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BGH · VI ZR 169/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 169/59

Klägerin, Berufungsklägerin und Revision&beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. Sie hat vorgetragen, sei auf der für ihn linken Straßenseite gefahren. Er habe den Y/agen nur deshalb im letzten Augenblick nach links gerissen* weil ihm auf seiner rechten Straßenseite mit hoher Geschwindigkeit entgegengekommen sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht die bezifferten Klageansprüche gegen MfHfe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, und mit gleicher Einschränkung die beantragte Feststellung seiner Ersatzpflicht hinsichtlich der Weiteren Schäden getroffen. ßenseite fuhr, hat das Berufungsgericht offen gelassen und hierzu ausgeführt, die Wahrnehmung der Zeugin B^^ beziehe sich auf seine Fahrweise etwa 100 m und 50 m vor der Unfallstelle, so daß damit nicht auf die gleiche Fahrweise in der Kurve geschlossen werden müsse» Ber damals 14 bis 15-jährige Zeuge BeflHIBhabe keine einwandfreie Sicht gehabt» Gleichwohl ergebe die Gesamtwürdigung der Aussagen BeiHHHl und nicht, wie das Landgericht meine, daß " seine rechte Fahrbahn eingehalten habe, als er in die unübersichtliche Kurve funr”• Andererseits könne den Bekundungen der Zeuginnen SBH und BfllVhur entnommen werden, daß MflBHi möglicherweise nicht ganz auf der linken Fahrbahn gewesen sei. Als Gesamtbeweisergebnis sei jedoch festzustellen, daß er im Mittelbereich der Straße gefahren sei» Auf die weitergehenden Behauptungen der Klägerin Uber seine fehlsame Fahrweise ist das Berufungsgericht nicht eingegangen» Pie die Klage zusprechende Entscheidung könne jedoch ergehen, da bereits der festgestellte schuldhafte Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO für den Schaden ursächlich sei» Die Revision meint hiernach zu Unrecht, die Feststellung des Berufungsgerichts beziehe sich nur auf die Fahrweise MMHMs 100 m vor dem Unfall, nicht aber auf seine Fahrweise in der Kurveg das Berufungsgericht habe somit nicht ausgeschlossen, daß MflHB beim Unfall auf der für ihn äußersten rechten Seite Auch die weiteren Urteilsausführungen zur Fahrweise besagen nicht, daß das Berufungsgericht als möglich angenommen oder unterstellt hat, sei vor dem Zusammenstoß auf der rechten Seite seiner Fahrbahn gefahren* Es hat insoweit nur ausgefuhrt, für die erhobenen Ansprüche sei es unerheblich, ob der Zusammenstoß auf der für linken Seite der Fahrbahn oder noch auf seiner* Fahrbahn erfolgte, was der wesentliche Streitpunkt der Sachverständigen sei. Bas Berufungsgericht hat sich daher nur mit den Ausführungen der Sachverständigen befaßt, aus denen gefolgert werden könnte, daß "in der Kurve die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einhi-elt". Selbst das von vorgelegte Gutachten Kattermann komme nur zu dem zusammenfassenden Ergebnis, "es könne nicht mit Sicherheit behauptet werden, daß sich der . am größten sei die Wahrscheinlichkeit, daß die Zusammenstoßstelle auf der Mitte der Fahrbahn liege Da es sich nach den Äusserungen des Sachverständigen Buhl, den Fotografien, dem Bericht der Polizei und dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien um eine unübersichtliche Kurve handelte, in die Müller hineinfuhr, ist vom Berufungsgericht zu Recht verlangt worden, daß die äußerste rechte Seite benutzt wurde, um der Vorschrift des § S Abs. 2 Satz 3 StVO zu genügen. Es ist auch nichts ersichtlich, was einer Benutzung der äußersten rechten Seit e der Fahrbahn hätte entgegenstehen können * Ohne Rechtsirrtum ist daher die festgestellte Fahrweise als schuldhafter Vorstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO bezeichnet worden. Da diese Vorschrift eine Verhütung von Zu-sammenstössen entgegenkommender Fahrzeuge bezweckt, ist der Verstoß mit Recht als für den Unfall kausal angesehen worden. Gerade da3 Nichteinhalten der äußersten x'echten Straßenseite hat nach der nicht zu beanstandenden Überzeugung des Berufungsgerichts zu dem Unfall geführte Die