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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br« K.E,Meyer, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt*. Bie Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Entscheidung über das Schmerzensgeld ira Schlußurteil erfolge. Die Revision der Beklagten wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 7- Juli 1959 - VI ZR 114/58 - zurückgewiesen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz seiner Unfallschäden- Er hat einen Betrag von 5.671»06 DM als Ersatz von Heilungskosten, Sachschäden, Auslagen und Verdienstentgang verlangt, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.500 DK gefordert sowie festzustellen beantragt, daß die Beklagten vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet sind. Der Kraftwagen der Beklagten habe plötzlich zu dem Überholen angeseizt, als der Fiat-Wagen schon beträchtlich nahe gewesen sei, und sei dabei auf die Gegenfahrbahn geraten. Hilfsweise haben sie mit einer Ausgleichsforderung aufgerechnet und dazu vorgetragen: Da der Kläger den Unfall zu demindest mitverschuldet habe, se'i er als Gesamtschuldner mit ihnen seiner Beifahrerin TflIHfc zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen. 3*) den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdiens ausfalles dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigl erklärt, soweit nicht gemäß § 1542 RVÖ ein Forderur Übergang auf öffentliche Versicherungsträger eingetreten ist, Pas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ein unfallursächliches Verschulden des Erstbeklagten bejaht» Nach seiner unangefochtenen Feststellung hat sich der Unfall ereignet, während der Erstbeklagte den Fiat-Wagen überholte und sich dabei mit seiner linken Wagenseite 0,5 m bis 1 m links der Leitlinie auf der Fahrbahnseite des Klägers befand. Wie das Berufungsgericht weiter unangefochten feststellt, konnte der Erstbeklogte, als er zu dem Zwecke des Überholens noch links auszuscheren begann, wegen der leichten Kurve den Kläger noch nicht wahrnehmen. Pie gegenseitige Sicht, d.h» die Möglichkeit, die Scheinwerfer des Entgegenkommenden zu erkennen, trat erst etwa 5 Sekunden vor dem Unfall ein, als die beiden Fahrzeuge etwa 214 m voneinander entfernt waren» Pie aufkommende Gefahr konnte der Erstbeklagte spätestens 3 Sekunden vor dem Unfall bei einer Entfernung von 128 m vom Kläger erkennen. Baß ihm ein Fahrzeug mit einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/st, wie sie der Kläger innehielt, entgegenkam, war, so legt das Berufungsgericht irrtun r frei dar, nicht ungewöhnlich und daher für ihn voraussehbar. Der Erstbeklagte mußte daher, wie öas Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei annimmt, mit einem Fahren des Klägers in solcher Nähe der Mittellinie rechnen, daß bei Benutzung der linken Fahrbahnseite durch ihn (Beklagten) in dem festgeotellten Umfang eine Gefährdung des Klägers eintrat. Die Revision der Beklagten beruft sich auf die roch to-irrtumsfrei getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die sich anbahnende Gefahr spätestens 3 Sekunden, die Gefahr in vollem Umfang 2 Sekunden vor dem Unfall erkennen können, im letzteren Augenblick habe er den Unfall noch, ohne Schwierigkeit durch ein geringfügiges Ausweichen nach rechts vermeiden können. Der Kläger konnte, wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, der erst 2 Sekunden vor dem Unfall für ihn in vollem Umfang erkennbar gewordenen Gefahr nur begegnen, wenn er bei aufmerksamer Fahrweise die für ihn bedrohlich gewordene Ver- Der Eretbeklagte konnte daher nicht, wie es für die Benutzung der Gegenfahrbahn beim überholen zu fordern ist, mit Sicherheit davon ausgehen, dnß eine Gefährdung des ihm entgegenkommenden Klägers aus-geschlossen sei. Dem steht auch nicht, wie die Revision der Beklagten meint, die Erwägung des Berufungsgerichts (Urteil S. Der Umstand, daß der Kläger den Unfall bei aufmerksamer Fahrweise und schneller Reaktionsbereit-achsft hätte vermeiden können, schließt nicht aus, daß er durch das Überholmanöver des Erstbeklagten gefährdet war. Seine auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen Albrecht gestützte Auffassung, der Kläger habe bei aufmerksamer Fahrweise und der ihm zuzu demutenden Reaktionsbereitschaft die Gefahrenlage rechtzeitig erkennen und den Unfall ohne Schwierigkeit vermeiden können, wird von der Revision des Klägers ohne Erfolg angegriffen. Gefahr 2 Sekunden vor dem Unfall erkennen, so stellt es keine übertriebene Anforderung an seine Reaktionsbereitschaft dar, wenn man von ihm eine geringfügige Ausweichbewegung nach rechts verlangt, zu demal ihm hierfür eine freie Fahrbahnbreite von etwa 3 m zur Verfügung stand, auf der sich kein anderer Verkehr bewegte« 2.) Auch wenn der Kläger, wie seine Revision unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Sahm ausführt, damit hätte rechnen müssen, der Erstbeklagte werde weiter als 1 m auf seine Fahrbahnhälfte hiniiborf ähren, so war das kein Grund für ihn, von jedem Versuch einer Ausweichbewegung abzusehen. 5«) Ohne Erfolg beanstandet endlich die Revision des Klägers, daß das Berufungsgericht seinem Antrag auf Ladung der Frivatgutachter Sahm und Lossagk zur Erläuterung ihrer Gutachten nicht stattgegeben hat. Für eine analoge Anwendung der §§ 397, 402, 411 ZPO, wie sie die Revision des Klägers will, ist kein Raum, da sie dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften nicht entspricht. Das Verhalten des Klägers sei für den Unfall nur insoweit ursächlich, als er.es unterlassen habe, nach rechts auszuweichen und dem ver-kehrsv^idrig fahrenden Erstbeklagten Platz zu machen. Die von dem im Zeitpunkt des Unfalls auf der Gegenfahrbahn befindlichen Kraftwagen der Beklagten verursachte Gefahr sei aber erheblich größer gewesen als die von dem Motorrad ausgehende. Das Berufungsgericht hat im Urteilstat-bestand ausdrücklich angeführt, daß der Kläger zwar die Führerscheine der Klasse 2 und 3> nicht aber der Klasse 1 besaß; daß es dies bei der Schadensabwägung übersehen hätte, kann nicht angenommen werden; ersichtlich hat es sich den Standpunkt des Landgerichts zu eigen gemacht, das sich mit eingehenden Erwägungen von der Ursächlichkeit dieses Umstandes für den Unfall nicht Überzeugen konnte. Daß der Kläger seinen Führerschein nicht mit sich geführt hat, darauf haben sich die Beklagten in den Vorinstanzen nicht berufene Wenn sich das auch, wie ihre Revision vorträgt, aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten ergeben sollte, so ersetzt das nicht das erforderliche ParteiVorbringen. Da der Kläger den Unfall schuldhaft mitverursacht hat und zwar nicht nur im Sinne eines mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB, haftet er, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, der Beifahrerin nach Dieser Rechtsstandpunkt wird auch von keiner Partei in Sweifel gezogen; beide Revisionen richten sich, wie zu I bis 111 ausgeführt, lediglich gegen die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung ousgeht. Ist der Kläger aber den Beklagten zu 1/4 ausgleichspflichtig, so ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, sein Xlageanspruch auf Ersatz von Sachschäden, Heilungskosten und Auslagen sowie auf ein Schmerzensgeld, soweit er nicht vom Landgericht bereits als unbegründet abgewiesen worden ist, durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Ausgleich hinsichtlich der an Marie-Luise geleisteten Ersatzzahlung für Vermögensschäden erloschen und die Widerklage des Erstbeklagten auf Ausgleich hinsichtlich des gezahlten Schmerzensgeldes von 25-000 DM in Höhe von V. Eie Bedenken, die die Hevision der Beklagten gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung einer Ersatzpflicht für die künftigen Unfallschäden des Klägers erhebt, sind nicht gerechtfertigt. Eie Hevision der Beklagten beanstandet endlich zu Unrecht, daß das Berufungsgericht ihre Verjährungseinrede gegen die nachträgliche Erhöhung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstentgang um 206,85 EM nicht behandelt hat. Das Landgericht hatte den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstentgang zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit kein Hechtsüfcergang nach § 1542 RVO stattgefunden hat« Das Berufungsgericht hat insoweit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache wegen Verfahrensmangels gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen« Das ist von keiner Partei beanstandet worden.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 7 StVG
UnfallMotorradErstbeklagtenmBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 17« September 1963 Kriegl, Justizobersekretär als ürk.undsbeamter der Geschäftsstelle
 des
ferner
 Im Kamen des Volke In dem Rechtsstreit Kf®®,	£®®®straße®,
s
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
1.
2.
den Mullergesel Kreis G
den Malermeister Josef M Beklagte zu 1),
wohnhaft wie der
 Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br« K.E,Meyer, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt*.
Bie Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26.Pebruar 1962 werden zurtickgewiesen.
Bie Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
2
/
/
Tatbestand:
Am 5o August 1956 gegen 22 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Motorrad (BMW 5CC ccm) auf der Zubringerstraße von Koln-J)eutz zur Autobahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8G km/st. Aus der Gegenrichtung kamen ein Fiat-Champion-Peroonenwagen und, diesen mit etwa 75 km/st Geschwindigkeit überholend, der Opel-Olympia-Personenwagen des Zweitbeklagten, der vom Erstbeklagten, seinem Sohn, gesteuert wurde. Die Fahrzeuge begegneten sich in einer langgezogenen, flachen Linkskurve - in Richtung Autobahn gesehen deren Scheitelpunkt ungefähr in der Höhe der Kreuzung der Zubringerstraße mit der Rolshoverstraße liegt. Pie Fahrbahn ist 7,90 bis 8,00 m breit und hat einen weißen unterbrochenen iTittelstreifen. Sie ist vom Beginn der Kurve auf eine Entfernung von 220 bis 250 m in voller Breite einzusehen.' Ungefähr 20 m vor der Kreuzung stieß dao Motorrad gegen den linken vorderen Kotflügel des Opel-Wagens, schrammte an dessen linker Seite entlang und stürzte etwa 50 m hinter der Kreuzung in ein Gebüsch an der rechten Straßenseite. Der Kläger erlitt dabei erhebliche Verletzungen, sein Motorrad wurde völlig zerstört. Seiner Eeifahrerein, der damals 19-3äbrigen Kontoristin Marie-Luise THHHl wurde das linke Bein zertrümmert; es mußte oberhalb des Knies amputiert werden.
Der Kläger hatte das Motorrad am Tage vor dem Unfall gekauft und war noch nicht im Besitz des zu dem führen schwerer Krafträder erforderlichen Führerscheins der Klasse 1. Er besaß aber die Fahrerlaubnis der Klasse 2 und 3.
Die Beifahrerin TflBB bat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Bas Landgericht in Köln erklärte ihre Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschaden dem Grunde
 
nach für gerechtfertigt und verurteilte der* Erstbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 55-000 DK. Außerdem stellte es die Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Schaden fest, des Zweitbeklagten jedoch nur Bis zu der in 5 12 StVG- festgesetzten Höchstgrenze. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Entscheidung über das Schmerzensgeld ira Schlußurteil erfolge. Die Revision der Beklagten wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 7- Juli 1959 - VI ZR 114/58 - zurückgewiesen. Der Rechtsstreit wurde daraufhin vergleichsweise erledigt. Der Erstbeklagte verpflichtete sich durch Vergleich vom 5- November 1959 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25-000 DM. Beide Beklagte verpflichteten sich durch Vergleich vom 13-April i960 zur Zahlung eines weiteren Betrages von 30.000 DM als Ersatz von Vermögensschäden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz seiner Unfallschäden- Er hat einen Betrag von 5.671»06 DM als Ersatz von Heilungskosten, Sachschäden, Auslagen und Verdienstentgang verlangt, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.500 DK gefordert sowie festzustellen beantragt, daß die Beklagten vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet sind. Er hat vorgetragen, er sei vor dem Unfall etwa in der Mitte seiner rechten Fahrbahnhälfte gefahren. Der Kraftwagen der Beklagten habe plötzlich zu dem Überholen angeseizt, als der Fiat-Wagen schon beträchtlich nahe gewesen sei, und sei dabei auf die Gegenfahrbahn geraten. Der Wagen der Beklagten sei für ihn infolge der Straßenkrümmung nicht sichtbar gewesen, bevor er zu dem Überholen angesetzt habe. Er sei so
 überraschend vor ihm aufgetaucht, daß er nicht mehr habe ousweichen können. Der allein vom Erstbeklagten verschuldete Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar. Der vor der Fahrt genossene Alkohol habe seine Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt. Der Umstand, daß er den Führerschein der Klasse 1 nicht besessen habe, sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, denn er habe vor dem Unfall regelmäßig Motorräder gefahren und eine besondere Fahrsicherheit besessen a
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie haben Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Klüger zu verurteilen, an sie 12.500 DM zu zahlen.
Sie haben vorgetragen, der Erstfceklagte habe die Überholung bereits 100 m vor der Kreuzung begonnen und auch vor der Kreuzung beendet. Der Zusammenstoß sei nicht erfolgt, als die beiden Kraftwagen auf gleicher Höhe gewesen seien und der Wagen der Beklagten möglicherweise wenige Zentimeter der linken Fahrbahn in Anspruch genommen habe.
Im Augenblick des Unfalls sei ihr Wagen bereits auf seiner rechten Fahrbahnseite gewesen. Der Kläger, der unter Alkoholeinfluß gestanden habe, sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, habe die Kurve geschnitten, sei dabei auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit ihrem Wagen zusammengeprallt.
Die Beklagten haben die Klageansprüche auch der Höhe nach bestritten. Hilfsweise haben sie mit einer Ausgleichsforderung aufgerechnet und dazu vorgetragen: Da der Kläger den Unfall zu demindest mitverschuldet habe, se'i er als Gesamtschuldner mit ihnen seiner Beifahrerin TflIHfc zu dem Schadensersatz verpflichtet gewesen. Diese habe die Beklagten allein
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in Anspruch genommen, die ihre Forderungen auch erfüllt hatten. Iro Innenverhältnis sei aher der Kläger allein, zu demindest überwiegend verantwortlich, er sei ihnen daher zu dem Ausgleich verpflichtet. Sie hätten an Marie-Luise zu dem Ausgleich der materiellen Schäden insgesamt 38.525 DM gezahlt. Insoweit werde mit dem Ausgleichsanspruch gegen die Klageforderung aufgerechnet. Der ihnen auf Grund der Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25*000 DM zustehende Ausgleichsanspruch begründe die Widerklage.
Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten, da der Unfall für ihn unabwendbar, er daher der Beifahrerin nicht zu dem Schadeneeratz verpflichtet gewesen sei.
Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil
1.	) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von
1.408,62 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger wegen der Beschädigun des Motorrades und seiner Kleidung sowie für die Kosten der Heilbehandlung einen weitergehenden Anspruch geltend gemacht hat,
2.	) den Erstbeklagten zur Zahlung eines Schmerzens-
geldes in Höhe von 1.500 JM nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich des Schmerzensgelde anspruches im übrigen abgewiesen*
3*) den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdiens ausfalles dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigl erklärt, soweit nicht gemäß § 1542 RVÖ ein Forderur Übergang auf öffentliche Versicherungsträger eingetreten ist,
4.) festgestellt, daiß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den aus dem Unfall
 noch entstehenden Schaden unter den sich aus ? 1542 RVO ergebenden Einschränkungen zu ersetzen - der Beklagte zu 2.) jedoch nur bis zu der sich aus § 12 n.F. StVG festgesetzten Höchstgrenze -und den Reststellungsantrag ins übrigen abgewiesen,
5o) die Widerklage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
1.) die Klageanträge auf Zahlung von.Bahrzeug- und
 Kleiderschaden sowie auf Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld in vollem Umfang abgewiesen,
2o) die vom Landgericht getroffene Feststellung bestätigt,
3.	} auf die Widerklage den Kläger zur Zahlung von
6.250 DM an den Erstbeklagten verurteilt,
4.	) die weitergehende Berufung zurückgewiesen,
5») unter Aufhebung des. angefochtenen Urteils im übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Verdienstausfall d&s Klägers an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist.
Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Beide Seiten bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
 
Entscheidungsgründe:
Beiden Revisionen muß der Erfolg versagt werden*
I. Pas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ein unfallursächliches Verschulden des Erstbeklagten bejaht» Nach seiner unangefochtenen Feststellung hat sich der Unfall ereignet, während der Erstbeklagte den Fiat-Wagen überholte und sich dabei mit seiner linken Wagenseite 0,5 m bis 1 m links der Leitlinie auf der Fahrbahnseite des Klägers befand. Wie das Berufungsgericht weiter unangefochten feststellt, konnte der Erstbeklogte, als er zu dem Zwecke des Überholens noch links auszuscheren begann, wegen der leichten Kurve den Kläger noch nicht wahrnehmen. Pie gegenseitige Sicht, d.h» die Möglichkeit, die Scheinwerfer des Entgegenkommenden zu erkennen, trat erst etwa 5 Sekunden vor dem Unfall ein, als die beiden Fahrzeuge etwa 214 m voneinander entfernt waren» Pie aufkommende Gefahr konnte der Erstbeklagte spätestens 3 Sekunden vor dem Unfall bei einer Entfernung von 128 m vom Kläger erkennen. In diesem Augenblick befand er sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls unangefochten feststellt, noch 8 m hinter dem zu überholenden Fiat-Wagen und war daher in der Lage, sich wieder hinter den Fiat-Wogen einzuordnen und so den Zusammenstoß zu vermeiden. Das Berufungsgericht erblickt mit Recht ein Verschulden darin, daß er dies nicht getan, sondern den überfaolvorgang fortgesetzt hat. Er durfte die Gegenfahrbahn zu dem Überholen nur benutzen, wenn er dadurch den Gegenverkehr nicht gefährdete. Wer überholen will, muß sich Gewißheit verschaffen, daß er allen während der Durchführung seines Vorhabens etwa auftretenden Gefahren sicher begegnen kann (vgl. BGHSt 8, 200; Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1959 in dem Rechtsstreit ifli gegen die Beklagten). Pie Straßenbiegung an
 der Unfallstelle bot im Hinblick auf die begrenzte Sichtweite von 220 bis 250 m und die auf der Zubringerstraße übliche hohe Fahrgeschwindigkeit dem Erstbeklagten Anlaß zu besonderer Vorsicht. Baß ihm ein Fahrzeug mit einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/st, wie sie der Kläger innehielt, entgegenkam, war, so legt das Berufungsgericht irrtun r frei dar, nicht ungewöhnlich und daher für ihn voraussehbar. Angesichts der Gefährdung des ihm entgegenkommenden Klägers zufolge der Straßenbiegung, der Dunkelheit und der beiderseitigen hohen Fahrgeschwindigkeit war er daher, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1959 dargelegt hat, verpflichtet, die bereits eingeleitete Überholung beim Herannahen des Klägers abzubrechen und die Gegenfahrbahn freizu demachen, was ihm, wie bereits ausgeführt, ohne.weiteres möglich war.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung, wonach ein Überholen trotz Gegenverkehrs nicht unzulässig ist, wenn die Fahrbahn breit genug ist, daß 5 Fahrzeuge auf ihr nebeneinander fahren können, ohne sich zu gefährden (vgl. BGH Urteil vom 21. April 1953 - 2 StR 45/53 - VRS 5, 387). Wie der Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1959 dargelegt hat, berechtigt nicht schon die theoretische Möglichkeit, daß 3 Fahrzeuge nebeneinander fahren können, 2um Überholen bei Gegenverkehr. Vielmehr darf ein Fahrer bei Gegenverkehr nur dann überholen, wenn er mit Sicherheit davon .ausgehen kann, daß er kein anderes Fahrzeug gefährdet. Bas Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Durch das Hinüberfahren des Erstbeklagten auf die Fahrbahnseite des Klägers wurde der diesem verbleibende Raum allerdings nicht so verengt, daß er nicht mit ausreichendem Sicherheitsabstand hätte vorbeikommen können. Bei der hohen Fahr-
geschwindigkeit, mat der sich die beiden Fahrzeuge in der Kurve bei nächtlicher Dunkelheit begegneten, war indessen eine Gefährdung bereits dann gegeben, wenn sich der Kläger nicht weit rechts auf seiner Fahrbahnseite hielt. Der Erstbeklagte durfte aber nicht darauf vertrauen, daß der Kläger dies tun würde. Das Rechtsfahrgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO gewährt einen gewissen Spielraum und bedeutet nicht, daß allgemein die äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten werden müßte (vgl. o.a. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1959; Urteil vom 24.6.1958 - VI ZR 166/57 - VRS 15, 164 = VersR 1958, 550). Der Erstbeklagte mußte daher, wie öas Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei annimmt, mit einem Fahren des Klägers in solcher Nähe der Mittellinie rechnen, daß bei Benutzung der linken Fahrbahnseite durch ihn (Beklagten) in dem festgeotellten Umfang eine Gefährdung des Klägers eintrat.
Die Revision der Beklagten beruft sich auf die roch to-irrtumsfrei getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die sich anbahnende Gefahr spätestens 3 Sekunden, die Gefahr in vollem Umfang 2 Sekunden vor dem Unfall erkennen können, im letzteren Augenblick habe er den Unfall noch, ohne Schwierigkeit durch ein geringfügiges Ausweichen nach rechts vermeiden können. Sie meint, unter diesen Umständen könne von einer Gefährdung des Klägers nicht gesprochen werden, zu demindest habe der Erst-beklagte mit einer solchen nicht zu rechnen brauchen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger konnte, wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, der erst 2 Sekunden vor dem Unfall für ihn in vollem Umfang erkennbar gewordenen Gefahr nur begegnen, wenn er bei aufmerksamer Fahrweise die für ihn bedrohlich gewordene Ver-
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kehrslage rechtzeitig erkannte und auf sie .in Sekundenschnelle richtig reagierte. Der Eretbeklagte konnte daher nicht, wie es für die Benutzung der Gegenfahrbahn beim überholen zu fordern ist, mit Sicherheit davon ausgehen, dnß eine Gefährdung des ihm entgegenkommenden Klägers aus-geschlossen sei. Dem steht auch nicht, wie die Revision der Beklagten meint, die Erwägung des Berufungsgerichts (Urteil S. 34) entgegen, das Verhalten des Klägers in den letzten Sekunden vor dem Unfall sei entweder auf Unaufmerksamkeit oder - was wahrscheinlicher sei, auf die Wirkung dos genossenen Alkohols oder auf beide Ursachen gemeinsam zurückzuführen. Der Umstand, daß der Kläger den Unfall bei aufmerksamer Fahrweise und schneller Reaktionsbereit-achsft hätte vermeiden können, schließt nicht aus, daß er durch das Überholmanöver des Erstbeklagten gefährdet war. Diesen trifft somit ein Verschulden an dem Unfall, er ist daher dem Kläger nach §§ 823 3GB, 7 StVG zu dem Schadensersatz verpflichtet»
Der Zweitbeklagte haftet nur nach § 7 StVG, da ihn, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, an dem Unfall kein Verschulden trifft.
IIo Ohne Rechtsirrtum legt das Berufungsgericht dem Kläger ein Jßitverschulden zur Last. Seine auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen Albrecht gestützte Auffassung, der Kläger habe bei aufmerksamer Fahrweise und der ihm zuzu demutenden Reaktionsbereitschaft die Gefahrenlage rechtzeitig erkennen und den Unfall ohne Schwierigkeit vermeiden können, wird von der Revision des Klägers ohne Erfolg angegriffen.
1.) Konnte der Kläger, wie das Berufungsgericht fest-ntellt, die sieh anbahnende Gefahr 3 Sekunden und die volle
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Gefahr 2 Sekunden vor dem Unfall erkennen, so stellt es keine übertriebene Anforderung an seine Reaktionsbereitschaft dar, wenn man von ihm eine geringfügige Ausweichbewegung nach rechts verlangt, zu demal ihm hierfür eine freie Fahrbahnbreite von etwa 3 m zur Verfügung stand, auf der sich kein anderer Verkehr bewegte«
2.) Auch wenn der Kläger, wie seine Revision unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Sahm ausführt, damit hätte rechnen müssen, der Erstbeklagte werde weiter als 1 m auf seine Fahrbahnhälfte hiniiborf ähren, so war das kein Grund für ihn, von jedem Versuch einer Ausweichbewegung abzusehen. Die Ablehnung der Auffassung des Gutachters Sahm durch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gerichtsgutachter Albrecht und dem Privatgutachter Lossagk läßt keinen Rechtsfehler erkennen«
3«) Entgegen der Meinung der Revision des Klägers boten die Ausführungen des Gutachtens Sahm dem Berufungsgericht keinen Anlaß zur Einholung eines Obergutachtens. Diesem Gutachten war nicht zu entnehmen, daß das Gutachten des Gerichtssachverständigen erhebliche Mängel aufweise, zu demal dieses mit dem Privatgutachten des Sachverständigen Lossagk in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt. Der Revision des Klägers kann auch nicht zugegeben werden, daß es sich um besonders schwierige Fragen handelte.
4«) Zur Durchführung der vom Kläger beantragten Örts-besichtigung mit Fahrversuch ergab sich aus dem Gutachten Sahm ebenfalls kein Anlaß« Der Beweisantrag des Klägers enthält zudem keine durch eine Ortsbesicbtigung zu klärende Tatsachenbehauptung, die für die Entscheidung erheblich wäre.
 
5«) Ohne Erfolg beanstandet endlich die Revision des Klägers, daß das Berufungsgericht seinem Antrag auf Ladung der Frivatgutachter Sahm und Lossagk zur Erläuterung ihrer Gutachten nicht stattgegeben hat. Die Vorschi iften der §§ 397, 402, 411 Abs. 3 ZFO geben den Parteien lediglich das Recht, an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen Fragen zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen. Das kann aber nicht für einen Privatgutachter gelten, dessen Gutachten grundsätzlich als ParteiVorbringen zu werten ist. Zu Unrecht beruft sich die Revision des Klägers auf Wieczorek § 402 ZFO Anm. B IV a 2, wo allenfalls dann das Recht einer Partei auf die Vernehmung eines Privatgutachters bejaht wird, wenn das Gericht dem Privatgutachten folgen will, ohne selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen. Für eine analoge Anwendung der §§ 397, 402, 411 ZPO, wie sie die Revision des Klägers will, ist kein Raum, da sie dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften nicht entspricht.
III.	Bei der Schadensabwägung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger 1/4 seines Schadens selbst zu tragen hat. Es führt aus, der Erstbeklagte habe die Hauptursache füi» den Unfall gesetzt, da er beim Überholen auf die Fahrbahn des Klägers gefahren sei und diese nicht wieder verlassen habe, als er den Kläger habe herankommen sehen; er habe dem auf seiner Fahrbahn fahrenden Kläger den Weg abgeschnitten. Das Verhalten des Klägers sei für den Unfall nur insoweit ursächlich, als er.es unterlassen habe, nach rechts auszuweichen und dem ver-kehrsv^idrig fahrenden Erstbeklagten Platz zu machen. Den Erstbeklagten treffe auch das schwerere Verschulden. Er habe, obwohl er das Herankomoen des Klägers bemerkt habe,
 
die Gegenfahrbahn weiter für sich in Anspruch genommen und dadurch die schwere Gefahr für den Kläger herbeigeführt. Der Kläger habe die Gefahr lediglich fahrlässig nicht abgewendet. Die Betriebsgefahr eines schweren Motorrades sei zwar an sich nicht wesentlich geringer als die eines mit gleicher Geschwindigkeit fahrenden Kraftwagens. Die von dem im Zeitpunkt des Unfalls auf der Gegenfahrbahn befindlichen Kraftwagen der Beklagten verursachte Gefahr sei aber erheblich größer gewesen als die von dem Motorrad ausgehende. Der Kläger sei in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht nachweislich fahruntüchtig gewesen.
Diese Abwägung wird von der Revision der Beklagten vergeblich angegriffen. Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Es hat insbesondere entgegen der Meinung der Revision des Klägers die alkohol-bedingte Einschränkung der Reaktionsfähigkeit des Klägers, durch die die Betriebsgefahr des Motorrades erhöht wurde, nicht übersehen. Das Berufungsgericht hat im Urteilstat-bestand ausdrücklich angeführt, daß der Kläger zwar die Führerscheine der Klasse 2 und 3> nicht aber der Klasse 1 besaß; daß es dies bei der Schadensabwägung übersehen hätte, kann nicht angenommen werden; ersichtlich hat es sich den Standpunkt des Landgerichts zu eigen gemacht, das sich mit eingehenden Erwägungen von der Ursächlichkeit dieses Umstandes für den Unfall nicht Überzeugen konnte. Daß der Kläger seinen Führerschein nicht mit sich geführt hat, darauf haben sich die Beklagten in den Vorinstanzen nicht berufene Wenn sich das auch, wie ihre Revision vorträgt, aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten ergeben sollte, so ersetzt das nicht das erforderliche ParteiVorbringen.
 
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Die auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegende Bemessung des Grades der beiderseitigen Unfallverursachung und des Verschuldens läßt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen, wird daher von der Revision der Beklagten ohne Erfolg beanstandet, Die Schadensverteilung ist danach für die Revision bindend,
IV.	Da der Kläger den Unfall schuldhaft mitverursacht hat und zwar nicht nur im Sinne eines mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB, haftet er, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, der Beifahrerin	nach
5 823 BGB für ihre Ünfallschäden, ist danach den Beklagten gemäß §5 17, 18 Abs, 3 StVG, 426 BGB zu dem Ausgleich nach Maßgabe seiner Mithaft, also zu 1/4 des der Beifahrerin
 entstandenen und von den Beklagten bereits unstreitig gedeckten Schadens verpflichtet. Dieser Rechtsstandpunkt wird auch von keiner Partei in Sweifel gezogen; beide Revisionen richten sich, wie zu I bis 111 ausgeführt, lediglich gegen die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung ousgeht. Ist der Kläger aber den Beklagten zu 1/4 ausgleichspflichtig, so ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, sein Xlageanspruch auf Ersatz von Sachschäden, Heilungskosten und Auslagen sowie auf ein Schmerzensgeld, soweit er nicht vom Landgericht bereits als unbegründet abgewiesen worden ist, durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Ausgleich hinsichtlich der an Marie-Luise	geleisteten
 Ersatzzahlung für Vermögensschäden erloschen und die Widerklage des Erstbeklagten auf Ausgleich hinsichtlich des gezahlten Schmerzensgeldes von 25-000 DM in Höhe von
 
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6.250 E?« begründet. Eie Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung der Hohe der einzelnen Forderungen beider Parteien werden von diesen nicht beanstandet, lassen auch keinen Hechtsfehler erkennen.
V.	Eie Bedenken, die die Hevision der Beklagten gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung einer Ersatzpflicht für die künftigen Unfallschäden des Klägers erhebt, sind nicht gerechtfertigt. Der schriftlichen Auskunft des Facharztes Dr. Jonen vom 12. August I960 hat das Berufungsgericht in fehlerfreier tatricfcterlicher Y/ürdigung die .Möglichkeit entnommen, daß später beim Kläger ein vorzeitiger unfallbedingter Gelenkverschleiß eintritt, der einen die Ausgleichsforderung der Beklagten möglicherweise übersteigenden Verdienstausfall zur Folge haben kann. Das Eintreten eines solchen Unfallschadens wäre nicht ühvorher-sehfcar, es wurde sich also entgegen der Meinung der Hevision der Beklagten nicht um neue Schäden handeln, denen die Ver-iährungseinrede nicht entgegengesetzt werden könnte.
VI.	Eie Hevision der Beklagten beanstandet endlich zu Unrecht, daß das Berufungsgericht ihre Verjährungseinrede gegen die nachträgliche Erhöhung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstentgang um 206,85 EM nicht behandelt hat.
Das Landgericht hatte den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstentgang zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit kein Hechtsüfcergang nach § 1542 RVO stattgefunden hat« Das Berufungsgericht hat insoweit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache wegen Verfahrensmangels gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen« Das ist von keiner Partei beanstandet worden.
Eie Zurückverweieung wegen Verfahrensmangels bedingte, daß sich das Berufungsgericht.jeder Entscheidung in der Sache selbst enthielt. Es durfte daher über die Einrede der Ver-
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jührung ebenso wenig entscheiden wie Uber die übrigen von den Beklagten gegen die Forderung vorgebrachten Einvrüide.
Es erübrigte sich daher auch eine Erörterung der Ver^ährungn-frage.
Die Revisionen beider Parteien sind danach unbegründet» Sie waren daher mit der Kostenfolge aus §§ 97, 92 2P0 zuriick-zmveisen.
Hanebeek	Er» K.E.Meyer	Br,	Hauß
H. Meyer	Br.	Pfretzsehner