November 1950 verlangt, - Zinsen in Höhe der Kosten eines von ihr aufgenommenen Bankkredits, -und Sicherstellung durch Bauhandwerkerhypothek auf dem Grundstück des Beklagten (eingetragen im Grundbuch von Bl MH® beansprucht. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Fertigstellung der Arbeiten sei von der Klägerin dadurch schuldhaft verzögert worden, daß sie eine zu geringe Anzahl von Arbeitern eingesetzt habe und von diesen ein Teil noch unfähig gewesen sei. Weiter hat der Beklagte eingewendet, die Arbeiten wiesen zahlreiche, näher aufgeführte Mängel auf, deren Behebung mit* Kosten verbunden sein werde und die den Wert des Gebäudes minderten. trag als 7*641,14 DM nebst Zinsen bezogen hat«, Auf der anderen Seite hat es aber auch nicht für dargetan erachtet, daß dem Beklagten eine höhere Schadensersatz^rderung zusteht. 1o Soweit der Beklagte aufrechnungsweise eine Schadensersatzforderung wegen verspäteter Fertigstellung der von der Klägerin zu erstellenden Werkarbeiten geltend gemacht hat, können die Angriffe der Revision gegen die Verneinung des Bestehens einer derartigen Schadensersatzforderung nicht durch-greifen. Baß ein kalendermäßig bestimmter Termin für die Fertigstellung vereinbart worden wäre, durch dessen Überschreitung die Klägerin nach § 284 Abs 2 BGB ohne Mahnung hätte in Verzug geraten können, ist vom Beklagten nicht behauptet worden. dieser Bestimmung Verzug eintreten, ohne daß gemahnt zu sein braucht, wenn das Zeitmoment nach dem Sinn des Vertrages für seine Erfüllung von entscheidender Bedeutung ist. te behauptet hat, eine Fertigstellung des Baues binnen 5 Honatei zugesagt und der Beklagte infolgedessen von dem entsprechenden Zeitpunkt an das Haus vermietet hat, braucht nicht erörtert zu , werden, da das Berufungsgericht die behauptete Zusage nicht für bewiesen gehalten hat und die Revision hiergegen keine Angriffe erhebt . In Ziff III des Vertrages vom 10* Februar 1949 ist njeder-gelegt, die Klägerin habe erklärt, daß sie mit den Arbeiten sofort mit einer größeren Kolonne beginnen und sie ohne Unterbrechung schnellstens zu Ende führen werde. Seinen Ausführungen ist nich zu entnehmen, ob es hiermit den Vertrag in dem Sinne hat auslegen* wollen, daß sich die Klägerin verpflichtet hat, bei schuld haft verzögerter Fertigstellung für VerspätungsSchäden auch ohne verzugbegründende Mahnung eintreten zu wollen. a) Bie Revision bemängelt, der vom* Berufungsgericht mit der Erstattung eines Obergutachtens beauftragte Sachverständige Bauingenieur Tüshaus habe sich mit nur 2 1/2 Zeilen auf das in Die Revision übersieht bei dieser Büge, daß sich der Sachverständige Tüshaus mit der Frage, ob die Durchführung der Arbeiten von der Klägerin schuldhaft .verzögert worden ist, nichtnur auf S* 6, sondern auch auf S 8 seines Gutach-tens befaßt hat. Dabei hat er auf die allgemeinen Verhältnisse- der damaligen Zeit mit dem großen Mangel an geeigneten Arbeitskräften hingewiesen und vor allem auch betont, welche besonderen Schwierigkeiten es bietet, wenn wie hier ein zerstörtes Haus in der Weise wieder aufgebaut wird, daß teils alte Mauern verwendet, teils neue Mauern errichtet werden. b) Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, daß die Aussage des Zeugen DuflHHHB vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO so gewürdigt worden sei, als handele es sich um ein Gutachten, noch dazu das Gutachten eines Nichtsachverständigen. Das Berufungsgericht hat zu dem Ausdruck gebracht, auf die Bekundungen des Zeugen DuflHHHP ließen sich keine urteilstragenden Feststellungen stützen, weil er als Trinkhallenbesitzer kein Fachmann sei. Bas Berufungsgericht hat nämlich entscheidend darauf abgestellt, daß nach den übereinstimmenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Bipl.Ing. Kalveram und Bauingenieur Tüshaus bei der besonderen Schwierigkeit eines Bauvorhabens der vorliegenden Art mit seinen zeitraubenden und nur mit beschränkter Belegschaftszehl den Parteien auf Grund einer Würdigung des Verhandlungsstoffes j mit den im Beweisbeschluß erwähnten Zeugenaussagen und Schrei-ben die - vergeblich gebliebene - Auflage erteilt hatte, sich darüber zu erklären, in welchem Zeitpunkt die Klägerin die einzelnen von ihr zu leistenden Arbeiten (Rohbau, Betonarbeiten; Putzarbeiten) beendet und zur Abnahme gestellt hat« derlei ei st ungen und die zur Aufrechnung gestellten Schadens-ersatzforderungen betrifft, die er hieraus ableitet, so hat das Berufungsgericht auf Grund des Obergutachtens des Sachverständigen Tüshaus in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Kalveram derartige Ansprüche nach § 635 BGB müssen, ob hier nicht ein älterer Sachverständiger um seine Stellung als gerichtlicher Sachverständiger kämpfe und den Privatgutachter unmöglich zu machen undäLs etwaigen Konkurrenten aüszuschalten suche« Bas Außerachtlassen dieser Erwägungen und das Absehen von jeder Prüfung, ob ein durch Ber Revision ist zuzugeben, daß einige Wendungen in dem Gutachten des Sachverständigen Tüshaus ungewöhnlich sind, so wenn er davon spricht, er könne sich des Gefühls nicht erwehren, daß der Beklagte mit allen Mitteln versuchen wolle, aus dem Prozeß heraus zuhol en, was nur heraus zuholen sei; in Ersichtlich hat es nicht angenommen, daß der Sachverständige I mit vorgefaßter Meinung an die Erstattung des Gutachtens herangetreten sei. Entgegen der Meinung der Revision ist es hiernach auch kein Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht wegen der vermeintlich mangelnden Objektivität des Sachverständigen Tüshaus | nicht das Gutachten noch eines weiteren Sachverständigen eingeholt (BGH MDR 1953* 605) oder einen Ortstermin abgehalten hat.| b) Dagegen kann den Revisionsrügen die Berechtigung nicht abgesprochen werden, soweit es sich um die Präge handelt, ob, wie der Beklagte behauptet hat, die Decken des Gebäudes von der Klägerin schuldhaft mit einer zu schwachen Armierung versehen worden sind, die Decken infolgedessen in ihrem Mittelfeld durchhangen und die Gefahr immer weiter auftretender Rissebildung besteht. aa) Wenn das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat, der Einwand sei als verspätet zurückzuweisen, da er in dieser Porm erst nach mehräLs dreijähriger Prozeßdauer und erst nach Durchführung der Beweisaufnahme zweiter Instanz vorgebracht worden sei, so kann die Revision hiergegen allerdings-nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht mit ßründen.versehen und darum gegen Soweit die Revision weiter aber geltend macht, die Bestimmung des § 529 ZPO sei unrichtig *angewendet worden, enthält ihr Vorbringen die im Revisionsverfahren zu beachtende (BGK NJW 1954, 6ÖO /50l/mit Nachweisen) und auch nicht unbegründete Rüge, daß das Berufungsgericht den Begriff der Verschleppungsabsicht und der groben Nachlässigkeit im Sinne dieser Bestimmung verkannt habe. legt, in dem ausgeführt war, daß die Decken "systematisch in der Mitte auftretende Putzrisse" zeigten, daß diese Risse auf Senkung schließen ließen, daß die Senkung verursacht sein könne durch fehlende Armierung des Druckbetons und daß die Annahme des Fehlens einer solchen Armierung bei den Putzrissen mehr als berechtigt sei; sollte sich bei dem unbedingt erforderlichen Aufstemmen das Fehlen der Armierung bewahrheiten, so wäre das Haus einsturzgefä&rdet. Wenn dieser Sachverständige es auch als erforderlich bezeichnet hatte, zur Überprüfung die Becken aufstemmen zu lassen, so war dem Beklagten doch nicht zuzu demuten, einen derartigen mit Zerstörungen verbundenen Eingriff in die Substanz seines Hauses vorzunehmen, solange nicht der gerichtlich bestellte Sachverständige zu \ Wort gekommen war. Benn tatsächlich ist es auf das Vorbringen sachlich eingegangen und hat auch den Sachverständigen Tüshaus in der mündlichen SchlußVerhandlung des Berufungsverfahrens noch hierzu gehört. bb) Bas Berufungsgericht ist bei dieser Überprüfung ?.\\ dem Ergebnis gelangt, daß eine unzulängliche Armierung nicht vorliegen könne, es sich vielmehr um ungefährliche Setzrisse handele und ein von der Klägerin zu vertretender Mangel nicht bestehe. Bas Berufungsgericht hat den Ausführungen des Sachverständigen Tüshaus entnommen, daß nach dreijährigem Gebrauch eines Gebäudes bei einer erheblich schwächeren Armierung sich Bisse in den Becken zeigen müßten, die stärker wären als die von ihm festgestellten Haarrisse in den Becken. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht hierbei jedoch unberücksichtigt gelassen, daß nach der durch den Sachverständigen Tüshaus unerörtert gebliebenen Behauptung des Beklagten entsprechend den Hervorhebungen in dem Gutachten des Sachverständigen Kreitlow die Risse "systematisch” in der Mitte der Becke aufgetreten'sind und daß gerade diese besondere Lage der Risse auf mangelnde Armierung schließen läßt. Ben konkreten Behauptungen des Beklagten über die beim Aufstemmen der Böden getroffenen Feststellungen ist das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen, obwohl sie für die Beurteilung des Streitfalles von wesentlicher Bedeutung sein konnten. Ba der Sachverständige Tüshaus bei seiner Vernehmung die Möglichkeit eingeräumt hat, daß sich an einem Bauwerk auch nach mehr als 3 Jahren noch Schäden infolge einer zu schwachen Armierung einstellen können, hätte das Berufungsgericht auch nicht davon ausgehen dürfen,- daß eine unzu- • Die Sache muß vielmehr insoweit an das .Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da es weiterer tatrichterlicher Prüfung bedarf, ob die vom Beklagten behaupteten Armierungsfehler bestehen, ob sie von der Klägerin zu vertreten sind und ob und inwieweit sich die Annahme rechtfertigt, daß dem Kläger ein aufrechenbarer Schaden erwachsen ist.
2347 031 VI ZR 170/54 V e r kündet am 31* Jönuar 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des- Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinrich hudwig sHHB Straße fl) 9 . Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Stephan S t traße^ft , Bauunternehmung in N Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt flHD * m hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br* Gelhaar, Br. Meyer, Hane-beck und Br. Hauß für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 15* April 1954 aufgehoben. 9 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an # das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin hat auf Grund Vertrages vom 10. November j 1949 für den Wiederaufbau des Hauses des Beklagten, £■■■■■11 Straße®, die Erd-, Beton-, Maurer- und Putzarbeiten übernommen und ausgeführt. Vereinbart war ein Festpreis 0 von 64.000 DM vorbehaltlich besonderer Tagelohnarbeiten*.. % Von dem Gesamtrechnungsbetrag von 64.621,41 DM hat die % Klägerin einen noch ausstehenden Rest von 12.041,14 DM nebst 11 1/4# Zinsen seit dem 8. November 1950 verlangt, - Zinsen in Höhe der Kosten eines von ihr aufgenommenen Bankkredits, -und Sicherstellung durch Bauhandwerkerhypothek auf dem Grundstück des Beklagten (eingetragen im Grundbuch von Bl MH® beansprucht. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Fertigstellung der Arbeiten sei von der Klägerin dadurch schuldhaft verzögert worden, daß sie eine zu geringe Anzahl von Arbeitern eingesetzt habe und von diesen ein Teil noch unfähig gewesen sei. Infolge-dessen habe er einen erheblichen Mietausfall erlitten, für den m ihm die Klägerin aufzukommen habe. Weiter hat der Beklagte eingewendet, die Arbeiten wiesen zahlreiche, näher aufgeführte Mängel auf, deren Behebung mit* Kosten verbunden sein werde und die den Wert des Gebäudes minderten. Im einzelnen wird insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat in Anbetracht des Ergebnisses der vom land- gericht durchgeführten Beweisaufnahme ihr Klagebegehren um 4.100 BI4 ermäßigt. Bas Landgericht hat der Klage in dem verbliebenen Umfang - mit Zinsen seit dem 16. November 1930 - stattgegeben. * * Gegen das Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, der Beklagte mit dem Ziele der Klagabweisung, die Klägerin unter Erweiterung ihres KlageVerlangens auf Zahlung und hypothekarische Sicherstellung von nunmehr 9.241,14 EM nebst Zinsen. % % Bas Oberlandesgericht hat der Klägerin 7.641,14 BLI nebst 11 1/4# Zinsen seit dem 16. November 1950 zugesprochen und den Beklagten verurteilt, zur Sicherung dieser Forderung mit Zinsen und festzusetzendem Koötenerstattungsbetrag in die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf seinem Grundstück zugunsten der Klägerin zu willigen. Im übrigen hat es die Beruf ung . eb ans o wie die Anschlußberufung zurückgewiesen. Kit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage« * * . Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Ent s chei dungsgründe s Bas Berufungsgericht hat die ursprünglich eingeklagte unstreitige restliche Uerklohnforderung von 12.041,14 EH durch die in dem Vorbringen des Beklagten liegende Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 4.400 EM als getilgt ange- - 4 ~ sehen und die Klägerin mit ihrem Zahlungs- und Sicherstellungs-verlan&en abgewiesen, soweit sich dieses auf einen höheren Be- trag als 7*641,14 DM nebst Zinsen bezogen hat«, Auf der anderen Seite hat es aber auch nicht für dargetan erachtet, daß dem Beklagten eine höhere Schadensersatz^rderung zusteht. Bie weitergehende Aufrechnung hat es daher für unbegründet gehalten. Hiergegen wendet Bich die Revision. ' r 1o Soweit der Beklagte aufrechnungsweise eine Schadensersatzforderung wegen verspäteter Fertigstellung der von der Klägerin zu erstellenden Werkarbeiten geltend gemacht hat, können die Angriffe der Revision gegen die Verneinung des Bestehens einer derartigen Schadensersatzforderung nicht durch-greifen. Bach § 636 Abs 1 Satz 2 BGB ist Voraussetzung eines solchen Anspruchs, daß die Klägerin mit der Fertigstellung in Verzug geraten war« Baß ein kalendermäßig bestimmter Termin für die Fertigstellung vereinbart worden wäre, durch dessen Überschreitung die Klägerin nach § 284 Abs 2 BGB ohne Mahnung hätte in Verzug geraten können, ist vom Beklagten nicht behauptet worden. dieser Bestimmung Verzug eintreten, ohne daß gemahnt zu sein braucht, wenn das Zeitmoment nach dem Sinn des Vertrages für seine Erfüllung von entscheidender Bedeutung ist. Ob dies schon dann angenommen werden könnte, wenn die Klägerin, wie der Beklag“ Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RG JW 1925, 1933, 2204 ), kann unter Umständen auch ohne die Voraussetzungen te behauptet hat, eine Fertigstellung des Baues binnen 5 Honatei zugesagt und der Beklagte infolgedessen von dem entsprechenden Zeitpunkt an das Haus vermietet hat, braucht nicht erörtert zu , werden, da das Berufungsgericht die behauptete Zusage nicht für bewiesen gehalten hat und die Revision hiergegen keine Angriffe erhebt . In Ziff III des Vertrages vom 10* Februar 1949 ist njeder-gelegt, die Klägerin habe erklärt, daß sie mit den Arbeiten sofort mit einer größeren Kolonne beginnen und sie ohne Unterbrechung schnellstens zu Ende führen werde. Für etwaige Verzögerungen sei sie verantwortlich - ausgenommen Fälle höherer Gewalt. Bas Berufungsgericht meint, die Klägerin hafte hiernaei für einen Verspätungsschaden, wenn sie die baldmögliche Fertigstellung durch Einsatz zahlenmäßig zu geringer und unzulänglich Kräfte schuldhaft verzögert hätte. Seinen Ausführungen ist nich zu entnehmen, ob es hiermit den Vertrag in dem Sinne hat auslegen* wollen, daß sich die Klägerin verpflichtet hat, bei schuld haft verzögerter Fertigstellung für VerspätungsSchäden auch ohne verzugbegründende Mahnung eintreten zu wollen. Bies kann jedoch gleichfalls dahingestellt bleiben; das Berufungsgericht hat nämlich nicht als erwiesep angesehen, daß die Klägerin die Fertigstellung schuldhaft verzögert hat. Biese Würdigung wird allerdings von der Revision mit Verfahrensrügen bekämpft; ihre Angriffe müssen jedoch erfolglos bleiben. a) Bie Revision bemängelt, der vom* Berufungsgericht mit der Erstattung eines Obergutachtens beauftragte Sachverständige Bauingenieur Tüshaus habe sich mit nur 2 1/2 Zeilen auf das in i / / erster Instanz eingeholte Gutachten des.Sachverständigen Dipl, Ing. Kalveräm bezogen, ohne auf das Ergebnis der inzwischen vorgenommenen Zeugenvernehmungen einzugehen. Sie hält es für einen-Verstoß’ gegen §§ 1399 286 ZPO, daß sich das Berufungsge- m rieht mit einem solchen Gutachten begnügt habe. m Die Revision übersieht bei dieser Büge, daß sich der Sachverständige Tüshaus mit der Frage, ob die Durchführung der Arbeiten von der Klägerin schuldhaft .verzögert worden ist, nichtnur auf S* 6, sondern auch auf S 8 seines Gutach-tens befaßt hat. Er hat hier des-Näheren dargelegt, daß es bei verantwortungsbewußter Bauweise ausgeschlossen gewesen sei, das Haus in 