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BGH

Gericht: BGH

Hierdurch entstand eine dichte Staubwolke* die sich von Norden nach Süden über beide Fahrbahnen ausdehnte- Der Lastzug fuhr* ohne daß der Fahrer bremste, quer über die nördliche Fahrbahn und kam an ihrem nördlichen Rand kurz hinter der Brücke an einer Böschung zu dem Stehen» Der Kläger hat vorgetragen,' der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß ihm durch die Staubwolke die Sicht genommen worden sei* Er habe deswegen scharf bremsen müssen, wodurch er von der bis dahin benutzten Überholbahn auf die Fahrbahn abgekommen und dann auf den von abge- Aus der Kürze dieser Zeitspanne folgert das Berufungsgericht, daß die Staubwolke, wenn sie auch nicht mehr die "dichte Wand” dargestellt habe, die der Zeuge beobachtet hatte, jedenfalls noch in einem solchen Ausmaß vorhanden gewesen sei, daß sie den auf der Öberholbahn mit großer Geschwindigkeit herannahenden Kläger in seiner Siebt beeinträchtigt, ihn deshalb zu starkem Bremsen veranlaßt und bewirkt habe, daß er auf den scharf rechts am Fahrbahnrand haltenden Lastzug des Zeugen aufgefahren sei«, 2) Pie Revision rügt ohne Erfolgr das Berufungsgericht habe nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen feststellen dürfen, daß die Staubwolke noch die Sicht des Klägers behindert habe* Las Gericht konnte' diese Feststellung, die nur für die oben erwähnte kurze Zeitspanne in Betracht kam, auf Grund der Lebenserfahrung treffen, ohne sich eine Sachkenntnis anzu demaßen, die ihm nicht zukam* Zudem hängt die Frage; wie schnell sich eine solche Staubwolke verzieht, von vielen Faktoren ab, worauf die Revision selbst Tiimvoist. Diese Rüge greift nicht durch, weil sie sich gegen die tafcrichterliche Beweiswürdigung wendet0 Denn das Berufungsgericht hat die Zeugen und gehört und den Aussagen der beiden Zeugen entnommen, daß nicht BflHMh sondern K^l als erster an der Unfallstelie war, Der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter, die beide bei der Zeugenvernehmung anwesend waren, hatten zudem die Möglichkeit, nach § 397 ZPO den Zeugen Bf^HI za einer ausdrücklichen Aussage über diesen Punkt zu veranlassen. Aus dem oben dargelegten Grunde ist auch die Rüge nicht berechtigt, die Zeugen Bggm urid seien zu der Behauptung des Beklagten nicht gehört worden, der Kläger sei durch die Staubwolke nicht mehr in seiner Sicht behindert gewesen«, Im übrigen sind aber beide Zeugen ausweislich der UrteiJLsgrlinde und der Aufzeichnungen des Bericht- Pas Urteil führt aus, eine Leitung und Überwachung des Fahrers K^H^sei besonders deshalb geboten gewesen, weil KfflH^bis dahin nur zusammen mit dem Beklagten oder dessen Sohn auf Fernfahrten eingesetzt worden sei. Nur so erkläre es sich, daß er überhaupt keine Kenntnis davon erlangt habe, daß KflHB an den beiden Tagen vor dem Unfall die höchstzulässige Fahrzeit nach § 15 a StVZO fast bis zur doppelten Höhe überschritten habe* Kjgm^sei auch nicht etwa auf Veranlassung des Beklagten durch dessen Sohn über die Höchstdauer der Führung eines Lastzuges unterrichtet