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BGH · VI ZR 170/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 170/74

Ein Kraftfahrer darf beim Einordnen und Abbiegen nach links nicht so nahe an die Geleise der Straßenbahn heranfahren, daß für die Bahn nicht erkennbar genug Platz zur ungehinderten Durchfahrt bleibt. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil erkannt hat. Als diese sich der Kreuzung mit der I.K.-Straße näherte, wollte die Klägerin an der jenseits dieser Kreuzung befindlichen Haltestelle aussteigen und war deshalb von ihrem Sitz aufgestanden, um den Ausgang zu erreichen. Auf der Fahrbahn neben den Schienen hielten zu dieser Zeit, unmittelbar vor der Kreuzung zu dem Einbiegen nach links eingeordnet (die Ampel zeigte noch rot), ein Lastkraftwagen und hinter ihm ein Personenkraftwagen. Das Landgericht hat im Rahmen der Vorschriften des StVG den Anspruch der Klägerin hinsichtlich ihrer materiellen Schäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und insoweit die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des materiellen Zukunftsschadens festgestellt(vorbehaltlich des Übergangs von Ansprüchen auf Sozialversicherungsträger), die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Ersatzansprüche einschließlich des Schmerzensgeldes dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt und auch dem Feststellungsanspruch der Klägerin zu 4/5 stattgegeben. Es stellt sodann fest, der Beklagte habe zwar die Straßenbahn herankommen sehen, sei dann aber jn der irrigen Annahme, diese müsse an einer Haltestelle vor der Kreuzung anhalten, nach links ausgeschwenkt, um sich neben den vor ihm stehenden Pkw zu setzen. Dabei sei er auf die Schienen geraten, jedenfalls aber dem Schienenbereich so nahe gekommen, daß der Straßenbahnführer eine unmittelbare Gefahr des Zusammenstosses gesehen und darauf mit einer Notbremsung reagiert habe. Die Angriffe der Revision, die sich gegen den Vorwurf wendet, die Verletzung der Klägerin sei durch den Beklagten schuldhaft verursacht worden, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, der Beklagte habe sich, obwohl jeweils zwei Fahrspuren für eine Verkehrsrichtung vorhanden waren, schon - ohne eine mögliche Behinderung der Straßenbahn - nicht links neben dem gleichfalls links abbiegenden Pkw einordnen dürfen. Darauf kommt es indessen nicht an, weil das Berufungsgericht nach seinen insoweit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen zu Recht aus anderen Gründen einen schuldhaften Fahrfehler des Beklagten angenommen hat, wie sich aus folgendem ergibt. obwohl er die Straßenbahn hat herankommen sehen, ist er mindestens dem Schienenbereich so nahe gekommen, daß der Straßenbahnführer "eine unmittelbare Gefahr des Zusammenstosses gesehen hat". Deshalb darf ein Kraftfahrer beim Einordnen und Abbiegen nicht zu dicht an die Geleise heranfähren, selbst wenn er sich nicht "auf den Schienen” einordnet (Mayr, Vorrang der Schienenbahnen, KV von A-Z "Vorfahrt” E III 2; zur Vermeidung jeder Behinderung der Straßenbahn vgl. Der Straßenbahnführer hat, wie das Berufungsgericht feststellt, wegen der Behinderung durch den Beklagten die Notbremsung eingeleitet, so daß die Klägerin in der Straßenbahn gestürzt ist. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen wie das Landgericht mindestens dahingehend würdigen, daß die Beklagten den ihnen insoweit obliegenden Beweis nicht erbracht haben. fahrensrechtLich einwandfreier Weise festgestellt, indem es den Entschluß des Straßenbahnführers zur Notbremsung mindestens auch auf die Behinderung durch den Beklagten zurückgeführt hat. Dafür spreche schon die Tatsache, daß sie beim Bremsvorgang zu Fall gekommen sei; ein solcher Hergang lasse regelmäßig darauf schließen, daß sich der Insasse einer Straßenbahn keinen genügenden Halt verschafft habe. Angesichts dessen, daß in der Straßenbahn hinreichende Möglichkeiten zu dem Festhalten an Haltegriffen und Haltestangen vorhanden seien, hätte die Klägerin darlegen und nachweisen müssen, daß sie sich entweder festgehalten habe oder aus welchen zwingenden Gründen sie das gerade im Augenblick des Unfallgeschehens nicht habe tun können. 1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse regelmäßig darauf schließen, daß ein Fahrgast sich keinen genügenden festen Halt verschafft habe, wenn er bei einem Bremsvorgang der Straßenbahn zu Fall komme, begegnet Bedenken. Schon deswegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus der Klägerin eine Darlegungsund Beweislast aufgebürdet hat, die sie nicht traf.2. Darüber hinaus thifft auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, der Sachvortrag der Klägerin lasse nicht erkennen, daß sie sich nicht genügend festgehalten hat oder aus welchen Gründen sie das unterlassen hat. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, bei Annäherung an die Haltestelle, an der sie aussteigen wollte, ihren Sitzplatz verlassen und sich zur Tür begeben zu haben.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 276 BGB
StraßenbahnPkwBerufungsgerichtNotbremsungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja, zu 1. der Ent.Gründe BGHZ:	 nein
 StVO § 9 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 S. 1
Ein Kraftfahrer darf beim Einordnen und Abbiegen nach links nicht so nahe an die Geleise der Straßenbahn heranfahren, daß für die Bahn nicht erkennbar genug Platz zur ungehinderten Durchfahrt bleibt.
