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BGH · hard H 0/0

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hard H 0/0

Bie Sache wi.rd zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions-instanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie hat bestritten, daß die Entstehung des Schadens auf die von ihr geleisteten Bauarbeiten zurückgehe» Sie ist ferner der Ansicht, daß sie berechtigterweise in einem ausgesprochenen Industrieviertel die notwendigen und von der Gemeinde verlangten Arbeiten vorgenommen habe» Sie hat weiter behauptet, den Häger treffe ein überwiegendes Mit verschulden da er 1, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die von den Dieselmotoren der Beklagten hervorgerufene Erschütterung die Embryonen in zahlreichen Bruteiern des Klägers geschädigt oder vernichtet hat. Auch der Hinweis der Revision auf S0ß9 der in dem Gutachten St<m genannt ist, ergibt nur, daß Versuche über 6* 1/2 Stunden ausgedehnt, sie dann aber abgebrochen hat* Über die Art und Stärke der Stöße auf bebrütete Eier ist den Angaben nichts zu entnehmen» Daraus ergibt sich nun nicht, wie die Revision meint, daß die Beklagte ohne Verletzung der Verkehrserforderlichen Sorgfalt darauf vertrauen konnte und durfte, ihre Maschinen könnten keine Schäden verursachen» Die Beklagte mußte bei sachgemäßer Aufmerksamkeit ihrer leitenden Persönlichkeiten wissen, daß sie Maschinen benutzte, die infolge der schon erheblich durch Gebrauch beeinflußten Dieselmotoren außergewöhnliche Erderschütterungen hervorriefen, die sich auf nicht zu ihrem Arbeitsgebiet gehörige Geländeteile fortsetzten, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt» Dafür, daß die. 2c Soweit sich die Revision jedoch gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers wendet, konnte ihr der Erfolg nicht versagt werden* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Häger den Schachtmeistcr (r^fl^auf die Gefahr für die Bruteier hingewiesen hat« Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl* Das Berufungsgericht konnte, ohne daß insoweit eine Revisionsrüge möglich ist, den Angaben des als Zeugen gehörten vor dem Landgericht folgen» Es war nicht gehalten, der in der späteren Vernehmung erfolgten Einschränkung Bedeutung beizu demessen, zu demal selbst erklärt hatte, seine ersten Aussagen seien richtig und er habe späterhin nur weniger bekundet, weil inzwischen ein Jahr vergangen sei» Damit bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, die spätere Aussage des ent- zug auch nicht gerügt werden, daß andere Zeugen das vom Berufungsgericht als bewiesen angesehene Gespräch nicht gehört haben oder sogaxä||$assagen würden, ein solches Ge- ’ sprach habe nie stattgefunden, ohne daß ersichtlich ist, daß sie bei allen möglichen Gesprächen anwesend gewesen sind» Ebensowenig kann die Revision rügen, das Berufungsgericht habe den Vortrag und die Beweisanträge übergangen, Die Ehefrau des Klägers hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtlich an den örtlich zuständigen Leiter der Baustelle gewandt«, Sie hat also das getan, was zunächst und üblicherweise von Personen, denen ein Schaden droht, unte*rnommen zu werden pflegt«, Ob dieser örtlich zuständige Leiter der Baustelle von seiner Firma, der Beklagten, die Weisung hatte, keinerlei Beschwerden entgegenzunehmen, ist in diesem Zusammenhang nicht rechts-erhebliche Bs kann auch unentschieden bleiben, ob derjenige, dem ein Schaden droht, sich im allgemeinen damit begnügen kann, den örtlichen Leiter einer Baustelle auf den drohenden Schaden hinzuweisen, und nicht gehalten ist, weitere Schritte zur Abwendung oder Minderung des ihm drohenden oder bereits entstandenen Schadens zu unternehmen, um dem Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens' zu begegnend Die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Eigenart des Falles liegt hier darin, daß ein ungewöhnlich hoher Schaden zu erwarten war (§ 254 Abs«, 2D&B) und der Schadeneeblauf von einem örtlichen Bauleiter kaum beurteilt werden konnte«. Ob eine solche Mitteilung möglich war und inwieweit der Schaden hierdurch hätte verhindert werden können, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben« Bas Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverw’iesen werden«

Zitierte Normen: § 906 BGB
BerufungsgerichtHägerErschütterungenBrKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZB. 173/37 Verkündet
 am 24o Oktober 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2338 078
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma Sj^JHM^erke GmbH, gesetzlich vertreten durch Dipl «Ing, Franz G00/ Edmund 30/ in $0/00 9 Am
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Bevisionsklägerin,
- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt^
gegen
 den Geflügelzüchter Richard H 0/0/ in P T00/00h&'bx aß e,
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Bauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. März 1957 aufgehoben.
Bie Sache wi.rd zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions-instanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen .
Tatbestands
 Bar Häger betreibt gewerbsmäßig eine Geflügelbrutanstalt auf seinem Grundstück in der ^pp|^|^5trai3e in
 Etwa- in der Zeit vom 23« März bis 29» April 1954 verlegte die Beklagte im Auftrag der Gemeinde eine Scbmutzwasserkanalisation« Hierzu wurden namentlich zur Grundwassersenkung von der Beklagten 6 Bia-Saugpumpen verwendet, von denen 4 mit Bieselantrieb und 2 mit Antrieb durch Elektromotor arbeiten» Die Pumpen arbeiteten Tag und Nacht« Sie wurden jeweils zwei bis drei Tage an derselben Stelle eingesetzt und dann 8' bis 10 m weitergesetzt» ln der Zeit vom 3» bis 6« April 1956 wurde unmittelbar vor dem Grundstück des Hägers gearbeitet»
Ber Häger hat behauptet, die Bieselpumpen der Beklagten hätten neben ihrem großen lärm derartige Bodencrschllt-terungen hervorgerufen, daß dadurch fast die gesamte eingelegte Brut .vernichtet worden sei. Es handelte sich um etwa 30 000 Eier verschiedener Art, die teilweise eigene Brutzucht des Hägers gewesen und teilweise in Bohnbrut genommen worden seien« Ber Häger hat zunächst von der Beklagten einen Teilbetrag von 1.100 BM als Ersatz des ihm
 durch die Vernichtung der Brut entstandenen Schadens begehrt.
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Die Beklagte hat Hage abwöi sung beantragt. Sie hat bestritten, daß die Entstehung des Schadens auf die von ihr geleisteten Bauarbeiten zurückgehe» Sie ist ferner der Ansicht, daß sie berechtigterweise in einem ausgesprochenen Industrieviertel die notwendigen und von der Gemeinde verlangten Arbeiten vorgenommen habe» Sie hat weiter behauptet, den Häger treffe ein überwiegendes Mit verschulden da er
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weder sie selbst noch ihre Beschäftigten auf die Schadensmöglichkeit hingewiesen habe, zu demal auf einen Hinweis ohne weiteres den Wünschen der Anlieger entsprochen worden wäre«.
Das Landgericht hat der Klage in der bei ihm anhängigen Höhe von lolOO DM entsprochen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Klageantrag auf 14*000 DM erhöht. Das Berufungsgericht hat den gesamten Klageanspmch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Bntsch eidungagründet
1, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die von den Dieselmotoren der Beklagten hervorgerufene Erschütterung die Embryonen in zahlreichen Bruteiern des Klägers geschädigt oder vernichtet hat. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe widerrechtlich gehandelt;; ihr habe aus § 906 BGB kein Rechtfertigungsgrund zur Seite gestanden. Diese Erwägungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen#
Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit der Beklagten angenommen hat,'Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannt,. Die Revision stützt sich für ihre Meinung darauf, da^ceine einheitliche Auffassung der Sachverständigen darüber vorliege, wann Erschütterungen der von der Beklagten verursachten Art zu Embryonenschüden bei Brutanstalten führen können. Der Verband Deutscher Wirtscbaftsgeflügelzüchter hat zwar über die Erfahrungen

während des letzten Krieges hei Bahntransporten Berichtet,
 jedoch ohne nähere Angaben über die Dauer der Erschütterungen,
»
die von bebrüteten Eiern ohne Schäden vertragen wurden*
Auch der Hinweis der Revision auf S0ß9 der in dem Gutachten St<m genannt ist, ergibt nur, daß Versuche über 6* 1/2 Stunden ausgedehnt, sie dann aber abgebrochen hat*
Über die Art und Stärke der Stöße auf bebrütete Eier ist den Angaben nichts zu entnehmen» Daraus ergibt sich nun nicht, wie die Revision meint, daß die Beklagte ohne Verletzung der Verkehrserforderlichen Sorgfalt darauf vertrauen konnte und durfte, ihre Maschinen könnten keine Schäden verursachen» Die Beklagte mußte bei sachgemäßer Aufmerksamkeit ihrer leitenden Persönlichkeiten wissen, daß sie Maschinen benutzte, die infolge der schon erheblich durch Gebrauch beeinflußten Dieselmotoren außergewöhnliche Erderschütterungen hervorriefen, die sich auf nicht zu ihrem Arbeitsgebiet gehörige Geländeteile fortsetzten, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt» Dafür, daß die. Beklagte annehmen durfte, eine Geflügel Brutanstalt sei gegen Erschütterungen der festgestellten Art besonders unempfindlich, fehlt jeder Anhalt» Vor allem geben die vom Berufungsgericht gewürdigten Gutachten hierfür keine Grundlage» Fehlt aber eine solche Kenntnis, so durfte sich die Beklagte nicht ohne weiteres darauf verlassen, bebrütete Eier seien auch den hier gegebenen sehr starken Erschütterungen gegenüber unempfindlich» Welche konkreten Schäden eintreten konnten, brauchte die Beklagte nicht vorauszüsehen» Auch ohne besondere Sachkunde wäre es daher die Pflicht der Beklagten gewesen, eine andere mögliche Arbeitsmethode zu wählen» Xaß es solche Arbeitsmethoden gab, daß insbesondere mit Elektromotoren betriebene Pumpen oder Pumpen mit längerer Zuleitung hätten verwendet werden können, ergibt sich nicht nur aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern auch aus dem Sachvortrag der