worden« Lie Zeugenaussage des Sohnes, er habe Tage vor dem Unfall angewiesen« nach Ausführung der zweiten Fahrt den Lastzug nur noch zu beladen, zu tanken und dann auf dem Grundstück des Beklagten in Gladbeck abzustellen, damit er, der Zeuge, ihn übernehme, sei durch die glaubhafte eidliche Aussage des Fahrers widerlegt■ Die durch mehrere Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, Kpjpp sei darüber bdlbhrt worden, daß bei Übermüdung nicht gefahren werden dürfe, ist unerheblich« Las Berufungsgericht hat mit Recht eine derartige Belehrung nicht für ausreichend erachtet, sondern eine Belehrung darüber für erforderlich gehalten, daß nach § 15 a StVZO ohne Rücksicht auf Übermüdung die Lenkungszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden darf.Zudem genügte die Belehrung allein nicht, sondern die“ Beobachtung der Vorschrift mußte auch überwacht werden^ das hat der Beklagte aber ebenfalls versäumt. Lie Zeugen un<ä ^rau lediglich in der ersten Instanz dafür benannt worden, daß am Tage vor dem Unfall von dem Sohne des Beklagten die Anweisung erhalten hatte, in der kommenden Nacht nicht mehr nach Freckenhorst weiterzufahren. In der zweiten Instanz hat der Beklagte für dasselbe Beweisthema nur noch den Sohn des Beklagten und Kp|^als Zengen benannt« die veVnommen worden Die Revision meint noch, die Vorschrift des § 15 StVZO sei jedem Lastwagenfahrer bekannt, eine besondere Belehrung daher nicht erforderliche Notfalls wäre diese Kenntnis bei auf einen Hinweis des Gerichts nach § 159 ZPO auf dessen Zeugnis gestellt worden« Die Revision übersieht, daß Köhler hierzu vom. Denn in den Darlegungen des Berufungsgerichts ist die tatsächliche Peststellung enthalten, der schwere Mercedes-Wagen des Klägers sei durch die Unebenheiten der Fohrbahn, auf die das Verkehrsschild hingewiesen habe, nicht gefährdet worden.. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger die Staubwolke auf eine solche Entfernung hat wahrnehmen können, daß ihm noch ein gefahrloses Bremsen möglich gewesen wäre/‘"und verneint daher ein Mitverschulden des Klägers., Denn kam auf der nördlichen Fahrbahn, von der die Staubwolke ausging, und ohne daß seine Sicht durch die Brücke beeinträchtigt wurde; aus Richtung Hannover entgegen, und die Staubwolke zog, wie der Beklagte selbst geltend gemacht hat, von Norden nach Süden über die Autobahn0 Das Berufungsgericht hat schließlich die Behauptung des Beklagten, auch der Kläger sei übermüdet gewesen, in möglicher Würdigung seiner persönlichen Aussage vor dem Senat nicht für erwiesen erachtete -

Zitierte Normen: § 397 ZPO § 831 BGB § 15 StVZO
LastzugUnfallStundeBerufungsgerichtZeugeStaubwolkeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

z4 6 075
VI 2R 173/58
Verkündet am 3„ November :959 ICricgl* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der G-eschaf bss belle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtes breit
 des Transportunternehmers Erwin Sj itraße^J?
Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägors,
- Pzozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«..
