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BGH · 71 ZR 171/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 171/52

aus jugoslavischer j^riegsgefangenschaft verholfen und war selbst mit ihm geflohen« Nachdem sie gemäss der Abrede der Parteien * im Heimatort des Beklagten ihren Wohnsitz genommen hatte, entstanden Streitigkeiten Uber den Unterhalt der Klägerin« Diese hat von dem Beklagten 10 000 EM (später 1 000 DM) für die durch die Flucht entstandenen Auslagen und die Einbuße ihres Vermögens verlangt, ferner hat sie eine laufende monatliche Unterhaltsrente von 200 RM (ab 1« Juli 1948 200 DH) beginnend mit dem 1* September 1947 gefordert« Nach vorangegangenem Grundur-teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich hat der 1« Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg auf die Berufung des Beklagten am 11, November 1949 den Anspruch auf Zahlung von 1000 DM abgewiesen und Uber den Unterhaltsanspruch durch Zwischenurteil wie folgt entschieden: "Der Klageantrag auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente, beginnend mit dem 1« September 1947> ist dem Grunde nach gerechtfertigt• Der Anspruch entfällt, wenn die Klägerin Deutschland verläßt." Der Beklagte habe sich vor Antritt der Flucht der Klägerin verpflichte sie in Deutschland "wie eine Mutter" zu behandeln und für ihren ^ Unterhalt zu sorgen. Die Klägerin hat beantragt den Beklagten zu verurteilen, an sie eine monatlich im voraus zahlbare Rente von 20 EM ab 1. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei auf den Unterhalt des Beklagten angewiesen, da sie krank und arbeitsunfähig sei* Der Beklagte habe eine einträgliche Dentistenpraxis und erziele aus ihr ein monatliches Einkommen von über I 000 DM« Durch Versäumnisurteil des Landgerichts in Aurich vom 11.Mai 1950 ist der Beklagte rechtskräftig verurteilt, ab 1. Der Beklagte hat ausgeführt, er sei zur Zahlung weiterer Beträge nicht in der Lage, da die Praxis nur ein geringes Einkommen abwerfe und er seine Frau und einen schulpflichtigen Sohn z.u unterhalten habe. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer 5 DM monatlich bis zu dem 30. Das Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung an-*efochten worden* Der Beklagte hat-mit seiner Berufung Abweisung der Kiage erstrebt, soweit die Klägerin mehr als 80 DM ab 1. Die Klägerin hat beantragt, ihr über die vom Landgericht zugesprochenen Beträge weitere 5 DM monatlich bis zu dem 30. streitige Forderung der Klägerin 1000 DM gezahlt Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung ihrer weiteren Berufung des Urteil des Landgerichts wie folgt abgeänderts Das Berufungsgericht hat unter Würdigung der Verhältnisse beider Parteien die Festsetzung einer monatlichen Unterhaltsrente von insgesamt 175 DM für angemessen erachtet. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Beklagte imstande, einen Betrag von 175 DM monatlich für die Klägerin aufzubringen. Ferner sei verkannt, dass auch bei Einsparung der als vermeidbar erklärten Ausgaben der Familie des Beklagten nicht der erforderliche Lebensunterhalt zur Verfügung stehe, wenn an die Klägerin monatlich 175 DM gezahlt werden müßten« . der Beklagte der Klägerin laufend Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente gewähren muß* Dass diese bei ihrem Alter und ihrer Erwerbsunfähigkeit auf den festgesetzten Betrag angewiesen ist, hat Bas Berufungsgericht hat bei der Festsetzung der Unterhaltsrente nicht ausser acht gelassen, dass-dem Beklagten der standesgemässe Unterhalt für sich und seine Familie verbleiben muß. Bie Würdigung der EinkommensVerhältnisse des Beklagten war Aufgabe des Tatrichters, dem der Beklagte entsprechend § 1603 Abs 1 BGB darzulegen und zu beweisen hatte, dass er zur Leistung des nach den Verhältnissen der Klägerin angemessenen Unterhalts^ satzes nicht in der Lage war. ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angesichts der besonderen Schwierigkeiten, die einer genügend zuverlässi- ^ gen Einkommensermittlung im Wege standen, den Lebensstandard des Beklagten und den Zuschnitt seiner Praxis als Anhaltspunkt genommen hat, um seine Leistungsfähigkeit gegenüber der Klägerin festzustellen. gesichert werden kann* Dabei konnte die TJnterhaltsv er einbar ung nach den besonderen Umständen, unter denen sie getroffen ist, > ohne Bechtsverstoss dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte auch gewisse Binsehränkungen seiner Lebensführung in Kauf nehmen muß, um den Unterhalt der Klägerin zu sichern, deren Übersiedlung nach Deutschland er veranlasst und der er die Befreiung aus der Gefangenschaft zu verdanken hat«, Selbst wenn man von der niedrigen Einkommensschätzung des Beklagten (monatlich .. 275 DMj ausgeht und diesem gewisse Einsparungen seiner Ausgaben (monatlich rund 250 DU) zu demutet, bleibt ihm noch ein Betrag von 525 DM - 175 DM (Unterhalt der Klägerin) = rund 350 DM für sich und seine Familie. Das Berufungsgericht hat aber , die Angaben des Beklagten Uber sein laufendes Durchschnittsein-kommen gerade nicht als genügend zuverlässige Grundlage für eine Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit angesehen* Ist das £ Einkommen des Beklagten in Wirklichkeit höher, so müßte er auch ohne Ausnutzung aller erörterten Einsparungsmöglichkeiten in der Lage sein, den angemessenen Unterhaltssatz für die Klä- & gerin zu bezahlen.

Zitierte Normen: § 318 ZPO § 1603 BGB § 286 ZPO
monatlichBerufungsgerichtunterhaltenPraxisKlägerin^Revision

Volltext der Entscheidung

71 ZR 171/52
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 Verkündet am 24 > März 1954 Justizassistent als brkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Pentisten Karl strasse<
Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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Klägerin, nerufungsbeklagte. Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* März^ 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Br. Meyer, Br. Hauß und Br. Paul
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Vcn Rechts wegen
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Tatbestand
 Die jetzt 59-jährige Klägerin, die jugoslavische Staatsangehörige ist, hatte dem Beklagten im Jahre 1946 zur Flucht
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aus jugoslavischer j^riegsgefangenschaft verholfen und war selbst mit ihm geflohen« Nachdem sie gemäss der Abrede der Parteien * im Heimatort des Beklagten ihren Wohnsitz genommen hatte, entstanden Streitigkeiten Uber den Unterhalt der Klägerin« Diese hat von dem Beklagten 10 000 EM (später 1 000 DM) für die durch die Flucht entstandenen Auslagen und die Einbuße ihres Vermögens verlangt, ferner hat sie eine laufende monatliche Unterhaltsrente von 200 RM (ab 1« Juli 1948 200 DH) beginnend mit dem 1* September 1947 gefordert« Nach vorangegangenem Grundur-teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich hat der 1« Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg auf die Berufung des Beklagten am 11, November 1949 den Anspruch auf Zahlung von 1000 DM abgewiesen und Uber den Unterhaltsanspruch durch Zwischenurteil wie folgt entschieden:
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"Der Klageantrag auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente, beginnend mit dem 1« September 1947> ist dem Grunde nach gerechtfertigt• Der Anspruch entfällt, wenn die Klägerin Deutschland verläßt."
In den EntscheidungsgrUnden ist ausgeführt, die Klägerin habe unter grosser Gefahr und Aufgabe ihrer Existenz in Jugosla-’
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 vien dem Beklagten die Rückkehr in die Heimat ermöglicht. Der Beklagte habe sich vor Antritt der Flucht der Klägerin verpflichte sie in Deutschland "wie eine Mutter" zu behandeln und für ihren ^ Unterhalt zu sorgen. Es sei zwischen den Parteien ein wirksamer gegenseitiger Vertrag zustande gekommen, der Unterhalt sei in Form einer Geldrente, ähnlich wie sie in § 16*12 BGB geregelt sei, zu gewähren. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Par-
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teien streiten im Betragsverfahren nur noch Uber die Höhe des Unterhaltsanspruchs.
