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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vcm 19» Dezember 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Br.Meyer, Hanebeck, Br«Bode und Br.Kaul für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestandi Die frühere Beklagte, Frau Anna war Eigentümerin eines Lichtspieltheaters in Sie hatte durah notariellen Vertrag vom 11* Hai 1948 das Miteigentum an dem Kino zur Hälfte auf ihren Sohn Fritz übertragen. August 1948* einen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag, wonach das Filmtheater ab 24« August 1948 an den Kläger verpachtet wurde und dieser sich-verpflichtete, 25 j> des Umsatzes (abzüglich Vergnügungssteuer) als Pachtzins zu zahlen. Er verlängert sich jedoch um ein Janr, wenn nicht durch Kündigung, die jedem der Vertragsteile unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist freisteht, seine Auflösung begehrt wird« Dieser Pachtvertrag tritt zunächst für die Dauer von 4 - vier - Wochen in Kraft, Sollten nach Ablauf dieser Zeit Verpächter sowie Pächter beabsichtigen, den Vertrag zu verlängern, so tritt der § III. Der Kläger betrieb das Kino bis zu dem 19« September 1949« An diesem Tage wurde es von Frau übernommen, die inzwischen ihre eigene Registrierung erreicht hatte« In dem Bescheid ist ausgeführt, ‘*.£3 die Preisbehörde enthalte sich-zu der rechtlichen Beur-teilung des Vertragsverhältnisses jeglicher Stellungnahme* Jg| eine Klärung dieser Frage müsse wohl auf anderem Wege her?* Preisbehörde dem Anwalt der Frau m^^mit, es sei nocl keine Klärung über die Art des Vertragsverhältnisses erfolgt; solange eine solche nicht herbeigeführt sei, sei es sinn- und zwecklos, theoretische preisrechtliche Br-örterungen zu führen« Die Weiterbehandlung des Falles wei de daher vorerst solange zurückgestellt, bis das Vertrage Verhältnis endgültig geklärt sei« Für den Fall, dass der Anwalt diesen Standpunkt nicht teile und seine Beschwerde vom 26« September 1950 aufrechterhalte,* bat die Preisbehfc um Einreichung eines DuplikatSchriftsatzes zur Weiterleitung an die Regierung in Oberbayern. Der Kläger hat mit der gegen Frau erhobenen Klage die Feststellung begehrt, dass er das Lichtspielthe ater in P^^) in der Zeit vom 19* August 1948 bis 19* Sei tember 1949 auf Crund des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Pachtverhältnisses in Pacht gehabt habe« Vertrag sei nach Ablauf der im Nachtrag featgelegten Vier-« wochenfrist verlängert worden und habe bla zu dem 19« September 1949 die Vertragsgrundlage gebildet. Frau habe sich mit der von ihrem Sohn getroffenen, auf die Verlängerung des Pachtvertrages gerichteten Abmachung abgefunden,‘Dementsprechend sei der schriftliche Pachtvertrag auch von beiden Seiten als Vertragsgrundlage angesehen worden. Dass Frau L^p den Pachtvertrag als Vertragsgrundlage angesehen habe, ergebe sich aus ihren Schreiben vom 29« Februar und 22. Deshalb habe sie das Pachtverhältnis vor Ablauf der Probezeit gekündigt und dem Kläger nur die Rechte eines Registranten zugestanden. Auf eine Verlängerung de« Vertra-ges durch den Sohn Fritz könne der Kläger sich nicht beru- , fen, denn ihm sei bekannt gewesen, dass sie dessen Vollmacht am 8« September 1948 widerrufen habe* Das rechtliche Interesse de« Klägers an der von« ihm begehrten Feststellung (§ 236 ZPO) ist vom Berufungsgericht aus folgenden Gründen bejaht worden: Die Preisbehörde habe ihren die Pachtsumme herabsetzenden Bescheid nachträglich vcn der Bedingung abhängig gemacht, dass zwischen den Parteien ein echtes Pachtverhältnis bestanden habe* Zur Entscheidung dieser rein bürgerlich-rechtlichen Streitfrage halte die Preiabehörde sich nit Recht nicht für berufen. Da sie die Weiterbehandlung des Falles bis zur endgültigen Klärung dieser Frage zurüokgesteilt habe, sei ein Interesse des Klägers an der Feststellung, dass ein Pachtvertrag vorliege, gegeben» Bie Revision macht geltend, die Preisbehörde habe in ihrem Bescheid die Zurückstellung der Sache nur vorgeschlagen* Rechtsanwalt Br, P^^, an den der Bescheid gerichtet gewesen sei, habe sich aber mit der Zurückstellung nicht einverstanden erklärt, sondern die Beschwerde weiterverfolgt. Die Frage, ob es sich bei dem ^ streitigen Vertrag um ein Pacht- oder ein Gesellschaftsver-hältnis oder um ein Vertragsverhältnis eigener Art handele, sei zur Klärung des vcm Kläger geltend gemachten Zahlungs-anspruchs solange ohne Bedeutung, als nicht feststehe, ^ Das rechtliche Interesse an der vom Kläger begehrten Feststellung kann nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsklage verneint werden. Allerdings soll die Feststellung, dass ein Pachtvertrag bestanden hat, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur dazu dienen, einen Anspruoh-des Klägers auf Rückzahlung zuviel gezahlten Pachtzinses durch die Klarstellung einer wesentlichen Grundlage dieses Anspruchs vorzubereiten. Einen Leistungsanspruch kann der Kläger aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, erst nach rechtskräftiger Preisfestsetzung gerichtlich-geltend machen und nur dann, wenn das Rechtsverhältnis als Pachtvertrag der Entscheidung der Preisbehörde unterlag« zwischen ihm und Frau L^H^ 2U verneinen sein, wenn die Feststellung dieses Rechtsverhältnisses rein theoretischen Charakter hätte und auf die Rechte des Klägers ohne jeden Einfluss wäre (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. September 1950 erhoben, in demeuf eine