gegen
 den Kaufmann Horst Bl
 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächbigterj Rechtsanwalt Br,
 hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br* Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
’Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichcs in Hamm i-W.. vom 12, Juli 1958 wird zurückgewiesen«,
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
 Istbestand«
Am 27, Juni 1956 gegen 3-45 Uhr fuhr der beim Beklagten beschäftigte Fahrer K^0H einem Lastzug des Beklagten auf der Bundesautobahn im Bereich Dortmund-Brechten in Östlicher Richtung» Der Lastzug war mit 18 700 kg Hochofenschlacke beladen* die von Qberhausen nach Freckenhorst gebracht werden sollte, K^l hatte die Fahrt um 2 Uhr in Oberhausen angetreten. Er war am 25- Juni 1956 mit dem Lastzug etwa 17 Stunden unterwegs gewesen» Nach etwa 5-stündiger Nachtruhe hatte er am 26, Juni um 4 Uhr seine erste Fahrt angetreten und dann mit nur 2 Ruhepausen von je 1 1/2 Stunden und drei Pausen von je l/2 Stunden beim Entladen des Lastzuges .durchgearbeitet bis eine Stunde vor Antritt der vor liegenden Fahrt, In der Nähe von Dortmund-Brechten wurde er von Bindigkeit übermannt und nickte einen Augenblick ein. Der Lastzug geriet auf den Grünstreifen* riß eine Telefonsäule um und stieß mit der rechten Seite gegen den Pfeiler einer über die Autobahn führenden Brücke, Durch den Anprall wurde die ganze rechte Seite des Lastzuges aufgerissen und fast die ganze Ladung auf die Fahrbahn geschleudert. Hierdurch entstand eine dichte Staubwolke* die sich von Norden nach Süden über beide Fahrbahnen ausdehnte- Der Lastzug fuhr* ohne daß der Fahrer bremste, quer über die nördliche Fahrbahn und kam an ihrem nördlichen Rand kurz hinter der Brücke an einer Böschung zu dem Stehen»
Sur gleichen Zeit befuhr der Kraftfahrer einem Lastzug die Autobahn ebenfalls in östlicher Richtung. Als er die Staubwolke bemerkte* hielt er seinen Lastzug an und stellte' ihn hinter der Brücke hart am rechten Fahrbahn-
rande ab, um Hilfe zu leisten. Kurz darauf fuhr der Kläger, der mit seinem Personenwagen Mercedes 220 in gleicher Richtung fuhr, auf den Anhänger des Lastzuges von B^m^ auf, Lurch den Zusammenstoß wurde der Personenwagen erheblich beschädigt, der Kläger selbst erlitt schwere Verletzungen..
Der Fahrer	ist	durch	das Schöffengericht in Dort-
mund wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Berufung wurde verworfen. Dabei wurde klargestellt, daß er in Tateinheit mit der Körperverletzung der Verkehrsgefährdung durch Übermüdung am Steuer schuldig gesprochen wurde,
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Der Kläger hat vorgetragen,' der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß ihm durch die Staubwolke die Sicht genommen worden sei* Er habe deswegen scharf bremsen müssen, wodurch er von der bis dahin benutzten Überholbahn auf die Fahrbahn abgekommen und dann auf den von	abge-
stellten Lastzug aufgefahren sei. Der Beklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er den Fahrer KfflB in, übermüdetem Zustand den Lastzug habe führen lassen.
Der Kläger hat mit der Klage Ersatz der bisher entstandenen Heilungskosten in Höhe von 13 338,01 DM sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz aller weiteren Schäden aus dem Unfall verpflichtet ist.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch in Höhe von vier Fünfteln zugesprochen und die begehrte Feststellung im gleichen Umfang getroffen.
 
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Das Oberlandesgerieht hat den dem Kläger zugesprochenen Betrag geringfügig herabgesetzt und im übrigen die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Bor Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe s
Die Revision hat keinen Erfolg.
1; Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Beklagte dem Kläger nach dem Straßenverkehrs-gesetz .sowie nach §§ 823? 831 BGB für die Unfallfolgen haftbar ist, Es stellt fest, daß die durch den Unfall des Lastzuges des Beklagten erzeugte Staubwolke für den Unfall des Klägex'S ursächlich war. Es entnimmt der Aussage daß bei seiner Annäherung an die Unfallstelle unter der über die Autobahn führenden Brücke eine Rauchwolke hervorkam. die ihn veranlaßte, seine Fahrgeschwindigkeit von knapp 50 km/st auf Schrittempo zu ermäßigen, :und daß unmittelbar nach seinem Anhalten, als er sich erst wenige Schritte von seiner Zugmaschine entfernt hatte, der Kläger bereits herankam und gegen seinen Anhänger prallte.. Aus der Kürze dieser Zeitspanne folgert das Berufungsgericht, daß die Staubwolke, wenn sie auch nicht mehr die "dichte Wand” dargestellt habe, die der Zeuge	beobachtet	hatte,	jedenfalls	noch in einem
 solchen Ausmaß vorhanden gewesen sei, daß sie den auf der Öberholbahn mit großer Geschwindigkeit herannahenden Kläger
 in seiner Siebt beeinträchtigt, ihn deshalb zu starkem Bremsen veranlaßt und bewirkt habe, daß er auf den scharf rechts am Fahrbahnrand haltenden Lastzug des Zeugen aufgefahren sei«,
2)	Pie Revision rügt ohne Erfolgr das Berufungsgericht habe nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen feststellen dürfen, daß die Staubwolke noch die Sicht des Klägers behindert habe* Las Gericht konnte' diese Feststellung, die nur für die oben erwähnte kurze Zeitspanne in Betracht kam, auf Grund der Lebenserfahrung treffen, ohne sich eine Sachkenntnis anzu demaßen, die ihm nicht zukam* Zudem hängt die Frage; wie schnell sich eine solche Staubwolke verzieht, von vielen Faktoren ab, worauf die Revision selbst Tiimvoist. Z: B, von der Schwere, der Beschaffenheit und dem Wärmegrad der Substanz, der Luftwärme und den Windverhältnissen, Ein Großteil dieser Faktoren war aber nicht mehr feststellbar; zu demal die Parteien keinerlei nähere Angaben hierzu gemacht haben. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensver-stoß von der Einholung eines Gutachtens als nicht erfolgversprechend absehen.
3)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe mehrere Beweisangebote des Beklagten nicht berücksichtigt. Der Zeuge BpppB sei in der ersten Ins Ganz dafür benannt worden, daß er als erster, vor dem Zeugen Mppp, an der Unfallstelle angekommen sei. M^P^sei aber zunächst noch surückgelaufen, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen; sodann wieder zur Unfallstelle vorgelaufen; erst in diesem Augenblick sei der Unfall des Klägers erfolgt. Die Zeit vom Eintreffen B^pPHß bis zu dem Unfall könne daher nicht so kurz gewesen sein, wie das Berufungsgericht annehme.
 
Diese Rüge greift nicht durch, weil sie sich gegen die tafcrichterliche Beweiswürdigung wendet0 Denn das Berufungsgericht hat die Zeugen	und	gehört
 und den Aussagen der beiden Zeugen entnommen, daß nicht BflHMh sondern K^l als erster an der Unfallstelie war,
 Der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter, die beide bei der Zeugenvernehmung anwesend waren, hatten zudem die Möglichkeit, nach § 397 ZPO den Zeugen Bf^HI za einer ausdrücklichen Aussage über diesen Punkt zu veranlassen.
Wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzten, so haben sie damit nach § 295 ZPO das Rügerecht in der Revision verloren ^Reichsarbeitsgericht, ArbRS 29» 218 Stein/Jonas, 18«, Aufl,,
§ 397 ZPO->Anm.- I 5$ Wieezorek, § 397 ZPO Anui. A I b 2),
. Rin Beweisbeschluß war entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich, weil die Zeugen nach § 272 b geladen waren (Baumbach, 25* Aufl-, Bern, 1 zu § 358 ZPO).,
JBs kann der Revision angesichts der einfach und übersichtlich gelagerten Beweisfrage auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte und sein Anwalt sich nicht darauf einstellen konnten., ob die Beweisaufnahme mit der erfolgten Vernehmung abgeschlossen werden sollte«,
Aus dem oben dargelegten Grunde ist auch die Rüge nicht berechtigt, die Zeugen Bggm urid	seien zu
 der Behauptung des Beklagten nicht gehört worden, der Kläger sei durch die Staubwolke nicht mehr in seiner Sicht behindert gewesen«, Im übrigen sind aber beide Zeugen ausweislich der UrteiJLsgrlinde und der Aufzeichnungen des Bericht-
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erstatters za diesem Punkt vernommen worden.
Per Fuhrunternehmer	dessen	Hichtvernehmung
 die Revision rügt, war in der Berufungsinstanz nicht mehr als Zeuge benannt.. Per Beklagte hatte lediglich auf die Aussage des Zeugen vor der Polizei verwiesen, woraus das Berufungsgericht sein Einverständnis mit der Verwertung der polizeilichen Aussage entnehmen durfte*
4)	Bas Berufungsgericht hält die Haftung des Beklagten aus § 831 BGB für gegeben, weil er den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt habe, darüberhinaus sogar feststehe c daß er seine Uberwachungspflicht gröblich vernachlässigt habe. Pas Urteil führt aus, eine Leitung und Überwachung des Fahrers K^H^sei besonders deshalb geboten gewesen, weil KfflH^bis dahin nur zusammen mit dem Beklagten oder dessen Sohn auf Fernfahrten eingesetzt worden sei. während er die-Fahrten mit dem Lastzug von Oberhausen nach Freckenhorst erstmals allein und unter eigener Verantwortung ausgeführt habe. Per Beklagte habe daher Kp|| u,a, über die Vorschrift des § 15 a StVZO, der die Höchstdauer der Lenkung schwerer Lastwagen grundsätzlich auf neun Stunden pro Arbeitsschicht beschränkt, nicht nur belehren, sondern ihn auch in der Einhaltung dieser Vorschrift überwachen müssen. Beides habe er nach seinen eigenen Angaben nicht getan.. Er habe es nicht einmal für nötig befunden, das Fahrtenbuch zu kontrollieren. Nur so erkläre es sich, daß er überhaupt keine Kenntnis davon erlangt habe, daß KflHB an den beiden Tagen vor dem Unfall die höchstzulässige Fahrzeit nach § 15 a StVZO fast bis zur doppelten Höhe überschritten habe* Kjgm^sei auch nicht etwa auf Veranlassung des Beklagten durch dessen Sohn über die Höchstdauer der Führung eines
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Lastzuges unterrichtet worden« Lie Zeugenaussage des Sohnes, er habe	Tage	vor dem Unfall angewiesen« nach
 Ausführung der zweiten Fahrt den Lastzug nur noch zu beladen, zu tanken und dann auf dem Grundstück des Beklagten in Gladbeck abzustellen, damit er, der Zeuge, ihn übernehme, sei durch die glaubhafte eidliche Aussage des Fahrers widerlegt■
Liese Ausführungen sind frei von Hechtsirrtum. Die Revision rügt auch hier ohne Brfolg, das Berufungsgericht habe verschiedene Beweisangebote übergangen«
Die durch mehrere Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, Kpjpp sei darüber bdlbhrt worden, daß bei Übermüdung nicht gefahren werden dürfe, ist unerheblich« Las Berufungsgericht hat mit Recht eine derartige Belehrung nicht für ausreichend erachtet, sondern eine Belehrung darüber für erforderlich gehalten, daß nach § 15 a StVZO ohne Rücksicht auf Übermüdung die Lenkungszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden darf. Zudem genügte die Belehrung allein nicht, sondern die“ Beobachtung der Vorschrift mußte auch überwacht werden^ das hat der Beklagte aber ebenfalls versäumt.
Lie Zeugen	un<ä	^rau	lediglich
 in der ersten Instanz dafür benannt worden, daß	am
 Tage vor dem Unfall von dem Sohne des Beklagten die Anweisung erhalten hatte, in der kommenden Nacht nicht mehr nach Freckenhorst weiterzufahren. In der zweiten Instanz hat der Beklagte für dasselbe Beweisthema nur noch den Sohn des Beklagten und Kp|^als Zengen benannt« die veVnommen worden
 
sind» Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß von der Vernehmung weiterer Zeugen abgesehen«,
Die Revision meint noch, die Vorschrift des § 15 StVZO sei jedem Lastwagenfahrer bekannt, eine besondere Belehrung daher nicht erforderliche Notfalls wäre diese Kenntnis bei auf einen Hinweis des Gerichts nach § 159 ZPO auf dessen Zeugnis gestellt worden« Die Revision übersieht, daß Köhler hierzu vom. Berufungsgericht vernommen worden ist und eine Kenntnis der Vorschrift verneine hat«
5)	Ebenso halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des Mifcverschuldens des Klägers einer rechtlichen Nachprüfung stand, Das Berufungsgericht hält ein Mitverschul den des Klagers nicht für erwiesen und belastet ihn lediglich im Hinblick auf die Betriebsgefahr seines Personenwagens mit einem Fünftel seines Schadens«
Das angefochtene Urteil erachtet ohne Rechtsirrtum die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit von 130 km/st nicht für zu hoch« Es führt aus, auf der Autobahn, die dem Schnell verkehr diene, bestehe für Personenwagen keino Geschwindigkeit sbegrenzung, Auch das 460 m vor der Unfallstelle auf-gestellte, auf Unebenheiten der Fahrbahn hinweisende Warnzeichen (Bild 1 der Anlage zur StVO) habe dem Kläger im Hinblick auf das von ihm geführte schwere Fahrzeug (Mercedes 220) keine Herabsetzung der Geschwindigkeit geboten. Der Kläger habe durch die Beibehaltung seiner Geschwindigkeit auch nicht gegen § 9 StVO verstoßen«
Die Revision meint, die Geschwindigkeit des Klägers könne mit Rücksicht auf das Warnschild nicht als ordnimgs-
Io -
mäßig bezeichnet werden«. Der Kläger habe daher durch Nichtbeachtung des Warnschildes gegen ein Schutzgesetz verstoßen. Dadurch kehre sich die -heweislast um, so daß der dem Beklagten obliegende Entlastungsbeweis geführt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn in den Darlegungen des Berufungsgerichts ist die tatsächliche Peststellung enthalten, der schwere Mercedes-Wagen des Klägers sei durch die Unebenheiten der Fohrbahn, auf die das Verkehrsschild hingewiesen habe, nicht gefährdet worden.. Unter dieser Voraussetzung gebot die verkehrserforderliche Sorgfalt keine Herabsetzung der Geschwindigkeit:
Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger die Staubwolke auf eine solche Entfernung hat wahrnehmen können, daß ihm noch ein gefahrloses Bremsen möglich gewesen wäre/‘"und verneint daher ein Mitverschulden des Klägers., Diese Auffassung läßt keinen rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung erkennen«, Zwar hat der Zeuge 2^|| -wie auch der Kläger selbst vorgetragen hat - noch etwa eine knappe Minute vor dem Unfall des Klägers die Staubwolke als djehte Wand vor sich gesehen, die ihm ein Y/eiterfah-ren unmöglich machte, und daher seinen Lastzug zu dem Halten gebracht, Daraus ergibt sich indessen nicht, daß auch der Kläger die Staubwolke so frühzeitig wahrnehmen konnte und mußte, daß er seinen Wagen rechtzeitig und ohne Notbremsung hä-cte zu dem Halten bringen können«. Denn	kam	auf der
 nördlichen Fahrbahn, von der die Staubwolke ausging, und ohne daß seine Sicht durch die Brücke beeinträchtigt wurde; aus Richtung Hannover entgegen, und die Staubwolke zog, wie der Beklagte selbst geltend gemacht hat, von Norden nach Süden über die Autobahn0
w
Das Berufungsgericht hat schließlich die Behauptung des Beklagten, auch der Kläger sei übermüdet gewesen, in möglicher Würdigung seiner persönlichen Aussage vor dem Senat nicht für erwiesen erachtete -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs«. 1 ZPO*
Engels	Dr.s	Kleinewefers	pr..	Bode
 Dr. Hauß Bundesrichter Heinrich Meyer ist erkrankt
 Engels