5 Monaten fertigzustellen. Dabei hat er auf die allgemeinen Verhältnisse- der damaligen Zeit mit dem großen Mangel an geeigneten Arbeitskräften hingewiesen und vor allem auch betont, welche besonderen Schwierigkeiten es bietet, wenn wie hier ein zerstörtes Haus in der Weise wieder aufgebaut wird, daß teils alte Mauern verwendet, teils neue Mauern errichtet werden. Er hat hervorgehoben, daß' hierbei nur eine beschränkte. Zahl von Arbeitern tätig sein kann. Auch hat er ausgeführt, die Dauer der Arbeiten hänge nicht allein von der Bauausführung ab, sondern auch davon, ob .und wann der Dach- * stuhl aufgebaut werde, die schwierig zu beschaffenden Pfannen angeliefert seien und das Dach so eingedeckt und gedichtet werde, daß das gesamte Mauerwerk nicht immer wieder durch Hegengüsse total durchnäßt werde; es habe sich ja nicht nur um die Maurer- und Putzarbeiten gehandelt, sondern auch die anderen Arbeiten, die mit jenen Hand in Hand hätten gehen müssen.V Sber die Durchführung all dieser Arbeiten ließen sich jetzt unmöglich noch genaue Feststellungen treffen. Auf die Zeugenbekundungen ist der Sachverständige freilich nicht weiter zu sprechen gekommen. Das brauchte das Be- rufungsgericht aber weder zu hindern, das Gutachten des Sachverständigen zu berücksichtigen, noch mußte sich das Berufungsgericht aus diesem Grunde genötigt sehen, ein Nachtragsgutachten oder das Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen. Es stand vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es im Hinblick auf die Zeugenaussagen die Herbeiführung einer weiteren Sachverständigenbegutachtung für erforderlich hielt“ oder nicht. Die Nichterhebung weiteren Sac vcrständigeabeweises würde allenfalls dann einen Verstoß gegen § 28.6 ZPO bedeuten, wenn die Gründe des Berufungsurtoils 0 aus ungenügenden Darlegungen darauf schließen ließen, daß es dem Berufungsgericht trotz der bereits vorliegenden Gutachten an der Sachkunde gefehlt habe, unter Mitberücksichtigung der Zeugenaussagen den Sachverhalt zu würdigen (BGH L-M Nr 6 zu § 286 mit Nachweisen) • Hierfür bietet sich kein An- halt . b) Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, daß die Aussage des Zeugen DuflHHHB vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO so gewürdigt worden sei, als handele es sich um ein Gutachten, noch dazu das Gutachten eines Nichtsachverständigen. 0 Das Berufungsgericht hat zu dem Ausdruck gebracht, auf die Bekundungen des Zeugen DuflHHHP ließen sich keine urteilstragenden Feststellungen stützen, weil er als Trinkhallenbesitzer kein Fachmann sei. Seine Aussagen haben dem Berufungsgericht also nicht ausgereicht, um ihm ein Urteil darüber zu 0 ermög]ichen, ob die Fertigstellung des Baues über die hierzu erforderliche angemessene Zeit hinaus durch Verschulden der Klägerin verzögert worden ist. Hierzu hat es vielmehr, wie der Inhalt dbs Beweisbeschlusses vom 20. Februar 1953 deut-lieh zeigtj hoch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen, des Bauingenieurs Tüshaus, für notwendig erachtet. Unverkennbar hat das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen * Bu0HHfealso Se**ade nicht wie ein Gutachten gewürdigt, sondern so betrachtet, wie sie als Bekundungen eines - nicht sachverständigen - Zeugen Vorlagen. c) Als einen Verstoß gegen § 286 ZPO rügt die Revision endlich,' das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Aussagen der Zeugen LAHM, StJBJund Stc^Jsowie die von dem Zeugen in seiner Aussage erwähnten drei Schreiben Übergangen. Auch di-ese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht hat bei Erörterung der Frage, öb die Fertigstellung binnen bestimmter Zeit vereinbart worden war, die Aussagen der Zeugen Stü^fcsowie die Mahnschreiben des Zeu- gen Linder ausdrücklich erwähnt und gewürdigt, sie also keineswegs übersehen’. Allerdings ist es auf sie nicht nochmals zu-* rückgekommen und auch auf die Aussage des Zeugen StoJ^^nicht noch eingegangen, als es die Frage behandelte, ob die Klägerin die Fertigstellung des Baues in angemessener Bauzeit schuldhaft verzögert hat. Ersichtlich hat es dies nicht für erforderlich gehalten, weil es ihnen eine für die Entscheidung wesentliche