nein nein Zur Veröffentlichung BGB §§ 276, 823} ZPO § 286 Wenn sich nicht feststellen läßt, oh die Erblindung eines Patienten schicksalmäßig eingetreten oder durch ein in der Augenheilkunde allgemein gebräuchliches Verfahren verursacht worden ist, gegen dessen erst vereinzelt beschriebene Gefahren (Keimübertragung) noch kein Schutz durch eine anerkannt bessere Methode gefunden wurde, so wirkt sich die Unaufklärbarkeit weder nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises noch durch Umkehr der Beweislast gegeij .den behandelnden Augenarzt aus. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Übertragung der Erreger dadurch verschuldet, daß er in seiner Praxis dieselbe Tropfflasche mit Cornecain zur Behandlung einer Vielzahl von Patienten benutzt habe. Er hat behauptet, die mehrfacne Verwendung des Cornecains aus einer Tropfflasche sei üblich und nicht zu beanstanden, weil eine bessere Methode noch nicht gefunden sei. überdies sei anzunehmen, daß die Erreger bereits im Auge des Klägers vor-, handen gewesen und von dort über den Tropfer in die Lösung gelangt seien; denn der Kläger sei unstreitig der erste in der Reihe der erkrankten Patienten. Die Gehilfin St^^^ habe dem Kläger gesagt, daß-sie keine Ärztin sei, und ihn nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin behandelt. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,- DM nebst Zinsen zuerkannt und den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlußberuiung des Klägers ganz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es nicht als bewiesen angesehen hat, daß sich die Pyocyaneus-Keiroe bereits in der Cornecain-Lösung befanden, als der Kläger damit behandelt wurde. Sie meint, die Unaufklärbarkeit des tatsächlichen Hergangs hätte zu dem Nachteil des Beklagten gewürdigt werden müssen, weil er den Kläger durch grobe i-ehler bewußt der Ansteckungsgefahr bei der nicht einmal von ihm selbst durchgeführten Behandlung ausgesetzt habe. Das Berufungsgericht hat die frage geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß hier die Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen die Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats von dem in Anspruch genommenen Arzt fordert, daß er sich entlasten müsse. Der Revision ist zuzugeben, daß die Gebräuchlichkeit eines Verfahrens zur Verneinung eines Kunst!ehlers nicht ausreichfc, wenn nicht zugleich alles getan wird, was nach den Regeln und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft zur Bewahrung des Patienten vor körperlichen Schäden getan werden muß«. Indessen hat sich das Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf die Gutachten nicht nur die mitgeteilte Tatsache der üblichkeit, sondern auch die dafür gegebene Begründung zu eigen gemacht. AU3 allen diesen Äußerungen konnte das Berufungsgericht nur entnehmen, daß es gegenüber der vom Beklagten verwandten, üblichen Methode noch kein allgemein anerkanntes, durchgreifend besseres Verfahren gibt, sondern nur Versuche und Vorschläge einzelner, vorsichtig gewordener Augenärzte, die einstweilen ungebannte Ansteckungsgefahr etv/as zurückzudrängen. Hierzu zählen die nicht einmal praktizierte Verwendung steriler Pipetten und das offenkundig noch unzulänglichere Umfüllen der Lösung Tn kleinere Tropfflaschen, deren Inhalt nach dem eigenen Laß der Beklagte von solchen Maßnahmen abgesehen hat und nach der gebräuchlichen Methode weiterverfahren ist, konnte das Berufungsgericht nach der sachverständigen Beratung rechtlich unbedenklich dahin würdigen, daß er sich damit zu demindest keines groben Verstoßes gegen die anerkannten Pegeln der Augenheilkunde schuldig gemacht habe. Ein solcher Vorwurf läßt sich entgegen der Meinung der Revision nicht schon aus der unstreitigen Kenntnis des Beklagten herleiten, daß eine Übertragung von Pyocyaneus-Keimen durch Tropfflaschen möglich ist. Ob der Beklagte dadurch, daß er die Entfernung des Fremdkörpers aus dem Auge des* Klägers der Sprechstundengehilfin überließ, gegen das Heilpraktigergesetz verstoßen hat, ist-für die Entscheidung ohne Bedeutung* Denn nicht diese Verrrichtung, sondern die voraufgegangene Betäubung des Auges mit Cornecain hat möglicherweise zu dem Schaden geführt. Die Bevisi rügt in diesem Zusammenhang denn auch nur, der Beklagte hat die Gehilfin beim Einträufeln des Cornecains gleichwohl nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen, weil er sich so der Kontrolle begeben habe, ob und in welchem Maße der Tropfer mit dem Auge des Patienten in Berührung kam. Eine solche Kontrolle kann indessen mit einiger Verläßlichkeit überhaupt nicht erfolgen, weil nach den Gutachten schon ein Streifen der Augenwimpern zur Keimübertragung genügen kann; ob es dazu gekcumten ist, läßt sich naturgemäß kaum je beobachten unu leststeilen.