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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die Klägerin hat mit der Klage die Mutter des Kraftfahrers als dessen Alleinerbin aus (Trotz Sichtbehinderung durch Dunkelheit und diesiges Wetter mit Kebelbildung habe TBIIB den Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit eingeleitet, die weit über der des Lastzuges gelegen habe. Hach § 640 RVO ist Voraussetzung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs, daß Ernst der Sohn der Beklagten, den Tod seines Arbeits- einzelnen dazu geführt hat, daß das von ihm gesteuerte Fahrzeug den Triebwagen des Lastzuges streifte und sodann von der Fahrbahn abkam. Bei dieser Sachlage spricht nach der Auffassung dos Berufungsgerichts auch der erste Anschein jedenfalls nicht für eine grobe Fahrlässigkeit Es schließt sich dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen SchflBP an, der unter Bezugnahme auf sein im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattetes Gutachten ausführt, das Fehlverhalten des Fahrers T0HP brauche durchaus nicht bedeutend gewesen zu sein im Sinne des Begriffs der groben Fahrlässigkeit. Die vom Landgericht angeführten Möglichkeiten eines grob fahrlässigen Verhaltens des Kraftfahrers stellen nach der Auffassung des Berufungsgerichts nichts v/eiter als nur vermutete Unfallursachen dar. Aus dem gleichen Grunde sind auch die Regeln des Anscheinsbeweises im allgemeinen nicht geeignet, für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit herangezogen zu werden (vgl. langt ist, der erste Anschein spreche jedenfalls nicht für ein grobes Verschulden, weil sich nicht aufklären läßt, welches Fehlverhalten des Fahrers zu dem Zusammenstoß mit dem Lastzug geführt hat. Nicht einmal der sich aus der Aussage des Lastzugfahrers ergebende Umstand, daß nachts bei stark dunstigem Wetter mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st gefahren sei, sei vom Berufungsgerichttatsächlich festgestellt worden. Beide Parteien haben sich auf das Gutachten SchflHHB in den Ermittlungsakten, in dem diese Tatsachen ~ mit Ausnahme der Sichtverhältnisse - eindeutig festgestellt Hieraus in Verbindung mit der Geschwindigkeit des Fahrers von 100 km/st brauchte das Berufungsgericht jedoch kein Indiz für ein grobes Fehlverhalten herzuleiten; denn nach der Aussage des Lastzugfahrers B0B, auf die sich die Revision bezieht, betrug die Sichtweite bei Fernlicht noch^ etwa 200 bis 300 m; es besteht daher kein Anhalt dafür, daß die Fahrgeschwindigkeit Treudes nicht der Sichtweite entsprochen hätten Der Sachverständige Sch^^HHP hat in seinem Privatgutachten, wie er hier ausdrücklich hervorhebt, seiner Beurteilung den Sachverhalt.zugrundelegt, den er in dem zu den Ermittlungsakten erstatteten Gutachten festgestellt hat. Unter diesen Umständen konnte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der Beurteilung des Sachverständigen anschließen, ohne die von der Revision angeführten Tatsachen im einzelnen ausdrücklich .festzustellen. Mit der von der Revision beanstandeten Wendung, der Unfallhergang sei völlig ungeklärt, hat das Berufungsgericht allerdings mehr gesagt, als es tatsächlich zu dem Ausdruck bringen wollte. Was 03 in Wirklich-keit sagen wollte, ergibt sich klar aus dem der ganzen Würdigung vorangestellten Satz, es lasse sich nicht mehr aufklären, durch welche Handlung oder Unterlassung Treudes das Streifen des Lastzuges verursacht worden sei. Die Form der Kollission und die weiteren Umstände des Unfallhergangs, wie sie der Sachverständige festgestellt hat, sind, wie dargelegt, unstreitig, daher nicht mehr aufklärungsbedürftig. Die Revision meint, es müsse dem Fahrer als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, daß er bei Dunkelheit und dunstigem Wetter mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st den Überholversuch vorgenommen und dabei ohne Not einen derart geringen Seitenabstand Dingehalten habe, daß er mit dem Maschinenwagen des Lastzuges zusammengestoßen sei. Schon in seinem zu den Ermittlungsakten erstatteten Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, das Fahrzeug TUB müsse sich schon im Augenblick des Zusammenstosses mit dem Lastzug in einer Schleuderbewegung befunden haben. Da die Klägerin die Beweislast für ein grobes Verschulden des Fahrers TflHP und damit für einen zu geringen Seitenabstand beim Überholen des Lastzuges trägt, oblag es ihr, die - nach den Ausführungen des Sachveständigen nicht fernliegende - Möglichkeit aus- Das Berufungsgericht hat danach eine grob fahrlässige Unfallverursachung durch, den Sohn der Beklagten ohne Rechtsirrtum als nicht erwiesen erachtet.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
grobBerufungsgerichtFahrlässigkeitLastzugesLastzugUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v3_zr_162/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. Oktober 1968 Krlegi, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Landesversicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor SchigH^B,	(Westf.), £igHB §,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Elfriede 0? LfllM Hr. fl, Krs.

- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanv/alt Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. NUßgens und Sonnabend
 für Hecht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm(Westf.) vom 3. April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Beklagte ist die Mutter des am 0. tödlich verunglückten Kraftfahrers Ernst-Ulrich Ti
1963
T019 befuhr an diesem Tage gegen -5»50 Uhr mit einem Volkswagen-Variant seiner Arbeitgeberin, der Firma Wilhelm Hflp Hachf. in L^HBP, die Bundesautobahn von MüflBl nach St^p. In dem Wagen fuhr der Kraftfahrer Willy	mit,	der ebenfalls bei der
 Firma Hi^P beschäftigt war. Am Sche^BI Berg bei Kilometer	überholte	TPPP	einen vor ihm fahrenden
 Lastzug. Beim Vorbeifahren an dem Lastzug stieß der Volkswagen, nachdem er bereits an dem Anhänger vorbeigefahren war, gegen die Verkleidung des linken Hinterrades des Motorwagens. Er kam nach links von der Überholspur ab, schleuderte'sodann in einem weiten Bogen vor dem Lastzug nach rechts über die Überholspur und die Hormaispur, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr schließlich gegen einen Straßenbaum. TflBP
 
und sein Beifahrer	wurden getötet* Die Klägerin
 erbringt den Hinterbliebenen des	Versicherungs-
leistungen. Bei dem Unfall handelt es sich unstreitig um einen Berufsunfall.
Die Klägerin hat mit der Klage die Mutter des Kraftfahrers	als	dessen	Alleinerbin aus
§ 640 RVO in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, TSB habe den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet. Der Lastzug sei ordnungsmäßig auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa SO km/st gefahren. (Trotz Sichtbehinderung durch Dunkelheit und diesiges Wetter mit Kebelbildung habe TBIIB den Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit eingeleitet, die weit über der des Lastzuges gelegen habe. Dabei habe er den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten* Andere Unfallursachen als das grobt fehlerhafte Fahrverhalten	seien	nicht
 ersichtlich.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihrem Sohn könne eine grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
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Bntscheidungsgründe;
Hach § 640 RVO ist Voraussetzung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs, daß Ernst der Sohn der Beklagten, den Tod seines Arbeits-
schuldet hat. Diesen Nachweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht. Es halt für unaufklärbar.
einzelnen dazu geführt hat, daß das von ihm gesteuerte Fahrzeug den Triebwagen des Lastzuges streifte und sodann von der Fahrbahn abkam. Bei dieser Sachlage spricht nach der Auffassung dos Berufungsgerichts auch der erste Anschein jedenfalls nicht für eine grobe Fahrlässigkeit	Es	schließt	sich	dem	von
 der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen SchflBP an, der unter Bezugnahme auf sein im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattetes Gutachten ausführt, das Fehlverhalten des Fahrers T0HP brauche durchaus nicht bedeutend gewesen zu sein im Sinne des Begriffs der groben Fahrlässigkeit.