Beschwerde der Frau die Wirksamkeit der vorhergegangenen Preisfestsetzung von dem Vcrliegen eines Pachtverhältnisses abhänig gemacht und ausgeführt wurde, dass eine Klärung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses auf anderem Wege herbeigeführt werden müsse« Zu-Klärung dieses rechtlichen Zweifels^waö1. Dieser Umstand machte die Fortführung der Feststei- • lungsklage nicht unzulässig« Die Revision irrt, wenn sie meint, die Feststellung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses sei zur Klärung des vom Kläger behaupteten Zahlungsanspruchs solange ohne Bedeutung, als nicht feststehe, dass auch die Beschwerde ins tanz im preisrechtlichen Verfahren die Preisfestsetzung von der Rechtsnatur des.Ver-traguverhältnibse abhängig mache. Zur Zeit der Vereinbarung vom 19« August 1948 unter-lag daher das vorgesehene Entgelt nur dann preisrechtlichen Bindungen, wenn es ein Pachtzins ist, nicht aberT wenn es* ' sich rechtlich als der vom Gesellschafter zu leistende ~ > “ Beitrag (§§ 705, 706 BGB) darstellt. Setzt auch die Be schwer dein stanz einen geringeren als den vereinbarten Pachtzins als höchstzulässig fest* so stehen dem Kläger allerdings keine vertraglichen Ansprüche zu, denn der Pachtvertrag würde wegen Ver"tosses gegen die Preisbestimmungen nichtig sein (Urteil des erkennenden Senats VI ZR 234/52 vom 3. Bas Hachrichtenkontrcllamt der Militärregierung habe die Registrierung des Klägers von einem bürgerlich-rechtlichen Besitztitel abhängig gemacht, um, wie in allen gleich-^ gelagerten Fällen, zu.verhindern, dass in Umgehung der Anordnung der Besatzungsmächte eine politisch belastete Per*< son einen Strohmann versehet« Da Frau im Sommer 1948 die für den Betrieb des Lichtspieltheaters erforderliche Genehmigung nicht erhalten habe, sei ihr, wenn sie das Theater nicht habe geschlossen halten oder verkaufen wollen, nichts anderes übrig geblieben, als es einem so» Der Vertrag-sei als Pachtvertrag bezeichnet, die Parteien seien stets Pächter und Verpächter genannt. noch habe ein Gesellschaftsverhältnis begründet werden sollen, Die Berechnung der Pachtsumme nach dem gleitenden Umsatz sei bei der Verpachtung von- Lichtspieltheatern üblich und beteilige Frau üp^^.noch nicht an Gewinn oder.Verlust des Unternehmens. kontrollamtes abhängig-'gemacht werden sei, widerspreche nicht dem Wesen eines Pachtvertrages, denn die Vorschriften der §§ 553? Es könne deshalb als erklärter Wille der vertragechliessenden nur der .Abschluss eines Pachtvertrages angenommen werden« Möge auGh Pr au lHü^P^en Vertrag nur widerstrebend' abgeschlossen haben, so sei sie sich doch darüber klar geweseny dass sie mit dem Vertrag ihr.Lichtspieltheater verpachte« Auch der jetzige Vortrag« sie habe eine Probezeit'.,T Die vom Berufungsgericht vorgenomme:' Auslegung des Vertrages lässt keinen Hechtsirrtum erkennen« Insbesondere sind die Bügen, die von der Revision gegen die Auslegung erhoben werden, nicht begründete 1 das Lichtspieltheater nicht habe geschlossen halten oder-verkauf en-wollen, nichts anderes als eine leih- oder pachtweise Überlassung an einen Registrant en übrig geblieben, für aktenwidr.igy weil es zwischen; den Parteien streitig gewesen sei, ob es sich um ein Pacht-; Verhältnis, ein G-esellechaftsverhältnis oder einen Vertrag eigener Art gehandelt habe e Schon daraus sei ersichtlich, dass eine.Überlassung durch Leih^ oder Pachtvertrag nicht in Betracht gekommen sei« Die PestStellung des Berufung©-, gerichts rechtfertige sich-auch-nicht aus-der Forderung des Ilachrichtenkontrollamts, das die Registrierung des Klägers von einem bürgerlich-rechtlichen Besitztitel ab- gericiit ist davon ausgegangen, dass die reohtliche Natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien streitig war« Wenn es weiterhin annimmt, dass die Forderung des Nachrichtenkontrollamts nach einem.bürgerlich-rechtlichen Besitztitel für den Abschluss eines Pachtvertrages spreche, so unterliegt das .keinen rechtlichen Bedenken. Bis Revision gibt zu, dass die äussere Form und zu dem Teil auch die inhaltliche Gestaltung des Vertrages einem ’.V;4 Pachtvertrag entspricht. Ihr Hinweis, dass die Vertrags-Parteien sich bei der damaligen Lage nicht als Verpächter ' '■ '% und Pächter gegenübergetreten seien und Frau- nicht * ten vorgeschlagen habe; er als Mitinhaber des Kinos habe aber kein Interesse daran, gegen die Bestimmungen des Hach- jh riehtenkontrollamts zu verstossen und Scheinverträge, wie seine Mutter sie beabsichtige, abZuschliessen, weshalb er mit dem Kläger Ubereingekommen sei, den Pachtvertrag nach Ablauf der Probezeit weiterbestehen zu lassen. Sie habe von ihm den sich aus dem Pachtvertrag er- ; gebenden unter Vorlage der UmsatzSteuererklärung errech-neten Pachtzins entgegen genommen. Februar 1949 habe sie den Kläger als Pächter und Registrant en bezeichnet und von der auszuzahlenden Pacht ;gespro- Am 22« Juli 1949 habe nie dem Nachrichtenkontrollamt mitgeteilt, dass der Kläger die Pacht von 25 £ nicht mehr länger bezahlen könne und von seinem Vertrag zurticktreten möchte, dass-sie aber eine Pachtermässigung nicht gewähren könne und deshalb bitte, ihr in Kürze die Registrierung.!;^ zu gewähren. Auf Grund dieser Umstände hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, dass der Pachtvertrag auch nach Ablauf der Probezeit von beiden Parteien als Vertragsgrundlage angesehen und von Frau entgegen ihrer ursprünglichen Absicht zu demindest stillschweigend verlängert worden ist« 2« Bas Berufungsgericht hat aus den von ihm festgestell-j ten Tatsachen ohne Rechtsirrtum auf eine stillschweigende -Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Probezeit geschlos-: sen. Die Revision rügt-zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den angetretenen Beweis darüber erheben müssen, .was Frau Ende August 1948 ihrem Anwalt gegenüber erklärt habe (Schriftsatz vom 20, Dezember 1951 Seite 3Bl 33 dA)* Einer Erhebung dieses Beweises bedurfte es nicht, denn das Beru- fungsgericht geht gerade von dem aus, was unter Beweis ge stellt war, nämlich, dass Frau 1b dieser Besprechung mit ihrem Anwalt eine Verlängerung des Vertragen ahgelehnt hatv Ebensowenig kann ein Vorwurf daraus hergeleitet werden* dass das Berufungsgericht davonehgesehen hat, Zeugen über die Behauptung des Beklagten zu vernehmen, der Kläger habe sich darüber bekiagt, dass er nicht einmal einen Vertrag habe» Der Beklagte selbst hat ernstlich nie in Abrede gestellt, da°s Vertragsbeziehungen zwischen Frau und dem Kläger bestanden haben, .sondern war nur in der recht-^ liehen Beurteilung.des Vertrages einer von der des Klägers * abweichenden Auffassung« Angesichts dieses Verhaltene'‘de|ii Beklagten im Prozess-kam es für .die Entscheidung des’lfeebiSB^

Zitierte Normen: § 236 ZPO § 705 BGB § 97 ZPO
FeststellungvertragenPachtvertragBerufungsgerichtPreisbehördePächterKläger^Revision

Volltext der Entscheidung

TI ZR 170 /52 ‘
2339 02?
Verkündet am 23. December 1953 Romacker, Just.Angest;, als~* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Alfred L	in	PBB>	8B"
3tra8se gesetzlich vertrexen aurcn seine Mutter Prau Kristin	in	SBstrasse^,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vcm 19» Dezember 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Br.Meyer, Hanebeck,
 Br«Bode und Br.Kaul
 für Recht erkannt:
I. Bie Revision des Beklagten gegen das am 4. März 1952 an Stelle der Verkündung zugestellte urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln München wird zurückgewiesen. Zu Ziffer II wird das Urteil wie folgt neu gefasst:
1048 bi^T5TSeptember 1949 in Besitz hatte, recht lfbh als Pachtvertrag zu beurteilen ist.
II. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt.
- Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen *.
den Wanderkinobesitzer Hugo S
am*
in
, am
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten
 Es wird festgestellt, dass der Vertrag, auf Grund dessen der Kläger das Lichtspieltheater der Pfau Anna	in	Prien	in der Zeit vom 24.August
KP
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
Die frühere Beklagte, Frau Anna	war Eigentümerin eines Lichtspieltheaters in	Sie	hatte	durah
 notariellen Vertrag vom 11* Hai 1948 das Miteigentum an dem Kino zur Hälfte auf ihren Sohn Fritz	übertragen.
Da die Gültigkeit des von der Militärregierung nicht geneh-migten Vertrages zwischen Mutter und Sohn streitig -war, einigten sie sich in dem am 11« Oktober 1948 vor dem Amtsgericht Traunstein abgeschlossenen Vergleich dahin, dass der Sohn auf die Rechte aus dem als nichtig angesehenen Vertrag verzichtete, dafür aber die Hälfte der künftigen Reineinnahmen aus dem Kino unter gleichzeitiger Einsetzung als Alleinerbe zugesagt erhielt.
Nach dem Kriege stand das Lichtspieltheater zunächst unter Treuhänderschaft, weil Frau
 politisoh belastet ^ war. Auch nach der Aufhebung der Vermögenskontr olle konnte sie das Kino nicht.selbst führen, weil sie die nach den Vorschriften der Militärregierung notwendige Genehmigung nicht erhielt. Die Nachrichtenkontrollvorschrift Nr 1 4er Militärregierung erlaubte nämlich den Abschluss von Filmleihverträgen und die Vorführung von Filmeii nur Personen, die beim Nachrichtenkontrollamt in der vorgesohriebenen Art und Weise registriert waren.
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 Der Kläger, der den Bedingungen der Militärregler#^'^^ entsprach und registriert wurde, war bereitr die Führung 'dds^ Kinos zu übernehmen. Der Kläger einerseits sowie Frau ^ ^J^und ihr Sohn andererseits schlossen am 19. August 1948* einen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrag, wonach das Filmtheater ab 24« August 1948 an den Kläger verpachtet wurde und dieser sich-verpflichtete, 25 j> des Umsatzes (abzüglich Vergnügungssteuer) als Pachtzins zu zahlen. Der
 
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Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
II. 4) Der Verpächter nimmt davon, Kenntnis und anerkennt, dass der Betrieb des Pächters als neues Unternehmen gilt«
5) Der Pächter ist nach Maßgabe obiger Bestimmungen bezüglich der Betrieb4führung unabhängig vom Verpächter. Er ist in dieser Beziehung der allein Verantwortliche.
In dieser Hinsicht untersteht er jedoch den Anweisungen beziehungsweise evtl. Auflagen der BKA. Soweit der Pächter hierzu ergehende Anordnungen der NKA aueführt, wird dessen persönliche Haftung beziehungsweise Verantwortlichkeit gegenüber dem Verpächter ausgeschlossen,
III. Pachtdauer:
1)	Der Pachtvertrag beginnt mit deA 24. August 1948
und läuft bis 2 Monate nach Registrierung von Prau Anna	Sohn.	Er verlängert sich jedoch
 um ein Janr, wenn nicht durch Kündigung, die jedem der Vertragsteile unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist freisteht, seine Auflösung begehrt wird«
2)	* Bei nachträglicher Aufhebung der Registrierung des Pächters durch die HKA hat der Verpächter den Pächter rcn diesem Pachtvertrag zu entbinden.
