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BGH · VI-ZR-169/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR-169/52

Es wird festgestellt, daB die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 22. Oktober 1950 durch Verletzung eines Auges entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versieherungeträger Ubergegangen ist® Pie Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch zu drei Vierteln. Rechtszuges tragen der Kläger ein Brittel und die Beklagteizu 2) und 4) gesamtschuldnerisch zwei Drittelo Von den aussergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges » a) der Kläger seine eigenen Kosten zu einem drittel und die des Beklagten zu 3)$ b) die Beklagten zu 2) und 4) ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldner zwei Drittel der Kosten des Klägers. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) bis 4) Klage erhoben und mit dieser um Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 22« Oktober 1950 infolge des Verlustes seines linken Auges entstanden ist und noch entstehen wird« Der Kläger war jedoch durch einen unabwendbaren Zufall, nämlich seine glaubhaft gemachte Armut, an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert* Er hat mit dem am 31c Juli 1952 eingegangenen Gesuch Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz beantragt, das ihm durch den am 15. 1» Rer Kläger leitet die Verantwortung des Beklagten zu 4) für den Unfall daraus her, daß dieser als Stiefvater seine Aufsichtspflicht über seinen Stiefsohn verabsäumt habe* Er hat vorgetragen, der Beklagte zu 4) habe wiederholt gesehen, daß sein Stiefsohn im Besitz des Luftgewehrs gewesen sei und mit diesem geschossen habe» Trotz Beschwerden der Nachbarn habe er nicht eingegriffen, vielmehr habe er selbst mit seinem Stiefsohn Schießübungen veranstaltet und geduldet, daß dieser ohne Aufsicht mit dem Luftgewehr weiter umgegangen sei. a) Rer Beklagte zu 4) habe weder eine gesetzliche Aufsichtspflicht über den Beklagten zu 1) gehabt noch habe er vertraglich die Führung der Aufsichtspflicht übernommen* Jedenfalls sei nicht bewiesen, daß zwischen dem Beklagten zu 4) und dem Jugendamt als damaligem Amts Vormund ein Vertrag über die Führung der Aufsicht des Stiefsohnes geschlossen worden sei» Eine Haftung lasse sich daher aus § 832 BGB nicht herleiten. Sie könne aber auch nicht aus § 823 BGB begründet werden» Es möge sein, daß der Beklagte zu 4) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe, indem er ohne tatkräftige Gegenmaßnahme dem Schießen seines Stiefsohnes zugesehen und ihn durch Teilnahme an den Schießübungen noch in seinem Treiben bestärkt habe» Voraussetzung einer Haftung aus dieser Sorgfaltsverletzung sei, daß der Schaden ohne sie nicht eingetreten wäre» Nach dem Gesamtbild der Beweisaufnahme scheine sich der Beklagte zu 1) hauptsächlich aus eigenem Antrieb mit dem Luftgewehr beschäftigt au haben«, Dieser eigene Antrieb würde sich erfahrungsgemäß auch dann ausgewirkt haben, wenn der Beklagte au 4) keinen Anteil an den Schießübungen genommen habe» Es sei aumindest der Beweis nicht erbracht, daß das Verhalten des Beklagten zu 4) den Unfall verursacht habe» Die Grundsätze des Anocheinsbeweises könnten zugunsten des Klägers nicht eingreifen» Da eine Unterlassung nicht strengere Rechtsfolgen hervorrüfen könne als ein positives Handeln, sei eine Schadensersatzpflicht aus der Unterlassung nur dann zu begründen, wenn gerade die infolge des Unterlassens weiterbestehende oder erhöhte Gefahr die Körperverletzung verursacht habe, diese also ohne die Unterlassung undenkbar wäre« Das aber könne der Kläger nicht beweisen. Es liege vielmehr die Annahme nahe, daß der Beklagte zu 1) auch ohne das Dazwischentreten des Beklagten zu 4) viel geschossen und den Unfall verursacht habe« Nichts deute darauf hin. daß gerade der Beitrag des Beklagten zu 4) zur Entstehung oder Erhöhung der Gefahr den Unfall verursacht habe. 3» Die Ausführungen des Berufungsurteils halten, darin ist der Revision zu folgen, einer rechtlichen Nachprüfung ; nicht stand» Es mag auf sich beruhen, ob nicht nach den Umständen ein stillschweigend geschlossener Vertrag zwi- ' sehen der Kindesmutter und dem Beklagten zu 4) des Inhalts ] Auf jeden Pall ist die Verantwortung des Beklagten zu 4) aus § 823 BGB begründet. So hat das Reichsgericht anerkannt, es könne aus einer Hausund Pamiliengemeinschaft die Rechtspflicht erwachsen, für eine hilfsbedürftige Hausgenossin zu sorgen (RGSt 69,321 /T237; 74, 309 Biese Pflicht kann sich auch auf die Sorge dafür erstrecken, daß andere durch Hausgenossen, die der Aufsicht bedürftig sind, nicht geschädigt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Rechtspflicht des Beklerg'en zu 4) zu dem Eingreifen zu bejahen, als er feste Gellte, daß sein Stiefsohn län/ere Zeit unbecufsichbigt mit einem Luftgewehr Schießübungen veransceltete; denn erfahrungsgemäß besteht immer ?.ie Möglichkeit einer Gefährdung anderer, wenn Kinder unbeaufsichtigt mit Schußwaffen umgehen, zu demal wenn in der Diese fördernde Tätigkeit verpflichtete ihn auch unabhängig von seiner Pflicht zu dem Einschreiten als Haushai tungsvorstrnd und Stiefvater, Sorje dafür zu treffen, daß der Beklagte zu 1) nicht unbeaufsichtigt mit dem Gewehr weit er schoß.' geben nässen, es nicht mehr dem Beklagten zu 1) allein auszuhändigen* Hätte der Beklagte zu 4) so gehandelt} wurde der Beklagte zu 1) keine Möglichkeit gehabt haben, weiter mit der Schußwaffe umzugehen, und der Unfall wäre vermieden worden. Das Berufungsgericht stellt die Frage falsch, wenn es ausfährt, das Unterlassen des Eingreifens vermöge eine Schadensersatzpflicht nur zu begründen, wenn gerade der fördernde Beitrag des Beklagten zu-4) den Schaden verursacht h'be, es deute aber alles darauf hin, daß der Beklagte zu 1) '"ach ohne Dazwischen treten des Beklagten zu 4) aus eigenem Antrieb weiter geschossen habe. Es körnet für die Würdigung der Ursächlichkeit nicht darauf an, ob der Schaden auch dann eingetragen wäre, wenn der Beklagte zu 4) das gefährliche Treiben seines Stiefsohnes nicht unterstützt und gefördert hätte. Diese Handlung bestand aber nicht in einer praktisch gar nicht möglichen Rücknihme seines fördernden Beitreges, sondern in einem positiven Eingreifen in den Ursachenverlauf im Sinne einer Verhütung einer möglichen Schädigung anderer, indem er nämlich das Luftgewehr selbst in sichere Verwahrung zu nehmen oder es dem Nachbarn mit der \7ei3ung zurückzuveben hstce, es keinesfalls dem Beklag- Biese Voraussetzung liegt hier vor, so daß die Schadenshaftung des Beklagten zu 4) für die Körperverletzung des Klägers, die er bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vorausselien können, gegeben ist (§§ 823 Abs 1,’ 276 BGB) -

Zitierte Normen: § 823 BGB § 546 ZPO § 832 BGB
KostenBGBUnfallStiefsohnKlägerEingreifenRevision

Volltext der Entscheidung

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Fir das !TachscbIa^e*,verk!
Nicht fUr die Amtliche Semmlung!
2339 065
Gesetz:	3GB	§§	823.	832
Rechtssatz:	1.	Hat	ein	Stiefvater	keine	Aufsichtspflicht	ftber
 den in der Familie aufvjächsenden minderjährigen Stiefsohn emäß § 832 Abs 1 und 2 BGB, so kann er doch als Heushai tungs vor stand und auf Grund seiner Stellung in der Fsmilie verpflichtet 3ein, ge*;:en mögliche Gefährdungen Dritter durch den Stiefsohn Schutzmassnahmen zu treffen. Die Unterlassung des Eingreifens kann ihn nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig machen.
2. Nimmt der Stiefvc.ter an Schießübungen des elfjährigen Stiefsohns teil, so .ergibt sich für ihn die
 unbeaufsichtigtes Schießen-des Stiefsohns zu verhindern, such aus; deft Gesichtspunkte des. .vorange-.
Pflicht, durch Sicherst:llung der Schußwaffe ein
 ga&genen >’Tur.s »
Aktenzeichen:	VI	ZR	169/52
Urteil des BGH vom 16. Dezember 1953	OLG	Schleswig

* VI 53t 169/52
Verkündet ai 16, Dezember 1953 % a 1 e s s a , Justizassistent als Ur-jnmdsbeamter der Geschäftsstelle
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 In dem Rechtsstreit
 Io des minderjährigen Günther K	, geboren sm
1940, ge se t zli cl^er tre t endurc^seinen Vater, den Trecicer* führer August	in
 Kläger^ Berufungsbeklagten und Revisions* klägers,
-	Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr.
20 des Malermeisters Friedrich J	in	,
Streithelfers in der 18 Instanz,
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-	Prozeßbevollmächtigter in 1© Instanz* Rechtsanwalt Dr.
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der jährigen Schäler 1959» ggsetzlieh rau Olga	ln
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ortreten durch seine als Vormund,
, geboren am Kutter, die
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die Ehefrau Olga B den Tischlermeister den Arbeiter Ernst
 zu 2) bis 4) Beklagten und Berufungskläger, zu 4) Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter klagten* Rechts:.n\;clt|
Beklagten zu 4) und Revisionsbe-
hat der VIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senats-präside’nten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Kaul
♦
für Recht erkannt»
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil das
2® Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgeriqhts in Schleswig vom 14* Mai 1952 aufgehoben®
Pie Berufung des Beklsgten zu 4) gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 23o November 1951 wird zurückgewiesen®
Es wird festgestellt, daB die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 22. Oktober 1950 durch Verletzung eines Auges entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versieherungeträger Ubergegangen ist®
Pie Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch zu drei Vierteln.
Von den aus serge rieht liehen Kosten des ersten Rechtszuges tragen*
a)	der Kläger die Kosten des Beklagten zu 3)f
b)	der Kläger und der Streithelfer ein Viertel ihrer eigenen Xosten;
c)	die Beklagten zu 1),* 2) und 4) ihre eigenen Kosten, sowie als Gesamtschuldner drei Viertel der Kosten des Klä^r jers und des Streithelfers®
Von den Gerichtskosten des zweiten. Rechtszuges tragen der Kläger ein Brittel und die Beklagteizu 2) und 4) gesamtschuldnerisch zwei Drittelo
 Von den aussergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges »
tragen?
a)	der Kläger seine eigenen Kosten zu einem drittel und die des Beklagten zu 3)$
b)	die Beklagten zu 2) und 4) ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldner zwei Drittel der Kosten des Klägers.
Pie gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Beklagte zu 4)o
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Beklagte zu 1) ist der voreheliche Sohn der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 4) ist der Ehemann der Beklagten zu 2), der dem Beklagten zu 1) seinen Kamen gegeben hat« Die Beklagten zu 1), 2) und 4) wohnen im Hause des Beklagten zu
3)	, des Vaters der Beklagten zu 2), Am 22« Oktober 1950 war der zehnjährige Kläger, ein Vetter des Beklagten zu 1), zu Besuch bei dem Beklagten zu 3)« Als er mit dem elfjährigen Beklagten zu 1) in der Tischlerwerkstatt des Beklagten zu 3) spielte, legte der Beklagte zu 1) mit einem Luftgewehr auf den Kläger an, druckte ab und schoß ihm ins linke Auge«. Der Kläger hat die Sehfähigkeit auf diesem Auge verloren«
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) bis 4) Klage erhoben und mit dieser um Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 22« Oktober 1950 infolge des Verlustes seines linken Auges entstanden ist und noch entstehen wird«
Dem Kläger ist der Malermeister Friedrich J^|pin
MHp als Streithelfer beigetreten. Diesem hatte der Kläger
 ebenfalls Schadensersatzansprüche angedroht, weil er ihm zu dem
%
Vorwurf machte, daß er dem Beklagten zu 1) das Luftgewehr ausgehändigt habe»
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten»
Das Landgericht hat vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf eipen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger gemäß dem Klageanträge erkannt. Die Beklagten zu 2) bis
4)	haben mit der Berufung das Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2) zurückgewiesen und auf die Berufung der Be-
 
klagten zu 3) und 4) die Klage gegen diese Beklagten abge wiesen. Der Kläger bittet mit der Revision um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es den Beklagten zu 4) betrifft* Dieser bittet um Zurückweisung der Revision*
EntscheidungsgrUnde*
I*
Die Revision ist zulässig* Zwar ist sie nicht innerhalb der Prist von einem Monat 3eit dem 25* Juli 1952, dem Tag der Zustellung des Berufungsurteils, eingelegt worden. Der Kläger war jedoch durch einen unabwendbaren Zufall, nämlich seine glaubhaft gemachte Armut, an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert* Er hat mit dem am 31c Juli 1952 eingegangenen Gesuch Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz beantragt, das ihm durch den am 15. Oktober 1952 zugestellten Beschluß gewährt wurde. Darauf hat er am 1*6, Oktober 1952 Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Diese war dem Kläger zu erteilen, da die Voraussetzungen der §§ 233 ff ZPO gegeben sind. Auch der gemäß § 546 Abs 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist erreicht. Es liegt nahe, daß die Erwerbsaussichten des Klägers für die Zukunft infolge des Verlustes des linken Auges gemindert sein werden. Da der Pest Stellungsanspruch überdies auch Ersatz des nichtvermögensrechtlichen Schadens umfasst, hat der Senat gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 10 Abs 3 GKGr den Wert des Peststellungsantrages im Kosteninteresse auf 8 000 DM festgesetzt. Der im Revisionsinteresse anzunehmende Streitwert würde noch über diesem Betrag liegen (vgl hierzu BGHZ 1, 43).
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 Die Revision ist begründet»
1» Rer Kläger leitet die Verantwortung des Beklagten zu 4) für den Unfall daraus her, daß dieser als Stiefvater seine Aufsichtspflicht über seinen Stiefsohn verabsäumt habe* Er hat vorgetragen, der Beklagte zu 4) habe wiederholt gesehen, daß sein Stiefsohn im Besitz des Luftgewehrs gewesen sei und mit diesem geschossen habe» Trotz Beschwerden der Nachbarn habe er nicht eingegriffen, vielmehr habe er selbst mit seinem Stiefsohn Schießübungen veranstaltet und geduldet, daß dieser ohne Aufsicht mit dem Luftgewehr weiter umgegangen sei.
2c Ras Oberlandesgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten, zu 4)' aus folgenden Erwägungen verneint:
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a) Rer Beklagte zu 4) habe weder eine gesetzliche Aufsichtspflicht über den Beklagten zu 1) gehabt noch habe er vertraglich die Führung der Aufsichtspflicht übernommen* Jedenfalls sei nicht bewiesen, daß zwischen dem Beklagten zu 4) und dem Jugendamt als damaligem Amts Vormund ein Vertrag über die Führung der Aufsicht des Stiefsohnes geschlossen worden sei» Eine Haftung lasse sich daher aus § 832 BGB nicht herleiten. Sie könne aber auch nicht aus § 823 BGB begründet werden» Es möge sein, daß der Beklagte zu 4) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe, indem er ohne tatkräftige Gegenmaßnahme dem Schießen seines Stiefsohnes zugesehen und ihn durch Teilnahme an den Schießübungen noch in seinem Treiben bestärkt habe» Voraussetzung einer Haftung aus dieser Sorgfaltsverletzung sei, daß der Schaden ohne sie nicht eingetreten wäre» Nach dem Gesamtbild der Beweisaufnahme scheine sich der Beklagte zu 1) hauptsächlich aus eigenem Antrieb mit dem Luftgewehr
 beschäftigt au haben«, Dieser eigene Antrieb würde sich erfahrungsgemäß auch dann ausgewirkt haben, wenn der Beklagte au 4) keinen Anteil an den Schießübungen genommen habe» Es sei aumindest der Beweis nicht erbracht, daß das Verhalten des Beklagten zu 4) den Unfall verursacht habe» Die Grundsätze des Anocheinsbeweises könnten zugunsten des Klägers nicht eingreifen»
b) Auch eine Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Pflicht des Beklagten zu 4) zu dem Handeln nach vorangegangenem Tun führe zu keinem anderen Ergebnis. Da eine Unterlassung nicht strengere Rechtsfolgen hervorrüfen könne als ein positives Handeln, sei eine Schadensersatzpflicht aus der Unterlassung nur dann zu begründen, wenn gerade die infolge des Unterlassens weiterbestehende oder erhöhte Gefahr die Körperverletzung verursacht habe, diese also ohne die Unterlassung undenkbar wäre« Das aber könne der Kläger nicht beweisen. Es liege vielmehr die Annahme nahe, daß der Beklagte zu 1) auch ohne das Dazwischentreten des Beklagten zu 4) viel geschossen und den Unfall verursacht habe« Nichts deute darauf hin. daß gerade der Beitrag des Beklagten zu 4) zur Entstehung oder Erhöhung der Gefahr den Unfall verursacht habe. Eine Verpflichtung des Beklagten zu 4), das Treiben des Beklagten zu 1) überhaupt zu unterbinden, lasse • sich aus keinem Rechtsgrund herleiten« Wenn eine solche Verpflichtung Überhaupt aus dem sittlichen Gehalt familienrechtlicher Beziehungen zu folgern wäre, so versage diese j Herleitung hier, da ein familienrechtliches Verhältnis zwi- I sehen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 4) nicht bestanden habe«
3» Die Ausführungen des Berufungsurteils halten, darin ist der Revision zu folgen, einer rechtlichen Nachprüfung ; nicht stand» Es mag auf sich beruhen, ob nicht nach den Umständen ein stillschweigend geschlossener Vertrag zwi- ' sehen der Kindesmutter und dem Beklagten zu 4) des Inhalts ]
 
angenommen «erden könnte, daß der letztere zur Erziehung und Beaufsichtigung des in der Familiengemeinschaft aufwachsenden Beklagten zu 1) verpflichtet war, und ob demgemäß die Anwendung des § 832 Abs 2 BGB in Betracht käme.
Auf jeden Pall ist die Verantwortung des Beklagten zu 4) aus § 823 BGB begründet.
a) Bas Berufungsgericht verkennt, daß auch ohne das Bestehen familienrechtlicher Beziehungen aus der Tatsache einer Haus- und Pamiliengemeinschaft Rechtspflichten erwachsen können (vgl u.a; Kohlrausch-Lange, Strafgesetzbuch 40o Aufl, Systematische Vorbemerkungen II B II 3 e, S 6).
So hat das Reichsgericht anerkannt, es könne aus einer Hausund Pamiliengemeinschaft die Rechtspflicht erwachsen, für eine hilfsbedürftige Hausgenossin zu sorgen (RGSt 69,321 /T237; 74, 309	Biese Pflicht kann sich auch auf die
 Sorge dafür erstrecken, daß andere durch Hausgenossen, die der Aufsicht bedürftig sind, nicht geschädigt werden. In RGZ 70, 48	ist der Haushaltungsvorstand der Allgemein-
heit gegenüber als verpflichtet angesehen worden, bei der Regelung der über den Familienkreis hinaus auf die Allgemeinheit wirkenden Angelegenheiten des häuslichen Lebens tunlichst auf fremde Interessen und Rechtsgüter Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf die Sicherheit von Leib und Leben "der mit den Familienangehörigen in Berührung kommenden Britten, wie z.B. Dienstboten und Mithausbewohner. Entsprechend ist eine Rechtspflicht des Ehemannes bejaht, im Interesse Dritter für eine Unterbringung und Überwachung einer geistesgestörten und gemeingefährlichen Ehefrau zu sorgen, obwohl eine allgemeine Aufsichtspflicht gegenüber der Ehefrau nicht besteht. Die gleichen Rechtsgrundsätze sind in der Entschei-dung RGZ 152, 222 /52£7 betont. In RG WarnRspr 1934 Kr 155	.
wird dem Ehemann einer die Aufsicht über einen minderjährigen Bruder führenden Schwester der Vorwurf gemacht, er habe sich um die Sicherung eines zu einem Hachlaß gehörenden
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Teachings kümmern messen, das in der Hand des Minderjährigen eine Gefahr für Dritte bedeut3t habe. Zutreffend wird auch im Schrifttum betont, ein Haushaltsvor3tand habe im Rahmen des-Möglichen und Zumutbaren Vorsorge dafür zu treffen, daß Personen seines Hausstandes, auch soweit eine Aufsichtspflicht nach § 832 BGB nicht bestehe, ihm aber eine Verfügungsmacht -Aber sie zukoroe, nicht Dritte verletzten (Erman-Drees BGB Komm Anra 9 b aa zu § 823 BGB; BGB RGRK 10. Aufi 6 f zu § 823 BGB). Es ..‘Ire in der Tat nicht zu ver stehen, daß dsr Stiefvater dem gefährlichen Treiben des in seiner Famiiiengemeinschaft aufv.achsenden Stiefsohnes ohne Rechtsfolgen tatenlos Zusehen könnte, während er bei einem länger zu Besuch in seiner Familie weilenden Kinde, zu dem Bei spiel einem Perienlcinde, in der Re ,el vertragsmässig zur Aufsicht und zu dem Eingreifen verpflichtet wäre (Ermen-Drees 3 b zu § 832 3GB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Rechtspflicht des Beklerg'en zu 4) zu dem Eingreifen zu bejahen, als er feste Gellte, daß sein Stiefsohn län/ere Zeit unbecufsichbigt mit einem Luftgewehr Schießübungen veransceltete; denn erfahrungsgemäß besteht immer ?.ie Möglichkeit einer Gefährdung anderer, wenn Kinder
 unbeaufsichtigt mit Schußwaffen umgehen, zu demal wenn in der
RG Leipz.Eeitscnr Nähe von Häusern gescncssen wird (vgl OGHZ 1, 159;/1919>
 695). Daß dem Belvlagien zu 4) ein Eingreifen zu demutbar und
 möglich gewesen „äre, ergibt sich aus deh Umständen.
b) Dieser hat stattdessen, wie das Berufungsgericht feststellt, an den Schießübungen des Stiefsohnes teilge-nomien, ihm das Gewehr erklärt und ihn in seinem Treiben bestärkt. Diese fördernde Tätigkeit verpflichtete ihn auch unabhängig von seiner Pflicht zu dem Einschreiten als Haushai tungsvorstrnd und Stiefvater, Sorje dafür zu treffen, daß der Beklagte zu 1) nicht unbeaufsichtigt mit dem Gewehr weit er schoß.' Er hätte das Gewehr selbst in Aufbewahrung nehmen oder es dem Nachbarn mit. der Weisung zurück-
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geben nässen, es nicht mehr dem Beklagten zu 1) allein auszuhändigen* Hätte der Beklagte zu 4) so gehandelt} wurde der Beklagte zu 1) keine Möglichkeit gehabt haben, weiter mit der Schußwaffe umzugehen, und der Unfall wäre vermieden worden. Bine Mahnung zu vorsichtiger Handhabung der Schußwaffe enägte dagegen nicht. Denn nach der Lebenserfahrung ist eine selche Mahnung an Kinder nicht ausreichend, um'eine Handhabung der /faffe sicherzustellen, die eine Gefährdung anderer ausschließt. Auch wenn man dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts folgt, es könne eine Hechtspflicht zu dem Eingreifen für den Beklagten zu 4) nur aus der vorangerangenen Förderung des gefährlichen Treibens bejaht werden, kann den vom Berufungsgsricht aus seiner Rechtseuff&s.-ung 'ezogenen Folgerungen nicht zu-gestim .t werden. Das Berufungsgericht stellt die Frage falsch, wenn es ausfährt, das Unterlassen des Eingreifens vermöge eine Schadensersatzpflicht nur zu begründen, wenn gerade der fördernde Beitrag des Beklagten zu-4) den Schaden verursacht h'be, es deute aber alles darauf hin, daß der Beklagte zu 1) '"ach ohne Dazwischen treten des Beklagten zu 4) aus eigenem Antrieb weiter geschossen habe.
Es körnet für die Würdigung der Ursächlichkeit nicht darauf an, ob der Schaden auch dann eingetragen wäre, wenn der Beklagte zu 4) das gefährliche Treiben seines Stiefsohnes nicht unterstützt und gefördert hätte. Vielmehr ist zu fragen, ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte zu 4) die Handlung vorgenom?;en hätte, die die Rechtsordnong auf .Grund vorangegangenen Tuns von ihm verlangte. Diese Handlung bestand aber nicht in einer praktisch gar nicht möglichen Rücknihme seines fördernden Beitreges, sondern in einem positiven Eingreifen in den Ursachenverlauf im Sinne einer Verhütung einer möglichen Schädigung anderer, indem er nämlich das Luftgewehr selbst in sichere Verwahrung zu nehmen oder es dem Nachbarn mit der \7ei3ung zurückzuveben hstce, es keinesfalls dem Beklag-

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ten zu 1) ellein ausauhftpdijen. Aus der rechtswidrigen Uniar-1?.. sung dieses gebotenen Eingriffs in den Ursachenverlauf ist unabhängig von der 21genVerantwortung des Beklagten zu 1) iie Verantwortung des Beklagten zu 4) f’fr den gleichen Erfolg gegeben (vgl hierzu BGHSt 4-, 20). Zur Bejahung der Ursächlichkeit einer Unterlassung im Rechtssinne ist erforderlich, r-.ber auch ausreichend, daß die gebotene H ndlung nicht hinzugedacht \;:rden kann, ohne daß der schädigende Erfolg entfällt (RGSt 75* 49	Schänke StG3 6. Aufl Vorbem VII 3 vor § 1	.
StGB). Biese Voraussetzung liegt hier vor, so daß die Schadenshaftung des Beklagten zu 4) für die Körperverletzung des Klägers, die er bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vorausselien können, gegeben ist (§§ 823 Abs 1,’ 276 BGB) -
Demgemäß war unter Aufhebung des Berufungsur;eils, soweit es den Beklagten zu 4) betrifft, die Berufung d„s Beklagten zu 4) gs.^en das Urteil des Landgerichts zuritckzuwei-sen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §3.91* 100, 101 Z?0.
Me iß	Br.	Gelhaar	Hane beck
 Dr. Hauß	Br.	Kaul