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BGH · VI ZR 173/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 173/55

Durch schriftlichen Vertrag vom 15• Januar 1938 verpflichteten sich die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Hutter in deren Rechte die Klägerin inzwischen eingetreten ist, ein von ihnen auf einem bestimmten Grundstück in M( Während des Krieges wurde es zweimal durch Luftangrif- ' fei so erheblich beschädigt , dasä der vnichtspielbetrieb ein-- ■/ gestellt werden musste,; Er ruhte jeweils bis zur Wiederber Stellung des Theaters, und zwar in der Zeit vom 23« Juni ■ 1943; bis zu dem 21 i September ;l9/4::und vom 231 Februar 1945 bis zu dem 7o Januar. verwaltung Britische Zone und Sektorl der- Uj^kP j^-GmbTE - einer 'Dachgesellschaft, in der 'die' Filmgesellschaften des Deutschen Reiches, darunter die Beklagte, zusammengefasst waren - der Klägerin mit, dass sie von dem ihr auf Grund der Kr IX des Pachtvertrages zustehenden Recht gebrauch mache0 Mit dieser Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte und den mitverklagten tJflH)ezentralisierungsaus-schuss, vertreten durch den U®-Li<iuidationsausschuss für die Britische Zone, zu verurteilen, das Theater zu räumen und an sie herauszugeben, hilfsweise hat sie Räumung zu dem 22. Streckungc Ausserdem hat sie die Feststellung begehrt, dass., die Beklagte und der Ausschuss sich mit ihren Verpflichtungen seit dem 25• Dezember 1952 im Verzug befänden. Hilfsweise hat sie von der Beklagten und dem Ausschuss Herausgabe des Theaters am 31* Dezember 1953 verlangt. 1* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des Geschäftsraummietengesetzes (im Folgenden abgekürzt: GRMG) in Verbindung mit § 595 BGB der Pachtvertrag zwischen den Parteien am 22. Die Revision der Beklagten gibt demgegenüber zu ' bedenken, dass nach §§ 20, 21 GRMG eine Kündigung erforderlich gewesen sei, um den Vertrag zu beenden. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass eine Kündigung seitens der Klägerin notwendig gewesen ist, um die in §-20 GRMG vorgesehene Verlängerung des nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ablaufenden Pachtverhältnisses abzuwenden. Die Klägerin hat bereits in der im April 1952 eingereichten Klage mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, dass sie das Pachtverhältnis mit der Beklagten nicht fortsetzen wolle. Wenn sie sich auch in der Klage auf den Standpunkt gestellt hat, dass das Pachtverhältnis zur Zeit der Einreichung der Klage bereits beendet gewesen sei, so hat sie doch dunäiden Hilfsantrag auf Herausgabe des Theaters zu dem 22. Es bestehen deshalb keine Bedenken, in diesem Verhalten der Klägerin eine Kündigung des Pachtvertrages zu erblicken, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist. Nach dem Pachtvertrag bedurfte es zu seiner Beendigung: keiner Kündigung, da er an einem bestimmten Zeitpunkt ab- ^ lief.Zur Beendigung des Vertrages ist eine Kündigung in- x zwischen nur deshalb erforderlich geworden, weil die erst ? Zur Wirksamkeit einer4 auf Grund dieser Bestimmungen notwendig gewordenen Kündigung ist entgegen der Meinung der Revision die Beobachtung der Schriftform nicht erforderlich. Zur Kündigung genügt dagegen jede Willenserklärung, die den Wunsch nach einer Beendigung des Pachtverhältnisses unzweideutig zu dem Ausdruck bringt, also auch die Erhebung einer Klage und die Stellung von entsprechenden Anträgen in einem auf Herausgabe der Pachtsache gerichteten Rechtsstreit. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es zur Wirksamkeit der Kündigung auch nicht einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschriften des Geschäftsraummietengesetzes« auf Rücknahme der in einer Klage liegenden Kündigung erforderlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Klage des Pächters prozessrechtlich zulässig ist« Die Bedenken der Revision greifen somit nicht durch« 2. 