Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenfen Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Oktober 1959 beim Landgericht mit dem Bemerken eingereicht hat, daß die Klage nur für den Fall der Armenrechtsbewilligung als eingereicht gelten solle (30 266/59)* Das Armenrecht v/urde ihm nach anfänglicher Versagung auf seine Gegenvorstellungen durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 20» Dezember I960 für ein Zahlungsverlangen von insgesamt 2 120,00 DM und ein Feststellungobegehren über l/5 seines etwaigen Zukunftsschadens bewilligt. August 1961 zv/ar vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Gericht eingereicht, aber infolge säumiger Zahlung der Prozeßgebühr erst so spät zugestellt worden sei, daß dem Kläger die verjährungsunterbrechende Rückwirkung nach § 261 ;b= Abs.3) ZPO versagt bleiben müsse. Das Landgericht hat den Zahlungs- und Feststellungsantrag gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 1/4 des Gesamtschadens für gerechtfertigt erklärt, soweit eine Haftung aus dem Straßenverkehrsge-setz in Betracht kommt, und die Klage im übrigen abgewiesen. Wie es feotstellt, ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB am Unfalltage in Gang gekommen, so daß sie am 15* August 1961 ablief» Die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG ist durch Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz vom Unfalltage bis zu dem 29* September 1959 gehemmt gewesen und am 29* September 1961 abgelaufen» Daß die Verjährung durch das mit "Klage und Armenreehtsgesueh" am 1» Oktober 1959 eingeloitete Verfahren 3 0 266/59 unterbrochen worden sei, hat das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei und unangefochten verneint» August 1961 eingereichte Klageschrift hat nach Ansicht des Berufungsgerichts zu keiner Unterbrechung der Verjährung geführt« Die Klageschrift ist den Beklagten erst zugestellt worden, nachdem die Verjährungsfristen abgelaufen waren» Daß die Verjährung nach § 261bAbs» 3 ZPO mit Rückwirkung auf den Tag der Klageeinreichung unterbrochen worden sei, lehnt das Berufungsgericht ab; es meint, einer solchen Annahme stehe entgegen, daß dem Kläger wie auch seinem Prozeßbevollmächtigten ein für die verzögerte Gerichtskostenzahlung und Klagezuotellung ursächlich gewordenes nachlässiges Verhalten zur Bast falle» Bevor dem Kläger am 17« August 1961 die Kostenrechnung zugesandt wurde, hatte das Landgericht auf eine Schadensersatzklage, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 14. August 1961 namens des beim Unfall verletzten Sohnes des Klägers gegen die Beklagten eingereicht und die das Landgericht versehentlich zu den Akten 5 0 266/59 genommen hatte, Verhandlungstermin auf den 10* November 1961 anberaumt o "In Sachen Wpp «/« ünd wurde der Prozeßbevollmächtigte zu diesem Termin unter dem Aktenzeichen 3 0 266/59 am 17. Oktober 1961 benachrichtigt, wurde der Kläger nach seinem unbestrittenen Vorbringen auf die Bitte um Aufklärung durch seinen Prozeßbevollmächtigten darüber boiehrt, daß die Gerichtskosten unabhänig von der Nichtbeantwortung des Teilzahlungsantrags in seiner Klageschrift gezahlt werden müßten. Das Berufungsgericht meint, es sei eine Nachlässigkeit des Klägers gewesen, daß er nach Eingang der mit dem Aktenzeichen 3 0 291/61 versehenen Kostenrechnung über zwei Monate habe verstreichen lassen, bevor er zahlte oder seinen Prozeßbevollmächtigten um Aufklärung bat; als ihm die Kostenrechnung trotz de3 Gesuchs um Bewilligung von Ratenzahlungen übersandt worden sei, habe er allen Anlaß gehabt, sich an das Gericht oder seinen Prozeßbevollmächtigten mit der Bitte um Aufklärung zu wenden. Auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe sich nachlässig verhalten, weil er den Antrag des Klägers, die Verfahrenskosten ratenweise ab tragen zu dürfen, am Eh'de der langen Klageschrift und nicht unter Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährung mit einem besonderen Anschreiben gestellt habe, um zu verhüten, daß der Antrag, v/ie es hier geschehen sei, vom Landgericht: übersehen werde.... August 1961 unter dem Aktenzeichen 3 0 266/59 der bisherigen Sache des Klägers gegen die Beklagten zu der auf den 10. Konnte der Kläger aber aufgrund der Nachricht von der Terminsanberaumung und Ladung die Klage für zugestellt halten, so kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er nicht im Interesse unverzögerter Klagezustellung nach Erhalt der Kostenrechnung eine Rückfrage beim Gericht oder bei seinem Prozeßbevollmächtigten gehalten hatDer Kläger hat nach seinem Vorbringen angenommen, das Ge-rieht habe auf seinem Stundungsantrag davon abgesehen, die Terminsanberaumung von der vorherigen Zahlung der Prozeßgebühr abhängig zu machen, und werde der Kostenrechnung einen Bescheid über die Ratenbewilligung folgen lassen- Eine solche Annahme ist verständlich und kann dem Kläger nicht darum als schuldhaft angerechnet werden, weil er keine entsprechende ausdrückliche Mitteilung des Gerichts erhalten hat- Auch da3 auf der Kostenrechnung angegebene Aktenzeichen 3 0 291/61 brauchte ihn nicht stutzig werden zu lassen; die Verschiedenheit zu dem Aktenzeichen 3 0 266/59 auf der Ladung seines Prozeßbevollmächtigten zu dem Termin vom 10. Hiernach läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten, daß es auf einer vorwerf baren Nachlässigkeit des Klägers beruhe, daß das Landgericht die Klagezustellung nicht früher als geschehen veranlaßt hat. Es liegt auch kein vom Berufungsgericht festgestellter Anhalft dafür vor, daß die Verzögerung, die infolge der Anschriftveränderung bei der Zustellung der Klage an den Zweitbeklagten eingetreten ist, auf Versäumnisse des Klägers zurückzuführen sei. Auch darin kann dem Berufungsgericht nicht bei-gestimmt werden, daß dem Prozeßbevollraächtigten des Klägers eine die Anwendbarkeit des § 26*1 b Abs.3 ZPO ausschließende Nachlässigkeit zur Last falle0 Es war eine selbständige Klage, die unabhängig davon angestellt wurde, daß zuvor für eine gleiche Klage das Armenrecht erbeten und nur teilweise bewilligt worden war» Der Kläger machte von dieser Teilbewilligung keinen Gebrauch, sondern bat in dem Schlußabsatz der Klageschrift nur darum, die Verfahrenskosten ratenweise abtragen zu dürfen. selbst v/enn der Prozeßbevollmächtigte hätte befürchten müssen, daß der Antrag möglicherweise übersehen werde, hätte dies doch nur zur Folge haben können, daß die Sache ihren normalen Gang nahm, der Kläger also zur Zahlung der Prozeßgebühr aufgefordert, der Verhandlungstermin nach Eingang der Zahlung anberaumt und die Klage alsdann zugestellt wurde. November 1961 erhielt, konnte er sich einer weiteren Sorge in dieser Hinsicht enthoben sehen, haß er auf den Katenzahlungöantrag keinen Bescheid erhielt, nötigte ihn nicht, daran zu zweifeln, daß die Prozeßgegner ebenso wie er selbst zu dem Termin geladen worden v/aren und ihnen die Klage zugestellt worden war.
2036 036 Nachschlagv/erks jterin Banz : nein ZPO § 261 b Abs« 3 Zur Anwendbarkeit des § 261 b Abs* 3 ZPO bei einer auf gerichtliche Versehen zurückgehenden verspäteten Zahlung der vom Kläger angeforderten Prozeßgebühr« BGH, irrt. v. 4. April 196? - VI ZR 171/65 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF A IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 4o April 196? Kriegl JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Konstrukteurs Albert - Prozeßbevollmächtigter: gegen Klägers, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers, Rechtsanwalt Br VI ZR 171/65 URTEIL in dem Rechtsstreit 1 . 2. die Wi Hl gebe 9 den Kraftfahrer Jakob R Straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br, x 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenfen Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Br, Hüßgens für Hecht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Köln vom 28. Mai 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitensi; Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; S Am 15. August 1958 fuhr der Kläger mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 56 von Hennef nach Bonn, um seinen schwererkrankten Sohn ins Krankenhaus zu bringen. Unterwegs kam es zu einer Berührung-mitieinem von ihm überholten Schne&ieferwägen, dessen Halter der inzwischen verstorbene und von der Erstbeklagten beerb-g te Maurermeister war und der von dem Zweit- beklagten gelenkt wurde. Der Wagen des Klägers geriet ins Schleudern, Überschlug sich und blieb mit Totalschaden liegen; der Kläger wurde verletzt. i \- p : *; r 5 Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz von 4/5 seines Unfallschadens in Anspruch genommen und unter Anrechnung eines von ihrem Haftpflichtversicherer gezahlten Betrages von 1 445,00 DM noch 4 891,00 DM nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld von 12.000 DM von Ihnen gefordert; auch hat er ihre gesamtschuldnerische Eroatzpflicht für die unfallbedingten zukünftigen Schäden festzustellen begehrt« Dieses Verlangen hat der Kläger zunächst mit einem als "Klage- und Armenrechtsgesuch” bezeichne-ten Schriftsatz gestellt, den er am 1. Oktober 1959 beim Landgericht mit dem Bemerken eingereicht hat, daß die Klage nur für den Fall der Armenrechtsbewilligung als eingereicht gelten solle (30 266/59)* Das Armenrecht v/urde ihm nach anfänglicher Versagung auf seine Gegenvorstellungen durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 20» Dezember I960 für ein Zahlungsverlangen von insgesamt 2 120,00 DM und ein Feststellungobegehren über l/5 seines etwaigen Zukunftsschadens bewilligt. Das Landgericht beraumte darauf einen Verhandlungstermin an, hob ihn aber wieder auf, nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Gericht ein Schreiben des Klägers mitgeteilt hatte, wonach ’’für ihn eine Klagegrundlage auf eine 1/5 Arraen-rechtsbewilligung hin uuhdisltutabel’i^seii^t- * Am 12. August 1961 reichte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine umfangreiche Klageschrift vom 11. August 1961 mit den gleichen Sachanträgen wie zuvor ein. Im Schlußabsatz der Klageschrift bat der Kläger unter Hinweis auf eine beigefügte Kostenaufstellung über seine monatlichen Ausgaben, die Verfahrenskosten ratenweise abtragen zu dürfen, da er sonst gezwungen sei, über seine Kräfte hinaus ein Darlehen von befreundeter Seite aufzunehmen. Die Geschäftsstelle des Landgerichts übersandte dem Kläger darauf persönlich am 17. August 1961 eine Kostenrechnung über die Prozeßgebühren von 208,00 DM. - 4 l> Der Betrag ging am 39. Oktober 1961 bei der Gerichtskasse ein. Das Landgericht stellte unter l'erminanbe-raunung die Klageschrift der Erstbeklagten am 8. November 1961 und dem - unter seiner früheren Anschrift nicht erreichbaren -Zweitbeklagten zu Händen seines inzwischen bestellten Prozeßhevollmächtigten am 13. Dezember 1961 zu. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuwei-sen. Sie haben geltend gemacht, der Unfall sei ein für sie unabwendbares Ereignis gewesen, und eingewendet, die Klageansprüche seien verjährt, da die Klageschrift vom 11. August 1961 zv/ar vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Gericht eingereicht, aber infolge säumiger Zahlung der Prozeßgebühr erst so spät zugestellt worden sei, daß dem Kläger die verjährungsunterbrechende Rückwirkung nach § 261 ;b= Abs. 3) ZPO versagt bleiben müsse. Der Kläger ist dieser Auffassung entgegengetreten. Das Landgericht hat den Zahlungs- und Feststellungsantrag gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 1/4 des Gesamtschadens für gerechtfertigt erklärt, soweit eine Haftung aus dem Straßenverkehrsge-setz in Betracht kommt, und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Y/iederherstdlung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzu-weisehf-1 c = Ent seheidungsgründes Das Berufungsgoricht hat die Einrede-der Verjährung für begründet gehalten» Wie es feotstellt, ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB am Unfalltage in Gang gekommen, so daß sie am 15* August 1961 ablief» Die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG ist durch Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz vom Unfalltage bis zu dem 29* September 1959 gehemmt gewesen und am 29* September 1961 abgelaufen» Daß die Verjährung durch das mit "Klage und Armenreehtsgesueh" am 1» Oktober 1959 eingeloitete Verfahren 3 0 266/59 unterbrochen worden sei, hat das Berufungsgericht rechts-irrtumsfrei und unangefochten verneint» Auch die am 12. August 1961 eingereichte Klageschrift hat nach Ansicht des Berufungsgerichts zu keiner Unterbrechung der Verjährung geführt« Die Klageschrift ist den Beklagten erst zugestellt worden, nachdem die Verjährungsfristen abgelaufen waren» Daß die Verjährung nach § 261bAbs» 3 ZPO mit Rückwirkung auf den Tag der Klageeinreichung unterbrochen worden sei, lehnt das Berufungsgericht ab; es meint, einer solchen Annahme stehe entgegen, daß dem Kläger wie auch seinem Prozeßbevollmächtigten ein für die verzögerte Gerichtskostenzahlung und Klagezuotellung ursächlich gewordenes nachlässiges Verhalten zur Bast falle» Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand« Die Vorschrift des § 261 b Abs» 3 ZPO will den- A) jenigen, der die Zustellung betreibt, davor schützen, daß ihm durch Umstände, die die Zustellung verzögern und auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen» Sie ist v/eitherzig auszulegen« Auch v/enn bis zur Zustellung längere Zeit verstrichen ist#: kann sie noch als "demnächst erfolgt" angesehen werden, v/enn nur die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtiger zu der Verzögerung nicht schuldhaft beigetragen hat (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 19« Januar 1960TVI ZR 17/59 -LM Nr. 8 zu § 261 b ZPO = VersR i960, 210, 211 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen)• Hier steht nun folgendes fest. Bevor dem Kläger am 17« August 1961 die Kostenrechnung zugesandt wurde, hatte das Landgericht auf eine Schadensersatzklage, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 14. August 1961 namens des beim Unfall verletzten Sohnes des Klägers gegen die Beklagten eingereicht und die das Landgericht versehentlich zu den Akten 5 0 266/59 genommen hatte, Verhandlungstermin auf den 10* November 1961 anberaumt o "In Sachen Wpp «/« ünd wurde der Prozeßbevollmächtigte zu diesem Termin unter dem Aktenzeichen 3 0 266/59 am 17. August 1961 geladen« Als das Landgericht das Versehen erkannte, hob es am 17. Oktober 1961 den Termin vom 10« November 1961 auf« Hiervon durch Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 23. Oktober 1961 benachrichtigt, wurde der Kläger nach seinem unbestrittenen Vorbringen auf die Bitte um Aufklärung durch seinen Prozeßbevollmächtigten darüber boiehrt, daß die Gerichtskosten unabhänig von der Nichtbeantwortung des Teilzahlungsantrags in seiner Klageschrift gezahlt werden müßten. Der Kläger hat darauf die Zahlung am 30. Oktober 1961 geleistet« Das Berufungsgericht meint, es sei eine Nachlässigkeit des Klägers gewesen, daß er nach Eingang der mit dem Aktenzeichen 3 0 291/61 versehenen Kostenrechnung über zwei Monate habe verstreichen lassen, bevor er zahlte oder seinen Prozeßbevollmächtigten um Aufklärung bat; als ihm die Kostenrechnung trotz de3 Gesuchs um Bewilligung von Ratenzahlungen übersandt worden sei, habe er allen Anlaß gehabt, sich an das Gericht oder seinen Prozeßbevollmächtigten mit der Bitte um Aufklärung zu wenden. Auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe sich nachlässig verhalten, weil er den Antrag des Klägers, die Verfahrenskosten ratenweise ab tragen zu dürfen, am Eh'de der langen Klageschrift und nicht unter Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährung mit einem besonderen Anschreiben gestellt habe, um zu verhüten, daß der Antrag, v/ie es hier geschehen sei, vom Landgericht: übersehen werde.... Diesel Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 17. August 1961 unter dem Aktenzeichen 3 0 266/59 der bisherigen Sache des Klägers gegen die Beklagten zu der auf den 10. November 1961 anberaumten mündlichen Verhandlung geladen worden war, konnten sowohl der Prozeßbevollmächtigte als auch der Kläger davon ausgehen, daß gleichzeitig auch die Ladung der Prozeßgegnor unter Zustellung der am 12. August 1961 ©ingereichten Klage stattgefunden hatte. Daß sich die Ladung auf die Prozeßsache des Sohnes des Klägers beziehen könnte., brauchte der Prozeßbevollmächtigte um so weniger zu vermuten, als für den Sohn - anders als für den Kläger -eine Stundung der Gerichtskosten nicht beantragt worden war und kein Anlaß zu der Annahme lotand, daß der Sohn auf die am 14. August 1961 eingereichte Klage in der kurzen Zeit bis zu dem 17» August 1961 bereits eine Rechnung des Landgerichts über die Prozeßgebühr erhalten und bezahlt habe«. Konnte der Kläger aber aufgrund der Nachricht von der Terminsanberaumung und Ladung die Klage für zugestellt halten, so kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er nicht im Interesse unverzögerter Klagezustellung nach Erhalt “VI der Kostenrechnung eine Rückfrage beim Gericht oder bei seinem Prozeßbevollmächtigten gehalten hatDer Kläger hat nach seinem Vorbringen angenommen, das Ge-rieht habe auf seinem Stundungsantrag davon abgesehen, die Terminsanberaumung von der vorherigen Zahlung der Prozeßgebühr abhängig zu machen, und werde der Kostenrechnung einen Bescheid über die Ratenbewilligung folgen lassen- Eine solche Annahme ist verständlich und kann dem Kläger nicht darum als schuldhaft angerechnet werden, weil er keine entsprechende ausdrückliche Mitteilung des Gerichts erhalten hat- Auch da3 auf der Kostenrechnung angegebene Aktenzeichen 3 0 291/61 brauchte ihn nicht stutzig werden zu lassen; die Verschiedenheit zu dem Aktenzeichen 3 0 266/59 auf der Ladung seines Prozeßbevollmächtigten zu dem Termin vom 10. November 1961 mußte ihm nicht schon auffallen, wenn er das Aktenzeichen der Ladung - was das Berufungsgericht nicht feststellt - überhaupt gekannt hat. Hiernach läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten, daß es auf einer vorwerf baren Nachlässigkeit des Klägers beruhe, daß das Landgericht die Klagezustellung nicht früher als geschehen veranlaßt hat. Es liegt auch kein vom Berufungsgericht festgestellter Anhalft dafür vor, daß die Verzögerung, die infolge der Anschriftveränderung bei der Zustellung der Klage an den Zweitbeklagten eingetreten ist, auf Versäumnisse des Klägers zurückzuführen sei. Auch darin kann dem Berufungsgericht nicht bei-gestimmt werden, daß dem Prozeßbevollraächtigten des Klägers eine die Anwendbarkeit des § 26*1 b Abs. 3 ZPO ausschließende Nachlässigkeit zur Last falle0 Um die Verjährungsunterbrechung herbeizuführen, hatte der Prozeßbevollmächtigte mit der Einreichung der Klageschrift vor Ablauf der Verjährungsfrist zunächst das Seine getan» V/enn der Verjährungsablauf auch nahe bevorstand, so brauchte er doch nicht etwa dafür zu sorgen, daß die Klage mit besonderer Beschleunigung, womöglich noch innerhalb der Verjährungsfrist, zugestellt wurde (vgl. BUH Urteil vom 30» Mai 1956 - V ZR 204/54 - TM Nr. 1 zu § 74 GKG). Es kann daher auch keine schuldhafte Versäumnis darin erblickt werden, daß nicht in der Klageschrift oder in Verbindung mit ihr auf den Ablauf der Verjährungsfrist besonders hingewiesen vmrde. Auch eines Hinweises auf das voraufgegangene Armenrechtsverfahren bedurfte es nicht. Es war eine selbständige Klage, die unabhängig davon angestellt wurde, daß zuvor für eine gleiche Klage das Armenrecht erbeten und nur teilweise bewilligt worden war» Der Kläger machte von dieser Teilbewilligung keinen Gebrauch, sondern bat in dem Schlußabsatz der Klageschrift nur darum, die Verfahrenskosten ratenweise abtragen zu dürfen. Dieser Antrag konnte freilich zu Verzögerungen führen, wenn das Landgericht nicht nach § 111 Abs. 4 GKG davon absah, die Terminsanberaumung von der vorherigen Zahlung der Prozeßgebühr abhängig zu machen, oder wenn es den Antrag nicht von vornherein ablehnte. Hielt das Landgericht vor der Entscheidung über den Antrag weitere Aufklärung für geboten, so konnte der Prozeßbevollmächtigte aber erwarten, daß etwaige Rückfragen und Auflagen an ihn gerichtet werden würden; er konnte dann dafür sorgen, daß sie unverzüglich erledigt wurden. Ob der Antrag auffällig genug angebracht v/ar, bedarf keiner Erörterung; 10 - selbst v/enn der Prozeßbevollmächtigte hätte befürchten müssen, daß der Antrag möglicherweise übersehen werde, hätte dies doch nur zur Folge haben können, daß die Sache ihren normalen Gang nahm, der Kläger also zur Zahlung der Prozeßgebühr aufgefordert, der Verhandlungstermin nach Eingang der Zahlung anberaumt und die Klage alsdann zugestellt wurde. Solchenfalls brauchte der Prozeßbevollmächtigte aber höchstens darauf zu achten, daß sich nicht durch ZahlungsSäumigkeit seines Mandanten die Klagezustellung verzögerte, ha er am 17. August 1961 aber die Ladung zu dem Verhandlungstermin zu dem 10. November 1961 erhielt, konnte er sich einer weiteren Sorge in dieser Hinsicht enthoben sehen, haß er auf den Katenzahlungöantrag keinen Bescheid erhielt, nötigte ihn nicht, daran zu zweifeln, daß die Prozeßgegner ebenso wie er selbst zu dem Termin geladen worden v/aren und ihnen die Klage zugestellt worden war. Mit einer Fehlbehandlung, wie sie hier beim Landgericht vorgekommen ist, brauchte er nicht zu rechnen. Nachdem die Aufhebung des irrtümlich angesetzten Termins bekanntgegeben worden war, hat er nichts versäumt, um eine aufschublose Zustellung der Klage herbei zuführ en. 11 Das Berufungsgericht hat hiernach die Anwendbarkeit des § 261 b Abs* 3 ZPO zu Unrecht verneint• Das angefochtene Urteil kann infolgedessen nicht bestehen bleiben» Die Sache muß zur sachlichen Prüfung der Klageansprüche an das Berufungsgericht zurückvery/iesen werden» Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten» Engels Hanebeck Meyer Dr.Pfretzschner Dr» Hüßgens