Die Beklagte -von der Kellnerin über diese Vorgänge unterrichtet, forderte den Kläger auf, das Lokal zu verlassen» Hierauf erwiderte der Kläger, die Beklagte habe ja Lokalverbot in der Nächelsgasse (eine Kölner Bordellstraße)« Die Beklagte eilte nun auf den Kläger zu und versetzte ihm einen Schlag ins Gesicht« Der Kläger stürzte mit dem Barhocker, um dessen Stutzen er seine Beine geschlungen hatte, nach rückwärts, schlug mit dem Kopf gegen einen Spielautomaten und fiel zu Boden« Dabei erlitt er neben einer Kopfplatzwunde, die er sich bei dem Sturz gegen den Automaten zuzög? So habe seine Äußerung über das Lokalverbot in der Nächelsgasse auch nur als Scherzerklärung aufgefaßt werden könneno Die Beklagte sei aber wutentbrannt auf ihn zuge-stürzt und habe ihm nicht nur den Paustschlag versetzt, der zu seinem Sturz geführt habe, sondern habe, als er schon wehrlos gewesen sei, weiter mit der Faust auf ihn eingeschlagen• Am Tage nach dem Vorfall habe sie sich Hit der Klage hat der Kläger von der Beklagten 4°500 DM Schadensersatz und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das J£rme3sen des Gerichts stellt» Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen• Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat sich auf Notwehr berufen und vorsorglich geltend gemacht, daß den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe» Der Kläger sei angetrunken gewesen, habe mit seinen nörgelnden Bemerkungen ("Meckereien") die Gäste gestört und habe auch ihre Kellnerin belästigt» Als diese sich bei ihr über den Kläger beschwert habe, habe sie den Kläger aufgefordert, zu zahlen und die Gaststätte’zu verlassen» Durch die Äußerung des Klägers, sie habe Lokalverbot in der Nächelsgasse, habe sie sich auf das. Beklagte habe, als sie dem Kläger den Schlag versetzte, nicht in Notwehr, also nicht zur Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Klägers gehandelte Es sieht zwar in der Äußerung des Klägers, die Beklagte habe Lokalverbot in der Nächelsgasse, einen schwerwiegenden rechtswidrigen Angriff auf die -Ehre der Beklagten, meint aber, die« ser Angriff sei beendet gewesen und es sei nichts dafür dargetan, daß der Kläger nach dieser Äußerung die Beklagte noch weiter beleidigt habe. Das Berufungsgericht hält daher nicht für nachgewiesen, daß die Beklagte einem drohenden "gegenwärtigen“ Angriff ausgesetzt gewesen sei, der eine Abwehr erforderlich gemacht habe« wendet sich nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß hier eine Fortsetzung der Beleidigung nicht zu befürchten gewesen sei und meint: Bei einem Angetrunkenen sei nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen, daß er eine solche Beleidigung fortsetze. Es ist der Ansicht, die Beklagte sei gloichwohl zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil sie mit ihrem Tätlichwerden gegen den Kläger jedenfalls schuldhaft über den Rahmen einer bloßen Verteidigung hinausgegangen sei» Auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stand» Io Das Berufungsgericht hat zunächst nach objektiven Maßstäben geprüft, ob die Beklagte die Grenzen des zur Verteidigung Erforderlichen überschritten hat« Dabei ist es mit Recht davon ausgegangen, daß bei einem ehrverletzenden Angriff durch Worte besonders sorgfältig geprüft werden muß, ob es erforderlich war, ihm durch eine tätliche Abwehr zu begegnen (BGHSt 3, 217). Die Revision meint, ein Herbeirufen des Ehemannes sei keine sofortige Abwehrhandlung gewesen, die der üble Angriff in Gegenwart der Gäste erforderlich gemacht habe, um nicht den Eindruck zu hinterlassen, die Beklagte sei durch die grobe Ehrverletzung nicht besonders gekränkte Ihr ist zuzu-geben, daß einem Angegriffenen keine Verteidigungshandlung zuzu demuten ist, durch die seine Ehre gefährdet wird (z.B. Flucht)« Diese Besorgnis war aber hier nicht begründet, denn die Beklagte konnte zur Unterbindung etwaiger weiterer Ehrverletzungen die Hilfe ihres Mannes in Anspruch nehmen, ohne sich dadurch etwas zu vergeben oder eigene berechtigte Interessen zu gefährden. Das sei umso mehr zu verlangen, als 3ie nach der Lebenserfahrung in ihrem Berufe mit einem unangemessenen Verhalten von Gästen rechnen und daher darauf gewappnet sein müsseö Auch wenn sie über die Beleidigung erregt gewesen sei, sei es nicht zu entschuldigen, daß sie um die Theke herum auf den in einiger Entfernung sitzenden Kläger zugestürzt sei und ihn so kräftig und unbeherrscht geschlagen habe, wie durch die Zeugenaussagen bewiesen sei«.
VT. ZR, 170/62
Verkündet 22C4 023
am 9« April 1963 Hoffmeister,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes Xn dem Rechtsstreit
der Frau Anneliese Straße
(FflHBHM)
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
den Vertreter Josef Kl
ICläger, Berufungskläger und Revisionsboklagten, - Prozeßbevolliaächtigter: Rechtsanwalt Dr
Str
hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Engels sowie der Bundes-richter Hanebeck, Br. Bode, Br, Hauß und Br« Pfretzschner
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10‘* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7* Juni 1962 wird zurückgewiesen<>
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt»
Von Rechts v/egen
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Tatbestand:
Der Kläger besuchte am späten Abend des 30« August '960 die von der Beklagten betriebene Gaststätte in Köln, in der er schon des öfteren eingekehrt war. Er hatte anderwärts schon Alkohol zu sich genommen und war. ärgerlich darüber* daß die Türe der "Filmklause" bereits abgeschlossen war und daß man ihm nicht sofort Einlaß gewährte» Der Kläger setzte sich an dasjSeitenteil der 8 tu langen Bartheke auf einen Barhocker und versuchte in eine Unterhaltung mit den Gästen zu kommen, die sich an dem gegenüberliegenden Teil der Theke zusammen mit der Beklagten dem Knobelspiel widmeten« Der Kellnerin,
Frau erklärte er, sie habe es doch nicht nötig, als
Serviererin zu arbeiten, sie könne doch anderswo ihr Geld besser verdienen« Ferner bemängelte er, daß die ihm gebrachte Gulaschsuppe zu kalt gewesen sei. Die Beklagte -von der Kellnerin über diese Vorgänge unterrichtet, forderte den Kläger auf, das Lokal zu verlassen» Hierauf erwiderte der Kläger, die Beklagte habe ja Lokalverbot in der Nächelsgasse (eine Kölner Bordellstraße)« Die Beklagte eilte nun auf den Kläger zu und versetzte ihm einen Schlag ins Gesicht« Der Kläger stürzte mit dem Barhocker, um dessen Stutzen er seine Beine geschlungen hatte, nach rückwärts, schlug mit dem Kopf gegen einen Spielautomaten und fiel zu Boden« Dabei erlitt er neben einer Kopfplatzwunde, die er sich bei dem Sturz gegen den Automaten zuzög? einen doppelten Bruch des rechten Unterschenkels» Wegen dieser VerletzungenIwar er mehrere Wochen im Krankenhaus«
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Der Xläger/behauptet: Die Beklagte habe ihn mißhandelt, ohne daß er hierzu einen Anlaß gegeben habe. Mit den knobelnden Personen sei es nur zu einer gegenseitigen Spöttelei
gekommen, wie es unter Stammgästen des Lokals üblich sei. So habe seine Äußerung über das Lokalverbot in der
Nächelsgasse auch nur als Scherzerklärung aufgefaßt werden könneno Die Beklagte sei aber wutentbrannt auf ihn zuge-stürzt und habe ihm nicht nur den Paustschlag versetzt, der zu seinem Sturz geführt habe, sondern habe, als er schon wehrlos gewesen sei, weiter mit der Faust auf ihn eingeschlagen• Am Tage nach dem Vorfall habe sie sich
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seinen Kollegen gegenüber noch damit gerühmt, ihn zusammengeschlagen zu haben.
Hit der Klage hat der Kläger von der Beklagten 4°500 DM Schadensersatz und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das J£rme3sen des Gerichts stellt» Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen•
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Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat sich auf Notwehr berufen und vorsorglich geltend gemacht, daß den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe» Der Kläger sei angetrunken gewesen, habe mit seinen nörgelnden Bemerkungen ("Meckereien") die Gäste gestört und habe auch ihre Kellnerin belästigt» Als diese sich bei ihr über den Kläger beschwert habe, habe sie den Kläger aufgefordert, zu zahlen und die Gaststätte’zu verlassen» Durch die Äußerung des Klägers, sie habe Lokalverbot in der Nächelsgasse, habe sie sich auf das. schwerste beleidigt gefühlt und deshalb dein Kläger eine Ohrfeige gegeben»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufunj des Klügere hat das Oberlandesgerieht die Ansprüche des Klägers auf Brcats von Verdi existent fall und Schmerzensgeld dem
Grunde nach zur Hälfte
für
gerechtfertigt erklärt und fcstge-
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stellt* daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte allen weiteren Schadens aus dem .Unfall zu ersetzen* soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sindc
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils« Der Klager beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe s
I» Das Berufungsgericht hat angenommen* dio. Beklagte habe, als sie dem Kläger den Schlag versetzte, nicht in Notwehr, also nicht zur Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Klägers gehandelte Es sieht zwar in der Äußerung des Klägers, die Beklagte habe Lokalverbot in der Nächelsgasse, einen schwerwiegenden rechtswidrigen Angriff auf die -Ehre der Beklagten, meint aber, die« ser Angriff sei beendet gewesen und es sei nichts dafür dargetan, daß der Kläger nach dieser Äußerung die Beklagte noch weiter beleidigt habe. Vielmehr spreche alles dafür, daß sie eine einmalige abschließende Erwiderung auf die Hinausweisung gewesen sei. Das Berufungsgericht hält daher nicht für nachgewiesen, daß die Beklagte einem drohenden "gegenwärtigen“ Angriff ausgesetzt gewesen sei, der eine Abwehr erforderlich gemacht habe«
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hotwehr ist auch gegen einen Angriff auf die Ehre möglich. Sie ist gegeben, wenn eine Beschimpfung noch nicht abgeschlossen, vielmehr ihre unmittelbare Fortsetzung zu be-
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fürchten ist. Davon geht auch die Revision aus* Sie f
wendet sich nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß hier eine Fortsetzung der Beleidigung nicht zu befürchten gewesen sei und meint: Bei einem Angetrunkenen sei nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen, daß er eine solche Beleidigung fortsetze. Diese Erfahrung, von der das Landgerioht ausgegangen sei, habe auch das Be« rufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Allerdings war bei der Prüfung, ob damals damit zu rechnen war, daß der Kläger die Beleidigung fortsetzte, auch der Grad seiner Trunkenheit von Bedeutung. Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat mit Recht nicht nur diesen Umstand berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch die vorangegangenen Ereignisse und das gesamte Verhalten des Klägers herangezogen und gewürdigt. Daß es hiernach die Uefahr einer Fortsetzung der ehrverletzenden Äußerungen nicht für nachgewiesen hält, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision behauptet, der Kläger sei infolge des Alkoholgenusses schon derart hemmungslos geworden, daß mit weiteren Beleidigungen habe gerechnet werden müssen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, daß im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann.
In den Tatsachoninstanzen war nur die Rede davon, daß der Kläger angetrunken gewesen sei.
II. In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt, daß sie in entschuldbarer Y/eise angenommen hat, der Kläger werde weitere Beleidigungen folgen lassen. Es ist der Ansicht, die Beklagte sei gloichwohl zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil sie mit ihrem Tätlichwerden gegen den Kläger jedenfalls schuldhaft
über den Rahmen einer bloßen Verteidigung hinausgegangen sei» Auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung stand»
Io Das Berufungsgericht hat zunächst nach objektiven Maßstäben geprüft, ob die Beklagte die Grenzen des zur Verteidigung Erforderlichen überschritten hat« Dabei ist es mit Recht davon ausgegangen, daß bei einem ehrverletzenden Angriff durch Worte besonders sorgfältig geprüft werden muß, ob es erforderlich war, ihm durch eine tätliche Abwehr zu begegnen (BGHSt 3, 217). Es hat das für den vorliegenden Pall zutreffend mit der Begründung verneint, daß der Beklagten andere Abwehrmittel zur Verfügung standeno Sie hätte ihren Ehemann, der sich im Hause befand, herbeirufen, oder den Kläger - notfalls mit Unterstützung der an-, wesenden Gäste - energisch hinausweisen können»
Die Revision meint, ein Herbeirufen des Ehemannes sei keine sofortige Abwehrhandlung gewesen, die der üble Angriff in Gegenwart der Gäste erforderlich gemacht habe, um nicht den Eindruck zu hinterlassen, die Beklagte sei durch die grobe Ehrverletzung nicht besonders gekränkte Ihr ist zuzu-geben, daß einem Angegriffenen keine Verteidigungshandlung zuzu demuten ist, durch die seine Ehre gefährdet wird (z.B. Flucht)« Diese Besorgnis war aber hier nicht begründet, denn die Beklagte konnte zur Unterbindung etwaiger weiterer Ehrverletzungen die Hilfe ihres Mannes in Anspruch nehmen, ohne sich dadurch etwas zu vergeben oder eigene berechtigte Interessen zu gefährden. Da ihr dieses der Art und dem Maße nach geringere Verteidigungsmittel zu Gebote stand, kann nicht anerkannt werden, daß ihre Gewalttätigkeit zur Verteidigung objektiv erforderlich gewesen sei.
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die Beklagte fahrlässig gehandelt habe. Gerade von einer
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Gastwirtin, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, müsse erwartet werden, daß sie sorgfältig prüfe, ob ein tätliches Eingreifen wirklich das letzte zur Verfügung stehende Vorteidigungsmittel sei. Das sei umso mehr zu verlangen, als 3ie nach der Lebenserfahrung in ihrem Berufe mit einem unangemessenen Verhalten von Gästen rechnen und daher darauf gewappnet sein müsseö Auch wenn sie über die Beleidigung erregt gewesen sei, sei es nicht zu entschuldigen, daß sie um die Theke herum auf den in einiger Entfernung sitzenden Kläger zugestürzt sei und ihn so kräftig und unbeherrscht geschlagen habe, wie durch die Zeugenaussagen bewiesen sei«. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen0
IIIo Soweit das Berufungsgericht ein Mitvcrschulden des Klägers bejaht und angenommen hat, der Kläger könne nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen, läßt das angefochtene Urteil keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen.» Insoweit hat auch die Revision keine weiteren Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben»
Hiernach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Engels Hanebeek Ir. Bode Dr» Hauß Dr. Pfretzschner