zur Versteigerung» Die Klägerin war dem Verfahren wegen einer ihr gegen den Eigentümer zustehenden Restforderung von 8o068957 DM zuzüglich Zinsen und Kosten beigetreten9 drohte mit dieser durch eine Grundschuld von 62oOQQ DM rangniedrig gesicherten Forderung bei einem auf 90.000 DM festgesetzten Verkehrswert jedoch auszufallen. Während des Bietens schloß die Klägerin, vertreten durch in Gegenwart des Beklagten, der Formulierungshilfe leistete, mit dem kaufinteressierten Bieter Kaufmann Paul aus C^mp eine Bietungsabsprache folgenden Inhalts: WflPHHB sollte das Grundstück ausbieten und die Forderung der Klägerin zusätzlich übernehmen. Dafür verpflichtete sich die Klägerin, nicht weiter raitzubieten und Wildemann zur Bezahlung des Meistgebots ein Darlehn bis zu dem Betrage von 60.000 DM zu 8 1/4 $ Jahreszinsen ohne sonst bankübliche Kosten zu gewähren, line erst-steilig einzutragende Briefgrundschuld über 60.000 DM zugunsten der Klägerin sollte die von zu übernehmende Forderung und die Kreditsumme einschließlich der Nebenforderungen, Kosten und Zinsen sichern. her bar nur 15*000 DM erlegen konnte, ordnete das Amtsgericht gegen den Widerspruch des Beklagten, der alsbaldige Befriedigung aus Mitteln des Treuhandkontos in Aussicht stellte, die Übertragung der nicht berichtigten Forderungen auf die Altgläubiger und die Eintragung entsprechender Sicherungshypotheken an0 tragungsanträge o Dem Beklagten erklärte VffllBda-bei auf Befragen, er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau vertraglich Gütertrennung vereinbart <> In die Urkunde nahm der Beklagte daraufhin den Satz auf: !,Bür meine Ehe besteht Gütertrennung” * Hoch am Abend gab der Beklagte die Erstausfertigung der Urkunde an das Grundbuchamt mit der Bitte, den gestellten Anträgen nach Eintragung des Erstehers als neuen Eigentümers zu entsprechen; eine vollstreckbare Zweitausfertigung mit der Bestätigung des Treuhandauftrages gab er an die Klägerin zur Bost auf» Mit Schreiben vom 8» Juli I960 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Amtsgericht dränge auf Vorlage von Befriedigungserklärungen der Gläubiger» Die Eintragung der Grundsehuld scheitere vorerst daran? ob ihm auch die Überweisung der restlichen Forderungsbeträge unter Verzicht auf die Sicherheit gestattet werde» Mit Schreiben vom 30„ Juli I960 erteilte die Klägerin auch hierzu ihre Zustimmung« Mit einer Endabrechnung über das Anderkonto überreichte der Beklagte demgemäß am 3» August I960 Überweisungsaufträge zugunsten der beiden Gläubiger UUHBund und brachte zu dem Ausdruck? daß er den Treuhandauftrag damit als erledigt ansehe» Unter Mitberücksichtigung seiner Gebühren entsprechend der beigefügten Kostenrechnung überwies er den Restbetrag von 6o967?63 DM weisungsgemäß auf das bei der Klägerin geführte Kundenkonto Hach Eingang entsprechender Befriedigungs- und Verzichtserklärungen hob das Amtsgericht seine Anordnung? die Darlehnsvaluta für die Hypothek über 30,000 DM sei zur Abdeckung der Forderung der Klägerin bestimmt; er lebe im gesetzlichen Güterstand und bitte daher um Zurückweisung seines Antrags vom 2»Juli I960; die abweichenden Angaben zu seinem Güter-otand in den Urkunden vom 2» Juli I960 und 25» Februar 1961 beruhten auf einem Mißverständnis» Frau bestätigte dem Grundbuchamt die Angaben ihres Mannes zu ihrem Güterßtand und erklärtes ebenfalls am 21» März 19619 sie versage ihre Zustimmung zur Eintragung der Grundschuld für die Klägerin» Mit Beschluß vom 22» März 1961 wies der Rechtspfleger den Antrag auf Eintragung der Grundschuld für die Klägerin mit der Begründung zurück9 es habe sich herausgestcllt? Wegen ihrer Forderungen aus den Teilurteilen vom 19» Juni und 17» Juli 1961 betrieb die Klägerin sodann die neuerliche Zwangsversteigerung des nun in ummm* Eigentum stehenden Grundstücks, dessen Verkehrswert nunmehr auf 100 0000 DM festgesetzt wurde« Im Versteigerungstermin am 15. Die Klägerin hatte bereits im Oktober 1961 wegen eines Teilbetrages von 3°000 DM ohne Erfolg das Offenbarungseidverfahren gegen Y/fl|HHIV betrieben, der die Eidesleistung verweigerte und sich der Verhaftung entzog» Auf einen Hinweis, unterhalte bei der Stadtsparkasse Sparkonto, stellte die Klägerin am 23° Januar 1964 beim Amtsgericht Cuxhaven den Antrag auf Erlaß eines Pfändungsund Überweioungsbeschlusses über das betreffende Konto» Die Sparkasse bestätigte die - bis heute fortbestehende - Y/irksarakeit der Pfändung eines Guthabens von 8»134,18 DM, war zur Zahlung ohne Vorlage des Sparbuches jedoch nicht bereit» Mehrfache Vollstreckungsversuche der Klägerin schlugen fehl» Ihre Bemühungen, die Freigabe des gepfändeten Guthabens ohne Vorlage des Sparbuches zu erreichen, waren ohne Erfolg, Mit der im Februar 1964 erhobenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Ersatz des ihr durch Uneinbringlichkeit ihrer Hestforderung gegen wflHB entstandenen Schadens, den sie nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten der HechtsVerfolgung aufgeschlüsselt auf 23»118,71 DM beziffert» Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe die Entstehung dieses Schadens schuldhaft verursacht» Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Amtspflichten al3 Uotar dadurch verletzt, daß er es bei der Beurkundung am 2» Juli I960 unterlassen habe, die Angaben über dessen Güterstand zu überprüfen» Die Zustimmung del' Frau Y/Ä- so daß die Grundschuld die vereinbarte Kangstelle erhalten hätte und der Schaden vermieden worden wäre» Hach Eingang der Verfügung des Grundbucharats vom 12o Juli I960 habe der Beklagte Auszahlungen aus dem 3?rouhandkonto nicht vornehmen dürfen., Sich um einen solchen Nachweis zu bemühen, habe der Beklagte schuldhaft unterlasseno Die Klägerin hat vom Beklagten - als Gesamtschuldner mit - Zahlung von 23» 118,71 DM Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat die Höhe der Klageforderung bestritten und die Ansicht vertreten, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten» Ein Sehadensersatzansxrruch entfalle auch deshalb, weil die Klägerin gegen den zu Unrecht ergangenen Beschluß des Grundbuchamts vom 22„ März 1961 kein Hechtsnittel eingelegt habe» Außerdem habe sie versäumt, ihren mit der Kreditangelegenheit befaßten Angestellten PflHB in Anspruch zu nehmen» Das Berufungsgericht hat den auf § 21 RNotO gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin für begründet erachtet» Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin dadurch schuldhaft verletzt, daß er auf die Verfügung des Grundbuchamts vom 12» Juli I960 nichts veranlagte» Solches hat das Berufungsgericht hier ohne Rechts irrtum angenommen» Bei dieser Beurteilung stehen nicht wie die Revision meint, vertragliche Pflichten des beklagten Notars, sondern seine Amtspflichten in Frage (vgl» BGH Urteil vom 21» Dezember 1959 - III ZR 180/58 * JM RNotO § 21 Nr» 14)» treffend erblickt das Berufungsgericht diese Pflicht weiterhin dadurch bestätigt und noch gesteigerte, daß der Beklagte mit Schreiben vom 8« Juli I960 mitteilte , aus Sicherheitsgründen bestünden gegen eine vorzeitige Auszahlung der Treuhandgelder keine Bedenkeno Damit hatte er gegenüber der Klägerin jedenfalls den kindruck erweckt, unabwendbare Hindernisse stünden der Eintragung nicht entgegen, mit der Folge, daß die Klägerin der vorgeschlagenen vorzeitigen Auszahlung zuotimmteo Auf seinen Vorschlag hin durften - abweichend von der zunächst erteilten Weisung - die bereitgestellten Kreditmittel ungesichert ausgezahlt werdeno Er veranlaßte verantwortlich damit eine die Sicherheitsinteressen der Klägerin möglicherweise beeinträchtigende Maßnahmeo Aus all dem erwuchs seine Pflicht, besonders sorgfältig zu verfahren (vglo auch; Oo Y/eber aaO S« 400) „ 2o Auf Grund dieser Pflichtenstellung war der Beklagto zu dem Tätigwerden gehalten, als er die Verfügung des Grundbuchamts vom 12» Juli I960 erhielt0 Aus ihr mußte der Beklagte entnehmen, daß nach der Auffassung des Hechtspflegers des Grundbuchamts der Eintragung der Grundschuld zugunsten der Klägerin der bisher nicht erbrachte Nachweis der Gütertrennung der Eheleute entgegenstando Infol- Der Beklagte hat unstreitig die Klägerin Uber die Verfügung des Grundbuchamts vom 12« Juli I960 nicht unterrichtet« Bei solcher Lage hatte er aus den gegebenen Gründen selbst sicherzustellen? damals noch erhalten«, Auf jeden Fall mußte sich ihm aber die Rechtsfrage aufdrängen - das gilt nicht nur bei Verweigerung der Zustimmung durch die Ehefrau VMHHiB? sondern auch ohne Rücksicht auf die Frage, ob die Eheleute Gütertrennung oder im gesetzlichen GUterstand lebten ob eine Zustimmung der Ehefrau überhaupt erforderlich war» Schon zur damaligen Zeit wurde diese Rechtsfrage, v/ie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, für einen Fall wie den vorliegenden verneint, was die Revision nicht in Zv/eifol zieht (EG Bielefeld FamRZ 1958, 468 m» Anm» Bosch; OLG Hamm FamRZ 1959? Las hätte der Beklagte, wie im folgenden unter Nr» 3 im einzelnen noch zu begründen ist, bei pflichtmäßiger Prüfung erkennen müssen» An dieser Prüfung hat er es fehlen lassen» Hätte er sie vorgenommen, so würde or den Rechtsirrtum erkannt haben, der der Verfügung vom 12» Juli 1960 zugrunde lag» Er hätte sodann den Rechtspfleger beim Grundbuchamt auf seinen Irrtum hin-weisen müssen» Auch das hat der Beklagte unterlassen» Ler Revision kann nicht zugegeben werden, gegen solche Annahme stehe schon die zeitliche Beschränkung der Treuhand Verpflichtung auf zwei Monate, v/ie sie sich aus dem Eilbrief der Klägerin vom 1» Juli I960 ergebe, sowie die ausdrückliche und unwidersprochene Erklärung des Beklagten bei der Endabrechnung vom 3° August I960, er sehe den !i’reuhandauftrag damit als erledigt an» Das schadensursächliche Verhalten des Beklagten sieht das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum darin, daß der Eeklagte trotz Pflicht zu dem Tätigwerden auf die Verfügung des Grundbuchamts vom 12» Juli I960 nichts unternahm, insbesondere weder den Rechtspfleger beim Grundbuchamt auf diesen Rechtsirrtum hinwies noch die Klägerin über den Inhalt der Verfügung unterrichtete, sondern weiterhin die ungesicherte Auszahlung aus dem Anderkonto der Klägerin empfahl und vornahm» Zum Zeitpunkt des erwarteten Handelns bestanden die oben im einzelnen begründeten Pflichten aber auch vom Standpunkt der Revision aus nocho 3o Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung der Amtspflichten durch den Beklagteno Bei der Amtspflichtverletzung gehört zur Fahrlässigkeit nicht die Voraussehbarkeit eines bestimmten Schadens (BGH Urteil vom 2o April 1959 - Ill ZR 22/58 - DM § 21 RHotO Kr» 13). Es genügt vielmehr, wenn der Beklagte das oben näher gekennzeichnete Tätigwerden unterließ, obwohl er erkennen konnte, daß für ihn als Uotar die Pflicht zu dem Tätigwerden bestand.. Die besondere Gefährdung der Klägerin, die auf Veranlassung des Beklagten der vorzeitigen Ausschüttung der Mittel zugestimmt hatte, mußte er bei gebotener Sorgfalt erkennen, weil er =um die Vermögens-Verhältnisse des W0IHHV wußte o Aus dem Zwangsver-steigerungsverf ahren war ihm angesichts der von mp mit dem Zuschlag übernommenen Verpflichtungen zudem bekannt, daß V/fBHHP einen erheblichen Kreditbedarf hatte und sich bei Ablehnung des Eintragungsantrags vom 2o Juli I960 zur Befriedigung dieses Bedarfs zur Bestellung anderer Grundpfandrechte genötigt sehen könnte• Hiernach mußte er mit einer nicht fernliegenden Gefährdung der für die Klägerin gewahrten Bangstelle rechnen» Der Beklagte mußte im Sommer I960 auch wissen, wie das Berufungsgericht ohne Beehtsirrtum angenommen hat, daß eine Zustimmung der Ehefrau V/flpp zur Grundschuldbestellung in keinem Fall erforderlich war» Einschlägige Entscheidungen waren zur damaligen Zeit bereits veröffentlicht (vgl» oben)» Zudem bezogen sich die anzustellenden Erwägungen zu § 1365 noFo BGB auf Fragen, die bei der Auslegung anderer Bestimmungen (BGB §§ 1821 Nr» 1, 1445? Im Hinblick auf die besonderen Umstände stellt es keine Überspannung der zu fordernden Sorgfalt (§ 276 Abs» 1 Satz 2 BGB) dar, wenn vom Beklagten mehr erwartet wurde, als es bei der Einreichung des Eintragungsantrags des Wpm zu belassen und im übrigen untätig zu bleiben„ 4o Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß das Grundbuchamt auf den Hinweis des Beklagten hin die beantragte Eintragung der Grundschuld zugunsten der Klägerin nicht abgelehnt, sie vielmehr ausgeführt hätte» Hierbei stallt es zutreffend darauf ab, wie das Grundbuchamt nach richtiger Auffassung hätte entscheiden müssen (BGH Urteil vom 4° Oktober 1966 - VI ZR 13/65 * VersR 1966, 1186}» Wie bereits ausge-führt, war auch bei gesetzlichem Güterstand eine Zustimmung der Ehefrau Wildemann zur Eintragung der Grundschuld nicht erforderlich (vgl» oben Ur» 2). ten Unterlassung des Beklagten für den Schaden bejaht» Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß durch den ablehnenden Beschluß des Grundbuchamts vom 22» März 1961 und die Eintragung der erststelligen Hypothek für die Lotsenkasse am gleichen Tage angesichts der Vorbelastungen einschließlich der Post über 30»000 DM und des Pehlens weiterer greifbarer Vermögenswerte des bereits ein Schaden und nicht ledig- 5 o Bas Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß der Beklagte Notar nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Klägerin nicht auf andere Y/eise Ersatz zu verlangen vermag (§ 21 Abs» 1 Satz 3 RNotO, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB)» Die Voraussetzungen solchen Ausschlusses verneint es ohne Rechtsirrtum o b.) Zu Unrecht hält die Revision den Assessor gegenüber der Klägerin für haftbar, weil er schuldhaft der ihm obliegenden Überwachung des Vollzugs der Grundschuldeintragung nicht nachgekommen sei» Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte P^||^ nach dem Bericht des Beklagten vom 8» Juli I960 kei- ne Veranlassung, bei einer Abweichung von der zunächst erteilten Weisung eine Gefährdung der beantragten Eintragung zu befürchten» Er konnte davon ausgehen, daß der Beklagte, der die Abwicklung der Umschuldung verantwortlich durchführte, etwa bestehende Eintragungshindernisse von sich aus beheben oder doch Nachricht geben werde» Die Verfügung des Grundbuchamts vom 12» Juli I960 kannte Fp^p^nicht. c) Im übrigen verneint das Berufungsgericht, daß die Klägerin rein tatsächliche Möglichkeiten der Schad-loshaltung versäumt hat» Hierbei geht es zutreffend von der Rechtsineinung aus, daß solche Möglichkeiten nur bei Zumutbarkeit ihrer Wahrnehmung zu dem Ausschluß des Schadensersatzanspruches führen (vgl» BGH Urteil vom 23. In diesem Zusammenhang nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an, die Klägerin habe mit der im zweiten Versteigerungstermin getroffenen Bietungsabsprache das ihr Zumutbare getan« Insbesondere war von ihr kein eigenes zu dem Zuschlag führendes Mehrgebot zu verlangen« 6o Nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts ist die Klägerin ihres Ersatzanspruchs nicht dadurch verlustig gegangen, daß sie gegen den ablehnenden Beschluß des Grundbuchamts vom 22 * März 1961 ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat o Der Schaden war bereits am gleichen Tage dadurch eingetreten, daß durch Eintragung der Hypothek zugunsten der Lotsenkasse für die Klägerin die erste Rangstelle endgültig verlorenging„ Hieran hätte auch ein Beschwerdeverfahren nichts ändern können? das sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld gerichtet hätte« Zudem muß sich - ohne daß es darauf noch ankommt - das Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs <, 3 3 gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung richten und ihre Beseitigung bezwecken und ermöglichen (BGH Urteil vom 31c März I960 - III ZR 41/59 = LM BGB § 839 /§7 Nr» 5h
Nachschlagewerk: nein B&HZ : nein
RlTotO § 21; BGB .§ 839
Über gebotene Maßnahmen des Notars bei von ihm übernommener Durchführung der Enthaftung eines Grundstücks (Treuhandauftrag)
BGH Urto Vo 31o Januar 1969 - VI ZR 170/67 - OLG Celle
LG Stade
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
vi_zr_1Z2Z62 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkünde! im
51. Januar 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Rechtsanwalts und Notars Hans
Straße
T
?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmachtigters
Rechtsanwalt Dr»
gegen
das Bankhaus Öo», gesetzlich vertreten durch
den persönlich haftenden Gesellschafter, den Bankkaufmann üdgar (flU) p H^pstraße^^
Klägerin, ^Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr.Bode? Dr. Rüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Februar 1967 wird zurückgewie-sen.
Die Kosten der Revision v/erden dem Beklagten auferlegte
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Vor dem Amtsgericht Cuxhaven stand am 28» Mai I960 das Grundstück 0
zur Versteigerung» Die Klägerin war dem Verfahren wegen einer ihr gegen den Eigentümer zustehenden Restforderung von 8o068957 DM zuzüglich Zinsen und Kosten beigetreten9 drohte mit dieser durch eine Grundschuld von 62oOQQ DM rangniedrig gesicherten Forderung bei einem auf 90.000 DM festgesetzten Verkehrswert jedoch auszufallen. Der Beklagte vertrat in dem Zwangsversteigerungsverfahren neben mehreren anderen Grundpfandgläubigern auch die Klägerin. Für sie war der bei ihr angestellte Assessor im Termin anwesend.
Während des Bietens schloß die Klägerin, vertreten durch in Gegenwart des Beklagten, der
Formulierungshilfe leistete, mit dem kaufinteressierten Bieter Kaufmann Paul aus C^mp eine
Bietungsabsprache folgenden Inhalts: WflPHHB sollte das Grundstück ausbieten und die Forderung der Klägerin zusätzlich übernehmen. Dafür verpflichtete sich die Klägerin, nicht weiter raitzubieten und Wildemann zur Bezahlung des Meistgebots ein Darlehn bis zu dem Betrage von 60.000 DM zu 8 1/4 $ Jahreszinsen ohne sonst bankübliche Kosten zu gewähren, line erst-steilig einzutragende Briefgrundschuld über 60.000 DM zugunsten der Klägerin sollte die von zu
übernehmende Forderung und die Kreditsumme einschließlich der Nebenforderungen, Kosten und Zinsen sichern. Der Klägerin war bekannt, daß außer dem zu
erwerbenden Grundstück ins Gewicht fallendes Vermögen nicht besaß. WPPHPP blieb ^it einem Gebot von 60.000 DM Meistbietender und erhielt den Zuschlag.Die Grundschuld der Klägerin fiel aus.
V/ährend des Verteilungstermins am 2. Juli I960 nahm der Beklagte den Eilbrief der Klägerin vom 1.Juli I960 entgegen, in dem u.a. mitgeteilt wurde:
"Paul WPMpl OfHPPP» hat uns beauftragt, Ihnen zu dem Zwecke der Böschung der im Grundbuch von OflHHBDaud PP Blatt Flurstück PP in Abteilung III eingetragenen Vorlasten treuhänderisch einen Teilbetrag des von uns Herrn Wildemann zugesagten Zwischenkredits zur Verfügung zu stellen.
V/ir sind hierzu bereit und haben heute auf Ihr
bei uns eingerichtetes Notar“Anderkonto Nr __
treuhänderisch einen Teilbetrag von 49.500 DM übertragen.
Über diesen Betrag wollen Sie bitte Zug um Zug mit Löschung der genannten Yorlasten verfügen., vorausgesetzt, daß die zu unseren Gunsten einzutragende Briefgrundschuld von 60„000 DM die erste Hangstelle im Grundbuch erhält, die Hypo-, thekengewinnabgabe abgolöst und dio in Abteilung II eingetragondo Keallast von 14»040 DM der Frau Cäcilie Ti^Ugebo OflBp per io7o1960 bestehen bleibt ...o"
Weil im Verteilungsterinin als Erste-
her bar nur 15*000 DM erlegen konnte, ordnete das Amtsgericht gegen den Widerspruch des Beklagten, der alsbaldige Befriedigung aus Mitteln des Treuhandkontos in Aussicht stellte, die Übertragung der nicht berichtigten Forderungen auf die Altgläubiger und die Eintragung entsprechender Sicherungshypotheken an0
Unmittelbar im Anschluß an den Verteilungsterrain beurkundete der Beklagte noch im Gerichtssaal die Bestellung einer Briefgrundschuld über 60»000 DM zugunsten der Klägerin durch sowie dessen Ein-
tragungsanträge o Dem Beklagten erklärte VffllBda-bei auf Befragen, er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau vertraglich Gütertrennung vereinbart <> In die Urkunde nahm der Beklagte daraufhin den Satz auf: !,Bür meine Ehe besteht Gütertrennung” * Hoch am Abend gab der Beklagte die Erstausfertigung der Urkunde an das Grundbuchamt mit der Bitte, den gestellten Anträgen nach Eintragung des Erstehers als neuen Eigentümers zu entsprechen; eine vollstreckbare Zweitausfertigung mit der Bestätigung des Treuhandauftrages gab er an die Klägerin zur Bost auf»
Mit Schreiben vom 8» Juli I960 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Amtsgericht dränge auf Vorlage von Befriedigungserklärungen der Gläubiger» Die Eintragung der Grundsehuld scheitere vorerst daran? daß das Grundstück auf noch nicht umgeschrie-
ben sei; damit sei kurzfristig auch nicht zu rechnen? da einen Antrag auf Erlaß der Grunderwerbs-
steuer stellen wolle und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes noch ausstehe» Um die Eintragung von Sicherungshypotheken und die damit für
verbundenen zusätzlichen Kosten zu vermeiden? bitte er? der Beklagte? ihm
"in Abweichung der Bedingungen aus dem l’reuhand-auftrag vom 1» Juli I960 zu gestatten? folgende Auszahlungen zu leisten;
1 o Finanzierungsbank Wi^HHHB & Sohn?
28o Hl p48 DM nebst Zinsen
2. Kaufmann UBH, HHP 9 <>427? 78 DM nebst Zinsen
2» Firma John IflH^oHG? 4o 385? 74 DM
nebst Zinsen»
Meiner Auffassung nach dürfen gegen eine sofortige Auszahlung dieser Beträge aus Sicherungsgründen keine Bedenken bestehen»"
Daraufhin gestattete die Klägerin dem Beklagten telefonisch am 13° Juli I960? die Forderung der Finanzierungsbank Wim^pt & Sohn ohne Sicherheit aus dem Treuhandkonto zu begleichen? was auch geschah»
Am 15o Juli I960 ging beim Beklagten folgende Verfügung des Amtsgerichts Cuxhaven vom 12» Juli I960 ein;
- 6
A
"In der Grundbuchsache MH| & Co. gegen v/ird um folgendes gebeten;
a) Vorlage des Ersuchens der Zwangsversteigerungsbehörde zur Eintragung des Erstehers zu veranlassen?
b) Nachweis über. Gütertrennung?
c) Briefe vorzulegen
Eingang und Inhalt dieser Verfügung teilte der Beklagte der Klägerin nicht mito Auch unternahm er keine Bemühungen? den geforderten Nachweis der Güter-trennung zu erbringen« Mit Schreiben vom 25» Juli I960 fragte er über die Firma John die a^s
Einanzmakler für die Klägerin und tätig
war? an? ob ihm auch die Überweisung der restlichen Forderungsbeträge unter Verzicht auf die Sicherheit gestattet werde» Mit Schreiben vom 30„ Juli I960 erteilte die Klägerin auch hierzu ihre Zustimmung« Mit einer Endabrechnung über das Anderkonto überreichte der Beklagte demgemäß am 3» August I960 Überweisungsaufträge zugunsten der beiden Gläubiger UUHBund und brachte zu dem Ausdruck? daß er den Treuhandauftrag damit als erledigt ansehe» Unter Mitberücksichtigung seiner Gebühren entsprechend der beigefügten Kostenrechnung überwies er den Restbetrag von 6o967?63 DM weisungsgemäß auf das bei der Klägerin geführte Kundenkonto
Hach Eingang entsprechender Befriedigungs- und Verzichtserklärungen hob das Amtsgericht seine Anordnung? Sicherungshypotheken für die Forderungen der inzwischen befriedigten Gläubiger einzutragen? auf»
Zwischen und der Klägerin kam es in
der Folgezeit bei der Abwicklung der Kreditangelegenheit zu Unstimmigkeiten«, weil wmHHB die Hechts-Wirksamkeit der Bietungsabsprache anzweifelte und * auch die Höhe der Forderungen der Klägerin bestritt» faßte daher9 wie der Klägerin seit dem 23 * Januar 1961 bekannt war? über Dritte eine Umfinanzierung seines Grundstücks ins Auge» Bin bei Hechtsanwalt SdHHBHV? dem Interessenvertreter V/flBHBs, von diesem für die Klägerin hinterlegter Betrag von -42»000 DM wurde jedoch nicht ausgezahlt o
Ohne Wissen der Klägerin kündigte WddddP dem Grundbuchamt bereits am 2» Januar 1961 an? er werde seinen Eintragungsantrag vom 2» Juli I960 zurücknoh-men» Am 25° Februar/4» März 1961 bev/illigte und beantragte sodann vor Notar SdddBl mit
Zustimmung seiner Ehefrau die Eintragung einer erststelligen Hypothek von 30»000 DM für die Lotsen-Wit-wen- und Waisenkasse zu l*1 der gleichen Ur-
kunde nahm er seinen Antrag auf Eintragung der Grundschuld für die Klägerin zurück9 wozu Notar SdHHd
22» März 1961 mitteilte? "der Antrag auf Rücknahme des Antrags auf Eintragung einer Grundschuld von 60o000 DM" gelte "bis zu dem Eingang der Zustimmung der Gläubigerin als nicht gestellt"»
Am 16» März 1961 wurde auf Ersuchen des
Versteigerungsgerichts als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Vor dem Grundbuchamt erklärte er am 21»März 196%
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die Darlehnsvaluta für die Hypothek über 30,000 DM sei zur Abdeckung der Forderung der Klägerin bestimmt; er lebe im gesetzlichen Güterstand und bitte daher um Zurückweisung seines Antrags vom 2»Juli I960; die abweichenden Angaben zu seinem Güter-otand in den Urkunden vom 2» Juli I960 und 25» Februar 1961 beruhten auf einem Mißverständnis» Frau bestätigte dem Grundbuchamt die Angaben ihres Mannes zu ihrem Güterßtand und erklärtes ebenfalls am 21» März 19619 sie versage ihre Zustimmung zur Eintragung der Grundschuld für die Klägerin»
Mit Beschluß vom 22» März 1961 wies der Rechtspfleger den Antrag auf Eintragung der Grundschuld für die Klägerin mit der Begründung zurück9 es habe sich herausgestcllt? daß die Eheleute im gesetzlichen Güterstand lebten; Frau babe ihre Zu-
stimmung zu der Grundschuldbestellung versagt» Ein Rechtsmittel hat die Klägerin gegen diesen Beschluß nicht eingelegt»
Die Hypothek über 30»000 DM für die Lotsenkasse wurde noch am 22» März 1961 antragsgemäß in.Abteilung XII unter Hr» 41 eingetragen»
Hach einem fehlgegangenem Versuch gütlicher Regelung erhob die Klägerin gegen auf
Zahlung von 54«224?28 DM nebst Zinsen» Am 4» Mai 1961 erwirkte sie ein 'feilanerkenntnisurteil über 37»614»26 DM nebst Zinsen» Auf Grund dieses fitols wurde eine Zwangs-Sicherungshypothek für die Klägerin in Abteilung III
Nr«, 42 am 5° Juni 1961 eingetragen. Weitere Teilurteile gegen ergingen am 19» Juni 1961 über
4°305,75 DM und am 17» Juli 1961 Uber 8»500 DM, jeweils nebst Zinseno Der Restbetrag der Klageforderung wurde durch Versäumnisurteil vom 13« Februar 1962 sugesprochen«
Wegen ihrer Forderungen aus den Teilurteilen vom 19» Juni und 17» Juli 1961 betrieb die Klägerin sodann die neuerliche Zwangsversteigerung des nun in ummm* Eigentum stehenden Grundstücks, dessen Verkehrswert nunmehr auf 100 0000 DM festgesetzt wurde« Im Versteigerungstermin am 15. Dezember 1961 war die Klägerin u.a. durch Assessor der Bietungs-
vollmacht hatte, vertreten« Ein Gebot wurde lediglich von dem Schlächtermeister Gfljpjabgegeben, der mit 6«300 DM Meistbietender blieb und den Zuschlag erhielt« Zuvor hätte die Klägerin mit dem Ersteher vereinbart, daß ihre bestehenbleibende Foot Abteilung III Nr, 42 nur mit einem Spitzenbetrag von 17«614?26 DM sofort zu bezahlen sei, während der Restbetrag von 20«000 DM verzinslich bis Ende 1962 gestundet werden sollte« G^^^hatte, abgesehen von 14,470,11 DM für die übernommenen öffentlichen Lasten, 83«323?26 DM für den Erwerb des Grundstücks aufzuwenden« Mit ihrem Recht aus Abteilung III Nr« 42 über 37«614,26 DM sowie hierauf entfallende Kosten und Zinsen von 2«729?25 DM wurde die Klägerin box der Versteigerung voll befriedigt«
Auf ihre Ansprüche aus dem Schuldtitel vom 19° Juni 1961 entfielen 254,88 DM für Zinsen und 248,04 DM für die Hauptforderung« Mit dem weitergehenden Betrag sowie ihren Ansprüchen aus dem Titel vom 17° Juli 1961 fiel sie dagegen aus»
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Die Klägerin hatte bereits im Oktober 1961 wegen eines Teilbetrages von 3°000 DM ohne Erfolg das Offenbarungseidverfahren gegen Y/fl|HHIV betrieben, der die Eidesleistung verweigerte und sich der Verhaftung entzog» Auf einen Hinweis, unterhalte bei der Stadtsparkasse Sparkonto,
stellte die Klägerin am 23° Januar 1964 beim Amtsgericht Cuxhaven den Antrag auf Erlaß eines Pfändungsund Überweioungsbeschlusses über das betreffende Konto» Die Sparkasse bestätigte die - bis heute fortbestehende - Y/irksarakeit der Pfändung eines Guthabens von 8»134,18 DM, war zur Zahlung ohne Vorlage des Sparbuches jedoch nicht bereit» Mehrfache Vollstreckungsversuche der Klägerin schlugen fehl» Ihre Bemühungen, die Freigabe des gepfändeten Guthabens ohne Vorlage des Sparbuches zu erreichen, waren ohne Erfolg,
Mit der im Februar 1964 erhobenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Ersatz des ihr durch Uneinbringlichkeit ihrer Hestforderung gegen wflHB entstandenen Schadens, den sie nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten der HechtsVerfolgung aufgeschlüsselt auf 23»118,71 DM beziffert» Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe die Entstehung dieses Schadens schuldhaft verursacht» Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Amtspflichten al3 Uotar dadurch verletzt, daß er es bei der Beurkundung am 2» Juli I960 unterlassen habe, die Angaben über dessen
Güterstand zu überprüfen» Die Zustimmung del' Frau Y/Ä-
sei im Juli I960 sicher noch zu erhalten gewesen,
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so daß die Grundschuld die vereinbarte Kangstelle erhalten hätte und der Schaden vermieden worden wäre» Hach Eingang der Verfügung des Grundbucharats vom 12o Juli I960 habe der Beklagte Auszahlungen aus dem 3?rouhandkonto nicht vornehmen dürfen., solange der vom Grundbuchamt geforderte Nachweis der Gütertrennung nicht erbracht gewesen sei. Sich um einen solchen Nachweis zu bemühen, habe der Beklagte schuldhaft unterlasseno
Die Klägerin hat vom Beklagten - als Gesamtschuldner mit - Zahlung von 23» 118,71 DM
nebst Zinsen gefordert»
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat die Höhe der Klageforderung bestritten und die Ansicht vertreten, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten» Ein Sehadensersatzansxrruch entfalle auch deshalb, weil die Klägerin gegen den zu Unrecht ergangenen Beschluß des Grundbuchamts vom 22„ März 1961 kein Hechtsnittel eingelegt habe» Außerdem habe sie versäumt, ihren mit der Kreditangelegenheit befaßten Angestellten PflHB in Anspruch zu nehmen»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils»
Das Berufungsgericht hat den auf § 21 RNotO gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin für begründet erachtet» Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin dadurch schuldhaft verletzt, daß er auf die Verfügung des Grundbuchamts vom 12» Juli I960 nichts veranlagte»
Io Zwar ist der Notar nach der Beurkundung einer Grundschuldbestellung, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, grundsätzlich lediglich gehalten, die Urkunde beim Grundbuchamt (GBA) einzuroichen, und nicht auch ihren Vollzug zu überwachen (EGHZ 28, 104, 107; Seybold/Hornig/Lemmens BNotO 3» Auflo § 21 X 1; vglo auch BGH Urteil vom 12o Juli 1968 - VI ZR 91/66)» Im Einzelfall können aber die besondei*en Umstände dc-n Pflichtenkreis anders bestimmen und die Amtspflich ton erweitern (BGH Urteil vom 31 <> März I960 - III ZR 41/59 = IM BGB § 839 £W Nr. 5 = NJW I960, 1718; vgl» 0» Weber DNotZ 1964, 393, 394, 400 m.w.N.).
Solches hat das Berufungsgericht hier ohne Rechts irrtum angenommen» Bei dieser Beurteilung stehen nicht wie die Revision meint, vertragliche Pflichten des beklagten Notars, sondern seine Amtspflichten in Frage (vgl» BGH Urteil vom 21» Dezember 1959 - III ZR 180/58 * JM RNotO § 21 Nr» 14)»
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Das Berufungsgericht bejaht die Pflicht des Beklagten zu dem Tätigv/erden zutreffend auf Grund des von ihm am 2« Juli I960 übernommenen uTreuhandauftrages” sowie der von ihm bei dessen Abwicklung abgegebenen weiteren Erklärungen, insbesondere in seinem Schreiben vom Bo Juli I960, das Voraussetzung für die ungesicherte Auszahlung der Treuhandgelder war« Durch die Annahme des Treuhandauftrags war der Beklagte zunächst gehalten, die von der Klägerin auf Anderkonto bcroitgestellten Darlehnsbeträge nur auszuzah-icn, wenn die Grundschuld an bedungener erster Bang-steile eingetragen wurde oder solche Eintragung doch gesichert war0 Hierauf hatte die Klägerin im Eilbrief vom Io Juli I960 ausdrücklich hingewiesen„ Die Bereitstellung der Geldbeträge auf dem Anderkonto des von ihr mit der Ablösung beauftragten Beklagten war ersichtlich für die Klägerin ein Mittel, das bei dei* Umschuldung auftretende Bisiko ihrer Vorleistung zu vermeiden oder doch möglichst gering zu halten, was dem Beklagten bewußt waro Aus diesem Sinn des Auftrags ergibt sieh, daß der Beklagte über_die_Beurkundung_hi aus die Interessen der Klägerin wahrzunehmen hatte« Gerade die Vertrauenswürdigkeit kraft Amtsstellung ist bei derartigen Geschäften der Grund der Einschaltung des Notars«
Die so begründete Pflicht des Beklagten, bei der Umschuldung die Hechtsposition der Klägerin zu sichern 3 gebot sein unverzügliches Einschreiten bei erkennbarer Gefährdung der Interessen der Klägerin« Zu-
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treffend erblickt das Berufungsgericht diese Pflicht weiterhin dadurch bestätigt und noch gesteigerte, daß der Beklagte mit Schreiben vom 8« Juli I960 mitteilte , aus Sicherheitsgründen bestünden gegen eine vorzeitige Auszahlung der Treuhandgelder keine Bedenkeno Damit hatte er gegenüber der Klägerin jedenfalls den kindruck erweckt, unabwendbare Hindernisse stünden der Eintragung nicht entgegen, mit der Folge, daß die Klägerin der vorgeschlagenen vorzeitigen Auszahlung zuotimmteo Auf seinen Vorschlag hin durften - abweichend von der zunächst erteilten Weisung - die bereitgestellten Kreditmittel ungesichert ausgezahlt werdeno Er veranlaßte verantwortlich damit eine die Sicherheitsinteressen der Klägerin möglicherweise beeinträchtigende Maßnahmeo Aus all dem erwuchs seine Pflicht, besonders sorgfältig zu verfahren (vglo auch; Oo Y/eber aaO S« 400) „
2o Auf Grund dieser Pflichtenstellung war der Beklagto zu dem Tätigwerden gehalten, als er die Verfügung des Grundbuchamts vom 12» Juli I960 erhielt0
Aus ihr mußte der Beklagte entnehmen, daß nach der Auffassung des Hechtspflegers des Grundbuchamts der Eintragung der Grundschuld zugunsten der Klägerin der bisher nicht erbrachte Nachweis der Gütertrennung der Eheleute entgegenstando Infol-
gedessen muf3te der Beklagte jedenfalls damit rechnen, daß die beantragte Eintragung der Grundschuld an diesem fehlenden Nachweis scheitern könnte» Dazu durfte er es nicht kommen lassen.
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Er war gehalten? die erforderlichen and geeigneten Maßnahmen zu treffen? um solcher Gefährdung der Eintragung zu begegnen« Er hatte die Maßnahmen zur Beseitigung des Hinderungsgrundes selbst zu ergreifen oder jedenfalls nach Unterrichtung der Beteiligten durch diese zu veranlassen (vgl« BGHZ 19?
5? 10; wie oben Seybold/Hornung/Lemmens aaO § 21 X 1)„ Keinesfalls durfte er untätig bleiben« Das galt um so mehr? als nur ein vom Beklagten beurkundeter und dem Grundbuchamt schlicht v/eitergereichter Eintragungsantrag des Ehemannes Wildemann vorlag? den dieser allein unter Verlust der vorgesehenen und zunächst auch belegten Bangstelle (vgl« §§ 17? 45 GBO?
§ 879 BGB) zurücknehmen konnte? aber kein Antrag der Klägerin oder in ihrer Ermächtigung des Beklagten nach § 15 GBO«
Der Beklagte hat unstreitig die Klägerin Uber die Verfügung des Grundbuchamts vom 12« Juli I960 nicht unterrichtet« Bei solcher Lage hatte er aus den gegebenen Gründen selbst sicherzustellen? daß sich die entstandene Gefährdung nicht zu dem Nachteil
der Klägerin auswirkte. Jedenfalls mußte es für den Beklagten naheliegen? wie das Berufungsgericht erwägt? alsbald den Nachweis der Gütertrennung von Vi anzufordern? wenn er die Anfrage schon nicht an die Klägerin weiterleitete. Hätte er von
keine Unterlagen erhalten? hätte sich vielmehr herausgestollt ? daß Wildemann mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand lebte? dann hätte er nach der
Darstellung der Klägerin die Zustimmung der Ehefrau
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damals noch erhalten«, Auf jeden Fall mußte sich ihm aber die Rechtsfrage aufdrängen - das gilt nicht nur bei Verweigerung der Zustimmung durch die Ehefrau VMHHiB? sondern auch ohne Rücksicht auf die Frage, ob die Eheleute Gütertrennung
oder im gesetzlichen GUterstand lebten ob eine Zustimmung der Ehefrau überhaupt erforderlich war» Schon zur damaligen Zeit wurde diese Rechtsfrage, v/ie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, für einen Fall wie den vorliegenden verneint, was die Revision nicht in Zv/eifol zieht (EG Bielefeld FamRZ 1958, 468 m» Anm» Bosch; OLG Hamm FamRZ 1959? 166 m» Anm» Bosch; auf letzteren Beschluß verweist Palandt BGB 19» Aufl«, bereits im Frühjahr I960)»
Las hätte der Beklagte, wie im folgenden unter Nr» 3 im einzelnen noch zu begründen ist, bei pflichtmäßiger Prüfung erkennen müssen» An dieser Prüfung hat er es fehlen lassen» Hätte er sie vorgenommen, so würde or den Rechtsirrtum erkannt haben, der der Verfügung vom 12» Juli 1960 zugrunde lag» Er hätte sodann den Rechtspfleger beim Grundbuchamt auf seinen Irrtum hin-weisen müssen» Auch das hat der Beklagte unterlassen»
Ler Revision kann nicht zugegeben werden, gegen solche Annahme stehe schon die zeitliche Beschränkung der Treuhand Verpflichtung auf zwei Monate, v/ie sie sich aus dem Eilbrief der Klägerin vom 1» Juli I960 ergebe, sowie die ausdrückliche und unwidersprochene Erklärung des Beklagten bei der Endabrechnung vom 3° August I960, er sehe den !i’reuhandauftrag damit als erledigt an»
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Das schadensursächliche Verhalten des Beklagten sieht das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum darin, daß der Eeklagte trotz Pflicht zu dem Tätigwerden auf die Verfügung des Grundbuchamts vom 12» Juli I960 nichts unternahm, insbesondere weder den Rechtspfleger beim Grundbuchamt auf diesen Rechtsirrtum hinwies noch die Klägerin über den Inhalt der Verfügung unterrichtete, sondern weiterhin die ungesicherte Auszahlung aus dem Anderkonto der Klägerin empfahl und vornahm» Zum Zeitpunkt des erwarteten Handelns bestanden die oben im einzelnen begründeten Pflichten aber auch vom Standpunkt der Revision aus nocho
3o Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung der Amtspflichten durch den Beklagteno Bei der Amtspflichtverletzung gehört zur Fahrlässigkeit nicht die Voraussehbarkeit eines bestimmten Schadens (BGH Urteil vom 2o April 1959 - Ill ZR 22/58 - DM § 21 RHotO Kr» 13). Es genügt vielmehr, wenn der Beklagte das oben näher gekennzeichnete Tätigwerden unterließ, obwohl er erkennen konnte, daß für ihn als Uotar die Pflicht zu dem Tätigwerden bestand.. Bas Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum»
Die besondere Gefährdung der Klägerin, die auf Veranlassung des Beklagten der vorzeitigen Ausschüttung der Mittel zugestimmt hatte, mußte er bei gebotener Sorgfalt erkennen, weil er =um die Vermögens-Verhältnisse des W0IHHV wußte o Aus dem Zwangsver-steigerungsverf ahren war ihm angesichts der von
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mp mit dem Zuschlag übernommenen Verpflichtungen zudem bekannt, daß V/fBHHP einen erheblichen Kreditbedarf hatte und sich bei Ablehnung des Eintragungsantrags vom 2o Juli I960 zur Befriedigung dieses Bedarfs zur Bestellung anderer Grundpfandrechte genötigt sehen könnte• Hiernach mußte er mit einer nicht fernliegenden Gefährdung der für die Klägerin gewahrten Bangstelle rechnen»
Der Beklagte mußte im Sommer I960 auch wissen, wie das Berufungsgericht ohne Beehtsirrtum angenommen hat, daß eine Zustimmung der Ehefrau V/flpp zur Grundschuldbestellung in keinem Fall erforderlich war» Einschlägige Entscheidungen waren zur damaligen Zeit bereits veröffentlicht (vgl» oben)» Zudem bezogen sich die anzustellenden Erwägungen zu § 1365 noFo BGB auf Fragen, die bei der Auslegung anderer Bestimmungen (BGB §§ 1821 Nr» 1, 1445? 1519 Abs» 2 UpFo, 1645 Abs» l) bereits früher erörtert und auch höchotriehterlich entschieden v/aren (vgl0 Bosch EamBZ 1956, 469)» Sonach hätte der Beklagte den Irrtum des Grundbuchamts erkennen and^di'e Notwendigkeit sehen müssen, ihn auszuräumen *
Im Hinblick auf die besonderen Umstände stellt es keine Überspannung der zu fordernden Sorgfalt (§ 276 Abs» 1 Satz 2 BGB) dar, wenn vom Beklagten mehr erwartet wurde, als es bei der Einreichung des Eintragungsantrags des Wpm zu belassen und im übrigen untätig zu bleiben„
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4o Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß das Grundbuchamt auf den Hinweis des Beklagten hin die beantragte Eintragung der Grundschuld zugunsten der Klägerin nicht abgelehnt, sie vielmehr ausgeführt hätte» Hierbei stallt es zutreffend darauf ab, wie das Grundbuchamt nach richtiger Auffassung hätte entscheiden müssen (BGH Urteil vom 4° Oktober 1966 - VI ZR 13/65 * VersR 1966, 1186}» Wie bereits ausge-führt, war auch bei gesetzlichem Güterstand eine Zustimmung der Ehefrau Wildemann zur Eintragung der Grundschuld nicht erforderlich (vgl» oben Ur» 2).
Aus dem Grund versagter Zustimmung der Ehefrau durf-te der Eintragungsantrag demnach nicht zurückgewiesen werden»
a) Damit ist üle Ursächlichkeit der bezeichne-
ten Unterlassung des Beklagten für den Schaden bejaht» Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß durch den ablehnenden Beschluß des Grundbuchamts vom 22» März 1961 und die Eintragung der erststelligen Hypothek für die Lotsenkasse am gleichen Tage angesichts der Vorbelastungen einschließlich der Post über 30»000 DM und des Pehlens weiterer greifbarer Vermögenswerte des bereits ein Schaden und nicht ledig-
lieh eine noch nicht als Schaden zu wertende Beein-trächtigung auf Seiten der Klägerin eintrat»
b) Die Ursächlichkeit der schadensbedingenden Unterlassung des Beklagten entfällt nicht deshalb, wie die Revision meint, weil der Rechtspfleger des Grundbuchamts bei der Ablehnung der Eintragung eben-
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falls fehlsam gehandelt hat und zudem ein pflichtwid-
hinsugetreten isto Für den Ursachenzusammenhang ist genügendp daß durch die Unterlassung der Eintritt des Schadens wesentlich erleichtert und das den Schaden verursachende Verhalten eines anderen - hier des
(BGH Urteil vom 12. Juli 1968 - VI ZE 91/66 - vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1963 - VI ZE 309/62 = DNotZ 1964? 434j Daimer, Die Prüfungsund Belehrungspflicht des Notars- 1955 § 369 3). Im übrigen war die Pflicht des Beklagten ja gerade darauf gerichtet, die Klägerin bei Durchführung der Umschuldung auch vor solchen Schädigungen möglichst zu schützen.
c) Dieser Beurteilung steht weiter nicht entgegen j daß sich die Verfügung des Grundbuchamts vom 12. Juli I960 nicht als formale Zwischenverfügung nach § 18 GBO darstellt. Selbst wenn sie5 wie die Revision meint p deshalb “unver bind lieh’1 für die Beteiligten warP folgt daraus nichtp daß der Beklagte sie im Verhältnis zur Klägerin unbeachtet lassen durfte. Seine Pflicht zu dem Tätigwerden folgt aus den im einzelnen dargelegten Amtspflichten ihr gegenüber.
Im übrigen lag es vom Standpunkt der erkennbar - irrigen - Rechtsansicht des Gnzndbuchamts aus* dio Eintragung bedürfe der Zustimmung der Ehefrau durchaus nicht fern? daß der Antrag zu-rückgev/iesen werde*, wenn bei gesetzlichem Güterstand die Ehefrau die Zustimmung verweigerte. Daß der Beklagte nicht um den wirklichen Güterstand der Bhe-
rigeo Verhalten des \f
zu dem Schadenseintritt
Rechtspflegers und des V
ermöglicht wurde
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leute wußte«, lag aber, wie schon dargelegt, darin begründet, daß er sich um den Nachweis der Gütertrennung nicht kümmerte und er daher die weitere tatsächliche Klärung unterließe Zudem war er der Klägerin gegenüber zur rechtlichen Prüfung gehalten, die ihn hätte erkennen lassen, daß die Bestellung der Grundschuld der Zustimmung der Ehefrau nicht bedurfte, so daß es auf den Nachweis der Gütertrennung nicht ankamo
5 o Bas Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß der Beklagte Notar nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Klägerin nicht auf andere Y/eise Ersatz zu verlangen vermag (§ 21 Abs» 1 Satz 3 RNotO, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB)» Die Voraussetzungen solchen Ausschlusses verneint es ohne Rechtsirrtum o
a) Ein möglicherweise gegen das Land Niedersachsen als Anstellungskörpersehaft des Rechtspflegers beim Grundbuchamt Cuxhaven bestehender Schadenser-satzansx>ruch scheidet als anderweite Ersatzmöglich-keit anerkanntermaßen aus (BGHZ .31, 5, 13)» Bas zieht die Revision nicht in Zweifel»
b.) Zu Unrecht hält die Revision den Assessor gegenüber der Klägerin für haftbar, weil er schuldhaft der ihm obliegenden Überwachung des Vollzugs der Grundschuldeintragung nicht nachgekommen sei» Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte P^||^ nach dem Bericht des Beklagten vom 8» Juli I960 kei-
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ne Veranlassung, bei einer Abweichung von der zunächst erteilten Weisung eine Gefährdung der beantragten Eintragung zu befürchten» Er konnte davon ausgehen, daß der Beklagte, der die Abwicklung der Umschuldung verantwortlich durchführte, etwa bestehende Eintragungshindernisse von sich aus beheben oder doch Nachricht geben werde» Die Verfügung des Grundbuchamts vom 12» Juli I960 kannte Fp^p^nicht. Daraus folgende Bedenken brauchte er also nicht zu hegen»
Der Hinweis der Revision, habe bei gehöriger Sorgfalt die Absicht erkennen müs-
sen, die Eintragung der Grundschuld zu verhindern, verkennt, daß der Rangverluot nicht auf der beabsichtigten Rücknahme des Eintragungsantrags, sondern auf der Zurückweisung des Eintragungsantrags wegen Verweigerung der nach rechtsirriger Auffassung des Grund-buchamis erforderlichen Zustimmung der Ehefrau Wflflp-
beruht»
Von dieser Rechtsmeinung des Grundbuch-
amts konnte Assessor Ptf^p aber keine Kenntnis haben,
da der Beklagte ihn nicht über die Verfügung vom 12» Juli I960 unterrichtet hatte»
c) Im übrigen verneint das Berufungsgericht, daß die Klägerin rein tatsächliche Möglichkeiten der Schad-loshaltung versäumt hat» Hierbei geht es zutreffend von der Rechtsineinung aus, daß solche Möglichkeiten nur bei Zumutbarkeit ihrer Wahrnehmung zu dem Ausschluß des Schadensersatzanspruches führen (vgl» BGH Urteil vom 23. Mai I960 - III ZR 66/59 = WM I960, 1012; Erman/ Drees 4» Aufl» § 8399 5 b).
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In diesem Zusammenhang nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an, die Klägerin habe mit der im zweiten Versteigerungstermin getroffenen Bietungsabsprache das ihr Zumutbare getan« Insbesondere war von ihr kein eigenes zu dem Zuschlag führendes Mehrgebot zu verlangen«
Zudem entsprach nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts der vom Erste-her zu erbringende Ersteigerungsaufwand., der nach der Berechnung des Sachverständigen 97<>941 ,41 DM betrug - und nicht, wie die Revision meint, 83 ■> 323,25 DM; sie berücksichtigt nicht die zusätzlichen öffentlichen Lasten in Höhe von 14«470,11 DM -, dem tatsächlichen Grundstückswei’t« Selbst wenn man von einem im freihändigen Vei’kehr erzielbaren Erlös von 105eOOO DM ("Wiederverkauf swert") ausgeht, bleibt nach der Auffassung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, daß der Un-terschiedsbetrag zwischen Versteigerungserlös und Wiederverkaufs wert durch Zinsverluste und die mit dem Zuschlag fällig werdende Grund erv/erbs st euer, die der Sachverständige mit 4o222,90 DM angibt, aufgezehrt worden wäre« Hierbei sind noch nicht die Aufwendungen berücksichtigt, die beim Verkauf durch Inanspruchnahme eines Mäklers entstanden wären und die der Sachverständige auf 4«200 DM berechnet« Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe zu dem Nachteil des Beklagten die Zinsen doppelt angesetzt, weil es eie außer 1 in:.diesen-:Zusammenhang
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auch noch dadurch berücksichtige? daß es den Beklagten zur Zahlung von 8 1/4 $ Zinsen der Ui’teilssumme verurteilt» Bas Berufungsgericht hat bei den soeben erwähnten Ausführungen nicht zu Laoten der Klägerin Zinsbeträge bei Berechnung der Klagesumme in Rech-nung gestellte 13s hat lediglich verneint? daß die Klägerin? indem sie das Grundstück nicht selbst ersteigerte? eine mögliche Schadloshaltung versäumt habe? und das hilfsweise damit begründet? ihr wäre damit kein Vorteil zugewachsen» Im übrigen sind mit dem "Zinsvorlust11 ersichtlich (verlorene) Zinsen der Kapitalbeträge gemeint? welche die Klägerin bei Ersteigerung zwischen Erwerb und Wiederverkauf hätte festlegen müssen»
d) Bas Berufungsgericht erblickt auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit in dem Umstand? daß die Pfändung dos Sparguthabens des Y/ildemann bei der Sparkasse bis heute fort besteht» Es mag dahinste-
hen? ob die Ausführungen in RGZ 161? 109? 118 die Auffassung des Berufungsgerichts stützen» Im Ergebnis ist ihm jedenfalls deshalb zu folgen? weil nach anerkannter Hechtsmeinung' der Geschädigte ein Hecht auf alsbaldigen Schadensersatz hat und sich deshalb nicht auf Möglichkeiten anderweiten Ersatzes in der Zukunft verweisen zu lassen braucht? die keine begründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung haben (vgl» BGH Urteil vom 24o Juni 1965 - III ZR 219/63 = WM 1965, 1054? 1061; Palandt/Gramm 27» Aufl. § 839 7 d; Erman/Brees aaO § 839? 5b)? Biese Voraussetzungen liegen? soweit das gepfändete Sparguthaben in Frage steht? offensichtlich vor»
6o Nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts ist die Klägerin ihres Ersatzanspruchs nicht dadurch verlustig gegangen, daß sie gegen den ablehnenden Beschluß des Grundbuchamts vom 22 * März 1961 ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat o Der Schaden war bereits am gleichen Tage dadurch eingetreten, daß durch Eintragung der Hypothek zugunsten der Lotsenkasse für die Klägerin die erste Rangstelle endgültig verlorenging„ Hieran hätte auch ein Beschwerdeverfahren nichts ändern können? das sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld gerichtet hätte«
Zudem muß sich - ohne daß es darauf noch ankommt - das Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs <, 3 3 gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung richten und ihre Beseitigung bezwecken und ermöglichen (BGH Urteil vom 31c März I960 - III ZR 41/59 = LM BGB § 839 /§7 Nr» 5h
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7o Auch im übrigen sind keine Hechtsfehler des Berufungsurteils erkennbar, die sich zu dem Nachteil des Beklagten auswirken0
Somit war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
Hane beck Dr. Bode Dr<> Nüßgens
Sonnabend
Bunz