Der Kläger befuhr am 11, Mai 1957 gegen 21-30 Uhr mit seinem Leichtmotorrad (123 ccm) die Andernacher Straße in Koblenz - Lützel in Richtung Koblenz-Stadtmitte« Einige Meter vor ihm fuhr ebenfalls auf einem Motorrad sein Angestellter Als sich beide dem Bahnübergang näherten, dessen Oleis von links aus dem Lager der Firma iqppHl un<* Im weiteren Verfahren vor dem I»andgericht hat der Kläger den Anspruch auf Erstattung seines materiellen Schadens auf 15000 DM erhöht« Das Landgericht hat in seinem zweiten Urteil dem Kläger 4945,61 DM und ein Schmerzensgeld von 1600 DM zugesprochen* Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger drei Viertel seines künftigen Schadens zu ersetzen» Das Oberlandesgericht hat, nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, am 29* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten» Mit ihr erstrebt sie, daß die Klage abgewiesen wird, soweit dem Kläger mehr als 2000 Dil zugesprochen worden sind» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Hach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat ihr Lokführer einmal ein etwa zwei Sekunden langes Pfeifsignal gegeben , als er bei dem Herausfahren aus dem Lager der Firma mit dem fenderende der rückwärts fahrenden Lokomotive die Straße erreicht hatte. Das Berufungsgericht macht der Beklagten in erster Linie zu dem Vorwurf, daß sie nicht angeordnet hat, was zu tun ist, wenn, wie hier, eine Lokomotive verwendet wird, die nicht mit einer Dampfglocke (Läutewerk) ausgerüstet ist. Lokpersonal darüber zu befinden gehabt, auf welche Weise das-unausgesetzte Läuten der Dampfglocke zu ersetzen gewesen seic So habe sich, wie der vorliegende Fall zeige, ein Lokführer auf den Standpunkt stellen können, ein einmaliges kurzes Signal mit der Dampfpfeife reiche aus. Des weiteren ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Leitung des Betriebsamtes der Beklagten habe Vorsorge dafür treffen müssen, daß der Rangieraufseheranv/ärter sich sofort eine Ersatzscheibe aus dem Gerätelager hab3 beschaffen können, nachdem ihm die rote Blendscheibe seiner Laterne zerbrochen sei. Das sei ja auch geschehen, denn der Lokführer habe vor der Ausfahrt auf die Straße ein lang anhaltendes Pfeifsignal gegeben. 3* Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht jedenfalls zur Frage des Warnsignals keine zu hohen Anforderungen an die Maßnahmen gestellt, die von der Beklagten an einer solchen Gefahi^enstelle zu dem Schutz des öffentlichen Verkehrs getroffen werden müssen« Das Maß dessen, was für die Sicherheit des Verkehrs zu geschehen hat, hängt von den gesamten Umstanden, besonders von den örtlichen Verhältnissen und der Größe der Gefahren ab, die ein bestimmter Verkefcrsvorgang für andere mit sich bringt« Bei den Örtlichen Verhältnissen, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt sind, bedeutet das Überqueren der verkehrsreichen Andernacherstraße mit einer Lokomotive besonders bei Dunkelheit eine außerordentliche Gefahrenquelle. Es wäre aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, ihre Pflicht gewesen, ihre Anweisungen auch auf den naheleigenden Fall zu erstrecken, daß eine ohne Dampfglockc ausgerüstete Lokomotive verwendet wird. hatte,- nur noch auf kleinen Bahnhöfen verwandt« Damit hat die Beklagte ersichtlich behaupten wollen, daß der Bangierbetrieb zwischen dem Lager der Firma und dem Gütei’bahnhof so wie am Unfalltage mit Lokomotiven durch geführt wurde, die keine Dampfglocke hatten* Dann lag es aber nahe, auch hiei’für Anordnungen zu erlassen oder das Bangierpersonal ausreichend darüber zu unterrichten, wie be Verweiidung einer solchen Lokomotive die Verkehrsteilnehmer auf der Straße zu warnen sind. Daß sich das ohne besondere Anordnung oder Belehrung von selbst ergeben habe, kann der Revision nicht zugegeben werden* Die Notwendigkeit einer Anordnung oder Unterweisung ergibt sich schon aus der Tatsache, daß der Lokführer der Beklagten ein einmaliges Pfeif signal beim Erreichen der Straße für ausreichend gehalten und bei seiner Vernehmung als Zeuge erklärt hat, ihm sei nicht bekannt, daß eine Vorschrift bestehe, wonach er solange Signal geben müsse, wie er die Straße überquere* Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß es bei den hier festgestellten Verhältnissen, vor allem wegen der besonderen Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs Pflicht der Beklagten gewesen wäre, ihren Angestellten allgemeine Anweisungen zu geben und daß sie ihnen nicht die Entscheidung darüber überlassen durfte, wie sie die Verkehrsteilnehmer warnten. Daß es an dieser Gefahrenstelle nötig ist* auch beim Überaueren der Straße mehrmals ein Warnsignal mit der Dampfpfeife zu geben, hat das Berufungsgericht eben falls ohne Bechtsverstoß dargelegt* Es hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß zwischen dem Verschulden der Beklagten und dem Unfall des Klägers ein ursächlicher Zusammenhang besteht* Wie es feststellt, hätte der Kläger auch bei dem Geräusch seines Motorrades die Lokomotive früher bemerkt, wenn er durch ein wiederholtes oder anhaltendes Signal mit Da die Beklagte schon auf Grund dieses Sachverhalts nach § 825 Abs« 1 BGB für den Schaden des Klägers einzusfcehen hat, Bedarf es keiner Prüfung der Präge, oh ihr auch aus den vom Berufungsgericht angeführten weiteren Gründen ein Verschulden zur Last zu legen ist« 1• Den Kläger könnte ein Verschulden treffen, wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, der Rangierer habe auf der Mitte der Straße gestanden und dort mit einer weißen Lampe Warnzeichen gegeben« Das Berufungsgericht hat sich jedoch wegen der widersprechenden Aussagen der Zeugen außerstande gesehen, den Standort des zu klären« Baß ein solches Zeichen den Kläger rechtzeitig hätte warnen müssen, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht geklärte Bie Revision vermißt im Berufungsurteil nähere Angaben darüber, worin die Widersprüche in den Zeugenaussagen bestehen* Sie macht geltend, die allgemeine Behauptung, es beständen Widersprüche, reiche zur Begründung nicht aus. Er hatte, wie das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil übereinstimmend mit dem Landgericht festgestel^t hat, bei dieser Geschwindigkeit einen Bremsweg von höchstens 16 m und konnte sein Fahrzeug daher innerhalb der Sichtweite von 25 m zu dem Stehen bringen® 3o Allerdings muj3 der Kraftfahrer, wie die Revision mit Recht herverhebt, auf einer öffentlichen Straße jeder-seit mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen* Sr muß daher seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er beim Auftauchen eines Hindernisses in der Fahrbahn in der Lage ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten« Las hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat dem Klager zugute gehalten, daß die Lokomotive bei der Dunkelheit und dem spitzen Winkel, in dem die Schienen die Straße kreuzen, den Eindruck eines auf der Straße entgegenkommenden Lastkraftwagens machte und daß der Kläger die Lokomotive mit dem Scheinwerfer seines Motorrades erst erfassen konnte, als sie schon auf der Mitte der Fahrbahn war. Las Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Klager durch das plötzliche Auftauchen der Lokomotive in Schrecken versetzt wurde, billigt ihm eine Schrecksekunde zu und ist der Meinung, sein Verhalten sei als Schreckreaktion auch dann verständlich und erklärlich, wenn er die Lokomotive auf eine Entfernung gesellen habe, die zu dem Anhalten ausgereicht hätte. Mit der Behauptung der Beklagten, der Kläger sei mit dem Motorrad nicht hinreichend vertraut gewesen und deshalb zu schnell gefahren, hat das Berufungsgericht sich in den Entscheidungsgründen seines Hrteils ausdrücklich schuldig erachtet habe, will sie, wie die Erwähnung des § 286 SP0 zeigt, ersichtlich geltend machen, das Berufungsgericht habe sich in seinem Urteil mit der Ansicht des Policeibcamten auseinandersetzen müssen* Diese Rüge ist ebenfalls nicht stichhaltig. Ob den Kläger ein Verschulden trifft, hatte allein das Berufungsgericht auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme selbständig zu entscheiden* Bs hat seine üeinung* ein Verschulden des Klägers sei nicht nachgewiesen, erschöpfend begründet.
2338 092 VI ZK 169/57 ¥ Verkündet am 8* Juli 1958 Romacker, JustiBangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit* der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion in Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozetfbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Optikermeister Oswald B^fjl in Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozedbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.2.Meyer, Br. Bode, Br. HauS und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1e Zivilsenats des öberlandesgerichts in Koblenz vom 29o Mai 1957 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger befuhr am 11, Mai 1957 gegen 21-30 Uhr mit seinem Leichtmotorrad (123 ccm) die Andernacher Straße in Koblenz - Lützel in Richtung Koblenz-Stadtmitte« Einige Meter vor ihm fuhr ebenfalls auf einem Motorrad sein Angestellter Als sich beide dem Bahnübergang näherten, dessen Oleis von links aus dem Lager der Firma iqppHl un<* in spitzem Y/inkel Uber die Straße verläuft, fuhr eine Lokomotive rückwärts aus dem Lager über die Straße in Richtung Güterbahnhof. konnte mit einer Ausweichbewegung nach rechts an der Lokomotive, die etwa in der Mitte des Weges zu dem Stehen kam, vorbeifahren und sein Fahrzeug kurz danach zu dem Halten bringen. Der Kläger dagegen stürzte bei dem gleichen Fahrversuch auf dem rechts der Straße gelegenen Sommerweg-*Dabei zog er sich Verletzungen zu. Für seinen Schaden hat der Kläger die Beklagte verantwortlich gemacht. Sr hat von ihr mit der Klage zunächst einen Teilbetrag von 1900 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen- Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen® Das Landgericht hatte in seinem ersten Urteil den Anspruch auf Zahlung von 1900 DM zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes abgewiesen,*weil es der Ansicht war, der Kläger könne von der Beklagten nur aus dem Gesichtspunkt der C-efährdungshaftung Schadensersatz fordern- Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1900 DM und den Schmerzensgeldanspruch in vpllem Umfange doia Grunde nach bejaht» Im weiteren Verfahren vor dem I»andgericht hat der Kläger den Anspruch auf Erstattung seines materiellen Schadens auf 15000 DM erhöht« Das Landgericht hat in seinem zweiten Urteil dem Kläger 4945,61 DM und ein Schmerzensgeld von 1600 DM zugesprochen* Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger drei Viertel seines künftigen Schadens zu ersetzen» Das Oberlandesgericht hat, nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, am 29* Mai 1957 folgendes Grund- und Teilurteil erlassen? I» Auf die Berufung des Klägers wird das am 31* Oktober 1956 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz teilweise abgeändert und neu gefaßt wie folgt? 1« Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1500 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 31* Januar 1952 zu zahlen, ferner ein Schmerzensgeld in Hohe von 500 DM* 2- Die weVergehenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind auch, soweit sie noch nicht . durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20» Mai 1953 - 1 U 480/52 - dem Grunde nach cuerkannt sind, dem Grunde nach in voller Höhe gerechtfertigt« 5* Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,* dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 11. Mai 1952 entstehenden Schaden in vollem Umfange zu ersetzen* 4* Das Urteil ist bezüglich des Ausspruchs zu 1*) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2000 DM vorläufig vollstreckbar* II * Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten». Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten» Mit ihr erstrebt sie, daß die Klage abgewiesen wird, soweit dem Kläger mehr als 2000 Dil zugesprochen worden sind» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe ? mmmw «Mt m» m* mm mmumr «hm Io 1. Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 31, 89 BGB bejaht und angenommen, die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten treffe ein Verschulden, weil sie es versäumt, hätten, für die Benutzung des Privatgleisanschlusses der Pirma und ausreichende Anweisungen zu geben. Mir diesen Gleisanschluß hatte das Eisenbahnbetriebs-amt folgende Dienstvorschrift erlassen? "Vor demübergang der Andernacherstraße haben die Bedienungsfahrten zu halten. Wegen der Breite der Straße und des sehr starken Kraftverkehrs muß beim Überfahren der Straße die'Straße nach beiden Richtungen, von je einem Rangierbediensteten abgesperrt werden. Während die Rangierabteilung vor dem Wegübergang hält, geben sie auf der Straße "Halt” durch seitliches Ausstrecken eines oder beider Arme. Hierbei haben sie die rot-weiße Signalflagge zu benutzen. Bei Dunkelheit oder Hebel ist eine rotabgeblendete Handlaterne zu benutzen, die von oben nach der Seite zu schwenken ist. Wenn die Straße wieder frei ist, ist von einem Rangierbediensteten das Zeichen "Straße frei" folgen-dermaJ3en zu geben: Seitliches Ausstrecken eines oder beider Arme. Handfläche nach vorne, dann Winken in der Verkehrsrichtung, indem die Hand in einem Kreisbogen am Körper vorbeigeführt wird, daß sie fast die andere Schulder berührt* Während der ganzen Bewegung soll der Arm in der Höhe der Schulter bleiben. Beim Egeben des Zeichens »»Halt** soll der Bedienstete grundsätzlich mit dem Rücken oder der Brust und beim Geben des Signals "Straße frei" mit der Schulterfront dem aufzuhaltenden Verkehr zugewendet stehen. Der Lokführer hat außerdem bei der überfahrt unausgesetzt die Dampfglocke ertönen zu lassen« Die Geschwindigkeit bei der Rangierfahrt darf 5 km/h nicht übersteigen." Hach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat ihr Lokführer einmal ein etwa zwei Sekunden langes Pfeifsignal gegeben , als er bei dem Herausfahren aus dem Lager der Firma mit dem fenderende der rückwärts fahrenden Lokomotive die Straße erreicht hatte. Dagegen hat der Lokführer beim Überqueren der Straße selbst kein weiteres Signal mehr gegeben. Ferner hat der Rangieraufseheranwärter B^HHBl entgegen der Betriebsvorschrift nicht mit einer roten Laterne, sondern mit einem weißen Licht Signal gegeben. Er hat bei seiner Vernehmung als Zeuge erklärt, die rote Scheibe seiner Laterne sei abends beim Reinigen zerbrochen; Ersatz sei nicht zu beschaffen gewesen, weil der Geräteverwalter um diese Zeit nicht anwesend sei. Das Berufungsgericht macht der Beklagten in erster Linie zu dem Vorwurf, daß sie nicht angeordnet hat, was zu tun ist, wenn, wie hier, eine Lokomotive verwendet wird, die nicht mit einer Dampfglocke (Läutewerk) ausgerüstet ist. Hierzu ist in dem ersten ürteil des Berufungsgerichts, an das es jetzt anknüpft, im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe selbst vorgetragen, daß Lokomotiven mit Dampfglocken, für die hier eine Regelung getroffen wurde, nur auf Nebenstrecken verwandt würden. Da die Dienstvor- • schrift nicht ergänzt oder geändert worden sei, habe das Lokpersonal darüber zu befinden gehabt, auf welche Weise das-unausgesetzte Läuten der Dampfglocke zu ersetzen gewesen seic So habe sich, wie der vorliegende Fall zeige, ein Lokführer auf den Standpunkt stellen können, ein einmaliges kurzes Signal mit der Dampfpfeife reiche aus. Das aber sei unrichtig« Der Bahnübergang, der zu dem Lager der Firma & führe, bilde für den Straßenverkehr besondere bei Dunkelheit einen ungewöhnlichen Gefahrenpunkt. Die Straße Andernach- Koblenz sei sehr verkehrsreich. Da der Schienenweg - in Richtung Koblenz gesehen - von links her in einem spitzen Winkel auf die Straße führe, könne ein Kraftfahrer auch bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit eine Lokomotive, die in Richtung Güterbahnhof die Straße überquere, zunächst für ein entgegenkommendes, auf der anderen Straßenseite fahrendes Straßenfahrzeug halten. Das Warnkreuz sei so angebracht, daß es von den Scheinwerfern der Kraftfahrzeuge nicht angestrahlt werde. Daß der Übergang nur selten benutzt werde, sei eher geeignet, seine Gefährlichkeit zu ex'höhen als zu vermindern. So sei denn auch in der Dienst-ox’dnung vorgeschrieben, daß unausgesetzt geläutet werde. Ein einmaliges Pfeifen bei Beginn der Straßenüberquerung sei keine hinreichende Warnung der Verkehrsteilnehmer, denn