- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode., Heinrich Moyer, Dr« Pfretzschner und Dr» Küßgens für Recht erkannt; Die Klägerin hat geltend gemacht, der Reifen sei mindestens 20 Minuten vor dem Unfall schadhaft geworden« Offenbar habe er innen gebrannt, zu demindest aber geschwelte Schon während der Fahrt habe er gequalmt» Unmittelbar vor dem Zusammenstoß sei der Lastzug des Beklagten hinten völlig in Qualm gehüllt gewesen » Das Fahrzeug und die möglicherweise brennenden Schlußleuchten seien nicht zu erkennen gewesen» Ffl|9 habe plötzlich vor sich eine schwarze Wand gesehen« Trotz sofortigen Brem~ sens habe er ein Auffahren nicht verhindern können« Die alleinige Schuld am Unfall trage OflBfe. Nachdem er Reifenschaden und Qualmentwicklung erkannt habe, habe er die Fahrt auf der Bundesautobahn nicht fortsetzen dürfen, vielmehr anhalten oder sofort den nächsten Parkplatz oder die nächste Raststelle anfähren müssen« Dazu habe er bis zu dem Ort des Unfalls hinreichend Gelegenheit gehabt« Zumindest habe 0®9 nicht so langsam fahren dürfen, sondern mit Höchstgeschwindigkeit weiterfahren müssen, damit sieh der Qualm nicht hinter dem Lastzug habe halten können© Die Klägerin macht den Beklagten als Halter für den Un fallschaden verantwortlich, den sie auf insgesamt 22«274 DM beziffert» Hiervon hat sie unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des Schadens durch ihr Fahrzeug 2/3 und damit 14o849s30 DM nebst Zinsen gefordert« Zusammenstoß habe der Reifen nur leicht mit weiß-gräulicher Farbe gequalmt» Aber selbst wenn der Reifen schon während der Fahrt stark gequalmt haben sollte, habe der Rauch nicht plötzlich auftreten und Ffl|0 deshalb auch nicht überrascht werden können» Da die Brandgefahr bis zu dem Unfall nur äußerst gering gewesen sei, habe sieh OflHP verkehrsgerocht verhalten, wenn er in langsamer Fahrt bis zu dem nächsten Parkplatz weitergefahren sei» Das Anhalten von Fahrzeugen auf der Bundesautobahn bringe stets eine große Unfallgefahr mit sich» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die dor Klage zugrundeliegenden Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt und die Klage abgewiesen, soweit mit ihr mehr als 8»186 DM nebst Zinsen begehrt wird» a; Zu dem vom Beklagten zu führenden Beweis, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, gehört der Nachweis, daß der Unfall nicht auf einem- Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht (§7 Abs« 2 Satz 1 StVG)0 Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht für nicht geführt an. Biesen Beweis hat der Beklagte schon deshalb nicht erbracht, weil das Berufungsgericht sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß die Schlußleuchten durch die Qualment-Wicklung nicht verdeckt waren* Hierzu hat es ausgeführt: Bie Qualmentwicklung müsse vor dem Unfall eine gewisse Intensität erreicht haben, v/eil sie von den Kraftfahrern, die den Fahrer des Beklagten gewarnt haben, auf so weite Entfernung wahrge-nominen worden seien, daß sie ihre Überholgeschwindigkeit der des Lastzuges hätten anpassen und sich dem Lastzugfahrer durch Zuruf verständlich machen können* lo Bei der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG hat sieh das Berufungsgericht im Gegensatz gum Landgericht nicht von einem Verschulden des Fahrers des Beklagten zu überzeugen vermochte Zu seinen Lasten hat es nur die Betriebsgefahr des Lastzuges mit seiner geringen Geschwindigkeit in die Waagschale geworfen,. Damit hat es zutreffend auf die Betriebsgefahr in ihrer konkreten Gestaltung abgestellt und ist richtig davon ausgegangen, daß die besonderen Umstände ihrer Stei<; gerung, anders als im Rahmen des § ä' Abso 2 StVG, bei der Schadensabv/agung nur zu berücksichtigen sind,, wenn die Unfall-Ursächlichkeit feststeht * 2o 2u Ungunsten der Klägerin hat das Berufungsgericht neben der Betriebsgefahr des in schneller fahrt folgenden Lastzugs ein Verschulden ihres Fahrers FfliB in die Waagschale geworfene Das Berufungsgericht hält es für ausgeschlossen» daß der heiße Reifen schon vor dem Unfall einen schwarzen» undurchsichtigen Qualm entwickelt hat» und ist nur von der Bildung eines hellen (weiß-grauen) Rauches überzeugte Daß dieser Qualm die Schlußleuchten längere Zeit hindurch völlig verdeckt habe» sieht das Berufungsgericht» sachverständig beraten» für unwahrscheinlich an« Zudem hätte der Fahrer der Klägerin» so führt es aus» selbst bei starker Qualmentwicklung schon vor dem Zusammenstoß längere Zeit hindurch Rauchfetzen auf seiner Fahrbahn beobachtet haben müssen» da der gesamte Rauch unmöglich dem Lastzug des Beklagten im Sog gefolgt sei« Diese räumlich eng begrenzte Rauchbildung hätte dem Fahrer der Klägerin eine Warnung sein und ihn zu vorsichtigem Fahren sowie sorgfältiger Beobachtung veranlassen müssen«.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 170^64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3 o Dezember 196 Kriegl., Justiz -haup t s e k r e t Lir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Fuhrunternehmers Werner (Kreis 0 m Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr o Vo gegen die Firma Gebrüder B< Zum Si in 01 Klägerin* Berufungsbeklagtc und Revision3beklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode., Heinrich Moyer, Dr« Pfretzschner und Dr» Küßgens für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 90 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm OVestf J vom 23o März 1964wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt«. Von Rechts wegen Tatbestand^ Am 3o März 1961 gegen 21o'10 Uhr befuhr der Kraftfahrer mit einem Lastzug des Beklagten die rechte Seite der Normalfahrbahn der 8 m breiten Bundesautobahn bei Brönning-hausen (Kreis Bielefeld) in Richtung Herfordo Etwa ab Kilo meterstein 324 ging die Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 42 km/at auf 22-25 km/st herunter» Ungefähr 100 m vor dem Kilometerstein 322 fuhr der Kraftfahrer mit einem Last zug der Klägerin bei Abblendlicht hinten links auf die Anhänger-Rückseite des fahrenden Lastzugs des Beklagten auf* Vor dem Auffahren hatte sich die Geschwindigkeit seines Last kraftwagens von 75 kra/st über 65 km/st auf 54 km/st im Un-fallzeitpunkt verringerte, An der Unfallstelle blieben vom Lastzug der Klägerin lange Blockier spuren und zwischen ihnen am Ende eine 3?3 m lange Ölspur zurück» Vor dem Unfall war der linke Reifen der hinteren Doppel achse des dreiachsigen Lastzuganhängers des Beklagten ochadh % gewoi’den und hatte sich während der Fahrt heiß gelaufen,, 0®B9bemerkte diesen Schaden, auf den er auch durch vorbeifahrende Kraftfahrer aufmerksam gemacht wurde« Frühestens 15 Minuten nach dem Zusammenstoß ging der Reifen in Flammen auf« Wann der Reifenschaden entstand und 0(19 zur Kenntnis gelangte und wie er sich auf den Unfall ausgewirkt hat, ist unter den Parteien streitig« Die Klägerin hat geltend gemacht, der Reifen sei mindestens 20 Minuten vor dem Unfall schadhaft geworden« Offenbar habe er innen gebrannt, zu demindest aber geschwelte Schon während der Fahrt habe er gequalmt» Unmittelbar vor dem Zusammenstoß sei der Lastzug des Beklagten hinten völlig in Qualm gehüllt gewesen » Das Fahrzeug und die möglicherweise brennenden Schlußleuchten seien nicht zu erkennen gewesen» Ffl|9 habe