Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (V/estf,) vom 16«, Mai 1963 aufgehobene Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts v/egen An 11o Dezember I960, einem Sonntag, gegen 20,20 Uhr kan die damals 58 Jahre alte Klägerin in D^j^ auf dem Bürgersteig vor dem Betriebsgrundstück der Beklagten zu Fall und zog sich einen komplizierten Oberschenkel-halsbruch zu« Sic hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen und vorgetragen, sie sei gestürzt, weil der Bürgersteig infolge festgetretenon und vereisten Schnees sehr glatt gewesen sein Da der Schnee bereits an Tage vor dem Unfall gefallen sei, habe die Beklagte aufgrund der Ortssatzung vom 18o August 19595 die die Streupflicht auf die Anlieger abwälze, streuen müssen» Auf die Verletzung dieser Pflicht sei der Unfall zurückzuführen» Die Klägerin hat mit der Klage ein angemessenes, auf mindestens 6 000 DM beziffertes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr zu dem Ersatz ihres weiteren Schadens verpflichtet sei» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Schmerzens-geldanspruch der Klägerin in Höhe von 4 000 DM in der Hauptsache erledigt ist und die Feststellung nur unter dem Vorbehalt dos Übergangs der Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger erfolgt» 1» Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen, weil sie die ihr durch die Ortssatzung von 18» August 1959 rechtswirksam übertragene Streupflicht schuldhaft verletzt habe» Rechtsgrundlage der Satzung seien die §§ 4 und 5 des Preußischen Y/ege-rcinigungsgesetzes vom 1» Juli 1912 (GS S.187)? Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die durch § 5 des Preußischen Wegereinigungsgesetzes vorgeschriebene polizeiliche Zustimmung vorliege, die Voraussetzung der Rechts-v/irksamkoit der Ortssatzung sei» Das Revisionsgericht ist zwar entgegen der Meinung der Revisionserwiderung einer Prüfung dieser Rüge nicht schon deshalb enthoben, weil die Ortssatzung irrevisibles Recht darstellt ( § 549 ZPO). 2, Das Berufungsgericht stellt aufgrund übereinstimmender Aussagen von vier Zeugen fest, daß der Gehweg an den Fabrikgrundstück der Beklagten zur Unfall-zeit durch festgetretenen und vereisten Schnee sehr glatt gewesen sei; am Tage vorher seien 8 - 10 cm Schnee stellte Behauptung der Beklagten, die Oberfläche des Gehweges habe an der Unfallstelle zahlreiche Löcher aufgewiesen, als richtig, hält sie jedoch für unerheblich, weil durch sie die Ursächlichkeit der festgestellten Schnee- und Eisglätte für den Unfall nicht in Frage gestellt werden könne« Es hält auch die Vernehmung d^s Zeugen zu der weiter in sein V/iss-en gestellten Behauptung der Beklagten, der Bürgersteig sei nur wegen der Unebenheiten, über die die Klägerin gestolpert sei, nicht aber wegen Schneeglättc schlecht begehbar gewesen, für nicht erforderlich; denn, so erwägt es, eine solche Bekundung wäre nicht geeignet, die aufgrund des Ergebnisses der bereits durchgeführten, umfangreichen Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Senats vom Gegenteil zu erschüttern« Diese Ablehnung der Vernehmung des Zeugen beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung« Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung den Zeugen auch dafür benannt, daß der Bürgersteig am Vormittag des Unfalltages frei gewesen sei und zur Unfallzoit Schneeglättc nicht geherrscht habe« Diese in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen sind erheblich« Der Zeuge mußte daher vernommen werden« Das Berufungsgericht hat mit der Begründung, die es der Ablehnung des Beweisantrages gibt, eine im einzelnen noch gar nicht fest- Unangefochten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin mit Rücksicht auf die Schneeglätte langsam ging und sich von ihrem Ehemann stützen ließ.
