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BGH · VI ZR 171/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 171/61

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Cr* Bode,Dr» Hauß und Dr* Pfretzschner für Recht erkannt: Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat mit dem Kläger einen Abfindungsvergleich Uber dessen Sachund Vermögensschaden bis zu dem 31» August 1956 sowie Uber den Schraerzens-geldanspruch geschlossen« Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz seines vom 1« September 1^,56 ab entstandenen Vermögens Schadens, soweit er durch die Leistungen der Berufsgenossenschaft und eine vom HaftpflichtVersicherer des Beklagten unter Vorbehalt gezahlte Rente von 2oo,— Ml monatlich nicht gedeckt wird« Juni 1958 insgesamt 12.613,56 DM und der unfallbedingte Aufwand 706,60 DM* Der Kläger hat Zahlung des sich ergebenden Betrages von 13»32o,l6 DM nebst Zinsen sowie einer Uber die geleisteten 2oo,— Ml hinausgehenden, auf den 3°. des Beklagten hat das Oberlandesgericht die zu zahlende Summe auf l.WJo,— DM und die Rente zeitlich verschieden auf geringere, bis auf 25,83 DM fallende Beträge ermässigto Die Anschlußberufung des Klägers, mit der er eine Erhöhung der zuerkannten Leistungen und eine Verlängerung der Laufzeit der Rente nach dem Ermessen des Gerichts begehrt hat, ist erfolglos gebliebene Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, wendet der Kläger sich dagegen, daß das Urteil des Landgerichts zu seinem Nachteil abgeändert und der Anschlußberufung nicht stattgegeben worden ist«, 1« Das Berufungsgericht hat das dem Kläger durch den Abbruch seiner Montagetätigkeit entgangene Bruttoeinkommen auf loooo,— DM monatlich geschätzt, indem es die Einkünfte des Jahres 1955 zugrunde gelegt, die des Vorjahres jedoch entgegen dem Begehren des Klägers beiseite gelassen hat« Es hat dieses Verfahren damit begründet, daß sich die Dauer der erst im Laufe des Jahres 195** auf genommenen Tätigkeit nicht feststellen lasse und deshalb auch kein Monatsdurchschnitt des Einkommens zu ermitteln sei« Wenn von der Behauptung des Klägers ausgegangen werde, daß er 195** für die Firma & Vo nur drei Monate gearbeitet habe, ergebe sich gegenüber 1955 eine so viel höhere Monatseinnahme, daß sio>auf ungewöhnliche Umstände - etwa Leistung von Überstunden oder Heranziehung von Hilfskräften - zurückgeführt werden müsse und deshalb nicht als dauernd erzielbar angesehen werden könne« Die Revision rügt mit Recht diese Zerlegung der Schätzungsgrundlage durch einen willkürlich zu dem 1« Januar 1955 vorgenommenen Schnitt als unsachlich« Für das Baugewerbe sind große, jahreszeitliche Schwankungen der Beschäftigung und damit des Einkommens der selbständigen Unternehmer kennzeichnend« Deshalb rechtfertigt es nicht schon die Annahme einmaliger, voraussichtlich nicht wiederkehrender Umstände, wenn der Kläger im Herbst bei der Fertigstellung von Bauten (Einsetzen von Fenstern und Türen) wesentlich mehr verdient CUP ihre Tätigkeit in Westdeutschland abwickeln und sich künftig auf Aufträge in Norddeutschland beschränken wollte« Unter diesen Umständen ließ sich allein aus dem weiteren Gefälle der Einnahmen des Klägers auch kein sachlicher Grund für das Verfahren des Berufungsgerichts herleiten, die Zeit der Tätigkeit des Klägers für die Firma A^BP <& v« D||p zu zerteilen und nur den zweiten, weniger ertragreichen Ab- Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens hat das Berufungsgericht auch die Beiträge des Klägers zu einer Lebensversicherung mit 535?2o EM jährlich abgesetzt* Die Revision rügt diesen Abzug zutreffend als grundsätzlich fehl-sam. Selbst wenn der Kläger zur Fortzahlung der Prämien nach dem Unfall nicht mehr imstande gewesen sein sollte, bliebe die Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend, daß er damit eine anzurechnende Ersparnis erzielt habe. Daß dem Kläger durch die bevorstehende Verlegung seiner auswärtigen Tätigkeit nach Norddeutschland höhere Unkosten erwachsen wären, ist eine sachliche, auch von der Revision nicht anzuzweifelnde Erwägung» Ob die dargetanen Umstände ausreichten, einen Ausgleich durch entsprechende Mehreinnahmen wahrscheinlich zu machen, unterlag der Würdigung des nach § 287 ZPO frei gestellten Berufungsgerichts» Wenn der Tatrichter die Mehrkosten nach dem wahrscheinlichen Lauf der Dinge als bleibend angesehen hat, so lag hierin, ohne daß dies ausdrücklich ausgeführt zu werden brauchte, daß er einen Ausgleich durch Erhöhung der Preise oder Ausweitung des Geschäftsumfangs als außerhalb der begründeten Erwartung liegend beurteilt hat» Diese Würdigung ist ebenso wie die Schätzung des aufzuwendenden Betrages (2oo,— EM monatlich für Vater und Sohn zusammen) den Angriffen der Revision entzogen. Das Urteil lässt nicht erkennen, auf welchen Erwägungen die freie Überzeugung des Berufungsgerichts beruht, daß diese Zahnbehandlung nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könne« Sollte angenommen worden sein, daß die Entfernung der Zähne medizinisch nicht mit der Heilbehandlung in Verbindung zu bringen sei, so vräre diese Würdigung auch bei freier Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO nicht ohne entsprechende Sachkunde möglich gewesen, über die das Berufungsgericht sich nicht ausgewiesen hat« Sollte die ursächliche Verknüpfung aus rechtlichen Erwägungen verneint worden sein, so fehlte es an deren Darlegung in dem Mindestumfang, der eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht« In jedem Falle ist deshalb der Ansicht der Revision beizutreten, daß die Aberkennung des Betrages von 3oo,— DM in der vorliegenden Form keinen Bestand behalten kann« Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt, die Dauer der zuerkannten Rente zeitlich nach dem Ermessen des Gerichts über den 3o« Juni I96I hinaus zu erstrecken« Das Berufungsgericht hat diesen im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruch ohne Erwähnung im erkennenden Teil seines Urteils abgewiesen. Die blosse, ohne tatsächlichen Anhalt erwogene Möglichkeit, daß der Kläger "im Laufe der Zeit" und durch "allmähliche" Gewöhnung an sein Leiden eine besser bezahlte oder weniger Fahrtkosten verursachende Beschäftigung finden könnte, stellte demgegenüber keinen Unsicherheitsfaktor dar, der die Versagung des Rentenanspruchs über den Zeitraum von etwa vier Monaten hinaus zu rechtfertigen vermochte. Die Rüge der Revision, daß dem Kläger innerhalb der zuerkannten Rente kein Ausgleich für seine vermehrten Bedürfnisse gewährt worden sei, ist unbegründet» Sie übersieht, daß der begehrte Mindestbetrag von Mf,— DM monatlich für Fahrtkosten schon bei dem anzurechnenden Arbeits-einkommen des Klägers abgesetzt und ihm auf diesem Wege zugesprochen worden ist«

Zitierte Normen: § 287 ZPO
TätigkeitBerufungsgerichtRenteEinkommenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 171/61
2186 086
Verkündet am 5» Juni 1962 Kriegl, Justizobersekretär ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schreinermeisters Wilhelm H^Mstraße^Ps
 Kläger s , Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den minderjährigen Heinz-Dieter T _______________
gesetzlich vertreten durch seinen Vater Heinrich TI in	S^fcstraße
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Cr* Bode,Dr» Hauß und Dr* Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21• Februar 1961 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger befuhr am 6« September 1955 mit seinem Moped die Essener Straße in Krefeld-Uerdingen« Der damals vierzehn Jahre alte Beklagte bog mit seinem Fahrrad von dem nebenher verlaufenden Radweg, auf dem er in gleicher Richtung fuhr, ohne Anzeige der Richtungsänderung nach links auf die Fahrbahn ab und brachte den Kläger zu Fall* Dieser zog sich neben anderen Verletzungen einen Bruch des linken Kniegelenks zu, der nach längerer stationärer Behandlung und mehreren Operationen zur Versteifung des Gelenks führte« Zeitlich in diesen Heilungsverlauf fallen eine Gallenoperation und eine Zahnbehandlung des Klägers«
Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat mit dem Kläger einen Abfindungsvergleich Uber dessen Sachund Vermögensschaden bis zu dem 31» August 1956 sowie Uber den Schraerzens-geldanspruch geschlossen« Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz seines vom 1« September 1^,56 ab entstandenen Vermögens Schadens, soweit er durch die Leistungen der Berufsgenossenschaft und eine vom HaftpflichtVersicherer des Beklagten unter Vorbehalt gezahlte Rente von 2oo,— Ml monatlich nicht gedeckt wird«
Der Kläger war im Lauf des Jahres 195*+ als selbständiger Schreinermeister in Geschäftsverbindung zu der Firma Af/ED $ v« DflHP in MflHK (Holstein) getreten« Er befasste sich seither ausschließlich mit Montagearbeiten für diese Firma in Westdeutschland, bei denen ihm sein ältester, unverheirateter Sohn half, der ebenfalls Schreiner ist* Es war in Aussicht genommen, diese Tätigkeit nach Norddeutschland zu ver-
legen, doch kam es hierzu nicht mehr,weil die Verbindung durch den Unfall des Klägers abbrach«, Der Kläger fand schließlich, nach kurzer anderweiter Tätigkeit, vom X. Juli 1959 an Beschäftigung als Angestellter eines Versandhauses in Düsseldorf«,
Der Kläger hat behauptet, der vom Beklagten allein verschuldete Unfall habe auch - durch das Liegen im Gipsverband - das Gallenleiden ausgelöst und wegen der Schädigung des Kreislaufs die Zahnbehandlung erforderlich gemacht«, Unter Einschluß dieser Nachteile betrage der ungedeckte Verdienstausfall vom 1. September 1956 bis 3o. Juni 1958 insgesamt 12.613,56 DM und der unfallbedingte Aufwand 706,60 DM* Der Kläger hat Zahlung des sich ergebenden Betrages von 13»32o,l6 DM nebst Zinsen sowie einer Uber die geleisteten 2oo,— Ml hinausgehenden, auf den 3°. Juni 1961 begrenzten Rente von 79o,— EM monatlich begehrt. Er hat ferner um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm auch allen weiteren, von den Leistungen der Sozialversicherung nicht gedeckten Schaden ersetzen müsse.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat ein mitwirkendes Verschulden des Klägers behauptet, die Höhe der Ansprüche bestritteh und ausgeführt, daß der Kläger unter diesen Umständen schon mehr erhalten habe, als ihm zustehe.
Das Landgericht hat dem Kläger 5*196,16 EM sowie vom 1. Juli 1958 ab eine längstens bis zu dem 3o« Juni 1961 zu gewährende Rente von M-o8,— IM monatlich zuerkannt; ferner hat es die begehrte Feststellung getroffen. Auf die Berufung
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des Beklagten hat das Oberlandesgericht die zu zahlende Summe auf l.WJo,— DM und die Rente zeitlich verschieden auf geringere, bis auf 25,83 DM fallende Beträge ermässigto Die Anschlußberufung des Klägers, mit der er eine Erhöhung der zuerkannten Leistungen und eine Verlängerung der Laufzeit der Rente nach dem Ermessen des Gerichts begehrt hat, ist erfolglos gebliebene Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, wendet der Kläger sich dagegen, daß das Urteil des Landgerichts zu seinem Nachteil abgeändert und der Anschlußberufung nicht stattgegeben worden ist«,
Ent s cheidung sgrunde:
Die Revision musste im Ergebnis Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat die Verantwortlichkeit des. Beklagten für den Unfall bejaht und ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint. Die Revision richtet sich gegen die Schätzung des zu ersetzenden Schadens und die versagte Verurteilung des Beklagten zur Rentenzahlung über den 3o. Juni 1961 hinaus.
I.
Soweit das Berufungsgericht den Schaden nach § 287 ZPO ermittelt hat, kann in der Revisionsinstanz auf entsprechende Rüge nur nachgeprüft werden, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen
 beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind« Das ist teilweise der Fall«
1« Das Berufungsgericht hat das dem Kläger durch den Abbruch seiner Montagetätigkeit entgangene Bruttoeinkommen auf loooo,— DM monatlich geschätzt, indem es die Einkünfte des Jahres 1955 zugrunde gelegt, die des Vorjahres jedoch entgegen dem Begehren des Klägers beiseite gelassen hat« Es hat dieses Verfahren damit begründet, daß sich die Dauer der erst im Laufe des Jahres 195** auf genommenen Tätigkeit nicht feststellen lasse und deshalb auch kein Monatsdurchschnitt des Einkommens zu ermitteln sei« Wenn von der Behauptung des Klägers ausgegangen werde, daß er 195** für die Firma	& Vo	nur	drei	Monate	gearbeitet habe,
 ergebe sich gegenüber 1955 eine so viel höhere Monatseinnahme, daß sio>auf ungewöhnliche Umstände - etwa Leistung von Überstunden oder Heranziehung von Hilfskräften - zurückgeführt werden müsse und deshalb nicht als dauernd erzielbar angesehen werden könne«
Die Revision rügt mit Recht diese Zerlegung der Schätzungsgrundlage durch einen willkürlich zu dem 1« Januar 1955 vorgenommenen Schnitt als unsachlich« Für das Baugewerbe sind große, jahreszeitliche Schwankungen der Beschäftigung und damit des Einkommens der selbständigen Unternehmer kennzeichnend« Deshalb rechtfertigt es nicht schon die Annahme einmaliger, voraussichtlich nicht wiederkehrender Umstände, wenn der Kläger im Herbst bei der Fertigstellung von Bauten (Einsetzen von Fenstern und Türen) wesentlich mehr verdient
 
haben sollte als im folgenden Winter und Frühjahr« Noch weniger konnte es darauf ankommen, wie der Kläger mutmaßlich den erhöhten Arbeitsanfall Ende 195*+ bewältigt hat; denn sein Einkommen wäre in jedem Falle maßgeblich gewesen« Von ’'Überstunden” im Sinne einer höher bezahlten, vom Willen des Auftraggebers abhängigen Zusatzleistung ließ sich beim Kläger und seinem Sohn nicht sprechen; beide arbeiteten nicht im Stundenlohn und bestimmten den Umfang ihres Einsatzes selbst, so daß sie ihn bei Bedarf im folgenden Jahr jederzeit aus eigenem Entschluß wieder verstärken konnten« Daß der Kläger sich 195^ weiterer Hilfskräfte bedient hätte, ist eine Vermutung ohne ersichtlichen Anhalt; das Urteil geht sonst allenthalben davon aus, daß der Kläger und sein Sohn allein gearbeitet haben« Auf den Punkt hätte es auch nur ankommen können, wenn das Berufungsgericht zugleich ah-nehmen wollte, daß die Einstellung von Hilfskräften künftig nicht mehr in Betracht gekommen wäre* Die Erwägungen, wonach die Einnahmen des Klägers im Jahre 195*+ als überhöht und deshalb für die Schadens Schätzung nicht verwertbar angesehen worden sind, entbehren somit der tatsächlichen Grundlage« Dagegen bot sich eine Erklärung für das Absinken des Einkommens im weiteren Lauf des Jahres 1955 in der vom Berufungsgericht zwar getroffenen, in diesem Zusammenhang aber nicht gewürdigten Feststellung, daß die Firma aHBI&v. CUP ihre Tätigkeit in Westdeutschland abwickeln und sich künftig auf Aufträge in Norddeutschland beschränken wollte« Unter diesen Umständen ließ sich allein aus dem weiteren Gefälle der Einnahmen des Klägers auch kein sachlicher Grund für das Verfahren des Berufungsgerichts herleiten, die Zeit der Tätigkeit des Klägers für die Firma A^BP <& v« D||p zu zerteilen und nur den zweiten, weniger ertragreichen Ab-
 
schnitt zur Schadensermittlung; heranzuziehen«. Mangels solcher Gründe hätte es vielmehr das - auch nach § 287 ZPO anzustrebende - Ziel der Genauigkeit geboten, den ganzen Zeitraum zu dem tunlichsten Ausgleich der Schwankungen zu berücksichtigen* Dabei wäre der umstrittene, praktisch um zwei-Monate fragliche Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit der Schätzung zugänglich gewesen, wobei die Aussage des Inhabers der Firma Av.	sowie	die erste vom Kläger
 erteilte Rechnung als Anhalt hätte dienen können«,
2. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens hat das Berufungsgericht auch die Beiträge des Klägers zu einer Lebensversicherung mit 535?2o EM jährlich abgesetzt* Die Revision rügt diesen Abzug zutreffend als grundsätzlich fehl-sam. Die Lebensversicherungsprämien stellen im Gegensatz zu den Beiträgen zur Sozialversicherung keinen mit der Erzielung des Einkommens zwangsläufig verbundenen Aufwand dar. Es handelt sich vielmehr um eine freie Verwendung von Einkommen zu Spar- und Versorgungszwecken in der der Lebensversicherung eigentümlichen Verbindung. Selbst wenn der Kläger zur Fortzahlung der Prämien nach dem Unfall nicht mehr imstande gewesen sein sollte, bliebe die Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend, daß er damit eine anzurechnende Ersparnis erzielt habe. Dem Vorteil der weggefallenen Ausgabe stände der - möglicherweise sogar größere - Nachteil der verminderten Anwartschaft aus einer beitragsfreien Lebensversicherung gegenüber. Das Urteil beruht insoweit auf einem der Revisionsrüge zugänglichen, grundsätzlich unrichtigen Satz.
 
Dagegen sind die Bügen, die sich lediglich gegen die Höhe v/eiterer Abzüge vom Bruttoeinkommen wenden, nicht statthaft»
Daß dem Kläger durch die bevorstehende Verlegung seiner auswärtigen Tätigkeit nach Norddeutschland höhere Unkosten erwachsen wären, ist eine sachliche, auch von der Revision nicht anzuzweifelnde Erwägung» Ob die dargetanen Umstände ausreichten, einen Ausgleich durch entsprechende Mehreinnahmen wahrscheinlich zu machen, unterlag der Würdigung des nach § 287 ZPO frei gestellten Berufungsgerichts» Wenn der Tatrichter die Mehrkosten nach dem wahrscheinlichen Lauf der Dinge als bleibend angesehen hat, so lag hierin, ohne daß dies ausdrücklich ausgeführt zu werden brauchte, daß er einen Ausgleich durch Erhöhung der Preise oder Ausweitung des Geschäftsumfangs als außerhalb der begründeten Erwartung liegend beurteilt hat» Diese Würdigung ist ebenso wie die Schätzung des aufzuwendenden Betrages (2oo,— EM monatlich für Vater und Sohn zusammen) den Angriffen der Revision entzogen.
Dasselbe gilt für die Schätzung, daß der Kläger für seinen mitarbeitenden Sohn monatlich 175 j— DM zur Bestreitung des Unterhalts, des Taschengeldes und der Sozialversicherung ausgeben musste. Daß die Bemessung - wie die Revision meint - sinnvoll nur durch die Einsetzung desselben Unterhaltsbetrages für alle sieben Personen der Familie hätte geschehen können, trifft nicht zu» Das Berufungsgericht konnte sehr wohl dem ältesten Sohn und Miternährer einen höheren Betrag als seinen jüngeren Geschwistern zu-
 
rechnen5 ohne dadurch gegen die Grundsätze zu verstoßen, die auch bei einer Schätzung nach § 287 ZPO gewahrt bleiben müssen«. Im übrigen ist die Revision selbst - und teilweise zu Recht - der Auffassung, daß das Nettoeinkommen des Klägers* aus dem allein sie das gerügte Mißverhältnis herleitet, zu niedrig angenommen worden ist«.
3o Ob das Gallenleiden und die Notwendigkeit einer Zahnbehandlung des Klägers durch den Unfall verursacht worden waren, hatte das Berufungsgericht ebenfalls nach § 287 ZPO zu beurteilen. Es hat die Unfallbedingtheit 'des Gallenleidens auf Grund eines eingeholten, amtsärztlichen Gutachtens und einer fachärztlichen Äusserung in den beigezogenen Unfallakten der Berufsgenossenschaft als nicht hinreichend wahrscheinlich angesehen und sich von einer weiteren Beweiserhebung keine darüber hinausgehende Aufklärung versprochen. Darin kann entgegen der Rüge der Revision kein fehlsamer Ermessensgebrauch gesehen werden. Auch wenn dem befragten Kreisarzt die einschlägige medizinische Literatur nur in beschränktem Umfang zur Verfügung gestanden haben sollte, wie die Revision behauptet, war das Berufungsgericht deshalb doch nicht zur Einholung eines Obergutachtens genötigt, von dem nach seiner Überzeugung auch nicht mehr als eine Bejahung der ohnehin unterstellten, blossen Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs zu erwarten war.
Hinsichtlich der Zahnbehandlung ist der Tatrichter ohne sachkundige Beratung zu der Auffassung gelangt, daß ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall nicht anzunehmen sei. Der Kläger hatte einen solchen Zusammenhang mit der Darlegung behauptet, während des Heilungsverlaufs seien Durch-
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blutungsStörungen auf getreten, deren Bekämpfung durch die Entfernung mehrerer Zähne erfolglos versucht worden sei«.
Das Urteil lässt nicht erkennen, auf welchen Erwägungen die freie Überzeugung des Berufungsgerichts beruht, daß diese Zahnbehandlung nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könne« Sollte angenommen worden sein, daß die Entfernung der Zähne medizinisch nicht mit der Heilbehandlung in Verbindung zu bringen sei, so vräre diese Würdigung auch bei freier Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO nicht ohne entsprechende Sachkunde möglich gewesen, über die das Berufungsgericht sich nicht ausgewiesen hat« Sollte die ursächliche Verknüpfung aus rechtlichen Erwägungen verneint worden sein, so fehlte es an deren Darlegung in dem Mindestumfang, der eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht« In jedem Falle ist deshalb der Ansicht der Revision beizutreten, daß die Aberkennung des Betrages von 3oo,— DM in der vorliegenden Form keinen Bestand behalten kann«
II«
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt, die Dauer der zuerkannten Rente zeitlich nach dem Ermessen des Gerichts über den 3o« Juni I96I hinaus zu erstrecken« Das Berufungsgericht hat diesen im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruch ohne Erwähnung im erkennenden Teil seines Urteils abgewiesen. Aus den Gründen ergibt sich, daß die Versagung als zur Zeit unbegründet erfolgen sollte« Hiergegen wendet die Revision sich mit Recht«
Wenn die Einschätzung der künftigen Entwicklung nach der Lebenserfahrung und der Lage zur Zeit des Urteils
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mit einiger Gewißheit möglich ist, läßt sich die Abweisung eines Bentenanspruchs nicht mit der immerhin noch bestehen bleibenden Unsicherheit rechtfertigen (vgl, RGZ 1^5, 196),
In diesem Sinn war die Entwicklung im Fall des Klägers auf mehr als die rund vier Monate zu übersehen, die zwischen der Verkündung des Berufungsurteils und dem festgesetzten Endzeitpunkt der Rente liegen. Daß mit einem unfallbedingten Verdienstausfall des Klägers über den 3o, Juni 1961 hinaus gerechnet werden musste, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest. Es ist auch überzeugt, daß eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes nach sachverständigem Urteil nicht mehr zu erhoffen ist. Endlich war unstreitig, daß der Kläger die ihm verbliebene Arbeitskraft bereits seit dem 1. Juli 1959 als Angestellter eines Unternehmens in Düsseldorf nutzte und dadurch wieder ein monatliches Einkommen - nach Abzug der Steuern, sozialen Abgaben und Fahrtkosten - von 31*f,— DM erzielte. Damit waren alle für die Gewährung des Rentenanspruchs entscheidenden Umstände überschaubar. Die blosse, ohne tatsächlichen Anhalt erwogene Möglichkeit, daß der Kläger "im Laufe der Zeit" und durch "allmähliche" Gewöhnung an sein Leiden eine besser bezahlte oder weniger Fahrtkosten verursachende Beschäftigung finden könnte, stellte demgegenüber keinen Unsicherheitsfaktor dar, der die Versagung des Rentenanspruchs über den Zeitraum von etwa vier Monaten hinaus zu rechtfertigen vermochte. Es handelt sich um nicht sehr wahrscheinliche, hinsichtlich der Zeit ihres Eintritts erst recht ungewisse Veränderungen in der Zukunft, die bei Fällen der vorliegenden Art freilich nicht auszuschließen sind, deren Geltendmachung aber alsdann dem Schädiger im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO überlassen bleiben muß.
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Die Rüge der Revision, daß dem Kläger innerhalb der zuerkannten Rente kein Ausgleich für seine vermehrten Bedürfnisse gewährt worden sei, ist unbegründet» Sie übersieht, daß der begehrte Mindestbetrag von Mf,— DM monatlich für Fahrtkosten schon bei dem anzurechnenden Arbeits-einkommen des Klägers abgesetzt und ihm auf diesem Wege zugesprochen worden ist«
II*I»
Die von der Revision mit Erfolg gerügten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils einschließlich der Kostenentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr» Hauß	Dr.	Pfretzschner