7/ird entsprechend den Ausführungen in den Entscheid dungsgründen des Berufungsurteils davon ausgegangen, dass eine wirksame Option der Beklagten erfolgt ist, so würde dennoch der Pachtvertrag nur dann nicht am 31* Dezember 1953 sein Ende gefunden haben, wenn er um die Zeit der auf die Bombenschäden zurückzuführenden Betriebsunterbrechungen verlängert worden wäre« Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht den Pachtvertrag zwischen den Parteien dahin ausgelegt, dass eine solche Verlängerung nicht eingetreten sei* Es hat hierzu ausgeführt: Die Bestimmung der Nr XI Abs 1 des Pachtvertrages lasse sich nicht unmittelbar auf den völlig aussergewohnlichen Pall einer Vernichtung des Lichtspieltheaters durch Kriegser-eignisse anwenden« Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Pachtvertrag nur auf normale Zeiten zugeschnitten gewesen sei, in denen ein Wiederaufbau in normaler Zeitdauer möglich gewesen sei« Die hier in Frage stehende Bestimmung habe nur für Fälle gelten sollen, bezüglich deren sich die Eigentümer hätten versichern können. Auslegung nicht gegen Denkgesetze oder Sätze der Erfahrung m}/ verstösst, insbesondere, ob die Auslegung des Berufungs-gerichts möglich und mit dem Wortlaut des Vertrages verein-W’*, bar ist (Urteil des V. tigkeit dieses Erfahrungssatzes bestehen keine Bedenken, so dass das Berufungsgericht an seiner Verwertung nicht gehindert gewesen ist, er wird auch durch die von der Revision hervorgehobenen Umstände nicht ausgeräumt« Ein Vergleich der länge der Zeiträume, in denen das Theater stillgelegen hat, mit der vom Abschluss des Vertrages bis zur schlüsselfertigen Übergabe des Oebäudes an die Beklagte verstrichenen Zeit kann schon deswegen kein zuverlässiges Bild über die normale Bauer des notwendigen Wiederaufbaues ergeben, weil weder feststeht, wann mit der Ausführung des vertraglich vereinbarten Theaterbaues begonnen worden ist, noch Über den Zerstörungsgrad des Theaters nach den Bombenangriffen nähere Feststellungen getroffen worden sind« Ba die insoweit erforderliche Barlegung des Tatsachenstoffes seitens der Beklagten in den Vorinstanzen unterblieben 1st, fällt dem' Berufungsgericht auch ein Verfahrensverstoss nicht zur Last« b) Auch die weitere Rüge der Revision, die Auslegung der Er XI des Pachtvertrages durch das Berufungsgericht sei mit dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht vereinbar, geht fehl. Von dieser ihm zustehenden Befugnis ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen und hat erwogen: Es komme nicht entscheidend darauf an, ob man - nachträglich gesehen « die Verpächter für verpflichtet erachten müsste, das Lichtspieltheater nach der durch Kriegsereignisse verursachten Zerstörung wieder aufzubauen, zu demindest in dem ersten Palle, als ihnen durch die KrlegsSchädenzahlung des Reiches die Mittel hierfür zur Verfügung gestellt wurden. Denn nach Treif und Glauben erscheine es nicht angängig, anzunehmen, dass die Betriebsunterbrechungen eine Verlängerung der Pachtdauer mit sich gebracht hätten. Auf die in der Berufungsbegründung zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung der Klägerin, die die erste Zerstörung des Theaters'^* grundsätzlich als Unterbrechungsgrund anerkannt hat, kommt’ es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin im Ergebnis ' immer eine Ansicht vertreten hat, die derjenigen des Berufungsgerichts entspricht* c) Die Interes'senlage der Parteien ist entgegen der Ansicht der Revision von dem Berufungsgericht ausdrücklich erörtert worden* Es hat sie daher ersichtlich auch bei seiner Entscheidung berücksichtigt* Die Annahme des Berufungsgerichts, ein