VI ZR 172/63 V erkündet am 17« November 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen d e s Volkes In dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft Po 0& Co vertreten durch den Komplementär Ernst 0( in in D Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Frhr«, gegen die Ehefrau dos Drahtziehers Hermann gcb, Nj^^straße #, Adele Klägerin, Berufungobeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr«, Hauß, Heinr» Meyer und Dr«,Pfretzsch-ner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (V/estf,) vom 16«, Mai 1963 aufgehobene Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts v/egen 2 Tatbestand: An 11o Dezember I960, einem Sonntag, gegen 20,20 Uhr kan die damals 58 Jahre alte Klägerin in D^j^ auf dem Bürgersteig vor dem Betriebsgrundstück der Beklagten zu Fall und zog sich einen komplizierten Oberschenkel-halsbruch zu« Sic hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen und vorgetragen, sie sei gestürzt, weil der Bürgersteig infolge festgetretenon und vereisten Schnees sehr glatt gewesen sein Da der Schnee bereits an Tage vor dem Unfall gefallen sei, habe die Beklagte aufgrund der Ortssatzung vom 18o August 19595 die die Streupflicht auf die Anlieger abwälze, streuen müssen» Auf die Verletzung dieser Pflicht sei der Unfall zurückzuführen» Die Klägerin hat mit der Klage ein angemessenes, auf mindestens 6 000 DM beziffertes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr zu dem Ersatz ihres weiteren Schadens verpflichtet sei» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sic hat entgegnet, nicht sie, sondern die Gemeinde D^P sei streupflichtig gewesen» Durch Ortsstatut oder Polizeiverordnung allein könne die Streupflicht nicht rechtswirk-san abgewälzt werden» Die Unfallstelle liege nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem diene die Un-fallstraße nicht überwiegend den inneren Verkehr der Ortschaft, wie es die Ortssatzung als Voraussetzung für die Streupflicht der Anlieger vorschreibe» Im übrigen sei der Unfall überhaupt nicht auf Schneeglätte, sondern allein auf den Zustand des Bürgersteigs zurück- Zufuhren, dessen Oberfläche nur aus Vertiefungen und Löchern bestanden habe» Nur wegen dieser Unebenheiten sei der Bürgersteig schlecht begehbar gewesen,. Am Morgen des Unfalltages sei er völlig schneefrei gewesene An Unfalltage selbst sei so wenig Schnee gefallen, daß keine Schneeglätte geharscht habe» Außerdem sei es für die Beklagte nicht zu demutbar gewesen, an dem arbeitsfreien Sonntagnachmittag den wenigen Plugschnec sofort zu entferneno Die Klägerin treffe .jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden, weil sie trotz Kenntnis der gegebenen Verhältnisse nicht vorsichtig und bei ihrem Ehemann eingehakt gegangen sei» Die Klägerin hat entgegnet, sie sei langsam gegangen und habe sich von ihrem Ehemann stützen lassen» Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8 000 DM verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben» Im Berufungsrechtszug haben beide Parteien den Schmerzensgeldanspruch in Höhe eines von der Beklagten nach Klageerhobung gezahlten Betrages von 4 000 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt» Die Beklagte hat im übrigen Klageabweisung beantragt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Schmerzens-geldanspruch der Klägerin in Höhe von 4 000 DM in der Hauptsache erledigt ist und die Feststellung nur unter dem Vorbehalt dos Übergangs der Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger erfolgt» Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe s 1» Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen, weil sie die ihr durch die Ortssatzung von 18» August 1959 rechtswirksam übertragene Streupflicht schuldhaft verletzt habe» Rechtsgrundlage der Satzung seien die §§ 4 und 5 des Preußischen Y/ege-rcinigungsgesetzes vom 1» Juli 1912 (GS S.187)? auf die sich die Ortssatzung ausdrücklich berufe» Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die durch § 5 des Preußischen Wegereinigungsgesetzes vorgeschriebene polizeiliche Zustimmung vorliege, die Voraussetzung der Rechts-v/irksamkoit der Ortssatzung sei» Das Revisionsgericht ist zwar entgegen der Meinung der Revisionserwiderung einer Prüfung dieser Rüge nicht schon deshalb enthoben, weil die Ortssatzung irrevisibles Recht darstellt ( § 549 ZPO). Es hat vielmehr nachzuprüfen, ob nicht das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Rechts-wirksamkeit der Ortssatzung revisibles Recht, hier den angeführten § 5 des Preußischen)! Wegcreinigungs-gecctzes verletzt hat, der die Wirksamkeit des Ortsstatus von der Zustimmung der Ortspolizeibehörde abhängig macht. Hierbei kann es jedoch davon ausgehen, daß das Berufungsgericht das ordnungsmäßige Zustande- können der Satzung geprüft hat, sofern dessen eigene Ausführungen keinen Anlaß zu Beanstandungen geben, Bas Berufungsgericht hat die Rechtsgrundlage für den 3h?laß der Ortssatzung geprüft und alle Einwände der Beklagten gegen die rechtswirksame Abwalzung der Streupflicht an die Straßenanlieger eingehend erörtert, Da die Beklagte das Vorliegen der polizeilichen Zustimmung zu der Satzung in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen hat, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, diese Drage ausdrücklich zu erörtern - ebensowenig wie etwa auch die Frage, ob die in § 5 Abs» 3 des Wegereinigungsgesetzes erwähnte Genehmigung (Bestätigung) der Satzung durch die Aufsichtsbehörde erteilt worden ist. Aus dem Unterbleiben einer ausdrücklichen Erörterung kann daher nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht die Frage überhaupt nicht geprüft hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt der Ortssatzung ist somit nach §§ 549* 562 ZPO für die Revision bindend. Da, wie noch auszuführen ist, das angefochtene Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben werden muß, ist die Beklagte in der erneuten Tatsachenverhandlung nicht gehindert, das Fehlen der polizeilichen Zustimmung geltend zu machen, 2, Das Berufungsgericht stellt aufgrund übereinstimmender Aussagen von vier Zeugen fest, daß der Gehweg an den Fabrikgrundstück der Beklagten zur Unfall-zeit durch festgetretenen und vereisten Schnee sehr glatt gewesen sei; am Tage vorher seien 8 - 10 cm Schnee 6 gefallen, und die Beklagte habe seit diesen Schneefall entgegen ihrer Verpflichtung nicht gestreut; darauf sei der Unfall zurückzuführeno Das Berufungsgericht unterstellt die in das Wissen des Zeugen ge- stellte Behauptung der Beklagten, die Oberfläche des Gehweges habe an der Unfallstelle zahlreiche Löcher aufgewiesen, als richtig, hält sie jedoch für unerheblich, weil durch sie die Ursächlichkeit der festgestellten Schnee- und Eisglätte für den Unfall nicht in Frage gestellt werden könne« Es hält auch die Vernehmung d^s Zeugen zu der weiter in sein V/iss-en gestellten Behauptung der Beklagten, der Bürgersteig sei nur wegen der Unebenheiten, über die die Klägerin gestolpert sei, nicht aber wegen Schneeglättc schlecht begehbar gewesen, für nicht erforderlich; denn, so erwägt es, eine solche Bekundung wäre nicht geeignet, die aufgrund des Ergebnisses der bereits durchgeführten, umfangreichen Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Senats vom Gegenteil zu erschüttern« Diese Ablehnung der Vernehmung des Zeugen beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung« Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung den Zeugen auch dafür benannt, daß der Bürgersteig am Vormittag des Unfalltages frei gewesen sei und zur Unfallzoit Schneeglättc nicht geherrscht habe« Diese in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen sind erheblich« Der Zeuge mußte daher vernommen werden« Das Berufungsgericht hat mit der Begründung, die es der Ablehnung des Beweisantrages gibt, eine im einzelnen noch gar nicht fest- stehende Zeugenaussage unzulässigerweise im voraus gewürdigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen (vgl. Urteil des EGH vom 12. April 1951 - IV ZR 22/50 - LM § 286 ZPO (E) Nr«, 1 = NJW 19519 481 Nr. 7 und die Anmerkung von Schneider ebenda). Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht je nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung auch den Antrag der Beklagten^ auf Parteivernehmung der Klägerin nach § 445 ZPO erneut zu prüfen haben. 3o Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint, lassen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechts-fchler erkennen. Unangefochten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin mit Rücksicht auf die Schneeglätte langsam ging und sich von ihrem Ehemann stützen ließ. Damit ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend d^rlegt, der durch die Umstände gebotenen besonderen Sorgfaltspflicht gerecht geworden. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht das Beweisangebot der Beklagten auf ParteiVernehmung der Klägerin zu den Behauptungen übergangen hat, die Klägerin habe den Zustand des Bürgersteigs an der Unfallstelle gekannt, sie habe auch gewußt, daß der Fabrikbetrieb der Beklagten am Sonntag geruht habe. Diese Behauptungen, als richtig unterstellt, vermögen die zutreffende Auffassung des Berufungs-gcrichlsnicht zu erschüttern, die Klägerin habe die 8 nach den gegebenen Verhältnissen gebotene besondere Sorgfalt angewandte Die Revision konnte nach allem nur mit ihrer Ver-fahrensrüge wegen Unterbleibens der Vernehmung des Zeugen Erfolg haben o Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen„ Engels Hanebeck Dr„ Hauß Dr„ Pfretzschner Heinr» Meyer