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BGH · vi zr 170/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 170/78

Die Beklagten wenden sich dagegen, daß ein grobes Verschulden bei der Blutgruppenbestimmung Vorgelegen habe, und bestreiten insbesondere, daß dieser Fehler noch die Ursache für Erwerbsschäden des Klägers nach dem 30. Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz des Verdienstausfalles für die Zeit vom 1. hat dem Kläger weiteren Verdienstausfall zugesprochen, das Schmerzensgeld auf 50.000 DM erhöht und die Ersatzpflicht der Drittbeklagten für die ZukunftsSchäden festgestellt. Sodann stellt das Berufungsgericht unter eingehender Auseinandersetzung mit den eingeholten medizinischen Gutachten fest, es sei mindestens nicht auszuschließen, daß die insgesamt 13 Fehltransfusionen für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ab 1. Das angefochtene Urteil hält - bis auf das gegen die Drittbeklagte ergangene Feststellungsurteil; dazu unter III - den Revisionsangriffen der Beklagten nicht stand. 1. Daß der Erst- und der Zweitbeklagte überhaupt die Gesundheitsschäden des Klägers, die auf die fehlerhaften Bluttransfusionen zurückzuführen sind, schuldhaft herbeigeführt haben und ihm deswegen zusammen mit der ebenfalls einetandspflichti-gen Drittbeklagten auf Ersatz seines daraus entstandenen Schadens haften, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen; insoweit hat auch die Revision nichts zu erinnern. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daß dem Zweitbeklagten ein grober Verstoß gegen seine ärztlichen Sorgfaltspflichten anzulasten ist, weil er in mehrfacher Hinsicht die in den von der Bundesärztekammer herausgegebenen Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion geforderten Sicherungen des Blutgruppenbildes unbeachtet gelassen hat. Da dieser Sachverhalt und seine medizinische Bedeutung im Wesentlichen feststehen, ist das Urteil der groben Sorg faltsverletzung das Ergebnis einer richterlichen Würdigung, für die das Berufungsgericht nicht der Hilfe eines (weiteren) Sachverständigen bedurfte. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die Beweislast dafür, ob die fehlerhaft durchgeführten Bluttransfusionen zu einem Gesundheitsschaden des Klägers geführt haben, den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte, die für das Verhalten des Zweitbeklagten als ihres Verrichtungsgehilfen einzustehen hat, trifft. Die weitere Frage nämlich, ob die Gesundheitsbeschädigung des Klägers zu dem von ihm behaupteten Verdienstausfall geführt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Die fehlerhaften Bluttransfusionen sind für die beim Kläger festgestellten Gesundheitsschäden auch ursächlich, soweit diese auf eine beim Kläger schon bestehende Krankheitsanlage zurückzuführen und durch die Fehlbehandlung erst ausgelöst (oder verstärkt) worden sind (BGHZ 20, 137, 139; Senatsurteil vom 22. aa) Mit der Feststellung, die Beschwerden des Klägers seien durch die fehlerhaften Bluttransfusionen ausgelöst oder Jedenfalls verstärkt worden, ist noch nicht abschließend beantwortet, ob auch die nunmehr vom Kläger geltend gemachten ErwerbsSchäden dadurch verursacht und mithin den Beklagten zuzurechnen sind. soweit der Erwerbsschaden infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition des Klägers unabhängig vom Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ohnehin eingetreten wäre, ist der Schaden in diesem Umfang nicht von dem Beklagten verursacht. Soweit es in diesem Zusammenhang darum geht, ob und gegebenenfalls welche Gesundheitsschäden der Kläger gerade durch die grob fehlerhafte ärztliche Behandlung erlitten hat und wie diese sich auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken, verbleibt es selbstverständlich bei der Beweislast des Schädigers. Schon das zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht dem Kläger über die vom Landgericht zuerkannten Beträge hinaus weiteren Verdienstausfall zugesprochen hat. aa) Auf die fehlerhaften Bluttransfusionen zurückzuführen sind von den krankheitsbedingten Behinderungen des Klägers im Jahre 1973 die Behandlung eines toxischen Nervenschadens (dies möglicherweise) vom 24.7. Inwieweit beide Erkrankungen eine darüber hinausgehende Erwerbsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt haben sollen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen und in den ärztlichen Gutachten auch nicht erörtert, abgesehen von der Frage, ob der Kläger nicht ohnehin wegen seines aus anderen Gründen