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BGH · VI ZR 170/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 170/57

558/50 wurden die drei Beklagten des damaligen Rechtsstreits zu dem Schadensersatz verurteilt, der jedoch in der Höhe nicht voll den gestellten Klageanträgen entsprach» Pas Urteil wurde von allen Parteien mit der Berufung angefoch" ten« Per 3» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat durch Urteil vom 26» Juni 1953 - 3 U 196/52 •• die gegen ProSt^BBBP gerichtete Klage abgewiesen» Im übrigen hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des land'* gerichtlichen Urteils folgende Verurteilungen ausgesprochen? Die weitergehenden Ansprüche der Frau I(HB> sind abgewiesen worden® Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 21® Dezember 1955 ~ VI ZR 261/53 - die Revision der Frau I4HB) zurück-gewiesen, mit der diese eine Erhöhung des zugesprochenen Schmerzensgeldes von 6 000 DM auf 10 000 DM und die Einbeziehung des Dr»S14BMHH) in äie Verurteilung erstrebte® «loDas rechtskräftige Endurteil des 3® Zivilsenats des OLG Nürnberg vom 26® Juni 1953 und das Urteil der 5® Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16® April 1952 in Sachen LflHBl Katharina ®/® Ttffc Ingrid, DroSt^HHp und Karo line Stp^^p^ sind in Richtung gegen die jetzige Klägerin und frühere Beklagte Karoline. Von dieser Versicherung hätten sie auch ausschließlich ihre Informationen bezogen« Sie, die Wiederaufnahmeklägerin, habe erst durch ein Schreiben der Versicherung vom 11o Juni 1956 erfahren, daß gegen sie ein Haftpflichtprozeß geschwebt habe, in dem ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei« Sie habe vorher lediglich einzelne, den Schadensfall betreffende Schriftstücke an die Versicherung ihres Mannes weitergereicht, sei aber dabei davon ausgegangen<; daß der Rechtsstreit gegen ihren geschiedenen Ehemann geführt werde, der nach Mitteldeutschland übergesiedelt sei« Vor dem erkennenden Senat haben die Prozeßbeteiligten ihre Anträge wiederholt* Die Wi'ederaufnahmeklägerin hat ihren Antrag dahin klargestellt, daß die Peststellung der Nichtigkeit der Vorurteile nur insoweit begehrt wird, als diese ihre Verurteilung ausgesprochen haben* Die Zeugin TflBP ist auf ihre Aussage vereidigt worden* Die Schadensakten der BandesverSicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken sind beigezogen worden* Über das Ergebnis der Beweisaufnahme ist verhandelt worden® Rechtsanwalt Br*IMh hat schriftlich zu dem Antrag aus § 102 ZPO Stellung genommen* 25'i verweist, so ist diese Entscheidung durchaus mißverstanden worden« In dem damals entschiedenen Fall hatte das Revisionsgericht im vorhergegangenen Verfahren die Revision der Beklagten gegen das eine Verurteilung aussprechende Urteil des Oberlandesgerichts als unbegründet zurückgewiesen. 251 darauf hingewiesen, daß das Revisionsgericht durch eine Zurückweisung der Revision in der Sache zu lasten der Beklagten entschieden habe und demgemäß für eine.Entscheidung über die auf § 584 Abs. 1 Ziff.4 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zuständig sei, die die Beseitigung der Verurteilung erstrebe. Im vorliegenden Falle ist die Verurteilung der Frau durch Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts ausgesprochen Erkenntnisse des Vorprozesses zu beseitigen* Nur insoweit war auch eine für das Wiederaufnahmeverfahren erforderliche Beschwer der Nichtigkeitsklägerin gegeben« Falls irgend welche Zweifel über den Sinn des Klageantrags bestanden, hätten diese durch eine Rückfrage leicht aufgeklärt werden können« Ging es im Wiederaufnahmestreit aber nur uv eine Beseitigung der gegen Frau gerichteten Ur- Der erkennende Senat ist jedoch gemäß § 276 Abs« 2 Satz 2 ZPO durch den ergangenen Verweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts zuständig geworden« Die Bindungswirkung dieses Beschlusses kann weder dadurch in Frage gestellt werden, daß es sich um einen Fall ausschließlicher Zuständigkeit handelt, noch dadurch, daß er auf rechtlich offenbar fehlsamen Erwägungen beruht (vgl« Wieczorek, ZPO-Kommentar B II a 3 zu § 276 ZPO)« Er hat sich nur von der VflHHHH Feuer-Versicherungs-AG das Einverständnis geben lassen, daß er fortan auch Frau St^HMHP vertreten solle« Der weitere Schriftwechsel ist ausschließlich mit der Versicherungsgesellschaft geführt worden» Frau ißt aber auch nicht von der Versicherungsgesellschaft ihres Mannes über den Prozeß aufgeklärt worden (Aussage des Sachbearbeiters BrflHfc)» Es braucht hier nicht entschieden zu werden, wem es vorwiegend zur last fällt, daß eine Unterrichtung der Partei durch diejenigen, die den Prozeß führten und instruierten, unterblieben ist» Festzustellen ist hier nur, daß Frau StflHHHBP keine Vollmacht zur Führung des Prozesses erteilt hat. daß der Vorprozeß auch gegen Frau St^HB” ger lief* Die Zeugin hat nach ihrer Bekundung selbst über die Prozeßlage offenbar nur sehr unklare Vorstellungen gehabte Aus den beigezogenen Akten der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken ergibt sich, daß der Schriftwechsel über die Rückgriffsansprüche des Sozialversicherungsträgers nur mit Br0St4HBHP'un3 dessen Haftpflichtversicherung geführt worden ist« Erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ist Frau St^flHHP durch Schreiben vom 4* August 1956 unter Hinweis auf das Ergebnis des Verfahrens aufgefordert worden, die Ansprüche der Landesversicherungsanstalt zu befriedigeno Die Allgemeine Ortskrankenkasse Mittelfranken hat sich allerdings schon im August 1955 an Frau Stgp-wegen Erstattung verauslagter Krankenkosten gewendet und dabei auf das gerade ergangene Urteil des Oberiondesgerichts Nürnberg hingewiesen» Es ist Frau jedoch zu glauben, daß sie dieses Schreiben ebenso wie einzelne Gerichtskostenrechnungen ohne weitere Durchsicht an die Versicherung weitergereicht hat, die sich nach ihrer Ansicht um die geschäftsmäßige Erledigung dieser Dinge zu kümmern hatteo Für eine stillschweigende Genehmigung der Prozeßführung gibt dieses Verhalten nichts her«, Denn diese würde voraussetzen, daß sich die Nichtigkeitsklägerin über die Bedeutung des Prozesses und ihre bisher unzureichende Vertretung in dem Prozeß im klaren gewesen wäre (RGZ 96, 48; Stein/jonas/Schönke, ZPO 180Auflo I 3 zu § 56)«» An dieser Voraussetzung fehlte es aber, wie aus dem Ergebnis der Be- weisaufnahme zu entnehmen ist, hei Pr au St^HMP durchaus <.Der Senat sieht vielmehr als erwiesen an, daß sich Frau Stflfe-4HHR) erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens durch ein Schreiben der V^BB(BM-Feuer-Versicherungs-AG dessen bewußt gewesen ist, daß ein Prozeß gegen sie geschwebt hat, in dem sie nicht durch einen von ihr bevollmächtigten Anwalt vertreten war* Da der Nichtigkeitsgrund mangelnder Vertretung (§ 579 Abs« 1 Ziffo 4 ZPO) durchgreift, waren die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, soweit sie eine Verurteilung der Frau aus sprechen, mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben (RGZ 75, 53 ß>Qf)° wenn nicht diese Verweisung weitere Prozeßnachteile für die beteiligten Prozeßparteien nach sich ziehen soll, auch dem Revisionsgericht die Möglichkeit gegeben sein, das Verfahren zur Entscheidung über die Hauptsache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen« Demgemäß war durch Zwischenurteil, wie geschehen, zu erkennen«

Zitierte Normen: § 586 ZPO
RechtsanwaltProze߮ZPOIngridVerurteilung

Volltext der Entscheidung

VI ZR 170/57
Verkündet am 24* Juni 1958 Krieg3» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge- • scnäftssbelle *

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 Zwischenurteil
»• I»«tat mmrm» m* V- mm .mWwi
 Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Io der Prau Karoline S graben 4P*
Wied eraufnafameklägerin ,
-	Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt 40fr -
2o der V 4000000000 ~ Peuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in	Be4Hip!platz	0,	gesetzlich
 vertreten durch den Vorstands Br*Kurt H00fc, Vor--sitzender» Pr«Edmund Ho40Mfr? Wolfgang K0000H00, Alfred OflB00£ Pr* Wolfgang S400> Heinz Sch00^ Ernst Te00|00h ebenda»
Streithelferin der Wiederaufnahmeklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br
 gegen
Prau Katharina X 400000P in 1000''30000
strasse 0,
Wied eraufnahmebeklagt e » ~ Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br«
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hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21«» März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof0Br*Meiß und der Bundesrichter Br«»Kleinewefers» Br «Engels, Dr„Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt&
Auf die Nichtigkeitsklage der Prau Karoline S werden
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das Urteil der 5o Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16„ April 1952
Ullä
 das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26«, Juni 1953
mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit in diesen Urteilen eine Verurteilung der Frau Karoline StflMBP ausgesprochen ist»
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Hauptsache und die Kosten an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen a
Von Rechts wegen
 Tatbestands
n
Frau Katharina IJMH^ist am 8» Juni 1949 von einem dem Facharzt Br» StBHHP gehörenden Personenkraftwagen angefahren worden« Pie Verletzungen hatten ein längeres Krankenlager und die Amputation des linken Beines oberhalb des Knies zur Folge0 Lenkerin des Wagens war die Sprechstundenhilfe von Br<>St^BB^ Ingrid T4^^? die keinen Führerschein besaß« Pr«Stamminger lag zur Zeit des Unfalls als Patient in einem Krankenhaus o Frau LpBP hat neben Br»St®-BBB und der Ingrid Tfl^ auch die Wiederaufnahmeklägerin Frau SbflBBB für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht und zur Begründung vorgetragen, Frau StBBBP habe während der Krankheit ihres Mannes die Verfügung über den Kraftwagen gehabt und ihn durch die Tflp fahren lassen»
Zum mindesten habe sie schuldhaft der TflHP die Benutzung des Wagens ermöglicht« Burch das Urteil der 5*Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16» April 1952 -5	0
558/50 wurden die drei Beklagten des damaligen Rechtsstreits zu dem Schadensersatz verurteilt, der jedoch in der Höhe nicht voll den gestellten Klageanträgen entsprach» Pas Urteil wurde von allen Parteien mit der Berufung angefoch" ten« Per 3» Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat durch Urteil vom 26» Juni 1953 - 3 U 196/52 •• die gegen ProSt^BBBP gerichtete Klage abgewiesen» Im übrigen hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des land'* gerichtlichen Urteils folgende Verurteilungen ausgesprochen?
”1« Frau StBBBP (äie jetzige Wiederaufnahmeklägerin) und Ingrid TflB^ haben als Gesamtschuldner an Frau Katharina LaBB (die jetzige Wiederaufnahmebeklagte) zu zahleng

a)	6 620 DM
b)	ab 80 Juni 1949 bis 7® September 1950 eine monatliche, vierteljährlich-vorauszahlbare Rente von 100 DM und ab September 1950 bis 60 Februar 1968 eine Monatsrente von 50 DM®
2® Es wird festgestellt, daß Frau Stppgg^ und Ingrid
 verpflichtet sind, der Katharina	allen	aus
 dem Unfall vom 8®Juni 1949 in Zukunft noch erwachsenden Schaden zu ersetzen®«
Die weitergehenden Ansprüche der Frau I(HB> sind abgewiesen worden®
 Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 21® Dezember 1955 ~ VI ZR 261/53 - die Revision der Frau I4HB) zurück-gewiesen, mit der diese eine Erhöhung des zugesprochenen Schmerzensgeldes von 6 000 DM auf 10 000 DM und die Einbeziehung des Dr»S14BMHH) in äie Verurteilung erstrebte®
Runmehr hat die inzwischen von ihrem Ehemann geschiedene Frau	mit	dem	am 17« August 1956 zugestell-
ten Schriftsatz Nichtigkeitsklage gegen Frau XiflHRt eingereicht und folgende Anträge gestellt*
«loDas rechtskräftige Endurteil des 3® Zivilsenats des OLG Nürnberg vom 26® Juni 1953 und das Urteil der 5® Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16® April 1952 in Sachen LflHBl Katharina ®/® Ttffc Ingrid, DroSt^HHp und Karo line Stp^^p^ sind in Richtung gegen die jetzige Klägerin und frühere Beklagte Karoline. Stppppp nichtig und werden insoweit aufgehoben, als sie sich gegen die jetzige Klägerin und frühere Beklagte Karoline St^HP richten® Das glei-
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 clae gilt für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21 o Dezember 1955 in Sachen BflHp Katharina «/«
Ingrid^	und	Karoline	St^^p, soweit
 dieses in Richtung gegen die -jetzige Klägerin und frühere Beklagte Karoline St^HHHP Wirkung haben sollte«
2«Die Klage der jetzigen Beklagten und früheren Klägerin Katharina gegen die jetzige Klägerin und frühere Beklagte Karoline	wird abgewiesen«
3oDie jetzige Beklagte und frühere Klägerin Katharina
 hat die Kosten dieses Rechtsstreits und des Vor-Prozesses zu tragen«
4«Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar«,!
Frau S*
hat zur Begründung vorgetragent
 Die in ihrem Kamen im Vorprozeß aufgetretenen Rechtsanwälte Dr »EflBHl und HaflHMMP seien nur von der Haftpflichtversicherung ihres geschiedenen Mannes, der VÄ-flB^Feuer-Versiche'rungs-AGr, mit der Führung des Prozesses .beauftragt worden. Von dieser Versicherung hätten sie auch ausschließlich ihre Informationen bezogen« Sie, die Wiederaufnahmeklägerin, habe erst durch ein Schreiben der Versicherung vom 11o Juni 1956 erfahren, daß gegen sie ein Haftpflichtprozeß geschwebt habe, in dem ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei« Sie habe vorher lediglich einzelne, den Schadensfall betreffende Schriftstücke an die Versicherung ihres Mannes weitergereicht, sei aber dabei davon ausgegangen<; daß der Rechtsstreit gegen ihren geschiedenen Ehemann geführt werde, der nach Mitteldeutschland übergesiedelt sei«
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Frau StflBHHfr hat sodann im einzelnen vorgetragen , daß im Vorprozeß ein unrichtiger Sachverhalt festgestellt und ihrer Verurteilung zugrunde gelegt sei«
Frau l^BHPhat um Abweisung der Klage gebeten und vorsorglich den Antrag gestellt? die Kosten der gegen sie gerichteten Verfahren gemäß § 102 ZPO dem Rechtsanwalt aufzuerlegen«
Frau Lfl^ist dem Klage vor bringen entgegengetreten und hat behauptet, Frau	habe gewußt, daß der
 Vorprozeß auch gegen sie gerichtet gewesen sei* Sie habe insbesondere von der Allgemeinen Ortskrankenkasse FfB erfahren, daß sie persönlich in dem Prozeß für die Unfallfolgen in Anspruch genommen werde* Sie habe aber auch Informationen an die VflH((®~Peuer-Versicherung erteilt, die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen befugt gewesen sei, in dem Rechtsstreit' die Interessen der Frau St®-®B® wahrzunehmeno Ferner sei Frau	von	der
 Sprechstundenhilfe Tenso über den Prozeß unterrichtet worden* Frau	hat sodann ihren Standpunkt näher be-
gründet, daß Frau St^BMHPaUf G?und einwandfreier Feststellungen und mit zutreffender rechtlicher Begründung zu dem Schadensersatz verurteilt worden sei*
Die V®®B®-Feuer-Ver Sicherung hat sich den Klageanträgen als Streithelferin der Wiederaufnahmeklägerin ange-schlosseno
 Im einzelnen wird auf die Akten des Vorprozesses und das in den vorbereitenden Schriftsätzen niedergelegte Vorbringen der Parteien Bezug genommene Bas Oberlandesge*-•
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rieht NUrnherg hat die Klägerin als Partei vernommen und folgende Zeugen gehörts Rechtsanwalt Dr»EflHHfe den Angestellten der V^HHH^Peuer-Versicherung Richard BrflHH^ den Verwaltungsinspektor der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mittelfranken Herbert Gflp und die Sprechstundenhilfe #o Auf das in den Protokollen vom 3® Dezember 1956 und Io April 19$7 niedergelegte Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen; ferner auf das Schreiben der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mittelfranken vom 14«. August 1953 an die Klägerin, das Gegenstand der Verhandlung waro
 Bas Oberlandesgericht hat auf den vorsorglich gestellten Antrag der Wiederaufnahmeklägerin den Rechtsstreit gemäß § 276 ZPO an den Bundesgerichtshof verwiesen*
Vor dem erkennenden Senat haben die Prozeßbeteiligten ihre Anträge wiederholt* Die Wi'ederaufnahmeklägerin hat ihren Antrag dahin klargestellt, daß die Peststellung der Nichtigkeit der Vorurteile nur insoweit begehrt wird, als diese ihre Verurteilung ausgesprochen haben* Die Zeugin TflBP ist auf ihre Aussage vereidigt worden* Die Schadensakten der BandesverSicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken sind beigezogen worden* Über das Ergebnis der Beweisaufnahme ist verhandelt worden® Rechtsanwalt Br*IMh hat schriftlich zu dem Antrag aus § 102 ZPO Stellung genommen*
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Entscheidungsgründ e *
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 Das Wiederaufnahmeverfahren ist zulässig« Frau ist im Vorverfahren rechtskräftig verurteilt worden« Ihre Nichtigkeitsklage, die den Nichtigkeitsgrund des § 579 Ahs« 1 Ziff. 4 ZPO geltend macht, genügt den formellen Anforderungen der §§'587? 588 ZPO* Pie Notfrist des § 586 ZPO ist noch nicht in lauf gesetzt, da die Urteile im Vorprozeß Frau StflHHHHt nicht zugestellt worden sind. Für die Entscheidung Uber die Nichtigkeitsklage war gemäß § 584 Abs. 1 ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Nürnberg gegeben, bei dem die Klage mit Recht auch anhängig gemacht worden war. Wenn das Oberlandesgericht zur Begründung seines Verweisungsbeschlusses auf die Entscheidung BGHZ '.4?
25'i verweist, so ist diese Entscheidung durchaus mißverstanden worden« In dem damals entschiedenen Fall hatte das Revisionsgericht im vorhergegangenen Verfahren die Revision der Beklagten gegen das eine Verurteilung aussprechende Urteil des Oberlandesgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Gegenüber anderen Auffassungen im Schrifttum hat der V«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 14? 251 darauf hingewiesen, daß das Revisionsgericht durch eine Zurückweisung der Revision in der Sache zu lasten der Beklagten entschieden habe und demgemäß für eine.Entscheidung über die auf § 584 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zuständig sei, die die Beseitigung der Verurteilung erstrebe. Im vorliegenden Falle ist die Verurteilung der Frau	durch	Urteile
 des Landgerichts und des Oberlandesgerichts ausgesprochen
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worden* Der Bundesgerichtshof hat lediglich au Gunsten von Frau StflHHBil erkannt, indem er die Bevision der Frau zurückwies, die die Zubilligung eines höheren Schmerzensgeldes erreichen wollte« Die Nichtigkeitsklage der Frau	erstrebte	trotz des zunächst etwas
 unklar gefaßten Klageantrages ersichtlich nur, die sie verurtei lenden . Erkenntnisse des Vorprozesses zu beseitigen* Nur insoweit war auch eine für das Wiederaufnahmeverfahren erforderliche Beschwer der Nichtigkeitsklägerin gegeben« Falls irgend welche Zweifel über den Sinn des Klageantrags bestanden, hätten diese durch eine Rückfrage leicht aufgeklärt werden können« Ging es im Wiederaufnahmestreit aber nur uv eine Beseitigung der gegen Frau	gerichteten	Ur-
teile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, so konnte aus keinem Rechtsgrund die Zuständigkeit des Revisions-gerichbs für die Entscheidung Über die Nichtigkeitsklage abgeleitet werden«
Der erkennende Senat ist jedoch gemäß § 276 Abs« 2 Satz 2 ZPO durch den ergangenen Verweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts zuständig geworden« Die Bindungswirkung dieses Beschlusses kann weder dadurch in Frage gestellt werden, daß es sich um einen Fall ausschließlicher Zuständigkeit handelt, noch dadurch, daß er auf rechtlich offenbar fehlsamen Erwägungen beruht (vgl« Wieczorek, ZPO-Kommentar B II a 3 zu § 276 ZPO)«
II«
Die Nichtigkeitsklage ist begründet« Die Schadensersatz--klage des Vorprozesses war ursprünglich nur gegen den Ehemann Dr«St^BHp und die Sprechstundenhilfe Ingrid
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gerichtete Frau St^BMHl war im ersten Stadium des Verfahrens als Zeugin vernommen worden«. Erst mit dem Schriftsatz vom 30.April 1951 wurde die Klage auf Frau St^HBBfr ausgedehnt» Eine Zustellung dieses Schriftsatzes an Frau St0-4IBHI 1st ausweislich der Akten nicht erfolgt» Vielmehr meldete sich im Verhandlungstermin vom 7©Mai 195I der die Übrigen Beklagten vertretende Rechtsanwalt Br«E^HM^auch für Frau	indem	er	erklärte, daß er diese vertrete,
 Einen entsprechenden Vermerk hatte er auch auf den in den Gerichtsakten befindlichen Schriftsatz vom 30»April 1951 gesetzt» Nun hat Rechtsanwalt B?»E4HNR, wie aus seiner Zeugenaussage entnommen werden muß» von Frau weder eine Vollmacht zur Vertretung noch auch nur eine Information, erhalten. Er hat sich nur von der VflHHHH Feuer-Versicherungs-AG das Einverständnis geben lassen, daß er fortan auch Frau St^HMHP vertreten solle« Der weitere Schriftwechsel ist ausschließlich mit der Versicherungsgesellschaft geführt worden» Frau	ißt	aber
 auch nicht von der Versicherungsgesellschaft ihres Mannes über den Prozeß aufgeklärt worden (Aussage des Sachbearbeiters BrflHfc)» Es braucht hier nicht entschieden zu werden, wem es vorwiegend zur last fällt, daß eine Unterrichtung der Partei durch diejenigen, die den Prozeß führten und instruierten, unterblieben ist» Festzustellen ist hier nur, daß Frau StflHHHBP keine Vollmacht zur Führung des Prozesses erteilt hat. Sie hat auch nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie von anderer Seite vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens über die Prozeßlage aufgeklärt worden ist« Der Ehe- *
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mann	ist	noch	während des Verfahrens in die sow-
jetisch besetzte Zone verzogen«» Die Ehe wurde dann im Jahre 1952 geschieden«» Die Zeugin Ingrid TOM» hat eidlich und glaubhaft bekundet, daß sie Frau	nicht	darüber
 unterrichtet hat? daß der Vorprozeß auch gegen Frau St^HB” ger lief* Die Zeugin hat nach ihrer Bekundung selbst über die Prozeßlage offenbar nur sehr unklare Vorstellungen gehabte Aus den beigezogenen Akten der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken ergibt sich, daß der Schriftwechsel über die Rückgriffsansprüche des Sozialversicherungsträgers nur mit Br0St4HBHP'un3 dessen Haftpflichtversicherung geführt worden ist« Erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ist Frau St^flHHP durch Schreiben vom 4*
August 1956 unter Hinweis auf das Ergebnis des Verfahrens aufgefordert worden, die Ansprüche der Landesversicherungsanstalt zu befriedigeno Die Allgemeine Ortskrankenkasse Mittelfranken hat sich allerdings schon im August 1955 an Frau Stgp-wegen Erstattung verauslagter Krankenkosten gewendet und dabei auf das gerade ergangene Urteil des Oberiondesgerichts Nürnberg hingewiesen» Es ist Frau	jedoch
 zu glauben, daß sie dieses Schreiben ebenso wie einzelne Gerichtskostenrechnungen ohne weitere Durchsicht an die Versicherung weitergereicht hat, die sich nach ihrer Ansicht um die geschäftsmäßige Erledigung dieser Dinge zu kümmern hatteo Für eine stillschweigende Genehmigung der Prozeßführung gibt dieses Verhalten nichts her«, Denn diese würde voraussetzen, daß sich die Nichtigkeitsklägerin über die Bedeutung des Prozesses und ihre bisher unzureichende Vertretung in dem Prozeß im klaren gewesen wäre (RGZ 96, 48; Stein/jonas/Schönke, ZPO 180Auflo I 3 zu § 56)«» An dieser Voraussetzung fehlte es aber, wie aus dem Ergebnis der Be-
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weisaufnahme zu entnehmen ist, hei Pr au St^HMP durchaus <. Der Senat sieht vielmehr als erwiesen an, daß sich Frau Stflfe-4HHR) erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens durch ein Schreiben der V^BB(BM-Feuer-Versicherungs-AG dessen bewußt gewesen ist, daß ein Prozeß gegen sie geschwebt hat, in dem sie nicht durch einen von ihr bevollmächtigten Anwalt vertreten war*
Da der Nichtigkeitsgrund mangelnder Vertretung (§ 579 Abs« 1 Ziffo 4 ZPO) durchgreift, waren die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, soweit sie eine Verurteilung der Frau	aus sprechen, mit dem zugrunde
 liegenden Verfahren aufzuheben (RGZ 75, 53 ß>Qf)°
III«
Die erforderliche neue Verhandlung zur Hauptsache (§ 590 AbSo 1 ZPO) hat durch den Patrichter zu erfolgen, und zwar durch das Gericht erster Instahz« Da Frau nunmehr durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten ist und da beide Parteien, wie ihre Schriftsätze erkennen lassen, auch ihren Streit um die Sache austragen wollen, würde es formalistisch sein, wenn man die Klage der Frau L4MP> durch Prozeßurteil abweisen und von ihr die .Anstrengung eines neuen Verfahrens verlangen würde« Der Senat stimmt in diesem Punkt der von Wieczorek (ZPO-Komra« B IV zu § 88) vertretenen Meinung bei« Dabei mag dahinstehen, ob eine Prozeßabweisung erfolgen müßte, wenn auch das Revisionsverfahren von dem Niqhtigkeitsgrund betroffen wäre (vgl« RG JW 1924, 908 und BGHZ 14, 251	o	Im	vorliegenden
 Falle liegt eine besondere Verfahrenslage insoweit vor,
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als der Senat - infolge des rechtlich fehlsamen Verweisungs-beschlusses - anstelle des an sich zuständigen Oberlandesgerichts über die Wiederaufnahme zu entscheiden hat. Hier muß? wenn nicht diese Verweisung weitere Prozeßnachteile für die beteiligten Prozeßparteien nach sich ziehen soll, auch dem Revisionsgericht die Möglichkeit gegeben sein, das Verfahren zur Entscheidung über die Hauptsache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen« Demgemäß war durch Zwischenurteil, wie geschehen, zu erkennen«
Dem Landgericht war dabei die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten der Streithilfe zu übertragen« Ferner wird das Landgericht über den aus dem Gesichtspunkt des § 102 ZPO zugestellten Antrag zu befinden haben«
Meiß	Dr«Kleinewefers	Engels
 Bundesrichter Heinrich Dr«Hauß	Meyer	ist	erkrankt	und
 an der Unterschrift ver« • hindert«
Meiß