* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 171/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 171/69

Zur Frage, oh und unter welchen Voraussetzungen Jemand, der in einem Werbeprospekt für den Verkauf von Häusern wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, als ob ein abgebildetes Haus (Fotografie) in einem von ihm erschlossenen Gebiet liege und von ihm erbaut worden sei, von dem Betroffenen (Eigentümer) vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr.Bode, Prof.Dr.Nüßgens, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.Mai 1969 wird zurückgewiesen. Aufgrund der Veröffentlichungen der Beklagten werde er nun von seinen Bekannten angesprochen, weshalb er verschwiegen habe, daß die Beklagte das Haus errichtet habe. Sie hat geltend gemacht, bei der Zusammenstellung von Werbemitteln sei das Haus des Klägers versehentlich mit aufgenommen worden. 1. Das Berufungsgericht verneint eine Rechtfertigung des Unterlassungsbegehrens unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten und als aus dem Eigentum fließenden Abwehranspruch (§ 1004 BGB). Dagegen bejaht es das Klagebegehren mit der Begründung, das Verhalten der Beklagten stelle sich als drohender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. a) Das Berufungsgericht legt in tatsächlicher Hinsicht seiner Beurteilung - von der Revision nicht angegriffen - zugrunde, daß die Wiedergabe des Hauses des Klägers sowohl im Prospekt mit der Unterschrift "CflHHHB Häuser und Terassenbungalows in Teneriffa” wie in den unbesehrifteten Abbildungen den wahrheitswidrigen Eindruck erweckt, als ob dieses Haus in einem von der Beklagten erschlossenen Gebiet liege und von ihr erbaut worden sei. Weiterhin geht das Berufungsgericht davon aus: Ein Teil der Bekannten des Klägers glaubt, daß er sein Haus ohne Mitwirkung der Beklagten erbaut hat; diese geraten in Zweifel, wie eine solche Werbung der Beklagten mit fremdem Eigentum möglich ist. Kaum jemand, so erwägt das Berufungsgericht, werde annehmen, ein großes Unternehmen wie die Beklagte wende die erheblichen Druckkosten für Prospekte auf die Gefahr hin auf, daß sie alsbald geändert werden müssen, wenn der Kläger oder ein Mitbewerber der Beklagten gegen die unrichtigen Werbebehauptungen vorgeht. Andererseits werde der gewöhnliche Empfänger der Werbeschriften kaum annehmen, daß die als Blickfang auf der Vorderseite verwendete Abbildung versehentlich in den Prospekt geraten sei.So entsteht nach der tatrichterlichen Annahme bei einer nicht geringen Zahl von Bekannten des Klägers der Eindruck - zu demal der Verdacht erfahrungsgemäß durch Gespräche weitergetragen werde -, der Kläger nehme an dieser Werbung der Beklagten teil. liehen Annahme dem beanstandeten Prospekt, nach dem die Beklagte das Haus erbaut hat.Diese nehmen an, der Kläger habe ihnen gegenüber die Unwahrheit gesprochen, daß er sein Haus selbst errichtet habe, und ihnen die Erbauung durch die Beklagte verschwiegen. aa) Soweit der Eindruck entsteht, der Kläger wirke an der unwahren Werbung der Beklagten mit, folgt das schon daraus, daß die - dem Anschein nach vom Kläger unterstützte - Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen die §§1,3 UWG enthält und strafbar ist. Damit stellt sich das Verhalten der Beklagten als Ehrverletzung des Klägers dar (§§ 185, 186 StGB), so daß das Unterlassungsbegehren auch nach § 823 Abs .2 BGB gerechtfertigt ist. In der Werbung der Beklagten, mit der das Haus des Klägers als C^miV~^aus ausgegeben wird und in der unter Hinweis auf zahlreiche von der Beklagten errichtete Ferienhäuser für den Absatz von - Ferienhäusern geworben wird, erblickt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum einen Verstoß gegen die §§1,3 UWG. bb) Soweit durch das Verhalten der Beklagten der Eindruck erweckt wird, der Kläger habe sich wahrheitswidrig berühmt, er selbst habe sein Haus errichtet, besteht die Gefahr, daß er als unglaubwürdig gilt, es mit der Wahrheit nicht genau nimmt und mit unwahren Angaben prahlt. Daß das Ferienhaus des Klägers versehentlich in die Prospekte der Beklagten auf genommen wurde, was das Berufungsgericht entsprechend ihrem Vorbringen seiner Beurteilung zugrunde legt, steht dem auf Unterlassen gerichteten Klagebegehren schon deshalb nicht entgegen, weil es um das in der Zukunft gebotene Verhalten der Beklagten geht, nachdem sie von der Unrichtigkeit ihrer Werbeaussage weiß. Im Rahmen des § 3 UWG kommt es entgegen der Meinung der Revision im übrigen nicht darauf an, ob die Beklagte es mit der Wiedergabe der Abbildung "darauf angelegt" hat, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots zu erwecken.