Revision meint schließlich noch, die'Behauptungen im Strafverfahren, er habe das Fahrzeug bereits auf 50 bis 60 Meter Entfernung gesehen, während trotz grösserer Sichtweite seinen Wagen übersehen habe, ,seien nicht berücksichtigt worden, Daß der Beschluß, wonach die Strafakten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, nach der Stellung der Anträge ergangen ist, stützt nicht den Vortrag der Revision. Sie folgt der Antragstellung durch Aussprache zwischen Gericht und Parteien» Die Behauptung, daß die Strafakten entgegen der Feststellung im Protokoll nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, entbehrt daher jeder Grundlage, Ihre Berücksichtigung ergibt sich vielmehr aus der eingehenden Darstellung des Strafverfahrens im Berufungsurteil, Da das Urteil auch im übrigen keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, war seine Revision zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 137 ZPO
FeststellungZusammenstoßUnfallFahrbahnBerufungsgerichtStraßenseiteFahrweiseKlägerinkurvenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 169/59
Verkündet am lloOktober I960 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2191 059
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Ferdinand Auf dem Li
 xn
Beklagtem Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Verkäuferin Loni pflH^Bstraßei
 in L|
Klägerin, Berufungsklägerin und Revision&beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. mündliche Verhandlung vom 'ii, Oktober I960 unter Mitwirkung des Senafcspräsidenten Br»Engels und der Bundesrichter I)r«Kleinev/efers, Hanebeck, Br»Hauss und .
H.Meyer .
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten Ferdinand Müller gegen
 das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 29 * 3uli 1959 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 50. Oktober 1954 gegen 14-50 Uhr steuerte der Beklagte Ferdinand MiflB bei regnerischem und trübem Wetter den Personenwagen (1500 ccm) seines Vaters auf der naßschlüpfrigen Straße in Düppenweiler (Saar) in Richtung Diefflen. In der unübersichtlichen Linkskurve vor dem Gartengrundstück Hud stieß MflHBl mit dem ihm entgegenkommenden Lastkraftwagen, der von seinem Eigentümer	gesteuert	wurde,	zusammen.	Der	Personen-
kraftwagen wurde völlig zerstört. Die mit anderen Frauen im Wagen beförderte Klägerin erlitt einen Oberschenkelbruch und eine Gehirnerschütterung. Der Blutalkoholge- . halt des Beklagten betrug im Zeitpunkt des Unfalls 1,1 #o.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat den Beklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzungen verurteilt. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß	vor	der	Un-
fallstelle die linke. Straßenseite befahren und alsdann die Linkskurve geschnitten habe. Seine Revision ist vom Bundesgerichtshof nicht zugelassen worden, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukomme, noch ihre Durchführung aus anderen Gründen geboten erscheine.
Seine Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens hatten keinen Erfolg.
Die Klägerin verlangt von MflBKl und ZflBMl Schadenersatz wegen der Folgen des Unfalls. Sie hat vorgetragen,	sei	auf	der	für	ihn	linken	Straßenseite
 gefahren. Beim Erblicken des Lastwagens habe er seinen V/agen noch weiter nach links gezogen, anstatt nach rechts auszuweichen. Daher hätten sich beide Fahrzeuge ~ was unstreitig ist - in ihrer Endstellung ganz auf der linken Straßenseite befunden. ZflHfchabe trotz der
- 3 ~
sehr unübersichtlichen Kurve nicht die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn eingehalten.
Der Beklagte	hat	demgegenüber	geltend	ge-
macht, er sei Vorschriftsmässig und mit massiger Geschwindigkeit ganz rechts gefahren. Er habe den Y/agen nur deshalb im letzten Augenblick nach links gerissen* weil	ihm auf seiner rechten Straßenseite mit
 hoher Geschwindigkeit entgegengekommen sei. Im übrigen meint	ein Anspruch aus einem Beförderungsver-
trag scheide aus, auch liege ein Haftungsverzicht vor; zudem scheitere der Anspruch am mitwirkenden Verschulden der Klägerin.