plötzlich vor sich eine schwarze Wand gesehen« Trotz sofortigen Brem~ sens habe er ein Auffahren nicht verhindern können« Die alleinige Schuld am Unfall trage OflBfe. Nachdem er Reifenschaden und Qualmentwicklung erkannt habe, habe er die Fahrt auf der Bundesautobahn nicht fortsetzen dürfen, vielmehr anhalten oder sofort den nächsten Parkplatz oder die nächste Raststelle anfähren müssen« Dazu habe er bis zu dem Ort des Unfalls hinreichend Gelegenheit gehabt« Zumindest habe 0®9 nicht so langsam fahren dürfen, sondern mit Höchstgeschwindigkeit weiterfahren müssen, damit sieh der Qualm nicht hinter dem Lastzug habe halten können© Die Klägerin macht den Beklagten als Halter für den Un fallschaden verantwortlich, den sie auf insgesamt 22«274 DM beziffert» Hiervon hat sie unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des Schadens durch ihr Fahrzeug 2/3 und damit 14o849s30 DM nebst Zinsen gefordert« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, Ff^habe den Unfall infolge zu schnellen Fahrens bei Abblendlicht und grober Unachtsamkeit allein ver- 4 schuldet; für ihn und seinen Fahrer OUBsei der Unfall unabwendbar gewesen» Wie sich aus den Spuren ergebe.; habe den Lastzug, der nicht völlig in Qualm gehüllt gewesen sei, erst im letzten Augenblick gesehen, obgleich man ihn rechtzeitig habe erkennen können» OBHPsoi ez'st wenige Minuten vor dem Zusammenstoß auf den Reifenschaden hinge wiesen worden» Er habe mehrmals am Lastzug entlang nach hinten geschaut und keinen Qualm bemerkt» Währenddessen hatten andere Kraftfahrer den Lastzug ohne Mühen überholt» Wenn der Reifen während der Fahrt überhaupt schon gequalmt habe, so habe sich zwischenzeitlich keinesfalls so viel Qualm entwickeln können, daß die Sicht auf den Lastzug beeinträchtigt und die Schlußleuchten völlig verdeckt gewesen seionc Nach dein. Zusammenstoß habe der Reifen nur leicht mit weiß-gräulicher Farbe gequalmt» Aber selbst wenn der Reifen schon während der Fahrt stark gequalmt haben sollte, habe der Rauch nicht plötzlich auftreten und Ffl|0 deshalb auch nicht überrascht werden können» Da die Brandgefahr bis zu dem Unfall nur äußerst gering gewesen sei, habe sieh OflHP verkehrsgerocht verhalten, wenn er in langsamer Fahrt bis zu dem nächsten Parkplatz weitergefahren sei» Das Anhalten von Fahrzeugen auf der Bundesautobahn bringe stets eine große Unfallgefahr mit sich» Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die dor Klage zugrundeliegenden Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt und die Klage abgewiesen, soweit mit ihr mehr als 8»186 DM nebst Zinsen begehrt wird» Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Klage« £ntscheidune:sfi:ründö; Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht0 Bei der Abwägung nach § 1? StVG hat es ihn in Höhe von 1/5 des Unfallschadens zu dem Schadensausgleich herangezogen0 Io lo Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Voraussetzungen des § 7 Abso 1 StVG voziiegen0 Bas zieht auch die Revision nicht in Zweifel<> 2o Sie greift in erster Linie die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen es das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses (§7 Abse 2 StVG) verneinte Hierin kann ihr nicht gefolgt werden« a; Zu dem vom Beklagten zu führenden Beweis, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, gehört der Nachweis, daß der Unfall nicht auf einem- Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht (§7 Abs« 2 Satz 1 StVG)0 Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht für nicht geführt an. Das Berufungsgericht bezeichnet die mit 22-25 km/st festgestellte Geschwindigkeit, die nach seiner Meinung für die annähernd ebene Strecke der Bundesautobahn allenfalls der Hälfte der üblichen Geschwindigkeit entsprach, als gering und hält sie für unfallursächlicho Nach seiner Überzeugung ist weiterhin nicht auszuschließen, daß die - brennenden - Schlußleuchten des Anhängers vom Qualm des heißgelaufenen Hinterreifens verschlüiert waren0 Wegen dieser als Unfallursachen anzusehenden Umstände könne sich der Beklagte nicht entlasten, weil sie, so hat das Berufungsgericht nach dem unverkennbaren Sinn seiner Urteilsausführungen erwogen, auf einem-Koißwerden des Reifens, also auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruhten* Baß der Brand des Reifens durch fremde Einwirkung ausgelöst worden sei, behaupte er selbst nicht * Biese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand* b*s Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht von der Unfallursächlichkeit der geringen Geschwindigkeit und des Qualmensdes linken Hinterreifens des Anhängers ausgegangen ist* Biesen Beweis hat der Beklagte schon deshalb nicht erbracht, weil das Berufungsgericht sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß die Schlußleuchten durch die Qualment-Wicklung nicht verdeckt waren* Hierzu hat es ausgeführt: Bie Qualmentwicklung müsse vor dem Unfall eine gewisse Intensität erreicht haben, v/eil sie von den Kraftfahrern, die den Fahrer des Beklagten gewarnt haben, auf so weite Entfernung wahrge-nominen worden seien, daß sie ihre Überholgeschwindigkeit der des Lastzuges hätten anpassen und sich dem Lastzugfahrer durch Zuruf verständlich machen können* Biese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Der Umstand, daß andere Kraftfahrer den Lastzug mit schwelendem Hin.. terreifen schon von weitem erkannten, brauchte das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung zu führen, daß auch der Fahrer der Klägerin den Lastkraftwagen trotz des Rauches gesehen hat* Bie von der Revision erstrebte Feststellung, der Fahrer habe den vor ihm fahrenden Lastzug jedenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, schließt die vom Berufungsgericht erwogene und hier allein erhebliche Möglichkeit nicht aus, daß die Schlußleuchten durch Qualm verdeckt gewesen sind und er infolgedessen, wenn auch aus mitwirkender Unachtsamkeit, den Lastzug nicht gesehen hat Ebensowenig ist erwiesen - ohne daß es für die Vernei nung eines unabwendbaren Ereignisses hierauf noch ankommt »=•, daß die durch den Reifenschaden veranlaßte orts und Verkehrs mäßig besonders geringe Geschwindigkeit des Lastzuges des Beklagten nicht ursächlich für den Unfall war» Das Berufungsgericht hat sich im Gegenteil sogar von seiner Ursächlichkeit überzeugte Ohne Rechtsirrtum hat es erwogen, daß Kraftfahrzeuge, die auf der Autobahn mit einer für die örtlichen und verkehrsmäßigen Verhältnisse ungewöhnlich geringen Geschwindigkeit fahren, nicht nur den Verkehr behindern, sondern auch die Gefahr von Auffahrunfällen erhöheno Unterstützt durch den Sachverständigen Spange hat es darauf hingewie-sen, daß eine Vielzahl solcher Unfälle bekannt sei0 Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Unfall-Ursächlichkeit der konkreten Geschwindigkeit ihre Srlaubtheit entgegensteht0 Bei der die Betriebsgefahr berührenden Drage, ob die durch den Reifenschaden veranlaßte langsame Fahrv/eise für den Unfall (mit -) ursächlich geworden sein kann, spielt ihre Erlaubtheit oder ihr Verbotensein keine Rolle„ XI e> lo Bei der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG hat sieh das Berufungsgericht im Gegensatz gum Landgericht nicht von einem Verschulden des Fahrers des Beklagten zu überzeugen vermochte Zu seinen Lasten hat es nur die Betriebsgefahr des Lastzuges mit seiner geringen Geschwindigkeit in die Waagschale geworfen,. Damit hat es zutreffend auf die Betriebsgefahr in ihrer konkreten Gestaltung abgestellt und ist richtig davon ausgegangen, daß die besonderen Umstände ihrer Stei<; gerung, anders als im Rahmen des § ä' Abso 2 StVG, bei der Schadensabv/agung nur zu berücksichtigen sind,, wenn die Unfall-Ursächlichkeit feststeht * 2o 2u Ungunsten der Klägerin hat das Berufungsgericht neben der Betriebsgefahr des in schneller fahrt folgenden Lastzugs ein Verschulden ihres Fahrers FfliB in die Waagschale geworfene Das Berufungsgericht hält es für ausgeschlossen» daß der heiße Reifen schon vor dem Unfall einen schwarzen» undurchsichtigen Qualm entwickelt hat» und ist nur von der Bildung eines hellen (weiß-grauen) Rauches überzeugte Daß dieser Qualm die Schlußleuchten längere Zeit hindurch völlig verdeckt habe» sieht das Berufungsgericht» sachverständig beraten» für unwahrscheinlich an« Zudem hätte der Fahrer der Klägerin» so führt es aus» selbst bei starker Qualmentwicklung schon vor dem Zusammenstoß längere Zeit hindurch Rauchfetzen auf seiner Fahrbahn beobachtet haben müssen» da der gesamte Rauch unmöglich dem Lastzug des Beklagten im Sog gefolgt sei« Diese räumlich eng begrenzte Rauchbildung hätte dem Fahrer der Klägerin eine Warnung sein und ihn zu vorsichtigem Fahren sowie sorgfältiger Beobachtung veranlassen müssen«. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden Sie werden auch von der Revision nicht in Zweifel gezogene Sie beanstandet nur» daß de<r nicht angelastot ist» mit einer im Hinblick auf die Ausleuchtung durch das Abblendlicht überhöhten Geschwindigkeit von 54 km/st gefahren zu sein« Dem kann nicht gefolgt werden« Es mag dahinstehen» ob der Fahrer der Klägerin im Hinblick auf seine Sichtweite auch unter Berücksichtigung der Erwägungen in BGHSt 16» 145 (*^BGHZ 35» 400) zu schnell gefahren ist« Hierauf kommt es aus anderen Gründen nicht an« -J Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte Funke vorsichtiger fahren müssen9 als er es getan hat0 Darin liegt9 daß er seine bisherige Fahrgeschwindigkeit nicht hätte beibehalten dürfenc Ob eine Fahrgeschwindigkeit von 54 km/st allgemein zu hoch \var9 brauchte das Berufungsgericht nicht zu erörtern,, Entscheidend ist9 ob sie in der Zeit der Unfallentstehung zu hoch war9 unfallursächlich geworden ist und zur käst fällto Das hat das Berufungsgericht bejaht und bei der Schadensverteilung mit berücksichtigte 3o Damit hat das Berufungsgericht die Grundlagen sei: Abwägungen rechtsfehlerfrei festgestellt0 Bei der Abwägung hat es in möglicher Weise die große: < Schadensverursachung auf Seiten der Klägerin angenommen vu eine Schadensteilung von 1 : 2 zu Lasten der Klägerin für angemessen gehaltene Diese dem Tatrichter vorbehaltene Sei ist vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfbar» Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Klage ra\ falls in Höhe von 1/3 der geforderten Kosten der Bergung < Ladung * 279 : 3 ^ 93 DM) uaa des verlangten Verdienstausfj ,20o853 DM : 3 - 6o951 DM) sowie der im Hinblick auf das i gesamten geltend gemachten Selbstbeteiligungsbeträge für ] zeugschaden (1 000 DM) und Fahrzeugbergung (142 DM) in Hol III ¥6Brecht des Versicherungsnehmers bei der Kasko~Versicheri von zusammen 80186 CM für begründet angesehen und neben dem Ansspriivh zu dem Grunde - die darüber hinaus gehende Klage abge-wiesen» XV 0 Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolgo aus § 9? ZPO zurückzuweisen» Hanebeck Cr» Bode Meyer Cr» Pfretzsehner Cr» Nüßgens