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BGH · VI ZR 169/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 169/62

April I960 gegen 12.45 Ohr fuhr der Kläger in Okriftel a.M. auf seinem Moped in westlicher Sichtung über die Neugasse. Als er nach links in die Kirchgrabenstraße einbiegen wollte, stieß er mit dem ihm auf der Neugasse entgegenkommenden Volkswagen des Beklagten zusammen. Der Kläger hat behauptet, er habe bei dem Unfall so schwere Verletzungen erlitten, daß mit seiner dauernden Invalidität zu rechnen sei. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall verschuldet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte s^abe den Unfall fahrlässig verursacht, der Kläger dagegen habe nur die Betriebsgefahr seines Mopeds zu vertreten. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den nach links in die Kirchgrabenstraße einbiegenden Kläger kein Vorfahrtsrecht vor dem Beklagten Zustand. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich, den Kläger treffe auch dann kein Verschulden, wenn er sich für vorfahrtsberechtigt gehalten habe. Der Kläger war nach den Feststellungen des Tatrichters über die Beschilderung in der Neugasse unterrichtet, lär durfte sich daher grundsätzlich darauf verlassen, daß.das mit diesem Verkehrszeichen verbundene unbedingte Gebot des Haltens auch beachtet werde. Zwar weist die Revision des Klägers mit Recht darauf hin, daß dieses Verkehrszeichen dem Kläger kein Vorfahrtsrecht einräumte. Das schloß aber nicht aus, daß der Kläger sich auf eine Beachtung dieses ihm bekannten Verkehrszeichens verlassen durfte. Andererseits ist dem Kläger mit Recht zur Last gelegt worden, daß er möglicherweise bei sorgfältiger Beachtung des herannahenden Beklagten hätte erkennen können, dieser werde das Halte-Gebot nicht beachten. Die Revision des Beklagten kann ein dem Kläger gegenüber bedeutsames Verschulden nicht damit ausräumen, daß sie auf die nur begrenzte Bedeutung des angebrachten Verkehrszeichens gegenüber den aus der kirchgrabenstraße in die Neugasse einbiegenden Verkehrsteilnehmern hinweist. Der Beklagte hat also dadurch, daß er nicht angehalten hat, eine Ursache für den Unfall gesetzt."

Zitierte Normen: § 92 ZPO
UnfallNeugasseAuffassungRechtVerkehrszeichenKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

VI ZR 169/62
Verkündet am 26. März 1963
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter d.Gescü äftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Werkmeisters Wilhelm Straße®^
Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Arbeiter Straße^,
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberuf ungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
 Friedrich
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleine-wefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3. April 1962 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu drei Achteln dem Kläger und zu fünf Achteln dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 1. April I960 gegen 12.45 Ohr fuhr der Kläger in Okriftel a.M. auf seinem Moped in westlicher Sichtung über die Neugasse. Als er nach links in die Kirchgrabenstraße einbiegen wollte, stieß er mit dem ihm auf der Neugasse entgegenkommenden Volkswagen des Beklagten zusammen. Dieser hatte das auf der Neugaese vor der Kirchgrabenstraße angebrachte Verkehrszeichen "Halt ! Vorfährt achten IM (Bild 30 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) nicht beachtet. Weitere Verkehrszeichen gab es weder in der Kirchgrabenstraße noch in der Neugasse.
Der Hauptverkehrsetrom bewegt sich in der Fahrtrichtung des Klägers Neugasse-Kirchgrabenstraße. Der Teil der Neugasse, aus der der Beklagte dem Kläger entgegen kam, ist weniger belebt, er mündet alsbald im freien Feld.
Der Kläger hat behauptet, er habe bei dem Unfall so schwere Verletzungen erlitten, daß mit seiner dauernden Invalidität zu rechnen sei. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall verschuldet. Er selbst habe seine Absicht einzubiegen rechtzeitig angezeigt. Der Kläger hat daher beantragt:
1.	) festzüstellen, daß der Beklagte verpflichtet ist,
 ihm allen aus dem Verkehrsunfall vom 1. April I960 künftig entstehenden Schaden zu ersetzen,
2.	) den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das
 Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er hat die Abgabe des behaupteten Richtungszeichens bestritten. Im übrigen ist er der Auffassung, das "Halt"-Verkehrszeichen beziehe sich
 