angegriffenen Gesundheitszustandes erwerbsunfähig gewesen wäre. bb) Die Fehltransfusionen haben zwar auf serologischem Gebiete bei dem Kläger zu einer Antikörperbildung geführt, die Gefahren für künftige Operationen und dabei notwendige Bluttransfusionen mit sich bringt. notwendig werden können, kann mithin für diese Zeiten eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf die Bluttransfusionen zurückgeführt werden, wenn er nicht, wie dargelegt, ohnehin erwerbsunfähig gewesen sein sollte. Unter diesen Umständen ist, wie die Revision mit Recht rügt,die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, der psychische Zustand des Klägers müsse den Beklagten zugerechnet werden, durch die eingeholten medizinischen Gutachten nicht erkennbar abgesichert und mindestens ohne weitere Feststellungen nicht nachvollziehbar. Die zusammenfassende Würdigung des Berufungsgerichts, in der es zu dem Ergebnis kommt, eine Mitursächlichkeit der falschen Bluttransfusionen durch den Zweitbeklagten für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei mindestens nicht auszuschließen, verwertet mithin Feststellungen, die auf Verfahrensfehlem beruhen, und hat gegenüber den Revisionsangriffen keinen Bestand. Die danach erforderliche Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es dem Kläger weiteren Verdienstausfall zugesprochen hat, ergreift auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 25.000 DM. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes bei seiner Schätzung beruhen nämlich entscheidend mit auf seiner nicht fehlerfrei zustande gekommenen Überzeugung, der Kläger habe infolge der falschen Bluttransfusionen seine Arbeitsfähigkeit verloren und sei damit in seiner Lebensführung schwer beeinträchtigt worden. Da nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls die Gefahr besteht, daß sich der Kläger wegen des - möglicherweise - auf die Bluttransfusionen zurückzuführenden, zu Rezidiven neigenden Narbenbruches erneut in ärztliche Behandlung begeben muß, und er darüber hinaus nun serologisch vorgeschädigt ist, was sich bei möglichen späteren Behandlungsmaßnahmen nachteilig auswirken kann, ist der Eintritt künftiger Schäden, für die die Dritt-beklagte ersatzpflichtig ist, möglich. Das reichtunabhängig davon, ob künftig noch ErwerbsSchäden des Klägers aufgrund der falschen Bluttransfusionen zu erwarten sind, zur Begründung des Feststellungsanspruches aus, dem das Berufungsgericht im Ergebnis mithin zu Recht stattgegeben hat.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 287 ZPO
FeststellunggrobBerufungsgerichtBerufungsgerichtsKlägerSchadenBluttransfusionenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 170/78 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. Februar 1980 Walz
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	de^Chefarztes der Chirurgischen AbteilungdesSt EflBHBBi Krankenhaus_J^i_Ji|Bi|^tßlMHHHHP»
Dr. med. Joachim B ________
HMHB Straße 4R HMHMBpBl
2.	des Oberarztes Dr. med. Andreas Massanbz H ebenda,
3.	der Katholischen St. Ji
 Kirchengemeinde,
vertreten durch Pastor RI ebenda,
 Beklagte! und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rentner Horst
oSHB-h
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1980 durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Dritt-beklagten im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung weiteren Verdienstausfalles und eines weiteren Schmerzensgeldes verurteil worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht * zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der im Jahre 1927 geborene Kläger litt seit 1968 an rezidivierenden Magengeschwüren. Am 4. Januar 1971 begab er sich erstmalig in das Krankenhaus der Drittbeklagten. Dort wurde einen Tag später von einer medizinisch-technischen Angestellten eine Blutgruppen-
bestimmung vorgenommen. Das Ergebnis wurde von einem Arzt abgezeichnet. Die danach ausgewiesene Blutgruppe 0 Rh positiv war falsch bestimmt; in Wahrheit hat der Kläger die Blutgruppe 0 Rh negativ. Am 7. Januar 1971 operierten der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte im Krankenhaus der Drittbeklagten den Kläger und nahmen eine 2/3-Resektion des Magens vor. Nach der Operation wurden ihm mindestens 2 Blutkonserven der falschen Blutgruppe übertragen. Nach weiteren stationären Behandlungen wurde der Kläger im Krankenhaus der Drittbeklagten am 3. Februar 1972 wegen eines neuen Magengeschwürs operiert. Dabei erhielt er wiederum zwei Bluttransfusionen der Blutgruppe 0 Rh positiv.
Am 18. April 1972 begab sich der Kläger wiederum in das Krankenhaus wegen massiver unklarer Bauchbeschwerden.
Am 23. April 1972 setzte eine Magenblutung ein, die Anlaß dafür war, daß der Kläger an den folgenden drei Tagen insgesamt neun Bluttransfusionen mit Blutkonservaten der Blutgruppe 0 Rh positiv erhielt.
Es kam in der Folge bei ihm zu einem akuten Nierenversagen und einer schweren Leberschädigung. Dazu stellte sich eine Nahtinsufizienz ein, die einen sogemnnten Platzbauch verursachte. Der Kläger wurde deswegen vom 28. April bis 9. Juni 1972 im Klinikum E. behandelt. Danach erkrankte der Kläger noch mehrfach, u.a. an Serum-Hepatitis, einem toxischen Nervenschaden und einem Bauch deckenabszeß. Ende 1975 mußte er sich der Operation eines Narbenbruchs unterziehen.
Der Kläger nimmt die Beklagten mit der Behauptung, sämtliche Erkrankungen, die nach der ersten Bluttransfusion aufgetreten seien, seien auf die - grob schuld-
hafte - Fehlhestimmung der Blutgruppe zurückzuführen, auf Ersatz seines Verdienstausfalles für die Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 30. November 1973, die Drittbe-klagte darüber hinaus auch für die Zeit bis zu dem 30. September 1977, auf Ersatz weiterer materieller Schäden und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch; ferner begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Drittbeklagten für Zukunftsschäden.
Die Beklagten wenden sich dagegen, daß ein grobes Verschulden bei der Blutgruppenbestimmung Vorgelegen habe, und bestreiten insbesondere, daß dieser Fehler noch die Ursache für Erwerbsschäden des Klägers nach dem 30. November 1973 sein könne.
Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz des Verdienstausfalles für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1973 sowie des weiteren materiellen Schadens teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000 DM zugebilligt. Das Oberlandesgericht. hat dem Kläger weiteren Verdienstausfall zugesprochen, das Schmerzensgeld auf 50.000 DM erhöht und die Ersatzpflicht der Drittbeklagten für die ZukunftsSchäden festgestellt.
Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Zweitbeklagte habe die bei der Durchführung von Bluttransfusionen zu beachtenden Mindestanforderungen an die Sicherung des Blutgruppenbildes grob fahrlässig verletzt; den Erstbeklagten als Chefarzt der Abteilung, in der der Zweitbeklagte gearbeitet habe, treffe insofern ein Organisationsverschulden, als er es unterlassen habe, die ihm unterstellten Mitarbeiter auf die von der Bundesärztekammer im Zusammenhang mit dem Bundesminister der Gesundheit herausgegebenen "Richtlinien mit Informationen zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion" und die Notwendigkeit ihrer Einhaltung hinzuweisen. Der Erst- und der Zweitbeklagte hafteten deshalb dem Kläger für die von ihm geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden nach §§ 823, 843, 847 BGB, die Drittbeklagte für die Vermögensschäden aus Verletzung des Behandlungsvertrages und für den immateriellen Schaden nach §§ 31,
89 und § 831 BGB. Sodann stellt das Berufungsgericht unter eingehender Auseinandersetzung mit den eingeholten medizinischen Gutachten fest, es sei mindestens nicht auszuschließen, daß die insgesamt 13 Fehltransfusionen für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ab 1.
Juli 1972 mitursächlich seien. Diese Mitursächlichkeit begründe die volle Haftung der Beklagten. Dem Schädiger seien nämlich auch solche Auswirkungen der Verletzungs handlung zuzurechnen, die sich erst dadurch ergäben, daß der Geschädigte bereits eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden gehabt habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält - bis auf das gegen die Drittbeklagte ergangene Feststellungsurteil; dazu unter III - den Revisionsangriffen der Beklagten nicht stand.
1. Daß der Erst- und der Zweitbeklagte überhaupt die Gesundheitsschäden des Klägers, die auf die fehlerhaften Bluttransfusionen zurückzuführen sind, schuldhaft herbeigeführt haben und ihm deswegen zusammen mit der ebenfalls einetandspflichti-gen Drittbeklagten auf Ersatz seines daraus entstandenen Schadens haften, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen; insoweit hat auch die Revision nichts zu erinnern. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daß dem Zweitbeklagten ein grober Verstoß gegen seine ärztlichen Sorgfaltspflichten anzulasten ist, weil er in mehrfacher Hinsicht die in den von der Bundesärztekammer herausgegebenen Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion geforderten Sicherungen des Blutgruppenbildes unbeachtet gelassen hat. Da dieser Sachverhalt und seine medizinische Bedeutung im Wesentlichen feststehen, ist das Urteil der groben Sorg faltsverletzung das Ergebnis einer richterlichen Würdigung, für die das Berufungsgericht nicht der Hilfe eines (weiteren) Sachverständigen bedurfte. Einen Rechtsfehler läßt diese Würdigung nicht erkennen. Auch die weiteren, in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung hierzu sieht der Senat gemäß § 565 a ZPO ab.
 
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die Beweislast dafür, ob die fehlerhaft durchgeführten Bluttransfusionen zu einem Gesundheitsschaden des Klägers geführt haben, den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte, die für das Verhalten des Zweitbeklagten als ihres Verrichtungsgehilfen einzustehen hat, trifft.
Anders liegt es freilich beim Erstbeklagten: Inwiefern auch ihn ein grobes ärztliches Verschulden innerhalb seines Verantwortungsbereichs trifft, hat das Berufungsgericht nicht ausreichend ausgeführt.
Ihm gegenüber kann die Beweislage des Klägers, wenn es darauf ankommen sollte, deshalb ungünstiger sein.
Das Berufungsgericht wird das bei einer erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites zu beachten haben, die, wie gleich dargelegt wird, aus anderen Gründen insgesamt erforderlich ist.
2. Die weitere Frage nämlich, ob die Gesundheitsbeschädigung des Klägers zu dem von ihm behaupteten Verdienstausfall geführt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Revisionsverfahren kann nur nachgeprüft werden, ob seine Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offensichtlich unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingenden Tatsachen außer acht gelassen sind.
Die Entscheidung des Berufungsgericht ist nicht frei von solchen Rechtsfehlern.
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a)	Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Die fehlerhaften Bluttransfusionen sind für die beim Kläger festgestellten Gesundheitsschäden auch ursächlich, soweit diese auf eine beim Kläger schon bestehende Krankheitsanlage zurückzuführen und durch die Fehlbehandlung erst ausgelöst (oder verstärkt) worden sind (BGHZ 20, 137, 139; Senatsurteil vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 -VersR 1964, 49 m.w.Nachw.).
