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BGH · VI ZR 169/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 169/85

BGB §§ 254 Da, 823 Eb, Ee Zur Pflicht des Gastwirts, bei Glatteis auf dem Gästeparkplatz zu streuen, und zu dem Mitverschulden des Gastes an seinem Glatteisunfall, wenn er sich auf den erkennbar eisglatten Parkplatz begibt, um sein Fahrzeug zu holen. Als die Klägerin mit ihrem Ehemann und den beiden sie begleitenden Ehepaaren etwa um 22.30 Uhr die Gaststätte verlieBen, wurden sie von dem Beklagten auf die "schlechten Vetterverhältnisse” hingewiesen. Der somit nach § 844 BGB begründete Anspruch der Klägerin sei auch nicht wegen eines Ins Gewicht fallenden Mitverschuldens ihres Ehemannes bei der Entstehung des Schadens zu kürzen (§§ 254, 846 BGB). b) Entgegen der Ansicht der Revision überspannt das Berufungsgericht auch nicht die an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn es von ihnen verlangt, daß sie unter den im Streitfall gegebenen Umständen den Parkplatz zur Unfallzeit vor dem Betreten durch den Ehemann der Klägerin hätten streuen müssen. aa) Zwar braucht trotz der grundsätzlichen Verpflichtung , das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat, im allgemeinen während nachhaltigem, dauerndem Schneefall oder fortdauerndem eisbilden den Regen nicht gestreut zu werden, wenn dies - selbst bei Verwendung von grobem Sand - wirkungslos wäre (BGH Urteil vom 13. Andererseits erfordern außergewöhnliche Glätteverhältnisse, wie sie im Streitfall zur ünfallzeit herrschten, ein besonders intensives Streuen auch im Hinblick auf die zeitliche Folge; insoweit muß genügen, daß das Streugut überhaupt etwas gegen die Gefahr des Ausgleitens bewirkt, mag seine abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung abgeschwächt werden (Senatsurteile vom 22. Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für den internen Bereich der Gaststätte (Treppen, Toiletten und dergl.), Wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, muß der Gastwirt im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen, als dies beispielsweise von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden Dabei fällt für die Zumutbarkeit auch ins Gewicht, daß der Gastwirt durch den Betrieb seines Lokals personell im Stande ist, jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Stande sein kann, bei der Organisation seines Betriebes ein häufigereres Streuen einzuplanen. Ein Hinweis des Gastwirts an seine Gäste auf die "schlechten Wetterverhältnisse" genügt bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen nicht. Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Beklagten, daß sie zwischen 19.00 und 22.30 Uhr den Gehweg und möglicherweise auch den Parkplatz mit Salz und Sand gestreut hatten. Der Zugang zu dem Parkplatz war, als die Klägerin mit ihrem Mann und ihren Bekannten das Lokal verließen, gefährlich glatt ("spiegelglatt"). Die Beklagten räumen selbst ein, der beklagte Ehemann habe etwa gegen 22.00 Uhr festgestellt, daß stärkerer Regen einsetzte, der mit Eiskörnern vermischt niederging und sofort auf der Straße zu gefrieren begann, so daß sich eine durchgehend glatte Oberfläche einstellte. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin bei der Entstehung des Schadens (§§ 846, 254 Abs. 1 BGB) verneint. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den eigenen Angaben der Klägerin waren, als sie und ihr Ehemann mit ihren Bekannten das Lokal verließen, der Gehweg zwar noch einigermaßen begehbar, die Zufahrt zu dem Parkplatz und der Parkplatz selbst aber spiegelglatt. Das Betreten des Parkplatzes erschien allen Beteiligten so gefährlich, daß sich der Ehemann der Klägerin und der Ehemann St. erboten, die beiden Vagen allein vom Parkplatz zu holen. Als die Klägerin und die übrigen Zeugen schließlich nach dem Unfall den Parkplatz doch betraten, um dem verunglückten Ehemann der Klägerin zu helfen, tasteten sie sich mit den Händen an der die Parkplatzzufahrt begrenzenden Hauswand des Gasthofes entlang und mußten sich gegenseitig stützen, um nicht zu fallen. Wer sich, wie der Ehemann der Klägerin, aber bewußt und ohne Not, nur um sein Auto zu holen, in eine solche Gefahr begibt, anstatt zurückzugehen und den Gastwirt zu bitten, die Eisfläche zu bestreuen, handelt nicht nur "unvorsichtig", wie das Berufungsgericht meint, sondern verletzt in hohem Maße die Sorgfalt, die ein vernünftig Handelnder zu dem Schutze der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens anzuwenden hat. Dieses Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin fällt - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - erheblich ins Gewicht, wenn es auch nicht - wie das Landgericht meint - eine Haftung der Beklagten völlig beseitigte, weil auch diese in hohem MaBe sorglos gewesen sind. 3. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die Abwägung selbst vorzunehmen, da es weiterer Feststellungen bedarf, ob der Sturz des Ehemannes der Klägerin außer auf Glatteisbildung auch darauf zurückzuführen ist, daß der Parkplatz im Unfallbereich Unebenheiten aufwies, die bei der vom Berufungsgericht festgestellten unzulänglichen Beleuchtung schwer zu erkennen waren. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Beklagten auch diese unzureichende Beleuchtung des Parkplatzes als Pflichtverletzung anlastet, obwohl es dahingestellt sein läßt, ob der Parkplatz gefährliche Unebenheiten aufwies, die den Sturz des Ehemannes der Klägerin mitverursacht haben könnten. Das Berufungsgericht hat zur Kausalität keine Ausführungen gemacht, also bisher nicht festgestellt, daß die Parkplatzbeleuchtung, wenn sie zur Unfallzeit eingeschaltet war, den Schadenseintritt mit Sicherheit verhindert hätte, wobei der Klägerin freilich - entgegen der Meinung der Revision -Beweiserleichterungen zugute kommen können (s. Die unzulängliche Beleuchtung kann aber nur dann für die Pflichtverletzung der Beklagten entscheidend ins Gewicht fallen, wenn erwiesen ist, daß der Boden des Parkplatzes erhebliche Unebenheiten im Unfallbereich aufwies, die für den Sturz des Ehemannes der Klägerin ursächlich geworden sein könnten.

Zitierte Normen: § 844 BGB
VersREhemannBerufungsgerichtGastwirtLokalStreuenKlägerinParkplatzRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB §§ 254 Da, 823 Eb, Ee
 Zur Pflicht des Gastwirts, bei Glatteis auf dem Gästeparkplatz zu streuen, und zu dem Mitverschulden des Gastes an seinem Glatteisunfall, wenn er sich auf den erkennbar eisglatten Parkplatz begibt, um sein Fahrzeug zu holen.
BGH, Urt. v
20. November 1984 - VI ZR l69/8^ “
OLG Düsseldorf LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 169/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 20. November 1984 Herrwerth, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Eheleute Julius und Irmgard KflB»
Straße 146, H
$
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Frau Adele H
f
Iberg 12,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte
und
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus § 844 Abs. 1 und 2 BGB geltend.
 
Die beklagten Gastwirte betrieben ein Restaurant außerhalb der Ortschaft H. Am Abend des 11. Februar 1979 (einem Sonntag) besuchten die Klägerin und ihr Ehemann zusammen mit den Eheleuten Sch.,die sie in ihrem Vagen mitnahmen, und den Eheleuten St., die ihren eigenen Vagen benutzten, diese Gaststätte. Der Ehemann der Klägerin und der Ehemann St. fuhren ihre beiden Personenkraftwagen, als sie gegen 19.00 Uhr dort eintrafen, auf den neben der Gaststätte gelegenen Gästeparkplatz der Beklagten. Auf diesem konnten wegen im hinteren Bereich angehäufter Schneemassen nur die vorderen 3 Parkreihen benutzt werden. Der Ehemann der Klägerin stellte sein Fahrzeug in der letzten Reihe, also unmittelbar vor den angehäuften Schneemassen, ab. Vährend ihres Gaststättenbesuches setzte Regen ein, der auf dem kalten Boden zu Eis gefror. Als die Klägerin mit ihrem Ehemann und den beiden sie begleitenden Ehepaaren etwa um 22.30 Uhr die Gaststätte verlieBen, wurden sie von dem Beklagten auf die "schlechten Vetterverhältnisse” hingewiesen. Dennoch begaben sie sich über den Gehweg zur Parkplatzzufahrt, wo sie feststellten, daß diese und der Parkplatz außerordentlich glatt waren. Deshalb gingen nur der Ehemann der Klägerin und der Ehemann St. zu ihren abgestellten Vagen, um diese vorzufahren. St. gelang dies auch. Der Ehemann der Klägerin dagegen stürzte in der Mähe seines Fahrzeugs, wodurch er sich eine linksseitige laterale Oberschenkelfraktur zuzog. Er verstarb am 24. Februar 1979 während der stationären Behandlung an einer Lungenembolie. Daß sein Tod auf den Glatteisunfall zurückzuführen ist, ist zwischen den Parteien außer Streit.
 
Mit der Behauptung, der Parkplatz sei spiegelglatt und unbeleuchtet gewesen, hat die Klägerin Beerdigungskosten und eine Schadensersatz-Unterhalts-Rente von monatlich 1.500 DM eingeklagt.
Die Beklagten haben sich zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Klage darauf berufen, der anhaltende und sofort gefrierende Regen habe jegliches Streuen zunichte gemacht; die gestreuten Flächen seien sofort wieder Uberfroren und glatt geworden. Es habe noch geregnet, als die Klägerin und ihre Begleitung das Lokal verlassen hatten.
Das Landgericht hat die Klage wegen ganz überwiegenden Eigenverschuldens des Verunglückten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Beklagten die ihnen für den Parkplatz obliegende Verkehrssicherungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt hätten. Es könne dahinstehen, ob der Parkplatz im Unfallbereich eine "besondere Unebenheit" aufgewiesen habe;
 
jedenfalls sei er unzureichend beleuchtet und nicht gestreut gewesen. Zur Unfallzelt habe es nicht mehr geregnet, so daß die Beklagten zu dem Streuen verpflichtet gewesen seien. Der somit nach § 844 BGB begründete Anspruch der Klägerin sei auch nicht wegen eines Ins Gewicht fallenden Mitverschuldens ihres Ehemannes bei der Entstehung des Schadens zu kürzen (§§ 254, 846 BGB). Zwar möge er unvorsichtig gewesen sein, denn an sich sei er verpflichtet gewesen, nochmals zu dem Lokal zurückzugehen, um die Beklagten auf die Dunkelheit und auf die Glätte hinzuweisen. Dieses "sekundäre" Verschulden trete aber gegenüber dem ganz erheblichen "primären" Verschulden der Beklagten völlig zurück.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nur zu dem Teil stand.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten die ihnen als Gaststätteninhaber obliegende Pflicht, ihren Gästen einen möglichst gefahrlosen Zugang zu ihren auf dem Gästeparkplatz abgestellten Fahrzeugen zu verschaffen, schuldhaft verletzt haben.
 
a)	Die Revision verkennt nicht, daß grundsätzlich der Gastwirt für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zur Verfügung gestellten Räume einschließlich des Zugangs zur Wirtschaft sowie des dazu gehörenden Gästeparkplatzes zu sorgen hat. Dazu gehört die Verpflichtung, den Parkplatz entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs zu beleuchten und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen (s. Senatsurteile vom 13. März 1956 - VI ZR 236/55 - VersR 1956, 289 f und vom 18. April 1967 - VI ZR 122/65 - VersR 1967, 751, 752).
Dies gilt auch zu vorgerückter Abendstunde, solange die Gastwirtschaft für Besucher geöffnet ist (s. Senatsurteil vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
b)	Entgegen der Ansicht der Revision überspannt das Berufungsgericht auch nicht die an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, wenn es von ihnen verlangt, daß sie unter den im Streitfall gegebenen Umständen den Parkplatz zur Unfallzeit vor dem Betreten durch den Ehemann der Klägerin hätten streuen müssen.
aa) Zwar braucht trotz der grundsätzlichen Verpflichtung , das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat, im allgemeinen während nachhaltigem, dauerndem Schneefall oder fortdauerndem eisbilden den Regen nicht gestreut zu werden, wenn dies - selbst bei Verwendung von grobem Sand - wirkungslos wäre (BGH Urteil vom 13. März 1969 - III ZR 101/68 - VersR 1969, 667 m.w.N.
 
sowie die bei Steffen in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 211 angeführten weiteren Rechtsprechungsnachweise). Andererseits erfordern außergewöhnliche Glätteverhältnisse, wie sie im Streitfall zur ünfallzeit herrschten, ein besonders intensives Streuen auch im Hinblick auf die zeitliche Folge; insoweit muß genügen, daß das Streugut überhaupt etwas gegen die Gefahr des Ausgleitens bewirkt, mag seine abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung abgeschwächt werden (Senatsurteile vom 22. Dezember 1964 - VI ZR 212/63 - VersR 1965, 364, 365 und vom 12. Juli 1968 - VI ZR 134/67 - VersR 1968, 1161 mit zustimmender Anmerkung Gaisbauer, VersR 1969, 134).
Dieser strenge Maßstab gilt insbesondere für einen Gastwirt. Er muß nicht nur mit größeren Besucherzahlen rechnen, sondern sich auch darauf einstellen, daß diese durch den Genuß alkoholischer Getränke sich unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können (s. die bei Steffen aaO Rdn. 227 aufgeführten Rechtsprechungsnachweise). Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für den internen Bereich der Gaststätte (Treppen, Toiletten und dergl.), sondern auch für den Zugang zu seinem Lokal und für den den Gästen zur Verfügung gestellten Parkplatz. Der Gastwirt kann in der Regel nicht damit rechnen, daß dieser nur von Fahrern betreten wird. Wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, muß der Gastwirt im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen, als dies beispielsweise von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden
 
kann. Dabei fällt für die Zumutbarkeit auch ins Gewicht, daß der Gastwirt durch den Betrieb seines Lokals personell im Stande ist, jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Stande sein kann, bei der Organisation seines Betriebes ein häufigereres Streuen einzuplanen. Bei gefrierendem Regen ist er verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen (bzw. zu veranlassen, daß dies ein Beauftragter tut), in welchem Zustand sich der Zugang zu seinem Lokal und der dazugehörende Parkplatz befinden. Ist das abstumpfende Material nicht mehr wirksam, muß er unverzüglich ein erneutes Streuen veranlassen und seine Gäste beim Verlassen des Lokals bitten, erforderlichenfalls dessen Durchführung abzuwarten. Ein Hinweis des Gastwirts an seine Gäste auf die "schlechten Wetterverhältnisse" genügt bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen nicht.
bb) Derartige außergewöhnliche Umstände lagen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Beklagten, daß sie zwischen 19.00 und 22.30 Uhr den Gehweg und möglicherweise auch den Parkplatz mit Salz und Sand gestreut hatten.
Dieses Streugut war jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirkungslos geworden. Der Zugang zu dem Parkplatz war, als die Klägerin mit ihrem Mann und ihren Bekannten das Lokal verließen, gefährlich glatt ("spiegelglatt"). Die Beklagten räumen selbst ein, der beklagte Ehemann habe etwa gegen 22.00 Uhr festgestellt, daß stärkerer Regen einsetzte, der mit Eiskörnern vermischt niederging und sofort
 auf der Straße zu gefrieren begann, so daß sich eine durchgehend glatte Oberfläche einstellte. Da der Beklagte unstreitig den ihm bekannten Ehemann der Klägerin mit seinen Begleitpersonen persönlich zu dem Ausgang geleitete, stand ihm die Gefährdung dieser Gäste deutlich vor Augen. Bei einer derartigen Situation ist dem Gastwirt nicht - wie dies etwa bei der Streupflicht auf Gehwegen zu dem Schutze von Passanten der Fall ist (s. Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69 -VersR 1970, 1130, 1131) - noch ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, während dessen er die Notwendigkeit erneuten Streuens in Erfahrung bringen und sich auf dessen Durchführung einstellen kann. Hier war vielmehr unverzügliches Handeln geboten, was den Beklagten um so feher zuzu demuten war, als es nach den - nicht angegriffenen -Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unfallzeit nicht mehr regnete, ein erneutes Streuen also erfolgversprechend war. Das Berufungsgericht bejaht somit aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt zutreffend eine Haftung der Beklagten. Unter den gegebenen Umständen ist ihnen der der Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes entstandene Schaden auch zuzurechnen.
2.	Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin bei der Entstehung des Schadens (§§ 846, 254 Abs. 1 BGB) verneint. Dies beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung dieser Vorschriften. Das Berufungsgericht verkennt die Sorgfaltspflicht desjenigen, der sich bewußt in eine Gefahr begibt, ohne Vorsorge dafür zu treffen, durch diese Gefahr nicht zu Schaden zu kommen.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den eigenen Angaben der Klägerin waren, als sie und ihr Ehemann mit ihren Bekannten das Lokal verließen, der Gehweg zwar noch einigermaßen begehbar, die Zufahrt zu dem Parkplatz und der Parkplatz selbst aber spiegelglatt. Diese Personengruppe konnte sich nur mit äußerst vorsichtigen Schritten bis an die Zufahrt zu dem Parkplatz begeben. Das Betreten des Parkplatzes erschien allen Beteiligten so gefährlich, daß sich der Ehemann der Klägerin und der Ehemann St. erboten, die beiden Vagen allein vom Parkplatz zu holen. Als die Klägerin und die übrigen Zeugen schließlich nach dem Unfall den Parkplatz doch betraten, um dem verunglückten Ehemann der Klägerin zu helfen, tasteten sie sich mit den Händen an der die Parkplatzzufahrt begrenzenden Hauswand des Gasthofes entlang und mußten sich gegenseitig stützen, um nicht zu fallen. Das Betreten des Parkplatzes war also für jedermann erkennbar äußerst gefährlich. Wer sich, wie der Ehemann der Klägerin, aber bewußt und ohne Not, nur um sein Auto zu holen, in eine solche Gefahr begibt, anstatt zurückzugehen und den Gastwirt zu bitten, die Eisfläche zu bestreuen, handelt nicht nur "unvorsichtig", wie das Berufungsgericht meint, sondern verletzt in hohem Maße die Sorgfalt, die ein vernünftig Handelnder zu dem Schutze der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens anzuwenden hat. Der Ehemann der Klägerin mußte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auch erkenne», daß er sich bei einem Sturz schwerwiegende Verletzungifolgen zuziehen konnte.
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Dieses Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin fällt - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - erheblich ins Gewicht, wenn es auch nicht - wie das Landgericht meint - eine Haftung der Beklagten völlig beseitigte, weil auch diese in hohem MaBe sorglos gewesen sind.
3.	Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die Abwägung selbst vorzunehmen, da es weiterer Feststellungen bedarf, ob der Sturz des Ehemannes der Klägerin außer auf Glatteisbildung auch darauf zurückzuführen ist, daß der Parkplatz im Unfallbereich Unebenheiten aufwies, die bei der vom Berufungsgericht festgestellten unzulänglichen Beleuchtung schwer zu erkennen waren. Dies könnte zutreffendenfalls die Haftungsquote der Beklagten erhöhen.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Beklagten auch diese unzureichende Beleuchtung des Parkplatzes als Pflichtverletzung anlastet, obwohl es dahingestellt sein läßt, ob der Parkplatz gefährliche Unebenheiten aufwies, die den Sturz des Ehemannes der Klägerin mitverursacht haben könnten.
Das Berufungsgericht hat zur Kausalität keine Ausführungen gemacht, also bisher nicht festgestellt, daß die Parkplatzbeleuchtung, wenn sie zur Unfallzeit eingeschaltet war, den Schadenseintritt mit Sicherheit verhindert hätte, wobei der Klägerin freilich - entgegen der Meinung der Revision -Beweiserleichterungen zugute kommen können (s. Senats-
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 urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 - VersR 1984, 40 « NJW 1984, 432 mit Anm. Baumgärtl in JR 1984, 247). Die unzulängliche Beleuchtung kann aber nur dann für die Pflichtverletzung der Beklagten entscheidend ins Gewicht fallen, wenn erwiesen ist, daß der Boden des Parkplatzes erhebliche Unebenheiten im Unfallbereich aufwies, die für den Sturz des Ehemannes der Klägerin ursächlich geworden sein könnten. Diesen Beweis muß die Klägerin führen.
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß der Rentenanspruch der Klägerin entgegen ihrem Antrag zeitlich zu begrenzen ist. Zumindest ist eine Zäsur der Höhe nach ab dem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem der Ehemann der Klägerin voraussichtlich aus Altersgründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre.
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa	Bischoff