nicht auf den Gegenverkehr. Daher könne der Kläger eich nicht darauf berufen, daß der Beklagte an der Einmündung nicht angehalten habe.
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den erhobenen Klageansprüchen nur zu drei Vierteln stattgegeben, die weitergehende Klage hält es für unbegründet.
Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten sowie die vollen Ersatz erstrebende Anschlußberufung des Klägers blieben erfolglos.
Mit der Revision und der Anschlußrevision wiederholen die Parteien ihre beim Berufungsgericht gestellten Anträge auf Klageabweisung bzw. auf vollen Schadensersatz.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte s^abe den Unfall fahrlässig verursacht, der Kläger dagegen habe nur die Betriebsgefahr seines Mopeds zu vertreten.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den nach links in die Kirchgrabenstraße einbiegenden Kläger kein Vorfahrtsrecht vor dem Beklagten Zustand. Auch das in der Neu-gaose aufgestellte Verkehrszeichen "Halt ! Vorfahrt achten !" konnte zur Unfallzeit nicht bewirken, daß der Straßenzug Heu-gasse-Kirchstraße zur Vorfahrtsstraße wurde (BGHSt 14, 366)» Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils wird auch von den Parteien nicht angegriffen.
Im übrigen können auch die Revisionsrügen keinen Erfolg haben.
Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich, den Kläger treffe auch dann kein Verschulden, wenn er sich für vorfahrtsberechtigt gehalten habe. Denn ein Irrtum über den Inhalt der Straßenverkehrsordnung ist nur ausnahmsweise nicht fahrlässig. Bei der Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugverkehrs muß insoweit ein strenger Maßstab gelten«
Dieses mögliche Verschulden ist jedoch rechtsirrtumsfrei als nicht Unfallursächlich angesehen worden. Der Kläger war nach den Feststellungen des Tatrichters über die Beschilderung in der Neugasse unterrichtet, lär durfte sich daher grundsätzlich darauf verlassen, daß.das mit diesem Verkehrszeichen verbundene unbedingte Gebot des Haltens auch beachtet werde. Zwar weist die Revision des Klägers mit Recht darauf hin, daß dieses Verkehrszeichen dem Kläger kein Vorfahrtsrecht einräumte. Vielmehr stand im Verhältnis dieser beiden Verkehrsteilnehmer zueinander dem Beklagten das Vorrecht nach § 8 Abs. 3 S. 3 zu.
Das schloß aber nicht aus, daß der Kläger sich auf eine Beachtung dieses ihm bekannten Verkehrszeichens verlassen durfte.
Andererseits ist dem Kläger mit Recht zur Last gelegt worden, daß er möglicherweise bei sorgfältiger Beachtung des herannahenden Beklagten hätte erkennen können, dieser werde das Halte-Gebot nicht beachten.
Die Revision des Beklagten kann ein dem Kläger gegenüber bedeutsames Verschulden nicht damit ausräumen, daß sie auf die nur begrenzte Bedeutung des angebrachten Verkehrszeichens gegenüber den aus der kirchgrabenstraße in die Neugasse einbiegenden Verkehrsteilnehmern hinweist. Es handelt sich dennoch um ein unbedingtes Gebot, anzuhalten. Seine schuldhafte Übertretung - der Beklagte hat das Verkehrszeichen übersehen - hat den Unfall auch mitverursacht, wie der Tatrichter feststellt. Zwar heißt es zunächst nur, daß ein Anhalten "mit hoher Wahrscheinlichkeit"
den Unfall vermieden hätte. Die Überzeugung des Tatrichters, daß dieser Verstoß ursächlich war, ergibt sich jedoch aus den weiteren Ausführungen: “Das Anhalten und Wiederingangsetzen des PKW's hätte so viel beit in Anspruch genommen, daß der Kläger auf der verhältnismässig schmalen Straße inzwischen gefahrlos hätte abbiegen können. Der Beklagte hat also dadurch, daß er nicht angehalten hat, eine Ursache für den Unfall gesetzt."
Die Schadensabwägung selbst läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Eines ausdrücklichen Vorbehalts nach § 1542 RVO bedurfte es nicht, da ersichtlich nur der Schaden infrage steht, der niclrt auf einen SozialverBicherungsträger übergegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Xleinewefers	Ranebeck
 Engels
Dr. Bode
 Heinrich Meyer