BGH, Urt.v.11. Mai 1976 - VI ZR 170/74 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 170/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. Mai 1976 Walz
 Justizbauptsgkretär als Urktmasbeamter
 der Geschäftsstelle
1. des
 Konzerns Standard Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, ebenda,
2. Werner
 Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevi sionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Ella G a	>	_
Km Georg-K^HB-Straße m.
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
u.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber, den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Nüßgens und die Richter Dr. Steffen,
 Dr. Kullmann und Dr, Ankermann
 für Recht erkannt:
I.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 1974 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil erkannt hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
II.	Die Kosten der Revision fallen zu 4/5 den Beklagten zur Last. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin benutzte am Morgen des 14.
Juli 1971 eine von dem Straßenbahnführer H. geführte Straßenbahn der Stadt	die durch die
S.-Straße fuhr. Als diese sich der Kreuzung mit der I.K.-Straße näherte, wollte die Klägerin an der jenseits dieser Kreuzung befindlichen Haltestelle aussteigen und war deshalb von ihrem Sitz aufgestanden, um den Ausgang zu erreichen. Auf der Fahrbahn neben den Schienen hielten zu dieser Zeit, unmittelbar vor der Kreuzung zu dem Einbiegen nach links eingeordnet (die Ampel zeigte noch rot), ein Lastkraftwagen und hinter ihm ein Personenkraftwagen. Auch der Zweitbeklagte, der mit seinem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw ebenfalls aus der S.Straße nach links in die I.K.-Straße einbiegen wollte, hielt sich zunächst hinter dem vorgenannten Pkw, zog jedoch, als die Ampel ’’grün” zeigte und die beiden vor ihm stehenden Fahrzeuge vorzogen, seinen Wagen nach links, um ihn neben seinem Vordermann einzuordnen. In diesem Augenblick nahm der Straßenbahnführer H. eine Notbremsung vor, die den Straßenbahnzug kurz hinter dem Pkw des Zweitbeklagten zu dem Stehen brachte. Hierdurch kam die Klägerin zu Fall und verletzte sich.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten 18.415,15 DM als Teil ihres materiellen Schadens, ein Schmerzensgeld von 8.000 DM sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz ihres
 
Zukunftsschadens. Sie hat behauptet, der Zweitbeklagte sei mit seinem Pkw plötzlich vor der herannahenden Straßenbahn in deren Schienenraum gefahren, so daß er die Notbremsung erforderlich gemacht habe, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Zweitbeklagte habe den Unfall der Klägerin weder verursacht noch verschuldet. Er habe den Schienenweg der Straßenbahn nicht beeinträchtigt. Der Straßenbahnführer habe die Notbremsung allenfalls deswegen eingeleitet, weil der vor ihm (dem Zweitbeklagten) haltenden Lastkraftwagen zu dicht an den Schienen oder sogar auf ihnen gestanden habe. Mindestens müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie sich keinen festen Halt verschafft habe.
Das Landgericht hat im Rahmen der Vorschriften des StVG den Anspruch der Klägerin hinsichtlich ihrer materiellen Schäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und insoweit die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des materiellen Zukunftsschadens festgestellt(vorbehaltlich des Übergangs von Ansprüchen auf Sozialversicherungsträger), die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Ersatzansprüche einschließlich des Schmerzensgeldes dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt und auch dem Feststellungsanspruch der Klägerin zu 4/5 stattgegeben.
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Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klagabweisung weiter.
Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und begehrt die volle Zuerkennung ihrer Schadensersatzansprüche .
Ent s ch e i dung s gründ e
1.	Zur Revision der Beklagten.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Zweitbeklagte (demnächst: der Beklagte) habe die Verletzung der Klägerin durch seine verkehrswidrige Fahrweise schuldhaft verursacht. Es sieht bereits in seinem Versuch, als Linksabbieger sich links neben einen anderen Linksabbieger einzuordnen, einen Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Es stellt sodann fest, der Beklagte habe zwar die Straßenbahn herankommen sehen, sei dann aber jn der irrigen Annahme, diese müsse an einer Haltestelle vor der Kreuzung anhalten, nach links ausgeschwenkt, um sich neben den vor ihm stehenden Pkw zu setzen. Dabei sei er auf die Schienen geraten, jedenfalls aber dem Schienenbereich so nahe gekommen, daß der Straßenbahnführer eine unmittelbare Gefahr des Zusammenstosses gesehen und darauf mit einer Notbremsung reagiert habe. Eine Mitverursachung der Notbremsung durch den Lastkraftwagen sei nicht festzustellen.
