Die Firma H^p| ließ den Lastzug Ende November taxieren und stellte der Klägerin die hierfür aufgewendeten Kosten unter dem 30. Sie habe sich vom Krankenhaus aus nicht um ihn kümmern können, zu demal ihr Denkvermögen durch die erlittene Kopfverletzung stark beeinträchtigt gewesen sei. Der Beklagte hat diese Darstellung bestritten und behauptet, das Unternehmen sei schon vor dem Unfall konkursreif gewesen; die Klägerin habe den Unfall auszunutzen versucht, um die Folgen des unvermeidlichen Zusammenbruchs auf den Beklagten abzuwälzen. Das Berufungsgericht hat ein Teilurteil erlassen, durch das alle streitigen Punkte bis auf die Fragen des Erwerbs-ochadens und der Zahnbehandlung erledigt worden sind. Gegen dieses Schlußurteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren unter Beschränkung der geforderten Zahnbehandlungskosten auf 314 DK wciterverfolgto Der Beklagte bittet üm Zurückweisung des Rechtsmittels o Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht muß sich deshalb darauf beschränken, ob der Tatrichter möglicherweise zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn er sich seiner freieren Stellung nach § 287 ZPO allenthalben bewußt gewesen wäre, oder ob er selbst im Rahmen dieser Vorschrift das ihn zustehende Ermessen überschritten, insbesondere auf einer unzureichend geklärten Grundlage entschieden hat. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß die Einstellung des Transportgewerbes nicht als zurechenbare Folge des Unfalls ungesehen werden könne, im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Nach dem 19- November 1956 seien keine Fahrten mehr ausgeführt worden, obwohl nach der eigenen Darstellung der Klägerin Daueraufträge Vorgelegen hätten. November 1956 bei der Zulassungsbehörde abgemeldet und zu der Firma nach K^pl gebracht worden, die dies nicht verlangt habe und auch nicht habe verlangen können, weil bis dahin alle Wechsel prompt cingelöst worden seien und der nächste erst am 5. Dezember 1956 fällig gewesen sei- Gleichwohl habe die Firma das Fahrzeug sofort taxieren lassen und die Kosten der Klägerin schon am 50. Vorgehen sei mit der unstreitigen Tatsache unvereinbar, daß die Firma den Lastzug bis zu dem 1. Ihr Unternehmen sei nach den eingeholten Gutachten entgegen der Annahme des Beklagten nicht konkursreif gewesen, sondern habe jedenfalls im Jahre 1956 laufend eineir beachtlichen Gewinn abgeworfen, aus dem denn auch die vorkommenden Wechsel immer prompt bezahlt worden seien. Daß die Klägerin den Haftpflichtversicherer des Beklagten um einen Vorschuß zur Einlösung des Wechsels gebeten habe, treffe nicht zu. Sie habe im Gegenteil ihren eigenen Bevollmächtigten, Hechtsanwalt die wahre Sachlage - daß sie das Fahrzeug unaufgefordert und vor der Fälligkeit des nächsten, angeblich vom Verfall bedrohten Wechsels der Sicherungseigentümerin zugeschickt hatte - verschwiegen und ihn statt dessen von vornherein ausschließlich gebeten, den durch die Stillegung des Betriebes eingetretenen Schaden geltend zu machen und hierauf Vorschüsse zu fordern. cichcrcr geschrieben und noch am 31- Dezember 1956 mündlich mit ihm verhandelt, ohne zu wissen, daß der Verkauf des Lastkraftwagens für den 1, Februar 1957 angedroht war. Die Klägerin brauchte zwar den behaupteten Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Erliegen ihres-lBetriebes nicht im strengen Sinne zu beweisen; es genügte, daß sie die Unterlagen beibrachte und die Umstände darlegte, die dem Berufungsgericht eine Entscheidung nach seiner freien Überzeugung ermöglichten. Wenn der Tatrichter dann das Ergebnis dahin gewürdigt hat, daß es für den angeblichen Sachzusammenhang an “jeglichem Nachweis" fehle, so liegt darin nicht lediglich, daß die Klä-gcrin insoweit beweisfällig geblieben sei0 Das Berufungsgericht hat vielmehr damit unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß schlechterdings nichts dargetan sei, was in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt eine Würdigung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne ermöglichen könnte. Die Besorgnis, daß der Tatrichter bei einem eindeutig nach § 287 ZPO auogerich-teten Verfahren möglicherweise zu einer der Klägerin günstige-ren Beurteilung gelangt wäre, kann unter diesen Umständen nicht bestehen; sie wird auch von der Revision nicht geäußert. Zu Unrecht rügt die Revision, daß der Zusammenbruch des Betriebes schon nach den Regeln des Anscheinsbeweises auf den Unfall hätte zurückgeführt werden müssen. Das wäre der Pall gewesen, wenn die Zahl der ausgeführten Pahrten während der Abwesenheit der Klägerin zurückgegangen v/äre, möglicherweise auch bis zu dem völligen Still stand des Lastzuges, und v/enn die Klägerin dann nach ihrer Ge nesung alles getan hätte, um ihr Geschäft wieder in die Höhe bringen. Statt dessen ist der Betrieb jedoch wenige Tage nach den Unfall durch Abmeldcn und Portschaffen des Lastzuges ganz lieh eingestellt worden, und die Klägerin hat nach ihrer Gesu dung nichts Zweckdienliches unternommen, um ihn wieder-in Gan zu setzen. Unbegründet ist die Rüge, der Klägerin sei keine Gelegen heit zu der Darlegung gegeben worden, daß die Einstellung des Betriebes an 20» November 1956 wegen Geld- und Auftragsmangel unvermeidlich gewesen sei. Die Klägerin ist bei ihrer Parteivernehmung ausdrücklich befragt v/orden, warum nach dem Unfall am 16., 17- und 19* November noch Pahrten ausgeführt worden seien, in den Polgötagon aber nicht mehr. Die Klägerin ist also dur aus auf den entscheidenden Punkt hingelenkt worden, hat aber gerade nichts davon gesagt, daß das Ausbleiben der einzelnen Auftragssettel zur Stillegung geführt habe. Nach alledem konnte das Berufungsgericht nicht wohl zu der Überzeugung gelangen, daß sich der Stillstand des Betriebes am 20» November 1956 durch den Ausfall der Arbeitskraft der Klägerin von selbst ergeben habe. Dieser Punkt kann jedoch auf sich beru-ken, weil die Klägerin nach den Feststellungen auch dann noch hartnäckig und folgerichtig an ihrer verfehlten Einstellung festgehaltcn hat, als sie zu einer verständigen Beurteilung fraglos wieder in der Lage war. Dezember mit der Bitte, den Wechsel zu prolongieren.Da die Firma den Lastzug unstreitig als Sicherheit in der Hand hatte und durchaus nicht auf einer sofortigen Verwertung bestand, die Klägerin zudem auch über ihre fortschreitende Genesung berichten konnte, wäre ein solcher Schritt erfolgversprechend gewesen. Sollte der Klägerin jedoch zugute zu halten sein, daß sic ihre Lage auch am 5- Dezember 1956 noch nicht klar zu überdenken vermochte, so konnte dies doch keinesfalls noch über den 18. Von diesem Tage ab war die Klägerin nach dem vorgelegten Arztbericht, auf den sich der Tatrichter bezogen hat, v/iederhergestellt bis auf eine für die nächsten drei Monate noch anzunehmende Arbeitsbehinderung von 20 Auch jetzt hat die Klägerin nichts unternommen, um ihren Lastzug wiederzuerlangen und ihr Geschäft aufzunehmen. Nach den Feststellungen hat sie im_Gegenteil ihrem Prozeßbevollmäch-tigten verschwiegen, daß das Fahrzeug noch bis zu dem 1. Statt dessen hat sie sich grundlos auf den Standpunkt gestellt, daß ihr Unternehmen schon am 20. Hiernach können die wegen der Geschäftseinstellung erhobenen Ansprüche auch nicht damit begründet werden, daß sich die Klägerin infolge ihrer Kopfverletzung zu unüberlegten, aber unwiderruflichen Schritten habe verleiten lassen. Dabei kann cs dahinctehen, ob die Klägerin - wie das Berufungsgericht feststellt - den Lastzug von vornherein der Firma H|^ zur alsbaldigen Taxierung und Verwertung zugeschickt hat. Auch v/onn die Klägerin den behaupteten Auftrag zur Anbringung von Aufsteck-brettern erteilt und die Firma das Fahrzeug dann festgchalten haben sollte, um den Fälligkeitstermin des nächsten Y/echselc abzuwarten, hätte sich die Klägerin durch ihr Verhalten hiermit Um sie zu ermöglichen, war das Urteil in dem eingangs bezeichneten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiscn In übrigen mußte die Revision der Klägerin als unbegründet surückgev/iesen werden.
VI, ZR. 17.1/63 Verkündet an 17- Kovenber 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Y/itwc Elisabeth bei A 9 geb. in B Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Versicherungsinspektor August TS^^straßc , m Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vorn 27. März 1963 wird zurückgev/iesen, soweit nicht über den Anspruch auf Zahlung von 3M,— BM nebst Zinsen für Zahnbehandlungskosten erkannt ist. In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2 Mg Kosten der Revision werden der Klägerin auf-erlegt. Dem Berufungsgericht bleibt Vorbehalten, dem Beklagten in der erneuten Entscheidung über den obigen Anspruch die Zahlung eines Prozeßkostenbeitrags an die Klägerin aufzugeben. b Von Rechts-wegen — :: ■ ;• ■;* Tatbestand: An 15. November 1956 wurde die Klägerin in Broichweiden bei einen Zusammenstoß ihres Personenkraftwagens mit dem des Beklagten körperlich verletzt; ihr Fahrzeug wurde beschädigt. Lie Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ein rechtskräftiges Grund- und Teilurteil des Landgerichts erwirkt, das die zunächst erhobenen Ansprüche auf Zahlung von 2.000,— DM sowie eines angemessenen Schmer-Lensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, soweit kein Rechtsübergang auf Sozialversicherer erfolgt war. Ferner ist die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des künftigen, auf den Unfall zurückzuführenden KörperSchadens festgestellt worden. In dem anschließenden Verfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche auf 13»215»03 DM erhöht. V/eiter hat sie gebeten, das außerdem zu zahlende Schmerzensgeld auf mindestens 1.500 LI.I zu bemessen und die Feststellung auf die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens zu erstrek-kcn. Als solchen macht die Klägerin ihren Erwerbsausfall geltend. Für die Zeit vom 16. November 1956 bis 31. März 1957 hat sie diecorhalb 10.600 DM verlangt; der Betrag ist in ihrem obigen Zahlungsantrag enthalten. Die Klägerin betrieb ein von ihrem verstorbenen Ehemann übernommenes Transportunternehmen mit einem Lastzug und ein bis zwei angestellten Fahrern. Sie arbeitete selbst im Betrieb mit. Infolge des Unfalls befand sie sich bis zu dem 7. Dezember 1956 im Krankenhaus; sie hatte eine Gehirnerschütterung und Prellungen an Kopf und Körper erlitten. Am 16., 17. und 19. 4 November 1956 wurden mit dem Lastzug noch Fahrten ausgeführt; dann wurde er am 20. November bei der Zulassungsbehörde abge-meldot und zu der Firma H^P nach Kfl^ gebracht, der er am 27. Januar 1956 wegen einer Forderung von 12.639 DM zur Si- cherheit übereignet worden war. Die Klägerin mußte diese Schuld in monatlichen Raten von 1.053 DM abtragen und hatte darüber Wechsel ausgestellt, die am 5® jeden Monats fällig waren. Bei Nichteinhaltung einer Rate hatte die Firma das Recht, den Lastzug abzuholen und zu verwerten. Bis zu dem Unfall waren alle Wechsel pünktlich eingelöst worden; der nächste wurde demnach am 5. Dezember 1956 fällig. Die Firma H^p| ließ den Lastzug Ende November taxieren und stellte der Klägerin die hierfür aufgewendeten Kosten unter dem 30. November 1956 in Rechnung. Die Klägerin bezahlte die am 5» Dezember 1956 und 5. Januar 1957 fälligen Wechsel nicht. Die Firma H^p verkaufte den Lastzug am 1. Februar 1957 zu dem Taxwert von 15.600 DM. Am 28. Februar 1957 meldete die Klägerin ihr. Transportgewerbe boi der Gemeindeverwaltung ab. Die Klägerin hat behauptet, ihr Betrieb sei durch den Unfall zun Erliegen gekommen. Sie habe sich vom Krankenhaus aus nicht um ihn kümmern können, zu demal ihr Denkvermögen durch die erlittene Kopfverletzung stark beeinträchtigt gewesen sei. Einen Vertreter habe sie nicht gehabt und trotz ihrer Bemühungen auch nicht erlangen können. Dadurch seien sogleich die Aufträge ausgeblieben und damit auch die Zahlungseingänge, aus denen allein sie zur Einlösung der demnächst fällig werdenden Wechsel imstande gewesen v/äre. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten habe es abgelehnt, ihr die hierfür benötigten Beträge vorzuschießen. Unter diesen Umständen habe sie nichta dagegen tun können, daß ihr die Firma H^P den Lastzug und damit die Grundlage ihres Gewerbes entzog. j V Der Beklagte hat diese Darstellung bestritten und behauptet, das Unternehmen sei schon vor dem Unfall konkursreif gewesen; die Klägerin habe den Unfall auszunutzen versucht, um die Folgen des unvermeidlichen Zusammenbruchs auf den Beklagten abzuwälzen. Abgesehen von einem geringfügigen Betrag hat der Beklagte auch die übrigen Schadensposten bestritten und um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht hat der Klägerin in seinem Schlußurteil 7.637,13 DM sowie ein Schmerzensgeld von 1.500 DM zuerkannt — und die begehrte Feststellung hinsichtlich des weiteren materiellen Unfallschadens ausgesprochen. In dem ersten, auf verschiedene Abtretungsnehraer der Klägerin verteilten Betrag sind 7.200 DM als Ausgleich des Erwerbsschadens bis zu dem 31® März 1957 enthalten. Der Beklagte hat sich mit der Berufung gegen die Anerkennung verschiedener Schadensposten und gegen die Bejahung eines unfallbedingten Verdienstausfalls insoweit gewandt, als der zugesprochene Betrag 1.433,40 DM übersteigt und eine Er-satzpflicht für die Zeit über den 31. März 1957 hinaus fest-gestellt worden ist. Die Klägerin hat v/egen ihrer Abweisung mit zwei Einzelposten (Verlust einer Armbanduhr und Kosten einer Zahnbehandlung) Anschlußberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat ein Teilurteil erlassen, durch das alle streitigen Punkte bis auf die Fragen des Erwerbs-ochadens und der Zahnbehandlung erledigt worden sind. Hierüber hat das Berufungsgericht sodann in seinem Schlußurteil nach den Anträgen des Beklagten erkannt. Der Klägerin 6 sind nithin als Ausgleich des Erwerbs Schadens lediglich 1-433*40 DM zugebilligt worden; ihr weitergehender Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden, ihr Feststellungsbegehren sowie der Anspruch auf Erstattung von Zahnbehandlungskosten unterlagen der Abweisung. Gegen dieses Schlußurteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren unter Beschränkung der geforderten Zahnbehandlungskosten auf 314 DK wciterverfolgto Der Beklagte bittet üm Zurückweisung des Rechtsmittels o Entscheidungsgründe: Der Revision mußte der Erfolg im wesentlichen versagt werden. Das Berufungsurteil läßt allerdings nicht hinreichend deutlich erkennen, ob bei der Prüfung der streitigen Ansprücl nach § 286 oder § 287 ZPO verfahren worden ist«, Den mehrfachen Darlegungen, daß die Klägerin einen ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe, stehen an anderer Stelle Erwägungci gegenüber, die der freieren Stellung des Tatrichters nach dci zweiten Vorschrift entsprechen. Diese war dem Berufungsgericht auch rechtlich eingeräumt. Die nach den strengen Beweis regeln zu klärende Präge, ob der Beklagte die Körperverlotzuj der Klägerin schuldhaft verursacht hatte, war bereits im Siru der Klägerin beantwortet. Streitig blieb nur noch, ob die als mittelbare Unfallfolgen geltend gemachten Vermögensschäden d< Beklagten angelastet werden konnten- Das war, wie auch die Revision als möglich zugesteht,nach § 287 ZPO zu beurteilen. Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht muß sich deshalb darauf beschränken, ob der Tatrichter möglicherweise zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn er sich seiner freieren Stellung nach § 287 ZPO allenthalben bewußt gewesen wäre, oder ob er selbst im Rahmen dieser Vorschrift das ihn zustehende Ermessen überschritten, insbesondere auf einer unzureichend geklärten Grundlage entschieden hat. Diese Fragen müssen hinsichtlich des ErwerbsSchadens verneint werden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß die Einstellung des Transportgewerbes nicht als zurechenbare Folge des Unfalls ungesehen werden könne, im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Nach dem 19- November 1956 seien keine Fahrten mehr ausgeführt worden, obwohl nach der eigenen Darstellung der Klägerin Daueraufträge Vorgelegen hätten. Statt dessen sei der Lastzug am 20. November 1956 bei der Zulassungsbehörde abgemeldet und zu der Firma nach K^pl gebracht worden, die dies nicht verlangt habe und auch nicht habe verlangen können, weil bis dahin alle Wechsel prompt cingelöst worden seien und der nächste erst am 5. Dezember 1956 fällig gewesen sei- Gleichwohl habe die Firma das Fahrzeug sofort taxieren lassen und die Kosten der Klägerin schon am 50. November unwidersprochen in Rechnung gestellt. Alles dies könne nach den Umständen nur auf entsprechende Weisungen der Klägerin geschehen sein. Ihre Parteibekundung, die Firma Hhabe Aufsteckbretter an den Fahrzeugen aribringen sollen und statt dessen den Lastzug sogleich zur Verwertung festgehalten, sei unglaubwürdig. Dieses angebliche rigorose 8 Vorgehen sei mit der unstreitigen Tatsache unvereinbar, daß die Firma den Lastzug bis zu dem 1. Februar 1957 zur Verfügung der Klägerin gehalten habe, damit sie ihn selbst verkaufen könne, und erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Verwertung geschritten sei. Ebenso wenig könne der Klägerin geglaubt werden, daß sie keine Mittel zur Einlösung des Wechsels am 5. Dezember 1956 gehabt habe oder habe verfügbar machen können. Ihr Unternehmen sei nach den eingeholten Gutachten entgegen der Annahme des Beklagten nicht konkursreif gewesen, sondern habe jedenfalls im Jahre 1956 laufend eineir beachtlichen Gewinn abgeworfen, aus dem denn auch die vorkommenden Wechsel immer prompt bezahlt worden seien. Allein die Einnahmen vom 1. bis 19. Hovember hätten hiernach ausreichen müssen, den nicht allzu hohen Betrag von 1.053*— DM für die Fälligkeit am 5. Dezember aufzubringen. Daß die Klägerin den Haftpflichtversicherer des Beklagten um einen Vorschuß zur Einlösung des Wechsels gebeten habe, treffe nicht zu. Sie habe im Gegenteil ihren eigenen Bevollmächtigten, Hechtsanwalt die wahre Sachlage - daß sie das Fahrzeug unaufgefordert und vor der Fälligkeit des nächsten, angeblich vom Verfall bedrohten Wechsels der Sicherungseigentümerin zugeschickt hatte - verschwiegen und ihn statt dessen von vornherein ausschließlich gebeten, den durch die Stillegung des Betriebes eingetretenen Schaden geltend zu machen und hierauf Vorschüsse zu fordern. Dementsprechend habe Rechtsanwalt an den Haftpflichtver- cichcrcr geschrieben und noch am 31- Dezember 1956 mündlich mit ihm verhandelt, ohne zu wissen, daß der Verkauf des Lastkraftwagens für den 1, Februar 1957 angedroht war. Auch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 7- Dezember und der etwa am 18. Dezember wiedererlangten Arbeitsfähigkeit habe die Klägerin weder ihren Frozeßbevollmächtigten zutreffend informiert noch sich selbst um ihre Geschäftsangelegenhcitcn ge- kümmert. All das lasse vermuten, so schließt das Berufungsgericht, daß die Klägerin möglicherweise andere Ziele verfolgt habe; jedenfalls fehle es an jeglichem Nachweis dafür, daß die Geschäftseinstellung als Unfallfolge anzusehen soi. Diese Begründung hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nach den eingangs erörterten Gesichtspunkten stand. Die Klägerin brauchte zwar den behaupteten Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Erliegen ihres-lBetriebes nicht im strengen Sinne zu beweisen; es genügte, daß sie die Unterlagen beibrachte und die Umstände darlegte, die dem Berufungsgericht eine Entscheidung nach seiner freien Überzeugung ermöglichten. Dazu ist der Klägerin insbesondere durch ihre Vernehmung, wie sie § 207 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorsieht, Gelegenheit gegeben worden. Wenn der Tatrichter dann das Ergebnis dahin gewürdigt hat, daß es für den angeblichen Sachzusammenhang an “jeglichem Nachweis" fehle, so liegt darin nicht lediglich, daß die Klä-gcrin insoweit beweisfällig geblieben sei0 Das Berufungsgericht hat vielmehr damit unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß schlechterdings nichts dargetan sei, was in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt eine Würdigung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne ermöglichen könnte. Die Besorgnis, daß der Tatrichter bei einem eindeutig nach § 287 ZPO auogerich-teten Verfahren möglicherweise zu einer der Klägerin günstige-ren Beurteilung gelangt wäre, kann unter diesen Umständen nicht bestehen; sie wird auch von der Revision nicht geäußert. Zu Unrecht rügt die Revision, daß der Zusammenbruch des Betriebes schon nach den Regeln des Anscheinsbeweises auf den Unfall hätte zurückgeführt werden müssen. Sie übersieht, daß eine Beurteilung auf Grund der Lebenserfahrung nur in Betracht 10 gekommen v/äre, v/enn die Entwicklung einen typischen Verlauf genommen hätte. Das wäre der Pall gewesen, wenn die Zahl der ausgeführten Pahrten während der Abwesenheit der Klägerin zurückgegangen v/äre, möglicherweise auch bis zu dem völligen Still stand des Lastzuges, und v/enn die Klägerin dann nach ihrer Ge nesung alles getan hätte, um ihr Geschäft wieder in die Höhe bringen. Statt dessen ist der Betrieb jedoch wenige Tage nach den Unfall durch Abmeldcn und Portschaffen des Lastzuges ganz lieh eingestellt worden, und die Klägerin hat nach ihrer Gesu dung nichts Zweckdienliches unternommen, um ihn wieder-in Gan zu setzen. Bei einen so ungewöhnlichen Verhalten ist der Tatrichter mit Recht der Präge nachgegangen, ob es durch den Unfall ursächlich veranlaßt war. Das hat das Berufungsgericht verneint. Auch mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen kann die Revision keinen Erfo haben. Unbegründet ist die Rüge, der Klägerin sei keine Gelegen heit zu der Darlegung gegeben worden, daß die Einstellung des Betriebes an 20» November 1956 wegen Geld- und Auftragsmangel unvermeidlich gewesen sei. Die Klägerin ist bei ihrer Parteivernehmung ausdrücklich befragt v/orden, warum nach dem Unfall am 16., 17- und 19* November noch Pahrten ausgeführt worden seien, in den Polgötagon aber nicht mehr. Sie hat geantwortet sie habe dafür keine Erklärung. Daß keine Aufträge mehr vorhanden gewesen seien, stimme nicht. Die Klägerin ist also dur aus auf den entscheidenden Punkt hingelenkt worden, hat aber gerade nichts davon gesagt, daß das Ausbleiben der einzelnen Auftragssettel zur Stillegung geführt habe. Im übrigen hat zu mindest für den 20. November ein solcher Auftrags- und Liefer schein noch Vorgelegen; die Klägerin hat ihn selbst mit Schri satz vom 27. Juni 1958 überreicht und dazu vortragen lassen, die Ausführung sei "infolge des Unfalls" unmöglich gewesen» Tatsächlich war, wie nunmehr feststeht, die willkürliche Abmeldung und Portschaffung des Lastzuges der Grund. Nach alledem konnte das Berufungsgericht nicht wohl zu der Überzeugung gelangen, daß sich der Stillstand des Betriebes am 20» November 1956 durch den Ausfall der Arbeitskraft der Klägerin von selbst ergeben habe. Ebenso wenig-hat die Klägerin als Partei bekundet-^ die Abmeldung des Lastzuges am 20. November sei deshalb erfolgt und notwendig gewesen, weil die Firma das Fahrzeug in fcstgchalten habe. Sie hat vielmehr ausgesagt, sie wisse überhaupt nicht, wer die Abmeldung vorgenommen habe; vielleicht habe das ihr (damals fünfzehnjähriger) Sohn getan. Das Berufungsgericht hat diese Darstellung zwar aus imanfechtbaren Gründen für unglaubwürdig erachtet. Daraus ergibt sich aber nicht etwa, daß die Klägerin die Abmeldung am 20. November wegen des angeblichen Verhaltens der Firma H^p bewirkt habe. Von diesem will sie nämlich erst am 23. November oder etwas früher, also jedenfalls nachträglich, erfahren haben. Wenn hierin der Grund der Abmeldung gelegen hätte, wäre es überdies schlechterdings unerklärlich, weshalb die Klägerin dies nicht angegeben, sondern statt dessen jede Kenntnis von der Abmeldung abgestritten hat. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Einstellung des Betriebes am 20. November nicht durch den Zwang der Verhältnisse veranlaßt war, läßt sich hiernach aus Bechtsgrün-den nicht beanstanden. Alsdann bliebe freilich noch in Betracht zu ziehen, daß die Klägerin - worauf die Revision wiederholt hinweist - in- 12 folge ihrer vor fünf Tagen erlittenen’ Kopfverletzung in Verv/ir rung und Niedergeschlagenheit gehandelt und ihr Geschäft voreilig .als ruiniert angesehen haben könnte. Käme es hierauf ent-scheidend an, so müßte allerdings der Revisionsrüge Beachtung geschenkt v/erden, daß das Berufungsgericht die Fähigkeit der Klägerin zu klaren Überlegungen nicht ohne ärztliche Beratung hätte bejahen dürfen. Dieser Punkt kann jedoch auf sich beru-ken, weil die Klägerin nach den Feststellungen auch dann noch hartnäckig und folgerichtig an ihrer verfehlten Einstellung festgehaltcn hat, als sie zu einer verständigen Beurteilung fraglos wieder in der Lage war. Das läßt nur den Schluß zu, da die Klägerin entweder schon am 20. November überlegt und plan-mäßig vorgegangen ist, oder daß sie einen etwa übereilten Schritt, statt ihn rückgängig zu machen, nachträglich zu ihren Gunsten ausnutzen wollte. Im ersten Fall wären die Folgen rech lieh dem Unfall nicht zuzuschreiben, während im zweiten die Ansprüche der Klägerin an § 254 Abo. 2 BGB scheitern müßten. Der erste Wechsel, den die Klägerin angeblich nicht einlö konnte, war am 5. Dezember 1956 fällig. Zwei Tage später ist die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen worden. Sie -hatte von dort aus ungewöhnlich viele Telefongespräche auch gecchäft liehen Inhalts geführt. Wenn der Klägerin ernstlich am Fortbestand ihres Unternehmens gelegen gewesen wäre, hätte nichts r.iiher gelegen als ein Anruf bei der Firma am 5. Dezember mit der Bitte, den Wechsel zu prolongieren.Da die Firma den Lastzug unstreitig als Sicherheit in der Hand hatte und durchaus nicht auf einer sofortigen Verwertung bestand, die Klägerin zudem auch über ihre fortschreitende Genesung berichten konnte, wäre ein solcher Schritt erfolgversprechend gewesen. Die Klägerin hat jedoch selbst nicht behauptet, etwas in dieser Richtung unternommen zu haben. 13 - Sollte der Klägerin jedoch zugute zu halten sein, daß sic ihre Lage auch am 5- Dezember 1956 noch nicht klar zu überdenken vermochte, so konnte dies doch keinesfalls noch über den 18. Dezember hinaus zutreffen. Von diesem Tage ab war die Klägerin nach dem vorgelegten Arztbericht, auf den sich der Tatrichter bezogen hat, v/iederhergestellt bis auf eine für die nächsten drei Monate noch anzunehmende Arbeitsbehinderung von 20 Auch jetzt hat die Klägerin nichts unternommen, um ihren Lastzug wiederzuerlangen und ihr Geschäft aufzunehmen. Nach den Feststellungen hat sie im_Gegenteil ihrem Prozeßbevollmäch-tigten verschwiegen, daß das Fahrzeug noch bis zu dem 1. Februar 1957 in Köln zur Verfügung gehalten wurde und sicherlich durch die Bezahlung der beiden Wechsel ausgelöst werden konnte. Da-durch hat sie ihren Anwalt außerstande gesetzt, den Haftpflicht-Versicherer des Beklagten unter Hinweis auf den drohenden Schaden um die Bevorschussung der erforderlichen Auslösungsbeträge zu ersuchen. Statt dessen hat sie sich grundlos auf den Standpunkt gestellt, daß ihr Unternehmen schon am 20. November 1956 unfallbedingt und endgültig zu dem Erliegen gekommen sei und daß der Beklagte folglich für allen künftigen Verdienstausfall auf-zukoimcn habe. Hiernach können die wegen der Geschäftseinstellung erhobenen Ansprüche auch nicht damit begründet werden, daß sich die Klägerin infolge ihrer Kopfverletzung zu unüberlegten, aber unwiderruflichen Schritten habe verleiten lassen. Dabei kann cs dahinctehen, ob die Klägerin - wie das Berufungsgericht feststellt - den Lastzug von vornherein der Firma H|^ zur alsbaldigen Taxierung und Verwertung zugeschickt hat. Auch v/onn die Klägerin den behaupteten Auftrag zur Anbringung von Aufsteck-brettern erteilt und die Firma das Fahrzeug dann festgchalten haben sollte, um den Fälligkeitstermin des nächsten Y/echselc abzuwarten, hätte sich die Klägerin durch ihr Verhalten hiermit 14 einverstanden erklärt, statt die möglichen und gebotenen Schrit tc zur Y/icderaufnähme ihres Betriebes zu unternehmen. Damit bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Be-trieboeinstcllung dem Beklagten nicht angelastet werden kann, in jedem Falle rechtlich zutreffend. Begründet ist die Revision lediglich, soweit sie sich gegen die Versagung des für Zahnbehandlungskosten begehrten Betrages von 3Hj— EM wendet. Die Vorinstanzen sind der Ansicht, daß dieser Anspruch, sofern er sachlich gerechtfertigt sein sollte, nach § 1542 RVO der Allgemeinen Ortskrankenkasse zustande, deren Mitglied die Klägerin unstreitig ist. Eem kann nicht beigetreten werden. Wenn die Klägerin die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen, sondern die Kosten selbst getragen hat, so steht damit fest, daß der SozialVersicherer für diesen Krankheitsfall keinerlei Aufwendungen hat. Eie Ansprüche des Verletzten gegen den Schädiger gehen im Unfallzeitpunkt aber nur insoweit auf den Sozialversicherer über, als es zu Versicherungsleistungen kommt. Trügt der Verletzte die Heilbehandlungskosten selbst, so verbleibt ihm auch der Ersatzanspruch gegen den Schädiger; für einen Rechtsübergang ist dann kein Raum. Eine andere Frage ist es, ob der Verletzte im Einzclfall gegen seine Schadonsminderungspflicht verstößt, wenn er sich als Privatpatient behandeln läßt, statt die Leistungen der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen. Dieser Gesichtspunkt gehört jedoch in den Bereich der sachlichen Anspruchsprüfung, die der Tatrichter nunmehr, vorzunehmen haben wird. Um sie zu ermöglichen, war das Urteil in dem eingangs bezeichneten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiscn In übrigen mußte die Revision der Klägerin als unbegründet surückgev/iesen werden. Die Kosten der Revision waren der Klägerin nach § 97 ZPO ganz aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel bis auf einen verhältnismäßig geringen Bruchteil erfolglos geblieben ist. Aus demselben Grunde war es auch bei den Kostenentscheidungen der VorinrGanzen zu belassen. Für den Pall des Obsiegens der Klägerin in den restlichen Punkt ist es dem Berufungsgericht je-dochjvorbehalten worden, dem Beklagten die, Zahlung eines Pro-zeßkostenbeitrags an die Klägerin zu dem angemessenen Ausgleich der Koctenlast aufzuerlegen. Hancbcck Dr. Bode Dr. Hauß