Die Klägerin hat beantragt
 den Beklagten zu verurteilen, an sie eine monatlich im voraus zahlbare Rente von 20 EM ab 1. September 1947 und von 200 EM ab 1. Juli 1948 zu zahlen* und zwar bis zu ___ ihrem Fortzug aus Deutschland*______
Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei auf den Unterhalt des Beklagten angewiesen, da sie krank und arbeitsunfähig sei* Der Beklagte habe eine einträgliche Dentistenpraxis und erziele aus ihr ein monatliches Einkommen von über I 000 DM« Durch Versäumnisurteil des Landgerichts in Aurich vom 11.Mai 1950 ist der Beklagte rechtskräftig verurteilt, ab 1. September 1947 bis zu dem 30« Juni 1948 monatlich 5 DM und ab 1. Juli 1948 monatlich 30 EU an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte hat ausgeführt, er sei zur Zahlung weiterer Beträge nicht in der Lage, da die Praxis nur ein geringes Einkommen abwerfe und er seine Frau und einen schulpflichtigen Sohn z.u unterhalten habe.
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Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiterer 5 DM monatlich bis zu dem 30. Juni 1948 und weiterer 50 DM ab 1. Juli 1948 verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung an-*efochten worden* Der Beklagte hat-mit seiner Berufung Abweisung der Kiage erstrebt, soweit die Klägerin mehr als 80 DM ab 1. Juli 1948 fordert. Die Klägerin hat beantragt, ihr über die vom Landgericht zugesprochenen Beträge weitere 5 DM monatlich bis zu dem 30. Juni 1948 und weitere 100 DM monatlich ab 1. Juli 1948 zuzubilligen. Im Dezember 1951 hat der Beklagte auf die

streitige Forderung der Klägerin 1000 DM gezahlt
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung ihrer weiteren Berufung des Urteil des Landgerichts wie folgt abgeänderts
"Die von dem Beklagten zusätzlich zu zahlende monatliche _ Unterhaltsrente wird auf monatlich 10.- (Zehn) DM für die Zeit vom 1, September 1947 bis zu dem 30. Juni 1948 und auf monatlich i25-~ (Einhundertfünfundzwanzig) DM für die Zeit seit dem i. Juli 1948 festgesetzte wobei die im Dezember 1951 von dem Beklagten gezahlten i 000.- (Eintausend) DM anzurechnen sind.
Die Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts, in Aurich vom 11. Mai 1950 bleibt daneben bestehen. Der Beklagte hat die von ihm zu zahlende jeweilige monatliche ft te von dem Tage ihrer Fälligkeit an mit 4 v.H. zu verzinsen
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Mit der ftevision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil, soweit er vom 1. Juli 1948 ab monatlich zusätzlich eine höhere Unterhaltsrente als 50 DM zu zahlen, also insgesamt eine höhere Unterhaltsrente als 100 DM monatlich aufzubringen hat, aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen. Die Klägerin
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bittet um Zurückweisung der Revision.
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Das Berufungsgericht hat unter Würdigung der Verhältnisse beider Parteien die Festsetzung einer monatlichen Unterhaltsrente von insgesamt 175 DM für angemessen erachtet. Auf Seiten
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ne ausreichende Existenz gehabt, aber durch ihre Flucht Vermö- * gen und Einkommen verloren habe* In Deutschland habe sie infol-
gen ihres schlechten Gesundheitszustandes keine ihren Kräfteverhältnissen angepasste Erwerbsmöglichkeit, zudem müsse sie
 laufend Aufwendungen für Arzt und Apotheke bestreiten. Der Be- ' klagte sei, ohne seinen standesgemässen Unterhalt und seine sonstigen Verpflichtungen zu gefährden, zur Leistung eines Betrages von 175 DM monatlich in der Lage. Es könne dahingestellt
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bleiben, ob die Angaben des Beklagten über seine monatlichen * Einnahmen von 275.- DM richtig seien oder ob die Schätzung der Klägerin zutreffe, die erheblich höhere Einnahmen zugrunde le-ge. Die Beweisaufnahme habe die Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten über seine Leistungsfähigkeit jedenfalls nicht ^ bestätigt. Man könne bei ihrer Schätzung von den Ausgaben aus- 4
a)	Laufende Aufwendungen für den Betrieb eines Kraftwagens mit
 ebenfalls keinen Kraftwagen hätten«
b)	Die Unkosten für einen Techniker, der von Anfang 1950 bis
 Der Beklagte habe selbst erklärt, dass er für einen Techniker keine ausreichende Arbeit habe und dass er die in der Praxis vorkommenden technischen Arbeiten persönlich verrich-ten könne.	;
c)	Die Unkosten von monatlich 50 DM für die Beauftragung einer privaten Verrechnungsstelle mit der Einziehung der Rechnungen«
ge ihres Alters, ihrer fehlenden Berufsausbildung und auch we-
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gehen, die für den Beklagten nach den Umständen vermeidbar seip" Hierzu gehörten*
monatlich 55 DM.
Der Kraftwagen sei für die Ausübung der Praxis entbehrlich da die übrigen in EflB ansässigen Zahnärzte und Dentisten
 März 1952 eingestellt gewesen sei, mit monatlich 141 DM.
 
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Der Beklagte habe keinen Grund dafür angegeben, dass er seit 1951 nicht mehr in der Lage sei, diese Arbeit selbst vorzunehmen«
Die Kosten einer Aufwartefrau mit monatlich 30 DM.
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Die Ehefrau des Beklagten, die nur für ihren Mann und einen	f
12-jährigen Sohn zu sorgen habe, könne angesichts des klei-	Jf
 nen Haushalts und der 3-Zimmerwohnung auch die Reinigung der Praxisräume Übernehmeno	L
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Bei Einsparung dieser vier vermeidbaren Ausgaben stehe dlem Beklagten seit dem 1- Januar 1950 ein Mehrbetrag von 221 Dil monatlich und seit 1. November 1951 ein Mehrbetrag von monatlich 271 DM zur Verfügung. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Beklagte imstande, einen Betrag von 175 DM monatlich für die Klägerin aufzubringen.
Die Revision ist der Ansicht, sowohl die Verhältnisse der Klägerin wie die des Beklagten seien falsch eingeschätzt. Insbesondere seien zu Unrecht Ausgaben als vermeidbar bezeichnet, die zu einer standesgemässen Lebensführung und zu dem Betrieb der Praxis erforderlich seien. Ferner sei verkannt, dass auch bei Einsparung der als vermeidbar erklärten Ausgaben der Familie des Beklagten nicht der erforderliche Lebensunterhalt zur Verfügung stehe, wenn an die Klägerin monatlich 175 DM gezahlt werden müßten«	.
Die Rügen der Revision vermögen das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern. Infolge der Bindung an das rechtskräftige Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 318 ZPO) hatte ; das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde zu legen, daß
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der Beklagte der Klägerin laufend Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente gewähren muß* Dass diese bei ihrem Alter und ihrer Erwerbsunfähigkeit auf den festgesetzten Betrag angewiesen ist, hat
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das Berufungsgericht rechtsirrturasfrei festgestellt* Bach dem Sinn der Unterhaltsvereinbarung kennte es bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts nicht darauf ankommen? wie sich die Lebensverhältnisse der Klägerin voraussichtlich gestellt haben würden? wenn sie in Jugoslavien geblieben wäre* Eine zuverlässige Prüfung in dieser Richtung würde auch nicht möglich sein.