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: nein nein Zur Veröffentlichung BGB §§ 276, 823} ZPO § 286 Wenn sich nicht feststellen läßt, oh die Erblindung eines Patienten schicksalmäßig eingetreten oder durch ein in der Augenheilkunde allgemein gebräuchliches Verfahren verursacht worden ist, gegen dessen erst vereinzelt beschriebene Gefahren (Keimübertragung) noch kein Schutz durch eine anerkannt bessere Methode gefunden wurde, so wirkt sich die Unaufklärbarkeit weder nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises noch durch Umkehr der Beweislast gegeij .den behandelnden Augenarzt aus. BGH, Urt, v. 13» Oktober 1964 _ VI ZR 169/63 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal VIZR 169/63 Verkündet am 13. Oktober 1964 Xriegl, «justizobersekretär yls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hainen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gußputzers Franz in 9 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberuf ungsklägere und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmäcntigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Augenarzt Ir.med. in Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd“ liehe Verhandlung vom 13. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr„ Hauß, Heinr. Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil d,e6 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April 1963 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt, Von rechts wegen 2 Tatbestand: Eer Kläger suchte am 5. März 195ö die Praxis des Beklagten auf, um einen Fremdkörper aus seinem rechten Auge entfernen zu lassen, der ihm bei der Arbeit als Gußputzer hineingeflogen war. Da der Beklagte nicht anwesend war, übernahm die Sprechstundenhelferin St^^^ die Behandlung. Sie betäubte das Auge mit einer Cornecain-Lösung, die sich in einer Flasche mit aufgeschraubtem Tropfer befand, und zog den Splitter heraus. An dem behandelten Auge bildete sich in den folgenden Tagen ein kriechendes Hornhautgeschwür, das in kurzer 'Zeit zu dem Verlust der Sehkraft führte,, Anschließend erkrankten weitere fünf Patienten, die der Beklagte selbst unter Verwendung des Cornecains behandelt hatte, an gleichen Geschwüren» sie büßten ebenfalls die Sehkraft des behandelten Auges ganz oder teilweise ein. Eer Beklagte ließ daraufhin die flasche mit der Cornecain-Lösung untersuchen. Es wurde festgestellt, daß die Lösung den Erreger des Hornhautgeschwürs - Säet, pyocyaneum - enthielt. Ler Kläger, der nach einmonatigem Krankenhaus*»uienthalt noch fast drei Monate arbeitsunfähig war, hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat ein Schmerzensgeld von 8*000,- DM sowie als Ausgleich seines Verdienstausfalls weitere 703,73 DM nebst Zinsen verlangt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Übertragung der Erreger dadurch verschuldet, daß er in seiner Praxis dieselbe Tropfflasche mit Cornecain zur Behandlung einer Vielzahl von Patienten benutzt habe. Im Palle des Klägers habe er es Ubei'dies verbotswidrig zugelassen, daß die Gehilfin St^[^^ die Entfernung des Fremdkörpers übernahm. Er, der Kläger, habe sich von der Gehilfin nur behandeln lassen, weil er sie fälschlich als Ärztin angesehen habe» “ 3 - lier Beklagte hat unter Bestreiten der Ansprüche nach Grund und Höhe um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, die mehrfacne Verwendung des Cornecains aus einer Tropfflasche sei üblich und nicht zu beanstanden, weil eine bessere Methode noch nicht gefunden sei. überdies sei anzunehmen, daß die Erreger bereits im Auge des Klägers vor-, handen gewesen und von dort über den Tropfer in die Lösung gelangt seien; denn der Kläger sei unstreitig der erste in der Reihe der erkrankten Patienten. Die Gehilfin St^^^ habe dem Kläger gesagt, daß-sie keine Ärztin sei, und ihn nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin behandelt. Dabei sei sie sachgemäß und sorgfältig vorgegangen. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,- DM nebst Zinsen zuerkannt und den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlußberuiung des Klägers ganz abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteile unter angemessener Erhöhung des Schmerzensgeldes gemäß dem Begehren seiner Anse hlußb erufung« Ent sc he id ungsgründe: Die Revision, konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es nicht als bewiesen angesehen hat, daß sich die Pyocyaneus-Keiroe bereits in der Cornecain-Lösung befanden, als der Kläger damit behandelt wurde. Es hat in Übereinstimmung mit allen eingeholten Gutachten die andei’e Möglichkeit als ernst- ( halt bestehend erachtet, daß der Kläger selbst der Träger der Erreger gewesen sein könnte, die dann sehr wohl von der Bindehaut oder aus dem bindehautsack in die verletzte Hornhaut und zugleich über den Tropfer in das Medikament zu gelangen vermochten. Weil für die Infektion beide Ursachen in gleicher Weise in Betracht kommen, so hat das Oberlandesgericht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 1961 (VI ZR 135/60 = VersR 61, 725) dargelegt, scheide der Beweis des ersten Anscheins für den vom Kläger behaupteten Hergang aus. Gegerr diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. I)ie Revision rügt indessen, das Berufungsgericht habe die beweislast verkannt. Sie meint, die Unaufklärbarkeit des tatsächlichen Hergangs hätte zu dem Nachteil des Beklagten gewürdigt werden müssen, weil er den Kläger durch grobe i-ehler bewußt der Ansteckungsgefahr bei der nicht einmal von ihm selbst durchgeführten Behandlung ausgesetzt habe. Biese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die frage geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß hier die Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen die Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats von dem in Anspruch genommenen Arzt fordert, daß er sich entlasten müsse. Seine Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen« Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte die Ansteckungsgefahr dadurch hätte herabmindern können, daß er für jedes behandelte Auge eine besondere, sterile Pipette verwandte. Es hat in der Unterlassung jedoch keinen jg'oben Kunstfehler erblickt. Zur Begründung hat es sich auf die Aus- kunft der Sachverständigen bezogcm, daß die vom Beklagten angewandte Methode in der augenärztlichen Praxis allgemein üblich sei« Der Revision ist zuzugeben, daß die Gebräuchlichkeit eines Verfahrens zur Verneinung eines Kunst!ehlers nicht ausreichfc, wenn nicht zugleich alles getan wird, was nach den Regeln und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft zur Bewahrung des Patienten vor körperlichen Schäden getan werden muß«. Indessen hat sich das Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf die Gutachten nicht nur die mitgeteilte Tatsache der üblichkeit, sondern auch die dafür gegebene Begründung zu eigen gemacht. Hiernach gehört die Übertragung von Pyocyaneus-Keimen durch Tropfflaschen zu den Seltenheiten (Prof, vom Hofe S. 2); sie ist ein ungewöhnliches Vorkommnis (Prof. Custodia S. 6) und stellt einen üblen Zufall dar, gegen den es bisher keine Gegenwehr gibt (Prof. Jaensch am 24. Juni 1959» S. 4 und 8). Daß die Fälle infolge der Züchtung resistenter Stämme durch die Verwendung der Antibiotics Zunahmen und daher Wege zur Abhilfe gesucnt werden müßten, ist erst vereinzelt beschrieben und gefordert worden; diese Mitteilungen waren noch nicht Allgemeingut der Augenheilkunde (Prof. Custodis S. 7). Die Bemühungen gehen nach den übereinstimmenden Darlegungen der Sachverständigen dahin, die Lösung in den Tropfflaschen durch Zusätze steril zu halten. Die bloße Verwendung keimfreier Pipetten stellt keinen befriedigenden Schutz dar, weil dadur die Gefahr einer Verunreinigung der Lösung auf anderem Wege, insbesondere durch Luft- und andere, im Untersuchungszimmer eines Augenarztes stets vorhandene Keime, wieder wesentlich vermehrt würde; die Forderung ist als theoretisch und utopia anzusehen (Proi. Jaensch am 