BGHZ __________: nein StVG § 7; PflVG 1965 § 3 Der ZurechnungsZusammenhang zwischen der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und dem Schadenseintritt wird nicht dadurch unterbrochen, daß außer dem Betrieb des Kraftfahrzeugs auch das Verhalten eines Tieres mitgewirkt hat, das in dem Kraftfahrzeug befördert worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. verursacht worden, der auf die Fahrbahn der Bundesautobahn geraten war, dort von einem anderen Fahrzeug erfaßt und anschließend gegen die Frontpartie des Fahrzeugs des Klägers geworfen worden ist. Dazu hat es ausgeführt: Die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers stelle sich nur dann als Realisierung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Frau A. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit, daß der Hund in Panik und Schrecken, also in Betätigung tierischen Verhaltens, durch die bei dem Unfall beschädigte Heckscheibe des Pkw auf die Fahrbahn gesprungen sei. Bei dieser Fallgestaltung fehle es aber an dem adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden des Klägers und dem Betrieb des Fahrzeugs der Frau A.. Es habe sich dann nicht das typische Betriebsrisiko des Fahrzeugs, sondern die Tiergefahr des Hundes verwirklicht; hierfür habe der Beklagte keinen Versicherungsschutz nach § 10 AKB zu gewähren. 2. Nicht geteilt werden kann hingegen die Ansicht des Berufungsgerichts, für den Sachschaden des Klägers komme auch keine Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVO in Betracht. a) Zumindest mißverständlich ist es bereits, wenn das Berufungsgericht ausführt, ob der Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe, hänge davon ab, ob sich die Betriebsgefahr des Fahrzeuges von Frau A. Hierauf kommt es indes nicht an, weil der Schaden bei dem Betrieb des Fahrzeugs von Frau A. Selbst wenn der Hund nicht aus dem Fahrzeug geschleudert worden, sondern, nachdem die Heckscheibe zerstört und das Fahrzeug ins Schleudern geraten war, herausgesprungen ist, kann der ZurechnungsZusammenhang mit dem gerade stattfindenden Betriebsvorgang des Fahrzeuges der Frau A. Denn es ist gerade dieser Betriebsvorgang gewesen, der das Verhalten des Tieres ausgelöst und es als Hindernis auf die Fahrbahn gebracht hat. b) Dadurch, daß möglicherweise der Schäferhund als Reaktion auf den Vorfall in Panik und Schrecken geraten und dann aus dem zerbrochenen Heckfenster gesprungen ist, also außer dem Betrieb des Fahrzeuges der Frau A. auch ein tierisches Verhalten zu dem Schaden des Klägers beigetragen haben muß, ist der ZurechnungsZusammenhang zwischen der Betriebsgefahr des Pkw und dem Schadenseintritt nicht unterbrochen worden. Demgemäß hat der Senat etwa dem, der einen Weidezaun beschädigt hat, den Verlust von Vieh, das wegen der Beschädigung entlaufen war, zugerechnet, obwohl der Verlust auf widerrechtlicher Aneignung der Tiere durch einen Dritten beruhte (Senatsurteil vom 3.10.1978 - VI ZR 253/77 = VersR 1978, 1161 = NJW 1979, 712). Daß dieses haftungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Tiergefahr gewürdigt werden und eine Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) auslösen kann, ändert hieran nichts. c) Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht von Bedeutung sein, ob und ggf.auf welchem Wege der Beklagte von dem Hundehalter bzw. Die Berufung des Beklagten war demgemäß nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen und damit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ __________: nein StVG § 7; PflVG 1965 § 3 Der ZurechnungsZusammenhang zwischen der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und dem Schadenseintritt wird nicht dadurch unterbrochen, daß außer dem Betrieb des Kraftfahrzeugs auch das Verhalten eines Tieres mitgewirkt hat, das in dem Kraftfahrzeug befördert worden ist. BGH, Urt. v. 9. Februar 1988 - VI ZR 168/87 - OLG Frankfurt LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF V. ' IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 168/87 URTEIL Verkündet am: 9. Februar 1988 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Herbert R Am F| Bl t Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen den HB-Verband, Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtschutzver-sicherer