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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Br, gegen die R(HHHH||HH«Körpcr schaft des öffentlichen Rechts mit den SitzinT3B|^Ä,vcr treten durch den Knappochaf ts-dircktor Assessor als Mitglied der Geschäftsführung, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25o Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Engels und der Bundos-richter Hanebock, Dr«, Bode, Dr«, Hauß und Dr«, Nüßgens für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22o Mai 1964 samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben«. Die Sache wird zur anderweit on Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvcrwiescno Die Gerichtogobühren und -auslagen des Revisionsverfahrens worden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsvorfahrons mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind» betrat, machte er Miene, den Kraftwagen des Beklagten umzuwerfen und zu beschädigen» Gleichzeitig beschimpfte er den Beklagten» Dessen Erscheinen veranlaßte ihn jedoch, von dem VYagcn zurückzutroton» Der Beklagte näherte sich S»it der Drages "Wer ist hier ein Drecksack ?" Die Klägerin, bei der pflichtversichert war, zahlt an seine Hinterbliebenen - Ehefrau und sechs minderjährige Kinder - Witwen- und Waisenrenten» Wegen ihrer Aufwendungen bis zu dem 31» Oktober 1961 hat sie zufolge gesetzlichen Forderungeübergangs Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht, die sie unter Einräumung eines Mitvcrschuldeno des Gutsche auf der Grundlage einer hälftigen Schadenshaftung auf 12,217,76 DM errechnet hat» Wie die vom Präsidenten des Oberlandosgerichts Düsseldorf oingeholte Auskunft ergeben hat, war der 4o Zivilsenat dos Berufungsgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dom Berufungsgericht mit einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern besetzt» Eine solche Überbesctzung steht nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts von 24* März 1964 (NJW 1964?

Zitierte Normen: § 551 ZPO
BerufungBerufungsgerichtschlagenKlägerinZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

X.
2069 086
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 171/64	URTEIL	Verkündet	am
25o Mai	1965
in dem Rechtsstreit	Krioglj	Justiz-
obersekretär
 doaHeizunganontouro \7alter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- ProzeI3bcvollnüchtigtcr:
Rechtsanwalt Br,
 gegen
die R(HHHH||HH«Körpcr schaft des öffentlichen Rechts mit den SitzinT3B|^Ä,vcr treten durch den Knappochaf ts-dircktor Assessor	als Mitglied der Geschäftsführung,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

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Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25o Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Engels und der Bundos-richter Hanebock, Dr«, Bode, Dr«, Hauß und Dr«, Nüßgens für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22o Mai 1964 samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben«.
Die Sache wird zur anderweit on Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvcrwiescno
 Die Gerichtogobühren und -auslagen des Revisionsverfahrens worden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsvorfahrons mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind»
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Beklagte hatte am 3» September 1958 gegen Abend in der Y/ohnung seiner Eltern eine Auseinandersetzung mit seinem Vater„ Dieser rief zu seiner Hilfe den Nachbarn herbei, mit dem er einen Teil des Nachmittags beim Bier gemeinsam verbracht hatte«, GBHB begann mit dom Beklagten einen erregten Wortwechsel«, Der Beklagte wies seine Einmischung zurück und forderte ihn zu dem Verlassen der Y/ohnung auf«. Als GB|B die Straße
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betrat, machte er Miene, den Kraftwagen des Beklagten umzuwerfen und zu beschädigen» Gleichzeitig beschimpfte er den Beklagten» Dessen Erscheinen veranlaßte ihn jedoch, von dem VYagcn zurückzutroton» Der Beklagte näherte sich S»it der Drages "Wer ist hier ein Drecksack ?"
antwortete, er möge ihn in Ruhe lassen» Bald danach versetzte der Beklagte G^|m einen Schlag zwischen Kinn und Hals» Gfmift stürzte mit dem Hinterkopf auf den Asphalt und erlitt einen Schädelbruch» Er darb in derselben Nacht» Eine Blutprobe ergab, daß G^mBi ZoZt» der Verletzung einen Blutalkoholgchalt zwiochcn 1,66 o/oo und 1,97 o/oo hatte»
Die Klägerin, bei der	pflichtversichert	war,
 zahlt an seine Hinterbliebenen - Ehefrau und sechs minderjährige Kinder - Witwen- und Waisenrenten» Wegen ihrer Aufwendungen bis zu dem 31» Oktober 1961 hat sie zufolge gesetzlichen Forderungeübergangs Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht, die sie unter Einräumung eines Mitvcrschuldeno des Gutsche auf der Grundlage einer hälftigen Schadenshaftung auf 12,217,76 DM errechnet hat»
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten»
Er hat behauptet, G^^^^habe sich nach seinem vorherigen Zurüc3:trcten erneut angcGchickt, den Wagen um-zukippen, die Schimpfreden gegen ihn fortgesetzt und bei seinem NLihortretcn die Hand zu dem Schlag gegen ihn erhoben» Dem Schlage des	sei	er	dadurch	zuvor-
gekommen, daß er seinerseits einen leichten Schlag mit der flachen Hand gegen	geführt	habe» Er habe
 sich in Notwehr befunden» Zumindest habe	seinen
 Tod in überwiegendem Maße verschuldet»
~ 4 -
A
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben»
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt«.
Im Berufungsvorfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche im Hinblick darauf, daß zwei Töchter des Verstorbenen mittlerweile in Arbeit und Verdienst gekommen waren? auf 11»874580 DM ermäßigt»
Die Berufung des Beklagten ist zurüclcgewiesen worden, soweit er zur Zahlung dieses Betrages nebst 4$ Zinsen seit dom 25o Oktober 1961 verurteilt worden ist»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage»
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen»
Entscheidungsgründe s
Die Revision dos Beklagten rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ( § 551 Nr» 1 ZPO)» Die Rüge ist begründet.
Wie die vom Präsidenten des Oberlandosgerichts Düsseldorf oingeholte Auskunft ergeben hat, war der 4o Zivilsenat dos Berufungsgerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dom Berufungsgericht mit einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern besetzt» Eine solche Überbesctzung steht nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts von 24* März 1964 (NJW 1964? 1020)
 
mit Art» 101 Abo» 1 Satz 2 GG nicht in Einklang, ohne daß ca darauf ankäme, nach wclchoii Gesichtspunkten die Geschäfte innerhalb deo Senate verteilt worden sind; denn nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegt der - innerhalb deo Spruchkörpero nicht mehr heilbare - Verfassungsvcrstoß bereits in der Besetzung des Senats» Dem Standpunkt dos Bundesverfassungsgerichts sich anschließend, haben es der VIII0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs in dem Urteil von 1» Juli 1964 - VIII ZR 504/63 - und der erkennende Senat in dem Urteil vom 5° Februar 1965 - VI ZR 89/64 - auch bereits als unzulässig beanstandet, daß ein Senat eines Oberlandesgerichts mit sieben Richtern besetzt war, und das Urteil des überbesetzten Senats aufgehoben» Im gleichen Sinne hat der IV» Zivilsenat die Besetzung eines oberlandesgerichtlichon Senats mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern für unzulässig erachtet ( IV ZR 133/64 vom 23» April 1965)=
Auch das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben» Ohne daß auf die sachlichen Ausführungen des Berufungsurteilo einzugohen war, muß die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwicoen werden ( §§ 564? 565 ZPO)»
In Anwendung der §§ 7? 4 Abs» 1 GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgobühren und -auslagon deo Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen:, (vgl» BGHZ 27? 163? 170 ff)»
 
Die Entscheidung über die nicht niedergeschlagenen Kosten der Revision war dein Berufungsgericht zu übertragen., da sic von der Sachentscheidung abhängto
 Engels
Hanebeck
 Dr„ Bode
 Er o Hauß
 Dr«, Nüßgens