April 1924 ist rechtskräftig erkannt worden, daß der Beklagte der Klägerin sowohl nach § 7 Abs 1 des Kraftfahrzeuggesetzes, sowie darüber hinaus nach §§ 823 ff BOB allen aus diesem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Februar 1927 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin eine monatliche Bente von insgesamt 100 RM für die Zeit vom 27. Auch wenn, so ist ausgeführt, die Klägerin - wie es zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß unstreitig der Pall war - eine Berufstätigkeit ausüben könne» sei ihre Verdienstmöglichkeit gegenüber einer nicht beeinträchtigten Person so vermindert, daß die zuerkannte Rente zu dem Ausgleich des Schadens erforderlich sei. Das Landgericht hat weiter in Rechnung gestellt, daß-durch die Dauerschäden auch die Heiratsabsichten der Klägerin beeinträchtigt seien. Das habe zur Folge, daß ihr eine Rente nicht nur bis zu dem Ende der eigenen Erwerbsfähigkeit zuzusprechen sei, da sie -für den Rest ihres Lebens voraussichtlich ohne den Unfall durch einen Ehemann oder durch Kinder versorgt gewesen wäre. a) Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe dib Voraussetzungen der Klage aus § 323 ZPO nicht genügend geprüft. Die Revision macht insbesondere geltend, die Klägerin habe seit ihrem Unfall nicht gearbeitet und auch nicht zu behaupten vermocht, daß sie sich entsprechend den Anforderungen, die nach § 254 BUB an sie zu stellen seien, eine der Beinverletzung entsprechende Erwerbstätigkeit verschafft habe, z.B. durch Umschulung auf einen Beruf, der eine sitzende Lebensweise gestatte: . Wenn auch dieser Satz für die Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Rente nicht maßgebend sei, so ergebe sich doch jedenfalls aus dem Gutachten, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin außerordentlich vermindert sei. Das Landgericht ist also nicht etwa davon ausgegangen, daß die Klägerin voll arbeitsunfähig sei und der Beklagte ihr hierfür Ersatz zu leisten habe. Vielmehr ist das Land-gericht gerade davon ausgegangen, daß die Klägerin nur wegen Verminderung ihrer ErwerbStätigkeit gewisse Leistungen von dem Beklagten verlangen könne, sich darüber hinaus aber ihr Einkommen selbst zu verschaffen habe. Ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft weiter ausgenutzt hat oder nicht, betrifft also nur ihr eigenes-Einkommen, nicht den Teil des vom Landgericht angenommenen Verdienstes oder sonstigen Einkommens , für den der Beklagte aufzukommen hat. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht dem Mehrbetrag der Rente keine zeitliche Grenze gesetzt habe und meint: Die Rente wegen Erwerbsminderung ende mit dem Wegfall der Erwerbsfähigkeit. Eine Erhöhung der Rente könne aber nur verlangt werden für die Zeit, für die der Klägerin ein Anspruch aus dem im Vorprozeß fest-gestelTten Rechtsgrund nach den heute zu übersehenden Tatsachen zustehen würde. Die Revision verkennt hierbei, daB das im Vorprozeß entscheidende Gericht nicht etwa übersehen hat, daß eine Rente v/egen Erwerbsminderung mit dem Wegfall der Erwerbsfähigkeit erlischt.. Vielmehr hat e9 hierzu ausdrücklich festgestellt, daß durch den Unfall die Heiratsaussichten der Klägerin stark gemindert worden seien. an sich erwerbstätig sein würde, und daß dieser Schaden bis zu dem Tode der Klägerin vom Beklagten zu ersetzen ist. Die Revision meint weiter, es müsse berücksichtigt werden, daß die meisten Einkommen aus Arbeit zahlenmässig zugenommen hätten und sonach auch das der Klägerin, wenn sie den verbleibenden Teil ihrer Arbeitskraft ausnutze oder ausgenutzt hätte. Wenn das aber der Fall sei, so bedeute die Verminderung der Kaufkraft der 100 DH, die der Klägerin aus dem ersten Urteil an sich zustünden, gegenüber dem von ihr zu erzielenden Gesamteinkommen eine so unbedeutende Veränderung der von dom ursprünglichen Urteil vorgesehenen Verhältnisse, daß die Voraussetzungen für-die Abänderungsklage aus § 323 ZPO, die eine wesentliche Ver- Baß heute 100 DM nicht so viel Kaufkraft gewähren wie 100 RM im Jahre 1927, und daß in der Kaufkraft dieser 100 Märk eine w e s e n t li c h e Veränderung eingetreten ist, wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Die Revision ist weiter der Auffassung, die Vermögensverhältnisse des Beklagten seien zu demindest insofern irrigerweise nicht berücksichtigt worden, als die Voraussetzungen eines Vertragshilfeverfahrens hätten geprüft werden müssen.
2352 058 Sicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amt Hohe Sammlung! Gesetz: § 323 ZBO Reohtssatz: Zur Keübemes’sung einer in RM festgesetzten Rente für eine teilweise Beeinträchtigung der Srwerbafähigkeit. Aktenzeichen: VI ZR 170/53 Urteil vom 24- November 1954 Olß Düsseldorf ♦ Iv VI ZR 170/53 Verkündet am 24* November 1954 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N amen In dem des Fahrlehrers August D des V o 1 Rechtsstreit k e s Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt gegen >nna B 1 in StMHHBgasse Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1954 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Ranebeck und Br. Bode für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 22. Mai 1953 wird zurückgewiesen. Bis Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt.. - Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin hat Abänderung eines Urteils nach § 323 ZPO begehrt. Die Klägerin ist im Jahre 1921 von einem Personenkraftwagen überfahren und schwer verletzt worden. Durch Zwischenurteil deB Landgerichts M.-Gladbach vom 1. April 1924 ist rechtskräftig erkannt worden, daß der Beklagte der Klägerin sowohl nach § 7 Abs 1 des Kraftfahrzeuggesetzes, sowie darüber hinaus nach §§ 823 ff BOB allen aus diesem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Durch das rechtskräftige Teilurteil vom 16.September 1924 und das Schlußurteil des Landgerichts M.-Gladbach vom 1. Februar 1927 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin eine monatliche Bente von insgesamt 100 RM für die Zeit vom 27. Juli 1921 bis zu dem Tode der Klägerin zu bezahlen. Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin sind abgewiesen worden. Der Hentenbetrag des Urteils ist durch Beschluß des Landgerichts M*-Gladbach auf monatlich 100 DM umgestellt worden (§ 18 Abs 1 Satz 1 UmstG). Bei der Berechnung der Bente ist das Landgericht von einer verminderten Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Auch wenn, so ist ausgeführt, die Klägerin - wie es zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß unstreitig der Pall war - eine Berufstätigkeit ausüben könne» sei ihre Verdienstmöglichkeit gegenüber einer nicht beeinträchtigten Person so vermindert, daß die zuerkannte Rente zu dem Ausgleich des Schadens erforderlich sei. Die von dem erkennenden Gericht berücksichtigten Schäden durch den Unfall waren eine schwere Zertrümmerung des linken Beines, die eine Verküi'zung um acht cm zur Folge hatte, eine Verun- staltung des Oberschenkels und eine Vertiefung des Fußgelenkes. Diese Folgen des Unfalls hat der Sachverständige einem Verlust des Unterschenkels gleichgesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch berücksichtigt, daß in Zeiten größerer Arbeitslosigkeit Körperbehinderte eher der Kündigung ausgesetzt sind als Unversehrte. Das Landgericht hat weiter in Rechnung gestellt, daß-durch die Dauerschäden auch die Heiratsabsichten der Klägerin beeinträchtigt seien. Das habe zur Folge, daß ihr eine Rente nicht nur bis zu dem Ende der eigenen Erwerbsfähigkeit zuzusprechen sei, da sie -für den Rest ihres Lebens voraussichtlich ohne den Unfall durch einen Ehemann oder durch Kinder versorgt gewesen wäre. Mit der Klage verlangt die Klägerin mit Rücksicht auf die veränderten Lebenshaltungskosten mit Wirkung vom 1. Juli 1952 eine Erhöhung der Rente auf 150 DM monatlich. Der Beklagte meint, daß dem Änderungsanspruch der Klägerin ein zwischen den Farteien geschlossener Vergleich entgegenstehe. Weiter ist er der Ansicht, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, selbst zu verdienen und den Schaden zu mindern. Sie müßte also entweder heute ein ausreichen--des Einkommen aus eigener Tätigkeit oder eine aus einer solchen früheren Tätigkeit sich ergebende Altersversorgung haben. Der Beklagte beruft sich weiter darauf, daß in seinen eigenen Verhältnissen eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei. Er ist endlich der Ansicht, daß eine Rente wegen Erwerbsminderung der Klägerin, die 1890. geboren ist, nicht bis zu ihrem Tode, sondern allenfalls bis zu dem Ende der normalen Erwerbstätigkeit zustehen könne. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hier- \* *' -4- gegen richtet sich die Revision des Beklagten. Die Klägerin bittet, diese zurückzuweisen. Bntscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. a) Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe dib Voraussetzungen der Klage aus § 323 ZPO nicht genügend geprüft. Sie führt hierzu aus, daß das Berufungsgericht einer Abänderungsklage nur hätte stattgeben dürfen, wenn bei Abwägung der Umstände, aus denen sich eine Rentenerhöhung, und der Umstände, aus denen sich eine Rentenminderung ergeben, noch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse für eine Rentenerhöhung übrig bleibe. Das Berufungsgericht sei diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Die Revision macht insbesondere geltend, die Klägerin habe seit ihrem Unfall nicht gearbeitet und auch nicht zu behaupten vermocht, daß sie sich entsprechend den Anforderungen, die nach § 254 BUB an sie zu stellen seien, eine der Beinverletzung entsprechende Erwerbstätigkeit verschafft habe, z.B. durch Umschulung auf einen Beruf, der eine sitzende Lebensweise gestatte: . b) Dieser Vortrag der Revision kann keine andere Ent-scheid-iuig rechtfertigen. Auszugehen ist von dem rechtskräftigen Urteil auf Zahlung von monatlich 100 DM. Hur in dem Umfang, in dem die aus § 323 ZPO klagende Partei dargetan hat, daß eine wesentliche Veränderung der von dem seinerzeit erkennenden Bericht für die Zukunft vorausge- sehenen Verhältnisse eingetreten ist. kann diese Rechtskraft aus dem ..ege geräumt werden. Ras trifft hier, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, für die Frage der Steigerung der Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu. Ragegen ist gerade zu dem Punkt, zu dem die Revision ihre Bedenken vorträgt, nichts ersichtlich, was im Gegensatz zu den damaligen Grundlagen des Urteils stünde. Ras im Vorprozeß entscheidende Gericht hat sich im Urteil vom 1. Februar 1927 mit der Frage befaßt, ob der Rest der Erwerbsfähigkeit der Klägerin wirtschaftlich ausgewertet werden könne. Es hat dazu ausgeführt, daß nach Ansicht des Sachverständigen bei -Anwendung .der Gesichtspunkte der Unfallversicherung die Verminderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf 60 zu veranschlagen sei. Wenn auch dieser Satz für die Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Rente nicht maßgebend sei, so ergebe sich doch jedenfalls aus dem Gutachten, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin außerordentlich vermindert sei. Erfahrungsgemäß fänden jedoch in der heutigen Zeit (d.h. also 1927) der Umstellung der Wirtschaft auf andere, die Arbeitnehmer stärker als bisher anspannende Arbeitsmethoden Arbeitnehmer, die wie die Klägerin nicht im vollen Besitz ihrer Arbeitskraft seien, nur schwer Beschäftigung. Auch würden sie durchweg schlechter bezahlt alB Arbeitnehmer, die völlig gesund und leistungsfähig seien. Wenn auch die Klägerin Beschäftigung habe, so sei doch damit zu rechnen, daß sie, insbesondere bei zunehmender Arbeitslosigkeit, ihre Beschäftigung leichter verlieren werde, als wenn sie nicht die schweren Unfallschäden erlitten hätte. ~ Das Landgericht ist also nicht etwa davon ausgegangen, daß die Klägerin voll arbeitsunfähig sei und der Beklagte ihr hierfür Ersatz zu leisten habe. Vielmehr ist das Land-gericht gerade davon ausgegangen, daß die Klägerin nur wegen Verminderung ihrer ErwerbStätigkeit gewisse Leistungen von dem Beklagten verlangen könne, sich darüber hinaus aber ihr Einkommen selbst zu verschaffen habe. Ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft weiter ausgenutzt hat oder nicht, betrifft also nur ihr eigenes-Einkommen, nicht den Teil des vom Landgericht angenommenen Verdienstes oder sonstigen Einkommens , für den der Beklagte aufzukommen hat. Dieser von der Bevision vorgetragene Umstand hat also nichts mit der zu dem Ausgleich der dem Urteil allein zugrunde gelegten teilweisen Arbeitsunfähigkeit zugesprochenen Bente zu tun. Es liegt daher insoweit keine Veränderung gegenüber den von dem ersten Urteil vorausgesehenen Verhältnisse zu Gunsten des Beklagten vor. Das Berufungsgericht brauchte daher die von der Revision vermißten Erwägungen nicht anzustellen. II. Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht dem Mehrbetrag der Rente keine zeitliche Grenze gesetzt habe und meint: Die Rente wegen Erwerbsminderung ende mit dem Wegfall der Erwerbsfähigkeit. Das habe zwar das Landgericht im Vorprozeß übersehen und insoweit möge die Rechtskraft eine Änderung verbieten. Eine Erhöhung der Rente könne aber nur verlangt werden für die Zeit, für die der Klägerin ein Anspruch aus dem im Vorprozeß fest-gestelTten Rechtsgrund nach den heute zu übersehenden Tatsachen zustehen würde. Die Erhöhung hätte daher von der gegenwärtigen Erwerbsfähigkeit der Klägerin und, wenn diese zu bajahen wäre, von ihrer mutmaßlichen Dauer aus-gehen müssen. Die Revision verkennt hierbei, daB das im Vorprozeß entscheidende Gericht nicht etwa übersehen hat, daß eine Rente v/egen Erwerbsminderung mit dem Wegfall der Erwerbsfähigkeit erlischt.. Vielmehr hat e9 hierzu ausdrücklich festgestellt, daß durch den Unfall die Heiratsaussichten der Klägerin stark gemindert worden seien. Für den Fall einer Heirat hätte die Klägerin damit rechnen können, durch ihren Ehemann und später durch ihre Kinder bis an ihr Lebensende versorgt zu sein. Dem Vorderurteil liegt also die Annahme zugrunde, daß der Schaden der Klägerin bis zu ihrem Tode sich in gleicher Höhe auswirkt wie während d$r Seit, in der sie i an sich erwerbstätig sein würde, und daß dieser Schaden bis zu dem Tode der Klägerin vom Beklagten zu ersetzen ist. Die heutige Bemessung der Rente stellt sich nur als eine den Lebenshaltungskosten angepasste Festsetzung der ursprünglichen Rente dar. Es geht nicht an, für diese neu bemessene Rente oder auch nur für den Ziffern-, aber nicht wertmässig anderen Teil der Rente eine andere Dauer festzusetzen, als es 1927 mit bindender Wirkung geschehen ist- III. Die Revision meint weiter, es müsse berücksichtigt werden, daß die meisten Einkommen aus Arbeit zahlenmässig zugenommen hätten und sonach auch das der Klägerin, wenn sie den verbleibenden Teil ihrer Arbeitskraft ausnutze oder ausgenutzt hätte. Wenn das aber der Fall sei, so bedeute die Verminderung der Kaufkraft der 100 DH, die der Klägerin aus dem ersten Urteil an sich zustünden, gegenüber dem von ihr zu erzielenden Gesamteinkommen eine so y unbedeutende Veränderung der von dom ursprünglichen Urteil vorgesehenen Verhältnisse, daß die Voraussetzungen für-die Abänderungsklage aus § 323 ZPO, die eine wesentliche Ver- ** .Änderung bedingen, nicht gegeben seien. Für diesen Vortrag fehlt es an schlüssigen Behauptungen in den Tatsacheninstanzen Es kann nicht darauf ankommen, wie sich die GesamtVerhältnisse der Klägerin möglicherweise entwickelt haben würden. Ihr ursprünglicher Rentenanspruch sollte von Beginn an einen bestimmten, damals vom Iiandgericht geschätzten Einkommensausfall decken und ihr die hierzu nach der damaligen Kaufkraft notwendigen Beträge gewährleisten. Baß heute 100 DM nicht so viel Kaufkraft gewähren wie 100 RM im Jahre 1927, und daß in der Kaufkraft dieser 100 Märk eine w e s e n t li c h e Veränderung eingetreten ist, wird auch von der Revision nicht angezweifelt. T7as die Klägerin mit ihrer verbliebenen Arbeitskraft erwirbt, wie sich diese zahlenmässig und kaufkraftmässig ausv/irkt, ist hier unerhehlich, da selbst dann, wenn die Klägerin einen weiteren Verdienst hätte, eine wesentliche Änderung nicht verneint werden könnte. IV. Die Revision ist weiter der Auffassung, die Vermögensverhältnisse des Beklagten seien zu demindest insofern irrigerweise nicht berücksichtigt worden, als die Voraussetzungen eines Vertragshilfeverfahrens hätten geprüft werden müssen. Käme aber das Gericht zu der Auffassung, dies&MkVoraussetzungen seien gegeben, so hätte hier eine volle Zuerkennung nicht erfolgen dürfen. BLeser Rechtsauffassung kann nicht zugestimmt werden. Grundsätzlich können nur solche Ansprüche Gegenstand eines Verfahrens nach Ilillll'e bifJ |;|||i||ar 2;;: ;i |^^^^||:M:;: ;S^^;|fö|ä|L^||||ai:^:'W:<| öäöIi—;- ^ e||i tKi |||§|§§|lllil|f|i$^^ ;f||ltiBng;§fl^^ -■•'3pQ^:sf'll’Wf'endfn■ .mffIpS DM angegeben '-X, kön- ii3a^; ^$Mi^^-ö : - '.Ivipii; ■v It©0Ö; ^DM^.:;; ; ::33%rafungsgerioht^a^ B “sqbliessenden;.VergleicblBwischen \'üeb::;^;i|t¥i'enf^ei^n:eintu ■? v^a,;:: au ch; Se i n e.:'' anä e reni;£e s i ch t s j> ünb t a.;;;| e® :’B x e'; n Jl'tifi'Be nuf ung s n r teil, ent |'e g en s t eh en.' .yfür ä :. 1 ef i B1 3». sion unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr.Kleinewefers Dr.Gelhaar Dr.K.E.Meyer Hanebeck Dr.Bode