Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 29« September 1953 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Kraftfahrzeugunfall vom 9« Eebruar 1952 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Der Kläger hat vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt, ferner die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm allen künftigen Schaden zu ersetzen habe. Der Beklagte hat die erhobenen Ansprüche bestritten und den Unfall darauf zurückgeführt, dass der rechte Hocken der Steuersäule beim Wenden herausgesprungen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen mit der Messgabe, dass dem Feststellungsantrag zu zwei Dritteln, also ohne die Beschränkung 1. Das Berufungsgericht führt in Obereinstimmung mit dem Landgericht den Unfall nicht auf ein Versagen der Steuerung, sondern auf die durch Alkoholgenuss herabgesetzte Fahrtüchtigkeit des Beklagten zurück. Bei diesem Sachverhalt, von dem auch die Anschlussrevision ausgeht, spricht der erste Anschein für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten (B6HZ 8, 239 J BGH IM Hr 2 zu § 28^(0) ZPO). b) Demgemäss hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, dass es Sache des Beklagten war, den für sein Verschulden sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen und einen c) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision durfte das Berufungsgericht auch von der Anhörung weiterer, vom Beklagten dafür benannter Sachverständiger, dass sich ein Lenknocken auch ohne äussere Einwirkung lockern könne, ab-sehen. Die Folgerungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt und er sei deshalb nach §§ 823 ff BGB zu dem Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichtet, sind daher gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses oder eines Handelns des Klägers auf eigene Gefahr mit Hecht für nicht gegeben erachtet. Es führt hierzu aus, der Kläger habe gewusst, dass der Beklagte in dem durch Sperrwände abgeteilten Raum des.Kasinos mit Geschäftsfreunden der Zeche auch Alkohol getrunken habe. 1. Zu dem von ihm angenommenen mitwirkenden Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger sei bei Antritt der Fahrt bekannt gewesen, dass der Beklagte sich 4- 1/2 Stunden lang im Kasino auf gehalten und während dieser Zeit Alkohol getrunken habe. Als Kraftfahrer hätte der Kläger sich sagen müssen, dass der äussere Eindruck des Beklagten allein nicht für dessen Fahrtüchtigkeit ausschlaggebend sein könne. 3- Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Schaden dem Kläger zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln aufgebürdet hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich der Fahrer des Kraftfahrzeugs für dessen Führung verantwortlich und gegen einen Fahrgast kann nicht schon deshalb ein Vorwurf erhoben werden, weil ihm bekannt ist, dass der Fahrer vor Antritt-der Fahrt Alkohol getrunken hat. Dass der ‘Kläger von der Theke aus beobachtet hätte, wieviel Alkohol der Beklagte getrunken hat, als er mit den Geschäftsfreunden zusammensass, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Kläger rechnete zu dieser Zeit nicht mit der späteren Fahrt und hatte deshalb keinen Anlass, sofern ihm dies in Anbetracht der Trennwände überhaupt möglich war, auf den Beklagten zu achten. Als der Beklagte später mit dem Kläger und Niederschuh von 22 bis 22.30 Uhr an der Theke stand hat ihm keiner von beiden angemerkt,• dass er unter Alkoholeinfluss stand. Die geringe Lfenge von zwei Glas Bier, die der Beklagte in Gegenwart beider während 1 1/2 Stunden zu sich nahm, brauchte den Kläger, als der Beklagte ihn zu dem Mitfahren aufforderte, nicht an dessen Fahrtüchtigkeit zweifeln zu las-sen. Auch während der Fahrt haben sich weder der Klägeich N^HIH^durch unsicheres Fahren des Beklagten ge£%t gefühlt, über diese vom Berufungsgericht getroffenen Fällungen hinaus hat der Beklagte nichts vorgetragen, Bedenken des Klägers an dessen Fahrtüchtigkeit hätte berufen können.
sicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 037 Gesetz: BGB §§ 825, 254 Rechtssatz: Einem Fahrgast, der weiss, dass der Führer des Kraftfahrzeugs vor Antritt der Fahrt Alkohol zu sich genoimen hat, wird im allgemeinen erst dann ein Vorwurf zu machen sein, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Führers hätte haben müssen. Aktenzeichen: VI 2R 171/54 Urteil des...BGH vom 22. Juni 1955 ÖL Gr-Hamm VI ZB 171/54 °7 v Verkündet am 22. Juni 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schlossers Johann platz 9 Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlussrevisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Ingenieur Karl strasse in B Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklag ten und Anschlussrevisionskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1955 unter fiütwir-kung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Hanebeck, Br«Bode, Br.Hauß und Erbel für Recht erkannt: 1. Die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. März 1954* wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Klägers wird dieses Ur~ teil teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 29« September 1953 abgeändert. Die Klageansprüche zu 1 a) und b) sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Kraftfahrzeugunfall vom 9« Eebruar 1952 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von Hechts wegen Tatbestand Am 8. Februar 1952 brachte der Kläger gegen Abend den von ihm instand gesetzten Adler-Trumph-Junior-Personenwagen des Beklagten auf dessen Geheiss von seiner Werkstatt zu dem Kasino der Zeche Ber Beklag- te sass dort in dem durch Trennwände abgeteilten hinteren Raum mit Geschäftsfreunden der Zeche zusammen* Der Kläger und der Schlosser sicil an die Theke und tranken Bier. Um 22 Uhr gesellte sich der Beklagte zu ihnen und jeder von ihnen trank noch zwei Glas Bier. Gegen 23*30 Uhr erbot sich der Beklagte, den Kläger und in seinem vom Kläger instand gesetzten Kraftwagen nach Hause zu fahren. 3eide nahmen an. Der Beklagte fuhr jedoch mit ihnen nach Lünen und danach nach Dortmund. In der breiten Münsterstrasse in Dortmund wollte er mit erheblicher Geschwindigkeit sein Fahrzeug wenden. Dabei geriet er auf den rechten Bürgersteig und stiess gegen einen Leitungsmast der Strassen-bahn. Der neben ihm sitzende Kläger wurde schwer verletzt. Zur Unfallzeit hatte der Beklagte 1,84 jfc Alkohol im Blut. Der Kläger hat vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt, ferner die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm allen künftigen Schaden zu ersetzen habe. Er hat behauptet, der Beklagte habe infolge seiner durch Alkoholgenuss bedingten Fahruntüchtigkeit den Anprall des Wagens an den Leitungsmast verschuldet. Der Beklagte hat die erhobenen Ansprüche bestritten und den Unfall darauf zurückgeführt, dass der rechte Hocken der Steuersäule beim Wenden herausgesprungen sei. In jedem Falle aber, so meint er, entfielen Schadensersatzansprüche des Klägers deshalb, weil dem Kläger vor Antritt der Fahrt bekannt gewesen sei, dass er, der Beklagte, erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte» Bas Landgericht hat die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und ebenso den Feststellungsantrag dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen mit der Messgabe, dass dem Feststellungsantrag zu zwei Dritteln, also ohne die Beschränkung 9 «dem Grunde nach”,stattgegeben wird. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Verurteilung des Beklagten in vollem Umfang, der Beklagte mit der Anse hlussre vision die Abweisung der Klage. Jede Partei beantragt, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: I« 1. Das Berufungsgericht führt in Obereinstimmung mit dem Landgericht den Unfall nicht auf ein Versagen der Steuerung, sondern auf die durch Alkoholgenuss herabgesetzte Fahrtüchtigkeit des Beklagten zurück. De? Beklagte hätte, so stellt es fest, auf der breiten Münsterstrasse ohne jede Schwierigkeit wenden können. Statt dessen sei er mit erheblicher Geschwindigkeit auf den Bürgersteig und ger\ gen den Leitungsmast gefahren. In Anbetracht des bei nach dem Unfall festgestellten Blutalkoholgehalts von 1,Ö4'! sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens anzunehmen, dass er den Unfall infolge verminderter Fahrtüchtigkeit schuldhaft verursacht habe* Seine Behauptung, die Steuerung habe versagt, sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Zwar habe der sachverständige Zeuge Kraftfahrzeugmeister oder zwei Tage nach dem Unfall festgestellt, dass einer der beiden Lenknocken an der Steuerung herausgesprungen war. K^H habe jedoch das Herausspringen des Lenknockens auf den starken Anprall des Wagens und nicht umgekehrt den Anprall des Wagens auf ein Versagen der Steuerung—zurückgeführt. ^la^>e jaäre=— lang als Monteur in den Adler-Werken gearbeitet und besitze besondere Erfahrung mit Adlerwagen. Der Beklagte habe auch selbst im Strafverfahren den Unfall zunächst mit einem Versagen der Beleuchtung und, erst als ihm diese Einlassung •widerlegt wurde, mit einem Versagen der Steuerung zu erklären versucht. 2. Die Angriffe der Anschlussrevision gegen diese Ausführungen gehen fehl. a) Der Beklagte ist beim Wenden auf der breiten ttün-? sterstrasse ohne äusseren Anlass mit erheblicher Geschwin- ' digkeit auf den Bürgersteig gefahren und gegen den Leitungsmast geprallt; er hatte zu dieser Zeit 1,84 #o Alkohol im Blut. Bei diesem Sachverhalt, von dem auch die Anschlussrevision ausgeht, spricht der erste Anschein für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten (B6HZ 8, 239 J BGH IM Hr 2 zu § 28^(0) ZPO). b) Demgemäss hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, dass es Sache des Beklagten war, den für sein Verschulden sprechenden Anscheinsbeweis auszuräumen und einen - < * Sachverhalt darzutun, der die ernsthafte Möglichkeit eines von ihm nicht verschuldeten Geschehensablaufs ergibt. Der Behauptung des Beklagten, die Steuerung habe versagt, ist es nicht gefolgt. In Übereinstimmung mit dem sachverständigen Zeugen hat es vielmehr das Heraus springen des Lenknockens auf den Anprall des Wagens.gegen den Leitungsmast zurückgeführt. Damit hat es sich im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung gehalten, ohne erkennbar gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung zu verstossen. c) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision durfte das Berufungsgericht auch von der Anhörung weiterer, vom Beklagten dafür benannter Sachverständiger, dass sich ein Lenknocken auch ohne äussere Einwirkung lockern könne, ab-sehen. Der Beklagte hatte bei der gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Einholung weiterer Gutachten (§ 412 ZPO; BGH in LM Nr 4 zu § 286 (E) ZPO). Ausserdem greift die Rüge, das Berufungsgericht habe den vom Beklagten benannten Dipl.Ing.S^HHHB niclrb vernommen, schon deshalb nicht durch, weil das Landgericht diesen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hatte, der Sachverständige aber das Gutachten nicht hatte erstatten können, da der Beklagte das Fahrzeug mit sämtlichen Teilen bereits hatte verschrotten lassen 3* Somit ist von der Feststellung auszugehen, dass der Unfall nicht auf einem Versagen der Steuerung beruht. Die Folgerungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt und er sei deshalb nach §§ 823 ff BGB zu dem Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichtet, sind daher gerechtfertigt. * v II. Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses oder eines Handelns des Klägers auf eigene Gefahr mit Hecht für nicht gegeben erachtet. Es führt hierzu aus, der Kläger habe gewusst, dass der Beklagte in dem durch Sperrwände abgeteilten Raum des.Kasinos mit Geschäftsfreunden der Zeche auch Alkohol getrunken habe. Es könne ihm nicht “entgangen sein, dass von der Theke aus, wo er mit stand, alkoholische Getränke in den hinteren Raum getragen wurden. Nichts habe dafür gesprochen, dass der Beklagte, der später mit ihnen an der Theke noch zwei Glas Bier trank, beim Zusammensein mit den Geschäftsfreunden keinen Alkohol genossen habe. Ber Beklagte habe aber keinen angetrunkenen Eindruck gemacht, so wie er auch bei der nach dem Unfall durchgeführten Blutentnshme ein beherrschtes Benehmen, einen sicheren Gang und ein klares Vorstellungsvermögen gezeigt habe. Es entspreche deshalb der Lebenserfahrung, dass der Kläger der Oberzeugung gewesen sei, sich durch die Teilnahme an der kurzen Fahrt keiner Gefahr auszusetzen. Auch während der weiter als anfangs vorgesehenen ausgedehnten Fahrt habe der Kläger keine Anzeichen einer Fahruntüchtigkeit des Beklagten wahrgenommen. Ein stillschweigender Haftungsausschluss oder ein Handeln auf eigene Gefahr setzte aber voraus, dass der kitfahrer sich der ihm drohenden Gefahr, verletzt zu werden, bewusst sei. Es genüge nicht, dass er, wenn auch fahrlässig, die Möglichkeit einer Gefährdung nicht erkannt habe. e fl ' r Biese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der feststehenden Rechtsprechung (BGHZ 2, 159 Insoweit erhebt auch die Anschlussrevision keine Rügen* III* 1. Zu dem von ihm angenommenen mitwirkenden Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger sei bei Antritt der Fahrt bekannt gewesen, dass der Beklagte sich 4- 1/2 Stunden lang im Kasino auf gehalten und während dieser Zeit Alkohol getrunken habe. Als Kraftfahrer hätte der Kläger sich sagen müssen, dass der äussere Eindruck des Beklagten allein nicht für dessen Fahrtüchtigkeit ausschlaggebend sein könne. Er hätte mit der Möglichkeit, dass der Beklagte nicht mehr fahrtüchtig war, rechnen müssen. Solche sich bei der gegebenen Lage aufdrängenden Erwägungen habe der Beklagte nicht angestellt und deshalb fahrlässig den erlittenen Schaden mitverursacht * Gegen diese Ausführungen wenden sich die Revision und die Anschlussrevision mit der Sachrüge. Beide meinen, die an einen Fahrgast,zu stellenden Anforderungen» der wissend, dass der Fahrer Alkohol getrunken hat, sich ihm anvertreut, seien verkannt. Darüber hinaus greift der Kläger mit der Revision auch die vom Berufungsgericht für die Minderung der Schadenshaftung verwerteten Feststellungen an. 2. Ob die gegen die tatsächlichen Feststellungen vom Kläger erhobenen Rügen begründet sind, kann dahingestellt bleiben, denn schon die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht für die Annahme eines die Klage-ansprüche mindernden mitwirkenden Verschuldens des Klägers aus. * 3- Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Schaden dem Kläger zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln aufgebürdet hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich der Fahrer des Kraftfahrzeugs für dessen Führung verantwortlich und gegen einen Fahrgast kann nicht schon deshalb ein Vorwurf erhoben werden, weil ihm bekannt ist, dass der Fahrer vor Antritt-der Fahrt Alkohol getrunken hat. Dem Fahrgast ist erst dann ein Vorwurf zu machen, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Führers haben musste oder wenn dessen Fahrweise ersichtlich zu einer erheblichen Gefährdung des Fahrgastes führen konnte (Urteil vom 2. Juni 1954 in VersR 1954 S 391, sowie Urteil vom 23. März 1955 in VersR 1955 S 309). Dass der ‘Kläger von der Theke aus beobachtet hätte, wieviel Alkohol der Beklagte getrunken hat, als er mit den Geschäftsfreunden zusammensass, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Kläger rechnete zu dieser Zeit nicht mit der späteren Fahrt und hatte deshalb keinen Anlass, sofern ihm dies in Anbetracht der Trennwände überhaupt möglich war, auf den Beklagten zu achten. Als der Beklagte später mit dem Kläger und Niederschuh von 22 bis 22.30 Uhr an der Theke stand hat ihm keiner von beiden angemerkt,• dass er unter Alkoholeinfluss stand. Die geringe Lfenge von zwei Glas Bier, die der Beklagte in Gegenwart beider während 1 1/2 Stunden zu sich nahm, brauchte den Kläger, als der Beklagte ihn zu dem Mitfahren aufforderte, nicht an dessen Fahrtüchtigkeit zweifeln zu las-sen. Da der Beklagte auch bei der Blutentnahme nach dem Unfall ein beherrschtes Benehmen, einen sicheren Gang und ein klares Vorstellungsvermögen gezeigt hat, konnte es dem Kläger » durchaus verborgen geblieben sein, dass der Beklagte nicht - 10- mehr fahrtüchwar. Auch während der Fahrt haben sich weder der Klägeich N^HIH^durch unsicheres Fahren des Beklagten ge£%t gefühlt, über diese vom Berufungsgericht getroffenen Fällungen hinaus hat der Beklagte nichts vorgetragen, Bedenken des Klägers an dessen Fahrtüchtigkeit hätte berufen können. Sie rechtfertigen nicht die Annahme eines Wirkenden Verschuldens des Klägers an dem ihm entstanden^haden. Alle Zweifel in dieser Einsicht müssen zu Lästig beweispflichtigen Beklagten gehen. Die Folgerung des Fungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüceien durch dessen eigenes Verschulden um ein Drittel gem^t, ist daher nicht gerechtfertigt. IV. Somit erweich die Revision des Klägers als begründet und zugleich Anschlussrevision des Beklagten als unbegründet. Diecheiduhg über die Kosten beruht auf § $7 ZPO. Dr.Kleinewefers iebeck Dr.Bode Dr.Hauß Erbel i