ein solcher Pfiff könne von einem herannahenden Kraftfahrer, vor allem wegen der Bähe des Gütex^bahnhofs, leicht mißge-deutet oder überhört werden. Daher habe vorgeschrieben werden müssen, daß wähx’end der gesamten Überquerung, die bei der Breite der Straße und der geringen Geschwindigkeit dei* Lok einige Zeit in Anspimch nehme, unausgesetzt oder doch mehrmals zu pfeifen sei. Das werde durch eine Dienstvorschrift der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn bestätigt, die etwa ein Jahr nach dem Unfall ergangen sei. In dieser Vorschrift werde angeordnet, daß anstelle des Läutesignals — 7 mehrmals das Acfctungssignal mit der Dampfpfeife zu gehen sei „ Des weiteren ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Leitung des Betriebsamtes der Beklagten habe Vorsorge dafür treffen müssen, daß der Rangieraufseheranv/ärter sich sofort eine Ersatzscheibe aus dem Gerätelager hab3 beschaffen können, nachdem ihm die rote Blendscheibe seiner Laterne zerbrochen sei. Rote Blend lateralen seien unerläßlich, um den Rangierbetrieb ordnungsgemäß durchführen zu können. Eine gewissenhafte Betriebsamtsleitung müssen daher dafür sorgen, daß das Personal zu jeder Tages- und Nachtzeit die Möglichkeit habe, sich mit unentbehrlichen Ersatzteilen zu versorgen. 2v Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Kodifizierung von Anordnungen überspannt. Es sei gar nicht möglich, alle denkbaren Möglichkeiten in Vorschriften zu bannen. Ein solcher Versuch habe nur zur Folge, daß der Umfang der Vorschriften ins Unangemessene ansohneIle und daß sie daher praktisch gar nicht durchgeführt werden könnten. Andererseits werde durch ein solches Übermaß von Vorschriften die Verantwortlichkeit und Selbständigkeit des einzelnen Beamten viel zu sehr eingeengt. Hier habe sich aus der gegebenen Lage ohne weiteres ergeben, daß das Läuten bei Pehlen eines Läutewerks durch Pfeifsignale habe ersetzt werden müssen. Das sei ja auch geschehen, denn der Lokführer habe vor der Ausfahrt auf die Straße ein lang anhaltendes Pfeifsignal gegeben. Fehle es an einer Laterne mit roten Scheiben, so sei das Nächstliegende, die Verkehrsteilnehmer mit einer hellen Laterne zu warnen® 3* Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht jedenfalls zur Frage des Warnsignals keine zu hohen Anforderungen an die Maßnahmen gestellt, die von der Beklagten an einer solchen Gefahi^enstelle zu dem Schutz des öffentlichen Verkehrs getroffen werden müssen« Das Maß dessen, was für die Sicherheit des Verkehrs zu geschehen hat, hängt von den gesamten Umstanden, besonders von den örtlichen Verhältnissen und der Größe der Gefahren ab, die ein bestimmter Verkefcrsvorgang für andere mit sich bringt« Bei den Örtlichen Verhältnissen, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt sind, bedeutet das Überqueren der verkehrsreichen Andernacherstraße mit einer Lokomotive besonders bei Dunkelheit eine außerordentliche Gefahrenquelle. Das rechtfertigt es, von der Beklagten für diesen Verkehrsvorgang eine besonders große Vorsicht und Sorgfalt zu verlangen. Sie muß alles tun, was erforderlich ist, um die Gefahren auf ein Mindestmaß herabzusetzen* Hierzu gehört, daß die Beklagte ihrem Personal für diesen gefährlichen Verkehrsvorgang genaue Anweisungen erteilt. Das hat sie zwar in der oben v/ieder-gegebenen Betriebsvorschrift schon weitgehend getan. Es wäre aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, ihre Pflicht gewesen, ihre Anweisungen auch auf den naheleigenden Fall zu erstrecken, daß eine ohne Dampfglockc ausgerüstete Lokomotive verwendet wird. Gewiß kann von der Beklagten nicht verlangt werden, daß sie die entferntesten Möglichkeiten, die sich in ihrem Betriebe ergeben können, in ihren Dienstanweisungen im einzelnen regelt. Um einen solchen selten vorkommenden Fall, der keiner Regelung bedurft hatte, handelt es sich aber hier nicht. Wie die Beklagte selbst vorträgt, wurden damals Lokomotiven mit Läutewerk (Dampfglocke), also Lokomotiven, für welche die Beklagte in ihrer Betriebsvorschrift eine Regelung getroffen hatte,- nur noch auf kleinen Bahnhöfen verwandt« Damit hat die Beklagte ersichtlich behaupten wollen, daß der Bangierbetrieb zwischen dem Lager der Firma und dem Gütei’bahnhof so wie am Unfalltage mit Lokomotiven durch geführt wurde, die keine Dampfglocke hatten* Dann lag es aber nahe, auch hiei’für Anordnungen zu erlassen oder das Bangierpersonal ausreichend darüber zu unterrichten, wie be Verweiidung einer solchen Lokomotive die Verkehrsteilnehmer auf der Straße zu warnen sind. Daß sich das ohne besondere Anordnung oder Belehrung von selbst ergeben habe, kann der Revision nicht zugegeben werden* Die Notwendigkeit einer Anordnung oder Unterweisung ergibt sich schon aus der Tatsache, daß der Lokführer der Beklagten ein einmaliges Pfeif signal beim Erreichen der Straße für ausreichend gehalten und bei seiner Vernehmung als Zeuge erklärt hat, ihm sei nicht bekannt, daß eine Vorschrift bestehe, wonach er solange Signal geben müsse, wie er die Straße überquere* Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß es bei den hier festgestellten Verhältnissen, vor allem wegen der besonderen Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs Pflicht der Beklagten gewesen wäre, ihren Angestellten allgemeine Anweisungen zu geben und daß sie ihnen nicht die Entscheidung darüber überlassen durfte, wie sie die Verkehrsteilnehmer warnten. Daß es an dieser Gefahrenstelle nötig ist* auch beim Überaueren der Straße mehrmals ein Warnsignal mit der Dampfpfeife zu geben, hat das Berufungsgericht eben falls ohne Bechtsverstoß dargelegt* Es hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß zwischen dem Verschulden der Beklagten und dem Unfall des Klägers ein ursächlicher Zusammenhang besteht* Wie es feststellt, hätte der Kläger auch bei dem Geräusch seines Motorrades die Lokomotive früher bemerkt, wenn er durch ein wiederholtes oder anhaltendes Signal mit If dor Dampfpfeife gewarnt worden wäre« Da die Beklagte schon auf Grund dieses Sachverhalts nach § 825 Abs« 1 BGB für den Schaden des Klägers einzusfcehen hat, Bedarf es keiner Prüfung der Präge, oh ihr auch aus den vom Berufungsgericht angeführten weiteren Gründen ein Verschulden zur Last zu legen ist« II. Ein Mitverschulden des Klägers hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Seine Ausführungen zu dieser Präge beruhen weitgehend auf Erwägungen tatsächlicher Art« Sie können daher mit der Revision nur in beschränktem Umfang: angegriffen werden. Einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine ErfalirungsSätze oder denkgesetzliche Regeln lassen sie nicht erkennen« Auch die Verfahrensrügen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, sind nicht begründet. 1• Den Kläger könnte ein Verschulden treffen, wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, der Rangierer habe auf der Mitte der Straße gestanden und dort mit einer weißen Lampe Warnzeichen gegeben« Das Berufungsgericht hat sich jedoch wegen der widersprechenden Aussagen der Zeugen außerstande gesehen, den Standort des zu klären« Da es Sache der Beklagten war, das Verschulden des Klägers nachzuweisen, ist es mit Recht von der nicht widerlegten Behauptung des Klägers ausgegangen, daß das Lichtzeichen an der linken Seite der Straße in der Bähe der Toreinfahrt zu dem Lager der Pirma & MI gegeben worden ist« 11 Baß ein solches Zeichen den Kläger rechtzeitig hätte warnen müssen, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht geklärte Bie Revision vermißt im Berufungsurteil nähere Angaben darüber, worin die Widersprüche in den Zeugenaussagen bestehen* Sie macht geltend, die allgemeine Behauptung, es beständen Widersprüche, reiche zur Begründung nicht aus. Biese Rüge ist offensichtlich unbegründet, denn die Zeugen der Beglggten und äer vom Kläger benannte Zeuge Hans-Hermann V^m/über den Standort des Rangierers bei Abgabe des Lichtseichens eindeutig entgegengesetzte Angaben gemacht® - u Die Revision hat in ihrer Revisionsbegründung zwar die ihr günstigen Aussagen der Zeugen un<* wiedergegeben und auch die Bekundung des Gegenzeugen auszugsweise angeführt, dabei aber seine Erklärung übergangen, der Mann mit der schwenkenden