besonders schutzwürdiges Interesse der Beklagten an einer Verlängerung um die Zeit der kriegsbedingten Unterbrechung habe nicht bestanden, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindend* d) Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass die Bestimmung in Br Xi Abs 1 des Pachtvertrages sich nur auf Fälle habe beziehen sollen, bezüglich deren sich die Eigentümerin habe versichern können, so hat es damit eine tatsächliche Feststellung über den Sinn dieser Vereinbarung getroffen, die ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt* e) Entgegen der Ansicht der Revision hat auch das Berufungsgericht , wie die von ihm angestellten Erwägungen ergeben, den Abs 3 der Hr XI des Pachtvertrages nicht übersehen« Es hat nämlich zugunsten der Beklagten unterstellt,* dass die Klägerin nach den Kriegszerstörungen zu dem Wiederaufbau des Theaters verpflichtet gewesen ist* Es ist jedoch dennoch zu dem Ergebnis gelangt, nach Treu und Glauben hätten die kriegsbedingten Betriebsunterbrechungen eine Ver- Vielmehr wird das Urteil bereits von den an die Spitze gestellten Ausführungen über die Auslegun des Vertrages getragen, so dass die Revision mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Zitierte Normen: § 595 BGB § 97 ZPO
TheaterZeitBerufungsgerichtKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 173/55
Verkündet am 2. Bezember 1953 Maleesa. Justizassistent« als UTkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der
__	Aktiengesellschaft	in B(
Brertreten durch ihren Vorstand, den Kaufmann A<
für die Britische Zone wiederum vertreten durch den Diplom-Volkswirt	in	DflBB« BBflHHH Str.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
A
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanv/alt Prof .Br.
gegen
 die Ehefrau des, Rechtsanwalts und Notars Br. Otto_ N( Herta geb. R^^B, in HflMBl, UBstrasse
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 2. Bezember 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br.Bode, Br.Hauß und Br. Kaul
 für Recht erkannts «
Bie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Btisseldorf vom 12. Juni 1953 wird zurUckgewie-een.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
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Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Durch schriftlichen Vertrag vom 15• Januar 1938 verpflichteten sich die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Hutter in deren Rechte die Klägerin inzwischen eingetreten ist, ein von ihnen auf einem bestimmten Grundstück in M(
zu errichtendes Lichtspieltheater an die Beklagte zu verpachten* In diesem Vertrag ist bestimmt zu:
VII*
Die Pachtzinsverpfliehtung der	»1*	dem
 Zeitpunkt, zu dem die Verpächter ihr das Theater schlüsselfertig zur Verfügung stellen*
IXo
 Der Vertrag wird für die Dauer von 10 (Zehn) Jahren abgeschlossen, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, zu dem gemäss Ziffer VII die Verpflichtung der TH zur Zahlung des Pachtzinses beginnt*
Die Verpächter räumen der UH das Hecht ein, die Verlängerung des Vertrages um weitere 5 (fünf) Jahre zu den gleichen Bedingungen zu verlangen« Will die tJ|B von diesem Recht Gebrauch machen, so hat sie dies den Verpächtern spätestens ein Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages mitzuteilen, andernfalls ihre Option erlischt.
XI«
Sollte das Theater durch Brand oder dergleichen vernichtet werden, so sind die Verpächter auf Verlangen der DH verpflichtet, das Theater wieder aufzubauen. Während der Betriebsunterbrechung ruht der Vertrag.
Er verlängert sich aber um die Zeit der Betriebsunterbrechung«
In dem dann neu zu erbauenden Theater hat die TJH wiederum die Einrichtung entsprechend der oben genannten Einrichtungsbeschreibung auf ihre Kosten zu bewirken.
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Voraussetzung für die vorgenannte Wiederaufbaupflicht . der Verpächter ist,
a)	dass die Pachtzeit noch nicht zu 3/4 abgelaufen ist
/ . und	t	’	;
b)	dass sich die j|^ für den Pall ,’ dass der Brand vor Ausübung ihrer Option entsteht und in diesem Zeitpunkt bereits 5/4 der .Pachtzeit von zehn Jahren vex-strichen istp innerhalb einer prist von zwei Wochen,
•/nach dem Brande über die Ausübung.der Option zu er-; klären hat und im Palle der 0pti.onsausübung die weitere Zeit vor. fünf Jahren für die Berechnung der 3/4 Zeit mit zu berücksichtigen ist0 Sollte der Brand daher Sc3= nach 8 1/2 Jahren eintreten und t r. sollte die dann erklären/ dass sie ; die Option . v ausübt, so müsste das Theater neu errichtet werden,
 IdDäs Theater wurde erbaut und der Beklagten am 22o Be-'* zember 1938 schlüsselfertig zur Verfügung gestellt,,	k
Während des Krieges wurde es zweimal durch Luftangrif- ' fei so erheblich beschädigt , dasä der vnichtspielbetrieb ein-- ■/ gestellt werden musste,; Er ruhte jeweils bis zur Wiederber Stellung des Theaters, und zwar in der Zeit vom 23« Juni ■ 1943; bis zu dem 21 i September ;l9/4::und vom 231 Februar 1945 bis zu dem 7o Januar. 1946, insgesamt als 25 Monate und 12 Tagest."	/	on	:	•
’n: 'Mi/' '	vom	12	o	Juli	1947	teilte	die	Treuhand-
verwaltung Britische Zone und Sektorl der- Uj^kP j^-GmbTE - einer 'Dachgesellschaft, in der 'die' Filmgesellschaften des Deutschen Reiches, darunter die Beklagte, zusammengefasst waren - der Klägerin mit, dass sie von dem ihr auf Grund der Kr IX des Pachtvertrages zustehenden Recht gebrauch mache0
Die Option wurde am/ Dezember 1947 in einem von :.n Beklagten - Treuhandverwaltung Britische Zone und Sekt:r -
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an den Ehemann der Klägerin gerichteten Schreiben wiederholt. Beide Schreiben waren unterzeichnet von und Dr.G^^. Br.	war	seit November 1946 general
 custodian der	GmbH	und ihrer Tochtergesellschaften
 für die Britische Zone und den Britischen Sektor von Berlin.
Schliesslich machte die Beklagte - Universum-Film-Aktiengesellschaft in	-	nochmals	mit	Schrei-
ben vom 11. Januar 1950, die gleichlautend an die Klägerin und ihren Ehemann gerichtet waren, von ihrer Befugnis zur Verlängerung des Vertrages Gebrauch.
In einem Vorprozess haben die Klägerin und ihr Ehemann auf Feststellung der Beendigung des Pachtverhältnisses und auf Herausgabe und Räumung des Lichtspieltheaters geklagt. Bie Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg, well die Mieterschutzgesetzgebung dem Klagebegehren entgegenstand.
Mit dieser Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte und den mitverklagten tJflH)ezentralisierungsaus-schuss, vertreten durch den U®-Li<iuidationsausschuss für die Britische Zone, zu verurteilen, das Theater zu räumen und an sie herauszugeben, hilfsweise hat sie Räumung zu dem 22. Bezember 1953 begehrt.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin wiederum in erster Linie Verurteilung der Beklagten und des mitverklagten Ausschusses zur Herausgabe des Filmtheaters beantragt, ferner hilfsweise Verurteilung nur der Beklagten zur Herausgabe und Verurteilung des Ausschusses zur Duldung der Zwangsvoll-
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Streckungc Ausserdem hat sie die Feststellung begehrt, dass., die Beklagte und der Ausschuss sich mit ihren Verpflichtungen seit dem 25• Dezember 1952 im Verzug befänden. Hilfsweise hat sie von der Beklagten und dem Ausschuss Herausgabe des Theaters am 31* Dezember 1953 verlangt.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Beklag' te verurteilt, das Theater am 31* Dezember 1953 an die Klägerin herauszugeben, die weitergehende Klage gegen die Beklagte jedoch abgewiesen.
Hit der Revision begehrt die Beklagte Abweisung, der gegen sie gerichteten Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsaründe:
■ Die Revision ist nicht begründet.
1* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass nach den Bestimmungen des Geschäftsraummietengesetzes (im Folgenden abgekürzt: GRMG) in Verbindung mit § 595 BGB der Pachtvertrag zwischen den Parteien am 22. Dezember 1952 sein Ende gefunden haben würde, sofern die vereinbarte Pachtzeit abgelaufen gewesen wäre. Infolge der Option der Beklagten sei jedoch die Vertragsdauer verlängert worden, entgegen der Ansicht der Beklagten aber nur bis Ende 1953 und nicht bis zu dem 1. Februar 1956.
Die Revision der Beklagten gibt demgegenüber zu ' bedenken, dass nach §§ 20, 21 GRMG eine Kündigung erforderlich gewesen sei, um den Vertrag zu beenden. Eine solche Kündigung sei nicht erfolgt.
 
Dieser Angriff geht fehl. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass eine Kündigung seitens der Klägerin notwendig gewesen ist, um die in §-20 GRMG vorgesehene Verlängerung des nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ablaufenden Pachtverhältnisses abzuwenden. Eine solche Kündigung ist entgegen der Ansicht der Revision jedoch erfolgt. Die Klägerin hat bereits in der im April 1952 eingereichten Klage mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, dass sie das Pachtverhältnis mit der Beklagten nicht fortsetzen wolle.
Wenn sie sich auch in der Klage auf den Standpunkt gestellt hat, dass das Pachtverhältnis zur Zeit der Einreichung der Klage bereits beendet gewesen sei, so hat sie doch dunäiden Hilfsantrag auf Herausgabe des Theaters zu dem 22. oder 31« Dezember 1955 unzweideutig zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls die Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem nächst zulässigen Termin erstrebte. Ihre Anträge hat die Klägerin während der ganzen Dauer des Rechtsstreits - auch nach Inkrafttreten des Geschäftsraumraietengesetzes - aufrechterhalten. Es bestehen deshalb keine Bedenken, in diesem Verhalten der Klägerin eine Kündigung des Pachtvertrages zu erblicken, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist. In Schrifttum und Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Klage ais Kündigung wirken kann (Mittelstein, Die Miete 4. Aufl § 75, IS 454; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17*
Aufl vor § 128 Bern VI 1). Der hier in Präge stehenden Klage kann nach dem Ausgeführten unbedenklich diese Wirkung beigemessen werden«
Die Revision macht dagegen geltend, eine formale schrift liehe Kündigungserklärung sei schon deshalb notwendig gewesen, weil der Pächter unter bestimmten Voraussetzungen nach § 8 GRMG den Widerruf der Kündigung verlangen könne;
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es erscheine eher prozessrechtlich unzulässig! dass der Pächter, um der Kündigung zu widersprechen, eine Klage auf ^ Rücknahme einer Klage oder auf Rücknahme der in einer Klage*' liegenden Kündigung erheben müsste. Auch diese Erwägung kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Nach dem Pachtvertrag bedurfte es zu seiner Beendigung: keiner Kündigung, da er an einem bestimmten Zeitpunkt ab- ^ lief. Zur Beendigung des Vertrages ist eine Kündigung in- x zwischen nur deshalb erforderlich geworden, weil die erst ? nach Abschluss des Vertrages erlassenen-Bestimmungen der ^ §§ 20, 21 GRKG eine solche verlangen. Zur Wirksamkeit einer4 auf Grund dieser Bestimmungen notwendig gewordenen Kündigung ist entgegen der Meinung der Revision die Beobachtung der Schriftform nicht erforderlich. Schriftform ist lediglich für die in § 13 Abs 2 vorgesehene Erklärung des Vermieters, die den Verlust des Widerrufsrechts des Mieters bezweckt, vorgeschrieben werden. Zur Kündigung genügt dagegen jede Willenserklärung, die den Wunsch nach einer Beendigung des Pachtverhältnisses unzweideutig zu dem Ausdruck bringt, also auch die Erhebung einer Klage und die Stellung von entsprechenden Anträgen in einem auf Herausgabe der Pachtsache gerichteten Rechtsstreit. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es zur Wirksamkeit der Kündigung auch nicht einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschriften des Geschäftsraummietengesetzes«

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Der Widerruf der Kündigung durch den Pächter kann nach . § 15 GRMG auch im Wege de? Einrede erfolgen, wenn der Ver-'* Pächter auf Grund seiner Kündigung Ansprüche, insbesondere ' den Anspruch auf Räumung oder Zurückgabe des Pachtgegenstandes, erhoben hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist hierzu also keine Klage auf Rücknahme einer Klage oder '
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auf Rücknahme der in einer Klage liegenden Kündigung erforderlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Klage des Pächters prozessrechtlich zulässig ist« Die Bedenken der Revision greifen somit nicht durch«
2. 7/ird entsprechend den Ausführungen in den Entscheid dungsgründen des Berufungsurteils davon ausgegangen, dass eine wirksame Option der Beklagten erfolgt ist, so würde dennoch der Pachtvertrag nur dann nicht am 31* Dezember 1953 sein Ende gefunden haben, wenn er um die Zeit der auf die Bombenschäden zurückzuführenden Betriebsunterbrechungen verlängert worden wäre« Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht den Pachtvertrag zwischen den Parteien dahin ausgelegt, dass eine solche Verlängerung nicht eingetreten sei* Es hat hierzu ausgeführt: Die Bestimmung der Nr XI Abs 1 des Pachtvertrages lasse sich nicht unmittelbar auf den völlig aussergewohnlichen Pall einer Vernichtung des Lichtspieltheaters durch Kriegser-eignisse anwenden« Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Pachtvertrag nur auf normale Zeiten zugeschnitten gewesen sei, in denen ein Wiederaufbau in normaler Zeitdauer möglich gewesen sei« Die hier in Frage stehende Bestimmung habe nur für Fälle gelten sollen, bezüglich deren sich die Eigentümer hätten versichern können. Um eine Vertragebestimmung auf den Kriegsfall anzuwenden, bedürfe es, wenn der Wortlaut selbst keinen sicheren Anhaltspunkt gebe, der Feststellung, dass die Vertragspartner auch diesen Fall hätten regeln wollen. Eine solche Feststellung lasse sich im vorliegenden Fall um so weniger treffen, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Krieg keineswegs im nahen Bereich der Möglichkeit gelegen habe«
 
Der Prüfung der von der Revision gegen diesen Teil d€
Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erhobenen Angriff
 trag der Parteien vom 15. Januar 1938 kein typischer Fer- '§*• trag? sondern ein reiner Individualvertrag ist. Ein solcher v Vertrag kann vom RevjLsionsgericht nicht frei ausgelegt S'
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werden, vielmehr ist der erkennende Senat auf die Nachprü- W*' fung beschränkt, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene *rl. Auslegung nicht gegen Denkgesetze oder Sätze der Erfahrung m}/ verstösst, insbesondere, ob die Auslegung des Berufungs-gerichts möglich und mit dem Wortlaut des Vertrages verein-W’*, bar ist (Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs W vom 20. Pebruar 1953 - V ZR 102/51 - insoweit in BB 1953, Ä.. 302 nicht abgedruckt; vgl auch Urteil des Bundesgerichts- *§.* hcfs vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 17/50 - IM § 133 (B) BUB 4. (1) ). Ein solcher Rechtsverstoss fällt dem Berufungsgericht m hier nicht zur Last.