Der Unfall könne auch darauf zurückzuführen sein, daß der Volkswagen in seiner hohen Fahrgeschwindigkeit beim Überholen in den Windschatten des sehr großräumigen Lastzuges geraten, deshalb ins Schleudern geraten und mit dem Lastzug kollidiert sei; es sei bekannt5daß in der hier in Hede stehenden Jahreszeit an der Unfallstelle oft starke, mitunter sogar stürmische Winde herrschten. Aber gefährlicher noch als der Wind sei die Windflaute. Der technische Sachverständige habe überhaupt keine Möglichkeit, ein bedeutendes Fehlverhalten T0BB) Sinne einer groben Fahrlässigkeit festzustellen oder auch nur stichhaltig zu vermuten.
kamoraden P
vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
welche Handlung . oder Unterlassung T

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Die vom Landgericht angeführten Möglichkeiten eines grob fahrlässigen Verhaltens des Kraftfahrers stellen nach der Auffassung des Berufungsgerichts nichts v/eiter als nur vermutete Unfallursachen dar.
Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung können keinen Erfolg haben. Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGHZ 10,
 14; BUH, Urt. v. 30. Juni I960 - VI ZR 170/58 -VersR I960, 626; v. 17. Januar 1963 - III ZR 173/61 -VersR 1963, 711) zutreffend umschrieben. Seine Ausführungen lassen auch im übrigen keine Verkennung des Wesens der groben Fahrlässigkeit, wie es in der Rechtsprechung entwickelt worden ist, erkennen.
Über die Frage, ob eine Fahrlässigkeit im Einzelfalle al3 grob anzuseheri ist^ hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nadh seinem freien, pflichtgemäßen Ermessen zu befinden, v/obei nach fester Rechtsprechung auch Umstände zu berücksichtigen sind, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen. Daher lassen sich nur Otto großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber aüfstellen, wann eine Fahrlässigkeit als grob zu bewerten ist. Aus dem gleichen Grunde sind auch die Regeln des Anscheinsbeweises im allgemeinen nicht geeignet, für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit herangezogen zu werden (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909 * VHS 34, 244; vom 9. April 1968 - VI ZR 13/67 - VersR 1968, 668). Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu der Auffassung ge-
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langt ist, der erste Anschein spreche jedenfalls nicht für ein grobes Verschulden, weil sich nicht aufklären läßt, welches Fehlverhalten des Fahrers zu dem Zusammenstoß mit dem Lastzug geführt hat.
Die Revision verweist auf die Wendung im Berufungsurteil, der Hergang des Unfalls sei völlig ungeklärt geblieben, und beanstandet, diese Annahme des Berufungsgerichts stehe in unvereinbarem Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen SchflHHHB im Ermittlungsverfahren, in dem es heiße, die Form der Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen lasse sich dank der vorzüglichen polizeilichen Spurensicherung mit aller Zuverlässigkeit rekonstruieren; der Sachverständige habe festgestellt, daß der Lastzug ordnungsmäßig auf seiner rechten Fahrspur gefahren sei seine Fahrgeschwindigkeit habe etwa 80 km/st betragen. Das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 286 ZPO unterlassen, diese Tatsachen überhaupt festzustellen. Nicht einmal der sich aus der Aussage des Lastzugfahrers	ergebende Umstand,
 daß	nachts	bei	stark	dunstigem	Wetter	mit
 einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st gefahren sei, sei vom Berufungsgerichttatsächlich festgestellt worden.
Die Rügen greifen nicht durch. Die Tatsachen, deren Feststellung die Revision vermißt, v/aren in den Vorinstanzen zwischen den Parteien sämtlich unstreitig. Beide Parteien haben sich auf das Gutachten SchflHHB in den Ermittlungsakten, in dem diese Tatsachen ~ mit Ausnahme der Sichtverhältnisse - eindeutig festgestellt

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sind, ausdrücklich bezogen, ohne die Feststellungen irgendwie in Zweifel zu ziehen. Daß zur Unfallzeit dunstiges Wetter herrschte, hat die Beklagte nicht bestritten. Hieraus in Verbindung mit der Geschwindigkeit des Fahrers	von	100	km/st	brauchte das
 Berufungsgericht jedoch kein Indiz für ein grobes Fehlverhalten	herzuleiten;	denn	nach der
 Aussage des Lastzugfahrers B0B, auf die sich die Revision bezieht, betrug die Sichtweite bei Fernlicht noch^ etwa 200 bis 300 m; es besteht daher kein Anhalt dafür, daß die Fahrgeschwindigkeit Treudes nicht der Sichtweite entsprochen hätten
 Der Sachverständige Sch^^HHP hat in seinem Privatgutachten, wie er hier ausdrücklich hervorhebt, seiner Beurteilung den Sachverhalt.zugrundelegt, den er in dem zu den Ermittlungsakten erstatteten Gutachten festgestellt hat. Davon geht auch die Revision aus. Unter diesen Umständen konnte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der Beurteilung des Sachverständigen anschließen, ohne die von der Revision angeführten Tatsachen im einzelnen ausdrücklich .festzustellen.
Mit der von der Revision beanstandeten Wendung, der Unfallhergang sei völlig ungeklärt, hat das Berufungsgericht allerdings mehr gesagt, als es tatsächlich zu dem Ausdruck bringen wollte. Was 03 in Wirklich-keit sagen wollte, ergibt sich klar aus dem der ganzen Würdigung vorangestellten Satz, es lasse sich nicht mehr aufklären, durch welche Handlung oder Unterlassung Treudes das Streifen des Lastzuges verursacht worden sei. Hur auf diese Frage kommt es bei der Entscheidung darüber, ob der Unfall durch eine grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist, ausschlaggebend an«
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Die Form der Kollission und die weiteren Umstände des Unfallhergangs, wie sie der Sachverständige festgestellt hat, sind, wie dargelegt, unstreitig, daher nicht mehr aufklärungsbedürftig.
Die Revision meint, es müsse dem Fahrer	als
 grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, daß er bei Dunkelheit und dunstigem Wetter mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/st den Überholversuch vorgenommen und dabei ohne Not einen derart geringen Seitenabstand Dingehalten habe, daß er mit dem Maschinenwagen des Lastzuges zusammengestoßen sei. Damit kann sie nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat in fehlerfreier tatsächlicher Würdigung gerade nicht fostzustellen vermocht, daß	beim	Überholen	des	Lastzuges	einen
 zu geringen Seitenabstand eingehalten hat; in Übereinstimmung mit denl Sachverständigen glaubt es die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, daß sich das von	gelenkte Fahrzeug bereits vor der Berührung
 mit dem Lastzug in einer Schleuderbewegung befunden habe, die in ungünstigen Windverhältnissen (Windschatten des Lastzuges) ihre Ursache haben könne. Schon in seinem zu den Ermittlungsakten erstatteten Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, das Fahrzeug TUB müsse sich schon im Augenblick des Zusammenstosses mit dem Lastzug in einer Schleuderbewegung befunden haben.
Da die Klägerin die Beweislast für ein grobes Verschulden des Fahrers TflHP und damit für einen zu geringen Seitenabstand beim Überholen des Lastzuges trägt, oblag es ihr, die - nach den Ausführungen des Sachveständigen nicht fernliegende - Möglichkeit aus-
zuräumen, daß der Zusammenstoß auf ein Schleudern des von TiBB gelenkten Fahrzeugs infolge ungünstiger J/ind-verhältnisse zurückzuführen ist. Der Beklagten obläge der von der Revision geforderte gegenteilige Beweis nur dann, wenn sie einen für ein grobes Verschulden sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften hätte. Das ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall.
Entgegen der Meinung der Revision kann es schließlich dem Fahrer	jedenfalls nicht als ^robe Fahr-
lässigkeit angelastet werden, daß er beim Überholen des Lastzuges die Gefahren einer Windflaute nicht hinreichend in Rechnung stellte.
Das Berufungsgericht hat danach eine grob fahrlässige Unfallverursachung durch, den Sohn der Beklagten ohne Rechtsirrtum als nicht erwiesen erachtet.
Die Revision ist daher unbegründet und war mitr der Kostenfolge aus . § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Dr.	Bode	Meyer
 Dr. Nüßgens	Sonnabend