Nachtrag :
Dieser Pachtvertrag tritt zunächst für die Dauer von 4 - vier - Wochen in Kraft, Sollten nach Ablauf dieser Zeit Verpächter sowie Pächter beabsichtigen, den Vertrag zu verlängern, so tritt der § III. Abs 1 in Kraft.
Der Kläger betrieb das Kino bis zu dem 19« September 1949« An diesem Tage wurde es von Frau	übernommen,	die
 inzwischen ihre eigene Registrierung erreicht hatte«
Bereits im Dezember 1948 hatte der Kläger bei der Preisbehörde in R beantragt,	den	vereinbarten	Pachtzins
 zu überprüfen. Die Preisbehörde setzte in ihrem Bescheid vom 23. März 1950 den hüchstzulässigen Pachtzins für die .. gesamte Vertragszeit (24. August 1948 bis 19. September 1949) auf 10 i» aus einem Umsatz von 80 445,07 DM ■
8 044,50 DH fest« Auf eine Beschwerde der Prau	. y-
erteilte die Preisbehörde am 18« September 1950 den Be- ’ scheid, die Preisfestsetzung werde nur für den Fall.auf-rechterhalten, dass ein Pachtverhältnis und kein Gesell- ..;a schaftsvertrag vor liege. In dem Bescheid ist ausgeführt, ‘*.£3 die Preisbehörde enthalte sich-zu der rechtlichen Beur-teilung des Vertragsverhältnisses jeglicher Stellungnahme* Jg| eine Klärung dieser Frage müsse wohl auf anderem Wege her?*
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beigeführt werden« Unter dem 31. Januar 1951 teilte die *'5f
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Preisbehörde dem Anwalt der Frau m^^mit, es sei nocl keine Klärung über die Art des Vertragsverhältnisses erfolgt; solange eine solche nicht herbeigeführt sei, sei es sinn- und zwecklos, theoretische preisrechtliche Br-örterungen zu führen« Die Weiterbehandlung des Falles wei de daher vorerst solange zurückgestellt, bis das Vertrage Verhältnis endgültig geklärt sei« Für den Fall, dass der Anwalt diesen Standpunkt nicht teile und seine Beschwerde vom 26« September 1950 aufrechterhalte,* bat die Preisbehfc um Einreichung eines DuplikatSchriftsatzes zur Weiterleitung an die Regierung in Oberbayern.
Der Kläger hat mit der gegen Frau	erhobenen
 Klage die Feststellung begehrt, dass er das Lichtspielthe ater in P^^) in der Zeit vom 19* August 1948 bis 19* Sei tember 1949 auf Crund des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Pachtverhältnisses in Pacht gehabt habe«
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Er hat vorgetragen, seine Registrierung sei von der Vorlage eines gültigen Pachtvertrages abhängig gewesen« I
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Vertrag sei nach Ablauf der im Nachtrag featgelegten Vier-« wochenfrist verlängert worden und habe bla zu dem 19« September 1949 die Vertragsgrundlage gebildet. Frau	habe
 während der Viernochenfrist zwar zunächst erklärt, eie wolle] mit dem Kläger den Pachtvertrag nicht' fort setzen; ea sei dann aber doch bei dem abgeschlossenen Pachtvertrag geblieben, vor allem, weil der Sohn Fritz	der	lau'fc	Ur-
kunde vom 12. März 1946 von seiner Mutter Generalvollmacht gehabt habe, darauf unbedingten Wert gelegt habe«
Frau	habe	sich	mit	der	von	ihrem	Sohn getroffenen,
 auf die Verlängerung des Pachtvertrages gerichteten Abmachung abgefunden,‘Dementsprechend sei der schriftliche Pachtvertrag auch von beiden Seiten als Vertragsgrundlage angesehen worden. Kr, der Kläger, habe als Pächter monatlich Frau	die	Abschriften	seiner	Umsatz steuervor-
veranlagungen vorgelegt und mit ihr den Pachtzins abgerechnet, Kr habe, wie vorgesehen, die Licht- und Stromkosten, die Kosten der Beheizung und der Wasserentnahme bezahlt sowie das Personal angestellt uni bezahlt. Dass Frau L^p den Pachtvertrag als Vertragsgrundlage angesehen habe, ergebe sich aus ihren Schreiben vom 29« Februar und 22.
Juli 1949* insbesondere auch daraus, dass sie sich in dem Rechtsstreit 0 1824/49 vor dem Amtsgericht Rosenheim auf den Pachtvertrag berufen habe«
Frau LPPHI als damalige Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ein Rechtsschutzinteresae des Klägers bestritten, weil dieser auf Leistung klagen könne. Ferner hat sie vorgetragen, sie habe keinerlei Veranlassung gehabt, Uber die ihr auf erlegte politische Beschränkung hinaus frei-j willig weitere Beschränkungen ihres Eigentums auf sich zu nehmen. Deshalb habe sie das Pachtverhältnis vor Ablauf
 der Probezeit gekündigt und dem Kläger nur die Rechte eines Registranten zugestanden. -Als Registrant «ei der Kläger nur der politische Gewährsmann der Militärregierung in Angelegenheiten des Filmverleihs und der Filmvorführung ge-
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we«en, habe aber im übrigen mit dem lichtspielhaus,-«einen Baulichkeiten usw. nichts zu schaffen gehabt* Dementsprechend habe sie «ich immer persönlich um das Theater und desnen Betrieb gekümmert. Der nicht verlängerte Vertrag sei kein Pachtvertrag, sondern ein Gesellschaftsvertrag des bürgerlichen Recht«. Auf eine Verlängerung de« Vertra-ges durch den Sohn Fritz könne der Kläger sich nicht beru- , fen, denn ihm sei bekannt gewesen, dass sie dessen Vollmacht am 8« September 1948 widerrufen habe*
Bach Abweisung der Klage durch das Landgericht ist im Verlauf des Berufungsverfahrens der jetzige Beklagte, Alfred	als	Alleinerbe	«einer	am 30* Mai 1931 ver-
storbenen Großmutter Anna L^j^^in den Rechtsstreit eingetreten. Das Berufungsgericht hat die beantragte Feststei-
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lung getroffen.-Gegen diese« Urteil richtet «ich die Revision des Kläger«, mit der er Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils erstrebt* Der Bekläg-; te beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entsoheidungsgründe t
Die Revision ist nicht begründet*
I. Das rechtliche Interesse de« Klägers an der von« ihm begehrten Feststellung (§ 236 ZPO) ist vom Berufungsgericht aus folgenden Gründen bejaht worden:
 
Die Preisbehörde habe ihren die Pachtsumme herabsetzenden Bescheid nachträglich vcn der Bedingung abhängig gemacht, dass zwischen den Parteien ein echtes Pachtverhältnis bestanden habe* Zur Entscheidung dieser rein bürgerlich-rechtlichen Streitfrage halte die Preiabehörde sich nit Recht nicht für berufen. Da sie die Weiterbehandlung des Falles bis zur endgültigen Klärung dieser Frage zurüokgesteilt habe, sei ein Interesse des Klägers an der Feststellung, dass ein Pachtvertrag vorliege, gegeben»
Eine Leistungsklage <*ei nicht möglich, solange »der Bescheid der Preisbehörde vom 23. März 1950 nicht.in Rechtskraft erwachsen sei. Bas sei nicht der Fall. Bass die Regierung von Oberbayern inzwischen als Beschwerdeinstanz im Preisf estsetzungsverf ahren. eine -Begutachtung des .Kinobetriebs angeordnet habe, könne das gegenwärtige Feststellungsintere see des Klägers nicht berühren, denn dieser brauche seinem gegenwärtigen Feststellungsinteresse nicht ent-* gegenhalten zu lassen, dieses Interesse könne unter'Um*5'5 ständen später einmal wegfallen.