Bedeutung nicht beigemessen hat. Bas Berufungsgericht hat nämlich entscheidend darauf abgestellt, daß nach den übereinstimmenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Bipl.Ing. Kalveram und Bauingenieur Tüshaus bei der besonderen Schwierigkeit eines Bauvorhabens der vorliegenden Art mit seinen zeitraubenden und nur mit beschränkter Belegschaftszehl % durchführbaren Abbruchs- und Sicherungsarbeiten eine Überschrei tung der vom Beklagten verlangten Bauzeit von 5 Monaten nicht schon für ein Verschulden der Klägerin spreche und daß die • I Parteien - trotz der ihnen erteilten gerichtlichen Auflage -keine genauen Angaben mehr darüber haben machen können, wann die einzelnen von der Klägerin zu leistenden Arbeiten (Rohbau, Betonarbeiten, Putzarbeiten) beendet und zur Abnahme bereit- e * 1 gestellt worden sind, Bas Berufungsgericht hat sich infolge- • I dessen außerstande gesehen, sich über den zeitlichen Verlauf der Arbeiten ein genaues Bild zu machen und Feststellungen | % darüber zu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die j Arbeiten hätte beenden können und müssen« Biese Beurteilung % J gräift unverkennbar darauf zurück, daß das Berufungsgericht r ] in dem schon erwähnten Beweisbeschluß vom 20. Februar 1953 \ 9 I den Parteien auf Grund einer Würdigung des Verhandlungsstoffes j mit den im Beweisbeschluß erwähnten Zeugenaussagen und Schrei-ben die - vergeblich gebliebene - Auflage erteilt hatte, sich darüber zu erklären, in welchem Zeitpunkt die Klägerin die einzelnen von ihr zu leistenden Arbeiten (Rohbau, Betonarbeiten; Putzarbeiten) beendet und zur Abnahme gestellt hat« Baß die Zeugenaussagen und Schreiben bei der Urteilsfindung nicht unberücksichtigt geblieben sind, kann danach nicht zwei- * felhaft sein; das Berufungsgericht hat gefunden, daß sie ihm über die Punkte, die es als entscheidend angesehen hat und den Parteien ausdrücklich als aufklärungsbedürftig bezeichnet hatte, keinen Aufschluß gäben. Wenn es sich auch nicht im einzelnen mit jeder Zeugenaussage und den Schreiben besonders auseinander- % gesetzt hat, so hat es das Berufungsgericht daher doch nicht an einer sachentsprechenden Beurteilung fehlen lassen. Ber gerügte 0 Mangel bedeutet daher nicht schon einen Verstoß gegen § 286 ZPO (BGRZ 3, 162 /T757)« 2o Was die vom Beklagten behauptete und der Klägerin zur Bast gelegte vielfache Mangelhaftigkeit der von ihr erbrachten 0 0 derlei ei st ungen und die zur Aufrechnung gestellten Schadens-ersatzforderungen betrifft, die er hieraus ableitet, so hat das Berufungsgericht auf Grund des Obergutachtens des Sachverständigen Tüshaus in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Kalveram derartige Ansprüche nach § 635 BGB über den mit der Teilabweisung der Klage zugebilligten Um- % fang hinaus* nicht für begründet gehalten, » * % - ' • * # 0 % a) Die Revision schließt aus kritischen Bemerkungen des Sachverständigen Tüshaus zu dem voä Beklagten beige- %m # brachten Privatgutachten des Architekten Kreitlow auf mangelnde Objektivität des Sachverständigen Tüshatis und meint, das # Berufungsgericht habe sich zu der Überlegung veranlaßt sehen % müssen, ob hier nicht ein älterer Sachverständiger um seine Stellung als gerichtlicher Sachverständiger kämpfe und den Privatgutachter unmöglich zu machen undäLs etwaigen Konkurrenten aüszuschalten suche« Bas Außerachtlassen dieser Erwägungen und das Absehen von jeder Prüfung, ob ein durch 0 m seine Formulierungen so auffallendes Gutachten nicht Bedenken erwecke, stelle eine gegen § 286 2P0 verstoßende Gesetzesver-letzung dar« 9 - * Ber Revision ist zuzugeben, daß einige Wendungen in dem Gutachten des Sachverständigen Tüshaus ungewöhnlich sind, so wenn er davon spricht, er könne sich des Gefühls nicht erwehren, daß der Beklagte mit allen Mitteln versuchen wolle, aus dem Prozeß heraus zuhol en, was nur heraus zuholen sei; in • * sinnloser Weise, ja mit Gewissenlosigkeit werde alles über- 9 trieben; der Privatgutachter des Beklagten habe ein Gutachten erstattet, mit dem sein Auftraggeber äußerst zufrieden sein % könne; er habe im Interesse seines Auftraggebers eine Arbeit geleistet, die einer besseren Sache würdig gewesen wäre usw« 11 Der Sachverständige Tüshaus hat es jedoch an sachlicher Stel- 1 lungnahme nicht fehlen lassen; verschiedene von den zahlreichen! Bemängelungen des Beklagten hat er durchaus als zu Recht he- I stehend anerkannt und teilweise auch einen höheren Betrag zur I Behebung der Mängel für gerechtfertigt gehalten als der Sachverl ständige Kalveram. Der Beklagte hat auch keineswegs den Sach- I verständigen Tüshaus als befangen abgelehnt. Das Berufungsgc- I rieht war daher rechtlich nicht gehindert, das Gutachten zu I verwerten. Welchen Wert es ihm angesichts der beanstandeten I Wendungen beimaß, war Sache seiner freien Bewe is Würdigung. I Ersichtlich hat es nicht angenommen, daß der Sachverständige I mit vorgefaßter Meinung an die Erstattung des Gutachtens herangetreten sei. Wenn es sich das Gutachten bei der Urteilsfindung hat dienen lassen, so ist dies daher nicht angreifbar. Entgegen der Meinung der Revision ist es hiernach auch kein Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht wegen der vermeintlich mangelnden Objektivität des Sachverständigen Tüshaus | nicht das Gutachten noch eines weiteren Sachverständigen eingeholt (BGH MDR 1953* 605) oder einen Ortstermin abgehalten hat.| % b) Dagegen kann den Revisionsrügen die Berechtigung nicht abgesprochen werden, soweit es sich um die Präge handelt, ob, wie der Beklagte behauptet hat, die Decken des Gebäudes von der Klägerin schuldhaft mit einer zu schwachen Armierung versehen worden sind, die Decken infolgedessen in ihrem Mittelfeld durchhangen und die Gefahr immer weiter auftretender Rissebildung besteht. aa) Wenn das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat, der Einwand sei als verspätet zurückzuweisen, da er in dieser Porm erst nach mehräLs dreijähriger Prozeßdauer und erst nach Durchführung der Beweisaufnahme zweiter Instanz vorgebracht worden sei, so kann die Revision hiergegen allerdings-nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht mit ßründen.versehen und darum gegen §551 Ziff T ZPO verstoßen habe. Eine Begründung hat das Be- % rufungsgeriöht, wie dargelegt, gegeben, ^wenn es auch auf die gesetzlichen- Voraussetzungen der §§ 279V' 52’9 Abs 2 ZPO für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im einzelnen nicht näher eingegangen ist. Soweit die Revision weiter aber geltend macht, die Bestimmung des § 529 ZPO sei unrichtig *angewendet worden, enthält ihr Vorbringen die im Revisionsverfahren zu beachtende (BGK NJW 1954, 6ÖO /50l/mit Nachweisen) und auch nicht unbegründete Rüge, daß das Berufungsgericht den Begriff der Verschleppungsabsicht und der groben Nachlässigkeit im Sinne dieser Bestimmung verkannt habe. Schon in der Klagbeantwortung hatte der Beklagte behauptet. die Decken zeigten Risse, was nach so kurzer Zeit bei * •» * ordnungsmäßiger Arbeit nicht eintreten dürfe. Hatte er zunächst auch nur mangelhafte Ausführung des Deckenputzes als ursächlich angesehen, so hat er mit der Berufungsbegründung doch das Gutachten des Sachverständigen Kreitlow vorge- % legt, in dem ausgeführt war, daß die Decken "systematisch in der Mitte auftretende Putzrisse" zeigten, daß diese Risse auf Senkung schließen ließen, daß die Senkung verursacht sein könne durch fehlende Armierung des Druckbetons und daß die Annahme des Fehlens einer solchen Armierung bei den Putzrissen mehr als berechtigt sei; sollte sich bei dem unbedingt erforderlichen Aufstemmen das Fehlen der Armierung bewahrheiten, so wäre das Haus einsturzgefä&rdet. Der vom Berufungsgericht mit der Erstattung des Obergutachtens beauftragte Sachverstän- 14 - [5 t des Obergutachtens im Befufungsverfahren geltend gemacht worden ist, so hat der Beklagte die substantiierte Behauptung, daß die Becken zu schwach armiert seien* doch erst aufstel- % len können, nachdem zur Vornahme von Stichproben die Becken *. • an zwei Stellen auf gebrochen worden waren, und er durch den Sachverständigen Kreitlow von dem Ergebnis dieser Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden war. Es könnte sich also höchstens fragen, ob nicht eine Verschleppungsabsicht oder grobe Nachlässigkeit daraus zu entnehmen ist, daß*.'er die Becke nicht schon früher hat auf brechen lassen. Eine derartige Annahme erschiene jedoch nicht haltbar. Ben Verdacht auf eine zu schwache Armierung hatte ihm erst der Sachverständige Kreitlow während.des Berufungsverfahrens nahegebracht. Wenn dieser Sachverständige es auch als erforderlich bezeichnet hatte, zur Überprüfung die Becken aufstemmen zu lassen, so war dem Beklagten doch nicht zuzu demuten, einen derartigen mit Zerstörungen verbundenen Eingriff in die Substanz seines Hauses vorzunehmen, solange nicht der gerichtlich bestellte Sachverständige zu \ Wort gekommen war. Es mußte ihm nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der gerichtliche Sachverständige die Vermutung des Sachverständigen Kreitlow bestätigen würde, ohne daß es dieses Eingriffes bedurfte. Selbst wenn er aber auch davon hätte ausgehen müssen, daß auch -der gerichtliche Sachverständige sich über die Art der Armierung kein. Bild würde machen können, ohne 4 daß die Becken hier und da aufgebrochen wurden, konnte er es . doch für geraten halten, es der Bestimmung dieses Sachverständigen vorzubehalten, an welchen Stellen und in welchem Umfang dies zu geschehen hatte. Ersichtlich hat das Berufungsgericht auch selbst Bedenken getragen, ob das Vorbringen des Beklagten als verspätet zurückgewiesen .werden durfte. Benn tatsächlich ist es auf das Vorbringen sachlich eingegangen und hat auch den Sachverständigen Tüshaus in der mündlichen SchlußVerhandlung des Berufungsverfahrens noch hierzu gehört. % bb) Bas Berufungsgericht ist bei dieser Überprüfung ?.\\ dem Ergebnis gelangt, daß eine unzulängliche Armierung nicht vorliegen könne, es sich vielmehr um ungefährliche Setzrisse handele und ein von der Klägerin zu vertretender Mangel nicht bestehe. • 0 0 Bas Berufungsgericht hat den Ausführungen des Sachverständigen Tüshaus entnommen, daß nach dreijährigem Gebrauch eines Gebäudes bei einer erheblich schwächeren Armierung sich Bisse in den Becken zeigen müßten, die stärker wären als die von ihm festgestellten Haarrisse in den Becken. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht hierbei jedoch unberücksichtigt gelassen, daß nach der durch den Sachverständigen Tüshaus unerörtert gebliebenen Behauptung des Beklagten entsprechend den Hervorhebungen in dem Gutachten des Sachverständigen Kreitlow die Risse "systematisch” in der Mitte der Becke aufgetreten'sind und daß gerade diese besondere Lage der Risse auf mangelnde Armierung schließen läßt. Vor allem hat aber der Sachverständige Tüshaus bei seiner Vernehmung vor dem Senat erklärt, zu dem Gutachten Kreitlow vom 18. März 0 1954 über die Armierung im Augenblick keine Stellung nehmen tu können. Ben konkreten Behauptungen des Beklagten über die beim Aufstemmen der Böden getroffenen Feststellungen ist das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen, obwohl sie für die Beurteilung des Streitfalles von wesentlicher Bedeutung sein konnten. Ba der Sachverständige Tüshaus bei seiner Vernehmung die Möglichkeit eingeräumt hat, daß sich an einem Bauwerk auch nach mehr als 3 Jahren noch Schäden infolge einer zu schwachen Armierung einstellen können, hätte das Berufungsgericht auch nicht davon ausgehen dürfen,- daß eine unzu- • längliche Armierung mangels bisherigen Auftretens weiterer * Risse nicht vorliegen könne, ohne sich mit der abweichenden Auffassung des Sachverständigen auseinandergesetzt zu haben«, Angesichts dieser Verfahrensmängel kann das angefoch-tene Urteil, soweit es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht bestehen bleiben. Die Sache muß vielmehr insoweit an das .Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da es weiterer tatrichterlicher Prüfung bedarf, ob die vom Beklagten behaupteten Armierungsfehler bestehen, ob sie von der Klägerin zu vertreten sind und ob und inwieweit sich die Annahme rechtfertigt, daß dem Kläger ein aufrechenbarer Schaden erwachsen ist. -17- i ' • • • 4 1‘ Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleib dem Berufungsgericht Vorbehalten, * i t r ¥ i V t' i •K fr » n Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr, K.E. Meyer ¥0 9 1 i i •* * •• * J f' t i, Hanebeck Dr. HaulB j* ntinf iä ■JPl’ 2*3-s v. * » , •- , — ..