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BGH

Gericht: BGH

Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter und greift die Kostenentscheidung der Vorinstanzen hinsichtlich des zurückgenommenen oder erledigten Teils der Klage an. Das Berufungsgericht hat dem Kläger als Ersatz für seinen Fahrzeugschaden mit Recht nur den Betrag zuerkannt, der sich bei einer Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert ergibt. 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 66, 239) verliert der Geschädigte den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug allerdings nicht schon dadurch, daß er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert. Die grundsätzliche Möglichkeit der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten befreit den Geschädigten aber nicht von der Verpflichtung, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung das am wenigsten aufwendige auszuwählen. Nur wenn der Geschädigte sein Fahrzeug behält und die Reparatur ausführen läßt, kann ihm wegen seines schützenswerten Integritätsinteresses an der Erhaltung des ihm vertrauten Wagens für die Reparatur ein Schadensbetrag zuerkannt werden, der bis zu einer gewissen Grenze höher ist als der Aufwand einer Ersatzbeschaffung. Wenn der Geschädigte dagegen kein Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegt, kann er auf Reparaturkostenbasis nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Ergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert. Ein Ersatz fiktiver Reparaturkosten ist mithin grundsätzlich nur bis zu der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenzen möglich. Soweit die Revision sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist das Rechtsmittel unzulässig . Das gilt auch dann, wenn in dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil der Klage eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen worden ist und wenn gegen dieses Urteil zulässigerweise Revision eingelegt wird (vgl.

Zitierte Normen: § 269 ZPO
KostenReparaturKostenentscheidungWiederbeschaffungswertKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 168/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
18. Juni 1985 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstell
 Levi
Straße
13,
9
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 gegen
1)	Gerhard	F^(BhD((^-Straße 2,	____
 2)	p^m Versehe rungs-AG, vertreter^durch den Vorstand, Dr. Wilhelm Ff|^, Dr^AlbertKBM^^Dr. Antonius
__ Ernst	Straße 150,
MI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtiger:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen,
 Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 1984 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 2. Juni 1983 wurde bei einem Verkehrsunfall der PKW des Klägers erheblich beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten für diesen Unfall ist außer Streit. Der beschädigte PKW, Fabrikat Datsun 280 2 X, Erstzulassung: 29.6.1982, km-Stand: 15.792, hatte einen Wiederbeschaffungswert von 25.500 DM und einen Restwert von 8.000 DM. Der Kläger ließ den Wagen nicht reparieren, sondern verkaufte ihn in beschädigtem Zustand.
3
Der Kläger möchte auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen (18.225/74 DM Reparaturkosten zuzüglich 1.500 DM Wertminderung = 19.725,74 DM). Nachdem die Zweitbeklagte teils vor, teils nach Rechtshängigkeit den größten Teil des Schadens ersetzt und dabei für den Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert, vermindert um den Restwert (= 17.500 DM) gezahlt hatte, hat der Kläger noch Zahlung der Differenz zu dem fiktiven Reparaturkostenaufwand, d.h. (19.725,74 DM - 17.500,— DM =) 2.225,74 DM verlangt.
Das Landgericht hat diesem Begehren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger nur restliche 440,50 DM zuerkannt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter und greift die Kostenentscheidung der Vorinstanzen hinsichtlich des zurückgenommenen oder erledigten Teils der Klage an.
Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger als Ersatz für seinen Fahrzeugschaden mit Recht nur den Betrag zuerkannt, der sich bei einer Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert ergibt.
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1.	Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 66, 239) verliert der Geschädigte den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug allerdings nicht schon dadurch, daß er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - im einzelnen dargelegt hat, hält er an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.
2.	Die grundsätzliche Möglichkeit der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten befreit den Geschädigten aber nicht von der Verpflichtung, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung das am wenigsten aufwendige auszuwählen. Nur wenn der Geschädigte sein Fahrzeug behält und die Reparatur ausführen läßt, kann ihm wegen seines schützenswerten Integritätsinteresses an der Erhaltung des ihm vertrauten Wagens für die Reparatur ein Schadensbetrag zuerkannt werden, der bis zu einer gewissen Grenze höher ist als der Aufwand einer Ersatzbeschaffung. Wenn der Geschädigte dagegen kein Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegt, kann er auf Reparaturkostenbasis nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Ergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert. Ein Ersatz fiktiver Reparaturkosten ist mithin grundsätzlich nur bis zu der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenzen möglich. Auch insoweit wird wegen der näheren Begründung auf das Senatsurteil vom 5. März 1985 Bezug genommen.
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3.	Das Berufungsgericht hat die im Falle der Reparatur und im Falle der Ersatzbeschaffung jeweils anfallenden Kosten zutreffend ermittelt und einander gegenübergestellt. Die hierbei in erster Linie maßgeblichen Werte (Reparaturkosten und merkantiler Minderwert einerseits sowie Wiederbeschaffungswert und Restwert andererseits) sind zwischen den Parteien nicht umstritten. Sie sind sämtlich durch das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten belegt.
Gegen den Ansatz dieser Beträge sind auch im übrigen keine Bedenken ersichtlich. Auch die Berücksichtigung der weiteren Kosten von 440,50 DM, die der Kläger für den Fall der Ersatzbeschaffung geltend gemacht hat, begegnet keinen Einwänden. Da mithin die Kosten einer Ersatzbeschaffung um 1.785*24 DM niedriger sind als die Kosten einer fiktiven Reparatur, hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht in Höhe dieses Betrages abgewiesen. Eine Differenz von 1.785 DM ist nicht so geringfügig, daß man sie vernachlässigen und dem Schädiger ansinnen könnte, sie als unvermeidbare Schwankung zwischen den beiden möglichen Wegen der Schadensberechnung hinzunehmen.
II.
Soweit die Revision sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist das Rechtsmittel unzulässig .
Der von der Revision selbständig angegriffene Teil der Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 ZPO. Denn er betrifft die Frage, ob die Klage zunächst in Höhe von 17.907,76 DM rechtshängig geworden und sodann wegen eines Betrages von 10.000 DM zurückgenommen worden ist. Der nach § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO hinsichtlich dieser Entscheidung er-öffnete Beschwerderechtszug endet nach § 667 Abs. 3 ZPO beim Oberlandesgericht. Das gilt auch dann, wenn in dem Urteil über den anhängig gebliebenen Teil der Klage eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen worden ist und wenn gegen dieses Urteil zulässigerweise Revision eingelegt wird (vgl. BGHZ 58, 341, wo diese Rechtsfolge hinsichtlich des insoweit gleichgelagerten Teilanerkenntnisses ausgesprochen ist).
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.	Ankermann
 Bischoff
Dr. Schmitz