Bas Landgericht in Saarbrücken hat die Klage gegen	abgewiesen.	Bie Entscheidung über die Klage
 gegen	ist zurückgestellt worden.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht die bezifferten Klageansprüche gegen MfHfe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, und mit gleicher Einschränkung die beantragte Feststellung seiner Ersatzpflicht hinsichtlich der Weiteren Schäden getroffen.
Mit der Revision begehrt der Beklagte MflBHpdie Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Bie Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidunfis&ründe:
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß
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nicht die äußerste rechte Seite der Strafe benutzte»
Es hält für erwiesen, daß er in der Kurve zu demindest im Mittelbereich der Straße gefahren ist. Ob darüber hinaus den Aussagen	und	BeSBB	zu	entnehmen
 sei, daß	auch	in	der Kurve auf der linken Stra-
ßenseite fuhr, hat das Berufungsgericht offen gelassen und hierzu ausgeführt, die Wahrnehmung der Zeugin B^^ beziehe sich auf seine Fahrweise etwa 100 m und 50 m vor der Unfallstelle, so daß damit nicht auf die gleiche Fahrweise in der Kurve geschlossen werden müsse» Ber damals 14 bis 15-jährige Zeuge BeflHIBhabe keine einwandfreie Sicht gehabt» Gleichwohl ergebe die Gesamtwürdigung der Aussagen BeiHHHl	und	nicht,	wie	das	Landgericht
 meine, daß	"	seine	rechte	Fahrbahn	eingehalten
 habe, als er in die unübersichtliche Kurve funr”• Andererseits könne den Bekundungen der Zeuginnen SBH und BfllVhur entnommen werden, daß MflBHi möglicherweise nicht ganz auf der linken Fahrbahn gewesen sei. Als Gesamtbeweisergebnis sei jedoch festzustellen, daß er im Mittelbereich der Straße gefahren sei» Auf die weitergehenden Behauptungen der Klägerin Uber seine fehlsame Fahrweise ist das Berufungsgericht nicht eingegangen» Pie die Klage zusprechende Entscheidung könne jedoch ergehen, da bereits der festgestellte schuldhafte Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO für den Schaden ursächlich sei»
Die Revision meint hiernach zu Unrecht, die Feststellung des Berufungsgerichts beziehe sich nur auf die Fahrweise MMHMs 100 m vor dem Unfall, nicht aber auf seine Fahrweise in der Kurveg das Berufungsgericht habe somit nicht ausgeschlossen, daß MflHB beim Unfall auf der für ihn äußersten rechten Seite
 
der Fahrbahn gewesen und der Zusammenstoß dort erfolgt sei. Die Revision verkennt damit den Sinn der oberlandesgerichtlichen Ausführungen auf Grund der Beweiswiirdigung.
Auch die weiteren Urteilsausführungen zur Fahrweise besagen nicht, daß das Berufungsgericht als möglich angenommen oder unterstellt hat,	sei
 vor dem Zusammenstoß auf der rechten Seite seiner Fahrbahn gefahren* Es hat insoweit nur ausgefuhrt, für die erhobenen Ansprüche sei es unerheblich, ob der Zusammenstoß auf der für	linken	Seite
 der Fahrbahn oder noch auf seiner* Fahrbahn erfolgte, was der wesentliche Streitpunkt der Sachverständigen sei. Biese Feststellung diene nur der Abgrenzung des Verschuldens zwischen den beiden Fahrern, brauche aber hier nicht endgültig in ihren Einzelheiten festgelegt zu werden. Bas Berufungsgericht hat sich daher nur mit den Ausführungen der Sachverständigen befaßt, aus denen gefolgert werden könnte, daß "in der Kurve die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einhi-elt". Es erklärt hierzu, eine derartige Feststellung sei von keinem der Gutachter getroffen worden. Insbesondere lasse der. Sachverständige Buhl, dessen Gutachten der Vorzug zu geben sei, alle Möglichkeiten einer Straßenbenutzung von der äußersten rechten Straßenseite bis zur Straßenmitte offen. Ba-mit könne 3e<ioc^ das übrige Beweisergebnis nicht erschüttert werden. Auch Buhl habe eingeräumt, daß Müller auf der Straßenmitte gefahren sein könne. Selbst das von	vorgelegte	Gutachten	Kattermann	komme