e.V., vertreten durch seinen Vorstand, GHHBBMwalli, HBBI, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. und Dr. WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 1987 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. November 1985 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Kosten der beiden Rechtsmittel hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer wegen eines an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Schadens nach den §§ 2 Abs. 1 b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG im Wege der Direktklage in Anspruch. Der Schaden ist durch einen Schäferhund der Frau A. verursacht worden, der auf die Fahrbahn der Bundesautobahn geraten war, dort von einem anderen Fahrzeug erfaßt und anschließend gegen die Frontpartie des Fahrzeugs des Klägers geworfen worden ist. Der Hund hatte sich zuvor in dem im Ausland zugelassenen und versicherten Pkw der Frau A. befunden, die ebenfalls die Bundesautobahn befuhr. Dieses Fahrzeug war aufgrund eines Reifenschadens ins Schleudern und gegen die Leitplanke sowie gegen einen Lastkraftwagen geraten. Dabei war die Heckscheibe des Fahrzeugs zu Bruch gegangen. Ob der zuvor auf der Rückbank des Fahrzeugs befindliche Hund durch die so entstandene Öffnung gesprungen oder beim Anstoß des Fahrzeugs an die Leitplanke oder an den Lastkraftwagen hinausgeschleudert worden ist, ist ungewiß. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer einstandspflichtig ist. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, Frau A. hafte für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht aus Verschulden oder nach dem Straßenverkehrsgesetz, sondern allenfalls als Tierhalterin. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Frau A. aus unerlaubter Handlung. Es ist zudem der Ansicht, Frau A. hafte auch nicht aus § 7 Abs. 1 StVG. Dazu hat es ausgeführt: Die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers stelle sich nur dann als Realisierung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Frau A. dar, wenn der Hund durch die zerbrochene Heckscheibe auf die Fahrbahn geschleudert worden wäre. Das stehe aber nicht fest. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit, daß der Hund in Panik und Schrecken, also in Betätigung tierischen Verhaltens, durch die bei dem Unfall beschädigte Heckscheibe des Pkw auf die Fahrbahn gesprungen sei. Bei dieser Fallgestaltung fehle es aber an dem adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden des Klägers und dem Betrieb des Fahrzeugs der Frau A.. Es habe sich dann nicht das typische Betriebsrisiko des Fahrzeugs, sondern die Tiergefahr des Hundes verwirklicht; hierfür habe der Beklagte keinen Versicherungsschutz nach § 10 AKB zu gewähren. II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, eine Schadensersatzpflicht von Frau A. 5 aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) sei nicht schlüssig dargelegt, da gegen sie auch dann kein Schuldvorwurf zu erheben sei, wenn sie im ersten Schreck instinktiv zu hart auf die Bremse getreten haben sollte (Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 62/75 - VersR 1976, 734 = NJW 1976, 1504). Die Revision beanstandet dies auch nicht. 2. Nicht geteilt werden kann hingegen die Ansicht des Berufungsgerichts, für den Sachschaden des Klägers komme auch keine Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVO in Betracht. a) Zumindest mißverständlich ist es bereits, wenn das Berufungsgericht ausführt, ob der Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe, hänge davon ab, ob sich die Betriebsgefahr des Fahrzeuges von Frau A. "realisiert" habe. Nach § 10 AKB deckt die Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung diejenigen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht worden sind. Der Begriff des Gebrauchs schließt zwar den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG ein, geht aber darüber hinaus (BGHZ 75, 45, 48; BGH, Urteile vom 23.2.1977 - IV ZR 59/76 = VersR 1977, 418, 419; vom 28.11.1979 - IV ZR 68/78 = VersR 1980, 177 und vom 10.7.1980 - IVa ZR 17/80 = VersR 1980, 1039, 1040). Hierauf kommt es indes nicht an, weil der Schaden bei dem Betrieb des Fahrzeugs von Frau A. entstanden ist. Daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges gestanden hat (Senatsurteile vom 11.7.1972 - VI ZR 86/71 = VersR 1972, 1074; vom 10.10.1972 - VI ZR 104/71 - VersR 6 1973, 383 und vom 18.3.1969 - VI ZR 217/67 = VersR 1969, 668 f.)