15. Dezember 1959» S. 6 und 7). Sicherheit böte zur Zeit nur die Verwendung von Glaskapillar mit eingcschmolzener Einzeldosis, die jedoch von der Arzneimittelindustrie nicht hergestellt v/erden. AU3 allen diesen Äußerungen konnte das Berufungsgericht nur entnehmen, daß es gegenüber der vom Beklagten verwandten, üblichen Methode noch kein allgemein anerkanntes, durchgreifend besseres Verfahren gibt, sondern nur Versuche und Vorschläge einzelner, vorsichtig gewordener Augenärzte, die einstweilen ungebannte Ansteckungsgefahr etv/as zurückzudrängen. Hierzu zählen die nicht einmal praktizierte Verwendung steriler Pipetten und das offenkundig noch unzulänglichere Umfüllen der Lösung Tn kleinere Tropfflaschen, deren Inhalt nach dem eigenen K Vortrag der Revision immer noch zur Behandlung von 50 bis 60 Patienten genügt. Laß der Beklagte von solchen Maßnahmen abgesehen hat und nach der gebräuchlichen Methode weiterverfahren ist, konnte das Berufungsgericht nach der sachverständigen Beratung rechtlich unbedenklich dahin würdigen, daß er sich damit zu demindest keines groben Verstoßes gegen die anerkannten Pegeln der Augenheilkunde schuldig gemacht habe. Der Beklagte hat den Kläger auch nicht bewußt der Ansteckungsgefahr ausgesetzt. Ein solcher Vorwurf läßt sich entgegen der Meinung der Revision nicht schon aus der unstreitigen Kenntnis des Beklagten herleiten, daß eine Übertragung von Pyocyaneus-Keimen durch Tropfflaschen möglich ist. Es hätten Umstände hinzutreten müssen, die den Verdacht eines sorgfältigen Augenarztes eregen konnten, daß gerade die benutzte Lösung möglicherweise durch solche Erreger verunreinigt worden sei. Dafür ist nichts dargetan. ka Insbesondere war vor dem Kläger noch kein anderer Patient, der mit der Cornecain-Lösung behandelt worden war, an einem Hornhautgeschwür erkrankt. Die Ansteckungsgefahr, mit der allgemein und stets gerechnet werden muß, gehört nach den eingeholten Gutachten einstweilen noch zu den Risiken, die mit einer augenärztlichen Behandlung der vorliegenden Art praktisch untrennbar verbunden sind» Von einer bewußten d.h. trotz ihrer Vermeidbarkeit in Kauf genommenen Gefährdu: des Klagers kann unter diesen Umständen nicht gesprochen wereen. Ob der Beklagte dadurch, daß er die Entfernung des Fremdkörpers aus dem Auge des* Klägers der Sprechstundengehilfin überließ, gegen das Heilpraktigergesetz verstoßen hat, ist-für die Entscheidung ohne Bedeutung* Denn nicht diese Verrrichtung, sondern die voraufgegangene Betäubung des Auges mit Cornecain hat möglicherweise zu dem Schaden geführt. Insoweit handelt es sich aber lediglich um eine Vorbereitung des Patienten für den eigentlichen Eingriff, die der Arzt einer genügend ausgebildeten Hilfskraft übertragen darf. Inwieweit er diese dabei überwachen muß, hängt von der erworbenen Geschicklichkeit und Erfahrung der Hilfs person ab» Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, die Gehilfin St^j^p sei seit sechs Jahren mit Erfolg in ihrem Beruf tätig gewesen und, habe die Eignung zur splbstär Vornahme der Verrichtung unzweifelhaft besessen. Die Bevisi rügt in diesem Zusammenhang denn auch nur, der Beklagte hat die Gehilfin beim Einträufeln des Cornecains gleichwohl nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen, weil er sich so der Kontrolle begeben habe, ob und in welchem Maße der Tropfer mit dem Auge des Patienten in Berührung kam. Eine solche Kontrolle kann indessen mit einiger Verläßlichkeit überhaupt nicht erfolgen, weil nach den Gutachten schon ein Streifen der Augenwimpern zur Keimübertragung genügen kann; ob es dazu gekcumten ist, läßt sich naturgemäß kaum je beobachten unu leststeilen. ~ 8 « Eine Haftung des Beklagten nach § 831 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es fehle auch hierfür der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs. Im übrigen wäre der Schaden, wenn die Losung tatsächlich bereits verseucht gewesen sein sollte, genau so eingetreten, wenn der Kläger das Einträufeln beaufsichtigt oder selbst vorgenommen hätte. Liese rechtlich zutreffenden Larlegungen werden von der Revision nicht gerügt« Lie Revision des Klägers ist demnach unbegründet. Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Engels — Ha.nebeCk Irr. Hauß Meyer Ir. pfretzschner