 nur zu dem zusammenfassenden Ergebnis, "es könne nicht mit Sicherheit behauptet werden, daß sich der . ■'> Lastkraftwagen vor dem Zusammenstoß auf seiner rechten Fahrbahn befand; demgegenüber erscheine es viel wahrscheinlicher, daß der Lastkraftwagen im Augenblick
 
des Zusammenstoßes in der Fahrbahnmitte oder gar darüber hinaus fuhr; ... am größten sei die Wahrscheinlichkeit, daß die Zusammenstoßstelle auf der Mitte der Fahrbahn liege
 Da es sich nach den Äusserungen des Sachverständigen Buhl, den Fotografien, dem Bericht der Polizei und dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien um eine unübersichtliche Kurve handelte, in die Müller hineinfuhr, ist vom Berufungsgericht zu Recht verlangt worden, daß die äußerste rechte Seite benutzt wurde, um der Vorschrift des § S Abs. 2 Satz 3 StVO zu genügen. Es soll mit dieser Bestimmung gerade den Gefahren vorgebeugt werden, die den sich an unübersichtlichen Strecken begegnenden Fahrzeugen drohen. Da die Straße überhaupt nur 6 m breit ist, also jode Fahrbahnhälfte nur 3 m beträgt, hätte	keinesfalls im Mittclbereich der Straße
* fahren dürfen. Es ist auch nichts ersichtlich, was einer Benutzung der äußersten rechten Seit e der Fahrbahn hätte entgegenstehen können * Ohne Rechtsirrtum ist daher die festgestellte Fahrweise als schuldhafter Vorstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO bezeichnet worden. Da diese Vorschrift eine Verhütung von Zu-sammenstössen entgegenkommender Fahrzeuge bezweckt, ist der Verstoß mit Recht als für den Unfall kausal angesehen worden. Zwar hat sich der Zusammenstoß nicht im Scheitelpunkt der unübersichtlichen Kurve, sondern (von	aus	gesehen)	etwas	hinter diesem
. ereignet. Das ändert aber nichts an der Beurteilung. Das Rechtsfahr gebot hat nämlich, wie zutreffend ausgeführt ist, den Sinn, die gesamten durch die Unübersichtlichkeit geschaffenen Gefahren zu verringern. Gerade da3 Nichteinhalten der äußersten x'echten
 Straßenseite hat nach der nicht zu beanstandenden Überzeugung des Berufungsgerichts zu dem Unfall geführte
 Die Revision meint schließlich noch, die'Behauptungen	im	Strafverfahren, er habe das Fahrzeug
 bereits auf 50 bis 60 Meter Entfernung gesehen, während	trotz grösserer Sichtweite seinen Wagen
 übersehen habe, ,seien nicht berücksichtigt worden,
- sonst hätte das Berufungsgericht die Kausalität seiner Fahrweise für den Unfall verneint. Die Nichtberücksichtigung der Strafakten beruhe darauf, daß sie nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien. Dies sei vorgesehen gewesen, aber nicht ausgeführt worden.
Das Protokoll vom 10, Juli 1959 (Bl. 418 GA) ergibt jedoch nichts für die Auffassung der Revision. Daß der Beschluß, wonach die Strafakten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, nach der Stellung der Anträge ergangen ist, stützt nicht den Vortrag der Revision. Denn die mündliche Verhandlung wird durch die Stellung der Anträge nicht abgeschlossen, sondern eingeleitet (§ 137 Abs. 1 ZPO). Sie folgt der Antragstellung durch Aussprache zwischen Gericht und Parteien» Die Behauptung, daß die Strafakten entgegen der Feststellung im Protokoll nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, entbehrt daher jeder Grundlage, Ihre Berücksichtigung ergibt sich vielmehr aus der eingehenden Darstellung des Strafverfahrens im Berufungsurteil,
 Da das Urteil auch im übrigen keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, war seine Revision zurückzuweisen.
 
Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO«.
Engels
 Kleinewefers
Dr.Hauß
 Ho Meyer
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Hanebeck: