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BGH · VI ZR 165/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 165/69

Zur Haftung desjenigen, der sich einer berechtigten polizeilichen Verfolgung durch Flucht entzieht, für den dabei entstandenen Körperschaden des Verfolgenden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29• Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwischen dessen Flucht und dem Fersenbeinbruch des Beamten besteht nach Meinung des Berufungsgerichts kein die Haftung begründender Ursachenzusammenhang, weil der Entschluß des T., den Beklagten zu verfolgen, zu dem Abbruch des Kausalverlaufs geführt habe (das Berufungsurteil ist in NJW 1973» 1929 veröffentlicht). Juli 1971 - VI ZR 165/69 = LM BGB § 823 (C) Nr. 39 * NJW 1971, 1982), ob der durch das Verhalten des Beklagten verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen - also auch bei Bejahung der Ursächlichkeit - dem Beklagten objektiv zuzurechnen ist. Entscheidend ist, wie der erkennende Senat in den erwähnten beiden früheren Urteilen ausgeführt hat, daß der Beklagte, für ihn zu demindest erkennbar, wenn hier nicht sogar erkannt, durch sein Weglaufen ohne Notwendigkeit in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für T. durch seinen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausführung selbst ein Schadensrisiko eingegangen ist, steht einer Zurechnung der verursachten Rechtsgutverletzung nicht ohne weiteres entgegen, wie der Senat ebenfalls bereits früher ausgeführt hat (vgl. Wird aber der Entschluß des Verletzten wie hier durch das Verhalten herausgefordert, so ist in der Regel die Verantwortlichkeit nicht schon wegen des Dazutretens des Verletzten ausgeschlossen (vgl. Der Senat hat es damit bei dieser Fallgruppe für geboten erachtet, den Verfolgten nicht ohne weiteres für sämtliche verursachten Rechtsund Rechtsgutverletzungen - vorbehaltlich des Verschuldens - schlechthin einstehen zu lassen (vgl. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch von Belang, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck der Verfolgung und deren erkennbarem Risiko gewahrt ist. Es meint aber, ihre Anwendung führe hier bereits im Grunde zur Verneinung einer Haftung des Beklagten, weil es an der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und erkennbarem Risiko der Verfolgung fehle. a) Allerdings ist, wie bereits erwähnt, in BGHZ 57, 25 ausgesprochen, worauf das Berufungsurteil zutreffend hinweist, zu dem vorausgesetzten herausgeforderten Dazutreten (Eingreifen) genüge j nicht bereits, daß sich der Verletzte tatsächlich zu dem Eingreifen hat bewegen lassen. Vielmehr ist außer dieser psychischen Verursachung notwendig, daß sich der Eingreifende zu dem Handeln herausgefordert fühlen 1 durfte und zwar überhaupt und gegebenenfalls in der von ihm gewählten Art und Weise. Damit sollten- - insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen - auch Fälle angö-sprochen werden, die bereits wegen des zu hohen, übersteigerten Risikos die Zurechnung des Handelns des Verfolgenden im Hinblick auf die zivilrechtliche Verteilung des Schadensrisikos zwischen ihm und dem Verfolgten als nicht mehr tragbar erscheinen läßt. Sinn dieser Einschränkung, die zu einer Verneinung der Haftung bereits im Grundsatz führt, ohne daß Raum für eine Abwägung nach § 254 BGB verbleibt, ist, das mit einer Flucht verknüpfte Haftungsrisiko nicht ins Unermeßliche wachsen zu lassen. Nur dann, wenn eine Verfolgung überhaupt und deren konkrete Durchführung derart ist, daß der Verfolgte mit ihr nicht rechnet und nicht zu rechnen braucht, scheidet eine Haftung bereits im Grundsatz aus. Daß nicht schon jede gefährliche Verfolgung eine Haftung des Verfolgten ausscheiden läßt, zeigen auch deutlich die Beurteilungen der früheren Sachverhalte (Urteil vom 24. So hat der Senat denn auch in BGHZ 57, 25, 31 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der dort im Grundsatz bejahte Ersatzanspruch des Verfolgenden durch ein mitwirkendes Verschulden auf seiner Seite gemindert sein kann, was im übrigen damals vom Berufungsgericht auch angenommen worden war. b) Würdigt man unter diesen Gesichtspunkten den zu beurteilenden Sachverhalt, dann rechtfertigen die festgestellten Tatumstände es nicht, bereits die objektive Zurechnung und damit schon im Grundsatz eine Haftung zu verneinen. Allerdings mag es sein, worauf der Tatrichter hinweist, daß die Personalien des Beklagten, der bei seinen Eltern wohnte, bekannt waren, und daß bei geglückter Flucht die Strafvollstreckung wahrscheinlich nicht vereitelt, sondern nur hinausgeschoben worden wäre. T. war zur Verfolgung des Beklagten jedenfalls berechtigt, dienstrechtlich sogar trotz der damit verbundenen Selbstgefährdung verpflichtet, Es handelt sich um den Ersatz von Schäden, die der Beamte durch seinen vom ver- Diesem hier gesteigerten Risiko der Verfolgung durch einen Sprung aus dem ebenerdigen Fenster fehlt nicht die Verhältnismäßigkeit zu dem Anliegen des T. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher eine Haftung des Beklagten nicht schon im Grundsatz ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat nämlich -folgerichtig - nicht darüber befunden, ob etwa die Voraussetzungen des § 828 Abs. 2 BGB beim Beklagten Vorlagen, was dieser behauptet. Zudem hat der Tatrichter bei Verneinung insoweit zu erwägen, ob und inwieweit die von ihm in anderem Zusammenhang erörterten Umstände sich unter dem Gesichtspunkt des Allerdings wird bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt davon auszugehen sein, daß dem T.der Entschluß, dem Beklagten aus dem Fenster nachzusetzen, allein noch nicht zu dem mitwirkenden Verschulden im Sinne des § 254 BGB gereicht. 2. Das Berufungsgericht führt zu dem Schluß der Entscheidungsgründe aus, da die Körperverletzung1 des T. dem Beklagten schon wegen der fehlenden Ver- 1 hältnismäßigkeit zwischen Zweck und erkennbarem Risiko der Verfolgung nicht zuzurechnen sei, bedürfe es keiner Entscheidung, ob hier ein gesteigertes Verfolgungsrisiko Vorgelegen habe. So greift auch bei an sich bejahter Zurechnung die Haftung des Verfolgten nicht ein, wenn beispielsweise ein geschütztes Rechtsgut durch das Platzen eines Reifens des Streifenwagens verletzt wird, ohne daß dieses Ereignis auf eine für die Rei- : fen gefährliche Verfolgung (Geschwindigkeit oder Fahrweise) zurückzuführen ist (vgl. Legt man die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen zugrunde, so spricht überwiegendes für die Annahme, daß sich hier ein durch die Verfolgung deutlich erhöhtes Risiko verwirklicht hat und es sich nicht um ein mit der zugerechneten Gefahrerhöhung ohne inneren Zusammenhang stehendes Ereignis handelt.

