Nach dem Eintreffen in Cannes ging der Kläger sofort seinen Geschäften nach, während der Ehemann der Beklagten mit dem Wagen auf einem Parkplatz wartete und bis zur Rückkehr des Klägers gegen 20.30 Uhr drei Stunden im Wagen schlief.Nachdem man gemeinsam eine Tasse Kaffee getrunken hatte, wurde gegen 21.30 Uhr die Rückfahrt durch die französischen Westalpen angetreten. Der Kläger hat die Beklagte als Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch genommen und vorgetragen, ihr verunglückter Ehemann sei infolge eines schuldhaften Reaktions- oder Lenkfehlers von der Straße abgekommen. Mit der Klage hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld und den Betrag von 10 755 DM zu dem Ausgleich entstandenen Vermögensschadens gefordert.Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetz zen. Der Kläger hat erwidert, nicht er, sondern der Ehemann der Beklagten habe die alsbaldige Rückfahrt verlangt und sei auf seinen Vorschlag, in Cannes zu übernachten, nicht eingegangen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4 000 DM verurteilt und die übrigen Zahlungsansprüche zu zv/ei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht darauf eingegangen, wie die Ansprüche des Klägers nach deutschem Beliktsrecht zu beurteilen sind. Er hat in diesem Urteil die in RGZ 141» 262 vertretene und vom Bundesgerichtshof in BGHZ 2, 159 übernommene Rechtsauffassung auf gegeben, daß eine bewußte Selbstgefährdung als Einwilligung in eine mögliche, in Auswirkung der Gefahrenlage entstehende Rechtsgutverletzung aufzufassen sei und daher grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger ausschließe. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf dieses Urteil, das für den Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt ist, Bezug genommen werden. Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen auch mit Recht die Auffassung abgelehnt, es sei stillschweigend ein Haftungsausschluß vereinbart worden. Gerade weil es sich um eine bezahlte und unter dem Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung stehende Fahrt handelte und als Berufskraftfahrer in erster Linie entscheiden mußte, ob er noch genügend fahrsicher war, spricht nichts dafür, daß der Kläger auf Schadensersatzansprüche verzichten wollte. Angesichts der Beweislast der Beklagten für die den Vorwurf aus § 254 BGB begründenden Tatsachen durfte das Berufungsgericht von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers ausgehen, zu demal auch in der Aussage im polizeilichen Protokoll zu dem Ausdruck kam, daß der Kläger auf eine Nachtruhe Wert gelegt hatte. Es ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zugunsten des Klägers davon ausgegangen ist, er habe auf die Zusicherungen des Ehemannes der Beklagten vertraut, es werde trotz seiner ersichtlichen Müdigkeit schon alles gut gehen. Der fahrlässigen Selbstgefährdung des Klägers, die das Berufungsgericht gebührend würdigt, hat es durch Kürzung der Ansprüche um'ein Drittel Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Verantwortung des verstorbenen als Berufsfahrers für die Weiterfahrt in ermü-
VI ZR 17o/60 2203 075 Verkündet am 28. März 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Enuny EflHkin B^m^traße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächt'igters Rechtsanwalt Br. - gegen den Privatdetektiv August Sch( ChM^ngasse S, m Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Mai I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision v/erden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte 1st die Witwe des ain§. 1957 tödlich verunglückten Taxi-Unternehmers Christian Der Kläger , der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und in Salzburg ein Detektivbüro unterhält, beauftragte am 6. Mai 1957 in den Ehemann der Beklagten, ihn mit seiner Taxe von nach Cannes und von dort zurück wieder bis nach Zürich zu fahren. Die Fahrt wurde am 6, Mai 1957 gegen 16 Uhr in angetreten. Sie führte über die Schweiz und durch die französischenWestalpen nach Cannes, wo man gegen 15 Uhr des nächsten Tages eintraf. Unterwegs waren in der Nacht zwei Pausen von je 1 l/2 Stunden in Lausanne und Genf eingelegt worden. Nach dem Eintreffen in Cannes ging der Kläger sofort seinen Geschäften nach, während der Ehemann der Beklagten mit dem Wagen auf einem Parkplatz wartete und bis zur Rückkehr des Klägers gegen 20.30 Uhr drei Stunden im Wagen schlief. Nachdem man gemeinsam eine Tasse Kaffee getrunken hatte, wurde gegen 21.30 Uhr die Rückfahrt durch die französischen Westalpen angetreten. Kurz nach Mitternacht geriet das Fahrzeug auf der route nationale 85 in der Nähe von Digne in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn ab und stürzte einen 6 m tiefen Abhang hinunter. Der Ehemann der Beklagten wurde getötet. Der Kläger erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des linken Oberschenkels und des linken Unterarms und mehrere Rippenbrüche • Er mußte bis zu dem 24. September 1957 in stationärer Krankenhausbehandlung bleiben. Es sind Dauerschäden zurückgeblieben. Der Kläger hat die Beklagte als Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch genommen und vorgetragen, ihr verunglückter Ehemann sei infolge eines schuldhaften Reaktions- oder Lenkfehlers von der Straße abgekommen. Mit der Klage hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld und den Betrag von 10 755 DM zu dem Ausgleich entstandenen Vermögensschadens gefordert.Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetz zen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe die offenbare Ermüdung ihres Mannes durch die vorangegangene lange Fahrt gekannt und trotzdem nicht für eine Unterbrechung der Fahrt gesorgt. Nach den Umständen müsse ein stillschweigender Haftungsausschluß oder ein Handeln auf eigene Gefahr angenommen werden. Jedenfalls aber treffe den Kläger ein entscheidendes Mitverschulden. Der Kläger hat erwidert, nicht er, sondern der Ehemann der Beklagten habe die alsbaldige Rückfahrt verlangt und sei auf seinen Vorschlag, in Cannes zu übernachten, nicht eingegangen. Er habe vielmehr darauf bestanden, am Abend noch ein Stück in Richtung Schweiz zu fahren. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4 000 DM verurteilt und die übrigen Zahlungsansprüche zu zv/ei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es die Feststellung getroffen, daß die Beklagte dem Kläger zv/ei Drittel des weiteren Unfallschadens zu ersetzen hat. Der Beklagten ist die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung Vorbehalten worden. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß über das Bestehen vertraglicher Schadensersatzansprüche des Klägers nach deutschem Recht zu entscheiden ist. Bagegen ist für die Beurteilung deliktischer Schad.ensersatz-ansprüche das Recht des Begehungsortes, also französisches Recht, maßgebend. Ba dieses Recht als SÜslandsrectft*gilt,"ist die Nachprüfung seiner Anwendung gemäß § 549 ZB0 dem Revisionsgericht verschlossen (RGZ 61, 343, 346; 63, 318; 96, 96). Gemäß der Vorbehaltsklausel des Art. 12 EGBGB können jedoch gegen die Beklagte als Beutsche aus der im Ausland begangenen unerlaubten Handlung keine weitergehenden Ansprüche geltend gemacht werden, als sie nach deutschem Recht begründet sind. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht darauf eingegangen, wie die Ansprüche des Klägers nach deutschem Beliktsrecht zu beurteilen sind. Insoweit ist auch die Nachprüfung des Revisionsgerichts erforderlich, um die die Revision bittet, Biese zieht nicht in Zweifel, daß der verstorbene Erkert den Unfall fahrlässig herbeigeführt hat. Sie meint jedoch, der Rechtsgrundsatz des Handelns auf eigene Gefahr müsse zu einer Ablehnung aller Ansprüche des Klägers führen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59der rechtlichen Bedeutung des sogenannten Handelns auf eigene Gefahr grundsätzlich Stellung genommen. Er hat in diesem Urteil die in RGZ 141» 262 vertretene und vom Bundesgerichtshof in BGHZ 2, 159 übernommene Rechtsauffassung auf gegeben, daß eine bewußte Selbstgefährdung als Einwilligung in eine mögliche, in Auswirkung der Gefahrenlage entstehende Rechtsgutverletzung aufzufassen sei und daher grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger ausschließe. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf dieses Urteil, das für den Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt ist, Bezug genommen werden. Danach ist es nicht richtig, daß die Haftung von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der Kläger die besonderen Gefahrenmomente der Bahrt erkannt hat. Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen auch mit Recht die Auffassung abgelehnt, es sei stillschweigend ein Haftungsausschluß vereinbart worden. Gerade weil es sich um eine bezahlte und unter dem Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung stehende Fahrt handelte und als Berufskraftfahrer in erster Linie entscheiden mußte, ob er noch genügend fahrsicher war, spricht nichts dafür, daß der Kläger auf Schadensersatzansprüche verzichten wollte. Hach den festgestellten Umständen ist lediglich gemäß § 254 BGB darüber zu entscheiden, welche Bedeutung das eigene mitwirkende Verschulden des Klägers auf die Schadens-ersatzpflicht des Schädigers hat. Hiervon ist auch das Be- rufungsgericht ausgegangen, dessen Abwägung keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Daß es der verstorbene EflHB gewesen war, der auf eine baldige Rückfahrt gedrängt hatte, konnte das Berufungsgericht dem Protokoll der französischen Gendarmerie entnehmen, das Verhandlungsgegenstand war. Die Behaupt-tung des Klägers, er habe EflBBl zusätzliche 50 DM geboten, wenn er in die Übernachtung in Cannes einwillige, ist zwar nicht in dem polizeilichen Protokoll niedergelegt. Der Kläger hatte aber auch nicht behauptet, daß er diese Angaben vor der Polizei gemacht hat, so daß es auf die Vernehmung des Verhörsbeamten und der Dolmetscherin Uber die gemachten Aussagen nicht ankam. Angesichts der Beweislast der Beklagten für die den Vorwurf aus § 254 BGB begründenden Tatsachen durfte das Berufungsgericht von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers ausgehen, zu demal auch in der Aussage im polizeilichen Protokoll zu dem Ausdruck kam, daß der Kläger auf eine Nachtruhe Wert gelegt hatte. Es ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zugunsten des Klägers davon ausgegangen ist, er habe auf die Zusicherungen des Ehemannes der Beklagten vertraut, es werde trotz seiner ersichtlichen Müdigkeit schon alles gut gehen. Der fahrlässigen Selbstgefährdung des Klägers, die das Berufungsgericht gebührend würdigt, hat es durch Kürzung der Ansprüche um'ein Drittel Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Verantwortung des verstorbenen als Berufsfahrers für die Weiterfahrt in ermü- detem Zustand und damit für die Entstehung des Unfalls höhere Bedeutung beimißt als der Selbstgefährdung des Klägers. Muß es somit nach deutschem Recht bei der vom Berufungsgericht getroffenen Schadensabwägung bleiben, so kann die Anwendung des Art. 12 EGBGB nicht zu einem der Beklagten günstigeren Ergebnis führen. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kosten-folge des § 97 ZBO zurückzuweisen. Engels Br. Kleinewefers Br. Hauß H.Meyer Br.Bode 9*