- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat dex* VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mund liehe Verhandlung vom 20« März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und IJeinrich Meyer für Recht erkannt: Am 24o Oktober 1958 gegen 18»40 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Fahrrad in Lübeck die Mecklenburger Straße (Bun-desstraße 104) in Richtung Schlutup in südöstlicher Richtung o Er führte einen zweirädrigen Anhänger mit sich* Die Zugstange des Anhängers hatte er mit Bindfaden fest an einer Quersprösse des Gepäckträgers seines Fahrrades angebundene Die Zugstange war etwa 70 cm lang, der hölzerne Kastenaufbau des Anhängers etwa 90 cm lang und 75 cm breit; die Wände hatten eine Höhe von etwa 30 cm, jedoch waren Vorder- und Rückwand um etv/a 2 cm niedriger* Die hintere Oberkante des Aufbaues lag etwa 57 cm über der Fahrbahn» Er hat behauptet, weder das Fahrrad noch der Anhänger seien mit den erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen versehen gewesen; hierdurch sei er auf die Fahrzeuge aufgefahren und gestürzt. Entgegen der Behauptung des Klägers seien weder Rückstrahler noch Schlußleuchte von dem Anhänger verdeckt worden« Der Kläger sei auch nicht aufgefahren, er sei vielmehr zunächst ah dem Anhänger vorbeigefahren und dann nach rechts einbiegend gegen die linke Seite des Fahrrades gestoßen« Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprechend fest» gestellt, daß der Beklagte zu dem Ersatz von zwei Dritteln des Schadens verpflichtet ist, soweit der Anspruch nicht auf Versicherungsträger des öffentlichen Rechts übergegangen ist. Fahrrades verdeckte Das Verhalten des Beklagten verstoße somit gegen § 67 Abs«, 5 Satz 3 StVZO in der damals geltenden Fassung: “Verdecken hinter Fahrrädern mitgeführte Anhänger das rote Schlußlicht oder den roten Rückstrahler, so müssen die Schlußleuchte oder der Rückstrahler auch am Anhänger angebracht Bein”o Das Landgericht kommt weiter zu der Feststellung, daß die Darstellung des Beklagten Uber den Hergang des Unfalls nicht richtig sein könne. Das Landgericht hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß der Kläger - der sich an Einzelheiten nicht zu erinnern vermag - auf den Anhänger aufgefahren ist. Zugunsten des Beklagten ist das Berufungsgericht davon ausgegangen9 daß dieser die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn benutzt hat« Es hat weiter angenommen, daß der Beklagte den Unfall nicht durch plötzliches Abbiegen nach links verursacht hat« Las Berufungsgericht ist jedoch überzeugt, daß die Beleuchtungseinrichtung an dem Fahrzeug des Beklagten fehlerhaft war und infolgedessen der Kläger durch streifende Berührung den Unfall ausgelöst hat« Die bereits vom .Landgericht eingehend begründete Feststellung, der Kläger habe den Beklagten gestreift, ist in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden« Hieraus erklärt sich, daß diese Frage ira Berufungsurteil keine nähere Erläuterung erfuhr« Aus dieser Feststellung orgibt sich auch, daß der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe ihn überholen wollen, sei aber versehentlich zu früh nach rechts eingeschwenkt, als widerlegt angesehen worden ist« Die tatrichterliche Feststellung, daß der Kläger den Beklagten gestreift hat, kann von der Revision nicht in Frage gestellt werden« Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Anhänger das Schlußlicht für den nachfolgenden Verkehr und auch für den Kläger verdeckte« Es unterstellt jedoch, daß ein dem Beklagten folgender Verkehrsteilnehmer das Schluß- Die Revision meint noch, das Dicht könne auch von einem anderen Verkehrsteilnehmer verdeckt werden» Das berechtigt jedoch den Beklagten nicht, die Vorschrift des § 67 StVZO außer Acht zu lassen» Denn ein weiterer Verkehrsteilnehmer muß nach hinten ausreichend erkennbar sein» Hieran fehlt es aber gerade bei dem Anhänger am Fahrrad des Beklagten» Es können auch nicht deshalb geringere Anforderungen an das Schlußlicht eines sich im Straßenverkehr bewegenden Fahrrades gestellt werden, weil es beim Anhalten erlischt» Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß dieser Verstoß gegen die .Beleuchtungsvorschriften nach dem Beweise des ersten Anscheins zu dem Unfall beigetragen hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht einen fahrlässigen, für den Unfall ursächlichen Verstoß des Beklagten gegen § 67 StVZO angenommen.
VI ZR t73/61 V erkundet am 20o März 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Po inj feilten Artur M(^^ in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Bäcker Manfred St (■■■HP in Lfllv» S vertreten durch den Versicherungsvertreter Otto _____ IfB S|B^tra0, als amtlich bestellter Gebroc keitspfleger, Straße ich- Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat dex* VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mund liehe Verhandlung vom 20« März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Hauß und IJeinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. April 1961 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 24o Oktober 1958 gegen 18»40 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Fahrrad in Lübeck die Mecklenburger Straße (Bun-desstraße 104) in Richtung Schlutup in südöstlicher Richtung o Er führte einen zweirädrigen Anhänger mit sich* Die Zugstange des Anhängers hatte er mit Bindfaden fest an einer Quersprösse des Gepäckträgers seines Fahrrades angebundene Die Zugstange war etwa 70 cm lang, der hölzerne Kastenaufbau des Anhängers etwa 90 cm lang und 75 cm breit; die Wände hatten eine Höhe von etwa 30 cm, jedoch waren Vorder- und Rückwand um etv/a 2 cm niedriger* Die hintere Oberkante des Aufbaues lag etwa 57 cm über der Fahrbahn» Der Anhänger wnr an der linken Seite der Rückfläche des Aufbaus lediglich mit einem Rückstrahler, dessen mit~ strahlende rote Leuchtfläche einen Durchmesser von 4,7 cm hatte, versehen* In dem Aufbau des Anhängers führte der Beklagte Behälter mit Essensresten mit* Er befuhr in der Nähe des Kilometersteines 6 die rechte Hälfte der Fahrbahn* Die Fahrbahn, die gerade und übersichtlich verläuft, hat hier eine Breite von etwa 6 m, an die sich nach Nordosten zu ein Radweg von 1,63 m, alsdann ein Grünstreifen und schließlich ein Gehweg anschließen, während sich nach Südv/esten zu ein besonderer Bahnkörper der Straßenbahn anschließt» Die Fahrbahndecke bestand aus dunklem Granit-Steinpflaster und war auf beiden Seiten durch Bordsteine begrenzt* Das Pflaster war naß» Es war bereits dunkel* Die Straße wurde zwar durch Gaslaternen in Abständen von etwa 100 m beleuchtet, doch lag die bezeichnete Stelle der Straße in einer Zone der Dunkelheit « Der Beklagte befand sich in Begleitung seiner Schwägerin Frieda seiner Ehefrau Elfriede und seines damals 13 Jahre alten Sohnes Eckhard, die auf dem neben der Fahrbahn .auf der - in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - linken Seite sich befinden-den Radweg auf Fahrrädern in Richtung Schlutup fuhren« Gleichfalls in Richtung Schlutup fuhr der Kläger auf einem ihm gehörenden Motorroller Heinkel (173 ccm Hubraum, 152 kg Eigengewicht)« Er näherte sich dem Beklagten, Überholte des-sen Fahrrad nebst Anhänger und kam vor dem Beklagten zu Fall« Der Beklagte stürzte ebenfalls, und zwar mit Fahrrad und Anhänger nach rechts auf den Bahnkörper der Straßenbahn« Nach dem Unfall lagen der Kläger etwa 7 m vor dem Fahrrad des Beklagten auf der Straße in Richtung Schlutup, mit den Füßen an der südwestlichen Fahrbahnkante und mit dem Kopf etwa 1 ,35 m von ihr entfernt, und sein Motorroller etwa 10 m vor dem Fahrrad in gleicher Richtung, etwa 1,20-1 ,45 m von der südwestlichen Fahrbahnkante entfernt« Während der Beklagte unverletzt blieb, erlitt der Kläger einen schweren Schädelbasisbruch mit Gehirnverletzung« Am Motorroller entstanden Schäden an der Karosserie, ferner war der Lenker des Rollers an der linken Seite verbogen« Am Fahrrade wurde das Hinterrad verbogen, das hintere Schutzblech eingedrückt und der Gepäckträger verzogen« Am Anhänger wurden die rechte Felge und die Anhängerstange verbogen« Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens in Anspruch« Er hat behauptet, weder das Fahrrad noch der Anhänger seien mit den erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen versehen gewesen; hierdurch sei er auf die Fahrzeuge aufgefahren und gestürzt. Der Beklagte hat eine fehlerhafte Beleuchtung bestrittene Er hat vorgetragen, auch das Fahrrad habe einen roten Rückstrahler gehabt. Am Fahrrad sei zudem eine Schlußleuchte für rotes lacht angebracht gewesen«. Entgegen der Behauptung des Klägers seien weder Rückstrahler noch Schlußleuchte von dem Anhänger verdeckt worden« Der Kläger sei auch nicht aufgefahren, er sei vielmehr zunächst ah dem Anhänger vorbeigefahren und dann nach rechts einbiegend gegen die linke Seite des Fahrrades gestoßen« Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprechend fest» gestellt, daß der Beklagte zu dem Ersatz von zwei Dritteln des Schadens verpflichtet ist, soweit der Anspruch nicht auf Versicherungsträger des öffentlichen Rechts übergegangen ist. Weiter hat es ein Schmerzensgeld von "einstweilen11 1000 DM zuerkannt. Bas Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte auf der äußersten rechten Seite seiner Fahrbahn gefahren ist. Es führt dann aus, seine Beleuchtungseinrichtungen seien jedoch verkehrswidrig gewesen. Der Beklagte hätte nur dann in der Dunkelheit fahren dürfen, wenn auch am Anhänger ein in Betrieb befindliches rotes Schlußlicht angebracht gewesen wäre. Der Kasten des Anhängers mit einer Bodenhöhe von 57 cm habe das nur 53 cm hohe Schlußlicht des Fahrrades verdeckte Das Verhalten des Beklagten verstoße somit gegen § 67 Abs«, 5 Satz 3 StVZO in der damals geltenden Fassung: “Verdecken hinter Fahrrädern mitgeführte Anhänger das rote Schlußlicht oder den roten Rückstrahler, so müssen die Schlußleuchte oder der Rückstrahler auch am Anhänger angebracht Bein”o Das Landgericht kommt weiter zu der Feststellung, daß die Darstellung des Beklagten Uber den Hergang des Unfalls nicht richtig sein könne. Der Kläger sei nicht zu früh nach rechts abgebogen und hierdurch gegen das Fahrrad geraten. Das Landgericht hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß der Kläger - der sich an Einzelheiten nicht zu erinnern vermag - auf den Anhänger aufgefahren ist. Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger den Beklagten beim Vorbeifahren gestreift hat. Dieses Streifen beruht nach Ansicht des Landgerichts nach dem Beweise des ersten Anscheins auf der fehlerhaften Beleuchtungseinrichtung an dem Anhänger des Fahrrades. Auf die Berufung des Beklagten ist die landgerichtliehe Entscheidung dahin abgeändert worden, daß eine Ersatzpflicht nur zur Hälfte gegeben sei. Die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes ist bestätigt worden. Mit der Revision erstrebt der Beklagte volle Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Zugunsten des Beklagten ist das Berufungsgericht davon ausgegangen9 daß dieser die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn benutzt hat« Es hat weiter angenommen, daß der Beklagte den Unfall nicht durch plötzliches Abbiegen nach links verursacht hat« Las Berufungsgericht ist jedoch überzeugt, daß die Beleuchtungseinrichtung an dem Fahrzeug des Beklagten fehlerhaft war und infolgedessen der Kläger durch streifende Berührung den Unfall ausgelöst hat« Die bereits vom .Landgericht eingehend begründete Feststellung, der Kläger habe den Beklagten gestreift, ist in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden« Hieraus erklärt sich, daß diese Frage ira Berufungsurteil keine nähere Erläuterung erfuhr« Aus dieser Feststellung orgibt sich auch, daß der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe ihn überholen wollen, sei aber versehentlich zu früh nach rechts eingeschwenkt, als widerlegt angesehen worden ist« * Die tatrichterliche Feststellung, daß der Kläger den Beklagten gestreift hat, kann von der Revision nicht in Frage gestellt werden« Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Anhänger das Schlußlicht für den nachfolgenden Verkehr und auch für den Kläger verdeckte« Es unterstellt jedoch, daß ein dem Beklagten folgender Verkehrsteilnehmer das Schluß- ■ licht vielleicht auf eine Entfernung "von 25 m hätte auf-blitzen sehen können"o Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht selbst bei dieser Unterstellung einen Verstoß gegen § 67 Abs. 5 Satz 3 StVZO angenommen. Der zunehmende Verkehr erfordert eine besondere Kenntlichmachung der Fahrzeuge nach hinten, insbesondere wenn es sich um langsame Straßenfahrzeuge handelt. Die Erfahrung lehrt, daß eine rote Schlußleuchte zuverlässiger wirkt als Rückstrahler, deren Aufleuchten von anderen Lichtquellen abhängig ist. Deshalb kann grundsätzlich die Rückleuchte durch Rückstrahler nicht ersetzt werden. Da somit der Sicherung durch eine rote Schlußleuchte eine ganz besondere Bedeutung zukommt, sie auch auf weite Entfernung wirkt, ist bereits dann den Anforderungen an die Beleuchtung nicht genügt, wenn diese Schlußleuchte nicht ständig sichtbar ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu enthalten keinen Widerspruch. Das Gericht ist im wesentlichen der Aussage des Folizeihauptwachtmeisters RiflBHB gefolgt, der auch die Unfallskizze angefertigt hatte. Beim Schöffengericht hatte dieser erklärt, er habe eine Überprüfung dahingehend vorgenommen, ob das am Fahrrad befindliche Rücklicht zu erkennen gewesen sei, wenn der Anhänger am Gepäckträger befestigt ist. Das licht sei jedoch schon bei nur wenigen Metern Abstand nicht zu sehen gewesen. Das Gericht unterstellt darüber hinaus auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen zu Gunsten des Beklagten eine weitergehende Erkennbarkeit. Aber selbst der Sachverständige hält durchaus für möglich, daß das licht weitergehend verdeckt war als zugunsten des Beklagten unterstellt worden ist. 8 - Die Revision meint noch, das Dicht könne auch von einem anderen Verkehrsteilnehmer verdeckt werden» Das berechtigt jedoch den Beklagten nicht, die Vorschrift des § 67 StVZO außer Acht zu lassen» Denn ein weiterer Verkehrsteilnehmer muß nach hinten ausreichend erkennbar sein» Hieran fehlt es aber gerade bei dem Anhänger am Fahrrad des Beklagten» Es können auch nicht deshalb geringere Anforderungen an das Schlußlicht eines sich im Straßenverkehr bewegenden Fahrrades gestellt werden, weil es beim Anhalten erlischt» Der Hinweis der Revision auf das Urteil des erkennenden Senats - VI ZR 72/52 - vom 3» Februar 1954 ~ VerkMitt 1956, S» 14 Nr» 25 kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Es handelte sich in der genannten Entscheidung um die Frage, welche Sorgfaltspflichten ein Radfahrer hat, dessen vordere Beleuchtung nur schwach leuchtet. Der Senat hat dazu erklärt, der für Kraftfahrer geltende Grundsatz, daß sie nicht in einen Raum hineinfahren dürften, den sie nicht deutlich übersehen könnten, sei auf den Fahrradverkehr nur beschränkt anwendbar. Es kann hier offen bleiben, ob dem bei den heutigen Verkehrsverhältnissen noch zuzustimmen ist. Jedenfalls kann aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden, ein Radfahrer brauche hinten keine klar erkennbare, stets sichtbare Schlußleuchte zu führen» Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß dieser Verstoß gegen die .Beleuchtungsvorschriften nach dem Beweise des ersten Anscheins zu dem Unfall beigetragen hat. Es ist hierbei zu Recht davon ausgegangen, daß ein Verstoß gegen die Be leucht ungs Vorschriften erfahrungsgemäß geeignet ist, Unfälle herbeiZufuhren* Dies hat der erkennende Senat letzthin erneut bestätigt (vglo Bode DAR 1962 Heft 2 S. 47 zu Nr. 11). Gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises bestehen umso weniger Bedenken als der hier festgestellte Verstoß sich nicht auf einen bloßen Rückstrahler bezog, sondern eine rote Schlußleuchte betraf, die eine wesentlich stärkere Warnung bedeutet. Umstände, die geeignet wären, diesem Beweis des ersten Anscheins den Boden zu entziehen, sind mit Recht als nicht gegeben bezeichnet worden. Vor allem vermögen Rückstrahler allein die Aufgabe einer Schlußleuchte nicht zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht einen fahrlässigen, für den Unfall ursächlichen Verstoß des Beklagten gegen § 67 StVZO angenommen. 10 ~ Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war dessen Revision zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß. Heinrich Meyer