Zitierte Normen: § 823 BGB
BGBVerfolgungGrundBerufungsgerichtRisikoZurechnungHaftung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
BGB § 823 C
Zur Haftung desjenigen, der sich einer berechtigten polizeilichen Verfolgung durch Flucht entzieht, für den dabei entstandenen Körperschaden des Verfolgenden.
(Ergänzung zu: BGHZ 57, 26 und BGH Urt. v. 13. - VI ZR 165/69 - LM BGB § 823 /C7 Nr. 39).
Juli 1971
BGH Urt v 29. Oktober 197^ - VI ZR 168/73 - OLG Düsseldorf öwi, urx. v. ^	lg Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. Oktober 1974 G ü n t h Justizobersekretärin als UrkundBbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 168/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Ci
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Jürgen
K
'straßei

Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Frhr. v
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29• Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Schaffen sowie Dr. Steffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Juni 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 16. September 1971 wollte der im Dienst des klagenden Landes stehende, damals 55-dährige Polizeiobermeister T. seinen Auftrag, den damals 17-jährigen Beklagten festzunehmen, durchführen. Dieser sollte einen Jugendarrest verbüßen, weil er ohne Fahrerlaubnis' mit einem Moped gefahren war. T. erschien zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr morgens in der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung der Eltern des Beklagten. Nachdem dieser sich fertiggemacht hatte, suchte er mit Erlaubnis des Beamten die Toilette auf. Dort schob er eine Waschmaschine vor die Türe und sprang aus dem Fenster in den Hof. Hierbei mußte er eine 2 m tiefe und 1,50 m breite Ausschachtung überwinden, die sich unterhalb des
 
Fensters befand und zu dem Hofraum hin mit einem Zaun gesichert war. Als der Polizeibeamte, der die Örtlichkeit nicht kannte, bemerkte, daß der Beklagte entweichen wollte, drückte er die Toilettentüre auf und sprang dem Beklagten nach. Dabei zog er sich einen Fersenbeinbruch zu. Der Beklagte, der sich im Hof hinter Sträuchern versteckt hatte, wurde wenig später von dem zweiten Beamten, der im Fahrzeug geblieben war, und der Besatzung eines Streifenwagens festgenommen.
Polizeiobermeister T. war bis zu dem 31* Januar 1972 dienstunfähig. Das klagende Land wandte für ihn Arzt- und Behandlungskosten auf.
Mit der Klage fordert das klagende Land kraft Rechtsübergangs Ersatz in Höhe dieser Aufwendungen und Erstattung der dem Beamten während seiner Dienstunfähigkeit gezahlten Bezüge.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des klagenden Landes zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt das klagende Land die Klageansprüche weiter.
Entsehe idungs gründe
 Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem klagenden Land ein nach § 99 LBG NW übergegangener
 
Schadensersatzanspruch des Polizeiobermeisters T. gegen den Beklagten aus imerlaubter Handlung (§ 823 BGB) nicht zu. Zwischen dessen Flucht und dem Fersenbeinbruch des Beamten besteht nach Meinung des Berufungsgerichts kein die Haftung begründender Ursachenzusammenhang, weil der Entschluß des T., den Beklagten zu verfolgen, zu dem Abbruch des Kausalverlaufs geführt habe (das Berufungsurteil ist in NJW 1973» 1929 veröffentlicht).
I.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Daß der Beklagte die Körperverletzung des T. im Sinne des BedingungsZusammenhanges verursacht hat, zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel.
Seine Bedenken gegenüber der Adäquanz - die es dahinstehen läßt, weil es dem Beklagten aus anderen Gründen die Verletzung des T. nicht zurechnet - greifen nicht durch. Sofern man ihr im Bereich der haftungsbegründenden Ursächlichkeit einen Platz zuweist (vgl. Nachweise in BGHZ 57, 25, 27; vgl. aber auch BGHZ 58, 162, 163X bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Bejahung. Die Flucht des Beklagten und der dadurch ausgelöste Entschluß des T., ihn wie geschehen zu verfolgen, sowie der weitere Ablauf, nämlich der Sturz des T. und die hierbei erlittene Verletzung, sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht so besonders eigenartig und imwahrscheinlich, daß sie nach dem bisherigen und üblichen Verständnis der Adäquanz als einer besonderen Form des Ursachenzusammenhang schon deshalb außer Betracht zu lassen wären.	1
 
2.	Darüber hinaus prüft das Berufungsgericht zutreffend in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere BGHZ 57,
 25 und Urt. vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = LM BGB § 823 (C) Nr. 39 * NJW 1971, 1982), ob der durch das Verhalten des Beklagten verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen - also auch bei Bejahung der Ursächlichkeit - dem Beklagten objektiv zuzurechnen ist. Diese Frage ist auf Grund einer wertenden Betrachtung zu beantworten.
Entscheidend ist, wie der erkennende Senat in den erwähnten beiden früheren Urteilen ausgeführt hat, daß der Beklagte, für ihn zu demindest erkennbar, wenn hier nicht sogar erkannt, durch sein Weglaufen ohne Notwendigkeit in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für T. geschaffen hat, indem er dessen mit dem Gesetz in Einklang stehende Verfolgung herausforderte. obgleich er dessen Gefährdung voraussehen und vermeiden konnte (vgl. von Caemmerer DAR 1970, 283, 291).
Daß T. durch seinen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausführung selbst ein Schadensrisiko eingegangen ist, steht einer Zurechnung der verursachten Rechtsgutverletzung nicht ohne weiteres entgegen, wie der Senat ebenfalls bereits früher ausgeführt hat (vgl. insbesondere BGHZ 57, 25, 29 m.w.Nachw.). Allerdings sind bei solcher Gestaltung Fälle anerkannt, in denen trotz bestehenden Ursachenzusammenhangs der Ausschluß der Zurechnung geboten ist (vgl. Larenz, Schuldrecht I 10. Aufl. § 27 III 3; ders. Festschrift für Honig 1970 S. 70, 83 o.). Insbesondere ist sie dann
 
nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten nicht "herausgefordert" ist (vgl. BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 » aaO), wenn vielmehr das Verhalten des die erste Ursache Setzenden lediglich den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen (vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 - LM BGB § 823 (C)
Nr. 28 = NJW 1963, 1671; BGHZ 58, 162). Wird aber der Entschluß des Verletzten wie hier durch das Verhalten herausgefordert, so ist in der Regel die Verantwortlichkeit nicht schon wegen des Dazutretens des Verletzten ausgeschlossen (vgl. Larenz, Schuldrecht I aaO; ders. Festschrift für Honig S. 79, 87).
Der Senat hat es damit bei dieser Fallgruppe für geboten erachtet, den Verfolgten nicht ohne weiteres für sämtliche verursachten Rechtsund Rechtsgutverletzungen - vorbehaltlich des Verschuldens - schlechthin einstehen zu lassen (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der psychisch vermittelten Ursächlichkeit auch Deutsch JZ 1972, 551).	!
Die so gebotene wertende Einschränkung kommt, ; wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bereits und ! insbesondere darin zu dem Ausdruck, daß ein herausgefordertes Dazwischentreten (Eingreifen) für die Zurechnung vorausgesetzt wird. Das hat der Senat in BGHZ 57, 25 dahin erläutert, daß dem nicht schon genügt ist, wenn sich der Verletzte "tatsächlich" zu dem Eingreifen hat bewegen lassen, wenn sein Verhalten also bloß veranlaßt (psychisch verursacht) worden ist, sondern nur wenn er sich zu dem Eingreifen herausgefordert
 
fühlen "durfte”. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch von Belang, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck der Verfolgung und deren erkennbarem Risiko gewahrt ist. Damit findet eine wertende Betrachtung zu einer im Einzelfall gebotenen Einschränkung Eingang in die rechtliche Beurteilung.
3.	Diese Grundsätze legt auch das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde. Es meint aber, ihre Anwendung führe hier bereits im Grunde zur Verneinung einer Haftung des Beklagten, weil es an der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und erkennbarem Risiko der Verfolgung fehle.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Allerdings ist, wie bereits erwähnt, in BGHZ 57, 25 ausgesprochen, worauf das Berufungsurteil zutreffend hinweist, zu dem vorausgesetzten herausgeforderten Dazutreten (Eingreifen) genüge j nicht bereits, daß sich der Verletzte tatsächlich zu dem Eingreifen hat bewegen lassen. Vielmehr ist außer dieser psychischen Verursachung notwendig, daß sich der Eingreifende zu dem Handeln herausgefordert fühlen 1 durfte und zwar überhaupt und gegebenenfalls in der von ihm gewählten Art und Weise. Damit sollten- - insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen - auch Fälle angö-sprochen werden, die bereits wegen des zu hohen, übersteigerten Risikos die Zurechnung des Handelns des Verfolgenden im Hinblick auf die zivilrechtliche Verteilung des Schadensrisikos zwischen ihm und dem Verfolgten als nicht mehr tragbar erscheinen läßt.
 
Das besagt aber nicht, daß jedes nicht ungefährliche Verhalten schon wegen seiner Gefahren eine Zurechnung bereits im Grunde ausschließt. Sinn dieser Einschränkung, die zu einer Verneinung der Haftung bereits im Grundsatz führt, ohne daß Raum für eine Abwägung nach § 254 BGB verbleibt, ist, das mit einer Flucht verknüpfte Haftungsrisiko nicht ins Unermeßliche wachsen zu lassen. Nur dann, wenn eine Verfolgung überhaupt und deren konkrete Durchführung derart ist, daß der Verfolgte mit ihr nicht rechnet und nicht zu rechnen braucht, scheidet eine Haftung bereits im Grundsatz aus. Daß nicht schon jede gefährliche Verfolgung eine Haftung des Verfolgten ausscheiden läßt, zeigen auch deutlich die Beurteilungen der früheren Sachverhalte (Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - NJW 1964,
1363 = LM BGB § 823 C Nr. 32 und vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 = LM BGB § 823 (C) Nr. 36 = JZ 1967,
639). So hat der Senat denn auch in BGHZ 57, 25, 31 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der dort im Grundsatz bejahte Ersatzanspruch des Verfolgenden durch ein mitwirkendes Verschulden auf seiner Seite gemindert sein kann, was im übrigen damals vom Berufungsgericht auch angenommen worden war.
Eine so verstandene Grenzziehung ist auch, abgesehen von anderen Erwägungen, aus folgenden Gründen geboten. Eine Sicht, die in solchen Fällen nur die Möglichkeiten kennt, den Ersatzanspruch entweder zu verneinen oder zu bejahen, würde weithin ohne Notwendigkeit eine differenzierende Abwägung erschweren oder gar verhindern und stünde damit einer gerechten Beurteilung im einzelnen Fall im Wege. Eine dem Einzelfall gerecht werdende Wertung ist aber bereits in der Be-
 
Stimmung des § 254 BGB vorgesehen mit ihrer Reichweite von voller Haftung bis zu ihrer Verneinung.
Eine Sicht, die in zu weit gehender und nicht gebotener Weise die Haftung bereits im Grundsatz ausschließt, begibt sich dieser Möglichkeit. Es entspricht auch sonst der Rechtsentwicklung, das sog. ,,Alles-oder-nichts,,-Prinzip zurückzudrängen.
b) Würdigt man unter diesen Gesichtspunkten den zu beurteilenden Sachverhalt, dann rechtfertigen die festgestellten Tatumstände es nicht, bereits die objektive Zurechnung und damit schon im Grundsatz eine Haftung zu verneinen.
Allerdings mag es sein, worauf der Tatrichter hinweist, daß die Personalien des Beklagten, der bei seinen Eltern wohnte, bekannt waren, und daß bei geglückter Flucht die Strafvollstreckung wahrscheinlich nicht vereitelt, sondern nur hinausgeschoben worden wäre. Auch war die Verfehlung des Beklagten, die zur Verhängung des Jugendarrestes führte, verhältnismäßig gering. Immerhin kann das (öffentliche) Interesse an dem Eingreifen des T. nicht außer Betracht bleiben (vgl. rechtsvergleichend Lüer, Die Begrenzung der Haftung bei fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen, 1969 S. 148/149), womit die in anderen Verfolgungsfällen erheblichen Abwägungsgesichtspunkte zu demindest in ihrem Gewicht beeinflußt werden. T. war zur Verfolgung des Beklagten jedenfalls berechtigt, dienstrechtlich sogar trotz der damit verbundenen
 Selbstgefährdung verpflichtet, Es handelt sich um den Ersatz von Schäden, die der Beamte durch seinen vom ver-
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folgten Beklagten unmittelbar herausgeforderten Einsatz erlitten hat (vgl. dazu auch Martens NJW 1972 9 740, 746 Fn. 37 und Hübner JuS 1974, 496, 499). Schutzwürdige Interessen des Beklagten an seiner Flucht, die demgegenüber in Frage kommen, fehlen. Durch sein Weglaufen suchte er sich der Überführung in die Jugendarrestanstalt und damit dem Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Strafe zu entziehen. Darin allein liegt in diesem Zusammenhang kein Umstand, der besonderer Berücksichtigung zugängig ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28; Urt.v.13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = aaO zu 2 a).
Unter diesen Umständen steht das Risiko der Verfolgung durch T. an sich nicht außer Verhältnis zu seinem Zweck. T. versuchte dem Beklagten durch das Fenster der im Erdgeschoß liegenden Toilette ins Freie zu folgen, nachdem der Beklagte diesen Weg mit Erfolg genommen hatte. Diesem hier gesteigerten Risiko der Verfolgung durch einen Sprung aus dem ebenerdigen Fenster fehlt nicht die Verhältnismäßigkeit zu dem Anliegen des T. Bei diesen Gegebenheiten mußte der Beklagte damit rechnen, daß ihm T. durch das Fenster folgen würde, weil dieser sich herausgefordert fühlen durfte.
II.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher eine Haftung des Beklagten nicht schon im Grundsatz ausgeschlossen. j>onach konnte das Berufungs urteil aus den ihm gegebenen Gründen keinen Bestand haben.
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1.	Dem erkennenden Senat ist verwehrt, selbst zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat nämlich -folgerichtig - nicht darüber befunden, ob etwa die Voraussetzungen des § 828 Abs. 2 BGB beim Beklagten Vorlagen, was dieser behauptet. Zudem hat der Tatrichter bei Verneinung insoweit zu erwägen, ob und inwieweit die von ihm in anderem Zusammenhang erörterten Umstände sich unter dem Gesichtspunkt des
§ 254 BGB auswirken. Allerdings wird bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt davon auszugehen sein, daß dem T. der Entschluß, dem Beklagten aus dem Fenster nachzusetzen, allein noch nicht zu dem mitwirkenden Verschulden im Sinne des § 254 BGB gereicht. Als etwaiges Mitverschulden verbleibt, wenn T. bei der Ausführung seines Vorhabens nicht die im eigenen Interesse gebotene Vorsicht walten ließ.
Daher war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwe i sen.
2.	Das Berufungsgericht führt zu dem Schluß
 der Entscheidungsgründe aus, da die Körperverletzung1 des T. dem Beklagten schon wegen der fehlenden Ver- 1 hältnismäßigkeit zwischen Zweck und erkennbarem Risiko der Verfolgung nicht zuzurechnen sei, bedürfe es keiner Entscheidung, ob hier ein gesteigertes Verfolgungsrisiko Vorgelegen habe. Damit wird offenbar das angesprochen, was in BGHZ 57, 25, 32 (und im Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 163/69 = aaO zu 2 d am Ende) ausgeführt ist.
Dort ist dargelegt, daß, sofern nach der gebotenen Abwägung im Einzelfall für die beim Verfolgenden eingetretenen Verletzungen grundsätzlich eine
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Haftung zu bejahen ist, diese nur die besonderen (gesteigerten) Risiken der Verfolgung und nicht das normale Risiko des Eingreifenden umfaßt, wie das schon das Erfordernis des inneren Zusammenhangs mit dem Grund der Haftung (der geschaffenen erhöhten Gefahrenlage) nahelege. So greift auch bei an sich bejahter Zurechnung die Haftung des Verfolgten nicht ein, wenn beispielsweise ein geschütztes Rechtsgut durch das Platzen eines Reifens des Streifenwagens verletzt wird, ohne daß dieses Ereignis auf eine für die Rei- : fen gefährliche Verfolgung (Geschwindigkeit oder Fahrweise) zurückzuführen ist (vgl. dazu Fallgestaltungen bei Deutsch JZ 1967, 642 zu 2 d; vgl. auch Lüer aaO S. 150 u).
 
Legt man die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen zugrunde, so spricht überwiegendes für die Annahme, daß sich hier ein durch die Verfolgung deutlich erhöhtes Risiko verwirklicht hat und es sich nicht um ein mit der zugerechneten Gefahrerhöhung ohne inneren Zusammenhang stehendes Ereignis handelt.
Dr. Weber	Nüßgens	Dunz
 Seheffen	Dr. Steffen
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