/ kann im Streitfall nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Selbst wenn der Hund nicht aus dem Fahrzeug geschleudert worden, sondern, nachdem die Heckscheibe zerstört und das Fahrzeug ins Schleudern geraten war, herausgesprungen ist, kann der ZurechnungsZusammenhang mit dem gerade stattfindenden Betriebsvorgang des Fahrzeuges der Frau A. (Schleudern auf der Bundesautobahn infolge Reifenschadens) nicht verneint werden. Denn es ist gerade dieser Betriebsvorgang gewesen, der das Verhalten des Tieres ausgelöst und es als Hindernis auf die Fahrbahn gebracht hat. b) Dadurch, daß möglicherweise der Schäferhund als Reaktion auf den Vorfall in Panik und Schrecken geraten und dann aus dem zerbrochenen Heckfenster gesprungen ist, also außer dem Betrieb des Fahrzeuges der Frau A. auch ein tierisches Verhalten zu dem Schaden des Klägers beigetragen haben muß, ist der ZurechnungsZusammenhang zwischen der Betriebsgefahr des Pkw und dem Schadenseintritt nicht unterbrochen worden. Die Zurechnung eines Schadens ist keineswegs deshalb ausgeschlossen, weil er unmittelbar erst eigentlich durch ein weiteres Ereignis, etwa das Eingreifen eines Dritten, ausgelöst wird; dazu ist vielmehr erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war (BGHZ 58, 162, 165 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.1.1965 - Ill ZR 77/64 = VersR 1965, 388, 389 m.w.N.). 7 Demgemäß hat der Senat etwa dem, der einen Weidezaun beschädigt hat, den Verlust von Vieh, das wegen der Beschädigung entlaufen war, zugerechnet, obwohl der Verlust auf widerrechtlicher Aneignung der Tiere durch einen Dritten beruhte (Senatsurteil vom 3.10.1978 - VI ZR 253/77 = VersR 1978, 1161 = NJW 1979, 712). Die Grenze der Zurechnung hat der Senat erst dort gesehen, wo das schädigende Verhalten nur noch der äußere Anlaß für ein Verhalten Dritter aus freien Stücken war (BGHZ 58, 162 aaO; vgl. dazu Deutsch JZ 1972, 551). Wird der ZurechnungsZusammenhang sogar durch das vorsätzliche Eingreifen eines Dritten nur unter besonderen Umständen unterbrochen, so kann für das selbsttätige Verhalten eines Tieres nichts anderes gelten. Daß dieses haftungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Tiergefahr gewürdigt werden und eine Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) auslösen kann, ändert hieran nichts. Auch ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, den festgestellten Verursachungsbeitrag des Kraftfahrzeugsbetriebes haftungsrechtlich nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil ein tierisches Verhalten zu dem Unfall mit beigetragen hat. Di*e Betriebsgefahren des Kraftfahrzeugverkehrs schließen auch solche Einwirkungen auf das tierische Verhalten mit ein. c) Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht von Bedeutung sein, ob und ggf. auf welchem Wege der Beklagte von dem Hundehalter bzw. dem Haftpflichtversicherer, bei dem die Tiergefahr versichert ist, einen Schadensausgleich 8 erreichen kann. Da der Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 PflVG dem Kläger im Rahmen seiner Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis haftet, hätte er einer Ersatzpflicht nur entgehen können, wenn im Hinblick auf eine andere Ersatzmöglichkeit des Klägers in den Versicherungsbedingungen seine Einstandspflicht für solche Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, ausgeschlossen wäre (vgl. z.B. den in § 11 Nr. 5 AKB vorgenommenen Ausschluß von Haftpflichtansprüchen aus bestimmten Schadensfällen, die sich bei einer mit dem versicherten Fahrzeug durchgeführten behördlich genehmigten Beförderung von Kernbrennstoffen oder von sonstigen radioaktiven Stoffen ereignen). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich somit als unrichtig. Da der Sachverhalt festgestellt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Berufung des Beklagten war demgemäß nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen und damit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dr. Macke Dr. Lepa Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann