hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* September I960 unter Mitwirkung der Bundeerichter Br* Kleinewefer©, Br* K.B. Meyer, Hanebeek, Br* Bode und H. Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9* Zivilsenats des öberlsndesgeriehts in Oelle vom 29* Juli 1959 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt; 1, Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichte in Hannover vom 12. Der Klageanspruch wird gegen beide Beklagte, gegen die Beklagte zu 1 jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, zu 5/6 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte 2. Pie weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten zu 1 werden zurUpkgewiesen* die.Revision des Beklagten zu 2 und die Anschluß-revision der Klägerin werden zurUckgewiesen. :1) trägt die .Klägerin, jedoch' 13/14»,im.'Verhältnis zwischen'der Klägerin und dem. ton din außergerichtlichen.Kosten der Beklagten zu 11 tragen die Klägerin 13/14» die Beklagte zu 1} 1/14» von den außergerichtlichen Kosten dos Beklagten.zu 2} die Klägerin 1/6, der Beklagte zu 2) 5/6* au 2), der schon oft für die Beklagte derartige Krantransporte ausgeführt hatte.. Für die Durchführung des fransportes hatte das Straßenverkehrsamt des Landkreises P^Biauf Antrag der Firma eine Sondergenehmigung erteilt (§§ 5, 47 StVO, 32, 70 StVZO)o In ihr war die Länge des Fahrzeuge eiaschlielioh Ladung mit 25 m angegeben und der Fahrweg wie folgt vorgeschrieben; “Bundesstraße 217 von Hameln-Hohrsen Uber ■ Springe bis Steinkrug; von Steinkrug Landstraße erster Ordnung über Hüpede bis zur Bundesstraße 3 bis Pattensen, Als der Beklagte am Nachmittag des 7. August 1954 zur Durchführung des Transportes in Rohrsen eintraf, stellte er fest, daß die in der Sondergenehmigung angegebene Länge des Transportes - .25 a - nicht zutraf.Tatsächlich hatte das Fahrzeug einschließlich Ladung eine Länge von 36,25 ®« Der Beklagte -setzte sich deshalb mit der Verkehrspolizei in Hannover fernmündlich in Verbindung, wies auf diese Unstimmigkeit hin und, .hat- um .Gestellung eines Begleitkommandos der Polizei* Mit der Gestellung dieses Kommandos wurde der dritte motorisierte Verkehrszug ■ in Nienburg beauftragt. Als die Polizeibeamten -, Polizeihauptwachtmeister als Führer des Kommandos und. Polizeihauptwachtmeister Sk(H|iD als Begleiter und Fahrer - gegen 18,20 Uhr in Rohrsen erschienen, wies der Beklagte auch sie darauf hin, daß der Transport erheblich länger sei als in der Genehmigung angegeben war * Diebeiden Polizelbeamten ■ übernahmen es trotzdem, den Krsntransport mit ihrem Kraftwagen (Volkswagen) zu begleiten* Zwischen ihnen und dem Beklagten wurde vereinbart, daß er hinter-.dem Bort führt die von -dem Kranzug benutzte Landstraße tattensen^Bethen in einer -sehwachen ", ■ Krümmung- und leicht anstehend'-an die löstseite;des Bahn-*. Südwestlich des Bahnübergangs, aber ganz in seiner Mähe befindet sich das Schrankenwärterhaus, von dem aus die beiden Schranken des Bahnüberganges bedient werden« Als sich das Begleitfahrzeug der Polizei dem Bahnübergang näherte, waren die Schrankengeschlossen, weil gerade ein Güterzag durchfuhr* ■ hielt'in-einigem' mit seinem tagen in schneller fahrt den -Bahnübergang■ und " hielt jenseits des Übergangs '&»*/ Bdr/krantransport fdigte ; '..; ;; dem Polizeifahrzeug und’- fuhr mit Schrittgeschwindigkeit ’. genden Sekunden erkannte, ds£ der Krantransport die Gleise vor de® Eintreffen des D-Zuges nicht mehr rechtzeitig räumen würde, lief er an denFernsprecher und gab dem Fahrdienstleiter des. jjeiiet Züge ahln Daraufhin stellte der Fahrdienstleitersofori das Haupteignal - es befindet: sich -220 ja vor dem Behntiber^,hg. den Fall geben müssen, daB die Genehmigung nicht in Ordnung Der Beklagte MflHB habe den Krantransport überhaupt nicht durchfUhren dürfen, «eil keine ordnungsgemäße Sonder genehmigung Vorgelegen habe« Ir habe aber auch auf der Fahrt schuldhaft verkehrswidrig gehandelt. Ihm sei der Bahnübergang bei Rethen bekannt gewesen. Da es sich hier um eine der meistbefahrenen, wenn; nicht gar die am meisten " befahrene Strecke im Bezirk der; Buhdhsb^ Hannover gehandelt habe,;.: nicht ohne weiteres folgen' dürfen, .'eohdern habe sich, bevor er den Öbergang'; befuhr, .mit ■ ihnen- ütMl-.;dam. Per Beklagte hebe‘.auch nicht;geprüft, -ob es mit. -Mir "Sie selbst sei, -so trägt-/die-Klägerin- weiter .vor, der Unfall ein unabwendbares Ireighls gewesen. Den Schranken“ Wärter treffe kein VerschuMen, : *Sr' habe"-die: Schranken rechtzeitig schließen wollen.' Infolge der' Dunkelheit habe ' er nicht sehen können, daß . gewesen, sich vor dem ^teerqüereb das Bahnübergangs mit dem Schrankenwärter in Verbindung zu setzen und zu klären, ob der Übergang zu dieser Zeit ohne Gefahr überquert werden konnte. Das sei allenfalls Aufgabe der Polizeibeamten gewesen. Da der Beklagte mit ihnen vereinbart habe, er solle dem Polizeiauto folgen und da die Polizei die Sicherung und Absperrung übernommen habe, habe er sich auf die Maßnahmen der Polizei verlassen dürfen, Den Bahnübergang habe er genau gekannt* Besei ohne weiteres möglich gewesen, ihn' mit dem Krantrahspert in Schrittgeschwindigkeit zu Über-* queren. Soweit die Jtlage auf § ;831- BGB gestützt wird, .hat die Beklagte für, ihren fahler '4eiiÄtl^tu^tbeweis' nach } 831 " Abs. 1 Safe 2. sie ^.gegen den Fslerer'-;(Beklagten^MM gerichtet ist und; hat-; Das Berufungsgericht tot sich nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, ob der Beklagte dicht schon deshalb für den Schaden der. des iandgerichts gebilligt*■■ daß der Beklagte ■ unter diesem . &xü&- entsprach aber-nicht den zu /.etellenden Anforderunge ; .-• denn in ihr war .nur. rufungsgericht festgesteilt hat, die Genehmigung des 56,25 m' langen jprantransportes von anderen Bedkngungen abhängig gemacht, insbesondere einen anderen Fahrweg vorgeschrieben, sodaß gs nicht zu dem Onfall gekommen wäre* Bas Landgericht hat dem Beklagten keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er sich nicht an die zuständige Straßenver- kehrsbehörde, sondern an den Koöanandeur der -Schutzpolizei in Hannover gewandt und tim ÄhStellung eines polizeilichen Begleitkommandos gebeten Kat* Es hat. hätten die Divergenz zwischen der tatsächlichen. Länge-des Transport^* sowie :den.ihgaben in der 'schriftlichen. Genehmigung gekannt und^gleicKwo^l' keine Bedenken ;gegen die Durchführung des ^gehabt. forderunjjen iiherspannt', wenn-man :voh ihm verlangen- while,’ V :"-v daß :er trotzte^ die fahrt habe unterlassen sollen. , die : fiiir.thätte untersagen /müssen* jßs ;meihtf: den Beklagten treffe : j edsnfalls kein- Verschulden,; - dehn '.erhabe- Hier kann sich für ihn dieVor- > pflichtung ergeben-, daß er sich mit dem Sehrar&enwärter in Verbindung setzt, um zu klären, ob für das Überqueren des Bahnübergangsgenügend Beit zur Verfügung eteht^* 