Die Klägerin gesteht der Beklagten nur den Anspruch zu, der sich aus dem Lohnaufwand für eine Instandsetzung in der eigenen Werkstatt (unter Zuschlag von 165 % für Gemeinkosten)ergibt. In der Regel werde das der im Verkehr für die Herstellung der Sache geforderte und bewilligte Geldbetrag sein. Werde für die Reparatur üblicherweise ein Fremdbetrieb in Anspruch genommen, so sei der angemessene Reparaturlohn eines solchen Betriebes der erforderliche Geldbetrag i.S. des § 249 Satz 2 BGB, auch v/enn der Gläubiger die Reparatur * selbst ausführe oder sie unterlasse. Das gelte jedoch nicht, wenn der Geschädigte über einen eigenen Werkstattbetrieb verfüge, der geeignet und nur da2U bestimmt, sei, Reparaturarbeiten an den eigenen Fahrzeugen auszuführen, die durch gewöhnlichen Verschleiß, eigenes oder fremdes Verschulden veranlaßt seien. Dio Revision macht demgegenüber geltend: Für die Fülle, in denen der Geschädigte über eine eigene Betriobswerkstatt verfüge, sei keine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß nach § 249 3, 2 BGB der Reparaturlohn einer Fremdwerkstatt als der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag verlangt worden könne. Das Berufungsgericht verkenne, daß der Geschädigte einen Anspruch auf Schadens ersatz habe und nicht auf die Erstattung der zur Reparatur erforderlichen Aufwendungen verwiesen werden könne. Wenn also die Praxis in denjenigen Fällen, in welchen der Geschädigte eine Instandsetzung bereits veranlaßt hat, in den Grenzen des § 251 Abs. 2 BGB ganz allgemein von dom Betrag ausgoht, der dafür tatsächlich aufgewendet worden ist, so dient dieser tatsächliche Aufwand im Grunde nur als Anhalt für die Ermittlung des- objektiv erforderlich gewesenen Betrages; der Einwand, daß dieser konkrete Aufwand objektiv nicht (voll) erforderlich gewesen sei, ist demgegenüber ebenso zulässig wie der andere, daß objektiv an sich ein höherer Betrag.erforderlich, gewesen wäre. Andererseits kann der notwendige Aufwand, soweit dem Geschädigten mehrere zu demutbare Instandsetzungsmöglichkeiten zugänglich sind, nur an den Kosten für die wirtschaftlichere Instandsetzungsweise gemessen werden, so daß eine dom Geschädigten verfügbare besonders vorteilhafte Horstollungsweiso grundsätzlich dom Schädiger zugute kommen muß. Insoweit bestehen keine Bedenken, den in § 254 Abs. 2 Satz 1 zu dem Ausdruck gekommenen, dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB verwandten Rechtsgedanken entsprechend auch anzuwenden, wo es nicht um eine konkrete Schadensminderung durch den Verletzten geht, sondern nur darum, die gedachten Kosten einer durch den Vorletzten selbst vorgenommenen Schadensbeseitigung zu ermitteln, Deshalb läßt sich nicht allgemein sagen, daß besondere Umstände, die gerade dem Geschädigten die Herstellung erleichtern oder erschweren, bei der Ermittlung des "erforderlichen" Geldbetrages außer Betracht bleiben müßten (so allerdings in Anlehnung an RG2 90, 154, 155 Soergel/Roimer Schmidt aaö, Staudinger/Werner aaO, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). 2. Für die Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge werden im Regelfall Fremdwerkstätton in Anspruch genommen , Der im Verkehr geforderte und bewilligte .Herstellungspreis richtet sich demnach insoweit nach den preisen dor Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten» In Rechtsprechung und Schrifttum wird deshalb Überwiegend die Ansicht vertreten, daß der Geschädigte auch dann, wenn er die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs selbst ausführt, als zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB den angemessenen Reparaturlohn einer Kraftfahrzeugwerkstatt verlangen kann (OLG München, VersR 1966, 836 und VersR 1967, 483, 484 ^ NJW 1967, 398; KG NOT 1970, 431; LG Lübeck, VersR 1959, Ihm wird, selbst wohn er seine besonderen Fähigkeiten und seine Freizeit auch sonst zur Beseitigung nicht fremdverschuldeter Schäden an seinem Fahrzeug einzusetzen pflegt, im allgemeinen nicht zuzu demuten sein,’ daß er solche besonderen Anstrengungen auch da macht, wo ihr wirtschaftliches Ergebnis nicht ihm selbst, sondern einem fremden Schädiger zugute kommen müßte* Für den Geschädigten, der sich seiest gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zu befassen pflegt? gilt Jedenfalls nichts anderes, soweit kein Anhalt .dafür besteht, daß er infolge einer besonderen Beschäftigungs-lage in der fraglichen Zeit nicht in der tage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen; der Verzicht hierauf im Interesse des Schädigers wäre, ebenfalls nicht zu demutbar (vgl. Handeltes sich um Reparaturarbeiten, die üblicherweise in der eigenen Betriebswerk statt des Unternehmens vorgenommen werden, so kann deshalb nicht von den Kosten ausgegangen werden, die bei der Herstellung in einer Fremdwerkstatt entstehen würden. JDer verkehrsübiiche Herstellungspreis richtet sich dann vielmehr nach den Selbstkosten einer solchen Betriebs-Werkstatt; nur diese Kosten sind i.S. des § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderlich. § 249 An. 44), wenn die Betriebswerkstätten - wie hier - nur dazu bestimmt sind, Reparaturen für das eigene 'Unternehmen und nicht auch gegen Entgelt für Dritte auszuführen. Auch die Beklagte muß deshalb ihre Schadenersatzforderung auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages nach den Selbstkosten einer Reparatur in der eigenen Betrieb sv/erkstatt berechnen (OLG Hamm, VRS 5, 569, 570; OLG Bremen, VersR 1967, Revision einen Anspruch der Beklagten auf den Geldbetrag> der für eine Reparatur in einer Fremdwerksiatt zu zahlen wäre, auf die Behauptung zu stützen, die noch ausstehende Reparatur des beschädigten Straßenbahnzugs werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Firma über- tragen, da die Beklagte mit Reparaturen, deren Rechnungsbetrag - wie hier - 10.000 DM übersteige, in der Regel diese Firma beauftrage; die Entscheidung für eine Reparatur im eigenen oder in einem Fremdbetrieb hänge zudem von der jeweiligen Auslastung der Werkstatt ab. Dabei berücksichtigt das Berufungsgericht die von der Beklagten nie bestrittene fatsache, daß deren eigener Reparaturbetrieb auch größere Instandsetzungen auszuführen vermag und bereits ausgeführt hat, Es konnte auch entsprechend der Einräumung der Beklagten davon ausgehen, daß diese die hier in Frage stehende Instandsetzung in der seit dem Unfall vergangenen Zeit im eigenen Betrieb hätte ausführen können. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem nicht entnommen, daß im vorliegenden Schadensfall der Beklagten die mögliche und vfirtschaftlichere Instandsetzung unzu demutbar gewesen wäre und daher der Berechnung des zur Herstellung des erforderlichen Geldbetrags nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Wenn die Beklagte darauf hinweist, daß die immer noch ausstehende Instandsetzung aller Wahrscheinlichkeit nach der Firma HflBhWWB übertragen werden solle, dann verkennt sie, daß - wie sie an anderer Stelle selbst mit Recht hervorhebt bei der Bemessung der hier geforderten Entschädigung gern. Auch seine Bedeutung als bloßes Beweisanzeichen für die Höhe der objektiv erforderlichen Herstellungskosten verliert der entstandene oder noch zu erwartende tatsächliche Aufwand in dem Maße, in welchem der Geschädigte die Herstellung aus unfallunabhängigen Beweggründen, hier nach dem Vortrag der Beklagten, weil eine gleichzeitige technische Umstellung der Pahrzeuge erwogen wird, verzögert hat. Daß der angeblich in Erwägung gezogene Umbau des beschädigten Fahrzeugs für seinen Einsatz im Einmannbetrieb seinerseits nur in einer Fremdwerkstatt möglich sei, hat die Beklagte vor dem Tatrichter nie geltend gemacht; es kann deshalb dahinstehen, ob auch die Zweckmäßigkeit einer Verbindung von Instandsetzung und Umbau solchenfalls geeignet gewesen wäre, die Zugrundelegung der Kosten einer Fremdreparatur bei der Berechnung des Ersatzanspruches zu rechtfertigen,. Wenn schließlich das Berufungsurteil noch erwägt, daß angesichts der im öffentlichen Interesse liegenden besonderen Pflichten großer Verkehrsbetriebe die Instandsetzung der Fahrzeuge in irgendeinem privaten Betrieb ohnehin nicht in Betracht komme, so ist auf die Erinnerungen der Revision deshalb nicht einzugehen, weil diese Erwägungen nach dem bisher Dargolegten für das ange-fochtene Urteil nicht tragend sind.
Haehochlagework: ja BGHZ: ja BOB § 249 Ob Unterhält ein Verkehrsbetrieb eine Werkstätte, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, dann kann er vom Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern (Ergänzung zu RG-Z 90, 154). BOH, TJrt. v. 26. Mai 1970 - VI ZK 168/68 - OBO Bremen BO Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES -§§/§§ URTEIL Verkündet am 26, Mai 1970 K r i e g 1 , Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit vertre^m^du^yii^^?rstand^^^^.ieder Rolf S| und Günter NI Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozoßbovollmächtigtcr; Rechtsanwalt Br gegen die Einzelfirma Herbert AI Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Hai 1970 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Fehle sowie der Bundesrichter Br. Bode, Br. Weber, Sonnabend und Buna für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts in Bremen vom 12. Juli 1968 wird zurückgev/iesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen ' Tatbestand: Am 9. Dezember 1966 wurden ein Lastzug der Klägerin und ein Straßenbahnzug der .geklagten bei einem Zusammenstoß beschädigt. Die Parteien haben sich darüber geeinigt, die beiderseitigen Schäden js sur Hälfte zu tragen, Gegenstand der Klage ist der Ersatzanspruch der Klägerin, dessen Höhe inzwischen nicht mehr umstritten ist. Streit besteht nur noch darüber, in welchem Umfang die Beklagte mit einer Gegenforderung aufrechnen kann. Baboi geht es um folgendes: Die Beklagte verfügt über eine eigene Reparatur» werkstatte, die für die Instandsetzung ihrer Fahrzeuge bestimmt ist und in der auch die noch ausstehende Instandsetzung des Ünfallfahrzeugs möglich wäre« Instand» Setzungen der Straßenbahnfahrzeuge läßt die Beklagte aber auch mitunter durch die Firma GmbH ausführen. Die Klägerin gesteht der Beklagten nur den Anspruch zu, der sich aus dem Lohnaufwand für eine Instandsetzung in der eigenen Werkstatt (unter Zuschlag von 165 % für Gemeinkosten)ergibt. Die Beklagte legt ihrer Schadensberechnung eine Instandsetzung bei den zugrunde, so daß auch noch deren Unternehmergewinn sich auf die Schadenshöhe auswirken würde. Beide Vorinstanzen haben den umstrittenen Mehranspruch der Beklagten verneint und der Klage auch insoweit stattgegeben. Mit der - hinsichtlich des Aufschlags für Fremdreparaturkosten zugelassenen -Revision erstrebt' die Beklagte weiterhin die teilweise Abweisung der Klage. X# Das Berufungsurteil führt aus; Welcher Betrag zur Herstellung erforderlich sei, könne nicht ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzel- falles festgestellt werden. In der Regel werde das der im Verkehr für die Herstellung der Sache geforderte und bewilligte Geldbetrag sein. Werde für die Reparatur üblicherweise ein Fremdbetrieb in Anspruch genommen, so sei der angemessene Reparaturlohn eines solchen Betriebes der erforderliche Geldbetrag i.S. des § 249 Satz 2 BGB, auch v/enn der Gläubiger die Reparatur * selbst ausführe oder sie unterlasse. Das gelte jedoch nicht, wenn der Geschädigte über einen eigenen Werkstattbetrieb verfüge, der geeignet und nur da2U bestimmt, sei, Reparaturarbeiten an den eigenen Fahrzeugen auszuführen, die durch gewöhnlichen Verschleiß, eigenes oder fremdes Verschulden veranlaßt seien. Das treffe für große Unternehmen, insbesondere für Verkehrsbetriebe wie den der Beklagten, zu. Führe ein derartiges Unternehmen die anfallenden Reparaturen regelmäßig in der eigenen Werkstatt aus, so*sei der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag grundsätzlich nach den Selbstkosten zu berechnen, die in der eigenen Werkstatt entstehen. Einen Unternehmergewinn, der bei der Vergabe von Reparaturaufträgen an Fremdbetriebe in den von diesen in Rechnung gestellten Stundenlohnsätzen enthalten sei, könne die Beklagte nicht beanspruchen. Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag umfasse nur dann.den Unternehmergewinn, v/enn die Beklagte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dingo den Reparaturauft.rag wegen seines Umfangs an die Firma GmbH vergeben hätte und mit dem den Unternehmergewinn umfassenden Aufschlag auf die der Firma zu vergütenden Lohnaufwendungen belastet worden wäre. Davon könne aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht ausgegangen werden. XI. Dio Revision macht demgegenüber geltend: Für die Fülle, in denen der Geschädigte über eine eigene Betriobswerkstatt verfüge, sei keine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß nach § 249 3, 2 BGB der Reparaturlohn einer Fremdwerkstatt als der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag verlangt worden könne. Der Beschränkung des Anspruchs auf die Selbstkosten der eigenen Betriebswerkstatt stehe nach der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum die Bestimmung des § 249 Satz 2 BGB entgegen. Das Berufungsgericht verkenne, daß der Geschädigte einen Anspruch auf Schadens ersatz habe und nicht auf die Erstattung der zur Reparatur erforderlichen Aufwendungen verwiesen werden könne. Dazu biete auch die Schadenminderungspflicht keine Grundlage. Zudem habe das Berufungsgericht unter Beweis gestelltes Vorbringen der Beklagten unbeachtet gelassen. III. Bio Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. 1. § 249 Satz 2 BGB stellt dem Gläubiger des Schadenersatzanspruches frei, statt der Herstellung einer beschädigten Sache in Natur den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu fordern. Damit wird der Ersatzanspruch an sich objektiv bemessen (RGZ 71, 212; 90, 154; vgl. auch Socrgol/Reimer Schmidt BGB 10. Aufl. §§249- 253 Rdz. 77 S Staudinger/Werner BGB 10./11. Aufl. § 249 Rdz. 22). Wenn also die Praxis in denjenigen Fällen, in welchen der Geschädigte eine Instandsetzung bereits veranlaßt hat, in den Grenzen des § 251 Abs. 2 BGB ganz allgemein von dom Betrag ausgoht, der dafür tatsächlich aufgewendet worden ist, so dient dieser tatsächliche Aufwand im Grunde nur als Anhalt für die Ermittlung des- objektiv erforderlich gewesenen Betrages; der Einwand, daß dieser konkrete Aufwand objektiv nicht (voll) erforderlich gewesen sei, ist demgegenüber ebenso zulässig wie der andere, daß objektiv an sich ein höherer Betrag.erforderlich, gewesen wäre. Biese objektive Bemessung, die begrifflich von der tatsächlichen Burchführung der Instandsetzung unabhängig ist, bedeutet aber nicht, daß der Entschädigungsbetrag im Sinne eines typischen Durchschnittaufwandes ohne Rücksicht auf die näheren Umstände dos Schadensfalles zu normieren wäre. Eine solche normative Bemessung widerspräche der Subjektbozogenheit des geltenden Schadensbegriffs (vgl. etwa BGHZ 45, 212, 219) und v/ird durch den Zweck der Vorschrift dos § 249 S. 2 BGB nicht gefordert, welche nur den Geschädigten des Zwanges entheben will, die Instandsetzung dem Schädiger anzuvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung zu veranlassen. Damit ergibt sich der erforderliche Betrag im Einzelfall aus den Aufwendungen, die. ein verständiger und Y/ir*tschaftlieh denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zu demutbare Instandsetzung zu machen hätte (vgl. auch RG2 99, 172, 185). So ist billigorwoise der Ersatzbetrag höher anzusetzen, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse ein Reparaturbetrieb von üblicher Leistungsfähigkeit nicht oder nur unter Aufwendung hoher Transportkosten in Anspruch genommen werden kann, oder - vgl. den HQZ WarnRspr 1917 Hr. 176 entschiedenen Fall, dort 'S, 271 - v/enn z,B, Instandsetzungsarbeiten an einer Verkehrsanlage infolge der besonderen Umstünde in kostenerhöhender Weise "unter Verkehr" durchgeführt werden müssen. Andererseits kann der notwendige Aufwand, soweit dem Geschädigten mehrere zu demutbare Instandsetzungsmöglichkeiten zugänglich sind, nur an den Kosten für die wirtschaftlichere Instandsetzungsweise gemessen werden, so daß eine dom Geschädigten verfügbare besonders vorteilhafte Horstollungsweiso grundsätzlich dom Schädiger zugute kommen muß. Insoweit bestehen keine Bedenken, den in § 254 Abs. 2 Satz 1 zu dem Ausdruck gekommenen, dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB verwandten Rechtsgedanken entsprechend auch anzuwenden, wo es nicht um eine konkrete Schadensminderung durch den Verletzten geht, sondern nur darum, die gedachten Kosten einer durch den Vorletzten selbst vorgenommenen Schadensbeseitigung zu ermitteln, Deshalb läßt sich nicht allgemein sagen, daß besondere Umstände, die gerade dem Geschädigten die Herstellung erleichtern oder erschweren, bei der Ermittlung des "erforderlichen" Geldbetrages außer Betracht bleiben müßten (so allerdings in Anlehnung an RG2 90, 154, 155 Soergel/Roimer Schmidt aaö, Staudinger/Werner aaO, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Soweit insbesondere Umstände in Frage stehen, die dem Geschädigten die Wiederherstellung erleichtern, kann es für ihre Berücksichtigung nur darauf ankommen, ob es dem Geschädigten zu demutbar ist, sich ihrer zu bedienen und vor allem sie im Interesse des Schädigers einzusotzen (vgl0 etwa das Senatsurteil BGHZ 45, 212, 219; ferner das Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68 -VersR 1969, 1040, 1041 f). In diesem Zusammenhang kann es in der Tat von Bedeutung sein, ob eine weniger aufwendige Herstellungsmethodo gerade in der Lage des Geschädigten unabhängig von der Frage einer Ersatzpflicht als üblich bezeichnet werden kann/ 2. Für die Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge werden im Regelfall Fremdwerkstätton in Anspruch genommen , Der im Verkehr geforderte und bewilligte .Herstellungspreis richtet sich demnach insoweit nach den preisen dor Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten» In Rechtsprechung und Schrifttum wird deshalb Überwiegend die Ansicht vertreten, daß der Geschädigte auch dann, wenn er die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs selbst ausführt, als zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB den angemessenen Reparaturlohn einer Kraftfahrzeugwerkstatt verlangen kann (OLG München, VersR 1966, 836 und VersR 1967, 483, 484 ^ NJW 1967, 398; KG NOT 1970, 431; LG Lübeck, VersR 1959, 160; Palandt/Banckelmanri/Heinrichs, BGB 28» Aufl», § 249 Anm« 1 e und 2 b; Staudinger/Werner, § 249 Rdz. 22; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 14, Aufl», S, 76 Rdz. 37; Klimko, VersR 1968, 537 ff; anderer Auffassung Schulz, VersR 1967, 383 f; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 10» Aufl. Rdz» 1206)» Dxo herrschende Meinung verdient unter dem erwähnten Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Regelfall den Vorzug* Dies gilt einerseits für den Geschädigten, der, ohne gewerbsmäßiger Kraftfahrzeughandv/erker zu sein, sein Fahrzeug vermöge besonderer Handfertigkeit und unter Umständen unter Aufopferung von Freizeit selbst instandsetzt. Ihm wird, selbst wohn er seine besonderen Fähigkeiten und seine Freizeit auch sonst zur Beseitigung nicht fremdverschuldeter Schäden an seinem Fahrzeug einzusetzen pflegt, im allgemeinen nicht zuzu demuten sein,’ daß er solche besonderen Anstrengungen auch da macht, wo ihr wirtschaftliches Ergebnis nicht ihm selbst, sondern einem fremden Schädiger zugute kommen müßte* Für den Geschädigten, der sich seiest gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zu befassen pflegt? gilt Jedenfalls nichts anderes, soweit kein Anhalt .dafür besteht, daß er infolge einer besonderen Beschäftigungs-lage in der fraglichen Zeit nicht in der tage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweit und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen; der Verzicht hierauf im Interesse des Schädigers wäre, ebenfalls nicht zu demutbar (vgl. OLG München VersR 1966, 668, 669 f « VRS 31, 328, 331 f). Es gibt Jedoch Verhältnisse, unter denen es verkehrsüblich