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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des H. Es entwickelte sich eine Schlägerei, in die auch der Kläger eingriff und in deren Verlauf er in den seitlich der Straße fließenden Bach stürzte. Die gegen dieses Urteil von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht in Fulda verworfen. Er hat behauptet, sei, als er an den Beklagten habe Vorbeigehen wollen, von diesen verprügelt, Uber die Straße getrieben und in den Dorfbach gestossen worden. Pag Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und der Peststellungsklage stattgegeben* Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Notwehrlage der Beklagten verneint, ihr Verschulden und ihre gemeinschaftliche Beteiligung an der Schägerei bejaht, andererseits ein Mitverschulden des Klägers für nicht erwiesen erachtet* Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten den Kläger geschlagen haben und ihre Schläge oder jedenfalls die Schläge eines von ihnen für dessen Sturz in den Bach und die damit verbundenen Verletzungen ursächlich waren. a) Zwar hat das Landgericht, das alle Zeugen, deren Vernehmung beantragt war, selbst vernommen hat, in seinem Urteil ausgeführt, es habe die im Strafverfahren gegen die Beklagten durchgeführten Beweiserhebungen "nicht im Wege des Urkundenbeweises" verwertet. Seine weiteren Ausführungen ließen jedoch klar erkennen, daß dies wohl zutraf, das Landgericht aber, wie es wörtlich ausgeführt hat, "die Bekundungen und Erklärungen der Zeugen im Strafverfahren nur als Indizien für die Glaubwürdigkeit bzw. Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht die Beklagten im Hinblick darauf, daß bereits "einiger Beweis” für die mangelnde Kausalität erbracht gewesen sei, darauf hätte hinweisen müssen, daß sie nach den §§ 445, 448 ZPO ihre eigene Vernehmung hätten beantragen können. Erfahrungstatsachen verstoßen* Die Revision rügt insoweit, daß das Berufungsgericht der Trunkenheit des Zeugen und der Widersprüchlichkeit seiner Aus- a) Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erstbeklagte Ehlert zuerst geschlagen und damit die Schlägerei verursacht habe. Ferner hat das Berufungsgericht es darauf abgestellt, daß beide Beklagten bei ihren polizeilichen Vernehmungen selbst zugegeben hatten, daß es der Erstbeklagte gewesen war, der den ersten 3chlag ausgeführt hat. Bern hat die Revision nichts durchgreifendes entgegengesetzt, Bas Berufungsgericht hat es zwar für erwiesen angesehen, daß der Aufforderung des Erst- Die Würdigung des Berufungsgerichts , in diesem unterstellten Gebahren des unter Alkoholeinfluß stehenden Efmf könne kein Angriff gesehen werden, zu demindest sei die Reaktion des Erstbeklagten, sogleich mit Stößen und Schlägen entgegenzutreten, nicht eine erforderliche Verteidigung gewesen (§ 227 Abs. 2 BGB), ist nicht zu beanstanden, übrigens waren auch das Landgericht und die beiden mit der Sache befaßten Strafgerichte zu der gleichen Feststellung gekommen; zudem hatte der Zweitbeklagte sein Mitverschulden schon in erster Instanz nicht in Abrede gestellt. das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Angriffssituation noch nicht beendet war, als der Kläger zu dem Schutze E(HH| eingriff • Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beklagten hätten sich gemeinschaftlich an der Schlägerei beteiligt und sich dabei mehr und mehr dem Bachbett genähert, ohne auf die damit verbundene Gefahr zu achten, hat zwar bei seiner landgerichtlie hen Vernehmung bekundet, er habe die Frage des Klägers: Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus jedoch nicht, daß das Berufungsgericht die Angriffssituation gegen für beendet halten mußte. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß der Klägev den Erstbeklagten zuerst geschlagen hat und weil, selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, der Kläger in Rot-hilfc zugunsten des widerrechtlich angegriffenen gehandelt hätte.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 227 BGB
ErstbeklagtenBerufungsgerichtBachZeugeLandgerichtBrSchlägereiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VLZ5_162/68	URTEIL	Verkündet	am
27- Januar 1970 Kriegl Justizhauptsekretär
 als Urknndsbeamtor der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Landwirts Hans Heinrich in	Krs.	HIB* Ini
9
des Arbeiters_jyjlli K	^H|,
Krs.	HJHBstraße	flB,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Slektromonteu^Güntej* G
GelHHIBH» KflüHIHHstraße ,
m
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
2
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Weber,
 Br. Bode, Professor Br. Lußgens, Bunz und der Bundesrichterin Scheffen
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des H. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Bast.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am Abend des H. Bezember 1965 besuchten der Kläger und sein Arbeitskollege	die	in	Maar (Kreis
 bei Fulda) einen Montageauftrag auszufUhren hatten, eine Gastwirtschaft. In dieser befanden sich bereits der Zweitbeklagte sowie zwei Mädchen, Anita (heute verheiratete M|^) un<* Margitta RflHB* Gegen 22 Uhr betragen der Erstbeklagte und sein Bruder Hermann wflHB äie Gaststätte. Bei Anbruch der Polizeistunde um 1 Uhr verliessen zunächst die Beklagten das Lokal, ihnen folgten Hermann vV'flB und Margitta	schließlich
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und der Kläger, der von Anita Punk begleitet wurde. Die beiden Letztgenannten blieben hinter etwas zurück. Ehlert und der Kläger wollten zur Gaststätte	wo sie damals wohnten.	ging
 auf die Beklagten zu, die sich noch etwas unterhielten. Es entwickelte sich eine Schlägerei, in die auch der Kläger eingriff und in deren Verlauf er in den seitlich der Straße fließenden Bach stürzte. Dabei erlitt er einen komplizierten Unterschenkelbruch, eine Gehirnerschütterung und Prellungen.
Das Jugendschöffengericht hat die Beklagten wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die gegen dieses Urteil von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht in Fulda verworfen.
Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz seines durch die Verletzung entstandenen Vermögensschadens von insgesamt 9.943,41 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM nebst Zinsen verlangt und hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm allen weiteren noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Er hat behauptet,	sei,	als	er
 an den Beklagten habe Vorbeigehen wollen, von diesen verprügelt, Uber die Straße getrieben und in den Dorfbach gestossen worden. Als er ihm zu Hilfe geeilt sei und nach dem Grund des Schlagens gefragt habe, sei er von den Beklagten wortlos angegriffen, ebenfalls verprügelt und in den Bach geworfen worden.
 
Pag Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und der Peststellungsklage stattgegeben* Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Xlageabweisungsantrag weiter*
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Ehlert war von dem Erstbeklagten rechtswidrig angegriffen und geschlagen worden. Der Kläger stand nunmehr I^H^bei, woraufhin auch der Zweitbeklagte eingriff* Im Verlauf der Schlägerei, die sich von der Straßenmitte allmählich zu dem 0,85 m tiefen, durch eine Sperrkette abgesicherten Bachbett verlagert hatte, stürzte der Kläger infolge der Schläge der Beklagten oder jedenfalls der Schläge eines von ihnen in den Bach*
Das Berufungsgericht hat eine Notwehrlage der Beklagten verneint, ihr Verschulden und ihre gemeinschaftliche Beteiligung an der Schägerei bejaht, andererseits ein Mitverschulden des Klägers für nicht erwiesen erachtet*
 
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten den Kläger geschlagen haben und ihre Schläge oder jedenfalls die Schläge eines von ihnen für dessen Sturz in den Bach und die damit verbundenen Verletzungen ursächlich waren.
1. Die Revision sieht in der Verwertung der Strafakten gegen den Widerspruch der Beklagten einen Verfahrensfehler. Ein solcher läßt sich indes nicht feststellen.
a)	Zwar hat das Landgericht, das alle Zeugen, deren Vernehmung beantragt war, selbst vernommen hat, in seinem Urteil ausgeführt, es habe die im Strafverfahren gegen die Beklagten durchgeführten Beweiserhebungen "nicht im Wege des Urkundenbeweises" verwertet. Seine weiteren Ausführungen ließen jedoch klar erkennen, daß dies wohl zutraf, das Landgericht aber, wie es wörtlich ausgeführt hat, "die Bekundungen und Erklärungen der Zeugen im Strafverfahren nur als Indizien für
 die Glaubwürdigkeit bzw. Richtigkeit ihrer Aussagen und aufgestellten Behauptungen vor dem Landgericht" und nicht als Ergebnis einer Beweisaufnahme gewertet hat. Sine derartige Verwertung als Urkundenbeweis war aber zulässig (BGHZ 7, 116, 121; BGH-Urteil vom 19- Dezember 1969 - VI ZR 128/68). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.
b)	Soweit das Berufungsgericht in Einzelpunkten ausschließlich Aussagen der Zeugen im Strafverfahren gewürdigt hat, handelt es sich nur um Hilfserwägungen.
 
/.
Die tragenden Gesichtspunkte der Entscheidung beruhen auf den Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien und ihrer Einlassungen bei den polizeilichen Vernehmungen, die das Berufungsgericht ohne Prozeßverstoß heranziehen durfte (RG JW 1935, 2953).
c)	Ferner konnte das Berufungsgericht bezüglich der Glaubwürdigkeit der von den Zeugen	Hermann
 Anita	und	Margitta	in der erst-
instanzlichen Beweisaufnahme gemachten Aussagen ihre früheren Bekundungen im Strafverfahren in Betracht ziehen,
2. Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht die Beklagten im Hinblick darauf, daß bereits "einiger Beweis” für die mangelnde Kausalität erbracht gewesen sei, darauf hätte hinweisen müssen, daß sie nach den §§ 445, 448 ZPO ihre eigene Vernehmung hätten beantragen können.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat gerade nicht einigen Beweis für die mangelnde Kausalität als geführt ange-r sehen, sondern hat im Gegenteil die Kausalität für erwiesen erachtet. Schon darum bestand keine Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Im übrigen konnten die anwaltlich beratenen Kläger selbst entscheiden, welche Beweisanträge sie für sachdienlich hielten.
5. Schließlich hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung auch nicht gegen Denkgesetze oder
 
Erfahrungstatsachen verstoßen* Die Revision rügt insoweit, daß das Berufungsgericht der Trunkenheit des Zeugen	und	der Widersprüchlichkeit seiner Aus-
sagen keine Rechnung getragen habe* Dies ist nicht richtig. Das Berufungsgericht hat sich mit beiden Punkten auseinandergesetzt, ohne daß insoweit ein Fehler festzustellen war.
II.	Ohne Erfolg wiederholt die Revision die Einlassung der Beklagten, sie hätten in Notwehr gehandelt.
1.	Das Berufungsgericht hat eine Notwehrlage
 der Beklagten verneint. Dem liegt die Feststellung zugrunde, der Kläger sei	~	der	von dem Erstbe-
klagten geschlagen wurde - zu Hilfe geeilt. Dabei habe der Zv/eitbeklagte den Kläger angegriffen, um so seinerseits dem Erstbeklagten zu helfen. Beide Beklagten hätten ihre Fäuste gebraucht. Keiner der Zeugen habe die Behauptung der Beklagten bestätigt, daß es der Kläger gewesen sei, der zuerst geschlagen habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, so sei dies, wie das Berufungsgericht ausführt, in Nothilfe zugunsten lidl geschehen, weil dieser zuvor rechtswidrig von dem Erstbeklagten angegriffen worden sei.	habe
 diesen nicht bedroht gehabt.
2.	Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erstbeklagte Ehlert zuerst geschlagen und damit die Schlägerei verursacht habe. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Die
 
Revision übersieht, daß die von ihr angeführte "BoxerStellung", die	eingenommen	haben soll,
 nur in den Zeugenaussagen der Strafakten - deren Verv/ertung die Beklagten widersprochen haben - auftaucht. Vor dem Landgericht hat keiner der Zeugen diese Behauptung bestätigt.
Ferner hat das Berufungsgericht es darauf abgestellt, daß beide Beklagten bei ihren polizeilichen Vernehmungen selbst zugegeben hatten, daß es der Erstbeklagte gewesen war, der den ersten 3chlag ausgeführt hat. Bern hat die Revision nichts durchgreifendes entgegengesetzt, Bas Berufungsgericht hat es zwar für erwiesen angesehen, daß	der Aufforderung des Erst-
beklagten, wegzugehen, nicht nachgekommen war und hat als möglich unterstellt, daß ^m|die Unterhaltung der Beklagten habe mitanhören wollen und über sie gelacht und dabei geäußert habe: "Was sind das für Kerle hier". Die Würdigung des Berufungsgerichts , in diesem unterstellten Gebahren des unter Alkoholeinfluß stehenden Efmf könne kein Angriff gesehen werden, zu demindest sei die Reaktion des Erstbeklagten, sogleich mit Stößen und Schlägen entgegenzutreten, nicht eine erforderliche Verteidigung gewesen (§ 227 Abs. 2 BGB), ist nicht zu beanstanden, übrigens waren auch das Landgericht und die beiden mit der Sache befaßten Strafgerichte zu der gleichen Feststellung gekommen; zudem hatte der Zweitbeklagte sein Mitverschulden schon in erster Instanz nicht in Abrede gestellt.
b) Entgegen den Ausführungen der Revision ist auch insoweit kein Rechtsfehler festzustellen, als
 
das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Angriffssituation noch nicht beendet war, als der Kläger zu dem Schutze E(HH| eingriff • Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beklagten hätten sich gemeinschaftlich an der Schlägerei beteiligt und sich dabei mehr und mehr dem Bachbett genähert, ohne auf die damit verbundene Gefahr zu achten,
 hat zwar bei seiner landgerichtlie hen Vernehmung bekundet, er habe die Frage des Klägers:
"Was habt Ihr denn mit meinem Kollegen gemacht ?" erst gehört, als er selbst bereits im Bach lag. Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus jedoch nicht, daß das Berufungsgericht die Angriffssituation gegen	für	beendet halten mußte.
III.	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß der Klägev den Erstbeklagten zuerst geschlagen hat und weil, selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, der Kläger in Rot-hilfc zugunsten des widerrechtlich angegriffenen gehandelt hätte.
Was die Revision hierzu vorbringt, geht fehl. War	rechtswidrig	angegriffen	worden,
 wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, so war der Kläger, weil er gemäß § 227 Abs. 2 BGB diesen Angriff, mochte er auch nicht auf ihn gerichtet
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sein» von	abwehren	durfte,	sehr	wohl	befugt,
 sich, wie die Revision es nennt, "in die Schlägerei ein2umischen,f.
Dr. Weber	Dr.	Bode	Nüßgens
 Dunz
Scheffen