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BGH · VI ZR 172/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 172/65

Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung eines Betrages von 188,90 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes gefordert sowie die Feststellung erbeten, daß der Beklagte ihm auch den zukünftigen ünfallschaden zu ersetzen habe. Er hat vorgetragen, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte mit einer für die örtlichen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Der Beklagte sei zudem unaufmerksam gefahren, da er den Kläger nicht bemerkt habe, obgleich er den einmündenden Feldweg aus einer Entfernung von mindestens 25 m habe übersehen können; der Unfall habe sich schon auf der Hälfte der 14,30 m langen Bremsspur ereignet. Daher habe er seine Bremsen nicht mehr betätigen können, so daß der abgefahrene Reifen auf dem Hinterrad für den Unfall nicht ursächlich geworden sei. Das Landgericht hat dem bezifferten Antrag in Höhe von 152,40 DM nebst Zinsen stattgegeben, die erbetene Feststellung aber nur im Rahmen der Bestimmungen des Straßenvorkehrsgesetzes getroffen und das beantragte Schmerzengeld aberkannt. 1. Allerdings gründet das Berufungsgericht den Vorv/urf unsorgfältigen Verhaltens nicht auf den festgestellten Unstand, daß der Hinterreifen des Motorrollers völlig abgefahren war. Im einzelnen legt es dar, daß der Beklagte den Kläger auch dann erfaßt und mit etwa gleicher Gewalt zu Boden geschleudert hätte, wenn der Hinterreifen die vorgeschriebene Profiltiefe gehabt hätte. a) Das Berufungsgericht verkennt entgegen der Meinung der Revision nicht, daß ein Kraftfahrer ohne besonderen Damit hält es sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senates, nach der es von den Umständen des einzelnen Palles abhängt, ob sich dem Kraftfahrer nach der Erfahrung des täglichen Bebens und auch gerade mit Kindern erkennbarer Anlaß bietet, eine Gefährdung in Rechnung zu stellen und sich in seiner Pahrweise auf die Notwendigkeit einer Unfallverhütung einzustellen (vgl. Der Unfall hat sich am Anfang der Siedlung Glashütte auf der schmalen Straße ereignet, die nicht dem Durchgangs-, sondern nur Wenn schon ein Ortsfremder bei einer solchen Straße mehr als anderswo mit dem verkehrswidrigem Verhalten von Kindern rechnen muß, weil* diese nicht auf den Verkehr mit Kraftfahrzeugen eingestellt sind (vgl. so gilt das erst recht für den Beklagten, der selbst an dieser Straße wohne und die be- Hinzukam, daß der Beklagte gegenüber der Einmündung, für ihn rechts, zwei Kinder sah, die neunjährige Bärbel K||^^ mit einem Kinderwagen und ein weiteres kleineres Mädchen, die gegenüber der Einmündung standen. Es bedeutet keine Überspannung der zu fordernden Sorgfalt, wenn das Berufungsgericht vom Beklagten erwartet, er habe sich bei gebotener Berücksichtigung dieser gesamten Umstände auf das plötzliche Erscheinen weiterer ihm zunächst nicht sichtbarer Kinder einstellen müssen. Die von der Revision angezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dieser Würdigung im Grundsätzlichen nicht entgegen. 3. Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit mit der Begründung, das Berufungsgericht habe ohne eigene Augenscheinseinnahme nicht von dem aufgrund einer Ortsbesichtigung gewonnenen Ergebnis des Landgerichts abweichen dürfen, daß der Beklagte nach den örtlichen Verhältnissen eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st habe einhalten dürfen. Soweit sich das Landgericht unter Hinweis auf die Ortsbesichtigung nicht von der Behauptung des Klägers zu überzeugen vermochte, der Beklagte habe ihn aus einer Entfernung von etwa 25 m sehen können, trifft das Berufungsgericht keine andere Feststellung. In übrigen besagt das landgerichtliche Urteil lediglich, der Kläger habe vor den Unfall ein nur wenig bebautes Gelände durchfahren und sei erst im Begriffe gewesen, in die Siedlung Glashütte hineinzufahren. Während das Landgericht meint, der Beklagte habe seine bisherige Geschwindigkeit beibehalten dürfen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, er habe sie bereits vor der Siedlung aus den erörterten besonderen Gründen erheblich herabsetzen müssen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes läßt das Berufungsgericht mit Absicht unberücksichtigt, daß der Beklagte keinen Versicherungsschutz genießt.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 847 BGB § 97 ZPO
KindUnfallStraßeBerufungsgerichtEinmündungSiedlungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
20'6 033
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 172/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. März 1967 Kriegl, Justizhauptsckretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 de
Rührers Bruno lüber
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr,
 gegen
den	geborenen Ulrich
 gesetzl^r^vertreten durch seine Eltern, den Vulkaniscur
 Ludwig	sen.	un^He^n^JaÄMHB
sämtlich wohnhaft in	•	AflHBHTur.
Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
 
* n/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. IJüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 12. Juli 1965 wird zurück-gewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 11. April 1962 gegen 13*05 Uhr befuhr der Beklagte bei trockenem Wetter mit seinem Motorroller von der Hönne-talstraße kommend die DorfStraße, die zur Siedlung Glashütte in Volkringhausen (Kreis Arnsberg) führt. Die in einer Breite von 3 m asphaltierte Straße mit unbefestigten Randsteinen steigt unmittelbar vor Beginn der Siedlung etwas an; von links mündet ein Weg trichterförmig in sie ein.. In dieser Einmündung stand zur Unfallzeit ein Uninog mit angekuppeltera Langholzanhänger, der gerade mit Baumstämmen beladen v/urde. Gegenüber der 'Wegeinmündung befanden sich die neunjährige Bärbel	mit	einem	Kinder-
wagen und ein weiteres Mädchen. Etwa 40 m vor der Einmündung ging die Schwester des Beklagten mit der Zeugin in Richtung Glashütte.
 
Der Beklagte überholte seine Schwester und ihre Begleiterin. Bei Annäherung an die Wegeinmündung bog er zur linken Straßenseite aus, um den beiden Kindern mit dem Kinderwagen auszuweichen. Plötzlich lief der damals 5-jährige Kläger, der hinter dem Langholzwagen gestanden hatte und dadurch verdeckt war, auf die Fahrbahn der Dorfstraße. Er wurde vom Motorroller erfaßt, zu Boden ge*- * schleudert und schwer verletzt. Er wurde bis zu dem 25.Mai 1962 stationär behandelt.
Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung eines Betrages von 188,90 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes gefordert sowie die Feststellung erbeten, daß der Beklagte ihm auch den zukünftigen ünfallschaden zu ersetzen habe.
Er hat vorgetragen, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte mit einer für die örtlichen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Da die Dorfstraße in der Siedlung ende, herrsche auf ihr nur wenig Verkehr; die zahlreichen Kinder der Siedlung pflegten auf ihr, insbesondere an der Einmündung des Feldweges zu spielen. Das sei dem Beklagten als Anwohner der Straße bekannt gewesen. Der Beklagte sei zudem unaufmerksam gefahren, da er den Kläger nicht bemerkt habe, obgleich er den einmündenden Feldweg aus einer Entfernung von mindestens 25 m habe übersehen können; der Unfall habe sich schon auf der Hälfte der 14,30 m langen Bremsspur ereignet. Im übrigen sei - was unstreitig ist - der Hinterreifen des Motorrollers vollkommen abgefahren gewesen. Der Kläger habe eine Schädelprellung mit Platzwunden über der linken Schläfe und der Stirnmitte, einen Schädelbasisbruch und einen Kompressionsbruch im Bereich des linken Scheitelbeines sowie eine Gehirn-quetschung, außerdem einen Unterkieferbruch und einen Unter-
Schenkelbruch rechts erlitten. Nach dem Unfall sei er vier Tage völlig bev/ußtlos gewesen, erst nach zehn Tagen habe er wieder sprechen können. Wegen einer Hirngcwcbc-schädigung sei mit schweren Dauerschäden zu rechnen.
Schon jetzt sei seine Merkfähigkeit herabgesetzt, auch sei er leicht reizbar. Vom Schulbesuch habe er ein Jahr zurückgestellt werden müssen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, er sei nur wenige Meter entfernt gewesen, als der Kläger plötzlich hinter dem Langholzwagen hervorgeschossen sei. Daher habe er seine Bremsen nicht mehr betätigen können, so daß der abgefahrene Reifen auf dem Hinterrad für den Unfall nicht ursächlich geworden sei. Bei der etwaigen Schadensabwägung sei zu berücksichtigen, daß er keinen Versicherungsschutz genieße; dieser sei ihm entzogen worden.
Das Landgericht hat dem bezifferten Antrag in Höhe von 152,40 DM nebst Zinsen stattgegeben, die erbetene Feststellung aber nur im Rahmen der Bestimmungen des Straßenvorkehrsgesetzes getroffen und das beantragte Schmerzengeld aberkannt.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht di^Feststellung uneingeschränkt - unter Vorbehalt eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Veroicherungsträger -getroffen und ein vorläufiges Schmerzensgeld von 3 000 DM zuerkannt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entseheidungsgründe;
Die Parteien streiten nur noch darum, oh der Beklagte auch auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen haftet. Abweichend vom Landgericht bejaht das Berufungsgericht auch eine solche Haftung.
I.
1.	Allerdings gründet das Berufungsgericht den Vorv/urf unsorgfältigen Verhaltens nicht auf den festgestellten Unstand, daß der Hinterreifen des Motorrollers völlig abgefahren war. Es erachtet für erv/iesen, daß dieser Mangel nicht unfallursächlich geworden ist. Im einzelnen legt es dar, daß der Beklagte den Kläger auch dann erfaßt und mit etwa gleicher Gewalt zu Boden geschleudert hätte, wenn der Hinterreifen die vorgeschriebene Profiltiefe gehabt hätte.
Auf die von der Revisionserwiderung erbetene Überprüfung dieser Ausführungen kommt es nicht an, weil das Berufungsurteil von seinen weiteren Gründen getragen wird.
2.	Das Berufungsgericht erblickt ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten in einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO. Nach seiner Annahme hat der Beklagte seine Geschwindigkeit, die nach eigenem Vorbringen etwa 45 km/st betrug, nicht so eingerichtet, daß er jederzeit in der Lage war. seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen, insbesondere den Motorroller nötigenfalls anzuhalten.
Die Revision wendet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht bejahte Unfallursächlichkeit des beanstandeten Pahx*-verhalten3 des Beklagten. Sie meint aber, das vom Berufungsgericht erwartete Verhalten überspanne die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten.
 
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a)	Das Berufungsgericht verkennt entgegen der Meinung der Revision nicht, daß ein Kraftfahrer ohne besonderen
■Anhalt auch in geschlossenen Ortsteilen oder ihrer unmittelbaren Nähe nicht jederzeit damit zu rechnen braucht, daß ein Kind sich und ihn unversehens in Gefahr bringen könne. Seine Auffassung, hier habe der Beklagte mit solchen Vorkommnissen rechnen müssen, stützt es vielmehr auf die Erwägung, hierzu habe er besonderen Anlaß gehabt. Damit hält es sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senates, nach der es von den Umständen des einzelnen Palles abhängt, ob sich dem Kraftfahrer nach der Erfahrung des täglichen Bebens und auch gerade mit Kindern erkennbarer Anlaß bietet, eine Gefährdung in Rechnung zu stellen und sich in seiner Pahrweise auf die Notwendigkeit einer Unfallverhütung einzustellen (vgl. BGH Urteil vom 26. März 1956 - VI ZR 301/54 « VRS 11, 109; Urteil von 25- Oktober I960 - VI ZR 17/60 « LM § 823 /Ec/ BGB Nr. 16 = VersR I960, 1114).
b)	Ablaß zu besonders vorsichtigem und aufmerksamem Fohren sieht das Berufungsgericht zutreffend in den Gegebenheiten der Örtlichkeit und in der besonderen Verkehrslage im Bereich der Wegeinraündung zur Unfallzeit. Der Unfall hat sich am Anfang der Siedlung Glashütte auf der schmalen Straße ereignet, die nicht dem Durchgangs-, sondern nur
'den* jgj^gangsverkehr von und zur Siedlung dient und somit vorwiegend von den Anliegern benutzt wird. Wenn schon ein Ortsfremder bei einer solchen Straße mehr als anderswo mit dem verkehrswidrigem Verhalten von Kindern rechnen muß, weil* diese nicht auf den Verkehr mit Kraftfahrzeugen eingestellt sind (vgl. BGH Urteil vom 26. März 1956 — VI ZR 301/54 = P.9J0.), so gilt das erst recht für den Beklagten, der selbst an dieser Straße wohne und die be-
 
sonderen Verhältnisse kannte, insbesondere also auch, daß zahlreiche Kinder der Siedlung auf der engen Straße zu spielen pflegten. Beide Strafurteile, auf die sich das Berufungsurteil bezieht, haben festgestellt, daß sich bereits zahlreiche Unfälle ähnlicher Art, wenn auch mit glimpflichen Ablauf, auf der Straße ereignet haben. Hinzukam, daß der Beklagte gegenüber der Einmündung, für ihn rechts, zwei Kinder sah, die neunjährige Bärbel K||^^ mit einem Kinderwagen und ein weiteres kleineres Mädchen, die gegenüber der Einmündung standen. Auf der linken Seite gewahrte er in der Einmündung den Langholzv/agen, der gerade beladen wurde und dem Beklagten die Sicht in den Feldweg versperrte. Es bedeutet keine Überspannung der zu fordernden Sorgfalt, wenn das Berufungsgericht vom Beklagten erwartet, er habe sich bei gebotener Berücksichtigung dieser gesamten Umstände auf das plötzliche Erscheinen weiterer ihm zunächst nicht sichtbarer Kinder einstellen müssen. Bei diesen Gegebenheiten liegt es nahe, daß Kinder, den Blicken des Beklagten zunächst entzogen, dem Beladen des Holzwagen3 zuschauten und sich in der dem Beklagten bekannten sorglosen Weise in diesem Bereich bewegten. Hinzukam, was der Beklagte auch zu bedenken hatte, daß sein Herannahen durch die laufenden Motoren des Traktors und des Zusatzschleppers leicht überhört werden konnte.
Die von der Revision angezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dieser Würdigung im Grundsätzlichen nicht entgegen.
3.	Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit mit der Begründung, das Berufungsgericht habe ohne eigene Augenscheinseinnahme nicht von dem aufgrund einer Ortsbesichtigung gewonnenen Ergebnis des Landgerichts abweichen dürfen, daß der Beklagte nach den örtlichen Verhältnissen eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st habe einhalten dürfen.
w
Das Ergebnis der Ortsbesichtigung des Landgerichts ist in seiner Niederschrift nicht festgehalten. Soweit sich das Landgericht unter Hinweis auf die Ortsbesichtigung nicht von der Behauptung des Klägers zu überzeugen vermochte, der Beklagte habe ihn aus einer Entfernung von etwa 25 m sehen können, trifft das Berufungsgericht keine andere Feststellung. In übrigen besagt das landgerichtliche Urteil lediglich, der Kläger habe vor den Unfall ein nur wenig bebautes Gelände durchfahren und sei erst im Begriffe gewesen, in die Siedlung Glashütte hineinzufahren. Das Berufungsgericht nimmt hierzu nichts anderes an. Lediglich die Würdigung der beiden Tatsachengerichte weicht voneinander ab. Während das Landgericht meint, der Beklagte habe seine bisherige Geschwindigkeit beibehalten dürfen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, er habe sie bereits vor der Siedlung aus den erörterten besonderen Gründen erheblich herabsetzen müssen.
II.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes läßt das Berufungsgericht mit Absicht unberücksichtigt, daß der Beklagte keinen Versicherungsschutz genießt. Er oder sein Vertreter, so führt es aus, habe selbst verschuldet, daß der Versicherungsschutz ohne Grund rechtskräftig entzogen v/orde^.sei. Dieser Hergang dürfe sich nicht zu dem Nachteil des (Geschädigten auswirken.
Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. Entgegen ihrer Auffassung verletzen sie nicht die von Großen Senat für Zivilsachen in BGHZ 18, 149 entwickelten Grundsätze. In Übereinstimmung mit ihnen geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß auf Seiten des Schädigers das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen
 
ist. Es meint nur, daß es dem zu erstrebenden billigen Ausgleich im Rahmen des § 847 BGB widerspreche, es zu dem Nachteil des Geschädigten ausschlagen zu lassen, v/enn der Schädiger seinen Versicherungsschutz durch schuldhaftes Vorhalten verliere. Damit ist das Risiko eines solchen Unstandes angemessen und sachgerecht verteilt.
III.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Hanebeck	Dr.	Hauß
 Meyer
Dr. tfüßgens