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II. Die Angriffe der Revision, die sich gegen den Vorwurf wendet, die Verletzung der Klägerin sei durch den Beklagten schuldhaft verursacht worden, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, der Beklagte habe sich, obwohl jeweils zwei Fahrspuren für eine Verkehrsrichtung vorhanden waren, schon - ohne eine mögliche Behinderung der Straßenbahn - nicht links neben dem gleichfalls links abbiegenden Pkw einordnen dürfen. Darauf kommt es indessen nicht an, weil das Berufungsgericht nach seinen insoweit verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen zu Recht aus anderen Gründen einen schuldhaften Fahrfehler des Beklagten angenommen hat, wie sich aus folgendem ergibt.
Der Beklagte wollte, wie das Berufungsgericht feststellt, aus der S.-Straße nach links in die I.K.-Straße abbiegen. Gegenüber Linksabbiegern haben Schienenfahrzeuge einen doppelten Vorrang: Einmal darf sich, wer nach links abbiegen will, auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert (§ 9 Abs. 1 Satz 3 StVO), zu dem anderen muß jeder Abbieger Schienenfahrzeuge durchfahren lasser^auch wenn sie neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren (§9 Abs. 3 Satz 1 StVO; vgl. auch § 2 Abs. 3 StVO). Welche dieser den Vorrang der Schienenbahn sichernden Vorschriften als die speziellere hier als verletzt in Betracht kommt, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat der Beklagte diesen Vorrang mißachtet;
 
obwohl er die Straßenbahn hat herankommen sehen, ist er mindestens dem Schienenbereich so nahe gekommen, daß der Straßenbahnführer "eine unmittelbare Gefahr des Zusammenstosses gesehen hat". Damit meint das Berufungsgericht offensichtlich, der Beklagte sei so dicht an die Geleise herangefahren, daß er von dem seitlich überstehenden Profil der Straßenbahn hätte erfaßt werden können, habe jedenfalls keinen solchen Sicherheitsabstand zu den Geleisen gehalten, daß für die Straßenbahn erkennbar genügend Platz zu dem Durchfahren blieb. Was die Revision aus ihrer Sicht des tatsächlichen Verlaufs hierzu ausführt, liegt auf dem ihr verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung.
Der Sinn des in den verschiedenen Bestimmungen der StVO angeordneten Vorranges von Schienenbahnen liegt gerade darin, der Bahn als Massenverkehrsmittel mit langem Bremsweg die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen. Deshalb darf ein Kraftfahrer beim Einordnen und Abbiegen nicht zu dicht an die Geleise heranfähren, selbst wenn er sich nicht "auf den Schienen” einordnet (Mayr, Vorrang der Schienenbahnen, KV von A-Z "Vorfahrt” E III 2; zur Vermeidung jeder Behinderung der Straßenbahn vgl. auch Senatsurteile vom 6. Februar 1962 - VI ZR 244/60 - VersR 1962,
280 und vom 6. Oktober 1964 - Vl ZR 102/63 - VRS 28,
11/12 = VersR 1964, 1241). Mithin ist die. Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe verkehrswidrig die Straßenbahn beim Einordnen zu dem Linksabbiegen behindert, rechtlich zutreffend.
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2.	Der Straßenbahnführer hat, wie das Berufungsgericht feststellt, wegen der Behinderung durch den Beklagten die Notbremsung eingeleitet, so daß die Klägerin in der Straßenbahn gestürzt ist. Damit steht fest, daß es der Beklagte war, der durch sein Verhalten die Verletzung der Klägerin verursacht hat.
a)	Soweit die Revi sion dagegen mit der Erwägung Bedenken erhebt, die Reaktion des Straßenbahnführers sei nur durch ein ordnungsmäßiges, ’’normales” Verkehr sverhal ten des Beklagten ausgelöst worden, verkennt sie, wie ausgeführt, daß der Beklagte gerade nicht vorschriftsmäßig gefahren ist.
b)	Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es eine Mitverursachung des Unfalles durch den vor dem Pkw des Beklagten haltenden Lastkraftwagens ausschließen will. Auf die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht die Aussagen der
 in erster Instanz vernommenen Zeugen wie das Landgericht mindestens dahingehend würdigen, daß die Beklagten den ihnen insoweit obliegenden Beweis nicht erbracht haben. Davon geht auch die Revision aus. Ihrer Ansicht, dann fehle es am Nachweis des haftungsbegründenden Kausalzusammenhanges, geht fehl: Es würde dafür ausreichen, wenn der Beklagte durch sein die herannahende Straßenbahn behinderndes Fahrmanöver die Notbremsung der Straßenbahn wenigstens mitverursacht hat. Das aber hat das Berufungsgericht in ver-
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fahrensrechtLich einwandfreier Weise festgestellt, indem es den Entschluß des Straßenbahnführers zur Notbremsung mindestens auch auf die Behinderung durch den Beklagten zurückgeführt hat.
3.	Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Beklagte fahrlässig gehandelt hat. Er hat die herannahende Straßenbahn gesehen, aber irrtümlich gemeint, diese werde hinter ihm an einer Haltestelle anhalten. Dieser Irrtum, der ihn veranlaßt hat, auf oder zu dicht an die Straßenbahnschienen zu fahren, enthält zweifellos eine Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaitspflicht (§ 276 BGB).
2.	Zur Anschlußrevision der Klägerin
I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin treffe an dem Unfall ein Mitverschulden. Dafür spreche schon die Tatsache, daß sie beim Bremsvorgang zu Fall gekommen sei; ein solcher Hergang lasse regelmäßig darauf schließen, daß sich der Insasse einer Straßenbahn keinen genügenden Halt verschafft habe. Angesichts dessen, daß in der Straßenbahn hinreichende Möglichkeiten zu dem Festhalten an Haltegriffen und Haltestangen vorhanden seien, hätte die Klägerin darlegen und nachweisen müssen, daß sie sich entweder festgehalten habe oder aus welchen zwingenden Gründen sie das gerade im Augenblick des Unfallgeschehens nicht habe tun können. Ihr Sachvortrag reiche insoweit nicht aus.
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Angesichts der Hauptverantwortlichkeit des Beklagten müsse dieser allerdings 4/5, die Klägerin indessen nur 1/5 des Schadens tragen.
II. Dagegen wendet sich die Anschlußrevision der Klägerin mit Erfolg.
1.	Schon die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse regelmäßig darauf schließen, daß ein Fahrgast sich keinen genügenden festen Halt verschafft habe, wenn er bei einem Bremsvorgang der Straßenbahn zu Fall komme, begegnet Bedenken. Einen Anscheinsbeweis für einen derartigen, nach Ansicht des Berufungsgerichts typischen Geschehensverlauf gibt es nicht, jedenfalls nicht, wenn es sich um ältere und körperlich schwache Menschen handelt.
Die bei der Schnellbremsung eines modernen Straßenbahnzuges auftretenden Kräfte können so stark sein und so plötzlich auftreten, daß solche Personen, selbst wenn sie Haltestangen oder Schlaufen ergriffen haben, sich nicht mehr an ihnen halten können und weggerissen werden. Schon deswegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus der Klägerin eine Darlegungsund Beweislast aufgebürdet hat, die sie nicht traf.
2.	Darüber hinaus thifft auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, der Sachvortrag der Klägerin lasse nicht erkennen, daß sie sich nicht genügend festgehalten hat oder aus welchen Gründen sie das unterlassen hat. Ausweislich des
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Tatbestandes des Berufungsurteils in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin hat diese vielmehr schon in der Klageschrift vorgetragen, sie habe sich im Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit einer Hand an einer Haltestange festgehalten, während sie mit der anderen Hand den Knopf an der Tür als Zeichen für ihren Haltewunsch betätigt habe. An dieser Darstellung hat sie stets festgehalten. Für das Revisionsverfahren ist deren Richtigkeit zu unterstellen, das Berufungsgericht sie weder als richtig noch als widerlegt ansieht. Dann aber hat die Klägerin sich, soweit zu demutbar, in der Straßenbahn Halt verschafft. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, bei Annäherung an die Haltestelle, an der sie aussteigen wollte, ihren Sitzplatz verlassen und sich zur Tür begeben zu haben. Sie durfte auch den Signalknopf an der Tür drücken. Währenddessen hat sie sich, soweit möglich, festgehalten. Ihr kann auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie wegen der Betätigung des Knopfes ihren Haix möglicherweise gelockert hatte, ebensowenig, daß ihre Kräfte nicht ausreichten, um dem plötzlichen Ruck und den dadurch ausgelösten Kräften bei der Schnellbremsung zu widerstehen (vgl. dazu auch OLG Celle VersR 1975, 1122).
weil
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3.	Mangels näherer Feststellungen des Berufungsurteils zu dem Verhalten der Klägerin kann der Senat über die Frage, ob diese ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, nicht selbst entscheiden. Es bedarf dazu noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Insoweit ist das angefochtene Urteil mithin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Weber	Nüßgens	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann