Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 30. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dabei wurde auch das Vorbringen der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 21. Im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Erblasserin der Kläger keine Schadensersatzansprüche wegen nicht wirksam erteilter Einwilligung in die Strahlenbehandlung zustanden. Er konnte auf diese Weise die (tatsächlich bestehende) geringe Wahrscheinlichkeit des Bestrahlungsrisikos hervorheben, um die Patientin zu beruhigen und um ihr Furcht und Hemmungen vor der Behandlung zu nehmen (BGHZ 90, 103, 108; Senatsurteil vom 3. richts, das die Abweisung der Klage insoweit allein darauf gestützt hat, daß es an ausreichendem Vortrag der Erblasserin der Kläger zur Relevanz der Aufklärung für ihre Einwilligung fehle, kommt es daher nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF VI 2R 172/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Erben Rosemarie Tanja und der am 29. FtfB, des Sonja S Mai 1986 verstorbenen Egon und der minderjährigen , sämtlich T^^straße 3, - Prozeßbevollmächtiger: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Frhr. v. ■■■■ gegen vertreten durch den Präsidenten, W^i^Bptraße 7, ______ 2. Prof. Dr. Arnd Christian VMfcy Strahlenklinik HflHHHfcstraße 1, AMHHH/ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WI 2 J? Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 30. September 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 1985 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 101.857,— DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel kann auch keinen Erfolg haben. Dabei wurde auch das Vorbringen der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 21. August und 4. September 1986 berücksichtigt. 3 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Behandlungsfehler verneint. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Erblasserin der Kläger keine Schadensersatzansprüche wegen nicht wirksam erteilter Einwilligung in die Strahlenbehandlung zustanden. Sie ist nämlich, worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts über die Risiken der Bestrahlung umfassend genug aufgeklärt worden. Dr. A. hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während des Aufklärungsgesprächs die Möglichkeit einer Kehlkopfkomplikation im Sinne einer Kehlkopferweichung erwähnt. Wenn er das Risiko mit dem Hinweis darauf, daß so etwas in dem Strahleninstitut der Erstbeklagten noch nicht vorgekommen sei, etwa "heruntergespielt" hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Er konnte auf diese Weise die (tatsächlich bestehende) geringe Wahrscheinlichkeit des Bestrahlungsrisikos hervorheben, um die Patientin zu beruhigen und um ihr Furcht und Hemmungen vor der Behandlung zu nehmen (BGHZ 90, 103, 108; Senatsurteil vom 3. April 1984 - VI ZR 195/82 - VersR 1984, 582, 583). Auf die Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsge- 4 richts, das die Abweisung der Klage insoweit allein darauf gestützt hat, daß es an ausreichendem Vortrag der Erblasserin der Kläger zur Relevanz der Aufklärung für ihre Einwilligung fehle, kommt es daher nicht an. Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann