Der Fahrer des Wagens legte den linken Winker heraus, setzte seine Geschwindigkeit herab und ordnete sich nach links ein« Ihm näherte sich aus entgegengesetzter Richtung auf der Bundesstraße meinem 175 ccm Motorrad* auf dem auch noch eine Beifahrerin saß. Der Motorradfahrer bcg an der Einmündung der Ahlener Straße etwas nach rechts ab, schwenkte aber sofort wieder nach links hinüber und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit schräg von vorn gegen den vorderen linken Kotflügel des Lastwagens« Sowohl er wie die Beifahrerin wurden vom Motorrad geschleudert und versterben auf der Unf allst eile 0 Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt» Sie si der Ansicht, daß der Unfall allein durch die viel zu hohe Geschwindigkeit des Bppppppfc verursacht worden sei» Der beklagte Fahrer sei nicht über die Straßenmitte hina* gefahren» habe genug Platz zur Vorbeifahrt gehabt» Als er auf den Lastwagen zugekommen sei, habe di ser schon gestanden» Per beklagte Fahrer habe daraufhin die Kupplung losgelassen und das Steuer nach rechts gerissen» I« Die Revision richtet sich in erster Linie gegen den Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß der Fahrer des Lastkraftwagens erheblich über die Mitte der Bundesstraße 61 hinausgefahren sei und gegen die daraus gezogenen entsprechenden Folgerungen« Die Stellungnahme hierzu hängt davon ab, was als Mittellinie der Bundesstraße in Höhe der Einmündung der Ahlener Straße angesehen wird* Der Einblick in diese wäre damit eingeschränkt« Ein aus östlicher Richtung sich auf der Bundesstraße nähernder Kraftfahrer, der die Einmündung und ihre Gestaltung erst spät erkennen könne, sehe, daß seine Straße in gerader Richtung verläuft, und richte seine Geschwindigkeit darauf ein« Mit einem Kraftwagen müßte er in Fällen wie dem vorliegenden unvermutet einen kurzen rechten Bogen ausführen« Die Gefahren an dieser Einmündung wären damit eher vergrößert als vermindert« Andererseits dränge sich auch dem von Westen kommenden Fahrer nicht etwa der Eindruck auf, daß sich die Bundesstraße hier verbreitere und die Mittellinie nach Norden verschöbe. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine derartige trichterförmige Einmündung einer Straße als selbständiger Platz zu betrachten ist oder der einmündenden Straße zugehört, was je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sein mag« Keinesfalls aber gehört eine solche Ausbuchtung in dem Sinne zu der Straße, in die die andere einmündet oder von der diese abzweigt, daß nun in der an sich geradlinigen Straße theoretisch im Sinne des Verkehrsrechtes eine Krümmung der Mittellinie einträte. II« Unter diesem Gesichtspunkt verlieren nun die gegen die Auswertung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe der Revision wesentlich ihre scheinbare Bedeutung, ganz davon abgesehen, daß sie sich zu demeist auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der reinen Beweiswürdigung bewegen« Die Revision rügt, es stehe im Widerspruch zu den Zeugenaussagen, wenn int Berufungsurteil ausgeführt sei, die Zeugen hätten bekundet, der Fahrer des Lastkraftwagens sei so weit über die Mitte der Straße hinaüsgefahren, daß der Abstand zwischen seinem Wagen und der Fluchtlinie der nördlichen Bordsteinkante höchstens 2 m betrug« Bas hätten die Zeugen, wie die Revision im einzelnen dartut, nicht gesagt« Bas trifft wenigstens teilweise in dem Sinne zu, daß die Zeugen nicht diese Worte gebraucht haben« Aber sie haben insgesamt gesehen (und zu dieser Gesamtbetrachtung war das Berufungsgericht als Tatsachengericht berechtigt und * verpflichtet) eine Schilderung gegeben, wo sich der Unfallwagen befunden hat bzw. sehen haben* Insgesamt hat das Berufungsgericht also fesl gestellt, daß sich aus den Zeugenaussagen der Ort des Xastkraftwagens ergeben hat und gefolgert, daß bei richtiger Wertung dessen, was der Straßenverlauf und die Straßenmitte bzw* der rechte Straßenrand-sei, dieser Ort in der Fahrbahn des Verunglückten gelegen hat» Wenn die vor dem Landgericht vernommenen Zeugen oder die diese vernehmenden dichter einen rechtlich unzutreffenden Begriff der Straßenmitte verwendet haben, hindert das das Berufungsgericht nicht, aus der Verbindung der Aussage und einem zutreffenden Straßenbegriff die von der Be vision] angegriffenen Schlüsse zu ziehen« Babel muß zusätzlich bei der Beurteilung des in der polizeilichen Skizze fest-, gehaltenen Zustands unmittelbar nach dem Unfall berücksichtigt werden, daß dieser keineswegs den Zustand gerade vor dem Unfall darsteilt, also den Zustand, der sich dem herannahenden Wahrer des Motorrades darbot* Ber Pah-rer des Lastkraftwagens hatte nach seinen eigenen Angaben diesen nach links eingeordnet, um in die Einfahrt der Ahlener Straße hineinzugelangen* Auf der Skizze und gemäß den auf den Lichtbildern sichtbaren Kxeidespuren weist aber die Spitze des Lastkraftwagens nach rechts* hier ist also die Lage festgehalten als der Wagen, sei es durch den Anstoß, sei es durch ein vergebliches Ausweichmanöver, das das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, bereits seine Hichtung geändert hatte* Gerade aus diesen Beweismitteln in Verbindung mit der Erklärung des Pahrers, sich nach links eingeordnet zu haben, ergibt sich daher, daß das Berufungsgericht zutreffend eine zeitweise weiter zur linken Straßenseite reichende Stellung des Lastkraftwagens angenommen hat* III^ Es fragt sich daher, ob das Berufungsgericht dieses Htxeinfahren in* die für ihn linke Straßenseite dem Fahrer des Lastkraftwagens zu Hecht als verkehrswidrig und fahrlässig angelastet hat» Bas ist zu bejahen» £s handelt sich um einen Fall des Vorfahrt rechts (§13 Abs» 4 StVO| BGHSt 11, 219)» Nun ist allerdings vom Bundesgerichtshof in mehrfachen Entscheidungen (Urteil vom 28» Januar 1952 - III ZR 284/51 - VHS 4, 223, Bann handelte es sich um Falle aus dem Stadtverkehr, bei dem entweder aus den Umständen oder aus der Gesetzeslage sich für den Vorfahrtsberechtigten eine Geschwindigkeit sbegrenzung ergab, die hier, abgesehen von §§ 1, 9 StVO, nicht bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt» Im heutigen Falle mußte der die Fahrbahn kreuzende Fahrer also mit einer ganz anderen Fahrweise des Vorfahrt berechtigten rechnen, sowohl was dessen Geschwi digkeit betraf wie dessen Pahren mehr oder weniger in d Mitte der für ihn rechten Straßenseite» Schon wenn der Fahrer des Lastwagens durch sein zu frühes Hineinfahrea in die für ihn linke Straßenseite einen Vorfahrtberechtigten auch nur psychologisch zwang, in die Einmündung der Ahiener Straße auszwjeichen, verstieß er gegen dess^i Vor fährtsrecht und hat die aus seinem Verhalten folgend Ereignisse, insbesondere das zu knappe Ausweichen des Motorradfahrers und dessen Sturz schuldhaft verursacht» III» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die hohe Geschwindigkeit des Verunglückten auf freier Bundesstraße an sich zulässig und deshalb auch für einen anderen Verkehrsteilnehmer, also hier den Fahrer des Wagens, voraussehbar» Bern Umstand, daß der Verunglückte zu lange seine hohe Geschwindigkeit beibehalten, also sie nicht genügend der rechtswidrigen, aber erkennbar gewordenen Beeinträchtigung seines Vorfahrtrechts angepaßt hat, trägt das Berufungsurteil Bechnung» In der mündlichen Verhandlung ist seitens der Bevi-sion weiter darauf hingewiesen worden,' daß der Verunglückte zuerst nach rechts, dann nach links eingebogen sei und daß erst durch die letzte Bewegung der Zusammenstoß mit dem Wagen der Beklagten herbeigeführt worden sei» Dieses Verhalten des Verunglückten sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen» Die Schwenkbewegung sei aber vom Berufungsgericht nicht bei der Abwägung erwähnt worden, sie müsse zusammen mit der im Unfallaugenblick zu hohen Geschwindigkeit ins Gewicht fallen»
/ VI ZS 171/57 2538 086 Verkündet am 23» September 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» Im Namen des Volkes In dem Hechts streit 1« des SpedjU;eurs Heinz in straße 000? 2 O o o o o o Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt Prof»Pr. gegen die handesversicherungsanstalt Westf alen in^ MUnsterAggtf o vertreten durch den Pirektor B000000< Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbefclagte, - Prozeßbevollraächtigterg Hechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 23* September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß und der Bundesrichter ♦ » Pr* Engels, Pr*K»E0 Meyer, Pr. Hauß und Heinrich Meyer für Hecht erkannt? Pie Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamav^estf. vom 30« April 1957 wird zurückgewie-sen. Pie Kosten der Revision werden dem Erstbeklagten auferlegt• Von Hechts wegen / // - 2 (Tatbestands Die Klägerin zahlt gemäß sozialversicherungsrecht'” licher Verpflichtung an die Witwe des Maurers Moritz 1954 bei einem Unfall sein heben verloren, bei dem ein Lastkraftwagen beteiligt war, dessen Halter der Beklagte zu 1 und dessen Fahrer der ursprüngliche Beklagte zu 2 waren« Der Unfall hat sich wie folgt ereignet? Der Beklagte zu 2 befuhr die 7 m breite Bundesstraße 61 von Hamm kommend nach Osten in Richtung Beckum« Br wollte in Heessen nach links in die Ahlener Straße einbiegen, die aus seiner Fahrtrichtung im stumpfen Winkel von etwa 120° von der Bundesstraße 61 abzweigt. Beide Straßenecken sind an der Abzweigung stark abgerundet, so daß sich die sonst 9 m breite Ahlener Straße hier trichterförmig erweitert. Die Bundesstraße 61 trägt BasaltSteinpflaster. Die Ahlener Straße hat eine Rauhasphaltdecke. Der Fahrer des Wagens legte den linken Winker heraus, setzte seine Geschwindigkeit herab und ordnete sich nach links ein« Ihm näherte sich aus entgegengesetzter Richtung auf der Bundesstraße meinem 175 ccm Motorrad* auf dem auch noch eine Beifahrerin saß. Die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs betrug 70 bis 80 km/st. Der Motorradfahrer bcg an der Einmündung der Ahlener Straße etwas nach rechts ab, schwenkte aber sofort wieder nach links hinüber und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit schräg von vorn gegen den vorderen linken Kotflügel des Lastwagens« Sowohl er wie die Beifahrerin wurden vom Motorrad geschleudert und versterben auf der Unf allst eile 0 H eine Rente. H hat am 14. August Die Klägerin, die ihre Ansprüche auf § 1542 HVO stützt, hat mit der gegen halter und Fahrer gerichteten 3 f- Klage Ersatz der von ihr bereits geleisteten Beträge un# Feststellung verlangt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche ab 1«, September 1956 zu zahlenden Rentenleistungen an die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode, längstens je-' doch bis zu dem 31* Januar 1983 zu erstatteno Sie hat behab tet, der Lastwagen sei in die für ihn linke Fahrseite, also in die Fahrt rieht ung des hPPHHHMI eingebogen» Er habe den Gegenverkehr blockiert» HPPPflHfchabe annehmen müssen, der Fahrer des Wagens habe noch vor ihm in die Ahlener Straße einbiegen wollen» Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt» Sie si der Ansicht, daß der Unfall allein durch die viel zu hohe Geschwindigkeit des Bppppppfc verursacht worden sei» Der beklagte Fahrer sei nicht über die Straßenmitte hina* gefahren» habe genug Platz zur Vorbeifahrt gehabt» Als er auf den Lastwagen zugekommen sei, habe di ser schon gestanden» Per beklagte Fahrer habe daraufhin die Kupplung losgelassen und das Steuer nach rechts gerissen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin ist der Zahlungsanspruch zu 3/5 des der Witwe entstandenen Unterhaltsschadens für gerechtfertigt erklärt worden und in gleichem Umfang und mit der entsprechenden Einschränkung auch die erbetene Feststellung getroffen worden» Im Übrigen ist die ^lage abgewiesen worden» Das Urteil ist rechtskräftig, soweit es die Klageabweisung und die Verurteilung des beklagten iahrers betrifft. Mit der Revision erstrebt der beklagte salter die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils, soweit er betroffen ist. Die Klägerin hat inn Zurückweisung der Revision gebeten» *-• 4 "* / ✓ Entseheidungsgründe% I« Die Revision richtet sich in erster Linie gegen den Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß der Fahrer des Lastkraftwagens erheblich über die Mitte der Bundesstraße 61 hinausgefahren sei und gegen die daraus gezogenen entsprechenden Folgerungen« Die Stellungnahme hierzu hängt davon ab, was als Mittellinie der Bundesstraße in Höhe der Einmündung der Ahlener Straße angesehen wird* Das Berufungsgericht hat hierzu im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts ausgeführt, die trichterförmige Erweiterung gehöre nicht zu der Bundesstraße 61, sondern zur Ablener Straße« Die Fahrbahn der Bundesstraße 61 werde an der Einmündung durch die Fluchtlinie ihrer nördlichen Bordsteinkante begrenzt« Die triehterartige Verbreiterung habe den Zweck, durch %höhung der Übersichtlichkeit das Einund Ausbiegen in die bzw* aus der Ahlener Straße zu erleichtern« Es hieße dem Straßenverkehr an dieser Stelle ohne zwingenden Grund eine außerordentliche Unsicherheit aufzubürden, müßte man einen 5?eil dieser Einmündung zur Bundesstraße rechnen« Es dürften dann Fahrzeuge, die aus der Ahlener Straße kommen, nicht bis an die Fluchtlinie der nördlichen Bordsteine der Bundesstraße heranfahren« Der Einblick in diese wäre damit eingeschränkt« Ein aus östlicher Richtung sich auf der Bundesstraße nähernder Kraftfahrer, der die Einmündung und ihre Gestaltung erst spät erkennen könne, sehe, daß seine Straße in gerader Richtung verläuft, und richte seine Geschwindigkeit darauf ein« Mit einem Kraftwagen müßte er in Fällen wie dem vorliegenden unvermutet einen kurzen rechten Bogen ausführen« Die Gefahren an dieser Einmündung wären damit eher vergrößert als vermindert« Andererseits dränge sich auch dem von Westen kommenden Fahrer nicht etwa der Eindruck auf, daß sich die Bundesstraße hier verbreitere und die Mittellinie nach Norden verschöbe. Schon der gleiehblei^ bende Verlauf des Basaltpflasters der Bundesstraße weis ihn vielmehr eindeutig darauf hin* daß die Straße ihre Breite hier nicht ändere. Biesen Erwägungen ist zu dem wenigsten im Ergebnis zustimmen. Schon die Pflasterung* die nach den Festster gen im Berufungsurteil geradlinig und nicht unter Einbeziehung der Ausbiegung verläuft, ist, wie das Berufung«-, gericht zutreffend betont*, ein klarer Hinweis auf den Straßenverlauf. Eine andere Auffassung würde nicht nur zu den vom Berufungsgericht angenommenen Schwierigkeiten führen, sondern auch zu einer weiteren unerwünschten Folge aus §. 8 Abs. 2 Satz 2 StVO. Gehört nämlich der äußere Rand der Ausbuchtung zur Bundesstraße, so müßten langsame Fahrzeuge, etwa Pferdegespanne und Radfahrer, diese Ausbuchtung ausfahren, damit die Gefahrenstrecke verlängern und zudem für andere Verkehrsteilnehmer eine unklare Verkehrslage schaffen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine derartige trichterförmige Einmündung einer Straße als selbständiger Platz zu betrachten ist oder der einmündenden Straße zugehört, was je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sein mag« Keinesfalls aber gehört eine solche Ausbuchtung in dem Sinne zu der Straße, in die die andere einmündet oder von der diese abzweigt, daß nun in der an sich geradlinigen Straße theoretisch im Sinne des Verkehrsrechtes eine Krümmung der Mittellinie einträte. Es entspricht auch der Bebens er fahrung, daß an solchen häufig bestehenden Einmündungsplätzen dort, wo nicht durch Leitlinien oder dergleichen aus besonderen Gründen eine andere Regelung gegeben ist, die verschiedenen Verkehrsteilnehmer, namentlich die oben angeführten Führer langsamer Fahrzeuge gerade durchfahren« Sie folgen1 damit, wie es das Berufungsgericht ausdrückt, der Fluchtlinie der rechtsgelegenen Bordsteinkante« Bas Berufungsgericht hat nicht etwa, wie es die Revision annimmt, übersehen, daß an der Gnf allsteile keine wirkliche Bordsteinkante besteht, wie sich daraus ergibt, daß es nicht diese, sondern die Fluchtlinie, d«h« also eine gedachte Linie an-führt« Der Führer des Lastwagens des Beklagten überfuhr also die Straßenmitte der Bündesstraße 61, sobald er die geradlinige Durchführung der gedachten Mittelinie überfuhr, so wie sie sich ohne den Binmündungsplatz der Ahlener Straße ergibt« II« Unter diesem Gesichtspunkt verlieren nun die gegen die Auswertung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe der Revision wesentlich ihre scheinbare Bedeutung, ganz davon abgesehen, daß sie sich zu demeist auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der reinen Beweiswürdigung bewegen« Die Revision rügt, es stehe im Widerspruch zu den Zeugenaussagen, wenn int Berufungsurteil ausgeführt sei, die Zeugen hätten bekundet, der Fahrer des Lastkraftwagens sei so weit über die Mitte der Straße hinaüsgefahren, daß der Abstand zwischen seinem Wagen und der Fluchtlinie der nördlichen Bordsteinkante höchstens 2 m betrug« Bas hätten die Zeugen, wie die Revision im einzelnen dartut, nicht gesagt« Bas trifft wenigstens teilweise in dem Sinne zu, daß die Zeugen nicht diese Worte gebraucht haben« Aber sie haben insgesamt gesehen (und zu dieser Gesamtbetrachtung war das Berufungsgericht als Tatsachengericht berechtigt und * verpflichtet) eine Schilderung gegeben, wo sich der Unfallwagen befunden hat bzw. daß sie die nach dem Unfall von den Polizeibeamten mit Kreidestrichen um den Wagen ~ 7 - vorgenommene Markierung als richtig und mit der Stellung! unmittelbar nach dem Zusammenprall übereinstimmend angev. sehen haben* Insgesamt hat das Berufungsgericht also fesl gestellt, daß sich aus den Zeugenaussagen der Ort des Xastkraftwagens ergeben hat und gefolgert, daß bei richtiger Wertung dessen, was der Straßenverlauf und die Straßenmitte bzw* der rechte Straßenrand-sei, dieser Ort in der Fahrbahn des Verunglückten gelegen hat» Wenn die vor dem Landgericht vernommenen Zeugen oder die diese vernehmenden dichter einen rechtlich unzutreffenden Begriff der Straßenmitte verwendet haben, hindert das das Berufungsgericht nicht, aus der Verbindung der Aussage und einem zutreffenden Straßenbegriff die von der Be vision] angegriffenen Schlüsse zu ziehen« Babel muß zusätzlich bei der Beurteilung des in der polizeilichen Skizze fest-, gehaltenen Zustands unmittelbar nach dem Unfall berücksichtigt werden, daß dieser keineswegs den Zustand gerade vor dem Unfall darsteilt, also den Zustand, der sich dem herannahenden Wahrer des Motorrades darbot* Ber Pah-rer des Lastkraftwagens hatte nach seinen eigenen Angaben diesen nach links eingeordnet, um in die Einfahrt der Ahlener Straße hineinzugelangen* Auf der Skizze und gemäß den auf den Lichtbildern sichtbaren Kxeidespuren weist aber die Spitze des Lastkraftwagens nach rechts* hier ist also die Lage festgehalten als der Wagen, sei es durch den Anstoß, sei es durch ein vergebliches Ausweichmanöver, das das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, bereits seine Hichtung geändert hatte* Gerade aus diesen Beweismitteln in Verbindung mit der Erklärung des Pahrers, sich nach links eingeordnet zu haben, ergibt sich daher, daß das Berufungsgericht zutreffend eine zeitweise weiter zur linken Straßenseite reichende Stellung des Lastkraftwagens angenommen hat* ~ 8 ~ / III^ Es fragt sich daher, ob das Berufungsgericht dieses Htxeinfahren in* die für ihn linke Straßenseite dem Fahrer des Lastkraftwagens zu Hecht als verkehrswidrig und fahrlässig angelastet hat» Bas ist zu bejahen» £s handelt sich um einen Fall des Vorfahrt rechts (§13 Abs» 4 StVO| BGHSt 11, 219)» Nun ist allerdings vom Bundesgerichtshof in mehrfachen Entscheidungen (Urteil vom 28» Januar 1952 - III ZR 284/51 - VHS 4, 223, 2265 Urteil vom 14« Januar 1958 - VI ZR 294/56 - VersR 1958, 220) ausgesprochen worden, daß der Fahrer, der nach links einzubiegen beabsichtigt, sich nicht nur üblicherweise bis zur Mitte der Fahrbahn einordnet, sondern wegen seiner Verpflichtung, möglichst schnell. eine Kreuzung wieder frei zu geben, soweit in diese einfahren darf, wie dies ohne Behinderung des Gegenverkehrs möglich ist» Bas gleiche muß naturgemäß nicht nur für eine Kreuzung, sondern auch für ein in Richtung des Abweichenden linke Abzweigung gelten» In VersE 1958, 220 ist betont, daß bei entgegenkommenden einspurigen Fahrzeugen, wie es auch im vorliegenden Fall in Betracht kam, die Freilassung eines verhältnismäßig schmalen Streifens zur Gewährleistung der Vorfahrt genüge» Aber gegenüber den entschiedenen Fällen bietet der heutige zwei wesentliche Unterschiede: einmal ist in VersE 1958, 220 ausdrücklich betont, daß der Motorradfahrer rechts auf seiner Fahrbahn fuhr, also nur einen rechten Streifen benötigte» Bann handelte es sich um Falle aus dem Stadtverkehr, bei dem entweder aus den Umständen oder aus der Gesetzeslage sich für den Vorfahrtsberechtigten eine Geschwindigkeit sbegrenzung ergab, die hier, abgesehen von §§ 1, 9 StVO, nicht bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt» Im heutigen Falle mußte der die Fahrbahn kreuzende Fahrer also mit einer ganz anderen Fahrweise des Vorfahrt berechtigten rechnen, sowohl was dessen Geschwi digkeit betraf wie dessen Pahren mehr oder weniger in d Mitte der für ihn rechten Straßenseite» Schon wenn der Fahrer des Lastwagens durch sein zu frühes Hineinfahrea in die für ihn linke Straßenseite einen Vorfahrtberechtigten auch nur psychologisch zwang, in die Einmündung der Ahiener Straße auszwjeichen, verstieß er gegen dess^i Vor fährtsrecht und hat die aus seinem Verhalten folgend Ereignisse, insbesondere das zu knappe Ausweichen des Motorradfahrers und dessen Sturz schuldhaft verursacht» III» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die hohe Geschwindigkeit des Verunglückten auf freier Bundesstraße an sich zulässig und deshalb auch für einen anderen Verkehrsteilnehmer, also hier den Fahrer des Wagens, voraussehbar» Bern Umstand, daß der Verunglückte zu lange seine hohe Geschwindigkeit beibehalten, also sie nicht genügend der rechtswidrigen, aber erkennbar gewordenen Beeinträchtigung seines Vorfahrtrechts angepaßt hat, trägt das Berufungsurteil Bechnung» In der mündlichen Verhandlung ist seitens der Bevi-sion weiter darauf hingewiesen worden,' daß der Verunglückte zuerst nach rechts, dann nach links eingebogen sei und daß erst durch die letzte Bewegung der Zusammenstoß mit dem Wagen der Beklagten herbeigeführt worden sei» Dieses Verhalten des Verunglückten sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen» Die Schwenkbewegung sei aber vom Berufungsgericht nicht bei der Abwägung erwähnt worden, sie müsse zusammen mit der im Unfallaugenblick zu hohen Geschwindigkeit ins Gewicht fallen» Diese Erwägung trifft nicht zu» Zunächst ist der Anlaß der Schwenkbewegung und überhaupt der Vorgang als solcher nicht geklärt und nicht klärbar» Für eine etwaige j^P£P|l£»i V" . mZ |yi f' - 10 •* Mitverursachung des Verunglückten und namentlich sein Verschulden ist aber der Beklagte beweispflichtig« In diesem Zusammenhang kann dem Verunglückten aber weiter weder ein Verschulden noch die Betriebsgefahr des Motorrades in irgendeiner Weise zu last gelegt werden* Unzweifelhaft befand sich dieser durch das völlig verkehrswidri-ge Verhalten des ursprünglichen Zweitbeklagten plötzlich und unvorhersehbar gegenüber einer von ihm nicht verschuldeten üefahrenlageo Selbst wenn er in dieser Bage, die in ganz kurzer Zeit Entschlüsse und Handlungen nahelegte, nicht sich so verhalten haben sollte^ wie es bei ruhiger Abwägung der Umstände als richtig bewertet werden müßte, kann das ihm und seinem gemäß § 1542 RVO legitimierten Rechtsnachfolger nicht zu dem Nachteil gereichen* Die Abwägung als solche läßt ebensowenig wie die anderen Urteilsgründe einen Rechtsfehler erkennen und kann im weiteren vom Revisionsgericht nicht nachgepruft werden. - 11 * • Da das Berufungsurteil also in keiner Beziehung rechtlichen Bedenken begegnet, war die fievision des Beklagten unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuw eisen. Meiß Dr aHauß Engels Br*KcEoMeyer Heinrdieyer