3-1 Zu Uhr echt wendet sich die Revision gegen den Aus- 1 gangspunkt des Berufungsgerichts, der Wiederaufbau des Film-:! theaters sei in beiden Fällen nicht in normaler Zeit mög- ;?■; lieh gewesen. Zu dieser Annahme sei das Berufungsgericht '*»• nur deshalb gelangt, weil es wesentliches Parteivorbringen ausser acht gelassen habe. Ersichtlich beruht die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, dass . der Wiederaufbau des Theaters beide Male nicht in normaler Zeitdauer durchgeführt worden ist, auf der Verwendung des 7;|/ zutreffenden Erfahrungssatzes, dass wegen der zeitbedingten^! Schwierigkeiten in der Beschaffung von Material und Arbeite-J: fcräften sowohl in den Jahren 1943 und 1944 als auch im Jahre'£ 1945 der Wiederaufbau eines Gebäudes wesentlich länger ge- X' dauert hat als in normalen Friedenszeiten. Gegen die Rieh-' |
fe ist die Bemerkung vorauszuschicken, dass der Pachtver- ?
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tigkeit dieses Erfahrungssatzes bestehen keine Bedenken, so dass das Berufungsgericht an seiner Verwertung nicht gehindert gewesen ist, er wird auch durch die von der Revision hervorgehobenen Umstände nicht ausgeräumt« Ein Vergleich der länge der Zeiträume, in denen das Theater stillgelegen hat, mit der vom Abschluss des Vertrages bis zur schlüsselfertigen Übergabe des Oebäudes an die Beklagte verstrichenen Zeit kann schon deswegen kein zuverlässiges Bild über die normale Bauer des notwendigen Wiederaufbaues ergeben, weil weder feststeht, wann mit der Ausführung des vertraglich vereinbarten Theaterbaues begonnen worden ist, noch Über den Zerstörungsgrad des Theaters nach den Bombenangriffen nähere Feststellungen getroffen worden sind« Ba die insoweit erforderliche Barlegung des Tatsachenstoffes seitens der Beklagten in den Vorinstanzen unterblieben 1st, fällt dem' Berufungsgericht auch ein Verfahrensverstoss nicht zur Last«
b)	Auch die weitere Rüge der Revision, die Auslegung der Er XI des Pachtvertrages durch das Berufungsgericht sei mit dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht vereinbar, geht fehl. Ohne Rechtsirrtum und daher für den erkennenden Senat bindend hat das Berufungsgericht festgeetellt, dass die Parteien an*den Pall der Zerstörung des Theaters durch Kriegsereignisse bei dem Abschluss des Vertrages nicht gedacht und diesen Pall nicht geregelt haben« Ber Wortlaut des Vertrages steht dieser tatsächlichen Peststellung nicht entgegen, da er eine ausdrückliche Vereinbarung für den Pall einer durch Kriegsereignisse eingetretenen Zerstörung des Lichtspieltheaters nicht enthält« Ist aber an ein tatsächlich eingetretenes Ereignis von den Parteien nicht gedacht und seine Auswirkung in dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht geregelt worden, so gibt die Vorschrift
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dee § 157 BGB dem Gericht die Handhabe, den Inhalt des Ver-*, träges zu ergänzen (BGHZ 9, 275 /?76 ttj mit Nachweisen).
Von dieser ihm zustehenden Befugnis ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen und hat erwogen: Es komme nicht entscheidend darauf an, ob man - nachträglich gesehen « die Verpächter für verpflichtet erachten müsste, das Lichtspieltheater nach der durch Kriegsereignisse verursachten Zerstörung wieder aufzubauen, zu demindest in dem ersten Palle, als ihnen durch die KrlegsSchädenzahlung des Reiches die Mittel hierfür zur Verfügung gestellt wurden. Denn nach Treif und Glauben erscheine es nicht angängig, anzunehmen, dass die Betriebsunterbrechungen eine Verlängerung der Pachtdauer mit sich gebracht hätten. Die Verhältnisse in der Kriegs- und Wachkriegszeit hätten den Aufbau derartig erschwert, dass Wiederaufbauten nur mit ganz erheblicher Verzögerung möglich gewesen seien. Bas gelte auch für den vorlief>^ genden Pall, in dem die beiden Betriebsunterbrechungen insgesamt länger als zwei Jahre gedauert hätten. Es bestehe keine Veranlassung, diese kriegsbedingten Verzögerungen des Wiederaufbaues im Rahmen des Vertragsverhältnisses einseitig
 den Verpächtern aufzubürden, zu demal ein besonders schutzwür-«
diges Interesse der Pächterin an einer solchen Verlängerung nicht bestehe. Deren Interesse sei hinreichend gewahrt, wenn ihr trotz Änderung- der Lage das Recht der Option auf 5 Jahre erhalten bleibe.
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Biese Ausführungen*des Berufungsgerichts ergeben, dass es zu dem möglichen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt ist, eine Vertragsergänzung dahin, dass eine Verlängerung des Vertrages um die Zeit der Unterbrechung des Betriebs infolge von Kriegsereignissen erfolgt sei, sei aus tatsächlichen Gründen und mit Rücksicht auf die
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Interessenlage der Parteien nicht gerechtfertigt. Auf die in der Berufungsbegründung zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung der Klägerin, die die erste Zerstörung des Theaters'^* grundsätzlich als Unterbrechungsgrund anerkannt hat, kommt’ es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin im Ergebnis ' immer eine Ansicht vertreten hat, die derjenigen des Berufungsgerichts entspricht*
c)	Die Interes'senlage der Parteien ist entgegen der Ansicht der Revision von dem Berufungsgericht ausdrücklich erörtert worden* Es hat sie daher ersichtlich auch bei seiner Entscheidung berücksichtigt* Die Annahme des Berufungsgerichts, ein besonders schutzwürdiges Interesse der Beklagten an einer Verlängerung um die Zeit der kriegsbedingten Unterbrechung habe nicht bestanden, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindend*
d)	Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass die Bestimmung in Br Xi Abs 1 des Pachtvertrages sich nur auf Fälle habe beziehen sollen, bezüglich deren sich die Eigentümerin habe versichern können, so hat es damit eine tatsächliche Feststellung über den Sinn dieser Vereinbarung getroffen, die ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt*
e)	Entgegen der Ansicht der Revision hat auch das Berufungsgericht , wie die von ihm angestellten Erwägungen ergeben, den Abs 3 der Hr XI des Pachtvertrages nicht übersehen« Es hat nämlich zugunsten der Beklagten unterstellt,* dass die Klägerin nach den Kriegszerstörungen zu dem Wiederaufbau des Theaters verpflichtet gewesen ist* Es ist jedoch dennoch zu dem Ergebnis gelangt, nach Treu und Glauben hätten die kriegsbedingten Betriebsunterbrechungen eine Ver-
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3, Da somit die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Pachtvertrages durch Rechtsirrtum nicht beein-, flußt ist und die tatsächliche Richtigkeit der fUr die Auslegung des Vertrages von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durch den erkennenden Senat nicht nachgeprüft \ werden kann, kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf eine Verlängerung des Pficht Vertrages über den 31. Dezember 1953 hinaus auch verzich-
tet, nicht mehr an. Vielmehr wird das Urteil bereits von den an die Spitze gestellten Ausführungen über die Auslegun des Vertrages getragen, so dass die Revision mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
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