Lampe habe am Ausgang de* Fabrikgeländes gestanden und sei dort stehen geblichen. Bei diesem offen zutage liegenden Widerspruch in den Aussagen der Zeugen war es nicht erforderlich, daß das Berufungsge-richc hierzu nähere Erläuterungen gab® 2. Hach Ansicht des Berufungsgerichts/ist nicht bewiesen, daß der Kläger mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 bis 45 km/st gefahren ist, Biese Geschwindigkeit ist entgegen der Meinung der Revision auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger wegen eines entgegenkommenden Kraftradfahrers abblenden mußte. Er hatte, wie das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil übereinstimmend mit dem Landgericht festgestel^t hat, bei dieser Geschwindigkeit einen Bremsweg von höchstens 16 m und konnte sein Fahrzeug daher innerhalb der Sichtweite von 25 m zu dem Stehen bringen® V 3o Allerdings muj3 der Kraftfahrer, wie die Revision mit Recht herverhebt, auf einer öffentlichen Straße jeder-seit mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen* Sr muß daher seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er beim Auftauchen eines Hindernisses in der Fahrbahn in der Lage ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten« Las hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat dem Klager zugute gehalten, daß die Lokomotive bei der Dunkelheit und dem spitzen Winkel, in dem die Schienen die Straße kreuzen, den Eindruck eines auf der Straße entgegenkommenden Lastkraftwagens machte und daß der Kläger die Lokomotive mit dem Scheinwerfer seines Motorrades erst erfassen konnte, als sie schon auf der Mitte der Fahrbahn war. Las Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Klager durch das plötzliche Auftauchen der Lokomotive in Schrecken versetzt wurde, billigt ihm eine Schrecksekunde zu und ist der Meinung, sein Verhalten sei als Schreckreaktion auch dann verständlich und erklärlich, wenn er die Lokomotive auf eine Entfernung gesellen habe, die zu dem Anhalten ausgereicht hätte. Liese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. 4. Lie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet,- daß der Kläger das Motorrad hoch keinen vollen Monat gefahren habe, mit ihm noch nicht vertraut und deshalb verpflichtet gewesen sei, besonders vorsichtig und langsam zu fahren. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Mit der Behauptung der Beklagten, der Kläger sei mit dem Motorrad nicht hinreichend vertraut gewesen und deshalb zu schnell gefahren, hat das Berufungsgericht sich in den Entscheidungsgründen seines Hrteils ausdrücklich befaßte As hält diese Behauptung nicht für erwiesen und hat ausgeführts Die Behauptung der Beklagten sei zwar eine mögliche Erklärung für den Unfall* Ffrr sie bestehe aber kein hinreiehender tatsächlicher Anhalt* Ihr müßten vielmehr andere gleich naheliegende Möglichkeiten gegen-abergestellt werden* Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und zeigt keinen rechtlichen Irrtum* 5o Soweit die Revision darauf hinweist, daß Polizeimeis her in seinem Bericht den Kläger für allein- schuldig erachtet habe, will sie, wie die Erwähnung des § 286 SP0 zeigt, ersichtlich geltend machen, das Berufungsgericht habe sich in seinem Urteil mit der Ansicht des Policeibcamten auseinandersetzen müssen* Diese Rüge ist ebenfalls nicht stichhaltig. Ob den Kläger ein Verschulden trifft, hatte allein das Berufungsgericht auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme selbständig zu entscheiden* Bs hat seine üeinung* ein Verschulden des Klägers sei nicht nachgewiesen, erschöpfend begründet. Dabei war es nicht verpflichtet, sich mit der von seiner Ansicht abweichenden Auffassung des polizeilichen Schlußberichts näher zu befassen« III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision der Beklagten V -14- zur ücicsuwc is en* Die ICo stene nt Scheidung “beruht auf § 97 ZPO» Dr» Kieinewefers Dr«K.E. Meyer Dr- Bode Dr. Hauß Bundesrichter H* Meyer ist - nach der Unterschrift des ebenfalls beurlaubten Vors:Ltuenden - beurlaubt, ortsabwesend und dadurch an der Unterschrift behindert. Dr.Karl E.Meyer