Volltext der Entscheidung
VI ZR 170/59
Verkündet am ^. Oktober I960 Kriegl, Justizobei'sekretär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2191 045
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Oberingenieurs Oskar B S!
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Klägers, Berui'ungsklägers und Revis^onsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
lo die Firma ö
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Beklagte,Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
2o die Firma Josef PfllHKetraße M
, Bauunternehmer in Mi
Streithelferin der Beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II»Instanz: Rechtsanwalt Dr.l
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September I960 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br»Kleinewefers, Br.K.E»Meyer, Br.Bode, Br.Hauß und Br.Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger hat behauptet, er sei am 28» August 1955 um die Mittagszeit beim Vorbeigehen an dem Neubau SflHistraße in MflHB von einem herabfallenden Stein am Kopf getroffen und verletzt worden. Er verlangt Schadensersatz von der Beklagten, deren Arbeiter damals damit beschäftigt waren, das Gebäude an den Aussenseiten mit Natursteinen zu verkleiden. Der Kläger hat geltend gemacht: Die Beklagte habe ihre-Verkehrs-sicherungspflicht verletzt, weil sie nicht dafür gesorgt habe, daß niemand durch herabfallende Steine habe vei'letzt werden können. Zur Zeit des Unfalls seien nur Arbeiter der Beklagten auf dem GerUst gewesen.
Daher könne der Stein, von dem er getroffen worden sei, nur von ihnen stammen.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 10 000 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld und für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Oktober 1957 eine monatliche Rente von 500 DM verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit dezv Revision erstrebt der Kläger, daß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bnt scheidungsgründe:
I. Soweit die Klage auf ein angebliches Anerkenntnis der Beklagten gestützt worden ist, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, daß der Sachbeai'beiter der Versicherung bei den Vergleichsverhandlungen er-
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klärt hat, der Grund des Anspruchs bedürfe keiner Erörterung» Nach der Oberzeugung des Berufungsgerichts sollte damit zu dem Ausdruck gebracht werden, daß im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auf den Grund des Anspruchs zunächst nicht weiter eingegangen und eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit versucht werden solle, ohne daß.der Grund des Anspruchs genauer geprüft wurde. Da die Verhandlungen der Parteien zu keiner Einigung geführt haben, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß diese Erklärung der Beklagten ihre Bedeutung verloren hat.
Dafür, daß die Beklagte etwa unabhängig von den Vergleichsverhandlungen ein Anerkenntnis habe abgeben wollen, ist nichts dargetan. Im Gegenteil ist vielmehr festgestellt, daß die Beklagte die Teilzahlungen an den Kläger jeweils ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet und daß sie ferner bis 31. Dezember 1956 auf die Einrede der Verjährung verzichtet und sich ausdrücklich Vorbehalten hat, die Einrede der Verjährung zu erheben, wenn bis dahin keine Einigung erzielt worden sei. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß die Beklagte den Grund des Anspruchs nicht endgültig an erkannt hat.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Sachbearbeiter der Versicherung, Rechtsanwalt Dr.Ef^m^, als Zeugen vernehmen müssen. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, die durch diesen Zeugen bewiesen h-twerden sollte, als wahr behandelt. Dann ist aber verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß es davon abgesehen hat5 Recht anwalt Einhäuser hierzu als Zeugen zu vernehmen.
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Darin, daß die Beklagte jetzt Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs erhebt, ist entgegen der Ansicht der Revision auch keine unzulässige Rechtsausübung zu sehen,, Bei dem festgestellten Sachverhalt mußte der Kläger damit rechnen, daß die Beklagte bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen auch den Grund des Anspruchs bestreiten werde» Lie Beklagte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie jetzt, nachdem die Vergleichsverhandlungen zu keinem Ergebnis geführt haben, von dem Kläger den Nachweis dafür verlangt, daß ihre Arbeiter den Kläger geschädigt haben»
II. 1. Das Berufungsgericht hält nun zwar für be wiesen, daß der Kläger am 28. August 1955 beim Vorbeigehen am Neubau S9BPstraße 19 in ftfl9HPvon einem herabfeilenden Stein getroffen und verletzt worden ist.
Es hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß dieser Stein von Arbeitern der Beklagten zu dem Herabfallen gebracht worden ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es vielmehr möglich, daß dies durch einen Arbeiter der Baufirma geschehen ist, die mit dem eigentli-
chen Wiederaufbau des Hauses beauftragt war und auch das hierzu erforderliche Gerüst aufgestellt hatte. Im Berufungsurteil wird hierzu ausgeführt: Wenn die Arbeiter der Firma l3erei't8 dem Innenausbau befaßt
und deshalb nicht mehr auf dem Gerüst tätig gewesen seien, so schließe das nicht aus, daß der Stein, der den Kläger getroffen habe, von einer Innenwand oder einer Lecke abgesplittert worden sei. Ler Stein könne auch vom Bauschutt herrühren, der auf dem Gerüst oder auf den Fensterbrettern gelegen habe und möglicherweise abgestreift worden oder beim Begehen des Gerüstes in Bewegung geraten und nach unten gefallen sei. Laß nach der Aussage des Josef gleichzeitig mehrere Steine herunterge-
prasselt seien, deute darauf hin, daß es sich nicht um Steinabfälle gehandelt habe, die bei den Arbeiten der Beklagten entstanden seien, denn bei diesen Arbeiten seien Steine vereinzelt, wenn auch laufend abgesprun-gen. Der rötliche Staub, der auf dem Hut des Klägers festgestellt worden sei, spreche vielmehr dafür, daß Bauschutt vom Gerüst herunteingefallen sei. Dies müsse;: aber nach Lage der Sache nicht durch die Arbeiter der Beklagten verursacht worden sein. Auch wenn die Arbeiter der Firma gerade Mittagspause gehabt haben
sollten, so schließe das nicht aus, daß einer, von ihnen gleichwohl auf dem Gerüst herumgestiegen sei und daboi das Herabfallen von Steinen ausgelöst habe. Daher sei der dem Kläger obliegende Beweis, daß das Verhalten der Arbeiter der Beklagten für den Unfall ursächlich gewesen sei, nicht zu erbringen.
2. Diese sämtlichen Erwägungen gehören dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und sind vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Rechtssätze verstoßen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Sie meint %.**.*»'. i‘ • iU; -be die Beweisregel des $ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB übersehen. Hiernach sei, wenn sich nicht ermitteln lasse, wer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht habe, jeder für den Schaden verantwortlich. Über den fehlenden Nachweis der Ursächlichkeit werde also hinweggesehen, wenn nur feststehe, daß wenigstens einer der Beteiligten den Schaden verursacht habe und daß jeder von ihnen, hätte er nachweislich durch seine Handlung den Schaden herbeigeführt, auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben würde.
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Diese Rüge greift nicht durch. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt mehrere "Beteiligte" voraus, ist also nur anzuwenden, wenn mehrere Personen eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Schaden verursachen konnte,, und sich nicht ermitteln läßt, wer von den mehreren Handelnden den schädlichen Erfolg herbeigeführt hat. Ist aber wie hier zweifelhaft, ob die in Anspruch genommene Person überhaupt in diesem Sinne "beteiligt" war, so ist für eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum. Daher kann die Revision sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das Urteil BGHZ 25> 271 berufen. In dem dort entschiedenen Fall hat der erkennende Senat angenommen, daß die Klägerin, die im Grenzbereich zweier benachbarter Grundstücke infolge Glatteis und Unebenheiten des Bodens gestürzt ist, von beiden Grundstückseigentümern Schadensersatz beanspruchen kann, wenn beide ihre Pflicht zur Sicherung des Verkehrs schuldhaft verletzt haben und sich nicht ermitteln laßt, auf welchem der beiden Grundstücke sich der Unfall ereignet hat. Grundlage der damaligen Entscheidung war, daß mehrere Personen ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, also unerlaubte Handlungen begangen haben. Kur unter dieser Voraussetzung hat der Senat § 630 Abs. 1 Satz 2 BGB angewandt und angenommen, der Schadenaersatzanspruch der Klägerin könne nicht daran scheitern, daß die Person des eigentlichen Schädigers nicht mit voller Sicherheit ermittelt werden könne.
An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn, wie in dem Jetzt zu entscheidenden Falle, gar nicht feststeht, ob Leute der Beklagten eine unerlaubte Handlung begangen haben. Zum Nachweis hierfür kann sich der beweispflichtige Kläger nicht auf die Beweiserleichterung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen.
• III. -Diese Beweisregel ist aber noch unter einem anderen Blickpunkt zu sehen, denn sie wäre anzuwenden,, wenn die - Bau!in&a und auch die Beklagte
ihre Pflicht, zur Sicherung des Verkehrs gegen herabfallende Steine und sonstige Gegenstände schuldhaft verletzt, wenn sie also beide pflichtwidrig nicht dafür gesorgt hätten, daß die Baustelle, besonders das Gefüst ordnungsgemäß abgesichert wurde.
Das Berufungsgericht glaubt zwar in dieser Hinsicht keine Pflichtverletzung der Beklagten annehmen zu können«. Seine Ausführungen geben in diesem Punkt aber Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß am Gerüst sowohl eine Kragplatte in Höhe von etwa 90 cm als auch eine Bretterwand als Fanggitter angebracht war. Es unterstellt die Behauptung des Klägers, der außerhalb des Bauzaunes liegende Teil des Gehsteiges sei nicht mehr ganz von der Abschirmung bedeckt gewesen, als richtig Und meint, dabei habe es sich um einen geringfügigen Mangel gehandelt, dessen Beseitigung Sache der für das Gerüst in erster Linie verantwortlichen Baufirma gewesen sei. Richtig ist, daß die Baufirma die
das Gerüst errichtet hatte und für ihre Zwecke benutzte, * in erster Linie verpflichtet war, für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Mit Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Beklagte hierdurch nicht ihrer Verpflichtung enthoben wurde, sich in eigener Verantwortung davon zu überzeugen, ob das Ge-x’üot auch für ihre Arbeiten den zu stellenden Anforderungen entsprach. Seihe Annahme, der Beklagten sei. in dieser Hinsicht kein Vorwurf zu machen, lassen jedoch zweifelhaft erscheinen, ob es sich Uber den Umfang der Pflichten im klaren war, die der Beklagten zu dem Schutze der Personen oblag, die durch ihre Arbeiten ge-
fährdet wurden« Die Arbeiter der Beklagton haben die Fassade des Gebäudes mit Natursteinen verkleidet und mußten, um die Steinplatten befestigen zukönnen,
Löcher in die Betonpfeiler stemmen« Da bei dieser Arbeit Betonteile absprangen, mußte die Baustelle so gesichert, sein, daß Fußgänger, die außerhalb des Bauzaunes vorbeigingen, nicht getroffen werden konnten. Die Passanten waren in noch stärkerem Maße gefährdet, wenn die Arbeiter der Beklagten die zu groß gelieferten Natursteinplatten auf dem Gerüst mit Hammer und Meissei verkürzt haben sollten, wie der Kläger behauptet. Ob diese Behauptung, für deren Richtigkeit das vom Kläger angeführte Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten an das Sauaufsichtsamt vom 13. Dezember 1957 spricht (Bl. 177» 178), zutriff t, ist bisher nicht geklärt. Sie ist aber für den Umfang der Maßnahmen, die zur Sicherung des Vei*-kehro erforderlich waren, von wesentlicher Bedeutung, denn es liegt auf der Hand, daß der Verkehr auf der sehr belebten Sonnenstraße durch eine solche Arbeit in besonderem Maße gefährdet wurde. Diese Arbeit durfte daher nur dann auf dem Gerüst ausgeführt werden, wenn die Baustelle so gesichert war, daß kein Passant von den abspringenden Steinbrocken getroffen werden konnte. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob die Passanten ausreichend geschützt waren. Das Berufungsgericht hält für möglich, daß der Stein, von dem der Kläger getroffen worden ist, von Bauschutt herrührte, der auf dem Gerüst oder auf den Fensterbrettern lag und vielleicht abgestreift würde oder beim Begehen des Gerüstes in Bewegung geriet und nach unten fiel. Y/ar aas aber möglich, so liegt die Annahme nahe, daß keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs getroffen waren und damit
der Verkehr gegen die mit den Arbeiten der Beklagten verbundenen weit größeren Gefahren nicht ausreichend geschützt war. Geht man bei Prüfung der Frage, was zur Sicherung des Verkehrs erforderlich war, von diesem Maßstab aus, so erscheint zweifelhaft, ob es, wie das Berufungsgericht meint, nur als ein geringfügiger Mangel anzusehen wäre, wenn der außerhalb des Bauzaunes liegende Teil des Gehsteiges nicht mehr ganz von der Abschirmung bedeckt gewesen sein sollte. Wäre durch ihn ermöglicht worden, daß bei den Arbeiten der Beklagten Fußgänger von herabfallenden Steinteilen getroffen wurden, so wäre das ein haftungsbe-gr'dndender Mangel und die Beklagte für ihn verantwortlich.
Da zur Klärung.dieser Frage weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war das angefochtene Urteil aufzuhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die Baufirma Rd^unä die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht zur Sicherung des Verkehrs vei'letzt haben und daß eine dieser unerlaubten Handlungen den Schaden des Klägers verursacht hat, so käme dem Kläger aus den gleichen Gründen, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 25?271 dargelegt hat, die Beweiserleichterung des § 850 Abs,l Satz 2 BGB zugute. Das hatte zur Folge, daß die Be-
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klagte für den Schaden des Klägers nur dann nicht einzustehen hätte, wenn ihr der Nachweis gelänge, daß der Stein, durch den der Kläger verletzt worden ist, nicht von einem ihrer Arbeiter zu dem Herabfallen gebracht worden ist.
Dr.Kleinewef ers Dr.K. 32. Meyer DroBode
Br.Hauß
Br.Graf