Bie Revision macht geltend, die Preisbehörde habe in ihrem Bescheid die Zurückstellung der Sache nur vorgeschlagen* Rechtsanwalt Br, P^^, an den der Bescheid gerichtet gewesen sei, habe sich aber mit der Zurückstellung nicht einverstanden erklärt, sondern die Beschwerde weiterverfolgt. Deshalb habe die Regierung von Oberbayern auch die preisbehördliche Prüfung der Beschwerde in Angriff genommen und einen Sachverständigen damit beauftragt, den Kinobetrieb zu besichtigen und ein preisrechtliches Gutachten zu erstatten. Bieser Vortrag und die hierfür gebrachten Beweisangebote (Auskunft der Regierung von Oberbayern und Zeugnis des Architekten	seien	vom Berufungsgericht
 übergangen worden.
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Die Revision übersieht, dass das Berufungsgericht gerade das Vorbringen des Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegt hat» Eie sich aus dem angefochtenen Urteil und zwar aus den Schlußsätzen der Ausführungen zur Frage des
 seinen Fortgang genommen und in der BeschwerdeinBtanz zu . einer Begutachtung des Kinobetriebs geführt hat. Von einer ^ Verletzung des § 286 ZPO kann daher keine Rede sein.
Weiter meint die Revision, die Zulässigkeit der Fest- ^ stellungsklage könne auch nicht deshalb bejaht werden, weil [ die Durchführung des Feststellungsverfahrens trotz der Mögr lichkeit zur Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage . ^ unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozessökonomie zu . einer sachgemässen, weil einfachen Erledigung der aufge- ^ tretenen Streitpunkte führe. Die Frage, ob es sich bei dem ^ streitigen Vertrag um ein Pacht- oder ein Gesellschaftsver-hältnis oder um ein Vertragsverhältnis eigener Art handele, sei zur Klärung des vcm Kläger geltend gemachten Zahlungs-anspruchs solange ohne Bedeutung, als nicht feststehe,	^
dass auch die Beschwerdeinstanz im preisrqchtlichen Ver- .lU
lung der Rechtsnatur ihres Vertragsverhältnisses nichts
 Rechtsschutzinteresses ergibt*, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das preisfestsetzungsverfahren
 ienie aoer. kib AUixassung a et» jjaaa rat saints axs rrexsDenor- ^ de sei bedeutungslos und überholt, seitdem das preisrecht- ' ■ liehe Verfahren in der Beschwerdeinstanz schwebe. Da die ^
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Regierung von Ob er bay em offensichtlich von anderen Gesicht-punkten ausgehey sei für die Parteien durch die Feststei-
gewonnen. Die Feststellung führe jedenfalls nicht zu einer abschliessenden Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten.
 
Dem kann nicht beigetreten werden. Das rechtliche Interesse an der vom Kläger begehrten Feststellung kann nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsklage verneint werden. Allerdings soll die Feststellung, dass ein Pachtvertrag bestanden hat, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur dazu dienen, einen Anspruoh-des Klägers auf Rückzahlung zuviel gezahlten Pachtzinses durch die Klarstellung einer wesentlichen Grundlage dieses Anspruchs vorzubereiten. Einen Leistungsanspruch kann der Kläger aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, erst nach rechtskräftiger Preisfestsetzung gerichtlich-geltend machen und nur dann, wenn das Rechtsverhältnis als Pachtvertrag der Entscheidung der Preisbehörde unterlag«
Allerdings würde das rechtliche Interesse des Klägers an der Klärung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses . zwischen ihm und Frau L^H^ 2U verneinen sein, wenn die Feststellung dieses Rechtsverhältnisses rein theoretischen Charakter hätte und auf die Rechte des Klägers ohne jeden Einfluss wäre (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Auf! 1953 § 256 Anm III; Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl 1935» § 256 Anm 3). Das ist jedoch nicht der Fall«
Der Kläger hat die Feststellungsklage im November I960 im Anschluss-an den Bescheid der Preisbehörde vom 18. September 1950 erhoben, in demeuf eine Beschwerde der Frau die Wirksamkeit der vorhergegangenen Preisfestsetzung von dem Vcrliegen eines Pachtverhältnisses abhänig gemacht und ausgeführt wurde, dass eine Klärung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses auf anderem Wege herbeigeführt
 werden müsse« Zu-Klärung dieses rechtlichen Zweifels^waö1.
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die Feststellungsklage bestimmt und geeignet« Es kann das her nicht zweifelhaft sein, dass damals ein rechtliches

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Interesse an der beantragten Feststellung bestand. Da dieses.^ Interesse in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen au . - * ■ prüfen int und noch bei Schluss der letzten SatsachenVe^-’ handlung vorliegen muss (Urteil BGH II ZH 2/50 vom 1951, NJW 1951, 524) war jedoch weiter zu prüfen, ob der^* Kläger die Feststellungsklage weiterführen durfte, als es nicht mehr bei der zunächst vorgesehenen Zurückstellung der,*. preisrechtlichen Bearbeitung verblieb, da« Verfahren viel-mehr in der Beschwerdeinstanz seinen Fortgang nahm.
Dieser Umstand machte die Fortführung der Feststei- • lungsklage nicht unzulässig« Die Revision irrt, wenn sie meint, die Feststellung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses sei zur Klärung des vom Kläger behaupteten Zahlungsanspruchs solange ohne Bedeutung, als nicht feststehe, dass auch die Beschwerde ins tanz im preisrechtlichen Verfahren die Preisfestsetzung von der Rechtsnatur des.Ver-traguverhältnibse abhängig mache. Nach Anordnung des Verwaltungsrats über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25» Juni 1948, WiGBl 61/48 (Preis-fr eigabeAO) gelten die bisherigen Pr ei «Vorschriften zwar noch für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, nicht aber, wenn die Raumüberlassung auf anderen Rechtsgründen, insbesondere auf einem Gesellschaftsvertrag beruht. Zur Zeit der Vereinbarung vom 19« August 1948 unter-lag daher das vorgesehene Entgelt nur dann preisrechtlichen Bindungen, wenn es ein Pachtzins ist, nicht aberT wenn es* ' sich rechtlich als der vom Gesellschafter zu leistende ~ > “ Beitrag (§§ 705, 706 BGB) darstellt. Auch in der Beschwer-' deinstanz kann nur unter dieser Voraussetzung eine wirksame**
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preisrechtliche Entscheidung ergehen.
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Setzt auch die Be schwer dein stanz einen geringeren als den vereinbarten Pachtzins als höchstzulässig fest* so stehen dem Kläger allerdings keine vertraglichen Ansprüche zu, denn der Pachtvertrag würde wegen Ver"tosses gegen die Preisbestimmungen nichtig sein (Urteil des erkennenden Senats VI ZR 234/52 vom 3. Juni 1953,JZ 1953, 555). Es könnten in.diesem Falle aber aus ungerechtfertigter.Bereicherung Ansprüche auf Rückzahlung des Pachtzinses in Be-.« tracht kommen. Die nicht ausschliessbare.Möglichkeit, dass . die Beschwerdeinstanz entgegen der Auffassung-der Preisbehörde das vereinbarte Entgelt von 25 £ des Umsatzes für .zulässig halten wird, so dass die Klärung der Rechtsnatur des Vertrages für den Kläger ohne Bedeutung wäre, steht,aef Aufrechterhaltung der Feststellungsklage nicht entgegen* ~‘ Einmal ist eine Bestätigung des vereinbarten-Pachtzinses von 25 $> des Umsatzes durch die Beschwerdeihstanz nach den Erfahrungen des erkennenden Senats nicht wahrscheinlich« -Zudem handelt-es sich, wenn von der Entscheidung der Preisbehörde in R^BBi ausgegangen wird, um eine erhebliche. Preisdifferenz, die eine baldige Klärung der Frage rechtfertigte, ob mit einer Rückzahlungsverpflichtung überhaupt noch zu rechnen oder ein solcher Anspruch schon damals endgültig zu verneinen war« Es mag dahinstehen, ob derartige Umstände geeignet sind, ein rechtliches Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage der hier in Rede stehenden Art zu rechtfertigen« Sie sind aber jedenfalls ausreichend, wenn es sich wie hier um die Frage.handelt, ob dem Kläger angesonnen werden kann, eine zulässig erhobene Feststellungsklage zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären«
(Jegen die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage bestehen daher keine Bedenken«

II* 1» Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 19* April
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1948 als Pachtvertrag angesehen und zur Begründung im weserit liehen folgendes ausgeführt:
Bas Hachrichtenkontrcllamt der Militärregierung habe die Registrierung des Klägers von einem bürgerlich-rechtlichen Besitztitel abhängig gemacht, um, wie in allen gleich-^ gelagerten Fällen, zu.verhindern, dass in Umgehung der Anordnung der Besatzungsmächte eine politisch belastete Per*< son einen Strohmann versehet« Da Frau	im Sommer
1948 die für den Betrieb des Lichtspieltheaters erforderliche Genehmigung nicht erhalten habe, sei ihr, wenn sie das Theater nicht habe geschlossen halten oder verkaufen wollen, nichts anderes übrig geblieben, als es einem so»
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genannten Registranten leih- oder pachtweise zu Überlassen«,
Der Vertrag-sei als Pachtvertrag bezeichnet, die Parteien seien stets Pächter und Verpächter genannt. Der Vertrag enthalte auch alle Bestandteile eines echten Pachtvertrages, dagegen-keine Elemente eines Dienst- oder Gesellschafttsvertrages. Es sei ausdrücklich festgelegt, dass der Betrieb des Pächters als neues Unternehmen gelte und vom Pächter als alleinigem Verantwortlichen unabhängig vom^Ver-pächter geführt werde. Damit habe sich Frau Lpjpp des Rechtes begeben, Einfluss auf den Betrieb zu nehmen. Sie. habe-weder die wahre Betriebsführ er in, die sich ihres Vertragsgegners nur.als Angestellten bediente, sein sollenT
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noch habe ein Gesellschaftsverhältnis begründet werden sollen, Die Berechnung der Pachtsumme nach dem gleitenden Umsatz sei bei der Verpachtung von- Lichtspieltheatern üblich und beteilige Frau üp^^.noch nicht an Gewinn oder.Verlust des Unternehmens. Dass die Wirksamkeit einet ausserordentlichen Kündigung von der Genehmigung des Hachrichten-

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kontrollamtes abhängig-'gemacht werden sei, widerspreche nicht dem Wesen eines Pachtvertrages, denn die Vorschriften der §§ 553? 554 BG-B seien nachgiebigen Rechts0
Es könne deshalb als erklärter Wille der vertragechliessenden nur der .Abschluss eines Pachtvertrages angenommen werden« Möge auGh Pr au lHü^P^en Vertrag nur widerstrebend' abgeschlossen haben, so sei sie sich doch darüber klar geweseny dass sie mit dem Vertrag ihr.Lichtspieltheater verpachte« Auch der jetzige Vortrag« sie habe eine Probezeit'.,T eingeschmuggeltM mit der Absicht, dann den ihr unangenehmen Vertrag nicht zu verlängern, - zeige-y dass sie sich ..der. Tragweite ihrer' Willenserklärung bewusst gewesen
2«. Die vom Berufungsgericht vorgenomme:' Auslegung des Vertrages lässt keinen Hechtsirrtum erkennen« Insbesondere sind die Bügen, die von der Revision gegen die Auslegung erhoben werden, nicht begründete	1
Die Revision hält die Annahme des Berufungsgerichts, Pram	sei, wenn sie. das Lichtspieltheater nicht
 habe geschlossen halten oder-verkauf en-wollen, nichts anderes als eine leih- oder pachtweise Überlassung an einen Registrant en übrig geblieben, für aktenwidr.igy weil es zwischen; den Parteien streitig gewesen sei, ob es sich um ein Pacht-; Verhältnis, ein G-esellechaftsverhältnis oder einen Vertrag eigener Art gehandelt habe e Schon daraus sei ersichtlich, dass eine.Überlassung durch Leih^ oder Pachtvertrag nicht in Betracht gekommen sei« Die PestStellung des Berufung©-, gerichts rechtfertige sich-auch-nicht aus-der Forderung des Ilachrichtenkontrollamts, das die Registrierung des Klägers von einem bürgerlich-rechtlichen Besitztitel ab-
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hängig gemacht habe« Denn einen solchen Besitztitel hätten auch andere Vertragsverhältnisse und nicht nur ein Leihoder Pachtvertrag zur Voraussetzung«
Biese Rüge kann-keinen Erfolg haben. Auch das Berufungs-?,^
gericiit ist davon ausgegangen, dass die reohtliche Natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien streitig war« Wenn es weiterhin annimmt, dass die Forderung des Nachrichtenkontrollamts nach einem.bürgerlich-rechtlichen Besitztitel für den Abschluss eines Pachtvertrages spreche, so unterliegt das .keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Besitztitel verhindern, dass unter Umgehung der Anordnungen der Besät-* zungsmächte ein Strohmann vorgeschoben wurde, während in Wahrheit die belastete Person den Kinobetrieb leitete« Wiesich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils* ergibt, ist das Berufungsgericht ersichtlich der Auffassung, , ' dass ein Uiet- oder Pachtvertrag am ehesten den Anforderungen^ der Militärregierung entsprach und weder der vom Beklagten angenommene Gesellschaftsvertrag noch ein Bienstvertrag '"jj| diesen Anforderungen gerecht wurde .und vom Nachrichtenkon-# trollamt gebilligt worden wäre. Bas ist rechtlich nicht zuv beanstanden.
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»"*»
Bis Revision gibt zu, dass die äussere Form und zu dem Teil auch die inhaltliche Gestaltung des Vertrages einem ’.V;4 Pachtvertrag entspricht. Ihr Hinweis, dass die Vertrags-Parteien sich bei der damaligen Lage nicht als Verpächter ' '■ '% und Pächter gegenübergetreten seien und Frau-	nicht	*
daran gedacht habe, ihr Kino zu verpachten, steht im Wider.--spruch zu den gegenteiligen Feststellungen des Berufungs- | gerichts, an die der erkennende Senat gebunden 1st (§*$61	‘
 Abs 2 ZPO). Ebensowenig kann der Hinweis auf die Zwangslage,
 in der sich Fran
 
mit Rücksicht an:
Genehmigung zur eigenen Führung de* Kino* befand, die Ausführungen de* Berufungsgerichts entkräften, denn diese -Zwangslage spricht nicht zwingend gegen die Annahme eines*
senen Pachtvertrages«	.1
Inwiefern der Pachtvertrag nur eine Gelte oder nur	1
ein Ausschnitt aus dem zwischen den Parteien bestehenden	]
Gesamtverhältnis darsteilen soll, wie die Revision meint, 1 ist nicht ersichtlich. Die Vertragsbestimmungen,-aus denen ] °ie diese Ansicht herleiten willy sind Inhalt des Pacht-	]
Vertrages und mit dem Wesen eines solchen Vertrages durch- 1 au* vereinbar. Bass die Registrierung von Frau	1
das Pachtende herbeiführen soll, zeigt lediglich, dass	1
der Pachtvertrag nur solange gelten sollte, wie Frau	1
gehindert war, das Filmtheater selbst zu führen» Die ] Parteien waren auch nicht .gehindert, die .Aufhebung der	i
Registrierung des Pächters als Kündigungsgrund festzulegen» j Biese Vereinbarung trug den damaligen Anordnungen Rechnungi ] die nur einer beim Nachrichtenkontrcllamt	registrierten	j
Person die Führung eines Kinos erlaubten» Ebenso gibt die ] VertragsbeQtimmung, dass der Pächter den Anweisungen und 1 Auflagen des Nachrichtenkontrollamt's unterstehe, nur wieder ] was auch ohne Aufnahme in den Vertrag nach den Bestimmun- 1 gen der Besatzungsmacht zu beachten war»	1
Nach alledem gibt die vom Berufungsgericht vorgenommene : Auslegung des Vertrags keinen Anlass zu rechtlicher Beanstan-i düng»	]
III« 1« Bas Berufungsgericht hat weiterhin geprüft, ob der- : Pachtvertrag nach Ablauf der Probezeit verlängert worden ist»
für die Bauer der Verhinderung der Frau L|
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Es hat diese Frage bejaht, well sich eine stillschweigende Verlängerung aus dem Verhalten der Vertragsteile ergebe«
Im einzelnen ist hierzu ausgeführt*
* «• * . • ^
Es stehe ausser Zweifel? dass Frau	Ende	Augatit
1948 zunächst erklärt habe, sie wolle den Vertrag nioht ver£* längern. Offensichtlich habe sie noch gehofft, für sich selbst die Registrierung zu erreichen. Daher auch der Saoh-Y: vortrag, Frau	habe	damals	geäussert, sie werde siöh/^.s
mit der Ablehnung nicht zufrieden geben und diese weiter-* /Jj verfolgen. Sie möge auch daran gedacht haben, einen anderen Regi 3 tränten durchaus et zen, um mit ihm andere Abmachungen au treffen. Darauf deute der Brief des Sohnes Fritz ' S
an das Nachrichtenkontrollamt vom 10. September.1948	:	ff
 Mn, in dem dieser schreibe, er habe erfahren, dass seine Mutter am 8. September 1948 einen anderen Herrn als Registrqft«*? ten vorgeschlagen habe; er als Mitinhaber des Kinos habe aber kein Interesse daran, gegen die Bestimmungen des Hach- jh riehtenkontrollamts zu verstossen und Scheinverträge, wie seine Mutter sie beabsichtige, abZuschliessen, weshalb er mit dem Kläger Ubereingekommen sei, den Pachtvertrag nach Ablauf der Probezeit weiterbestehen zu lassen. Im weiteren Verlauf der Dinge sei der Kläger vom Nachrichfenkontroll- ‘ amt als Registrant bestätigt worden.
• Frau I** tobe, *en gegebenen-Tatsachen aus eigener Einsicht oder unter dem Einfluss ihres Sohnes Rechnung tra-
gend, den Kläger in der Folgezeit als ihren Pächter behan- " delt. Sie habe von ihm den sich aus dem Pachtvertrag er- ; gebenden unter Vorlage der UmsatzSteuererklärung errech-neten Pachtzins entgegen genommen. In der Quittung vom 25. Februar 1949 habe sie den Kläger als Pächter und Registrant en bezeichnet und von der auszuzahlenden Pacht ;gespro-
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chen. Am 22« Juli 1949 habe nie dem Nachrichtenkontrollamt mitgeteilt, dass der Kläger die Pacht von 25 £ nicht mehr länger bezahlen könne und von seinem Vertrag zurticktreten möchte, dass-sie aber eine Pachtermässigung nicht gewähren könne und deshalb bitte, ihr in Kürze die Registrierung.!;^ zu gewähren. Ferner habe Frau	Bich	in	dem Rechts- *
streit Sttfp gegen L^|^^ vor dem Amtsgericht Rosenheim zur Begründung ihrer Gegenforderung gegen den jetzigen Kläger ausdrücklich auf den Pachtvertrag vom 19- August 1949 berufen«
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Auf Grund dieser Umstände hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, dass der Pachtvertrag auch nach Ablauf der Probezeit von beiden Parteien als Vertragsgrundlage angesehen und von Frau	entgegen	ihrer	ursprünglichen
 Absicht zu demindest stillschweigend verlängert worden ist«
Bass Frau	sich nicht in allem an den Vertrag gehalten*]
insbesondere zur Verschaffung einer zusätzlichen Rinnahme-quelle eigenmächtig einen Reklamevertrag'•abgeschlossen und sich auch sonst in den Betrieb des Lichtspieltheaters einge-mengt hat. ändert nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts an der rechtlichen Beurteilung des Vertrages«
2« Bas Berufungsgericht hat aus den von ihm festgestell-j ten Tatsachen ohne Rechtsirrtum auf eine stillschweigende -Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Probezeit geschlos-: sen.
Die Revision rügt-zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den angetretenen Beweis darüber erheben müssen, .was Frau Ende August 1948 ihrem Anwalt gegenüber erklärt habe (Schriftsatz vom 20, Dezember 1951 Seite 3Bl 33 dA)* Einer Erhebung dieses Beweises bedurfte es nicht, denn das Beru-
fungsgericht geht gerade von dem aus, was unter Beweis ge
 stellt war, nämlich, dass Frau	1b	dieser	Besprechung
 mit ihrem Anwalt eine Verlängerung des Vertragen ahgelehnt hatv Ebensowenig kann ein Vorwurf daraus hergeleitet werden* dass das Berufungsgericht davonehgesehen hat, Zeugen über die Behauptung des Beklagten zu vernehmen, der Kläger habe sich darüber bekiagt, dass er nicht einmal einen Vertrag habe» Der Beklagte selbst hat ernstlich nie in Abrede gestellt, da°s Vertragsbeziehungen zwischen Frau
 und dem Kläger bestanden haben, .sondern war nur in der recht-^ liehen Beurteilung.des Vertrages einer von der des Klägers * abweichenden Auffassung« Angesichts dieses Verhaltene'‘de|ii
 Beklagten im Prozess-kam es für .die Entscheidung des’lfeebiSB^
streit« dem Berufungsgericht ersichtlich nicht darauf any* ^ ob. der Kläger früher einmal erklärt hat, er habe keinen Vertrag*
- .Da das angefcchtene Urteil auch sonstige Verletzungen des sachlichen Rechts,«die seine Aufhebung begründen könnten, nicht erkennen lässt, war die Revision-des Beklagten-zurückzuweisen. Die teilweise.Heufassung des Urteilspruchs
 erschien angebracht, um ktasustellen, dass die von der
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Entscheidung der Preisbehörde abhängende Frage,«ob der Pachtvertrag wegen Verstosses gegen die Preisbestimmungen

nach § 134 BGB nichtig lot (Urteil BGH JZ 1953» 555) durch dieses Feststellungsurteil nicht entschieden wird.
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Die KostenehtScheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr„Rleinewefers	Dr.K.E.Meyer.	Hanebeck
 Br,Bode
 Bundearichter Dr.KStul ist beurlaubt und‘daher verhindert zu unterschreiben«
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