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BGH · VT ZR 168/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VT ZR 168/67

'Ein Arzt kann trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt sein, die Verkehrs-behördc zu benachrichtigen, wenn sein Patient mit einem Kraftwagen am Straßenverkehr seiner Erkrankung nicht mehr teilniromt, fähig ist, obwohl er wegen ein Kraftfahrzeug zv. führen, ohne sich und andere zu gefährden» Voraussetzung ist jedoch, daß der Arzt vorher den Patienten auf seinen Gesundheitszustand und auf die Gefahren aufmerksam gemacht hat, die Sich beim Steuern eines Kraftwagens ergeben, es sei denn, daß ein Zureden des Arztes wegen der Art der Erkrankung oder wegen der Uncinsichtigkcit des Patienten von vornherein zwecklos ist„ ) und wurde dort von dem Beklagten behandelto Der Beklagte stellte bei der Aufnahme die vorläufige Diagnose "Verdacht auf paranoid-3ial1Uainato rische Schisophrenic'1 und leitete eine Megaphenkur ein die Klägerin schon im Jahre 1948 behandelt worden war, sog er die Krankengeschichte hoio In ihr ist vermerkt, daß die Klägerin an einer deutlichen Schizophrenie (paranoid) leide. Seit dem Jahre 1959 suchte die Klägerin auf Anraten ihres damaligen anwaltlichen Beistands, des Rechtsanwalts Dr, mehrmals den Beklagten auf» , tung von I)r»•' FflMi sum letzten Male den Beklagten auf-gesucht hatte, erschienen am 1» April I960 der Amtsarzt Di% NflMHi und - eine Sachbearbeiterin des Gesundheitsamts bei der Klägerin» Sie wurden von ihr jedoch nicht in die Wohnung gelassen» Wegen dieses Vorfalls wandte sich''Rechtsanwalt Dr. PflHI an das Gesundheitsamt , an das Vormundsehaftsgoricht in ClHHMr- phrenie» Ich darf noch einmal dringend, darauf aufmerksam machen, daß die Kranke außerordentlich gequält ist, wiederholt Selbstmordversuche gemacht und erneut damit gedroht hat» Sie ist durch ihre wahnhaften Erlebnisso aufs schwerste bedrängt und in Verzweiflungsstimmung und dadurch jederzeit'in der Lago, sieh selbst und gegebenenfalls auch andere zu gefährden» Die .Unterbringung zur Heilbehandlung ist dringend und unbedingt erforderlich» Meine Versuche, Frau .AflHH zur Behandlung zu überreden bsw» zu bestimmen, sind - wie häufig bei derartigen Kran- Mit Rücksicht auf das zu wahrende höhere' -Rechtsgut (öffentliche Verkehrssicherheit) darf ich Ihnen mitteilen, daß der krankhafte Zustand der Frau AflBHI die Führung eines Kraftwagens als nicht verantwortbar erscheinen läßt» Darauf wurde der Klägerin ohne weitere Üntersu chung mit Bescheid vorn 14» Juli I960 die im Jahre 1938 erworbene Fahrerlaubnis entzogen» Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, daß es ihr unbenommen sei, di '-Bedenken gegen ihre Fahrtauglichkeit durch Beibrin-- gung -eines positiven Gutachtens auozuraunen» Gegen die Entziehung des Führerscheins erhob Rechteanwalt .Br» tfli Widerspruch» Der zuständige Senator für -Vorkehr stellte in seinem Schreiben an Rechtsanwalt Diu R(flHl vor;: 26„ August I960 die Entscheidung über den v/lderspruch zunächst zurück, wies aber auf die Bedenken hin, die der Beklagte in seinem Schreiben vom Io Juli I960 gegenüber dem Kraftverkehrsamt ge-"äußert hatte und empfahl der Klägerin, sich'in eine "klinische Behandlung zu begebene und bat ihn um eine .Begutachtung zur 'Wiedererlangung des Führerscheins, Br, im teilte dem Beklagten im Schreiben vorn 17» April 1961 mit, daß es sich bei der Klägerin wohl 1948 um eine schizophrene Erkrankung mit paranoidem’"Einschlag und in den Jahren 1954 bis 1960 um nochmalige Schübe der gleichen Erkrankung gehandelt habe. Daraufhin hob der Polizeipräsident 12it Verfügung vorn 27* November 1961 seinen früheren Bescheid auf und ließ der Klägerin den Führerschoin wieder aushändigen, Der Beklagte gab mit einem Schreiben vom 4= Juli 19G5 an die Prozcßbevollmächtigten der Klägerin zu verstehen, daß or sich über die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes seiner früheren Patientin und ihre damit verbundene' Eignung zu dem Führen von Kraftwagen freue, Gleichzeitig erklärte er jedoch, daß sein Schreiben vom 1« Juli I960 seinerseits inhaltlich zu vollem Recht bestanden habe. Die Klägerin hat dem Beklagten vorgev/orfenP er habe fahrlässig eine falsche Diagnose gestellt, jedenfalls durch seine Äußerungen gegenüber dem Gesundheitsamt, den Kriminalraoistcr H(HÜ und dem Kraftver-kc-hrsamt schuldhaft seine ärztliche Schweigepflicht vorletzt, Auf sein Verhalten sei es zurückzuiühren, daß ihr der Führerschein entzogen worden sei, Dadurch sei ihr ein Schaden von 6 907,12 DM entstanden. i’at beste einzelnen ist das Vorbringen der Klägerin im .nd des Borufungsurtei 1 s v/iedergegebern Darauf Mit 'der Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Er hält seine Diagnose für richtig und ist der ' .Ansicht, daß er mit Rücksicht auf das zu wahrende höhere Rechtsgut (öffentliche Verkehrssicherheit) be- der Beklagte habe eine falsche Diagnose ge-", ,-iit» nicht für berechtigt,, Das ist nach dem Gut- hach den Feststellungen dos Gutachters hat es r-j oTi bei der Klägerin um ein in seiner Intensität ^nehmendesp aber zweifellos psychotisches Syndrom gehandelt, das zunächst als paranoid-halluzinatori-y,ches umschrieben werden kann» Dabei haben deutliche BccinflUDoungserlebnisoop von denen die Klägerin .jeweils längere Zeiten hindurch völlig besetzt war, eine erhebliche Rollo gespielt, hach der Ansicht des Sachverständigen hat der Ablauf dos gesamten Krankenbildes nachträglich gezeigt, daß die Diagnose Schizophrenie nicht mit der wünschenswerten Sicherheit auf- 1» Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß die Schweigepflicht, deren Verletzung durch § 300 StGB mit Strafe bedroht ist, auf dem Vertrauensverhältnis beruht, das zwischen Arzt und Patient besteht, und daß sie zu den wesentlichsten Berufopflichten des Arztes gehört» Bedenken sind aber gegen die Gründe zu erheben, aus denen das Berufungsgericht dem Beklagten zur Last legt, die Schweigepflicht verletzt zu haben» In einem solchen Palle wird der Arzt, bevor er die Verkehrobehorde verständigt, zunächst den Patienten auf seinen Zustand und auf die Gefahren aufmerksam machen, die sich ergeben, wenn er weiterhin sein Kraftfahrzeug steuert0 Bleibt das Zureden des Arztes aber vergeblich oder ist es wegen der Uneinsichtig-koit des Patienten von vornherein zwecklos, so darf der Arzt, um eine akute Gefährdung der Allgemeinheit zu verhindern,' die Verkehrsbchörde benachrichtigen (ebenso Kohlhaas, DAR 195?, 345; Arstl» Mitt» 1957, -A: Das Berufungsgericht"geht ebenfalls davon aus, , daß clio Vcrkohrooicherhcit als das höhere Hechtsgut zu werten ist'und daß deren Gefährdung es rechtfer- -tigen kann, das Schweigegebot des Arztes zu:durch* brechoric, Es hat auch nicht verkannt, daß der Beklagte sich dieser ■■'Rechtslage bewußt war, ln seinem Schreiben von 1 „ Juli I960, mit dem er die Anfrage des ..Kraftverkehrsamtes beantwortete, hat er zunächst ausdrücklich hervorgehoben, daß er ohne Einwilligung der kranken keine näheren Angaben über ihre Erkrankung, machen könne. daß der Beklagte seine Schweigepflicht verletzt habe» Fs meint; Der Beklagte habe sich nicht auf die Mitteilung des unbedingt Notwendigen beschränkt,, Er habe ...dem Kraf tverkehrsant auf dessen Anfrage mit teil eh : kön-' nen, daß er die Klägerin vor sechs Jahren zu dem letzten Male behandelt habe, daß sie ihn in letzter Zeit zwar ,einige Male aufgosucht habe und er vermute, sie sei fahruritüchtig, daß er aber mit Rücksicht auf die sechs Jahre zurückliegende Behandlung eine amtsärztliche Ermittlung und Untersuchung empfehle. : .Bei einer solchen Mitteilung hätte der Beklagte sich innerhalb der durch die Schweigepflicht gezogenen Grenzen bewegt„ Statt dessen habe er den krankhaften Zustand und die darauf beruhende Fahruntauglichkeit der Klägerin als eine feststehende Tatsache hingeotollt. Ec ist unstreitig, daß die Klägerin den Beklagten in den Jahren 1959 und I960 mehrmals aufgesucht hat» Dann liegt es aber auf der Hand, daß sich der Beklagte als Bacharzt für Psychiatrie auf Grund dieser Gespräche ein Bild davon machen konnte, ob sich der Zustand der Klägerin insv/ischon gebessert hatte„ Hinzu-'kommt,--daß Rechtsanwalt Pr» Hfp als Rocht esboi stand der Klägerin ihm weitere Unterlagen Überlassen hatte, u,a, eine von dar Klägerin verfaßte Information, die auch das Berufungsgericht als recht wirr bezeichnet. Hiernach kann nicht gesagt werden, daß sich der Beklagte leichtfertig und ohne ausreichendes Material , ein Urteil über die Fahrtauglichkeit der Klägerin zugetraut hätten .Die Ansicht des Berufungsgerichto, der Beklagte hätte eine vorsichtigere Formulierung wählen und sich darauf beschränken müssen, eine Unterauel rung durch den Amtsarzt anzuregen, könnte nur gebilligt werden, wenn der Beklagte lediglich Zweifel daran gehabt hätte, ob die Klägerin wogen ihrer Erkrankung imstande sei, ein Kraftfahrzeug zu steuern» Zugunsten des Beklagten ist aber da,von aus zug.ch.cn, daß er von der 1? erstattet hat * Danach ist ein Mensch mit paranoid wannhaft er Symptomatologie unter allen Umständen xahrun-tauglich, und zwar ganz unabhängig von der klinischen Diagnose, also unabhängig davon, ob eine schizophrene Erkrankung oder eine charaktcrogenc lobensgeschicht lieh bedingte psychogene Psychose angenommen wird, . Durfte der Beklagte aber damals davon überzeugt sein, daß die Klägerin nicht an das Steuer eines Kraft v/ägens gehörte, weil sie als Kraftfahrerin eine ernste Gefahr für den Verkehr bildete, so war er berechtigt, das den Kraftvorkchroamt auf dessen Anfrage mit-■zutcilon, ..Danach ist auch die Art und Weise? in der er das getan hat, nicht nu beanstanden, Jedenfalls kann entgegen der Ansicht den Berufungsgerichts nicht gesagt werden, daß der Beklagte durch seine Äußerung gegenüber dem Kredit verkehrsamt unbefugt seine Schweigepflicht verletzt habe. daß die Klägerin schon aus diesen Grunde keinen Anspruch auf Zurückziehung dieser Äußerungen hat und 'insoweit von dem Beklagten weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld fordern kann» April I960, in dem seine Sorge um das Leben der Klägerin deutlich zu dem Ausdruck kommto In diesem Schreiben macht er dringend darauf aufmerksam, daß die Kranke außerordentlich gequält sei, wiederholt Selbstmordversuche gemacht und erneut damit gedroht habe. Ferner wird darauf hinge wie sen, daß die Klägerin durch ihre wahnhaften Erlebnisse auf das schwerste bedrängt soY/ie in Ter zwölf-lungsStimmung und dadurch jederzeit in der Lage sei, sich selbst und gegebenenfalls auch andere zu gefahr- lich erklärt hat, daß die Schutsmaßnahmen des Beklagten damals völlig gerechtfertigt waren» Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht verlangen, daß der Beklagte die Erklärungen, die er dem Gesundheitsamt .gegenüber abgegeben hat, zurückzieht.

DiagnoseBehandlungInteresseArztSchweigepflichtErkrankungKlägerin

Volltext der Entscheidung

'Nachschlagewerks ja BGHZ	s	nein
 StGB § 300; EGB §§ 1004, 823 M ;
'Ein Arzt kann trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt sein, die Verkehrs-behördc zu benachrichtigen, wenn sein Patient mit einem
 Kraftwagen am Straßenverkehr
 seiner Erkrankung nicht mehr
 teilniromt, fähig ist,
 obwohl er wegen ein Kraftfahrzeug
 zv. führen, ohne sich und andere zu gefährden» Voraussetzung
 ist jedoch, daß der Arzt vorher den Patienten auf seinen Gesundheitszustand und auf die Gefahren aufmerksam gemacht hat, die Sich beim Steuern eines Kraftwagens ergeben, es sei denn, daß ein Zureden des Arztes wegen der Art der Erkrankung oder wegen der Uncinsichtigkcit des Patienten von vornherein zwecklos ist„
EGH, Urto v, So Oktober 1968
VT ZR 168/67
KG Berlin LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
tM NAMEN DES VOLKES
VI_jR_l68/67
URTEIL	.Verkündet am
 Sa Oktober 1968 :	Kriegl,
, tTustizhauptselcre-'
als Urkundsbeamter In dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Facharztes für Psychiatrie Professor Pro Helmut S
(ü 11iiIII I li'tO11Mi —MIi U|
3,11 ee
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Belclagten , Berufungsheld agten und RevisionsklägersP
~ P f o z c ß b e v o 11 rn ä c h t i g t e r
Rechtsamml t Dr 0
gegen
 die frau Si
- Proseßbevollrriächtigte
 Klägerin, Pe:ra.fangsjclägcrin und Roviaionsbeklagte?
Rechtsanwälte und
 Preßt
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Eundesrichtcr Dr. Bode, Pr. Weber? 'Dt,, NUßgen und Sonnabend
 für Hecht'" erkannt:
Io Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7° Zivilsenats des Kammerge- ' nichts in Berlin vom 4« April 1967 aufge-r hobeno
.11. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14o Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9° Dezember 1965 wird zurückgewiesen 0
III„ Die Kosten 'der Rechtömittelverfahreh hat
 did Klägerin Zu tragen.,
Von Rechts wegen

Die Klägerin war vom 9» August bis'zu dem 14= Ok- ; tobor 1954 als Privatpationtin in der psychiatrischen und Norvenklinik der Breien Universität .EMMI (KflP~
) und wurde dort von dem Beklagten
 behandelto Der Beklagte stellte bei der Aufnahme die
 vorläufige Diagnose "Verdacht auf paranoid-3ial1Uainato rische Schisophrenic'1 und leitete eine Megaphenkur ein
 die Klägerin schon im Jahre 1948 behandelt worden war, sog er die Krankengeschichte hoio In ihr ist vermerkt, daß die Klägerin an einer deutlichen Schizophrenie (paranoid) leide. Hach Beendigung der Megaphenkur entließ der Beklagte die Klägerin mit einer Erhaltungs-dosis von Megaphon aus der Klinik» Seine .Diagnose bei der Entlassung lautete; "Restschizophrenie (paranoid-halluzinatorische Horn)"» Hiervon machte der Beklagte
 fernmündlich Mitteilung»
Seit dem Jahre 1959 suchte die Klägerin auf Anraten ihres damaligen anwaltlichen Beistands, des Rechtsanwalts Dr,	mehrmals	den Beklagten auf» ,
Mit Schreiben vom. 8. Januar I960 bat Br»	den	Be-
klagten um Übersendung der Diagnose aus dem Jahre 1954 v/obei er ihn gleichzeitig im Aufträge der Klägerin von der ärztlichen Schv/cigopf 1 ieht befreite» Der Beklagte .antwortete mit Schreiben von 11» Januar I960, die Klägerin sei wegen einer ausgeprägten paranoiden Bsychose mit systematisierten Wahn- und VerfoIgungoidoen bei ihm in Behandlung gewesen und leide, ausweislich'der ihm überlassenen Unterlagen immer noch an einer massiven wahnhaften Psychose, die eindeutig in den Bereich 'der Schizophrenie gehöre» ■	,
Nachdem die Klägerin am 31» März I960 in Beglei-
4
tung von I)r»•' FflMi sum letzten Male den Beklagten auf-gesucht hatte, erschienen am 1» April I960 der Amtsarzt Di% NflMHi und - eine Sachbearbeiterin des Gesundheitsamts bei der Klägerin» Sie wurden von ihr jedoch nicht in die Wohnung gelassen» Wegen dieses
 Vorfalls wandte sich''Rechtsanwalt Dr. PflHI an das Gesundheitsamt , an das Vormundsehaftsgoricht in ClHHMr-
und an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht
 Berlin und bat um eventuelle Gegenmaßnahmen» Ferner leitete er dem Beklagten mit Schreiben vom 22,> April 1960 Abschriften seiner Eingaben zu. Hierauf erwiderte der Beklagte mit einem Schreiben vom 27« April I960;
"Frau Sieglindc AfHHI leidet beit vielen Jahren an einer schweren paranoiden Psychose mit umfangreich systematisierten Wahnideen»
Die Erkrankung gehört in die Gruppe der Schizo-
phrenie» Ich darf noch einmal dringend, darauf aufmerksam machen, daß die Kranke außerordentlich gequält ist, wiederholt Selbstmordversuche gemacht und erneut damit gedroht hat» Sie ist durch ihre wahnhaften Erlebnisso aufs schwerste bedrängt und in Verzweiflungsstimmung und dadurch jederzeit'in der Lago, sieh selbst und gegebenenfalls auch andere zu gefährden» Die .Unterbringung zur Heilbehandlung ist dringend und unbedingt erforderlich» Meine Versuche, Frau .AflHH zur Behandlung zu überreden bsw» zu bestimmen, sind - wie häufig bei derartigen Kran-
1cöv' — f 0XD IdQCYl o u
Eine Abschrift dieses te dem Amtsarzt Dr» H
Schroibena schickt'e der zur Kenntnisnahme»
Be kl a
Die Staäts äntva 11schaft beauftragte die Kriminal
 Polizei mit den Ermittlungen» Über das Ergebnis der
 Ermittlungen legte Kriminalmeisier Hf^ggp unter dem 5o Mai I960 einen Vermerk an? der auszugsweise lautet t	'	'
''Professor SflHHi wurde fernmündlich um Auskunft darüber gebeten? warum die gesund-heitsamtiiehe Überprüfung der Anzeigenden notwendig wurde« Es bezeichnet die Anzeigende als schworkranke Psychopathin? die bereits in den ICpBBfc	l]i	einer	geschlossen
 nen AbtelTüng in Behandlung war» Dieser Behandlung hatte sich die Anzeigende freiwillig unterzogen» Ihren jetzigen Zustand bezeichnet Prof»	als	eine	Gefahr	für	die	Anzeigen-
de und ihre Umwelt» Die bei der Anzeigenden best ehende Suicldgefahr läßt es nach Ansicht von Professor	gegebenenfalls	als notwendig
 erscheinen/ diese? wenn sie sich nicht freiwillig einer psychiatrischen Behandlung unterzieht? durch Gerichtsbeschluß in eine geschlossene Abteilung einweisen zu lassen»
ln diesem Zusammenhang äußerte"Professor :
SfflMHB? daß besondere Bedenken darüber? daß , die Anzeigende ein Kraftfahrzeug besitzt und Inhaberin eines iührcrscheinh ist? bestehen»
'Dadurch, daß die Anzeigende in ihrem Zustand als Kraftfahrzeugführerin am öffentlichen $traf3enverkohr teilnimmt, besteht nach Ansicht • von .Professor SflHMl eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit»
Die Staatsanwaltschaft leitete die Akten an das Kraft-Verkehrsamt bei dem Polizeipräsidenten in BflHHlZUT Prüfungj ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für
 die Enizicdiung des Führerscheins gegeben seien» Das Kraftverkehrsamt fragte deswegen bei dem Beklagten an. Dieser antwortete mit - Schreiben vorn 1» Juli 1960s
"Auf Ihre-Anfragd"erlaube ich mir, Ihnen höflichst mitzutcilen, daß ich ohne Ein-willigung der Kranken, Frau Sieglinde AMHP? nähere Auskünfte über ihre Erkrankung nicht machen kann»
Ich kenne die Kranke seit 1954 und versuchte noch vor wenigen \7ochcn, sie zu einer klinischen Kurbehändlung zu bewegen, wobei meine Bestrebungen auch von den betreuenden Rechtsanwalt, Br» K—f „ unterstützt wurdeno Die Bemühungen .blieben infolge des Einsichtsmangels der Kranken ergebnislos»
Mit Rücksicht auf das zu wahrende höhere' -Rechtsgut (öffentliche Verkehrssicherheit) darf ich Ihnen mitteilen, daß der krankhafte Zustand der Frau AflBHI die Führung eines Kraftwagens als nicht verantwortbar erscheinen läßt»
Wieweit dies nach ausgiebiger und gründlicher klinischer Behandlung möglich sein würde, könn te erst nach Beendigung der medikamentöser! Behandlung beurteilt werden»11
Darauf wurde der Klägerin ohne weitere Üntersu chung mit Bescheid vorn 14» Juli I960 die im Jahre 1938 erworbene Fahrerlaubnis entzogen» Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, daß es ihr unbenommen sei, di '-Bedenken gegen ihre Fahrtauglichkeit durch Beibrin-- gung -eines positiven Gutachtens auozuraunen» Gegen die Entziehung des Führerscheins erhob Rechteanwalt .Br» tfli Widerspruch» Der zuständige Senator für -Vorkehr stellte in seinem Schreiben an Rechtsanwalt Diu R(flHl vor;: 26„ August I960 die Entscheidung über den v/lderspruch zunächst zurück, wies aber auf die Bedenken hin, die der Beklagte in seinem Schreiben vom Io Juli I960 gegenüber dem Kraftverkehrsamt ge-"äußert hatte und empfahl der Klägerin, sich'in eine "klinische Behandlung zu begebene
7
\ Dio Klägerin Buchte nunmehr den Leiter des Al-'
und bat ihn um eine .Begutachtung zur 'Wiedererlangung des Führerscheins, Br, im teilte dem Beklagten im Schreiben vorn 17» April 1961 mit, daß es sich bei der Klägerin wohl 1948 um eine schizophrene Erkrankung mit paranoidem’"Einschlag und in den Jahren 1954 bis 1960 um nochmalige Schübe der gleichen Erkrankung gehandelt habe. Auf Grund eingehender'Untersuchungen sei festzustellen gewesen, daß bei der Klägerin noch erhebliche paranoide Komplexe bestünden und daß ihr die Einsicht in die Krankheit und in die Notwendigkeit der Behandlung fehle „■ Da aber die intellektuelle Sphäre der Persönlichkeit bei der Klägerin noch voll erhalten und die Sclbotmordgofahr nicht sehr groiB sei, könne erwogen werden, der Klägerin nach Girier stationären Behandlung bei dem Beklagten den Führerschein wicdcrzugcbcn.
Die Klägerin entschloß" sich"' jedoch nicht, in die Klinik des Beklagten zu gehen, sondern reiste nach 40HI und suchte das St , EflHU-Hospital	in
 Westfalen auf«. Dort hielt sic sich vom 21, August bis cum 6. September 1961 auf. Am 22, September'1961 erstattete der leitende Arzt der Klinik, Professor fr. Ir. liüHHHHHIo ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin, Ür kam zu dem Ergebnis, daß keine genügenden Anhaltspunkte vorlägen, um dio Diagnose Schizophrenie mit ausreichender V/ahracheinliehkeit zu stellen, Jedoch sei eine sogenannte paranoide Reäktions-- weise nicht "'ausgeschlossene An der Pahrtüchtigkeit der Klägerin bestünden keine berechtigten Zweifel„
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Daraufhin hob der Polizeipräsident 12it Verfügung vorn 27* November 1961 seinen früheren Bescheid
 auf und ließ der Klägerin den Führerschoin wieder aushändigen, Der Beklagte gab mit einem Schreiben vom 4= Juli 19G5 an die Prozcßbevollmächtigten der
 Klägerin zu verstehen, daß or sich über die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes seiner früheren
 Patientin und ihre damit verbundene' Eignung zu dem Führen von Kraftwagen freue, Gleichzeitig erklärte er jedoch, daß sein Schreiben vom 1« Juli I960 seinerseits inhaltlich zu vollem Recht bestanden habe.
Im Jahre 19.63 holte die Klägerin ein Gutachten des Professors Pr, Kalter	ein.	Dieser	be-
scheinigte in seinem Gutachten vom 21, September 1963? daß bei der Klägerin mit Sicherheit niemals eine psychische Erkrankung des schizophrenen Formenkreises Vorgelegen, daß es sich vielmehr um eine paranoische Reaktionsweiso während der kritischen Zeit gehandelt habe„	■	•
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgev/orfenP er habe fahrlässig eine falsche Diagnose gestellt, jedenfalls durch seine Äußerungen gegenüber dem Gesundheitsamt, den Kriminalraoistcr H(HÜ und dem Kraftver-kc-hrsamt schuldhaft seine ärztliche Schweigepflicht vorletzt, Auf sein Verhalten sei es zurückzuiühren, daß ihr der Führerschein entzogen worden sei, Dadurch sei ihr ein Schaden von 6 907,12 DM entstanden.
Im
i’at beste
 einzelnen ist das Vorbringen der Klägerin im .nd des Borufungsurtei 1 s v/iedergegebern Darauf
 Mit 'der Klage hat die Klägerin beantragt, den
 Beklagten zu verurteilen,
1.	die Behauptung ■ zurückzunehmen, daß
a)	sie an einer schweren paranoiden Psychose Eit umfangreichen systematisierten Wahnideen leide, die zur Gruppe der Schizophrenie gehören,
b)	zu demindest im Jahre 1960/61
"der krankhafte Zustand die Führung eines Kraftwagens nicht verantwortbar erscheinen lasse
(oder habe erscheinen lassen)",
2,	ihr 6- 000 DM nebst 4 cp Zinsen seit dem 271 November 1961 zu zahlen,
3•• ihr ein "Schmerzensgeld in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe zu zahlen,
(o hilfsweise, / 2	.
die Behauptung zurückzunehmen, sie befinde ' sich in einen krankhaften Zustand, der die Führung eines Kraftfahrzeugs nicht verant-; wort bar erscheinen läßt, und die Aufstel-;lung einer solchen Behauptung in Zukunft zu ... unterlass on „
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzüv/elson»
Er hält seine Diagnose für richtig und ist der ' .Ansicht, daß er mit Rücksicht auf das zu wahrende höhere Rechtsgut (öffentliche Verkehrssicherheit) be-
rechtigt gewesen sei, die hörden auf die Erkrankung - zu machen *
in Betracht kommenden Seder Klägerin aufmerksam
 Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird ebenfalls auf den Tatbootand des Berufungsurteils Bezug genommen.
bas Landgericht hat die Klage abgewiesern
 Auf die Berufung der Klägerin hat das Kasnier-gerächt das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt
 gegenüber den Gesundheitsamt CI llBWl die Behauptung zurück zu ziehen , daß
 die Klägerin an einer schweren paranoiden Psychose mit umfangreichen systexnati s i er-ton Wahnideen leide, die zur Gruppe der Bchizophrenio gehören,
 gegenüber den Polizeipräsidenten in Bf - Kraftverkchrsant - die Behauptung zurückzuziehen, der krankhafte Zustand der
 Klägerin habe in Jahre 1960/61 die i’ührun
 ib b
af-twa^cn
L kJ Ca- ,.L
n:i ent verantwort ear
 erscheinen lassen,
3p an die Klägerin 8,000 DM nebst 4 / Jahreszinsen seit dem 3, Januar 1964 zu zahlen„
übrigen hat
 die Klage abgev/ieserio
 Mit der von Berufungsgericht zugolasseneü Re~ vision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgeriehtliehen Urteils, Die Klägerin beantragt, die Revision zurüekzuv;eisen.
,,	.	iDao Berufungsgericht hält den Vorwurf der Klä-
J- °
' r-iii? der Beklagte habe eine falsche Diagnose ge-", ,-iit» nicht für berechtigt,, Das ist nach dem Gut-
..er Tj 0 -1-	'
erbten;' das" der vom Gericht zugesogene Sachverstän-
. ,,0 professor Dr» Büpi’-PHI erstattet hat, recht drS1"
^ cli nicht zu beanstanden,,
hach den Feststellungen dos Gutachters hat es r-j oTi bei der Klägerin um ein in seiner Intensität ^nehmendesp aber zweifellos psychotisches Syndrom gehandelt, das zunächst als paranoid-halluzinatori-y,ches umschrieben werden kann» Dabei haben deutliche BccinflUDoungserlebnisoop von denen die Klägerin .jeweils längere Zeiten hindurch völlig besetzt war, eine erhebliche Rollo gespielt, hach der Ansicht des Sachverständigen hat der Ablauf dos gesamten Krankenbildes nachträglich gezeigt, daß die Diagnose Schizophrenie nicht mit der wünschenswerten Sicherheit auf-
rcöhterhalten werden könne,, Nachträglich soi mit guten, Gründen anzunehmen, daß es sich um eine schizo-phrenieformo psychotische Reaktion einer besonders konstituierten Persönlichkeit auf ungewöhnliche Leben sum stünde hin gehandelt habe. Dagegen hätten zur Zeit der noch akuten -psychotischen Ereignisse hinreichende Gründe bestanden, die früher mehrfach fixierte Diagnose 'Schizophrenic zu stellen.
Hiernach kann keine Rede davon seih, daß der Be
„aw
 damals
eine Fehldiagnose gestellt habe.
II„ Da3 Berufungsgericht .hält die Klage zu dem Beil' für berechtigt, weil. der Beklagte seine ärztliche Schweigepflicht"mehrfach vorletzt und damit unbefugt in 'das Peroönlichkcitsrecht der Klägerin ein-gegriffen habe.'»
1» Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß die Schweigepflicht, deren Verletzung durch § 300 StGB mit Strafe bedroht ist, auf dem Vertrauensverhältnis beruht, das zwischen Arzt und Patient besteht, und daß sie zu den wesentlichsten Berufopflichten des Arztes gehört» Bedenken sind aber gegen die Gründe zu erheben, aus denen das Berufungsgericht dem Beklagten zur Last legt, die Schweigepflicht verletzt zu haben»
2» Anerkannt ist, daß der Arzt das ihm anvertrauie Geheimnis proiogobon darf, wenn der Patient seine finwilligung dazu gibt oder wenn gesetzliche' Bestimmungen die Offenbarung des Geheimnisses verschreiben (z» B, das Gesetz betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten von 30» Juni 1900, RGBl I S» 306)» Darüber hinaus kann sich die Befugnis zur Offenbarung eines Geheimnisses aber auch aus den Grundsätzen1 über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen ergeben (vgl» BGHSt 1, 366 und EGHZ 24, 72)o So kann der Arzt berechtigt sein, die Schweigepflicht zu brechen, wenn das zur Wahrung eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist und der 'Widerstreit der rechtlich,geschützten Güter nur durch die Preisgabe des einen und nicht auf andere Weise ge™
löst werden kann» In einem solchen halle kann es gerechtfertigt sein, das Interesse an der Geheimhaltung um der höheren Interessen v/illen zurücktreten zu lassen (vgl» Kuhns-, Das gesamte Recht der Heilbe-rufe, Stichv/ort 2 Schweigepflicht, und Eberhard Schmidt in Ponsold, Gerichtliche Medizin, 2» Aufl„ S„ 30}«
Solche' höherwertigen Interessen stehen auf dem • „Spiel, wenn ein Patient, mit einem Kraftwagen am Str'as-;eenverkehr teilnimmt, obwohl er wegen seiner Erkrankung nicht mehr fähig ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ’ohne . sich und den öffentlichen Verkehr zu gefähr-den.:» In einem solchen Palle wird der Arzt, bevor er die Verkehrobehorde verständigt, zunächst den Patienten auf seinen Zustand und auf die Gefahren aufmerksam machen, die sich ergeben, wenn er weiterhin sein Kraftfahrzeug steuert0 Bleibt das Zureden des Arztes aber vergeblich oder ist es wegen der Uneinsichtig-koit des Patienten von vornherein zwecklos, so darf der Arzt, um eine akute Gefährdung der Allgemeinheit zu verhindern,' die Verkehrsbchörde benachrichtigen (ebenso Kohlhaas, DAR 195?, 345; Arstl» Mitt» 1957,
862 und Deutsche Medizinische Y/o chonschrift 1966, 41; Mittelbach DAR 1956, 565 und OLG München DAR 1956,
„565; anderer Ansicht Eöckolmann in Ponsold, Gerichtliche Medizin, 3« Aufl„ S„ 17 und Doesner 1TJV/ 1957,
■■ 692, 694) °
Gewiß ist die Schweigepflicht des Arztes ernst zu nehmen. Sie dient nicht nur dem Interesse des ainseinen an seiner 'Geheimsphäre, sondern, wie Bockelrnarm
 und Mittelbach (aaO) mit Hecht ausführen, auch dem Schutz der Allgemeinheit; denn die Öffentlichkeit hat ebenfalls ein Interesse daran, daß das Vertrau-• ::: ensvcrhältnio zwischen Arzt und Patient nicht be-/'einträchtigt wird und sich Kranke nicht aus Zweifel an der Verschwiegenheit des Arztes davon abhalten lassen, ärztliche Hilfe in Anspruch zu' nehmen<> Dießen beachtcnsv/erton Bedenken stehen aber die großen Gefahren gegenüber, die dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer drohen, wenn fahruntauglicho Personen am Straßenverkehr teilnehmen<» ".Bei dem Umfang des heutigen Verkehrs üborwiegt das Interesse daran, fahruntauglicho Personen aus dem Verkehr aus-2uschalten, gegenüber dem Interesse des einzelnen und der Allgemeinheit an der Geheimhaltung durch den Arzt,, Y/ill ein Arzt in einer solchen Lage nach einem sorgfältigen Abwegen des Für und Wider aus seinem Gewissen heraus dazu beitragen, daß größeres Unheil vermied en wird, so darf ihm das nicht verwehrt werden-,
-A: Das Berufungsgericht"geht ebenfalls davon aus, , daß clio Vcrkohrooicherhcit als das höhere Hechtsgut zu werten ist'und daß deren Gefährdung es rechtfer- -tigen kann, das Schweigegebot des Arztes zu:durch* brechoric, Es hat auch nicht verkannt, daß der Beklagte sich dieser ■■'Rechtslage bewußt war, ln seinem Schreiben von 1 „ Juli I960, mit dem er die Anfrage des ..Kraftverkehrsamtes beantwortete, hat er zunächst ausdrücklich hervorgehoben, daß er ohne Einwilligung der kranken keine näheren Angaben über ihre Erkrankung, machen könne. Er hat dann weiter erklärt, er dürfe aber
 mit 'Rücksicht auf das zu wahrende höhere "Rechtsgut
(öffentliche Verkehrssicherheit) mitteilen, daß der kra.nichafte Zustand der Frau -AflHW die Führung eines Kraftwagens als nicht verantwortbar erscheinen lasse»...	'
Gleichwohl act das Berufungsgericht der 'Ansicht;,
daß der Beklagte seine Schweigepflicht verletzt habe» Fs meint; Der Beklagte habe sich nicht auf die Mitteilung des unbedingt Notwendigen beschränkt,, Er habe ...dem Kraf tverkehrsant auf dessen Anfrage mit teil eh : kön-' nen, daß er die Klägerin vor sechs Jahren zu dem letzten Male behandelt habe, daß sie ihn in letzter Zeit zwar ,einige Male aufgosucht habe und er vermute, sie sei fahruritüchtig, daß er aber mit Rücksicht auf die sechs Jahre zurückliegende Behandlung eine amtsärztliche Ermittlung und Untersuchung empfehle. : .Bei einer solchen Mitteilung hätte der Beklagte sich innerhalb der durch die Schweigepflicht gezogenen Grenzen bewegt„ Statt dessen habe er den krankhaften Zustand und die darauf beruhende Fahruntauglichkeit der Klägerin als eine feststehende Tatsache hingeotollt. In so bestimmter Form habe er sich nicht äußern dürfen» Dabei sei es, 'Unerheblich, ob die Auskunft dos Beklagten■sachlich richtig gewesen sei» 'Entscheidend sei allein, daß er die Auskunft unter Verletzung der Schweigepflicht: erteilt habe.
4= Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten Werden .	, ■
Das -Berufungsgericht irrt, wenn es meint, dem Beklagten habe zur Beurteilung der Fahriauglichkelt der Klägerin nur das zur Verfügung gestanden, was er bei der sechs Jahre zurückliegenden Behandlung der Klägerin über deren Erkrankung festgestellt habe<.
Ec ist unstreitig, daß die Klägerin den Beklagten in den Jahren 1959 und I960 mehrmals aufgesucht hat» Dann liegt es aber auf der Hand, daß sich der Beklagte als Bacharzt für Psychiatrie auf Grund dieser Gespräche ein Bild davon machen konnte, ob sich der Zustand der Klägerin insv/ischon gebessert hatte„ Hinzu-'kommt,--daß Rechtsanwalt Pr» Hfp als Rocht esboi stand der Klägerin ihm weitere Unterlagen Überlassen hatte, u,a, eine von dar Klägerin verfaßte Information, die auch das Berufungsgericht als recht wirr bezeichnet. Hiernach kann nicht gesagt werden, daß sich der Beklagte leichtfertig und ohne ausreichendes Material , ein Urteil über die Fahrtauglichkeit der Klägerin zugetraut hätten
.Die Ansicht des Berufungsgerichto, der Beklagte hätte eine vorsichtigere Formulierung wählen und sich darauf beschränken müssen, eine Unterauel rung durch den Amtsarzt anzuregen, könnte nur gebilligt werden, wenn der Beklagte lediglich Zweifel daran gehabt hätte, ob die Klägerin wogen ihrer Erkrankung imstande sei, ein Kraftfahrzeug zu steuern» Zugunsten des Beklagten ist aber da,von aus zug.ch.cn, daß er von der 1? ah run t aug lieh-kort der Klägerin überzeugt war und nach dem Krank-heitsolid, das sich ihm bot, auch überzeugt sein durfte. Das Berufungsgoricht geht ebenfalls davon aus, daß
 
die Auskunft? die der Beklagte dem KraftverJtehrsanrt gegeben hat, richtig, die Klägerin also damals in der lat fahruntauglich ware Bas steht im hinuxang mit dem Ergänzungsgutachten, 'das Professor Br„ BWm auf Veranlassung dos Berufungsgerichts. erstattet hat * Danach ist ein Mensch mit paranoid wannhaft er Symptomatologie unter allen Umständen xahrun-tauglich, und zwar ganz unabhängig von der klinischen Diagnose, also unabhängig davon, ob eine schizophrene Erkrankung oder eine charaktcrogenc lobensgeschicht lieh bedingte psychogene Psychose angenommen wird,
. Durfte der Beklagte aber damals davon überzeugt sein, daß die Klägerin nicht an das Steuer eines Kraft v/ägens gehörte, weil sie als Kraftfahrerin eine ernste Gefahr für den Verkehr bildete, so war er berechtigt, das den Kraftvorkchroamt auf dessen Anfrage mit-■zutcilon, ..Danach ist auch die Art und Weise? in der er das getan hat, nicht nu beanstanden, Jedenfalls kann entgegen der Ansicht den Berufungsgerichts nicht gesagt werden, daß der Beklagte durch seine Äußerung gegenüber dem Kredit verkehrsamt unbefugt seine Schweigepflicht verletzt habe.
Daraus folgt? daß die Klägerin schon aus diesen Grunde keinen Anspruch auf Zurückziehung dieser Äußerungen hat und 'insoweit von dem Beklagten weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld fordern kann»
5, Der Beklagte ist auch niclrb verpflichtet, die ‘.Erklärungen zurückzuziohon, die er gegenüber dem G-e . sund holt samt über die Klägerin abgegeben hat,,
 
Liier gelten die gleichen Grundsätze, die schon oben (unter 2) dargelegt wurden. Grundsätzlich ist der Arzt auch der Gesundheitsbehörde'gegenüber zur Verschr/iegenhoit verpflichtet. her Beklagte war aber befugtP sich an das Gesundheitsamt zu wenden, wenn das aus Sorge für das Leben der Klägerin und möglicherweise auch anderer Personen geboten war.
Es kann'dahingestellt bleiben, ob der Beklag™ to su der telefonischen *!it toi lung vom 7« November 1955 berechtigt war, ohne die Klägerin'vorher noch einmal untersucht zu haben„ Jedenfalls bestand im ...April 1960 Anlaß, das Gesundheitsamt auf die Klägerin aufmerksam zu machen. Der BekiLagte hatte sich, wie schon ausgeführt wurde, inzwischen ein Bild von dem Zustand der Klägerin, machen können und auch von Kochtoanwalt Dm B WH Unterlagen für die Beurteilung erhalten„ Hinzu kommt, daß die Klägerin es abgelehnt hatte, sich von dem Beklagten behandeln zu lassen« >
In dieser Situation übersandte der Beklagte dom Amtsarzt Drc i!fBW—1 eine Abschrift seines Schreibens an Hechtsanv/alt I)i% RdMi vom 27. April I960, in dem seine Sorge um das Leben der Klägerin deutlich zu dem Ausdruck kommto In diesem Schreiben macht er dringend darauf aufmerksam, daß die Kranke außerordentlich gequält sei, wiederholt Selbstmordversuche gemacht und erneut damit gedroht habe. Ferner wird darauf hinge wie sen, daß die Klägerin durch ihre wahnhaften Erlebnisse auf das schwerste bedrängt soY/ie in Ter zwölf-lungsStimmung und dadurch jederzeit in der Lage sei, sich selbst und gegebenenfalls auch andere zu gefahr-
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den; Es; besteht kein Grund zu der Annahme, daß diese Sorge des Beklagten unbegründet v/ar, .zu demal auch Professor Dr.	in	seinem	Gutachten ausdrück-
lich erklärt hat, daß die Schutsmaßnahmen des Beklagten damals völlig gerechtfertigt waren» Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht verlangen, daß der Beklagte die Erklärungen, die er dem Gesundheitsamt .gegenüber abgegeben hat, zurückzieht. Schadensersatz und Schmerzonsgold hat sie wegen dieser Äußerung nich beansprucht»
6o‘ ßussmmenfaösend ergibt sich, daß die Klage in p allen Punkten unbegründet ist. Daher war das zu Recht ergangene Urteil des Bandgerichto v/iäderherzustelien.
Engels ,w ' Dr» Bode	Dr»	Weber
 Dr» Uüßgons	^	Sönnahend