4«s '§■ 1 StVO*'di© der Kraftfahrer auch gegenüber dem BugverkehrVzu beachten hat. .für den '-.'jetzt ztx entscheidenden Fäll hat'das Berufungen geriohtJit Hecht angenommen,' daß der Beklagte diese seine Klichten verletzt ha.t. Ille "es- -dem ■ Sachverständigen-'; erkundigen müssen, ob ;bei.;der wie "eie für die nächste Zeit zu.'erwarten wsryv genügend-^iäl^ ■ Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die Anwesenheit aes polizeilick)en Ägleitkommandos den Beklagten nicht von der Verpflichtung befreite, durd* eine Fühlungnahme mit den) Schrst^kenwiferter sicherzuetellen* daß der Krantransport den Bahnübergang ohne Uefahr. wie der ■ Revision, zuzugeben 1st, Aufgabe der den Transport begleitenden Böliz.eibeamten, andere VerkÄreteilnehmer vor den Gefahren des Iransportes, zu.' Ihm war bekannt, daß;, die Polizeiheanaten-' dif ; tiiShÄh' ferhfiihiaee' nicht ‘kannten und deshalb inJSteinkrug zunächst einen.. Weg- ein^ ;\ geschlagen hatten, • Hisrasic^^ dfcr..Beklagte,• wie das Berufungsgericht' iuireffe^^ -ibbt/, nicht damit-, § B23 BBB verpiiichtet^: den Schaden der Klägerin zu ersetzen. B. Zur Haftung der beklagten Akliengeselisehafto Da der Fahrer der Beklagtem {fen Schaden der Klägerin, widerrechtlich verursacht hat* haftet di© Beklagte nach § 851 BGB, wenn sie nicht nachweist, daß eie bei der Auswahl und Überwachung ihres Pahrers sowie bei der Vorbereitung und Leitung ger";Föhrt/-die. Beklagten vor, daß die. 'd&eee 'Genehmigung/war, ‘ wie die Beklagte wußte, 'von der-^gei^'ümefinVdes su be- wenn' die Beklagte eich ./ ebenfalls um diese Gshehmigtmg*> i)hr. lassen,:, dai -dhr-aüverlüssi^^ ,: ■ Auch hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden; Zu solchen Anweisungen an den Fanrer wäre die Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn sie Anlaß zu der Annahme gehabt hätte, daß die Genehm!> Baß in einer solchen Genehmigung die Länge des Fahrzeugs unrichtig angegeben wird, lat - eln-.-so seltenes und außergewöhnliche8 Ereignis, daß die Beklagfc mit ■ dieser Möglichkeit nicht zu rechnen brauchte . Jedoch nur noch gelegentlich -überwacht: , hat,-uni:iaeiht, ^des;-sei bei/der -vefehtwo'rt^ gefährlichen Aufgabe des Beklagten .-nicht -ehsreichecdf •'■; • *y- 4) Schließlich kann dem Berufungagericht auch insoweit nicht zugestimmi werden, als es fordert, daß die Beklagte ihren Fahrer bei de® JCrant ra us port vom ?• August 1954 besondere habe beaufsichtigen müssen* weil diese Fahrt nicht eigentlich für dieBeklagte,sondern 'im Interesse der' Firma ■ durchgef ührt worden-, sei * Das- Beruf ungsgericht ' daß der Beklagte,,-'auchjwehir,er stoifsonst erwiesen habe,..' gleichgültiger ■ eis: bei:.-i^hrtbh'-für:::d der - Beklagten' za tuh pf legte,’ im -Übrigen - ist' fest gestellt,, daß der Beklagte gerade heider Fahrt -vom 1*: August 1954 ; umsichtig und gewissenhaft, die Sondargenehmi^ung auf;.ihre . sein;, • so " durfte sie ihm auch, den von .der -:farmä' j1|yjjPI in ^ gegebenen Transport .übertragen,''-ahne/-|&' 'hieran, heben .‘ , Polizei für die Sicherung-des-'^öigbrleB und deraMeren Verkehrsteilnehmer zu sorgen pflegte* 5) Hat die Beklagte aber alles getan, was von einem sorgfältigen Unternehmer derartiger Transporte hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des Fahrers sowie der Leitung zu verlangen ist, so können der Klägerin gegen sie keine Ansprüche aus § 831 oder aus | 823 B^B zugehiiligt werden • Vielmehr hat die,:Beklagte, nur.nach den Haft.ungsgrenzen,.die.sOs für den: Schaden.;der Klägerin einzusl^ ■ dieser - Bestimmung er-' -bei:'der' Ifcergderung '.des. ;ewiBOhen einem ; Kraftfahrzeug und einer pLheh'böhü^entstanden- ist, ohne • da8' die Klägerin eich auf(hähe^^Sewalt .berufen :kann/ y ;•'•••/ (§ IHM), hängt die Verpfiichtung^zu# Ersatz .sowie, der vy Umfang des zu leistenden; -17 BiVG yön..de3p';:-; / ihres Schadens (ein Sechstel) selbst zu'tragen hat, während der weitaus überwiegende feil den^ Beklagten '.'zu? Die Revision der Beklagten beanstandet, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Schrankenwärters verneint hat. Hach Ansicht des Berufungsgerichts durfte der Schrankenwärter Beimann nach der Durchfahrt des Güterzuges die Schranken wieder Öffnenf weil bis sur Abkunft des B 82 noch etwa drei bis vier .J^lnuten' gericht hat 'sich die Auffassung des::fe^ mit dem Schließen der .-Schranken' etwa- ^ Sekunden vor dem Eintreffen des B-Zugeig. be§onn8n_ wurde * pßi Sohrs ökemväarter habe hur dann mit dem Schließen der Schranken früher be- . habe hbenfalia nicht die ' Vermutung nahe. artig umfangreichen aufterg^ habe der Schrahkhnwärte^^au^' and^en-Gründen nicht, zu , rechnen brauchen,;dehn- 'bei-' :&er überquerenden strafte sieh- .um 'eittekÄehimstriäiöe- • der Zugmaschine gezeigtIfehr sei aus dem Fenster des Schrankenwärterhäuschens vo*^ dem iransport nicht zu sehen gewesen. Außerdem habe Üe^[^|pauch damit rechnen können, daß der Fahrer eines ungewöhnlichen und den Bahn- Übergang besonders lange in Anspruch nehmenden Transportes sich vorder mit ihm in Verbindung setzen würde, fjaoh alledem ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gekommen, dem Schrankenwärter könne kein Vorwurf daraus gemacht werden* daß er mit dem Schließen der Schranken so lange gewartet habe, wiees sonst Ühlibh^geweaen: sei.,, Ais er sich an die Schrankeawinden begab;' umdie Schränken; zu schließen, stand, nach den feststellui^n .des Berufingegerichts'für- • einen" uhg .des-'.Bahnübergangs rncb aaereiciumA .////:/ '/.V; a) .Die- Bevision deä'BekA>eh; mbibt;- BeflMl habe .-di«; ■■ Schranken .bereits schließen ■ müsse***: als der-'' -l>-^üg durch, den Bahnhof Wilfel gefahren:^ Schrankenwärter darin, wahn er im |p.nzeifsll die Schranken zu schließen hat, in beschränktem Umfang ein Ermessens- Bas ist gerechtfertigt, weil die Art des die Übergänge benutzenden Verkehrs - von der langsam getriebenen Viehherde bis zu schnellen motorisierten Fahrzeugefl - bei der AufsHbellung von Dienstanweisungen, die jedes Ermessen ausscaließen, zu einer unerwünschten Behinderung des Straßenverkehrs führen würde* Bs ist daher nicht zu beanstanden« ' wennden „Beamten der Bahn insoweit ein gewisser ;||pieiraum geläsa^ . Die Hevision bekämpft die Ansicht, des Berufungsgerichts, daß es für den Bahnübergang Bethen n^ auareiche, wenn die Schranken etwa 50J*ekunden vor -4am Eintreffen eines D-Zuges geschlossen werden. Beimpfe ino vorliegend«^ Falle fürnorma^ aältniese rechtzeitig damit beginnen wollte, die Schranken zu schließen und nur durch^den bereite, unter denSchranken befindlichen ic^«trane|>ü^ Hepp^ hat erklärtes nei • am -.Bahnübergang • He then' üblich, die ^hranken^;:zu schiieBen^ wenn ein J^ZUg^ Blockstelle, (iradori passierev Bas -ist, Me Bf of.Br. Jfäseut^7 errockinet hal^i 1/2-% nuten bevor derEuf.am Bahnübergang . stellt ist, die Schranken jedenfalls so' rechtzeitig schließen wollen, daß ■; .die no^alerweise zu erwart enden f Fahrzeuge nicht gefährdet1 Böe'^gibt: e'iöh auch schon daraus, daß selbst' für das langsame-'und schwer- . ■ fällige Fahrzeug der Beklagte 'beim'-Eintreffen des D-Zuges den Übergang schpn>weitgehend überquert hatte und daß eine Weiterfahrt von nur etwa 2 m genügt hätte, um den Unfall zu verhindern. Bei dieser Sachlage ist nicht nachgewiesen, daß HdBHpdie Schranken schon für normale Verhältnisse zu spät hat schließen wollen, /ty£ir wenn in dieser Einsicht Verschulden nachgewiesen wäre, könnt© es bei der Abwägung nach $ 17 StVfi» zu Lasten der Klägerin in die ^agsGhal© geworfen werden» c) Baß BefHHVsicfc) nicht auf ein so ungewöhnliches Fahrzeug einzustellen brauchtet .hat..das Berufungsgericht rechtairrtumeffei" dargelegt *'^s,hat auch mitleeht ange- , 'nommen, daß als.die gefährliche^ Lage zu erkennen ; fehlsams f erhalten ihres; fitaers; anrechnen la seen * Darauf hat auch das Berufungsgericht bei seiner Abwägung-das’' entscheidende. 39 km/e t vermindert, worden, sei ♦ ; Bsbei ist ■ entgegen der:, r: ■ Ansicht der Klägerin nicht ßbefsehen worden, daß diese l^itverursachung durch die gLseabahn nur durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten wirksam werden konnte« Von dieser Tatsache geht auch das Berufungsgericht bei seiner Abwägung aus» Die ;Art, wie es sie gewürdigt hat, ist mit der Revision nicht angreifbar, denn die Abwägung ist 4hche des Tatrichters. IV» Hach alledem erweisen sich die Revision des Beklagten und die AnsehluBrevision der Klägerin. 'als; unbegründet e Dagegen war die Haftung der Beklagten zu l - auf' ihre ■Revision' nur im lahmen des.; Me-Kosten des Eevialonarechtezuges' waren -zwischen 'den Parteien in sie mit ■■
219*1 050
Verkündet am 7* Gktol..•',, I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
1) der Firma NI
jetzt; N|_____
gesellachaft, glieder Direktor
In dem Rechtsstreit
^Schrauben- und Mutternwerke, laschinen- und Schraubenwerke Aktien vertreten durch die Vorstandsmit— und Direktor Br* Ing* in
2) den Kraftfahrer ürhard
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Beklagten, Berufungsbeklagten, zu 1) Anschluß beruf imgsklägerin und zu 1} und 2) Revisions-klägarn«,
- ProzeßbevoIlmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br *
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die Deutsch© Bundesbahn,, vertreten durch die Bundesbahn-dive k tian_Hatmov e r, diese vertreten durch ihx’en Präsidenten in
Klägerin, Berufungeklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und .Bevisionabeklagte, ■
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt BHHHI ~
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* September I960 unter Mitwirkung der Bundeerichter Br* Kleinewefer©, Br* K.B. Meyer, Hanebeek, Br* Bode und H. Meyer
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9* Zivilsenats des öberlsndesgeriehts in Oelle vom 29* Juli 1959 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt;
1, Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichte in Hannover vom 12. Dezember 1957 geändert;
Der Klageanspruch wird gegen beide Beklagte, gegen die Beklagte zu 1 jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, zu 5/6 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
2. Pie weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten zu 1 werden zurUpkgewiesen*
3«, Pie ButScheidung Uber die Kosten des Berufungs-reohtszuges bleibt dem Schlußurteil des Band-gerichts Vorbehalten«,
XIo Pie weitergehende Bevieion der Beklagten zu 1,
die.Revision des Beklagten zu 2 und die Anschluß-revision der Klägerin werden zurUckgewiesen.
III o Pie Kosten der Bevisionsinstanz werden wie folgt verteilt* ton den 0eriehtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 6/11» die Beklagten zul) und 2) gesamt-sohuldherisch'2/55» der Beklagte zu 2) weitere ' 23/55#:'im. Verhältnis zwischen''der Klägerin and ■ .der Beklagten-.zu :1) trägt die .Klägerin, jedoch' 13/14»,im.'Verhältnis zwischen'der Klägerin und dem. Beklagten zu 2) der Beklagte zu 2) 5/6»
ton din außergerichtlichen.Kosten der Beklagten zu 11 tragen die Klägerin 13/14» die Beklagte zu 1} 1/14» von den außergerichtlichen Kosten dos Beklagten.zu 2} die Klägerin 1/6, der Beklagte zu 2) 5/6*
Von Hechts wegen
Tatbestand;
Am 7, August 1954 kam es gegen 22.30 Uhr beim Bahnhof Rethen/Leine auf dem schienengleichen V^egeübergang der Landstraße Pattensen/Rethen Uber die Bieenbahnstrecke Hannover-ööttingen zu einem Zusammenstoß zwischen dem aus Richtung Hannover kommenden D-Zug. B 82 (Alpen-Hordeee-Bxprese) und einem auf der fahrt von Rohrsen (bei Hameln) nach Peine befindlichen Kraniranspört , dessen Zugmaschine der beklagten Aktiengesellschaft' gehörte und der von dem Beklagten gesteuert i»nrde> .Babel .entgleisten die Zuglokomotive und der fender mit allender nachfolgende Postwagen mit den ersten beiden Achsen, für'die erheblichen Schäden an der Lokomotive verlangt die Klägerin von den Beklagten etwa 5&oOöO DM Schadenseraata*.
lit dem Transport des sehr großen Baukranes war die Beklagte von der Eigentümerin des Kranes, der firma Friedrich H^Bpln P^l^beauftragt« Die Beklagte, die derartige Kräne herstellt,' beauftragte mit der Überführung des- Kranes ihren Kraftfahrer MfllHF (Bekl. au 2), der schon oft für die Beklagte derartige Krantransporte ausgeführt hatte..
Der Lastzug bestand aus einer, starken Hanomag-Zugmaschine, einem zweiachsigen Lastwagenanhänger, auf dem das Vorderteil des Kranes drehbar gelagert war, und einem von einem besonderen fahrer gesteuerten einachsigen Untersagen, auf dem das hintere Bude des Kranes ruhte.
Für die Durchführung des fransportes hatte das Straßenverkehrsamt des Landkreises P^Biauf Antrag der Firma eine Sondergenehmigung erteilt (§§ 5, 47 StVO, 32,
70 StVZO)o In ihr war die Länge des Fahrzeuge eiaschlielioh Ladung mit 25 m angegeben und der Fahrweg wie folgt vorgeschrieben; “Bundesstraße 217 von Hameln-Hohrsen Uber ■ Springe bis Steinkrug; von Steinkrug Landstraße erster Ordnung über Hüpede bis zur Bundesstraße 3 bis Pattensen,
von dort Landstraße erster Ordnung über Lethen, Dassel, Bundesstraße 65 bis Peine". Der Transport sollte nach der Genehmigung durch eigene Begleitkräfte gesichert werden«
Als der Beklagte am Nachmittag des 7. August 1954 zur Durchführung des Transportes in Rohrsen eintraf, stellte er fest, daß die in der Sondergenehmigung angegebene Länge des Transportes - .25 a - nicht zutraf. Tatsächlich hatte das Fahrzeug einschließlich Ladung eine Länge von 36,25 ®« Der Beklagte -setzte sich deshalb mit der Verkehrspolizei in Hannover fernmündlich in Verbindung, wies auf diese Unstimmigkeit hin und, .hat- um .Gestellung eines Begleitkommandos der Polizei* Mit der Gestellung dieses Kommandos wurde der dritte motorisierte Verkehrszug ■ in Nienburg beauftragt.
Als die Polizeibeamten -, Polizeihauptwachtmeister als Führer des Kommandos und. Polizeihauptwachtmeister Sk(H|iD als Begleiter und Fahrer - gegen 18,20 Uhr in Rohrsen erschienen, wies der Beklagte auch sie darauf hin, daß der Transport erheblich länger sei als in der Genehmigung angegeben war * Diebeiden Polizelbeamten ■ übernahmen es trotzdem, den Krsntransport mit ihrem Kraftwagen (Volkswagen) zu begleiten* Zwischen ihnen und dem Beklagten wurde vereinbart, daß er hinter-.dem -Bolizeifahrzeug,,,herishren ■ solle. Nachdem'eich: der frmhepo?18 wagen der OrtsUnkenntnis-der Polizeifeamtea:'hei/Bteinkfh^ einmal'verfahren/hafte, ■ und desfialb wenden;'mußte,; traf'hr kurz vor 22.3D Öhr am . Bahnübergang bei Re then-sin. Bort führt die von -dem Kranzug benutzte Landstraße tattensen^Bethen in einer -sehwachen ",
■ Krümmung- und leicht anstehend'-an die löstseite;des Bahn-*. . Übergangs heran« Sie überquert den etwa 13 ® breiten zweigleisigen Bahnübergang -in west-bstlicher Richtung ■ und; ' gabelt sich unmittelbar hinter dem Übergang nach Norden' und Süden in zwei Teile, die fast rechtwinklig zu dem Bahnübergang (also parallel zu den Schienen) verlaufen und leient abfallend in die Bundesstraße 6 (Höü over-Hildesheim)
einmünden. Südwestlich des Bahnübergangs, aber ganz in seiner Mähe befindet sich das Schrankenwärterhaus, von dem aus die beiden Schranken des Bahnüberganges bedient werden«
Als sich das Begleitfahrzeug der Polizei dem Bahnübergang näherte, waren die Schrankengeschlossen, weil gerade ein Güterzag durchfuhr* ■ hielt'in-einigem'
Abstand (etwa 14 m) vor 4er' Behrahke an dort,
auch noch etehen, als; der diensttuende Schrankenwärter•.
Helmut Hejmihach der Mt er zages die ,
Schranken wieder geöffnet^ '; ■
wollte de» s’ ■■ • ■ -,X.
Kraftwagen der Pblizei//Ä^^ war,.-zanÄöhai v>
herankommen lassen. Als^’dae'^aiohelien War.,' Überquerte er/.., •'>;■
mit seinem tagen in schneller fahrt den -Bahnübergang■ und " hielt jenseits des Übergangs '&»*/ Bdr/krantransport fdigte ; '..; ;; dem Polizeifahrzeug und’- fuhr mit Schrittgeschwindigkeit ’. im ersten Gang,über.'den-.Bahnübergang*- Der,Schrankenwärter'..
UeWK* hatte .sich' nach" dem öffnen 4er Schranke in sein • : ,:\i\
lääferterhaus begeben, um dort-den Fernspruch .über die Durchs. : ]
fahrt des ausHichtüng Hannover erwarteten: p '82. durch den ./ .1
Bahnhof |&lf el abzuhdreh* Als - ihm'diese-' ;hürchfehrt', '.ge- ■" 1
meldet war, - begab -er^Si^ ..■ * /-. .. ' |
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die Zugmaschine dee jcfantrensf orfÄÄ; her eit®. *nntak VdAf .-/ ]
.westlichen Schranke -auf :.dem ';$ar •.• ■/. V;;, *
In dlesem: Zeitpunkt .hatte". 4.e^'-^iü^iden>... • v
der ' etwa 2000:• i^-.vom' • ./;> /• : v ■/
passiert♦ • • • ?** *''•
einen sehr langen franefort :hahdälteV rief d.eh Be'gieiterh-: : des Krentrenspörtes - das waren neben dem Beklagten MflHBÜ " fünf weitere Personen - mehrmals slßngemäB zus ^^lt0^ ■ "-■"/
fahren! ^eiterfahren! Der D-Zug kommt!11 Der Ii*önlastzug fuhr langsam weiter. Als uer Schrankenwärter in den fol- 1
genden Sekunden erkannte, ds£ der Krantransport die Gleise vor de® Eintreffen des D-Zuges nicht mehr rechtzeitig räumen würde, lief er an denFernsprecher und gab dem Fahrdienstleiter des. Bahnhöfe Bethen die Warnmeldung5 ‘•Betriebegefahr! jjeiiet Züge ahln Daraufhin stellte der Fahrdienstleitersofori das Haupteignal - es befindet: sich -220 ja vor dem Behntiber^,hg. r auf Halt. . Der Ipkomotivführer des 0 82, der eehih. ftt'y ;: t;
dam.. BafcnUbergang^iä^^^
Signal auf; Belt-nseh, etwa- ’200 ''pf/'J.;-..
. vor diesem .
sowie. Sandstreuung 'fin’u^ Zusaizbremsb der :;
Lokomotive« Hierdiu^'*&&&&■des';/ D-2uges, die bis-dahln • etwa - ®-:hie - $0 ; km/s t' bet ragen hetta, . bia zu dem Erreichen-d,ej• BahnÜbergaöga: auf etwa- 40. kis^at -h^rabgemindert- $Lt dieser Geschwindigkeit fuhr die Loko- .. motive auf den Tfntii^ägea _d^ aut« Durch \
den Anprall wurde::■Jel^.'&ter.:wagen-uhd'-.-der' darauf ruhende'
Kran um 90'' Jie 'Fahrer / und' Begleiter-^
des Krantrahsporteä ■ waren kure.' vor, dem: ^usamiaenstoB. von -dem Fahrzeug abgesprangehw.. ■ ■;■* .
. Me• Klägerin-'asobt/'fdr :iÄjren Schaden;die.Beklagt verantwortlich un&v^t^ --•'
.i)i«'' ywiß&&*\ schon %esiieih. :*!-.
verantwort lieh * ;w01\bei - der sB^ant^gu^, 4$* ■SQndargbnehmi- . .gong dteLänge 4jf&Krin^ -ii<Oit:;^ohtig. angegeben' .'
worden sei* Bei'.'fngrt mmlmty.
;gung-'nicht, für de*!fahrw.eg:,erteilty.:;spndern;
■ vorgeschrieben: wörÄäaüber ;die Autobahn ■-. V' und Bunaeeetraatuygstmxvi;, Die geklagte habe die Sondergenehmigung; prüfen- ui^,4br^ ■ .
den Fall geben müssen, daB die Genehmigung nicht in Ordnung
Der Beklagte MflHB habe den Krantransport überhaupt nicht durchfUhren dürfen, «eil keine ordnungsgemäße Sonder genehmigung Vorgelegen habe« Ir habe aber auch auf der Fahrt schuldhaft verkehrswidrig gehandelt. Ihm sei der Bahnübergang bei Rethen bekannt gewesen. Da es sich hier um eine der meistbefahrenen, wenn; nicht gar die am meisten " befahrene Strecke im Bezirk der; Buhdhsb^ Hannover
gehandelt habe,;.: habe' er- mit regemv'iu^
■ Per' Beklagte, habe • deshalb ■ dea: vora^ .Bolizeib^mten.- -,
nicht ohne weiteres folgen' dürfen, .'eohdern habe sich, bevor er den Öbergang'; befuhr, .mit ■ ihnen- ütMl-.;dam. Sohrankenw^ter-.,'; in Verbindung .Setzen; müssen, «';ku ;1^teen, - ob tum -gefährd ■ ■■ lösen .#berquefeh des.- dberganga- genügend :Zelt' zur - Verfügung stand. Per Beklagte hebe‘.auch nicht;geprüft, -ob es mit. •. einem derart langen 'franepoft' Überhaupt: möglich' wär, den Bahnübergang-zu ,Überqueren«.
-Mir "Sie selbst sei, -so trägt-/die-Klägerin- weiter .vor, der Unfall ein unabwendbares Ireighls gewesen. Den Schranken“ Wärter treffe kein VerschuMen, : *Sr' habe"-die: Schranken
rechtzeitig schließen wollen.' Infolge der' Dunkelheit habe ' er nicht sehen können, daß . sich ;e^ langer •
lasttransport, näherte.,- " b.r ■' die i Gefahr. - tit* ;.
kannte, ln vorbildlicherdes Unfalls; Erforderliche ■ge.tan^ibsb^ rechtzeitig' die ■
Warnmeldung ,fBetriebsgefahf^ gageb;fe -''’-;
Me' Beklagten-hab'hh qm: gebeten ;
und geltend-, gemachti ;Dss. 'Äeiar ’Bsiizei/habe.. - .
die tatsächlich*' Länge :dae • *hÄ ha'he .den
Transport genehmigt. Ülerzu. 'ee^n"d^ er-■ V-; Ermächtigt gewesen« Per-^klagte nicht verpflichtet'
gewesen, sich vor dem ^teerqüereb das Bahnübergangs mit dem Schrankenwärter in Verbindung zu setzen und zu klären, ob der Übergang zu dieser Zeit ohne Gefahr überquert werden konnte. Das sei allenfalls Aufgabe der Polizeibeamten
gewesen. Da der Beklagte mit ihnen vereinbart habe, er solle
dem Polizeiauto folgen und da die Polizei die Sicherung und Absperrung übernommen habe, habe er sich auf die Maßnahmen der Polizei verlassen dürfen, Den Bahnübergang habe er
genau gekannt* Besei ohne weiteres möglich gewesen, ihn' mit dem Krantrahspert in Schrittgeschwindigkeit zu Über-* queren.
Dia Beklagten sind'’4er Ansicht,- de* jünfall. sei aus“
scbiieSlich::auf daä :Vers#4id44 4ea,'SchraBkenwärters He|_______
zurückzuführen; Dessen' MtBOcedL.Hh -e^eb'e;' sieh:: schon ;;':;, ,
daraus, daß er den;beleuchteten.'krantra;hs|Jört.■ nicht ge-;:: sehen habe. EeflflHlhahe^'toch;dei Burchfahrt des 'Güter- . zages, die' Bah3öU5Chi^-wke4\’«^hh%^ dürfen oder...
habe sie früher wieder acl#ie.ßeh müssen*....
Soweit die Jtlage auf § ;831- BGB gestützt wird, .hat die Beklagte für, ihren fahler '4eiiÄtl^tu^tbeweis' nach } 831 " Abs. 1 Safe 2. BOB' anget^ihh;^: .
Bas Landgericht abgewiesen, soweit.' sie ^.
gegen den Fslerer'-;(Beklagten^MM gerichtet ist und; hat-;
■ den Klageaasprucb gegen die -ftalterin :deB'"lnhr2eugs ' (B.e- : " klagte zu 1} if*-Balten-'de* ^fraßanv^
Hälfte- dem Grunde -i«oh.' l&r. ;. «gkiärV- '
Auf die Berufung^ ddr; Klllger^^ Gherlahdesr.-. ; - -
gericht' ..den ;gegen: helie“.Beklagte.- zu' fühf
Sechsteln dem Grunde /.nsefi'bejahtTrigen/hat .e» die \ •
Klage,abgewiesen.;’• *-y '• = -' .V'’;1; ••; '■•••••o-O v
der
Mit der Revision'; hrstreben:'4ie:-' ieklagten. dle .Ahweisung. gesamten 4iage*:' hie • "dir ^v'isidn-. äa^;'-:‘
geschlossen. Bis verfolgt ihren vollen Klageantrag gegen
beide Beklagte weiter.
EntscheidungsgrUnde;
A o Zur Haftung des Beklagten
I. Das Berufungsgericht tot sich nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, ob der Beklagte dicht schon deshalb für den Schaden der. Klägerin ■einzuatsheh hat# .weil ■ er die: v, Fahrt ohne eine or&nungsgemäßb .^le^nis'\durohgefl^rt' hat:*'■-Ersichtlich hat esaber indieM^ die-Auffa^sung■.
des iandgerichts gebilligt*■■ daß der Beklagte ■ unter diesem . Gesichtspunkt nicht zurVerantwortung; gezogen werden kann*. ' wfeil ihn iheeweit: kein■ Ver^^ldeh.:trif" ■.
lach § 5 StVO' bedarf berVerkehr''mit' -Fahrzeugen,■ deren : Abmessungen ungewöhnlich gro|> sind,’■ der-Erlaubnis der Straßen«- ; verkehrahehörde. Solche' Fahrzeuge: können die .Flüssigkeit • und',;die Sicherheit des.StrsSenvarkehra.-empfindlich- beetn~. trächtigen.' Deshalb, ist der Straß^ Mdg-*'
llchkeit gegeben worden,, .den p;iied>tz .trsgewöhblich scliwerer. ■ . oder- umfangreicher 'Fahrzeuge 0 giuz^lfali aus zuschließen ' oder aufimmte^'-'ge*^h^ straßen und feiten
zu beschränken. (vgl*' die Allg. V«w.v-X* zu f -5 StVO).* ■ M\m. • ■ >, hatte die fiz*ma E^|^ zvvar eine Q^fhp^^
Verkehrsamts -vdes:Landkreises. '■ '$£•**. Oehehiöi-;
&xü&- entsprach aber-nicht den zu /.etellenden Anforderunge ; .-• denn in ihr war .nur. ein ^ampQTt-:-00ä0mt ^Gesamtlänge von höchstens 25 m, 'nichtaber dievlahrt' Ät. einem erheMieh längeren Fahrzei^'genehaii.gt.' Die Beklagten o^r. -dx# Firma -hättyi ; «loh daher
Landkreises ;^p wenden :maesen,. um eihe;:;crdnu^gemäße; . Genehmigung zu erwirkenDieses Amt -hätte ..-.
rufungsgericht festgesteilt hat, die Genehmigung des 56,25 m' langen jprantransportes von anderen Bedkngungen abhängig gemacht, insbesondere einen anderen Fahrweg vorgeschrieben, sodaß gs nicht zu dem Onfall gekommen wäre*
Bas Landgericht hat dem Beklagten keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er sich nicht an die zuständige Straßenver-
kehrsbehörde, sondern an den Koöanandeur der -Schutzpolizei in Hannover gewandt und tim ÄhStellung eines polizeilichen Begleitkommandos gebeten Kat* Es hat. jgusge führt & Die zur Begleitung des -frsni^örteb^ ' \ ^
hätten die Divergenz zwischen der tatsächlichen. Länge-des Transport^* sowie :den.ihgaben in der 'schriftlichen. Genehmigung gekannt und^gleicKwo^l' keine Bedenken ;gegen die Durchführung des ^gehabt. Unter diesen' üm-v - :
stünden seien-' die ' an /einen;- - »ö - stellenden;%^ 'r\ ’. "/J
forderunjjen iiherspannt', wenn-man :voh ihm verlangen- while,’ V :"-v daß :er trotzte^ die fahrt habe unterlassen sollen. - Das Landleriofeit JKat'unentschieden gelassen-, ob rölizeihaupt-.-^chtmei'eii'r Nflfe berechtigt/war^ unter diesen ümatänden .
die Ssgfteitung' dem Transportes: zü'.■übernehmen oder^
, die : fiiir.thätte untersagen /müssen* jßs ;meihtf: den Beklagten treffe : j edsnfalls kein- Verschulden,; - dehn '.erhabe- ..day bn.. •_, susgehen dürfen',,-.daß 4er i|angÄ;;:ih der schuftlidäenv.' . Genehmigung gestickt sei durch-die Billigung'-.isr 'zur ' fransportbegleituag. abkommahdierten Polizeibeemfen.•’ Meser Ansicht des Ldndgerichts-ist düzusilmmen* Ersichtlich-
hat a^fch das .Berufunga^^^^
II. Bei’ Prüfung. der\W:tdei: fahrt selbst v
Ät
^eh^auf der
Vvv^t''dhs-.Be^
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rufui^sgerioht «utreffe®^'-;' if.
, Wahrer -eines.-' so angeWbJ^^^ '
■fahrzeugs' verpflichtMtilfc- ’c^adhfti^ :waitd»’*' - -.
derli^baffenhait elned^^ besondere/’ --f
Gefahren für den^i«Böir^rkehr:: er^beilV d^;g«iÄriic3öy^r:-'. ein Verkehrsmittel fürist,- ' desto größere Sorgfalt muß sein Führer :,anwenden. Liese
erhöhte Borgfaltspflicht gilt in besonderem Maße, wenn
aer Fahrer geswungen ist, mit seinem langen, langsamen unu schwerfälligen Faerzeug eine atark befahrene Bann-strecke zu überqueren. Hier kann sich für ihn dieVor- > pflichtung ergeben-, daß er sich mit dem Sehrar&enwärter in Verbindung setzt, um zu klären, ob für das Überqueren des Bahnübergangsgenügend Beit zur Verfügung eteht^*
Bas ergibt sich aus der undregbl. 4«s '§■ 1 StVO*'di© der Kraftfahrer auch gegenüber dem BugverkehrVzu beachten hat.
Br muß eich, dahervoi*' -und;-beim überqueren einer. Bahnstrecke so verhalten, daß der. Bahhv.erkehr.-nicht gefährdet, ge- ":-schädigt oder mehr, als. haoh: den'-Umstündan 'unvermeidbar.,;. behindert- oder:.belästigt .■wird* ■':v ; ';
.für den '-.'jetzt ztx entscheidenden Fäll hat'das Berufungen geriohtJit Hecht angenommen,' daß der Beklagte diese seine Klichten verletzt ha.t. Ille "es- -dem ■ Sachverständigen-';
Pr0f.Br> Klein folgend -.■ fsafstelXtv konnte-das überqueren''’ des Bahnüb0*gange beim-3ahnhof. tethen.,5 bis £ Minuten in , jMtepruch nehmen, «eil-;beitransport uibht .nur:mit einem- 4übhi-Äd't Ibissen
^h#ierlgkeiten und Zwischenfälle werdferij
£4rr$*Ula%** Am daß- es
8ieh'':'Ä;;«drie. stärk ■befehrehe,
diesen^ -..bedeuM#^ der an- >-■ ;;y£?:
einen Kraftfahrer zu:
Berufungsgericht von- ilp-.verlaßt dÄ:'er eich >or dem '• • ••••x Befahren des Bahnübergang« •■bei'^ftjea-''"c^ *• '.-'V'-?] erkundigen müssen, ob ;bei.;der wie "eie für die nächste
Zeit zu.'erwarten wsryv genügend-^iäl^ ■
quer.eh' dee-;Bahnübergänge.' «Verblieb er;dää ■ •; .
so ihmq wie das ■Berufungsgerichtfeatbteilt> mit- ;.' Sicherheit das Befahren des Bai^iüber^'hg'ö untersagt worden, . weil'der ^Zug 82 eich,bereits dem pbergang genähert hatte»
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die Anwesenheit aes polizeilick)en Ägleitkommandos den Beklagten nicht von der Verpflichtung befreite, durd* eine Fühlungnahme mit den) Schrst^kenwiferter sicherzuetellen* daß der Krantransport den Bahnübergang ohne Uefahr. überqueren konnte. ÖJewiß war es.,, wie der ■ Revision, zuzugeben 1st, Aufgabe der den Transport begleitenden Böliz.eibeamten, andere VerkÄreteilnehmer vor den Gefahren des Iransportes, zu.' bewegen und diesen* großenubd^ Fahrzeug den
W«6 so gut wie möglich•. Bä:.ifag.euoh sein, daß es zu diesem.;$ar .l&iiajei ;äueh;.gehd^ii’ das gefahrlose «herqüereni dei>-gefdbriicheh• BahnUbergibt*;.; • • sicherzustelleh/ uhd-.zu dleeei 2^eck:\mit -dem''Schrankenwärter Fühlung zu'nehmen. Unter ••wie'-'Sie hier' ■
fest gestellt sind, konnte. ■ der geklagte.' sich abernicht'■/■-. darauf verlassen, daß die Folizelbeamten dieser 'ihrer: -Verpflichtung* rmdqgekoGtieen waren... Ihm war bekannt, daß;, die Polizeiheanaten-' dif ; tiiShÄh' ferhfiihiaee' nicht ‘kannten und deshalb inJSteinkrug zunächst einen.. falsehen. Weg- ein^ ;\ geschlagen hatten, • Hisrasic^^ dfcr..Beklagte,• wie das
Berufungsgericht' iuireffe^^ -ibbt/, nicht damit-,
rechnehVSni die PollWihitotea' von sich.. a^ die,-berr.-. sonderen :Schwlffi^jilteä -idie ■ aibh'- g^gäe-'bei ’-der;,-/
Öberquerung • Äöbi ;■
deshalb vor mifBoh ranker^'
Wärter in , Ms :
ist daher recbtsiritii^^^ daß -
der Beklagte- geilet'da*.' er die verkehrareibhe:'.Bahne'tt#eke }ili, . V
überqueren. konnte,. .ohne {si: enderei ^ia:;gefSSfeden♦ Ba. er die besondere S^xSfaltäpf.lieht ,:.; die ihmv-in/ dieser Lage obl&g, verletzt hat* ist;:br.vnach, § B23 BBB verpiiichtet^: den Schaden der Klägerin zu ersetzen.
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B. Zur Haftung der beklagten Akliengeselisehafto
Da der Fahrer der Beklagtem {fen Schaden der Klägerin, widerrechtlich verursacht hat* haftet di© Beklagte nach § 851 BGB, wenn sie nicht nachweist, daß eie bei der Auswahl und Überwachung ihres Pahrers sowie bei der Vorbereitung und Leitung ger";Föhrt/-die. j® Verkehr erforderliche JJorg-- '■ falt beobachtet /hat» ■ l$ht^ge^ des Landgeriaht,v;
das diesen lastungs’baweie als geführt ansiehtv ist das •
^rufui^sgg^ickt,.au''aeie.BrgehiaeiS/gekommen,daß dieser :B¥-'. -weis , gescheitert sei'. Dabei' hat .^t^'äddeh^ *ie der . Beklagten auaugeben ist,-..au'-hohe;^hfd^ds^ngeahn.die Bart;^ las&u^epflieht der Beklagten .^eatelit,
■ 11 ^-:igu. wirft der. Beklagten vor,
daß die. Erteilung der erf or d erlichen Sonder-
gesjehmigunahhW-'kümmern müssen. 'd&eee 'Genehmigung/war, ‘ wie die Beklagte wußte, 'von der-^gei^'ümefinVdes su be-
' förderten to?anes, .der. Firma. ^b btantbagt.V
Es wärt daher überflüssig'.. gewas«»;-.- wenn' die Beklagte eich ./ ebenfalls um diese Gshehmigtmg*> i)hr.
■ aucb--kiln' Vorwurf daran«\au*«i#1 die-^eiiehmigung'. • aicht,:'überprüft hat, Sie;:jkbaiite/f^ v.er-
lassen,:, dai -dhr-aüverlüssi^^ ,: ■
wie er es -ja- dann '.&&$*('f;• •/
2) Das’ Berufühge^rieht; '
Zug) Vorwurf, daß sie ihreiit ^die :#fforderlichen ■ ./
Am^iBmi^u ^gßhen habe.,-/wibisi*’;sleh; %% Verhaitbn. habe, ■
wenn die-sSondergenteig*^ in ' .
Ordnung'war. Bs meint,-.dtie;B%lagie/^be. ihrem'Fahrer die Vteisung geben müssen, d«a :er iib Fai:ife:soleher ^H^erig-kalten unter keinen Uteetanden fahran dilrfe, bis die an-ständige Stelle, hier also da« itraßehverkehrsamt Feine diese Schwierigkeiten behoben habe. Auch hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden; Zu solchen Anweisungen
14 -
an den Fanrer wäre die Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn sie Anlaß zu der Annahme gehabt hätte, daß die Genehm!> gung der Straßenverkehrebehörde einen bedeutsamen Fehler enthalten könnte. BafÜr ist aber nichts dargetan. Baß in einer solchen Genehmigung die Länge des Fahrzeugs unrichtig angegeben wird, lat - eln-.-so seltenes und außergewöhnliche8 Ereignis, daß die Beklagfc mit ■ dieser Möglichkeit nicht zu rechnen brauchte . k^iin ihr ,dtöhalb. auch kein Torwurf . daraus gemacht':v. .. diesen Fall nicht eit heböpiversehen hat.,' y
3) ; Ebenso wie.'des'^ht; euch 4**/ Berufungen •;. • tm gerächt davon aus, daß; für seine ^hwier ig$.
Aufgabe eaög^tig;aa»g*wüS^^ de* 'er;.hie Staffage ..
des Bnßeile schon «ine große- Anzahl'. solcher Krantraheporte:. -. ordnungsgemäß' und; ohne je^ durchs »
Be nimmt auch an, ' daßdie Beklagte', ihren Fahrer aufangä ;V/: häufiger, später-. Jedoch nur noch gelegentlich -überwacht: , hat,-uni:iaeiht, ^des;-sei bei/der -vefehtwo'rt^ gefährlichen Aufgabe des Beklagten .-nicht -ehsreichecdf •'■; • *y-
vielmehr sei' eine .planmäßige,' in/ui^e^toäßigen •Abständen . erfo-lgefede, unvermutete und häuf ige/koutroIIe erforderiiohy 'v Hierin kenn dem Jfcprufungäge^ gefclgt-. werdehft '1 ■ ■ ; '.5
eewiß .,?*** ■•* • y.> • yyy 4
. irn 'lnteresee der-.;,%fJ^resi#^ 4pk." .7;:rw
,.fordeCungen. eu.-etelieu,-' .wjdh^
und der Bes chaffanbei t • der ;;5ven- . .’frone-;.' v
ports besondere-' Gefahranyiifc^ '"
Biese Anforderungen dürfet-- .■7 überspannt werden. 1» • ■£:;
klagte sich it?-längerer U0d-«ele/:iuvei^'--.. •’•>•''•. 7-;';
■lässiger Fahrer erwiesen.'-, fr ist auch von auswärtigen ■
'künden immer wieder für solche;$?&h£pör^ worden. Es würde eine Überspannung der an einen Fahrzeughalter zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man
unter diesen Umständen von ihm verlangen wollte, daß er seinen FaKrer häufig kontrolliert oder kontrollieren läßto
4) Schließlich kann dem Berufungagericht auch insoweit nicht zugestimmi werden, als es fordert, daß die Beklagte ihren Fahrer bei de® JCrant ra us port vom ?• August 1954 besondere habe beaufsichtigen müssen* weil diese Fahrt nicht eigentlich für dieBeklagte,sondern 'im Interesse der' Firma ■ durchgef ührt worden-, sei * Das- Beruf ungsgericht '
meint u.a,- bei - dieaeh/Saehlage -Gefahr .bestanden,'
daß der Beklagte,,-'auchjwehir,er stoifsonst erwiesen habe,..' gleichgültiger ■ eis: bei:.-i^hrtbh'-für:::d eigene Firma' »üWerke -.gegangen aei*.Meser Gedanke ist' verfehlt * Bs' is tnichv^ Grunde;
die Beklagte , hätta :-hhi^toea müsseh,': daß ihr eonst zuvor-■ lässiger Fahrer^feloh.-hdA--#^^ Auftrags;
einer anderen 'firma^berhommeh' wisü&^ vor-;
halten würde, al#:;-er:,e eigenen Transporten •
der - Beklagten' za tuh pf legte,’ im -Übrigen - ist' fest gestellt,, daß der Beklagte gerade heider Fahrt -vom 1*: August 1954 ; umsichtig und gewissenhaft, die Sondargenehmi^ung auf;.ihre ' Bichtigkeit überptitft'-hat, und*' aiM- aloh..deren-. Ördnungs- -Widrigkeit .ergab, sloh-rake.-^ einea- -,,
polizeilichen Jfcgieitkö^^ «'..BonntS'die V
Beklagte abef ; auf - $rüMv3Ä von' -
der Zuverlässigkeit- ihres fahrers./ilberaeugt . sein;, • so " durfte sie ihm auch, den von .der -:farmä' j1|yjjPI in ^ gegebenen Transport .übertragen,''-ahne/-|&' 'hieran, heben .‘
• dem.^raonai>. '-4^. , > ho.o&'
eine besondere AüfeichtBpeÄ^ müssen*. tiu*£his.
gilt um so mehr, ela beii echwierigen.-ffansporfen so, wie es auch'hier geschehen:iaty'eih.-Begleitkommaadn;der , Polizei für die Sicherung-des-'^öigbrleB und deraMeren Verkehrsteilnehmer zu sorgen pflegte*
16
5) Hat die Beklagte aber alles getan, was von einem sorgfältigen Unternehmer derartiger Transporte hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des Fahrers sowie der Leitung zu verlangen ist, so können der Klägerin gegen sie keine Ansprüche aus § 831 oder aus | 823 B^B zugehiiligt werden • Vielmehr hat die,:Beklagte, nur.nach § ? StVG und .daher nur j... in. den Haft.ungsgrenzen,.die.sOs für den: Schaden.;der
Klägerin einzusl^ ■ dieser - Bestimmung er-'
eatz&fliehtig ist,, ergibt der .festgestellte.-.Sachverhalte Me. Ifögiichkeit', -Bich nach' f .?'Abs* 2; StVG' s.u;..'ehtläste.n,- •• muG schon darah scheitern., daö -der ■Fahrer' 'der^^Beklagte», wie schon, oben dargelegt'' wurde.,: -bei:'der' Ifcergderung '.des. Bahnübergangs' nicht die ln Verkehr. ■ erf or d er 1 i che ■ - 3 prgf a 1t beobachtet hat«
C« Zur Schadensver.tellunc: nach f 17 i5i;¥G.« •
I. Da der Schaden bei ;de#.. Zh.i^mii#jpetoB ;ewiBOhen einem ; Kraftfahrzeug und einer pLheh'böhü^entstanden- ist, ohne • da8' die Klägerin eich auf(hähe^^Sewalt .berufen :kann/ y ;•'•••/ (§ IHM), hängt die Verpfiichtung^zu# Ersatz .sowie, der vy Umfang des zu leistenden; -17 BiVG yön..de3p';:-; /
Umständen.,; insbseoMere: dhvo#'. 4eri v
vorwiegend von dem fall *
worden 1st • Bei ' die ehr; : y •> > ■;
das -Berufungsgericht
Betriebegefahr des. mit /;-den Q-Suges ■berüofcsio&t^ den Sohrankehwärter
an "deai Unfall trifft*' ■ :häl.t:'.es-^|l4f7
für ahgemeseen-t daS ■ df 4'toea geringen ■;
ihres Schadens (ein Sechstel) selbst zu'tragen hat, während der weitaus überwiegende feil den^ Beklagten '.'zu? Last fallen müsse *
17 -
II. Die Revision der Beklagten beanstandet, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Schrankenwärters verneint hat.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts durfte der Schrankenwärter Beimann nach der Durchfahrt des Güterzuges die Schranken wieder Öffnenf weil bis sur Abkunft des B 82 noch etwa drei bis vier .J^lnuten' gericht hat 'sich die Auffassung des::fe^
Prof oBr, Klein zu eigen.:'wenn '.v-; mit dem Schließen der .-Schranken' etwa- ^ Sekunden vor dem Eintreffen des B-Zugeig. be§onn8n_ wurde * pßi Sohrs ökemväarter habe hur dann mit dem Schließen der Schranken früher be- . -ginnen müssen, wenn besondere: Umstände des erforderlich;.’. gemacht hätten.- ^1 che. Dmsfühde = seien aber -für ihn aus’. . folgenden Gründen-hicht -zu erkhnhen gewesen*. Bas\zeit~;:' wellige Anhalten; des.; Polizei fahr zeugs; 14 m vor derlahn-schranke,., sei kein Anlaß gewesen*.- mit Herannahen eines- .he-' -sonders schwerfälligen und', langen Transportes zu rechnen« '' -:
Baß der Vagen der Polizeinach -deik Überqueren dds/Bahn-Übergangs wieder ahgehalten-.habe,, habe hbenfalia nicht die ' Vermutung nahe. gelegt-^ a.us/ltictttung:- Pa ttei^en, ::v. -.. ' vr
ein umfangreicher 4tu, hrfhrten isei,; ‘der deh'-Bahn,-'.
^ ■ ■ v • * :vV ft» ^ • .vy: ••;• . .(J . . "i 'J' ’ ....V- • r • k • • • . • y ‘ ■ ’• • • * ' •.. • . . ... ... ■. . • • •
überipsihg'. hlbokiefe^ eines .der;- V-h’V-
artig umfangreichen aufterg^ habe
der Schrahkhnwärte^^au^' and^en-Gründen nicht, zu , rechnen brauchen,;dehn- 'bei-' :&er überquerenden strafte sieh- .um 'eittekÄehimstriäiöe- •
und zudem sei es scheh'^^i'3G Ilhr^.'.aleb-bereits dunkel . und die Seit dse/Hhhptvh.tfeehrs -v'ohbei- gewesen, Ber Kran- ' transport habe .me3xY':Vd;^e''Ä
der Zugmaschine gezeigtIfehr sei aus dem Fenster des Schrankenwärterhäuschens vo*^ dem iransport nicht zu sehen gewesen. Außerdem habe Üe^[^|pauch damit rechnen können, daß der Fahrer eines ungewöhnlichen und den Bahn-
Übergang besonders lange in Anspruch nehmenden Transportes sich vorder mit ihm in Verbindung setzen würde, fjaoh alledem ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gekommen, dem Schrankenwärter könne kein Vorwurf daraus gemacht werden* daß er mit dem Schließen der Schranken so lange gewartet habe, wiees sonst Ühlibh^geweaen: sei.,, Ais er sich an die Schrankeawinden begab;' umdie Schränken; zu schließen, stand, nach den feststellui^n .des Berufingegerichts'für- • einen" uhg .des-'.Bahnübergangs
rncb aaereiciumA .////:/ '/.V;
' Bieste AusfUhrungd^ hind ,reofctH/, ./,f
lieh nicht zu heenstanden>-:'';’’’. ... \ ^
a) .Die- Bevision deä'BekA>eh; mbibt;- BeflMl habe .-di«; ■■ Schranken .bereits schließen ■ müsse***: als der-'' -l>-^üg durch, den Bahnhof Wilfel gefahren:^
He then das Bäu tesignai/f3?tdnt: sei..; ■ ihr:; nich t
gefolgt werden. JDer B^hhhof Wilfel ist-von; dem S&haUber- ' •;/-/,
gang; Bethen. 4.*,.:B45 käs- tfett’/entfernt*.,Äch/.deh : der^bfcv#^^ ,iagv:::iKfteute>;- Äie ><tt: de». ;; - / =:ä..
Gutachten, Prof telein-.unddem -Bero^hhgegericht gebilligt-; ■ worden sih4* benötigt der.'B*-Zu$ fd^;. die^^ ••.,•. -c
als. 3 Baß die.’ Schmhk.en-’ 90ü' ':schb.U7'in; €Mmm
: Zeitpunkt ge^ : sVl;!
garieht-mlt Bsobt angito»^ ;g0ge-.' /'/ :/•'; >
benen Verbältnieseu auch /von' .einem;ig^ ■'
Wärter nicht 'erwattet/tm'itlan. ./%■//. 'H'J-i'^ ' - v ' v' ;''
b) (j^acb der Bienel^br^
fährt jedes Zuges zu.; 8ch^ieie.n^,*:. schon in ;
seinem Urteil vom 6. Juli::igi56:;:(VJ- ZB.; 2^4/55 - YESil,
253 Hr. 108 = VersH 1956, 623) aU8gefUhrt höt, ist dem ; '
Schrankenwärter darin, wahn er im |p.nzeifsll die Schranken zu schließen hat, in beschränktem Umfang ein Ermessens-
- 19
Spielraum belassen. Bas ist gerechtfertigt, weil die Art des die Übergänge benutzenden Verkehrs - von der langsam getriebenen Viehherde bis zu schnellen motorisierten Fahrzeugefl - bei der AufsHbellung von Dienstanweisungen, die jedes Ermessen ausscaließen, zu einer unerwünschten Behinderung des Straßenverkehrs führen würde* Bs ist daher nicht zu beanstanden« ' wennden „Beamten der Bahn insoweit ein gewisser ;||pieiraum geläsa^ .
Schranken im Eaipen der erforderlichbh Sicherheitsgrenze V nach eigenem- Ermessen' zu;schiieBeni«-
Die Hevision bekämpft die Ansicht, des Berufungsgerichts, daß es für den Bahnübergang Bethen n^ auareiche,
wenn die Schranken etwa 50J*ekunden vor -4am Eintreffen eines D-Zuges geschlossen werden. ObdieeeAuffassung des 'S&ruf ungsgcrichts zu 'billigen ist ," kann dahingestellt bleiben, denn es' ist festgestellt, jedenfallsnicht widerlegt, daß. Beimpfe ino vorliegend«^ Falle fürnorma^ aältniese rechtzeitig damit beginnen wollte, die Schranken zu schließen und nur durch^den bereite, unter denSchranken befindlichen ic^«trane|>ü^
Hepp^ hat erklärtes nei • am -.Bahnübergang • He then' üblich, die ^hranken^;:zu schiieBen^ wenn ein J^ZUg^ Blockstelle, (iradori passierev Bas -ist, Me Bf of. Br. Jfäseut^7 errockinet hal^i 1/2-% nuten bevor derEuf.am Bahnübergang . Bethen 'eintrifft.* Am. Dniailtag h^ KepPP, wie :festge- -.'. stellt ist, die Schranken jedenfalls so' rechtzeitig schließen wollen, daß ■; .die no^alerweise zu erwart enden f Fahrzeuge nicht gefährdet1 Böe'^gibt: e'iöh auch
schon daraus, daß selbst' für das langsame-'und schwer- . ■ fällige Fahrzeug der Beklagte 'beim'-Eintreffen des D-Zuges den Übergang schpn>weitgehend überquert hatte und daß eine Weiterfahrt von nur etwa 2 m genügt hätte, um den Unfall zu verhindern. Bei dieser Sachlage ist nicht nachgewiesen, daß HdBHpdie Schranken schon für normale
Verhältnisse zu spät hat schließen wollen, /ty£ir wenn in
dieser Einsicht Verschulden nachgewiesen wäre, könnt© es bei der Abwägung nach $ 17 StVfi» zu Lasten der Klägerin
in die ^agsGhal© geworfen werden»
c) Baß BefHHVsicfc) nicht auf ein so ungewöhnliches Fahrzeug einzustellen brauchtet .hat..das Berufungsgericht rechtairrtumeffei" dargelegt *'^s,hat auch mitleeht ange- , 'nommen, daß als.die gefährliche^ Lage zu erkennen ;
wa r, a lies getan', hat, ■ «fets von einem so rgfaltigen^chra nke n-wärter, sur; ¥ermtiöSM|ig oder. Verminderung, der Gefahr getan " werden' konntev,, :■■'■■■■
d) #ueh im ubfiggn- lassen.' die^wägun^gründe des: Berufungsgerichts . keinen''ifchtairrtnii zu dem- Ächte! 1 ■ der ^klagten; erkennen«' z'-',..'■-/:?
e) Baß die Haftung der^klagten zu l nurim Bahmendes Straßenverkehrsgesetzes bestehen bleibt.,'.; kana:.in; ;ihrem Verhältnis zur Klägerin keine.■ anlere SchabehaVerteilung- ■. rechtfertigen, denn Bio-muß. 'Sief*.;d'ie Betriebsgefahr ihres schweren,' ■■ uftbeweglichen Ährs.bUge und ■ insoweit äauch das . fehlsams f erhalten ihres; fitaers; anrechnen la seen * Darauf hat auch das Berufungsgericht bei seiner Abwägung-das’' entscheidende. Gewicht
III« Ebenso können die Angriffe” keinen Erfolg;-habenr mit denen sich die .Klägerin tn\:lhrer,ln^ da--
gegen. wendet f ■ da ß das ;Be»fupagsge^id'ht ihre Ansprüche. um ein Sechstel gekürzt ^oln-t; kia^t
:angenommen,vdie'--di» hah# 'Betriebs-.ii gefehr des B^&uges änrech^n.iassen* auch wtum ’dessen: Geschwindigkeit im Eeitpüiid^ • bis auf-.;.
39 km/e t vermindert, worden, sei ♦ ; Bsbei ist ■ entgegen der:, r: ■ Ansicht der Klägerin nicht ßbefsehen worden, daß diese l^itverursachung durch die gLseabahn nur durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten wirksam werden konnte« Von
dieser Tatsache geht auch das Berufungsgericht bei seiner Abwägung aus» Die ;Art, wie es sie gewürdigt hat, ist mit der Revision nicht angreifbar, denn die Abwägung ist 4hche des Tatrichters. Da seine {»Erwägungen aus Hec^tsgründen nicht zu beanstanden sind, ist der Senat an das ü&gebnis der Abwägung gebunden.
IV» Hach alledem erweisen sich die Revision des Beklagten
und die AnsehluBrevision der Klägerin. 'als; unbegründet e Dagegen war die Haftung der Beklagten zu l - auf' ihre ■Revision' nur im lahmen des.; $t■■ dem Grunde nach zu bejahen unddaea^^; Brfeil' daher anV . . sprechend zu" ändern, _ - _ ‘ ••• \ . * - W
Me-Kosten des Eevialonarechtezuges' waren -zwischen 'den Parteien in sie mit ■■
ihr«, ftchtamitt»!' unterlegen sind; (§§ 97, 91, S2 ZPO). Die ©itecheldung über <d/ie Kosten des Berufuhgsrechtszugas .. hängt: weitgehend vor? dear anig^ltigen 4^ga&<g der Bache ab§ sie war. daher dem gcfalu^rteil' das band^^ichts vor zäher»
halten«-/
Dr* Kleinawafers.
Br.K.B.M%W: :Hanebeck' ,Örö3qde
H. Meyer,..