Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 170/05
30. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen und Rügen betreffen die Anwendung von Präklusionsvorschriften. Hier steht indes lediglich die Anwendung der §§ 296a, 531 Abs. 2 ZPO in Frage. Insoweit wird ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und zwar der Kläger zu 1 zu 2%, die Klägerin zu 2 zu 22% und die Klägerin zu 3 zu 76% (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.368,29 € (daran sind beteiligt: der Kläger zu 1 mit 763,27 €, die Klägerin zu 2 mit 7.563,64 € und die Klägerin zu 3 mit 26.041,38 €).
Müller Greiner Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.11.2004 -60 1227/04 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.07.2005 - 6 U 158/04 -