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BGH · VI ZR 168/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 168/70

Sie hatte die Abwasserleitung der Siedlung nach dem damals ortsüblichen Mischsystem (gemeinsame Ableitung einerseits der häuslichen Abwässer, und Fäkalien, andererseits des anfallenden Tagwassers in einer Rohrleitung) in den oberhalb der gelegenen Sohacht 62 der dem örtlichen "Kanalisationsvar ein" gehörigen Kanalisation eingeleitet. Die Beklagte bestreitet die Schadensursächlichkeit ihres Vorgehens, Auch macht sie geltend, daß die bestehende Anlage im Einverständnis mit Kanalverein, Gemeinde, Straßenbauamt und Landesamt für Wasserversorgung und Gewässer schütz eingerichtet worden sei, wobei sich die gesetzlichen Vertreter der Beklagten in diesen Plan lediglich "passiv eingefügt" hätten. 1, Das Berufungsgericht führt den eingetretenen Schaden auf die im Verhältnis zu dem Zufluß ungenügende Passungskraft des aus dem Schacht 62 abführenden Rohres zurück und damit auf die von der Beklagten eingerichtete Abwasseranlage• Diese tatriohterliche Peststellung ist als solche dem Angriff der Revision entzogen« Die Revision zieht auch erfolglos in Frage, daß der eingetretene Schaden als Folge der falschen Dimensionierung allgemein voraussehbar war« Sie übersieht die ausdrückliche Feststellung des Berufung sgerichts, daß das ankommende Rohr der Beklagten nicht überdimensioniert war« Daraus ergab sich zwangsläufig, daß es bei seiner vollen Auslastung, die entgegen der Meinung der Revision in Betracht zu ziehen war, zu einer Stauung der eingetretenen Art kommen mußte• 2« Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Organe der Beklagten hinsichtlich des schadensursächlichen Kanalbaus fahrlässig gehandelt haben« Es stellt fest, daß diesen die Dimensionen der Zu- und Ableitungen im Schacht 62 bekannt waren, und ist der Meinung, daß sie daraus die für die Unterlieger entstehenden Gefahren hätten erkennen müssen« Dabei geht das Berufungsgericht teils aufgrund seiner Feststellungen, teils im Wege der Unterstellung zugunsten der Beklagten von folgendem Sachverhalt aus: Das Berufungsgericht unterstellt weiter, daß die Organe der Beklagten (die selbst keine Techniker, sondern Kaufleute waren) von ihren Architekten und Die den Organen der Beklagten immerhin bekannten Tatsachen, nämlich die Einleitung des großen, nicht überdimensionierten Kanals in den kleineren alten des Kanalvereins und die Abweichung von der Baugenehmigung, hätten diese vielmehr veranlassen müssen, darauf zu dringen, daß die Fachleute die sich damit ohne weiteres auf drängenden Bedenken zerstreuten. Das Berufungsgericht sieht schließlich keinen Anlaß, den von der Beklagten angeregten Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, ob die verkürzte Kanalführung deshalb "zulässig und zweckmäßig gewesen sei", weil man mit einer späteren Umstellung vom Mi schwass er system auf das Trennwassersystem habe rechnen müssen. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, es sei damals schön klar gewesen, daß die Änderung des Systems erst nach Monaten, wenn nicht nach Jahren erfolgen könne. Das Berufungsgericht kommt aufgrund dieser Feststellungen zu dem Ergebnis, daß die Beklagte für den Schaden - allerdings möglicherweise neben anderen Verantwortlichen - nach § 823 Abs. 1 BGB hafte. 1. Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Fahrlässigkeit zutreffend von den besonderen Anforderungen aus, welche an die Organe einer großen BangeseiIsohaft gestellt werden müssen. Demnach haben die Organe der Beklagten zunächst um das Mißverhältnis der Dimensionen von Zuleitungen und Abfluß im Schacht 62 gewußt5 die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dieser Umstand auch die Aufmerksamkeit eines Nichttechnikers, der aber in Bausachen von Berufs wegen besonders versiert war, erregen mußte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, daß nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Organe der Beklagten die Erstellung einer baureohtlioh nicht genehmigten Anlage wissentlich gebilligt haben (§ 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB A.V.m. den Vorschriften der Bayr. Eben im Hinblick auf die bau wirtschaftliche Erfahrung der Organe der Beklagten brauchte es das Berufungsgericht diesen auch nicht als Entschuldigung zugutezuhalten, daß die Vertreter der kleinen Gemeinde und der insoweit im Privatauftrag der Beklagten tätige Ingenieur M^Htt gegen das "Provisorium” keine Einwendungen erhoben oder wenigstens nicht aufrecht erhielten. Es mußte den Vertretern der Beklagten auch klar sein, daß die Genehmigung des für wasserrechtliehe Fragen zuständigen Land es amt es nicht auf den hier erforderlichen Erwägungen zu beruhen brauchte. der Ringkanalisation sei die von der Beklagten gewählte Lösung zulässig und zweckmäßig gewesen * das Berufungsgericht habe pflichtwidrig kein Sachverständigengutachten zu dieser Frage erholt, wie dies die Beklagte beantragt habe. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß sich - was die Revision allerdings nicht wahr haben will - die Besonderheit eines "Provisoriums**, also einer technischen Anlage, die wegen der Ungewißheit der endgültigen Geamtlösung in gewissem Umfang auf Perfektion und auch auf volle Sicherheit verzichtet, auf rein wirtschaftliche Erwägungen gründet. Keinesfalls aber ist der Verzicht auf Sicherung für Dritte schon rechtlich zulässig, wenn das Produkt aus Höhe und Wahrscheinlichkeit des vor herrsch baren Schadens hinter den Kosten der SicherheitsVorkehrungen deutlich zurückbleibt. Es bringt damit zu dem Ausdruck, daß den möglicherweise gefährdeten Dritten die von dem auf längere, wenn nicht auf sehr lange Zeit berechneten Provisorium" ausgehende Gefahr insgesamt nicht mehr zu demutbar gewesen sei , während der Beklagten die Alternativlösung (Anschluß erst in Schacht Nr. 35) offensichtlich schon deshalb

Zitierte Normen: § 823 BGB
SchachtOrganKanalBerufungsgerichtAnlageRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
NJ
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 168/70	URTEIL	Verkündet	am
18. April 1972 Kriegl,
 Amts Inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma T «bhphbihhm»
Treuhandge sells chart für Wohnungsund Banvdrt Schaft mbH, vertreten durch den_gescMftsftlhrer Hans	und	den
 Prokuristen^®^	HflBHBstraße
 jetzt:	H^eg
 Beklagten und Revisionsklägeriny
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Eheleute Sebastian und Katharina H
Kläger und Revisionsbeklagte,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Br.
Br.
Streithelferin der Kläger: Gemeinde meister B
, vertreten durch den 1. Bür ge r-
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br. ■ -
Der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weher, Prof. Dr. Büßgens, Sonnabend, Dunz und Sehe ff en
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4* Juni 1970 wird zurück ge wie sen.
Die Rosten der Revision^einschließlich der Rosten der S tr ei the lferin^ fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Rläger haben als Pächter der
 in GfHBtHHHHBHm 8*	25#	Mai	1964
dadurch Wasserschäden erlitten, daß sich infolge starker Niederschläge auf dem leicht muldenförmigen Gelände vor dem Gebäude Wasser ansammelte und in das Gebäude eindrang. Einen Teil ihres Schadens fordern die Rläger im gegenwärtigen Rechtsstreit von der Beklagten, die sie für das Schadens er ei g-nis aufgrund folgenden Sachverhalts verantwortlich machen:
Das beklagte Wohnungsbauunternehmen hatte in den Jahren I960 - 1962 an dem höher gelegenen nordwestlichen Ortsrand eine Siedlung mit über 100 Wohneinheiten erstellt. Sie hatte die Abwasserleitung der Siedlung nach dem damals ortsüblichen Mischsystem (gemeinsame Ableitung einerseits der häuslichen Abwässer, und Fäkalien, andererseits des anfallenden Tagwassers in einer Rohrleitung) in den oberhalb der	gelegenen
 Sohacht 62 der dem örtlichen "Kanalisationsvar ein" gehörigen Kanalisation eingeleitet. Hach dem ursprünglichen, vom Landratsamt baurechtlich genehmigten Entwässerungsplan hatte der Kanal der Beklagten über eine längere Zuleitung erst ln den unterhalb des Grundstüoks der Kläger liegenden Schacht Nr. 35 der allgemeinen Kanalisation eingeleitet werden sollen. Der tatsächlich durchgeführte Anschluß, für den eine baurecht liehe Genehmigung weder beantragt noch erteilt wurde, führte dazu, daß das Kanalrohr der Beklagten mit einem Durchmesser von 40 cm zusätzlich zu einem schon vorhandenen Zuflußrohr des Kanalvereins von 20 cm Durchmesser in den Schacht einmündete, während das anschließende Ableitungsrohr bei überdies schwächerem Gefälle nur einen Durchmesser von 30 cm auf wies.
Die Kläger führen ihren Schaden darauf zurück, daß das so entstandene Mißverhältnis zwischen Zufluß und Abfluß im Sohacht 62 bei den starken Regenfällen
 
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den Kanaldeckel gehoben und zu einem Wase er au stritt nach oben geführt habe.
Die Beklagte bestreitet die Schadensursächlichkeit ihres Vorgehens, Auch macht sie geltend, daß die bestehende Anlage im Einverständnis mit Kanalverein, Gemeinde, Straßenbauamt und Landesamt für Wasserversorgung und Gewässer schütz eingerichtet worden sei, wobei sich die gesetzlichen Vertreter der Beklagten in diesen Plan lediglich "passiv eingefügt" hätten. Überdies sei die Anlage im Hinblick auf das damals im Gemeindebereich in Aussicht genommene "Trennwassersystern" als eine Art Provisorium sachgemäß gewesen.
Die Kläger, denen die Gemeinde Gmund als Streithelferin bei getreten ist, hatten in den Vorinstanzen Erfolg, Die Revision der Beklagten verfolgt weiterhin die Abweisung der Klage,
 Entscheidungsgründe
I.
1, Das Berufungsgericht führt den eingetretenen Schaden auf die im Verhältnis zu dem Zufluß ungenügende Passungskraft des aus dem Schacht 62 abführenden Rohres zurück und damit auf die von der Beklagten eingerichtete Abwasseranlage• Diese tatriohterliche Peststellung ist als solche dem Angriff der Revision
 entzogen« Die Revision zieht auch erfolglos in Frage, daß der eingetretene Schaden als Folge der falschen Dimensionierung allgemein voraussehbar war« Sie übersieht die ausdrückliche Feststellung des Berufung sgerichts, daß das ankommende Rohr der Beklagten nicht überdimensioniert war« Daraus ergab sich zwangsläufig, daß es bei seiner vollen Auslastung, die entgegen der Meinung der Revision in Betracht zu ziehen war, zu einer Stauung der eingetretenen Art kommen mußte•
2« Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Organe der Beklagten hinsichtlich des schadensursächlichen Kanalbaus fahrlässig gehandelt haben« Es stellt fest, daß diesen die Dimensionen der Zu- und Ableitungen im Schacht 62 bekannt waren, und ist der Meinung, daß sie daraus die für die Unterlieger entstehenden Gefahren hätten erkennen müssen« Dabei geht das Berufungsgericht teils aufgrund seiner Feststellungen, teils im Wege der Unterstellung zugunsten der Beklagten von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beklagte habe zwar nicht selbst den Anstoß zur Verkürzung der ursprünglich geplanten Leitung gegeben, vielmehr sei ihren Organen diese Maßnahme von ihren Architekten vorgeschlagen worden; diese
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wiederum hätten zuvor über die Verkürzung mit verschiedenen Personen und Stellen Über ei n-stimmung erzielt gehabt, vor allem in einer Besprechung vom 24. Juni I960, an der Vertreter der Gemeinde, des Kanal Vereins und ferner der sowohl von der Beklagten mit der Planung der Kanalanlage als auch von den zuständigen öffentlichen Stellen mit der Planung der Ring-Kanalisation beauftragte Ingenieur teilgenommen hätten« MflHA habe dort trotz anfänglicher Bedenken gegen die Verkürzung der Zuleitung keinen Einspruch mehr erhoben« Anschließend habe er dem Bayer« Landesamt für Wasserversorgung und Gewässerschutz das neue Vorhaben mitgeteilt« Dieses habe keine Einwendungen erhoben und bemerkt, daß der Kanal nur provisorisch als Misohwasserkanal in Betrieb genommen werde, während später voraussichtlich ein zweiter Kanal angelegt werden müsse« Später sei anläßlich einer Begehung auch Übereinstimmung mit dem Straßenbauamt RflHHHk erzielt worden« Dagegen habe das Landratsamt die verkürzte Trassenführung nie gebilligt.
Das Berufungsgericht unterstellt weiter, daß die Organe der Beklagten (die selbst keine Techniker, sondern Kaufleute waren) von ihren Architekten und
 
Ingenieuren (einschließlich	nicht	eigens
 auf die Bedenken und Risiken aufmerksam gemacht worden sind, die im Kreise der Fachleute durchaus erkannt worden seien. Gleichwohl 1st es der Meinung, die Beklagte habe sich bei dieser Sachlage nicht "mit einer vorwiegend passiven Verhaltensweise in den Ges am tge sch ehens ablau f einfügen" dürfen. Die den Organen der Beklagten immerhin bekannten Tatsachen, nämlich die Einleitung des großen, nicht überdimensionierten Kanals in den kleineren alten des Kanalvereins und die Abweichung von der Baugenehmigung, hätten diese vielmehr veranlassen müssen, darauf zu dringen, daß die Fachleute die sich damit ohne weiteres auf drängenden Bedenken zerstreuten.
Da indessen eine plausible Erklärung dafür weder möglloh gewesen nooh erfolgt sei , habe die Beklagte nicht zustimmen dürfen, zu demal ihre Organe, Leiter eines großen Wohnungsbauuntemehmens, auch als Nichttechniker mehr als durchschnittliche Bürger fähig gewesen seien, das Bedenkliche des Vorhabens zu erkennen.
Das Berufungsgericht sieht schließlich keinen Anlaß, den von der Beklagten angeregten Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, ob die verkürzte Kanalführung deshalb "zulässig und zweckmäßig gewesen sei", weil man mit einer späteren Umstellung vom Mi schwass er system auf das Trennwassersystem habe rechnen müssen. Hierzu stellt
 das Berufungsgericht fest, es sei damals schön klar gewesen, daß die Änderung des Systems erst nach Monaten, wenn nicht nach Jahren erfolgen könne. Angesichts dessen möge es sein, daß die Beteiligten oder manche von ihnen bewußt das Risiko auf sich genommen hätten, es könne in der Zwischenzeit wider Erwarten "etwas passieren". Das stehe aber der Pflicht der Beteiligten, die Gefährdung Dritter durch den unsachgemäßen Kanalansohluß zu vermeiden, nicht entgegen.
Das Berufungsgericht kommt aufgrund dieser Feststellungen zu dem Ergebnis, daß die Beklagte für den Schaden - allerdings möglicherweise neben anderen Verantwortlichen - nach § 823 Abs. 1 BGB hafte. Es bejaht auch die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB.
Eine Baugenehmigung sei nach § 6 Abs. 2 der Bauordnung vom 17. Februar 1901 (BayGB II S. 446) für den Kanalanschluß erforderlich gewesen. Die insoweit anderslautende Bauordnung vom 1. August 1962 sei erst nach der Fertigstellung der Anlage in Kraft getreten.
Daß ihre Vertreter eine Baugenehmigung für die veränderte Planung vorsätzlich nicht eingeholt hätten, habe die Beklagte nicht ernätlich bestritten. Mindestens aber falle ihnen ein gleichfalls strafbarer fahrlässiger Verstoß zur Last.
 
II.
Diese Erwägungen halten den Revi sionssngriffen im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Fahrlässigkeit zutreffend von den besonderen Anforderungen aus, welche an die Organe einer großen BangeseiIsohaft gestellt werden müssen.
Seine Ansicht, daß solchen Organen, auch soweit sie von Hause aus nur kaufmännisch aus ge bildet sind und über besondere technische Kenntnisse nicht verfügen, besondere Sorgfalt bei der Bemühung um technische Information durch eingehende Befragung der sachverständigen Vertragspersonen abgefordert werden muß, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch einen hinreichenden Anlaß für solche Befragung stellt das Berufungsgericht fehlerfrei fest. Demnach haben die Organe der Beklagten zunächst um das Mißverhältnis der Dimensionen von Zuleitungen und Abfluß im Schacht 62 gewußt5 die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dieser Umstand auch die Aufmerksamkeit eines Nichttechnikers, der aber in Bausachen von Berufs wegen besonders versiert war, erregen mußte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Revision nunmehr unter Hinweis auf eine in einer Aktennotiz vom 27. Juni I960 festgehaltene -Äußerung des Vorstandes des Kanal vereine davon aus-geht, auch die Organe der Beklagten seien dem Irrtum dieses Zeugen über die Dimension des Abführungsrohrs
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(vermeintlich 35 statt richtig 30 cm Durchmesser) erlegen, so findet diese neue Darstellung in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze.
Es bedarf also keiner Erörterung, ob nicht auch das nach Meinung der Revision zugrunde zulegende Volumen des Abflusses ein Mißverhältnis erkennbar gemaoht hätte.
Hinzu kommt, daß nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Organe der Beklagten die Erstellung einer baureohtlioh nicht genehmigten Anlage wissentlich gebilligt haben (§ 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB A.V.m. den Vorschriften der Bayr. Bauordnung vom 17. Februar 1901). Auch dieser Umstand erlegte den Organen der Beklagten eine erhöhte Prüfungspflicht hinsichtlich der möglichen Folgen der vorgesohlagenen gesetzwidrigen Lösung auf, und zwar schon im Rahmen der nach § 823 Abs. 1 BGB vorgesehenen Prüfungspflioht. Eben im Hinblick auf die bau wirtschaftliche Erfahrung der Organe der Beklagten brauchte es das Berufungsgericht diesen auch nicht als Entschuldigung zugutezuhalten, daß die Vertreter der kleinen Gemeinde und der insoweit im Privatauftrag der Beklagten tätige Ingenieur M^Htt gegen das "Provisorium” keine Einwendungen erhoben oder wenigstens nicht aufrecht erhielten. Für ln Bau Sachen
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nicht unerfahrene Personen mußte die Erwägung naheliegen, daß beide der Beklagten gegenüber zu einer besonderen Nachsicht neigen mochten, die mit zwingenden baurechtlichen Forderungen nicht notwendig vereinbar war. Es mußte den Vertretern der Beklagten auch klar sein, daß die Genehmigung des für wasserrechtliehe Fragen zuständigen Land es amt es nicht auf den hier erforderlichen Erwägungen zu beruhen brauchte.
Was die Revision lm übrigen noch gegen die Feststellung eines Verschuldens der Vertreter der Beklagten vorbringt, stellt sich als unstatthafter Angriff auf die tatrichterliche Würdigung dar.
Bei alledem braucht auf die zusätzliche Begründung der Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB nicht mehr eingegangen zu werden, insbesondere nicht auf die Frage, ob die Neufassung der Vorschriften der Bayr. Bauordnung, die vor dem Schadensereignis die alten Bestimmungen außer Kraft gesetzt hatte, insoweit auch der Sache nach überhaupt eine Änderung gebracht hatte.
2. An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Revision nichts, im Hinblick auf den damals bestehenden Schwebezustand hinsichtlich
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der Ringkanalisation sei die von der Beklagten gewählte Lösung zulässig und zweckmäßig gewesen * das Berufungsgericht habe pflichtwidrig kein Sachverständigengutachten zu dieser Frage erholt, wie dies die Beklagte beantragt habe.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß sich - was die Revision allerdings nicht wahr haben will - die Besonderheit eines "Provisoriums**, also einer technischen Anlage, die wegen der Ungewißheit der endgültigen Geamtlösung in gewissem Umfang auf Perfektion und auch auf volle Sicherheit verzichtet, auf rein wirtschaftliche Erwägungen gründet. Wirtschaftlich kann es durchaus zweckmäßig sein, bei einer nur auf kurze Arbeitszeit berechneten Anlage auf Sicherungen gegen Schadensfälle zu verzichten, wenn die kurze Lebensdauer die Wahrscheinlichkeit solcher Schadensfälle entsprechend vermindert. Soweit sich aber die so ln Kauf genommenen Schäden zu Lasten Dritter auswirken können, beurteilt sich die Frage nach der Erlaubtheit des Provisoriums nicht so sehr nach technischen und kaufmännischen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten, über welche das Gericht keine Sachverständigen hören kann.
 
Auch in rechtlicher Hinsicht mag nun allerdings der provisorische Charakter einer Anlage nicht ganz ohne Bedeutung für die an ihre Verkehrssicherheit zu stellenden Anforderungen sein. Keinesfalls aber ist der Verzicht auf Sicherung für Dritte schon rechtlich zulässig, wenn das Produkt aus Höhe und Wahrscheinlichkeit des vor herrsch baren Schadens hinter den Kosten der SicherheitsVorkehrungen deutlich zurückbleibt. Eine Wirtschaftlichkeitserwägung ist regelmäßig widersprüchlich, wenn der Handelnde zwar die Ersparnis der Aufwendungen für sich erstrebt, aber davon aus geht, daß der wider Erwarten eintretende Schaden gegebenenfalls Dritte trifft. Es ist also im Verhältnis zu anderen immer zu fragen, ob das mit dem MProvisoriumw verbundene Risiko sich noch im Rahmen des nach guter Ver-kehrsübmg Vertretbaren und Zumutbaren hält. Im vorliegenden Pall hat dies das Berufungsgericht mit dem Hinweis darauf verneint, daß das Provisorium immerhin für Monate oder Jahre bestehen sollte. Es bringt damit zu dem Ausdruck, daß den möglicherweise gefährdeten Dritten die von dem auf längere, wenn nicht auf sehr lange Zeit berechneten Provisorium" ausgehende Gefahr insgesamt nicht mehr zu demutbar gewesen sei , während der Beklagten die Alternativlösung (Anschluß erst in Schacht Nr. 35) offensichtlich schon deshalb
 
nicht unzu demutbar gewesen wäre» well sie diese Lösung ursprünglich selbst ln Aussicht genommen hatte. Gegen diese Erwägungen des Berufungsge-rlchts, die sich weitgehend Im tatrichterlichen Bereich bewegen» 1st entgegen der Meinung der Revision rechtlich nichts zu erinnern. Damit kann offen bleiben, inwieweit sich auch bei anderer Beurteilung eine Ersatzpflicht der Beklagten hätte ergeben können (vgl. dazu das Senatsurteil vom 8. Februar 1972 - VI ZR 155/70 zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Revision bleibt nach allem ohne Erfolg.
Dr. Weber	Nüßgens	Sonnabend
 Dunz	Schaffen