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Revision* Bei den festgestellten übermäßigen Erschütterungen1 denen die Anliegergrundstücke durch die Mötorenarbeit ausge^' setzt wurden, kann die Beklagte sich daher nicht darauf be-
rufen, sie habe den Eintritt sron Schäden nicht zu erwarten brauchen, zu demal der Kläger noch durch ein Schild auf seinen Betrieb hingewiesen hatte®
2c Soweit sich die Revision jedoch gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers wendet, konnte ihr der Erfolg nicht versagt werden* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Häger den Schachtmeistcr (r^fl^auf die Gefahr für die Bruteier hingewiesen hat« Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl* Das Berufungsgericht konnte, ohne daß insoweit eine Revisionsrüge möglich ist, den Angaben des als Zeugen gehörten	vor	dem	Landgericht	folgen» Es war nicht
 gehalten, der in der späteren Vernehmung erfolgten Einschränkung Bedeutung beizu demessen, zu demal	selbst
 erklärt hatte, seine ersten Aussagen seien richtig und er habe späterhin nur weniger bekundet, weil inzwischen ein Jahr vergangen sei» Damit bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, die spätere Aussage des	ent-
spliechend der Berufungsbegründung zu zergliedern oder besonders zu ihr Stellung zu nehmen» Gegenüber den von dem Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Aussagen	und	Ehefrau	H	pp	kann	i® Revisionsrechts-
zug auch nicht gerügt werden, daß andere Zeugen das vom Berufungsgericht als bewiesen angesehene Gespräch nicht gehört haben oder sogaxä||$assagen würden, ein solches Ge- ’ sprach habe nie stattgefunden, ohne daß ersichtlich ist, daß sie bei allen möglichen Gesprächen anwesend gewesen sind» Ebensowenig kann die Revision rügen, das Berufungsgericht habe den Vortrag und die Beweisanträge übergangen,
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wonach die Angestellten der Beklagten die Anweisung gehabt haben sollen, keine Wünsche und Beschwerden der Anlieger entgegenzunehmen, sondern diese an den zuständigen Bauleiter zu’ verweisen«,
Die Ehefrau des Klägers hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtlich an den örtlich zuständigen Leiter der Baustelle gewandt«, Sie hat also das getan, was zunächst und üblicherweise von Personen, denen ein Schaden droht, unte*rnommen zu werden pflegt«, Ob dieser örtlich zuständige Leiter der Baustelle von seiner Firma, der Beklagten, die Weisung hatte, keinerlei Beschwerden entgegenzunehmen, ist in diesem Zusammenhang nicht rechts-erhebliche Bs kann auch unentschieden bleiben, ob derjenige, dem ein Schaden droht, sich im allgemeinen damit begnügen kann, den örtlichen Leiter einer Baustelle auf den drohenden Schaden hinzuweisen, und nicht gehalten ist, weitere Schritte zur Abwendung oder Minderung des ihm drohenden oder bereits entstandenen Schadens zu unternehmen, um dem Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens' zu begegnend Die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Eigenart des Falles liegt hier darin, daß ein ungewöhnlich hoher Schaden zu erwarten war (§ 254 Abs«, 2D&B) und der Schadeneeblauf von einem örtlichen Bauleiter kaum beurteilt werden konnte«.
Bei einer solchen Sachlage währte der Kläger seine Interessen schuldhaft nicht ausreichend, wenn er trotz einer ablehnenden Stellungnahme durch den örtlichen Bauleiter oder dessen offensichtlichen TJntätigbleibens nicht weitere Schritte zur Verhinderung oder Verminderung des Schadens unt er nahm o Der Kläger hätte sich bei dem hier möglichen sehr hohen Schaden alsdann an die dem örtlichen Bauleiter Vorgesetzten Stellen wenden und diese auf den drohenden Schaden aufmerksam machen müssen«.
Ob eine solche Mitteilung möglich war und inwieweit der Schaden hierdurch hätte verhindert werden können, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben« Bas Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverw’iesen werden«
Bie 2hstenentScheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen*
Br* Kleinewefers Br« 2T«I« Meyer Hanebeck
 Br« Bode
 Br, Hauß