Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebepk, Br- Hauß, Heinr. Er fuhr damit am Abend des 4/^ 1963 fort und ließ den Zweitschlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung. Gegen Mitternacht bestieg der Erstbeklagte heimlich das Fahrzeug und unternahm damit eine Fahrt, obwohl er keinen Führerschein besaß und schon zweimal v/egen unbefugter Kraftfahrzeugbenutzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft war. 4.55 Uhr prallte er, weil er am Steuer eingeschla-fen war, mit dem Volkswagen auf der Straße in BflMB gegen die Rückseite eines am rechten Straßenrand haltenden Personenwagens. Er habe nicht damit rechnen können, daß ihn sein Bruder dort heraus-nehmen und dann trotz ausgesprochener Warnungen eine Schwarzfahrt mit dem Volkswagen unternehmen würde. Stellung gebeten, daß' ihr der Zweitbeklagte im Bahnten der auf sie übergegangenen Schadens er satzansprüche alle weiteren, für die Hinterbliebenen des Verunglückten aufzuwendenden Leistungen zu ersetzen habe, und zwar von 1. Las Berufungsgericht hat die Haftung des Zweitbeklagten für die Unfallfolgen bejaht, weil er die unbefugte Benutzung seines Fahrzeugs durch den Erstbeklagten schuldhaft ermöglicht habe. Es hat dargelegt, der Zweitbeklagte habe seiner unter den gegebenen Umständen erhöhten ö or gf alt epf "Lieht nicht genügt, als er den Zweit-schlüssel seines Wagens in der lasche seiner offen im Wohnzimmer hängenden Jacke aufbewahrte und sich auch nach seiner Rückkehr nicht davon überzeugte, ob er noch vorhanden war. Wenn sich also - was nicht feststeht - der Schlüssel nur in der Unglücksnacht in der Jackentasche befunden haben sollte, so kann dico^ nicht mit der Revision als ein einmaliges Versagen des Zweitbeklagten gewürdigt und möglicherweise entschuldigt werden. Ber Zweitbeklagte hat vielmehr nach seiner eigenen Barstellung nicht damit gerechnet., daß der Erstbeklagte den Schlüssel überhaupt in der gemeinsamen Wohnung suchen und an sich nehmen könnte. Bas gilt nach der zutreffenden Barlegung des Berufungsgerichts um so mehr, als der Erstbeklagto den Schlüssel schon einmal unerlaubt an sich genommen und den Wagen bestiegen hatte« Wenn auch nicht bewiesen werden konnte, daß er damit fahren wollte oder bei anderen Gelegenheiten schon gefahren war, Wenn zwei Tage vorher eine Auseinandersetzung mit dem Erstbeklagten stattgefunden hatte und dieser seither nicht nach Hause gekommen war, so ließ das bei seinem Lebenswandel zwar vermuten, daß er sich einige Zeit herumtrieb. Laß sich die Schwarzfahrt des Erstbeklagten auf diese Weise hätte verhindern lassen, ergibt sich schon daraus, daß der Wagen zu dem Zeitpunkt noch vor dem Hause stand, als der Zweitbeklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt auf den Unter diesen Umständen sind die Darlegungen des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe auch nicht nachdrücklich genug vorbeugend auf seinen Bruder eingewirktT nicht entscheidungserheblich. Die Rügen der Revision, der Tatrichter habe es insoweit an der gebotenen Sachaufklärung fehlen lassen und im •übrigen unstatthafte Anforderungen an-den Zweitbeklagten gestellt, können deshalb auf sich beruhen. die Hände fiel, lag nicht so fern, daß der Zweitbeklagte dagegen bei verständiger Überlegung keine v/ei teren Sicherungsvorkehrungen zu treffen brauchte* Die von der Revision angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. Das Berufungsgericht* hat auch mit Recht die Haftung des Zweitbeklagten nicht auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. Gewiß ist der Kraftfahrzeughalter für die Unfallfolgen einer Schwarzfahrt nur dann nach § 823 Abs. 1 BGB schaderisersatzpfliöhtig, wenn sich sein Verschulden darauf bezogen hat, daß jder Wagen in verkehrsgefähriieher Art benutzt worden ist (Urteile des erkennenden Senats vom 2. Gerade ihm hat aber der Zweitbeklagte die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht; eine andere Person kam für die unbefugte Wegnahme des offen in der Wohnung aufbewahrten Wagenschlüssels praktisch nicht in Betracht. Bas Berufungsgericht hat dies ohne Rechts-irrtum damit begründet, aus dem Inhalt der Strafakten, auf den sich der Zweitbcklagte bezogen habe, ergebe sich nichts für ein mitursächliches Eigenverschuiden J)ie Revision meint, habe den mit mindestens 80 km/st Geschwindigkeit herannahenden Volkswagen vorbeilassen müssen, bevor er auf die Straße trat« konnte indessen weder wissen, daß der Erstbeklagte am Steuer schlief, noch vermochte er vorhersusehen, daß der Volkswagen deshalb gegen das haltende Fahrzeug prallen würde. Unter diesen Umständen ist ihm nicht anzulasten, daß er schon hinter dem haltenden Fahrzeug auf die Straße getreten ist, ehe der Volkswagen vorübergefahren war.
IK BUNDESGERICHTSHOF 2089 05? IM NAMEN DES VOLKES VI 2B 171/66 URTEIL Verkündet im 13. Pebruar 1968 Kriegl, Justizhauptsekrotar il§ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Lagerarbeiters Gerhard Wl UüflBBstraSe !ei 2. des kaufmännischen Angestellten Heinz ebendort, 9 Prozeßbevollmächtigteri Beklagten, zu 2) Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die Landesversicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den ersten Direktor SchflBBtffe MBHHP/V/estf., Bifl|0|t Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbovollraächtigter Rechtsanwalt Dr mm # -2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebepk, Br- Hauß, Heinr. Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts . Hamm (Westf.) vom 19«. September 1966 wird zurückgewiesen. Bio Kosten der Revision werden dem Zweitbeklagten auferlegt. Von Rechts v/egen Tatbestand: Bie Beklagten sind Brüder. Sie bewohnten gemeinsam ein Zimmer im Haushalt ihrer Mutter. Ber Zv/eitbeklagte hielt einen Volkswagen. Er fuhr damit am Abend des 4/^ 1963 fort und ließ den Zweitschlüssel zu dem Fahrzeug in der Wohnung. Bort nahm ihn der Erstbeklagte an sich. Später kehrte der Zweitbeklagte zurück und stellte den Wagen vor dem Hause ab. Gegen Mitternacht bestieg der Erstbeklagte heimlich das Fahrzeug und unternahm damit eine Fahrt, obwohl er keinen Führerschein besaß und schon zweimal v/egen unbefugter Kraftfahrzeugbenutzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft war. Gegen 4.55 Uhr prallte er, weil er am Steuer eingeschla-fen war, mit dem Volkswagen auf der Straße in BflMB gegen die Rückseite eines am rechten Straßenrand haltenden Personenwagens. Dabei wurde der Kraftfahrer KHP, der gerade hinten um dieses Fahrzeug hcr-umging und auf dem Fahrersitz Platz nehmen wollte, erfaßt und getutet. Der Erstboklagte ist deshalb rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Klägerin gewährt der Witwe und dem minderjährigen Sohn des Getöteten, der bei ihr sozialveroichert war, die gesetzlichen Hinterbliebenenrenten und zahlt für sie die Beiträge zur Hentnerkrankenversicherung« Sie hat Ihre Aufwendungen bis Züiri 30. Juni 1965 auf 4.351 »10 DK berechnet und im ersten Rechtszug aus ttbergegangenem Recht die Erstattung dieses Betrages von beiden Beklagten verlangt. Zur Haftung des Zweit beklagten hat sie vorgetragen, er habe die Schwarzfahrt des Erstbeklagten schuldhaft ermöglicht und dadurch den Unfall mitverursacht. Gegen den Erstbeklagten ist ein Versäumnisurteil ergangen, das rechtskräftig geworden ist. Der Zweitbeklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, der Zweitschlüssol habe sich versehentlich noch in der (Pasche einer Jacke befunden, die vorübergehend in dor gemeinsam benutzten Wohnung gehangen habe. Er habe nicht damit rechnen können, daß ihn sein Bruder dort heraus-nehmen und dann trotz ausgesprochener Warnungen eine Schwarzfahrt mit dem Volkswagen unternehmen würde. Das Landgericht hat die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin hat sich hiergegen mit der Berufung gewandt und die Klage im zweiten Rechtozug erweitert. Sie hat nunmehr auch um die Fest- Stellung gebeten, daß' ihr der Zweitbeklagte im Bahnten der auf sie übergegangenen Schadens er satzansprüche alle weiteren, für die Hinterbliebenen des Verunglückten aufzuwendenden Leistungen zu ersetzen habe, und zwar von 1. Juli 19^5 ab für die Witwe längstens bis zu dem 30. Juli 2008 und für dio Waise längstens bis zu dem 31. August 1980. Las öberlandesgericht hat dem Zahlungs- und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Der Zweitbeklagte erstrebt mit der Revision die gänzliche Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgründe: Las Berufungsgericht hat die Haftung des Zweitbeklagten für die Unfallfolgen bejaht, weil er die unbefugte Benutzung seines Fahrzeugs durch den Erstbeklagten schuldhaft ermöglicht habe. Es hat dargelegt, der Zweitbeklagte habe seiner unter den gegebenen Umständen erhöhten ö or gf alt epf "Lieht nicht genügt, als er den Zweit-schlüssel seines Wagens in der lasche seiner offen im Wohnzimmer hängenden Jacke aufbewahrte und sich auch nach seiner Rückkehr nicht davon überzeugte, ob er noch vorhanden war. Ein mitursächliches Eigenverschulden des Vcrun- ♦ i glückten hat das Berufungsgericht verneint. Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch. 1. Die Revision geht in der Frage des Verschuldens zu Unrecht davon aus, bei der Aufbewahrung des ZweitSchlüssels in der Jackentasche habe es sich um . eine einmalige Vergeßlichkeit des Zweitbeklagten gehandelt. Sie erweckt damit den Eindruck, als habe der Zweitbeklagte den Schlüssel sonst sorgfältig vor unbefugter Benutzung insbesondere, durch den Erstbeklagten gehütet. Bas ist weder festgostellt noch auch nur vom Zweitbeklagten behauptet worden. Ber Zweitbeklagtc hat im Gegenteil bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, meistens habe er den Zweitschlüssel im Küchenschrank aufbewahrt. Bort wäre er dem Erstbeklagten womöglich hoch leichter zugänglich gewesen als in der Tasche des offen im Wohnzimmer hängenden Rocks. Wenn sich also - was nicht feststeht - der Schlüssel nur in der Unglücksnacht in der Jackentasche befunden haben sollte, so kann dico^ nicht mit der Revision als ein einmaliges Versagen des Zweitbeklagten gewürdigt und möglicherweise entschuldigt werden. Ber Zweitbeklagte hat vielmehr nach seiner eigenen Barstellung nicht damit gerechnet., daß der Erstbeklagte den Schlüssel überhaupt in der gemeinsamen Wohnung suchen und an sich nehmen könnte. Biese Möglichkeit mußte er aber bei den ihm bekannten Neigungen seines einschlägig vorbestraften Bruders in Betracht ziehen. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß der Erstbeklagte stets davor zurückschrecken werde, das Fahrzeug eines Familienangehörigen unbefugt zu benutzen. Bas gilt nach der zutreffenden Barlegung des Berufungsgerichts um so mehr, als der Erstbeklagto den Schlüssel schon einmal unerlaubt an sich genommen und den Wagen bestiegen hatte« Wenn auch nicht bewiesen werden konnte, daß er damit fahren wollte oder bei anderen Gelegenheiten schon gefahren war, .so lag doch die Gefahr, daß der offenbar bedenkenlose Erstbeklagto eines Tages dieser Versuchung erliegen . könnte, so nahe, daß sich dem Zweitbeklagten dio Kot- M Wendigkeit einer sicheren Verwahrung aller Autosehlüs-sel aufdrängen mußte. Ler Zweitbeklagte konnte auch nicht davon aus-gehen, daß sich diese Vorsicht am Abend des 0. 1963 erübrigte. Wenn zwei Tage vorher eine Auseinandersetzung mit dem Erstbeklagten stattgefunden hatte und dieser seither nicht nach Hause gekommen war, so ließ das bei seinem Lebenswandel zwar vermuten, daß er sich einige Zeit herumtrieb. Es sprach aber nichts dafür, daß der Erstbeklagte die Wohnung der Mutter endgültig verlassen hatte, so daß jederzeit mit seinem Wiederauftauchen gerechnet werden mußte. Las Berufungsgericht hat mit Hecht angedeutet, daß das aufsässige Verhalten des Erstbeklagten seit seiner gerade erreichten Volljährigkeit Anlaß zu verstärkter Wachsamkeit gewesen wäre. Weiter brauchten die Vorfälle entgegen der Rüge der Revision nicht aufgeklärt zu werden. Las Berufungsgericht hat ferner mit Grund beanstandet, daß sich der Zweitbeklagte nicht wenigstens gleich naöh seiner Rückkehr vergewissert hat, ob sich der zurückgelaseene Schlüssel noch in der Rocktasche befand. Lao wäre die vom Zweitbeklagten zu erwartende Reaktion beim Anblick der offen im Wohnzimmer hängenden Jacke gewesen, wenn bei ihm wirklich - wie die Revision meint - eine einmalige Vergeßlichkeit Vorgelegen hätte und der Zv/eitbeklagte sonst stets um die sichere Verwahrung der Schlüssel besorgt gewesen wäre. Laß sich die Schwarzfahrt des Erstbeklagten auf diese Weise hätte verhindern lassen, ergibt sich schon daraus, daß der Wagen zu dem Zeitpunkt noch vor dem Hause stand, als der Zweitbeklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt auf den Verlust des Rescrveschlüssels aufmerksam geworden wäre* Der Begriff der Fahrlässigkeit ist bei alledem nicht Überspannt worden. Die Revision räumt ein, daß an dio Sorgfaltspflicht des Zweitbeklagten strenge Anforderungen zu stellen, waren, weil er in Wohngemeinschaft mit einem labilen jungen Angehörigen lebte, dem eine Schwarzfahrt zuzutrauen war (vgl. das angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1955 — VHS 8, 251). In Anbetracht der Hemmungslosigkeit, mit der sich der Krstbeklagte schon zweimal in den Besitz fremder Fahrzeuge gesetzt hatte, mußte sich der Zweit-beklägte sagen, daß eine sichere Verwahrung der Schlüssel seines Wagens den einzig wirksamen Schutz vor der Unbefugten Benutzung durch seinen Bruder bot. Er durfte nicht hoffen, mit Ermahnungen oder Androhungen gleich welchen Inhalts denselben Erfolg erzielen zu können. Denn der Erstbeklagte hatte gezeigt, daß ihn selbst die Furcht vor gerichtlicher Bestrafung nicht davon abzuhalten vermochte, seinem Hang jsu Schwarzfahrten bei sich bietender Gelegenheit nachzugeben. Unter diesen Umständen sind die Darlegungen des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe auch nicht nachdrücklich genug vorbeugend auf seinen Bruder eingewirktT nicht entscheidungserheblich. Die Rügen der Revision, der Tatrichter habe es insoweit an der gebotenen Sachaufklärung fehlen lassen und im •übrigen unstatthafte Anforderungen an-den Zweitbeklagten gestellt, können deshalb auf sich beruhen. Dem Vorwurf der Fahrlässigkeit stand ferner nicht entgegen, daß der Erstbeklagte - wie das Berufungsgericht unterstellt hat -den Volkswagen in der Unglücksnacht erstmals unbefugt gefahren hat. Daß er dies eines Tages tun könnte, wenn ihm der nicht gehörig verwahrte Fahrzeugschlüssel in M die Hände fiel, lag nicht so fern, daß der Zweitbeklagte dagegen bei verständiger Überlegung keine v/ei teren Sicherungsvorkehrungen zu treffen brauchte* Die von der Revision angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1956 (VI ZR 176/55 = VersR 56, 711) läßt sich deshalb nicht auf den vorliegenden Pall übertragen. Das Berufungsgericht* hat auch mit Recht die Haftung des Zweitbeklagten nicht auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. Gewiß ist der Kraftfahrzeughalter für die Unfallfolgen einer Schwarzfahrt nur dann nach § 823 Abs. 1 BGB schaderisersatzpfliöhtig, wenn sich sein Verschulden darauf bezogen hat, daß jder Wagen in verkehrsgefähriieher Art benutzt worden ist (Urteile des erkennenden Senats vom 2. Februar- 1962 - VI ZR 131/61 = LM § 823 (Ec) BGB Nr. 18 und vom 14 i Dezember 1965 -VI ZR 156/64 = MDR 1966, 832). Das war aber vorliegend der Fall. Der Erstbeklagte besaß keinen Führerschein und war einschlägig vorbestraft. Er war damit föhruntüchtig und unzuverlässig zugleich. Gerade ihm hat aber der Zweitbeklagte die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht; eine andere Person kam für die unbefugte Wegnahme des offen in der Wohnung aufbewahrten Wagenschlüssels praktisch nicht in Betracht. Der Zweitbeklagte hat deshalb zutreffend im Lauf des Rechtsstreits niemals bezweifelt, daß er uneingeschränkt für die Unfallfolgen eintreten müsse, sofern die ihm zur Last gelegte Fahrlässigkeit bei der Aufbewahrung des Zweitschlüssels bejaht würde. Unter diesen Umständen erübrigte es sich für das Berufungsgericht, den allseits als selbstverständlich angesehenen Funkt besonders darzulegen. Eine Schadensteilung kam ernstlich nicht in Betracht. Bas Berufungsgericht hat dies ohne Rechts-irrtum damit begründet, aus dem Inhalt der Strafakten, auf den sich der Zweitbcklagte bezogen habe, ergebe sich nichts für ein mitursächliches Eigenverschuiden ■ . ; des Verunglückten. J)ie Revision meint, habe den mit mindestens 80 km/st Geschwindigkeit herannahenden Volkswagen vorbeilassen müssen, bevor er auf die Straße trat« konnte indessen weder wissen, daß der Erstbeklagte am Steuer schlief, noch vermochte er vorhersusehen, daß der Volkswagen deshalb gegen das haltende Fahrzeug prallen würde. Sr hatte keinen Anlaß zu der Befürchtung, der Erstbeklagte.werde nicht anstandslos an dem stehenden Wagen vorbeigelangen. Unter diesen Umständen ist ihm nicht anzulasten, daß er schon hinter dem haltenden Fahrzeug auf die Straße getreten ist, ehe der Volkswagen vorübergefahren war. 10 - Das Berufungkjjrteäl- läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Rachteil des Zweitbeklagten erkennen. Seine Revision mußte deshalb als unbegründet zurUckgewiesen werden, hie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Engels Hanebeck hr. Hauß Meyer hr. Pfretzschner