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BGH

Gericht: BGH

Gegen den Restbetrag rechnet sie mit einer angeblichen Gegenforderung DflBBBfe von 16 000 DM auf, die dieser angeblich für Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung des Hauses hatte und ihr abgetreten hat. Sie hat insgesamt einen Betrag von wenigstens 1 678 DM aus der an sich unstreitigen Mietforderung nicht gezahlt und hat notfalls mit der angeblichen Forderung iWs wegen der Aufwendungen für den Aufbau aufgerechnet. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 1 678 DM verurteilt und sie mit der Y/iderklage abgewiesen. Iw Das Berufungsgericht hat ausgeführtg Aus § 538 Abs 2 BGB stehe der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin zu, weil diese Vorschrift durch § 5 des Mietvertrages vom 1» Juli 1945"hinsichtlich der Plie-gerschäden ausgeschlossen sei. Die Parteien hätten bei Abschluss des Mietvertrages daran gedacht, der Staat werde die FliegerSchäden nach amtlichen Richtlinien beheben, was umso-näher gelegen habe, als das Haus der Rückerstattung unterworfen gewesen und mit einer Rückforderung schon im Jahre 1945 gerechnet worden sei. Ein Anspruch aus § 538 Abs 2 BGB wäre aber selbst dann nicht gegeben, wenn man den § 5 des Mietvertrages nicht in diesem Sinne auslegen wolle Denn die Mängel des Hauses seien dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen, so dass ihm schon gemäss § 539 Satz 1 BGB die Rechte des § 538 BGB nicht zustehen würden» Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 5 rechtlich nicht haltbar sei. Wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, dass dem Mieter die Mängel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen seien, so werde damit wesentliches ParteiVorbringen übergangen. komme nicht auf das Notdach, sondern auf seine Mängel an Erst im Jahre 1947 habe sich ergeben, dass das Notdach trotz der von DHMB^ vorgenommenen offenbar unzureichenden Reparaturen nicht mehr dicht gewesen sei und ein neues Dach habe aufgesetzt werden müssen. Die Mieter hatten im Juli 1945 ein Haus gemietet Allen Beteiligten war bekannt, dass das Haus Fliegerschäden erheblicher Art gelitten hatte und Instandsetzungen in den Jahren 1944 bis 1945 vorgenommen worden waren. Das Berufungsgericht'konnte daher den § 5 des Mietvertrages in dem weiten Sinne auslegen, in dem es geschehen ist, und auch in seiner Hilfserwägung davon ausgehen, daos die Mängel den Mietern beim Einzug bekannt waren*. Das Berufungsgericht hat daher den Mietvertrag in einer Weise ausgelegt, die weder Denkgesetzen noch ErfahrungsSätzen widerspricht und rechtlich möglich ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht es weiter abgelehnt, DflHV - und damit der Beklagten - einen Zahlungsanspruch auf Grund der von ihm vorgenommenen Wiederaufbauarbeiten, sei es zur Aufrechnung gegen den Klageanspruch? Damit steht fest, dass DflMBV den Willen zu dem Ausdruck gebracht hat, für die nicht mit den Sachlieferungen des Klägers finan- Es ergibt sich namentlich auch aus dem vom Berufungsurteil ausgelegten Brief DflMBBb vom 21, Oktober 1948, dass dieser gemeinsame Parteiwille nicht nur während der RM-Zeit, sondern auch unverändert in der DM-Zeit bestanden hat, als DflHBI bereits den wesentlichen Teil auch der DM-Aufwendungen geleistet hatte. Die Revision ist der Ansicht, dass - gleichgültig wie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und DHHHi vor der Währungsreform rechtlich zu kennzeichnen seien, insbesondere ob diese sich als gesetzwidrig darstellten - jedenfalls die Leistungen DflHBfe nach der Währungsreform, die von etwaigen gesetzlichen Verboten nicht betroffen seien, ersetzt werden müssten. Während nur im zweiten Fäll die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung entgegensteben könnte» gilt in jedem der beiden Fälle der Grundsatz, dass eine Leistung nicht zurückverlangt werden kann, die in dem erklärten Yfillen erfolgt ist, einen Ersatz der Aufwendungen nicht zu ver-langen (vgl auch Roquette, Mietrecht, 4« Aufl S 235 zu Anm 53jo Es braucht daher auf die von der Revision angegriffene Anwendung des § 817 BGB, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, nicht eingegangen zu werden» da die Klageabweisung durch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils getragen wird» der Kläger und DflMH seien über die Nichterstattung der aus eigenen Mitteln des Klägers erbrachten Aufbauleistungen einig gewesen«, Abschliessend sei bemerkt, dass die Vorschrift des § 994 BGB schon deshalb den Anspruch des Beklagten nicht stützen kann, weil diese Vorschrift dann nicht zur Anwen-dungwkommt, wenn die Verwendungen vom Besitzer auf Grund einer besonderen Abrede mit dem Eigentümer gemacht worden sind, wobei die rechtliche Wirksamkeit dieser Abrede gleich-gültig ist (RG JW 1912, 690^5 Staudinger-Kober, 3 0- Aufl § 994 A d; BGB RGRK § 994 Anm 1).

Zitierte Normen: § 538 BGB § 266 ZPO § 685 BGB
BGBHausBerufungsgerichtMietvertragesWährungsreformKlägerinMieterRevision

Volltext der Entscheidung

2352 059
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vi^zr 162/52
Verkündet am 24« November 1954 ■■■■A Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Auguste
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 in
Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsklägerin:
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Frau Joan S durqh Rechtsanwalt
 vertreten
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozessbevollmi’chtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck,
 Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt %
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-* furt am Main vom 12. Mai 1953 wird zurückgewiesen^
. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
- 2 ~

Tatbestands
 Die Klägerin ist die Tochter und Erbin des verstorbenen Bankier Hpp (im folgenden kua?*z	genannt) „	Die
 Beklagte mietete zusammen mit dem zwischenzeitlich von ihr geschiedenen Ehemann (im folgenden DMIHHI genannt) unter dem 1, Juli 194-5 für einen monatlichen Mietzins von 375 HM das Haus FtfHHHl&WMflBi	^Pauf	die
 Dauer von fünf Jahren» Das Haus gehörte HM), der sich damals in England befand. Der Mietvertrag wurde von einem für das der Rückerstattung unterliegende Haus bestellten Treuhänder unterzeichnet. Nach ihrer Ehescheidung trat die Beklagte auf Grund eines Vergleiches auch in die Rechtsstellung ihres früheren Ehemannes ein. Seit Dezember 1950 zahlt sie monatlich nur noch 228 DM Miete. Gegen den Restbetrag rechnet sie mit einer angeblichen Gegenforderung DflBBBfe von 16 000 DM auf, die dieser angeblich für Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung des Hauses hatte und ihr abgetreten hat.
B@i Abschluss des Mietvertrages war das Dach des Hauses einschliesslich des Dachstockes abgebrannt. Während des Krieges hatte eine damalige Mieterin einen Zementbelag als Notdach horizontal über dem ersten Stock anbringen lassen:
In § 5 des Mietvertrages vom 1. Juli 1954 steht %
Die am Hause entstandenen PliegerSchäden sind dem Bauamt Frankfurt/Main Abteilung FliegerSchäden gemeldet und werden diese nach amtlichen Richtlinien behoben.
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Unter dem 4« Januar 1947 schrieb D■■Hl an KMftund führte an, er habe bereits einige Ausbesserungsarbeiten vorgenommen, die sich im wesentlichen auf das undichte Notdach bezogen hätten. Im Mai *1947 schrieb DMHiM abermals an Kflpund machte ihm den Vorschlag? Kflft solle ihm Pakete
 
mit insgesamt 200 Pfund Kaffee schicken. Durch diese Pakete werde es ermöglicht, ohne weitere Kosten den Dachstuhl aufzubauen. KflMl schickte während der Keichsmarkzeit insgesamt etwa 160 Pfund Kaffee, teilweise an Deckadressen, da je Person und Woche nur ein Paket erlaubt war. Über die Pakete und die Materialbeschaffung fand ein laufender Schriftwechsel zwischen JStttk und DiflMHHM statt.
Die Beklagte behauptet, aus dem Kaffee sei im wesentlichen nur das Bauholz besorgt worden, die eigentlichen Bauarbeiten hätte DflBBBfc erst nach der Währungsreform aus eigenen Mitteln finanziert und hierfür etwa 16 000 DM aufgewendeto
 Die Beklagte hat die Miete wegen angeblich noch vorhandener Mängel gemindert«. Sie hat insgesamt einen Betrag von wenigstens 1 678 DM aus der an sich unstreitigen Mietforderung nicht gezahlt und hat notfalls mit der angeblichen Forderung iWs wegen der Aufwendungen für den Aufbau aufgerechnet. Mit der Klage hat die Klägerin 1 678,82 DM verlangt. Das Xandgericht hat die Klage abgewiesen, da es die Aufrechnung als durchgreifend angesehen hat. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Beklagte hat mit einer als Anschlussberufung bezeichneten Widerklage von der Klägerin 8 000 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 1 678 DM verurteilt und sie mit der Y/iderklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Hevision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet.'
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• 4 -Ent sehei dunjgsgründe^
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 Das Berufungsgericht hat ausgeführtg
 Aus § 538 Abs 2 BGB stehe der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin zu, weil diese Vorschrift durch § 5 des Mietvertrages vom 1» Juli 1945"hinsichtlich der Plie-gerschäden ausgeschlossen sei. Die Parteien hätten bei Abschluss des Mietvertrages daran gedacht, der Staat werde die FliegerSchäden nach amtlichen Richtlinien beheben, was umso-näher gelegen habe, als das Haus der Rückerstattung unterworfen gewesen und mit einer Rückforderung schon im Jahre 1945 gerechnet worden sei. Die Parteien des Mietvertrages hätten daher weder die Mieter noch den Vermieter mit den Aufbaukosten belasten wollen. Ein Anspruch aus § 538 Abs 2 BGB wäre aber selbst dann nicht gegeben, wenn man den § 5 des Mietvertrages nicht in diesem Sinne auslegen wolle Denn die Mängel des Hauses seien dem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen, so dass ihm schon gemäss § 539 Satz 1 BGB die Rechte des § 538 BGB nicht zustehen würden»
Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 5 rechtlich nicht haltbar sei. Wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, dass dem Mieter die Mängel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen seien, so werde damit wesentliches ParteiVorbringen übergangen. Der Mietvertrag sei am 1» Juli 1945geschlossen worden. Erst am 4. Januar 1947 habe DflflHl den Zustand des Hauses an KflBkmitgeteilt und einige Ausbesserungsarbeiten an dem undichten Notdach erwähnt. Die Beklagte habe vorgetragen, kurz nach Einzug der Eheleute DlflMHb? also nach Abschluss des Mietvertrages, habe sich herausgestellt, dass das Notdach undicht gewesen sei.- Es
 
komme nicht auf das Notdach, sondern auf seine Mängel an Erst im Jahre 1947 habe sich ergeben, dass das Notdach trotz der von DHMB^ vorgenommenen offenbar unzureichenden Reparaturen nicht mehr dicht gewesen sei und ein neues Dach habe aufgesetzt werden müssen. Pur diese Umstände sei DflHHHl als Zeuge benannt worden. Das Berufungsgericht habe deshalb § 266 ZPO verletzt, wenn es die beanstandeten Feststellungen getroffen habe, ohne DflflBfezu vernehmen, das Berufungsgericht sage auch nicht, welche Mängel im einzelnen den Mietern bei Vertragsabschluss bekannt gewesen seien.
Den Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden „ Diese Behauptungen, zu denen das Berufungsgericht keinen Beweis erhoben hat, können unterstellt werden. Der Zusammenhang der UrteilsgrUnde ergibt, dass die Erwägungen des Berufungsurteils im Einklang mit der Lebenserfahrung stehen und daher durch die Revisionsrüge nicht erschüttert werden.
Die Mieter hatten im Juli 1945 ein Haus gemietet Allen Beteiligten war bekannt, dass das Haus Fliegerschäden erheblicher Art gelitten hatte und Instandsetzungen in den Jahren 1944 bis 1945 vorgenommen worden waren. Dabei handelte es sich unstreitig in erster Linie um die Errichtung eines Notdaches. Es bedarf keiner Ausführungen, dass ein Erfahrungssatz besteht, dass fast alle damals ausgeführten Arbeiten an fliegergeschädigten Häusern nur behelfsmässiger Art waren und keine Gewähr dafür gaben, dass für längere Zeit eine normale Benutzbarkeit des Hauses gesichert war.
Das Berufungsgericht'konnte daher den § 5 des Mietvertrages in dem weiten Sinne auslegen, in dem es geschehen ist, und auch in seiner Hilfserwägung davon ausgehen, daos die Mängel den Mietern beim Einzug bekannt waren*. Es kommt nicht darauf an, dass der Mieter jede einzelne mangelhafte
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Stelle gekannt hat, da ihm der Ge samt zu stand des Hauses bekannt war. Was der Mieter in diesem Palle gekannt hat, waren die Tatsachen des Fliegerschadens, der notdürftigen Reparatur und der Notwendigkeit weiterer Instandsetzungen, für die öffentliche Stellen, aber keiner der Beteiligten in Anspruch genommen werden sollte. Bezüglich der Einzelstellen läge zu dem wenigsten eine grobe Fahrlässigkeit des Mieters vor, wenn er trotz Kenntnis der GesamtSchädigung diese Einzelschäden nicht bei seiner Vertragsent-schliessung berücksichtigt hat. Dies hätte die gleiche Folge wie die eigentliche Kenntnis. Das Berufungsgericht hat daher den Mietvertrag in einer Weise ausgelegt, die weder Denkgesetzen noch ErfahrungsSätzen widerspricht und rechtlich möglich ist. Die Auslegung ist demgemäss für das Revisionsgericht bindend.
II«.
Zu Recht hat das Berufungsgericht es weiter abgelehnt, DflHV - und damit der Beklagten - einen Zahlungsanspruch auf Grund der von ihm vorgenommenen Wiederaufbauarbeiten, sei es zur Aufrechnung gegen den Klageanspruch? sei es zur Begründung der Widerklage - zuzubilligen.
Es trifft zu, dass der Wiederaufbau - wie* die Revision es betont - sich in zwei Zeitabschnitten abgespielt hat, und zwar vor und nach der Währungsreform, Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob vor der Währungsreform alle Matecialien beschafft worden sind oder wie der Gesamtaufbau im einzelnen zeitlich vor sich gegangen ist. Es kann auch mit dem Berufungsgericht offen bleiben, wie das Verhältnis zwischen DflBBHfcund MBH hinsichtlich der Aufbauleistungen rechtlich zu qualifizieren ist. Für den geltendgemachten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ist nur
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entscheidend, dass Vermieter und Mieter, wie das Berufungs-
gericht ausdrücklich und für das Revisionsgericht bindend
 festgestellt hat, von jeher darüber einig waren, dass
l)flBHmüber die Kaffeesendungen hinaus keinen Ersatz
 für irgendwelche Aufwendungen erhalten solle. Damit steht
 fest, dass DflMBV den Willen zu dem Ausdruck gebracht hat,
 für die nicht mit den Sachlieferungen des Klägers finan-
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zierten Aufbauleistungen keinen Aufwendungsersatz zu verlangen. Es ergibt sich namentlich auch aus dem vom Berufungsurteil ausgelegten Brief DflMBBb vom 21, Oktober 1948, dass dieser gemeinsame Parteiwille nicht nur während der RM-Zeit, sondern auch unverändert in der DM-Zeit bestanden hat, als DflHBI bereits den wesentlichen Teil auch der DM-Aufwendungen geleistet hatte.
Aus diesem Grund gehen die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil fehl. Die Revision ist der Ansicht, dass - gleichgültig wie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und DHHHi vor der Währungsreform rechtlich zu kennzeichnen seien, insbesondere ob diese sich als gesetzwidrig darstellten - jedenfalls die Leistungen DflHBfe nach der Währungsreform, die von etwaigen gesetzlichen Verboten nicht betroffen seien, ersetzt werden müssten. Zu Recht hat demgegenüber das Berufungsurteil es auf den im Rahmen der Vertragsfreiheit unbeschränkten Willen der Parteien abgestellt. Wenn Dfll^V auch bezüglich der nach der Währungsreform gemachten Aufwendungen in Übereinstimmung mit HHkden Willen geäussert hat. dass diese nicht ersetzt werden sollten, so konnte er nicht nachträglich einseitig hiervon abrücken. Wer zu dem Ausdruck bringt-, er werde .eine gewisse Leistung vornehmen, ohne Ersatz zu verlangen, verstösst gegen sein eigenes vorhergegangenes Handeln, wenn er später den Ersatzanspruch doch geltend macht. Dieser sich schon aus den Gesetzen