und zu demutbar ist, daß das geschädigte Unternehmen selbst die Herstellungsarbeiten durchführt. DasV Reichsgericht hat das für den Fall angenommen, daß der durch Bergschäden gesunkene Bahnkörper einer Eisenbahn gehoben werden muß und der Eisenbahnunternehmer solche 10 - Schäden ln dor Regel selbst ausbessert (EßZ 90» 154, 155 f; RG WarnRspr 1917 Hr. 176; RG JW 1917, 654 f), In diesen Entscheidungen hat das Reichsgericht (aaO) zutreffend ausgeführt, daß der zu ersetzende Herstellungspreis nicht der im Verkehr übliche Preis sein würde, wenn er auf der Grundlage von Verhältnissen bemessen wurde, unter denen tatsächlich im Verkehr die Herstellung sich nicht zu vollziehen pflegt. Handeltes sich um Reparaturarbeiten, die üblicherweise in der eigenen Betriebswerk statt des Unternehmens vorgenommen werden, so kann deshalb nicht von den Kosten ausgegangen werden, die bei der Herstellung in einer Fremdwerkstatt entstehen würden. JDer verkehrsübiiche Herstellungspreis richtet sich dann vielmehr nach den Selbstkosten einer solchen Betriebs-Werkstatt; nur diese Kosten sind i.S. des § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderlich. Ein Unternehmergewinn kann in diesen Fällen dem Schädiger regelmäßig nicht in Rechnung gestellt werden (anderer Auffassung Groh, BB 1962, 620, 621 f; wohl auch Hast el ski in BGB-RGRK 11. Aufl. § 249 Anm. 44), wenn die Betriebswerkstätten - wie hier - nur dazu bestimmt sind, Reparaturen für das eigene 'Unternehmen und nicht auch gegen Entgelt für Dritte auszuführen. Ohne die.Reparatur, für deren Kosten der Schädiger einzustehen hat, wären die Mittel der Betriebswerkstatt ebenfalls nicht gewinnbringend eingesetzt worden. Deshalb ist diese Art der Schadensbeseitigung dem betroffenen Verkehr sunternohmen grundsätzlich auch zu demutbar. Sie muß daher, soweit sie gegenüber der Inanspruchnahme fremder Roparaturleistüngen wirtschaftlicher 1st, der Berechnung - XI - der Geldentschädigung nach § 249 Satz .2 BGB zugrunde gelegt werden. Auch die Beklagte muß deshalb ihre Schadenersatzforderung auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages nach den Selbstkosten einer Reparatur in der eigenen Betrieb sv/erkstatt berechnen (OLG Hamm, VRS 5, 569, 570; OLG Bremen, VersR 1967, 1161; Wussowy aaO, Rdz. 1222). Dabei kann sie neben dem Lohnund.Materialaufwand anteilige Gemeinkosten in Ansatz bringen (Senatsurteil vom 3-. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358 1961, 729 m.waV.) ? darüber aber besteht zwischen den Parteien kein Streit. IV. Wie in den Vorinstanzen versucht die. Revision einen Anspruch der Beklagten auf den Geldbetrag> der für eine Reparatur in einer Fremdwerksiatt zu zahlen wäre, auf die Behauptung zu stützen, die noch ausstehende Reparatur des beschädigten Straßenbahnzugs werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Firma über- tragen, da die Beklagte mit Reparaturen, deren Rechnungsbetrag - wie hier - 10.000 DM übersteige, in der Regel diese Firma beauftrage; die Entscheidung für eine Reparatur im eigenen oder in einem Fremdbetrieb hänge zudem von der jeweiligen Auslastung der Werkstatt ab. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen der . Beklagten unbeachtet gelassen. Diese Rüge greift jedoch * nicht durch. Mit der Behauptung, bei einem Reparaturumfang von mehr als 10.000 DM werde der.Auftrag in der Regel fremd vergeben, hat sich das Oberlandesgericht aus- drücklich auseinandergosetzt. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe diese Behauptung nicht naher darzülegen vermocht. Eine in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an sie gerichtete entsprechende Frage war unbeantwortet geblieben. > Dabei berücksichtigt das Berufungsgericht die von der Beklagten nie bestrittene fatsache, daß deren eigener Reparaturbetrieb auch größere Instandsetzungen auszuführen vermag und bereits ausgeführt hat, Es konnte auch entsprechend der Einräumung der Beklagten davon ausgehen, daß diese die hier in Frage stehende Instandsetzung in der seit dem Unfall vergangenen Zeit im eigenen Betrieb hätte ausführen können. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem nicht entnommen, daß im vorliegenden Schadensfall der Beklagten die mögliche und vfirtschaftlichere Instandsetzung unzu demutbar gewesen wäre und daher der Berechnung des zur Herstellung des erforderlichen Geldbetrags nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Wenn die Beklagte darauf hinweist, daß die immer noch ausstehende Instandsetzung aller Wahrscheinlichkeit nach der Firma HflBhWWB übertragen werden solle, dann verkennt sie, daß - wie sie an anderer Stelle selbst mit Recht hervorhebt bei der Bemessung der hier geforderten Entschädigung gern. § 249 3. 2 BGB der im linzelfall objektiv erforderliche und nicht der tatsächlich entstandene oder später möglicherweise noch entstehende Herstellungs- aufwand maßgebend ist. Auch seine Bedeutung als bloßes Beweisanzeichen für die Höhe der objektiv erforderlichen Herstellungskosten verliert der entstandene oder noch zu erwartende tatsächliche Aufwand in dem Maße, in welchem der Geschädigte die Herstellung aus unfallunabhängigen Beweggründen, hier nach dem Vortrag der Beklagten, weil eine gleichzeitige technische Umstellung der Pahrzeuge erwogen wird, verzögert hat. Sodann geht der Hinweis der Revision fehl, daß die Frage der Herstellungsart - in der eigenen oder in einer fremden Werkstätte - im Einzelfäll der eigenverantwortlichen Disposition der Beklagten überlassen bleiben müsse. Sie kann sich ungeachtet dieser ihr an sich unbenommenen Dispositionsfreiheit im Böhmen der Frage nach dem frfprder-li^l^n Instandsetzungsaufwand auf die Entscheidung für ein aufwendigeres instandsetzungsverfahren nur berufen» wenn nicht ein wirtschaftlicherer Weg gleichermaßen zu demutbar v/ar. Umstände, die die Behebung des Schadens ira eigenen Betrieb für die Beklagte unzu demutbar erscheinen lassen könnten, sind durchaus denkbar. Ein solcher konnte vor allem darin bestehen, daß etwa ypn^vornherein gewartigt werden mußte, die Belastung der Eigenwerkstätte mit der gegenständlichen Instandsetzung werde die Beklagte dazu nötigen, andere, nicht fremdverschuldete Instandsetzungen mit entsprechend höherem Aufwand bei der Firma HjHB~ vornehmen zu lassen. Das Berufungsgericht hat indessen die Grenzen zulässiger tatrichterlicher Würdigung nicht überschritten» wenn es in dem trotz Hinweises nicht ergänzten Vortrag der Beklagten die schlüssige Darlegung solcher Umstände nicht erblickt hat. Daß der angeblich in Erwägung gezogene Umbau des beschädigten Fahrzeugs für seinen Einsatz im Einmannbetrieb seinerseits nur in einer Fremdwerkstatt möglich sei, hat die Beklagte vor dem Tatrichter nie geltend gemacht; es kann deshalb dahinstehen, ob auch die Zweckmäßigkeit einer Verbindung von Instandsetzung und Umbau solchenfalls geeignet gewesen wäre, die Zugrundelegung der Kosten einer Fremdreparatur bei der Berechnung des Ersatzanspruches zu rechtfertigen,. Soweit die Revision mit ihrem Hinweis darauf, daß die Beklagte ein auf Gewinnerziolung gerichtetes Unternehmen ist, auf das frühere Argument der Beklagten bezug nehmen wollte, daß demnach gemäß § 252 BGB auch ein mit der Reparaturwerkstatt erzielbarer Gewinn erstattungsfähig soi (vgl, auch den Hinweis der Revision auf Klimke VorsR 1968, 537, 539), verkennt sie, daß nur eine Erstattung solchen Gewinns in Frage kommt, der ohne das Schadensereignis zu erwarten war. Gewinnbringende Fremd-aufträgo sind aber im Reparaturbetrieb der Beklagten unstreitig nie durchgeführt worden. Wenn schließlich das Berufungsurteil noch erwägt, daß angesichts der im öffentlichen Interesse liegenden besonderen Pflichten großer Verkehrsbetriebe die Instandsetzung der Fahrzeuge in irgendeinem privaten Betrieb ohnehin nicht in Betracht komme, so ist auf die Erinnerungen der Revision deshalb nicht einzugehen, weil diese Erwägungen nach dem bisher Dargolegten für das ange-fochtene Urteil nicht tragend sind. Die Revision bleibt nach allem ohne Erfolg, Pehlo . Dr. Bode Dr. Weber Sonnabend Dunz