Bas Berufungsgericht hat bei der Festsetzung der Unterhaltsrente nicht ausser acht gelassen, dass-dem Beklagten der standesgemässe Unterhalt für sich und seine Familie verbleiben muß. Bie Würdigung der EinkommensVerhältnisse des Beklagten war Aufgabe des Tatrichters, dem der Beklagte entsprechend § 1603 Abs 1 BGB darzulegen und zu beweisen hatte, dass er zur Leistung des nach den Verhältnissen der Klägerin angemessenen Unterhalts^ satzes nicht in der Lage war. Bas Berufungsgericht hat die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten durch eingehende Partei- und Zeugenvexnehmungen, Einholung von Auskünften und Prüfung von Einkommens- und Steueraufstellungen in weitgehendem Umfang aus-^ genutzt« Aus dieser Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht eine genügend zuverlässige Unterlage für die Ermittlung des wirklichen Einkommens des Beklagten nicht gewinnen können, es hat
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nur die Überzeugung erlangt, dass die Angaben des Beklagten über seine Leistungsfähigkeit nicht bestätigt worden sind. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, der in der
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Revisionsinstanz nicht entgegengetreten werden kann« Rechtlich
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ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angesichts der besonderen Schwierigkeiten, die einer genügend zuverlässi- ^ gen Einkommensermittlung im Wege standen, den Lebensstandard des Beklagten und den Zuschnitt seiner Praxis als Anhaltspunkt genommen hat, um seine Leistungsfähigkeit gegenüber der Klägerin festzustellen. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts sind dahin^. zu verstehen, dass gewisse Ausgaben jedenfalls dann eingeschränkt werden müssen, wenn nur dadurch der Lebensunterhalt der Klägerin
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gesichert werden kann* Dabei konnte die TJnterhaltsv er einbar ung
 nach den besonderen Umständen, unter denen sie getroffen ist, > ohne Bechtsverstoss dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte auch gewisse Binsehränkungen seiner Lebensführung in Kauf nehmen muß, um den Unterhalt der Klägerin zu sichern, deren Übersiedlung nach Deutschland er veranlasst und der er die Befreiung aus der Gefangenschaft zu verdanken hat«, Selbst wenn man von der niedrigen Einkommensschätzung des Beklagten (monatlich .. 275 DMj ausgeht und diesem gewisse Einsparungen seiner Ausgaben (monatlich rund 250 DU) zu demutet, bleibt ihm noch ein Betrag von 525 DM - 175 DM (Unterhalt der Klägerin) = rund 350 DM für sich und seine Familie. Das Berufungsgericht hat aber , die Angaben des Beklagten Uber sein laufendes Durchschnittsein-kommen gerade nicht als genügend zuverlässige Grundlage für eine Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit angesehen* Ist das £ Einkommen des Beklagten in Wirklichkeit höher, so müßte er auch ohne Ausnutzung aller erörterten Einsparungsmöglichkeiten in der Lage sein, den angemessenen Unterhaltssatz für die Klä- & gerin zu bezahlen. Die Ermittlung des zu zahlenden Unterhaltssatzes beruht auf einer Würdigung der besonderen örtlichen Verhältnisse und der persönlichen Umstände der Parteien. Eine Nach-*
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Prüfung durch das Revisionsgericht könnte nur dann stattfinden, ^ wenn gegen Rechtssätze oder Sätze der Lebenserfahrung verstossen
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wäre oder aber wesentliches tatsächliches Material unter Verstoß „ gegen die Vorschrift des § 286 ZPO keine Berücksichtigung gefunden hätte. Solche Rechtsverstösse sind jedoch nicht ersichtlich,j.
vielmehr zielt die Revision letztlich darauf ab, eine andere
 Würdigung der in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht er- |-örterten Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu er- ^ reichen. Insoweit ist aber dem Revisionsgericht eine Nachprü-fting gemäss § 549 Abs 1 ZPO verwehrt.
♦ ► *+
 
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen«
Meiß
 Dr» Kleinewefers Dr.KoE» Meyer Dr„ Hauß Dr» Kaul