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von Treu und Glauben ergebende Rechtsgedanke hat in § 685 BGB seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Bei der Anwendung dieses Rechtsgedankens kanh es nicht darauf ankommen» ob die Leistungen des DpHBBVnach der Währungsumstellung auf Grund rechtswirksamer Abrede geleistet worden sind oder ob auch hinsichtlich dieses Leistungsteiles ein gesetzliches Verbot der Erbringung entgegenstand» wie das Berufungsgericht meint. Während nur im zweiten Fäll die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung entgegensteben könnte» gilt in jedem der beiden Fälle der Grundsatz, dass eine Leistung nicht zurückverlangt werden kann, die in dem erklärten Yfillen erfolgt ist, einen Ersatz der Aufwendungen nicht zu ver-langen (vgl auch Roquette, Mietrecht, 4« Aufl S 235 zu Anm 53jo Es braucht daher auf die von der Revision angegriffene Anwendung des § 817 BGB, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, nicht eingegangen zu werden» da die Klageabweisung durch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils getragen wird» der Kläger und DflMH seien über die Nichterstattung der aus eigenen Mitteln des Klägers erbrachten Aufbauleistungen einig gewesen«,
III.
Abschliessend sei bemerkt, dass die Vorschrift des § 994 BGB schon deshalb den Anspruch des Beklagten nicht stützen kann, weil diese Vorschrift dann nicht zur Anwen-dungwkommt, wenn die Verwendungen vom Besitzer auf Grund einer besonderen Abrede mit dem Eigentümer gemacht worden sind, wobei die rechtliche Wirksamkeit dieser Abrede gleich-gültig ist (RG JW 1912, 690^5 Staudinger-Kober, 3 0- Aufl § 994 A d; BGB RGRK § 994 Anm 1).

Auch in diesem Umfang gilt also, wie zu II ausgeführt, dass der Verzicht des Klägers einen derartigen Anspruch miterfasst.
Sonach war die Revision unter Kostenfolge gemäss § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Dr.Kleinewefers	Dr*K.E.Meyer	Hanebeck
 Dr.Bode	Dr.Hauß