Zitierte Normen: § 926 ZPO § 1004 BGB § 1 UWG § 823 BGB § 185 StGB § 1 UWG § 97 ZPO
ProspektBerufungsgerichtHaushausenKlägerVerhaltenUWGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:______________ nein
BGB §§ 1004, 823 Ah; UWG §§1,3
Zur Frage, oh und unter welchen Voraussetzungen Jemand, der in einem Werbeprospekt für den Verkauf von Häusern wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, als ob ein abgebildetes Haus (Fotografie) in einem von ihm erschlossenen Gebiet liege und von ihm erbaut worden sei, von dem Betroffenen (Eigentümer) vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
BGH, Urt.v.27.April 1971 - VI ZR 171/69 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 171/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27•April 1971 K r i e g 1
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Gesellschaft für Auslandsbesitz Sc Co., KG,
Gesellschaft für
 ebenda
der Firma C
Im S
gesetzlich vertreten durch die C
4HHI mbH, ebenda diese vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf RI
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Fabrikanten Jochen W
Istraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr.Bode, Prof.Dr.Nüßgens, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens auf Teneriffa, das er selbst erbauen ließ.
Die Beklagte hat eine fotografische Abbildung dieses Hauses mehrfach für Werbezwecke verwendet, und zwar auf der Vorderseite ihres farbigen Prospektes "Jetzt ist Frühling auf Teneriffa und Madeira" (ohne Beschreibung), auf der Innenseite eines weiteren farbigen Prospektes zusammen mit drei anderen Hausansichten (Bildunterschrift:
 Landhäuser und Terassenbungalows auf Teneriffa"), und schließlich im Rahmen einer Werbeanzeige in der Tageszeitung "Die Welt" vom 9-3.1968 (ohne Beschreibung).
Auf Antrag des Klägers wurde der Beklagten durch einstweilige Verfügung verboten, Fotografien dieses Anwesens des Klägers zu Werbezwecken zu verwenden. Nach Fristsetzung hat der Kläger in der Hauptsache Klage erhoben.
Der Kläger hat geltend gemacht: Mit der Veröffentlichung der Fotografie greife die Beklagte widerrechtlich sowohl in sein Eigentum wie in sein Persönlichkeitsrecht ein. Sein Eigentumsrecht an dem Grundstück umfasse auch die ausschließliche Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen Fotografien des Grundstücks veröffentlicht oder verwertet werden dürften. Zudem erwecke die Beklagte den Eindruck, als ob das Haus von ihr erbaut sei; sie wolle die fremde Leistung nutzen. Als angesehener Fabrikant erleide er außerdem eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, denn er werde in seinem ausgedehnten Bekanntenkreis unglaubwürdig, wenn die Beklagte weiterhin die Fotografie seines Hauses veröffentliche. Seinen Bekannten habe er ausführlich von der Errichtung dieses Hauses erzählt und mitgeteilt, er selbst sei der Bauherr gewesen. Aufgrund der Veröffentlichungen der Beklagten werde er nun von seinen Bekannten angesprochen, weshalb er verschwiegen habe, daß die Beklagte das Haus errichtet habe. Ebenso verletzend sei der Anschein, als ob er sich für die unlautere Werbung der Beklagten einspannen lasse.
Es bestehe die Gefahr, daß die Beklagte ihr Verhalten fortsetze, weil sie am 7.März 1968 mitgeteilt habe, sie könne die Prospekte wegen der hohen Druckkosten nicht einstampfen. Es sei zu befürchten, daß die Beklagte das Bild auch in anderen Prospekten verwenden werde. Schließlich habe sie nach Erlaß der einstweiligen Verfügung den Antrag auf Fristsetzung für die Erhebung der Klage der Hauptsache gemäß § 926 ZPO gestellt.
 
Der Kläger hat gefordert, daß die Beklagte es unterlasse, Fotografien des Anwesens Tfl®®®®Teneriffa, del M0, Hausnummer*^® in Prospekten, Zeitungsannoncen oder sonstigen Werbeunterlagen zu Werbezwecken zu verwenden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat geltend gemacht, bei der Zusammenstellung von Werbemitteln sei das Haus des Klägers versehentlich mit aufgenommen worden. Die Abbildung des Hauses in den Veröffentlichungen stelle keine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers im Sinne des § 1004 BGB dar. Ebensowenig lasse sich ein Unterlassungsanspruch mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtfertigen. Denn eine solche Begründung träfe auf alle Fälle zu, in denen fremdes Eigentumrohne Einwilligung des Eigentümers irgendwo abgebildet werde. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen könne der Kläger keinesfalls die von ihm beantragte Unterlassung erreichen, weil die Beklagte eine Einbuße von Tausenden von DM erleiden würde, wenn sie die wertvollen Prospekte aus dem Vertrieb ziehen müsse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung des Unterlassungsbe-gehrens.
Ent s che i dung s gründe
 Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Unterlassungsbegehren für gerechtfertigt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
I.
1.	Das Berufungsgericht verneint eine Rechtfertigung des Unterlassungsbegehrens unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten und als aus dem Eigentum fließenden Abwehranspruch (§ 1004 BGB). Dagegen bejaht es das Klagebegehren mit der Begründung, das Verhalten der Beklagten stelle sich als drohender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
2.	Ob diesen Ausführungen des Berufungsgerichts im einzelnen zu folgen ist, kann dahinstehen. Es ist anerkannten Rechts, daß Jemand unlauter handelt, der mit der Leistung eines Dritten ohne dessen Zustimmung Werbung treibt (§§ 1, 3 UWG). Die hieraus erwachsenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche stehen zwar dem Kläger nicht zu (§ 13 UWG). Der Kläger vertritt aber den Standpunkt, es könne unmöglich der eigentlich Betroffene gegenüber einem solchen Verhalten ungeschützt sein,
 zu dem mindesten müsse ihm ein Unterlassungsanspruch zustehen. Ob das ganz allgemein gilt, insbesondere, ob der Eigentümer in Jedem Fall die Verbreitung der Abbildung seines Privathauses zu Werbezwecken mit Erfolg verbieten kann, brauchte der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Daß der Kläger sich
V
?
 
jedenfalls hier mit einem solchen Verhalten nicht abzufinden braucht, ergibt sich bereits aus anderen Erwägungen.
a) Das Berufungsgericht legt in tatsächlicher Hinsicht seiner Beurteilung - von der Revision nicht angegriffen - zugrunde, daß die Wiedergabe des Hauses des Klägers sowohl im Prospekt mit der Unterschrift "CflHHHB Häuser und Terassenbungalows in Teneriffa” wie in den unbesehrifteten Abbildungen den wahrheitswidrigen Eindruck erweckt, als ob dieses Haus in einem von der Beklagten erschlossenen Gebiet liege und von ihr erbaut worden sei. Weiterhin geht das Berufungsgericht davon aus: Ein Teil der Bekannten des Klägers glaubt, daß er sein Haus ohne Mitwirkung der Beklagten erbaut hat; diese geraten in Zweifel, wie eine solche Werbung der Beklagten mit fremdem Eigentum möglich ist. Ein nicht geringer Teil der Betreffenden werde annehmen, daß der Kläger gegen Vergütung sein Einverständnis zu solcher Werbung erteilt habe. Kaum jemand, so erwägt das Berufungsgericht, werde annehmen, ein großes Unternehmen wie die Beklagte wende die erheblichen Druckkosten für Prospekte auf die Gefahr hin auf, daß sie alsbald geändert werden müssen, wenn der Kläger oder ein Mitbewerber der Beklagten gegen die unrichtigen Werbebehauptungen vorgeht. Andererseits werde der gewöhnliche Empfänger der Werbeschriften kaum annehmen, daß die als Blickfang auf der Vorderseite verwendete Abbildung versehentlich in den Prospekt geraten sei.So entsteht nach der tatrichterlichen Annahme bei einer nicht geringen Zahl von Bekannten des Klägers der Eindruck - zu demal der Verdacht erfahrungsgemäß durch Gespräche weitergetragen werde -, der Kläger nehme an dieser Werbung der Beklagten teil. Ein anderer Teil der Bekannten des Klägers glaubt nach der tatrichter-
 
liehen Annahme dem beanstandeten Prospekt, nach dem die Beklagte das Haus erbaut hat.Diese nehmen an, der Kläger habe ihnen gegenüber die Unwahrheit gesprochen, daß er sein Haus selbst errichtet habe, und ihnen die Erbauung durch die Beklagte verschwiegen.
b) In solchem Verhalten der Beklagten liegt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers (§ 823 Abs. 1 BGB).
aa) Soweit der Eindruck entsteht, der Kläger wirke an der unwahren Werbung der Beklagten mit, folgt das schon daraus, daß die - dem Anschein nach vom Kläger unterstützte - Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen die §§1,3 UWG enthält und strafbar ist. Damit stellt sich das Verhalten der Beklagten als Ehrverletzung des Klägers dar (§§ 185, 186 StGB), so daß das Unterlassungsbegehren auch nach § 823 Abs .2 BGB gerechtfertigt ist. In der Werbung der Beklagten, mit der das Haus des Klägers als C^miV~^aus ausgegeben wird und in der unter Hinweis auf zahlreiche von der Beklagten errichtete Ferienhäuser für den Absatz von	-	Ferienhäusern	geworben wird,
 erblickt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum einen Verstoß gegen die §§1,3 UWG. Daß sich das Verhalten der Beklagten im geschäftlichen Verkehr vollzieht, bedarf keiner weiteren Begründung. Es geschieht entgegen der Auffassung der Revision aber auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Objektiv ist es geeignet, den Absatz der Beklagten zu fördern, wodurch notwendig der Absatz seiner Mitbewerber beeinträchtigt wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht I 9.Aufl. UWG Einl. Bern. 145 m.w.N.); zudem tritt die Absicht nicht völlig in den Hintergrund, den eigenen Wettbewerb zu dem Nachteil anderer
8
Wettbewerber zu fördern (Baumbach/Hefermehl aaO Bern.
 156 ff, 158 m.w.N.). Der schließlich vorausgesetzte Verstoß gegen die guten Sitten folgt schon daraus, daß die in Wettbewerbsabsicht erfolgende Veröffentlichung nicht der Wahrheit entspricht. Außerdem macht die Beklagte in öffentlichen Mitteilungen Angaben, die unrichtig und geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 3 UWG).
bb) Soweit durch das Verhalten der Beklagten der Eindruck erweckt wird, der Kläger habe sich wahrheitswidrig berühmt, er selbst habe sein Haus errichtet, besteht die Gefahr, daß er als unglaubwürdig gilt, es mit der Wahrheit nicht genau nimmt und mit unwahren Angaben prahlt. Durch ein solches Verhalten wird das Persönlichkeitsbild des Klägers verfälscht (§ 823 Abs.
 1 BGB).
cc) Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Daß das Ferienhaus des Klägers versehentlich in die Prospekte der Beklagten auf genommen wurde, was das Berufungsgericht entsprechend ihrem Vorbringen seiner Beurteilung zugrunde legt, steht dem auf Unterlassen gerichteten Klagebegehren schon deshalb nicht entgegen, weil es um das in der Zukunft gebotene Verhalten der Beklagten geht, nachdem sie von der Unrichtigkeit ihrer Werbeaussage weiß.
Im Rahmen des § 3 UWG kommt es entgegen der Meinung der Revision im übrigen nicht darauf an, ob die Beklagte es mit der Wiedergabe der Abbildung "darauf angelegt" hat, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Ausreichend ist, wenn die öffentlichen Bekanntmachungen geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.
 
c) Nach der tatrichterlichen Feststellung besteht auch die ernstliche Gefahr weiterer Eingriffe (Wiederholungsgefahr). Das zieht die Revision im einzelnen nicht in Zweifel.
Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung solchen Verhaltens zu (§ 823 Abs. 1 und Abs.
 2 BGB).
II.
Daher war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pehle
 Dunz
Dr.Bode
 Seheffen
Nüßgens