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BGH · VI ZR 172/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 172/76

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Beklagte verweigert insoweit die Bezahlung eines Betrages von 507 DM mit der Begründung, die Klägerin habe während des Krankenhausaufenthaltes des Soldaten täglich 3 DM an Verpflegungskosten erspart, die sie ohne den Unfall für seine Gemeinschaftsverpflegung hätte aufbringen müssen. Ausgehend von der Ersatzpflicht der Beklagten nach § 823 BGB, § 3 PflVG hält das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 30 Abs.3 Soldatengesetz (SG), § 87 a Bundesbeamten ge setz (BBG) für begründet. Es unterstellt, daß der Anspruch des verletzten Soldaten, der seiner Wehrpflicht genügte, auf Ersatz der Krankenhauskosten nach § 87 a Nr. 2 BBG nur abzüglich eines Betrages von täglich 3 DM auf die Klägerin über gegangen sein könne, da diese den Soldaten nach §§ 1 und 3 Wehrsoldgesetz (WSG) auch ohne den Unfall mit einem Kostenaufwand in dieser Höhe hätte verpflegen müssen. Der Rechtsübergang ergebe sich aber aus § 87 a Nr. BBG, da die Klägerin dem Verletzten während der Aufhebung seiner Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet gewesen sei, wozu auch die nach § 1 Abs. 1 WSG zu gewährende Verpflegung gehöre. Der wehrpflichtige Soldat hat insoweit jedoch nichts erspart, da er auch vor dem Unfall keinen persönlichen Aufwand für seine Verpflegung, wie sie normalerweise als Teil des allgemeinen Lebensbedarfs anfällt, aufzubringen hatte; ihm stand vielmehr ein Anspruch auf imentgeltliche Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung zu (§§ 1, 3 WSG). - und nicht, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht meint, nach § 87 a Nr. 1_ BBG - insoweit auf die Klägerin über gegangen, als sie dem Soldaten infolge der Körperverletzung zur Gewährung einer Versorgung verpflichtet ist. Selbst wenn sie wirtschaftlich betrachtet dadurch einen gewissen finanziellen Vorteil hätte, daß sie für den verletzten Soldaten während der Zeit seines Krankenhausaufenthaltes keine Gemeinschaftsverpflegung bereitzustellen brauchte, so könnte dies dennoch nicht zu einer Berücksichtigung ersparter Verpfleglingskosten führen. Klimke NJW 1970, 1360; ebenso Wussow WI 1961, 3) dazu bestimmten, für den Rechtsübergang des Ersatzanspruchs eines unterhalt sbedürftigen Kindes auf den Schaden abzustellen, der in der Person des zu dem Rückgriff berechtigten Unterhaltspflichtigen entstanden ist. Jene Entscheidung beruht auf der Erwägung, ein Schaden des Kindes werde ohnehin nur nach dem in § 843 Abs.4 BGB zu dem Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken "fingiert”, weil seine Eltern kraft der Unterhaltspflicht für die Kosten der Krankenhausunterbringung hätten aufkommen müssen; dann könne aber folgerichtig dieser Schaden nur in dem Umfang fingiert werden, wie er dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich entstanden sei; ein Abzug für häusliche Ersparnisse dürfe darum nicht mit der Begründung verweigert werden, diese kämen nicht dem Kind, sondern dem Unterhaltspflichtigen zugute. Zwar "fingiert” § 87 a BBG (ebenso wie § 1542 RVO und andere vergleichbare Bestimmungen) auch einen Schaden in der Person des Verletzten, da ihm an sich die Dienstbezüge weiter gewährt werden und er im Krankenhaus versorgt wird.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 1 WSG § 3 PflVG § 1 WSG § 30 SG § 1 WSG § 30 SG § 843 BGB
KostenVersRBBGSoldatKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 172/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Dezember 1977 Heinzeimann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der AfliBBi Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, Kl
 Gen eraldirektion
t
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung III,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
2*
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 1976 wird zurück gewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Bundesrepublik macht aus übergegangenem Recht Ersatzansprüche aus einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten im Jahre 1972 verschuldeten Kraftfahrzeugunfall geltend, bei dem der Bundeswehrsoldat S. verletzt wurde. Dieser war 169 Tage in stationärer Behandlung. Die Klägerin hat für den Soldaten die Rechnung des Krankenhauses bezahlt. Die Beklagte verweigert insoweit die Bezahlung eines Betrages von 507 DM mit der Begründung, die Klägerin habe während des Krankenhausaufenthaltes des Soldaten täglich 3 DM an Verpflegungskosten erspart, die sie ohne den Unfall für seine Gemeinschaftsverpflegung hätte aufbringen müssen.
 
Die Klägerin hat diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt.
Beide Instanzen haben der Klage stattgegeben.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Ent s ch e i dung s gründ e
I.
Ausgehend von der Ersatzpflicht der Beklagten nach § 823 BGB, § 3 PflVG hält das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 30 Abs. 3 Soldatengesetz (SG), § 87 a Bundesbeamten ge setz (BBG) für begründet. Es unterstellt, daß der Anspruch des verletzten Soldaten, der seiner Wehrpflicht genügte, auf Ersatz der Krankenhauskosten nach § 87 a Nr. 2 BBG nur abzüglich eines Betrages von täglich 3 DM auf die Klägerin über gegangen sein könne, da diese den Soldaten nach §§ 1 und 3 Wehrsoldgesetz (WSG) auch ohne den Unfall mit einem Kostenaufwand in dieser Höhe hätte verpflegen müssen. Der Rechtsübergang ergebe sich aber aus § 87 a Nr. BBG, da die Klägerin dem Verletzten während der Aufhebung seiner Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet gewesen sei, wozu auch die nach § 1 Abs. 1 WSG zu gewährende Verpflegung gehöre.
II.
Die Revision der Beklagten greift diese Beurteilung an, kann im Ergebnis aber keinen Erfolg haben.
2k
1.	Dem verletzten Soldaten stand nach § 823 BGB,
§ 3 PflVG ein ungekürzter Ersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Krankenhauskosten zu. Zwar muß sich der Verletzte, der durch den Krankenhausauf-enthalt häusliche Verpflegungskosten erspart, diese Ersparnis im allgemeinen unter dem Gesichtspunkt der Vorteil sausgleichung (so Senatsurteile v. 18. Mai 1965
- VI ZR 262/63 = VersR 1965, 786, 787; v. 16. September 1966
- VI ZR 264/64 = VersR 1966, 1028; v. 13. Oktober 1970
-	VI ZR 31/69 = VersR 1971, 127) oder - wie Wussow (UHR 12. Aufl. TZ 1289; WI 1975, 13) und Klimke (VersR 1976,
 314, 315) meinen - der "mangelnden Schadensverursachung" auf seinen Ersatzanspruch für Krankenhauskosten anrechnen lassen. Der wehrpflichtige Soldat hat insoweit jedoch nichts erspart, da er auch vor dem Unfall keinen persönlichen Aufwand für seine Verpflegung, wie sie normalerweise als Teil des allgemeinen Lebensbedarfs anfällt, aufzubringen hatte; ihm stand vielmehr ein Anspruch auf imentgeltliche Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung zu (§§ 1, 3 WSG).
2.	Dieser ungekürzte Ersatzanspruch war nach § 30 Abs. 3 SG (i.d.F. v. 21. Juli 1970 - BGBl I 1120) i.V.
mit § 87 a Nr. 2 BBG (i.d.F. v. 17. Juli 1971 - BGBl I 1181)
-	und nicht, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht meint, nach § 87 a Nr. 1_ BBG - insoweit auf die Klägerin über gegangen, als sie dem Soldaten infolge der Körperverletzung zur Gewährung einer Versorgung verpflichtet ist. Hierzu gehört auch die Gewährung von Heilfürsorge (§§ 1, 6 WSG;§§ 30 Abs. 1, 58 SG), mag sie ihn auch im Krankenhaus versorgt haben.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht davon abhängig, daß auch in ihrem Vermögen ein Schaden entstanden ist. Selbst wenn sie wirtschaftlich betrachtet dadurch einen gewissen finanziellen Vorteil hätte, daß sie für den verletzten Soldaten während der Zeit seines Krankenhausaufenthaltes keine Gemeinschaftsverpflegung bereitzustellen brauchte, so könnte dies dennoch nicht zu einer Berücksichtigung ersparter Verpfleglingskosten führen. Dies würde der gesetzlichen Regelung des § 87 a BBG widersprechen. Auf einen dieser Vorschrift zugrundeliegenden Sachverhalt kommen entgegen der Meinung der Revision nicht die Grundsätze zur Anwendung, die das OLG Celle (VersR 1970, 450 m.w.Nachw.; im Ergebnis zust. Klimke NJW 1970, 1360; ebenso Wussow WI 1961, 3) dazu bestimmten, für den Rechtsübergang des Ersatzanspruchs eines unterhalt sbedürftigen Kindes auf den Schaden abzustellen, der in der Person des zu dem Rückgriff berechtigten Unterhaltspflichtigen entstanden ist. Jene Entscheidung beruht auf der Erwägung, ein Schaden des Kindes werde ohnehin nur nach dem in § 843 Abs. 4 BGB zu dem Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken "fingiert”, weil seine Eltern kraft der Unterhaltspflicht für die Kosten der Krankenhausunterbringung hätten aufkommen müssen; dann könne aber folgerichtig dieser Schaden nur in dem Umfang fingiert werden, wie er dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich entstanden sei; ein Abzug für häusliche Ersparnisse dürfe darum nicht mit der Begründung verweigert werden, diese kämen nicht dem Kind, sondern dem Unterhaltspflichtigen zugute.
Im Streitfall handelt es sich aber nicht um ein im Krankenhaus liegendes Kind, das selbst an Verpflegungskosten nichts erspart, sondern um einen Soldaten, der zwar auch nichts erspart, dessen Ersatzansprüche aber
 
Kraft Gesetzes auf seinen "Dienstherrn" übergeleitet werden. Zwar "fingiert” § 87 a BBG (ebenso wie § 1542 RVO und andere vergleichbare Bestimmungen) auch einen Schaden in der Person des Verletzten, da ihm an sich die Dienstbezüge weiter gewährt werden und er im Krankenhaus versorgt wird. Der Zweck der gesetzlichen Regelung geht aber dahin, in dem dreiseitigen Verhältnis, wie es durch den Schadensfall zwischen Schädiger, Verletztem und Dienstherm entsteht, eine Ausgleichsregelung zu schaffen; ein sich aus der Schadensabwicklung etwa ergebender Vorteil soll darum dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, dessen Vermögen zur Erfüllung allgemeiner Zwecke bestimmt ist, und nicht dem Schädiger oder dem Geschädigten (in Form einer doppelten Entschädigung) zugute kommen (BGHZ 9, 179, 186). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, liefe eine andere Regelung der Sache nach auf eine Vorteilsausgleichung in der Person des gesetzlichen Zessionärs hinaus, die dem geltenden Schadensersatzrecht fremd ist und die hier ohne rechtfertigenden Grund zu einer Entlastung des Schädigers auf Kosten der Allgemeinheit führen würde.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Ankermann	Dr.Deinhardt