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BGH · VI ZR 172/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 172/71

Dem hintergangenen Ehegatten steht ein Anspruch auf eine Entschädiglang in Geld für Nichtvermögens schaden gegen den am Ehebruch des anderen Ehegatten beteiligten Dritten nicht zu« Das Berufungsgericht unterstellt die Darstellung des Klägers, daß es zwischen dessen Ehefrau und dem Beklagten auch zu ehebrecherischem Geschlechtsverkehr gekommen äst. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter (unter bestimmten Umständen) Ausgleich seines immateriellen Schadens in Geld verlangen kann. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der durch BGHZ 23, 215 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und ist der Auffassung, daß hier für immaterielle Schäden nichts anderes gelten könne als für Vermögens-(imd Gesundheits-) Schäden. Einen besonderen Hinderungsgrund für eine Zahlung an den Kläger selbst erblickt das Berufungsgericht in dem Umstand, daß seine Ehe weiterbesteht. Daß eine Ehestörung der hier behaupteten Art auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betrogenen Ehegatten darstelle, treffe zwar zu. Aus einer solchen "Ehestörung" können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die ungeachtet der Angriffe eines Teils des Schrifttums (vgl. Dort hat er seiner Auffassung eine zusammenfassende Begründung gegeben, die schlechthin und allgemein verneint, daß der Bereich der Ehestörungen dem deliktischen Rechtsgüterschutz des § 823 Abs. 1 BGB zuzuordnen ist. Angesichts der engen Verbindung mit dem Verhalten des ungetreuen Ehegatten muß sich das auch auf die Beteiligung des Dritten auswirken. Sie stehen auch der hier geforderten Genugtuungszahlung für die nichtvermögensrechtliche Beeinträchtigung des gekränkten Ehegatten entgegen. Eine solche wird übrigens auch in dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ablehnenden Schrifttum nur ganz vereinzelt nach geltendem Recht für schon möglich gehalten (Boehmer, AcP 155, 181 und sonst; Eike von Hippel NJW 1965, 664, 670; entgegen der Meinung des Klägers nicht Habscheid in "Beiträge zu dem Richterrecht"; Schriften der Görres-Gesellschaft Neue Folge Heft 5, Der Klage kann auch nicht, wie die Revision in erster Linie meint, dadurch zu dem Erfolg verholfen werden, daß man im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht an die Verletzung des Rechts auf Ungestörtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern an die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers anknüpft. des Bundesgerichtshofes, insbesondere des erkennenden Senats, daß in Fällen schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beeinträchtigte für den Nichtvermögensschaden eine Entschädigung in Geld fordern kann, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen (vgl, zuletzt Urteil vom 26. So geht auch das Berufungsgericht hier an sich von einer solchen Persönlichkeitsrechtsverletzung aus. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich wie hier der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in der Beeinträchtigung der ehelichen Lebensund Geschlechtsgemeinschaft durch einen Dritten unter notwendiger Beteiligung des anderen Ehegatten erschöpft. Die verstärkte Ablehnung durch den Gesetzgeber zeigt sich auch in der Abschaffung der schon bisher an enge - hier nicht gegebene - Voraussetzungen geknüpften Strafvorschrift des früheren § 172 StGB (Ehebruch); dabei ist es in diesem Zusammenhang ohne Belang, daß diese Rechtsänderung erst nach den hier behaupteten Ehebrüchen wirksam geworden ist. b) Die Verneinung eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld widerstreitet in einem Fall wie hier auch nicht den Wertungen höherrangiger Verfassungsnormen, in denen der Bundesgerichtshof eine Stütze seiner Rechtsprechung zu dem Persönlichkeitsrecht gesehen hat. c) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Revision mit Recht nicht herangezogenen Eheschutzgewähr des Art. 6 Abs. 1 GG, Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG bezweckt nur Schutz und Förderung dieser im vorrechtlichen Bereich wurzelnden Gemeinschaft; sie bezieht sich nicht auf das persönliche Verhältnis der Ehegatten zueinander (BGHZ 26, 217, 223; Maunz/ Dürig, Grundgesetz An. 15 zu Art.6; Daher ergibt sich aus ihr kein Anspruch auf Sühne für eheliche Untreue und damit - vgl. 232 f - auch nicht für die hier unvermeidliche Beteiligung eines Dritten.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 172 StGB § 823 BGB Art. 6 GG
BGBRechtRevisionehelichenAnspruchEhegatteKlägerBereichBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 823 Ah, Af, 847
Dem hintergangenen Ehegatten steht ein Anspruch auf eine Entschädiglang in Geld für Nichtvermögens schaden gegen den am Ehebruch des anderen Ehegatten beteiligten Dritten nicht zu«
BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 172/71 - OLG Bamberg
LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 172/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Februar 1973
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Angestellten Dr. Eckhart HflU,	W^^straöe
f
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
gegen
 den Gutsbesitzer Stefan Freiherrn von Schloß,
 zu
Beklagten und Revisionsbeklagten,
r Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1973 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger hat im Jahre 1965 geheiratet. Die Ehe besteht noch heute. Die Ehegatten leben in ehelicher Gemeinschaft.
Vom 1. bis 10. Oktober 1968 entfernte sich die Ehefrau des Klägers vorübergehend aus der Ehewohnung und hielt sich auf Einladung des Beklagten bei diesem in dessen Stadtwohnung in M. auf. Dabei kam es unstreitig zu Ehewidrigkeiten, nach der Behauptung des Klägers auch mehrfach zu dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei durch das behauptete ehebrecherische Verhalten des Beklagten in
 
seiner Ehre, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht auf ungestörten Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft verletzt worden. Er fordert als "Ausgleich und Genugtuung" Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen in erster Linie an sich selbst, hilfsweise an einen gemeinnützigen Verein.
Beide Vorinstanzen haben die Klage ohne Beweiserhebung abgewiesen. Die Revision verfolgt den Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht unterstellt die Darstellung des Klägers, daß es zwischen dessen Ehefrau und dem Beklagten auch zu ehebrecherischem Geschlechtsverkehr gekommen äst. Gleichwohl hält es die Klage für unbegründet. Es führt aus:
Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter (unter bestimmten Umständen) Ausgleich seines immateriellen Schadens in Geld verlangen kann. Auch dieser Anspruch sei gleich dem Schmerzensgeldanspruch ein Schadensersatzanspruch, der nur nebenbei eine Genugtuungsfunktion habe. Für einen gesonderten Genugtuungsanspruch, wie ihn der Kläger begreife, sei daneben kein Raum. Ein Schadensersatzanspruch - wie man ihn auch begründen wolle - scheitere
 
an den besonderen familienrechtlichen Verhältnissen.
Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der durch BGHZ 23, 215 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und ist der Auffassung, daß hier für immaterielle Schäden nichts anderes gelten könne als für Vermögens-(imd Gesundheits-) Schäden. Vor allem sei auch der vom Kläger behauptete Schaden auf die Treulosigkeit der eigenen Ehefrau zurückzuführen.
Einen besonderen Hinderungsgrund für eine Zahlung an den Kläger selbst erblickt das Berufungsgericht in dem Umstand, daß seine Ehe weiterbesteht. Daß damit unvermeidlich die Zahlung mittelbar auch der gleich-oder hauptschuldigen Ehefrau zugute käme, sei offensichtlich untragbar.
Gleichermaßen verbiete sich eine Zahlung an eine dritte Stelle. Sie würde, so meint das Berufungsgericht, auf eine gesetzlich nicht gerechtfertigte Bestrafung des Beklagten hinauslaufen.
Daß eine Ehestörung der hier behaupteten Art auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betrogenen Ehegatten darstelle, treffe zwar zu. Insoweit gälten jedoch die Erwägungen, die auch sonstige Ansprüche aus dem Rechtsgrund der unerlaubten- Handlung ausschlössen.
II.
Diese Erwägungen sind jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
 
1 . Der Kläger leitet die geltend gemachten Ansprüche daraus her, daß sich der Beklagte an einer schuldhaften Treupflichtverletzung seiner Ehefrau beteiligt habe.
Aus einer solchen "Ehestörung" können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die ungeachtet der Angriffe eines Teils des Schrifttums (vgl. Gernhuber, Familienrecht 2. Auflage § 17 mit w.Nachw., Nachweise ferner, bei Löwisch, Der Deliktsschutz relativer Rechte 1970 § 12) bis in die neueste Zeit aufrecht erhalten worden ist, nach geltendem Recht deliktische Ansprüche weder gegen den schuldigen Ehegatten noch gegen den dritten Störer hergeleitet werden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Rechtsprechung zuletzt in seinem Urteil vom 3. November 1971 (IV ZR 86/70 = BGHZ 57, 229) mit eingehender Begründung und unter Darstellung des Standes der Meinungen erneut bestätigt. Dort hat er seiner Auffassung eine zusammenfassende Begründung gegeben, die schlechthin und allgemein verneint, daß der Bereich der Ehestörungen dem deliktischen Rechtsgüterschutz des § 823 Abs. 1 BGB zuzuordnen ist. Er weist darauf hin, daß eine Ehestörung ohne Mitwirkung eines der Ehegatten nicht möglich ist und damit im wesentlichen einen innerehelichen Vorgang darstellt, der in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände nicht einbezogen ist. Angesichts der engen Verbindung mit dem Verhalten des ungetreuen Ehegatten muß sich das auch auf die Beteiligung des Dritten auswirken. Eine Aufteilung in dne allein eherechtlich zu beurteilende Verfehlung des ungetreuen Ehegatten und eine Schadensersatzansprüche auslösende unerlaubte Handlung des
 
Dritten geht nicht an. Der IV. Zivilsenat hat weiterhin auf die Schwierigkeit hingewiesen, im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Eingriffe in den ehelichen Bereich für eine solche Haftung eine brauchbare Abgrenzung zu finden, sowie auf die in mehrfacher Hinsicht unerwünschten Auswirkungen der gegebenenfalls erforderlichen Ermittlungen. Daher ist die Auseinandersetzung wegen der in der Ehe begangenen Verfehlungen, auch soweit dritte Personen beteiligt sind, allein dem ehelichen Bereich zu überlassen.
Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Sie stehen auch der hier geforderten Genugtuungszahlung für die nichtvermögensrechtliche Beeinträchtigung des gekränkten Ehegatten entgegen. Eine solche wird übrigens auch in dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ablehnenden Schrifttum nur ganz vereinzelt nach geltendem Recht für schon möglich gehalten (Boehmer, AcP 155, 181 und sonst; Eike von Hippel NJW 1965, 664, 670; entgegen der Meinung des Klägers nicht Habscheid in "Beiträge zu dem Richterrecht"; Schriften der Görres-Gesellschaft Neue Folge Heft 5,
1968 S. 33 f, der nur von vermögensrechtlichen Auswirkungen der EheStörung handelt).
2. Der Klage kann auch nicht, wie die Revision in erster Linie meint, dadurch zu dem Erfolg verholfen werden, daß man im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht an die Verletzung des Rechts auf Ungestörtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern an die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers anknüpft. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung
 
des Bundesgerichtshofes, insbesondere des erkennenden Senats, daß in Fällen schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beeinträchtigte für den Nichtvermögensschaden eine Entschädigung in Geld fordern kann, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen (vgl, zuletzt Urteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = LM BGB § 847 Nr. 41 = NJ':I 1971, 698). Soweit sich die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Ehepartners aber dadurch verwirklicht, daß der Verletzer in der Art wie hier unter Mitwirkung des anderen Ehepartners in das Recht auf Ungestörtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft eingreift, stehen der Bejahung deliktsrechtlicher Folgen die Gründe entgegen, die, wie bereits ausgeführt, gegen eine Haftung als Folge der Verletzung des Rechts auf Ungestörtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen. In vielen Fällen einer Ehestörung, wohl immer bei einem Ehebruch, werden die entwickelten Voraussetzungen einer schweren Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts allerdings vorliegen.
So geht auch das Berufungsgericht hier an sich von einer solchen Persönlichkeitsrechtsverletzung aus. Eine derartige rechtliche Sicht würde aber das unterlaufen, was aus der Wertung des engeren familienrechtlichen Regelungsbereichs geboten ist (vgl. auch Löwisch aaO S. 181, 183). Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich wie hier der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in der Beeinträchtigung der ehelichen Lebensund Geschlechtsgemeinschaft durch einen Dritten unter notwendiger Beteiligung des anderen Ehegatten erschöpft.
3. Entgegen der Meinung des Klägers gibt auch weder ein grundlegender Y/andel der allgemeinen Anschauungen
 
noch ein Widerstreit mit den Wertungen höherrangiger Verfassungsnormen Anlaß, die Rechtslage anders zu beurteilen.
a)	Die schon in den Motiven zu dem BGB (Mot. 4, 615 ff) deutlich gewordene Ablehnung staatlicher Ehezucht-Maßnahmen hat sich noch verstärkt. Auch ein klagbarer Anspruch auf Genugtuung in Geld käme einer solchen Maßnahme gleich;
er wird deshalb auch ausdrücklich als Mittel der "Abschreckung” empfohlen (von Hippel aaO S, 670). Die verstärkte Ablehnung durch den Gesetzgeber zeigt sich auch in der Abschaffung der schon bisher an enge - hier nicht gegebene - Voraussetzungen geknüpften Strafvorschrift des früheren § 172 StGB (Ehebruch); dabei ist es in diesem Zusammenhang ohne Belang, daß diese Rechtsänderung erst nach den hier behaupteten Ehebrüchen wirksam geworden ist.
b)	Die Verneinung eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld widerstreitet in einem Fall wie hier auch nicht den Wertungen höherrangiger Verfassungsnormen, in denen der Bundesgerichtshof eine Stütze seiner Rechtsprechung zu dem Persönlichkeitsrecht gesehen hat. Die Grenzen des
 im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB anerkannten und geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind offen. Sie lassen sich immer nur unter Beachtung anderer rechtlich geschützter Bereiche ziehen. Hier ergeben sie sich aus den oben dargelegten Erwägungen.
Wenn angesichts dessen der Gesetzgeber nicht nur auf jeden unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Zwang zu dem ehegemäßen Verhalten verzichtet hat (vgl. auch §-888 Abs. 2 ZPO), auch auf alle Strafen und strafähnlichen
 
Maßnahmen für den Fall ehelicher Untreue, und sich mit den gesetzlich vorgesehenen familienrechtlichen Auswirkungen begnügt, dann erlaubt das im Hinblick auf die Besonderheit dieses Bereichs nicht den Schluß, daß die Bedeutung des Schutzes der Persönlichkeit verkannt und nicht hinreichend berücksichtigt sei. Vielmehr kommt darin eine verfassungsrechtlich mindestens mögliche, heutiger Wertung entsprechende Folgerung aus der Reglementierungsfeindlichkeit höchtspersönlicher Bereiche zu dem Ausdruck.
c)	Eine abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Revision mit Recht nicht herangezogenen Eheschutzgewähr des Art. 6 Abs. 1 GG,
Zwar stellt die Ehe eine rechtlich geordnete und verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft dar, die auch ihrerseits echte Rechtspflichten erzeugt. Ihr ’Wesenskern ergibt sich aber aus der dem sittlichen Bereich entspringenden Bereitschaft der Ehepartner zu ihrer Begründung und Erhaltung. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG bezweckt nur Schutz und Förderung dieser im vorrechtlichen Bereich wurzelnden Gemeinschaft; sie bezieht sich nicht auf das persönliche Verhältnis der Ehegatten zueinander (BGHZ 26, 217, 223; Maunz/
 Dürig, Grundgesetz Anm. 15 zu Art.6; vgl. auch BVerfGE 10, 54, 83; 21, 329, 553). Daher ergibt sich aus ihr kein Anspruch auf Sühne für eheliche Untreue und damit - vgl. auch hier die Ausführungen BGHZ 57, 229,
232 f - auch nicht für die hier unvermeidliche Beteiligung eines Dritten. Inwieweit für ganz anders geartete Angriffe auf die Geschlechtsehre eines Ehegatten (unter Anwendung von Drohung, List oder Gewalt) anderes dann
10 -
gelten könnte, wenn das allgemeine Recht keine angemessene Ausgleichsmöglichkeit bereithalten sollte ,■ ist hier nicht zu prüfen.
Nach allem bleibt die Revision ohne Erfolg.
Nüßgens	Dunz	Sonnabend
 Dr. Steffen	Dr.	Kullmann