b)	Damit ist es indessen nicht getan. In einem anderen Punkte bestehen nämlich gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit rechtllöhe Bedenken:
aa) Mit der Feststellung, die Beschwerden des Klägers seien durch die fehlerhaften Bluttransfusionen ausgelöst oder Jedenfalls verstärkt worden, ist noch nicht abschließend beantwortet, ob auch die nunmehr vom Kläger geltend gemachten ErwerbsSchäden dadurch verursacht und mithin den Beklagten zuzurechnen sind. Wie der Senat bereits bei früheren Gelegenheiten ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 5. Februar 1965 - VI ZR 239/63 - VersR 1965, 491, 493 unter Bezugnahme suf das oben genannte Senatsurteil vom 22. Oktober 1963 mit weiteren Nachweisen), ist vielmehr folgendes zu beachten: Wenn bzw. soweit der Erwerbsschaden infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition des Klägers unabhängig vom Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ohnehin eingetreten wäre, ist der Schaden in diesem Umfang nicht von dem Beklagten verursacht. Der Geschädigte, der Verdienstausfall begehrt, muß sich daher entgegenhalten lassen, daß er die Einkünfte auch ohne das schä-
digende Ereignis später ganz oder teilweise verloren hätte; allerdings muß dies zur freien Überzeugung des Gerichts (§ 287 ZPO) feststehen. Soweit es in diesem Zusammenhang darum geht, ob und gegebenenfalls welche Gesundheitsschäden der Kläger gerade durch die grob fehlerhafte ärztliche Behandlung erlitten hat und wie diese sich auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken, verbleibt es selbstverständlich bei der Beweislast des Schädigers.
bb) Die Revision rügt nun mit Recht, daß das Berufungsgericht hierzu keine ausdrückliche Feststellung getroffen hat, obwohl die Beklagten im Rechtsstreit stets mit Nachdruck behauptet haben, daß Jedenfalls nach dem 31. Dezember 1972 körperliche Schäden des Klägers infolge der falschen Bluttransfusionen ohne Einfluß auf seine Erwerbsunfähigkeit gewesen sind, diese vielmehr auf davon unabhängigen Erkrankungen beruhe. Dazu reicht es nicht aus. Jeweils die Möglichkeit einer Mitursächlichkeit der Fehltransfusionen für körperliche Ausfallerscheinungen des Klägers festzustellen, ohne gleichzeitig zu erörtern, ob auch ohne diese nach Ansicht des Berufungsgerichts mitwirkenden Faktoren die beim Kläger bestehenden Erkrankungen schon zu seiner völligen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten, gegebenenfalls welche zusätzliche Erwerbsschäden die Fehltransfusionen verursacht haben. Schon das zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht dem Kläger über die vom Landgericht zuerkannten Beträge hinaus weiteren Verdienstausfall zugesprochen hat.
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c)	Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, daß der Inhalt der vorliegenden medizinischen Gutachten teilweise der Wiedergabe und Würdigving durch das Berufungsgericht widerspricht.
aa) Auf die fehlerhaften Bluttransfusionen zurückzuführen sind von den krankheitsbedingten Behinderungen des Klägers im Jahre 1973 die Behandlung eines toxischen Nervenschadens (dies möglicherweise) vom 24.7. bis 15.10. 1973 sowie die stationäre Behandlung wegen eines Bauchdeckenab»Zesses in der Zeit vom 5. bis 19.12. 1973. Inwieweit beide Erkrankungen eine darüber hinausgehende Erwerbsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt haben sollen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen und in den ärztlichen Gutachten auch nicht erörtert, abgesehen von der Frage, ob der Kläger nicht ohnehin wegen seines aus anderen Gründen angegriffenen Gesundheitszustandes erwerbsunfähig gewesen wäre.
bb) Die Fehltransfusionen haben zwar auf serologischem Gebiete bei dem Kläger zu einer Antikörperbildung geführt, die Gefahren für künftige Operationen und dabei notwendige Bluttransfusionen mit sich bringt. Auch insoweit ist ein Einfluß auf die bisherige Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht ersichtlich.
cc) In einem ursächlichen Zusammenhang zu den falschen Bluttransfusionen kann dagegen der im Oktober/ November 1975 operierte Narbenbruch des Klägers, der zu Rezidiven neigt, stehen. Soweit dadurch Krankenhausaufenthalte des Klägers notwendig geworden sind oder
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notwendig werden können, kann mithin für diese Zeiten eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf die Bluttransfusionen zurückgeführt werden, wenn er nicht, wie dargelegt, ohnehin erwerbsunfähig gewesen sein sollte.
Für die Meinung des Berufungsgerichts, diese Spätfolge könne darüber hinaus für sich allein eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers bewirken, fehlt es derzeit an einer tragfähigen Begründung.
dd) Die depressive Verstimmtheit des Klägers ist, soweit sie himorganisch bedingt ist, nach dem Gutachten des im Sozialgerichtverfahren herangezogenen Sachverständigen Dr. Robold keine Folge der Bluttransfusionen. Die meisten und insbesondere die schwerwiegenden Operationen des Klägers, deren Folgen wie auch die übrigen bei ihm bestehenden Schäden auf internistischem Gebiet und degenerativer Art sind, soweit sich dem Gutachten entnehmen läßt, ebenfalls nicht auf die Transfusionen zurückzuführen. Unter diesen Umständen ist, wie die Revision mit Recht rügt,die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, der psychische Zustand des Klägers müsse den Beklagten zugerechnet werden, durch die eingeholten medizinischen Gutachten nicht erkennbar abgesichert und mindestens ohne weitere Feststellungen nicht nachvollziehbar.
Die zusammenfassende Würdigung des Berufungsgerichts, in der es zu dem Ergebnis kommt, eine Mitursächlichkeit der falschen Bluttransfusionen durch den Zweitbeklagten für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei mindestens nicht auszuschließen, verwertet mithin Feststellungen, die auf Verfahrensfehlem beruhen, und hat gegenüber den Revisionsangriffen keinen Bestand.
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Bei der danach notwendigen neuen Verhandlung des Flechtsstreits hinsichtlich der Erwerbsschäden des Klägers werden die Beklagten Gelegenheit haben, auch ihre Bedenken gegen die Berechnung des Verdienstausfalls dem Berufungsgericht vorzutragen.
3. Die danach erforderliche Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es dem Kläger weiteren Verdienstausfall zugesprochen hat, ergreift auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 25.000 DM. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes bei seiner Schätzung beruhen nämlich entscheidend mit auf seiner nicht fehlerfrei zustande gekommenen Überzeugung, der Kläger habe infolge der falschen Bluttransfusionen seine Arbeitsfähigkeit verloren und sei damit in seiner Lebensführung schwer beeinträchtigt worden. Das Berufungsgericht wird über die Höhe des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der noch zu treffenden Feststellungen, inwieweit die Beklagten die Erwerbsunfähigkeit des Klägers verursacht haben, erneut zu befinden haben, wobei die Beklagten Gelegenheit haben werden, auch ihre weiteren rechtlichen Bedenken gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes vorzutragen.
III.
Unbegründet und zurückzuweisen ist die Revision der Drittbeklagten, soweit sie das gegen sie ergangene Feststellungsurteil angreift. Die Drittbeklagte haftet dem Grunde nach, wie sie letztlich nicht in Abrede stellt, für die materiellen Schäden des Klägers aus
 
den fehlerhaften Bluttransfusionen. Das ist oben unter II 1 bereits ausgeführt worden. Da nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls die Gefahr besteht, daß sich der Kläger wegen des - möglicherweise - auf die Bluttransfusionen zurückzuführenden, zu Rezidiven neigenden Narbenbruches erneut in ärztliche Behandlung begeben muß, und er darüber hinaus nun serologisch vorgeschädigt ist, was sich bei möglichen späteren Behandlungsmaßnahmen nachteilig auswirken kann, ist der Eintritt künftiger Schäden, für die die Dritt-beklagte ersatzpflichtig ist, möglich. Das reichtunabhängig davon, ob künftig noch ErwerbsSchäden des Klägers aufgrund der falschen Bluttransfusionen zu erwarten sind, zur Begründung des Feststellungsanspruches aus, dem das Berufungsgericht im Ergebnis mithin zu Recht stattgegeben hat.
Dunz	Dr.	Steffen	Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt