Als er ihn fast oder ganz erreicht hatte, steuerte die Erstbeklagte den Volkswagen plötzlich auf die Überholfahrbahn zurück, weil der Zweitbeklagte ihr zugerufen hatte, auf der rechten Seite wolle sie ein Kraftfahrer Überholen. Per Kläger hat behauptet, der Volkswagen habe sich ganz auf der Normalfahrbahn befunden, ehe er wieder nach links gezogen wurde. Ein Zusammenstoß mit ihm sei nur dadurch zu vermeiden gewesen, daß er - der Kläger -sein Fahrzeug auf den Grünstreifen gelenkt habe. Ein Kraftfahrer, der die Erstbeklagte rechts zu Überholen versucht und den Zweitbeklagten zu seiner Warnung veranlaßt habe, sei nicht vorhanden gewesen. Per Kläger hat zu dem Ausgleich seines Sachund Vermögensschadens 13.309,00 PM nebst Zinsen von den drei Beklagten sov/ie ein angemessenes Schmerzensgeld von der Erstbeklagten Pie Beklagten haben unter Bestreiten der Ansprüche nach Grund und Höhe um Abweisung der Klage gebeten und Eer Volkswagen habe sich nur mit den rechten Hadern auf der Hormaispur befunden; sie seien knapp einen Meter neben der Irennfuge gelaufen. Infolge des zu geringen Abstandes seien die Fahrzeuge entgegen der EarStellung des Klägers zusammengestoßen; deshalb habe der Volkswagen geschleudert und sich anschließend überschlagen. Eer Kraftfahrer, der den Volkswagen rechts zu überholen versucht und den Zweitbeklagten zu seiner Warnung veranlaßt habe, sei der Kläger selbst gewesen; erst danach habe er sich dafür entschieden, links an dem Volkswagen vorbeizufahren, tatsächlich habe der Kläger überhaupt nicht mehr überholen dürfen, weil 9 m hinter der Enfallstelle ein Vorkehrsschild gestanden habe, durch das die Geschwindigkeit wegen einer folgenden Baustelle auf 80 km/st begrenzt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche des Klägers unter Zurückweisung seiner weitergehendon Berufung dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch die Erstbeklagte bejaht, weil sie auf die Überholfahrbahn zurückgekehrt sei, ohne sich zu vergewissern, ob diese frei war. 1• Die Revision möchte weiterhin die volle Abweisung der Klage mit der Begründung erreichen, daß der Überholversuch des Klägers verkehrswidrig und deshalb von der Erstbeklagten nicht in Rechnung zu stellen gewesen sei. Sie beschränkt sich auf den Gesichtspunkt, der Kläger habe das dritte, den Volkswagen rechts überholende Fahrzeug wahrnehmen, daher das Aus-v/eichen der Erstbeklagten nach links vorhersehen und die eigene Überholungsabsicht zurückstellen müssen. Diese Annahme läßt sich aber nicht mehr darauf stützen, daß das Berufungsgericht es offen gelassen hat, ob die Warnung des Zweitbeklagten vor einem "Rechtsüberholen” begründet war. Als die Erstbeklagte den Volkswagen wieder nach links zog, war rechts neben ihm nach dem eigenen Vortrag der Revision kein Raum für ein weiteres Fahrzeug. Deshalb konnte die Erstbeklagto entgegen der Meinung der Revision auch nicht davon ausgehen , daß der Kläger den eingeleiteten Überholvorgang aufgeben werde, für den sie selbst den Weg durch das Hinüber lenken zur Normalf ahrbahn und die Betätigung des rechten Blinklichts erkennbar freigegeben hatte. 33s ist deshalb insoweit von der Behauptung des Klägers ausgegahgeh, daß sichder Volkswagen mit seiner ganzen Breite auf der Normalfahrbahn befunden habe, als er - der Kläger - ihn zu Überholen versucht habe. Selbst wenn ihr beizutreten wäre und die Darstellung der Beklagten zugrunde gelegt würde, daß die rechten Räder des Volkswagens etwa einen Meter rechts von der Trenn fuge gelaufen seien, bliebe die für diesen Fall getroffene Feststellung des Tatrichters bestehen, daß dem Kläger für die Vorbeifahrt mit seinem 1,86 m breiten Wagen ein ausreichend breiter Raum von 3,25 m bis 3,45 m zur Verfügung gestanden hätte. Der Kläger wäre deshalb auch dann nicht gehalten gewesen, das Überholen wegen der Besorgnis eines ungenügenden Soitenabstandes zu unterlassen* Im übrigen ist es weder aus diesem Grunde noch infolge Unaufmerksamkeit des Klägers zu dem Unfall gekommen, sondern deshalb, weil die Erstbeklagte den Volkswagen - für den Kläger unvorhersehbar - auf Das Berufungsgericht ist von der Möglichkeit überzeugt, daß der Volkswagen allein durch die plötzliche Iiinksbev/egung bei verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und verunglückt sein kann. Das Berufungsgericht hat es durchaus für möglich gehalten, daß äich bei den vielfachen und schweren Schäden auch Entsprechungen finden lassen (wie die von dem Privatgutachter Buscha aufgezeigten), die für sich allein auf einen Zusammenstoß hindouten würden. In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß den Beklagten der Nachweis für die Terursachung ihrer Schäden durch das Fahrzeug des Klägers auch nachden lestimimngeh des Straßenverkehr sge se t ze s obgelegen hätte.
BUNDESGERICHTSHOF / / r IM NAMEN DES VOLKES VX_ZR_168/65 URTEIL Verkündet am 31. Januar 196? Kriegl, Justiz-hauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Ehefrau Ruth B mam)o j 2 • des Generalmajors a.D. Hans K I) ? AflHfcstraße 3. der Ehefrau Helma K daselbst , , geh. Bi( Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, den praktische^Arzt Ehrenfr^d M (Landkreis Haus Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger, und in Cr - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - 2 / • ' Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. Juni 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten Von Rechts wegen Tatbestand: Die Erstbeklagte befuhr am 3. September 1961 die Autobahn von Kassel nach Frankfurt mit einem Volks- \ wagen, dessen Halter ihr inzwischen verstorbener Bruder war. Dieser ist von seinen Eitern, dem Zweit- und der Drittbeklagten, beerbt worden. Der Zweitbeklagto saß während der Fahrt neben der Erstbeklagten. Gegen 18.30 Uhr überholte die Erstbeklagte in der Gemarkung Seulberg mit etwa 100 km/st Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge. Ihr folgte - ebenfalls auf der Überholspur - der Kläger mit seinem Personenkraftwagen (Mercedes 220). Nachdem die Erstbeklagte das vorderste der rechts befindlichen Fahrzeuge passiert hatte, schaltete sie das rechte Blinklicht ein und lenkte zur Normalfahrbahn hinüber. Der Kläger setzte daraufhin zu dem Überholen des Volkswagens an. Als er ihn fast oder ganz erreicht hatte, steuerte die Erstbeklagte den Volkswagen plötzlich auf die Überholfahrbahn zurück, weil der Zweitbeklagte ihr zugerufen hatte, auf der rechten Seite wolle sie ein Kraftfahrer Überholen. Per Kläger geriet hierdurch über den Grünstreifen hinweg auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem aus Richtung Frankfurt kommenden PKW (Fahrer IflK) zusammenprallte, auf den anschließend ein weiterer Wagen (Fahrer auf fuhr. Per Volkswagen geriet ins Schleu- dern, überschlug sich und blieb rechts neben der nach Frankfurt führenden Fahrbahn liegen. Alle Beteiligten wurden verletzt; das Fahrzeug des Klägers und der Volkswagen erlitten Totalschaden. Per Kläger hat behauptet, der Volkswagen habe sich ganz auf der Normalfahrbahn befunden, ehe er wieder nach links gezogen wurde. Ein Zusammenstoß mit ihm sei nur dadurch zu vermeiden gewesen, daß er - der Kläger -sein Fahrzeug auf den Grünstreifen gelenkt habe. Ein Kraftfahrer, der die Erstbeklagte rechts zu Überholen versucht und den Zweitbeklagten zu seiner Warnung veranlaßt habe, sei nicht vorhanden gewesen. Per Kläger hat zu dem Ausgleich seines Sachund Vermögensschadens 13.309,00 PM nebst Zinsen von den drei Beklagten sov/ie ein angemessenes Schmerzensgeld von der Erstbeklagten Pie Beklagten haben unter Bestreiten der Ansprüche nach Grund und Höhe um Abweisung der Klage gebeten und / widerklagend Ersatz des ihnen erwachsenen Schadens verlangt. Wegen der Heilungskosten und Kleiderschäden haben die Erstbeklagte 117*20 EM* der Zweitbeklagte 922*70 EM nebst Zinsen begehrt; ferner haben sie um Zubilligung je eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten. Eer Zweit- und die Erittbeklagte haben außerdem 2 950*00 EM nebst Zinsen als Ersatz für den zerstörten Volkswagen gefordert. Eie Beklagten haben dem Kläger vorgeworfen* er habe den Volkswagen verkehrswidrig zu überholen versucht. Er habe weder nach vorn noch nach rechts den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten. Eer Volkswagen habe sich nur mit den rechten Hadern auf der Hormaispur befunden; sie seien knapp einen Meter neben der Irennfuge gelaufen. Infolge des zu geringen Abstandes seien die Fahrzeuge entgegen der EarStellung des Klägers zusammengestoßen; deshalb habe der Volkswagen geschleudert und sich anschließend überschlagen. Eer Kraftfahrer, der den Volkswagen rechts zu überholen versucht und den Zweitbeklagten zu seiner Warnung veranlaßt habe, sei der Kläger selbst gewesen; erst danach habe er sich dafür entschieden, links an dem Volkswagen vorbeizufahren, tatsächlich habe der Kläger überhaupt nicht mehr überholen dürfen, weil 9 m hinter der Enfallstelle ein Vorkehrsschild gestanden habe, durch das die Geschwindigkeit wegen einer folgenden Baustelle auf 80 km/st begrenzt worden sei. Eer Kläger hat diese Behauptungen bestritten und um Abweisung der Widerklage gebeten. Hilfsweiae. hat der Kläger mit abgetretenen Rückgriffsansprüchen seines Haftpflichtversicherers aufgerechnet, der die Insassen der beiden anderen Eahrzeuge teilv/eise entschädigt hat. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche des Klägers unter Zurückweisung seiner weitergehendon Berufung dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt. Die Anschlußberufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage und die Durchsetzung ihrer mit der Viderklage verfolgten Ansprüche. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch die Erstbeklagte bejaht, weil sie auf die Überholfahrbahn zurückgekehrt sei, ohne sich zu vergewissern, ob diese frei war. Ein Mitver** schulden des Klägers ist nicht als bewiesen,::Länderor-seits sein Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht als geführt angesehen worden. Die Anrechnung der Betriebsgefahr des eigenen Wagens hat dazu geführt , dem Kläger drei Viertel seiner Ansprüche dem Grunde nach zuzuerkennen. Hiergegen greifen rechtliche Bedenken nicht durch. 1• Die Revision möchte weiterhin die volle Abweisung der Klage mit der Begründung erreichen, daß der Überholversuch des Klägers verkehrswidrig und deshalb von der Erstbeklagten nicht in Rechnung zu stellen gewesen sei. Sie beschränkt sich auf den Gesichtspunkt, der Kläger habe das dritte, den Volkswagen rechts überholende Fahrzeug wahrnehmen, daher das Aus-v/eichen der Erstbeklagten nach links vorhersehen und die eigene Überholungsabsicht zurückstellen müssen. Die Revision geht damit von der - freilich erst im zweiten Rechtszug aufgestellten - Behauptung der Beklagten ab, es sei der Kläger selbst gewesen, der Zunächst rechts an dem Volkswagen vorbeizukommen versucht habe. Sie unterstellt ferner ausdrücklich, der Kläger habe jenes unbekannte pahrzeug vor sich sehen müssen. Diese Annahme läßt sich aber nicht mehr darauf stützen, daß das Berufungsgericht es offen gelassen hat, ob die Warnung des Zweitbeklagten vor einem "Rechtsüberholen” begründet war. Denn es ist unstreitig, daß der Kläger dem Volkswagen v/ährend des Überholens der rechten Wagenkolonne unmittelbar gefolgt ist, zwischen diesen beiden Fahrzeugen also kein drittes eingeschoben war. So v/ar die Lage auch noch, als die Erstbeklagte nach dem Passieren der Kolonne nach rechts hinüberlenkte und der Kläger sogleich zu dem Überholen ansetzte. Als die Erstbeklagte den Volkswagen wieder nach links zog, war rechts neben ihm nach dem eigenen Vortrag der Revision kein Raum für ein weiteres Fahrzeug. In diesem Augenblick hatte der Kläger aber nach dem unstreitigen Tatbestand den Volkswagen schon ganz oder nahezu erreicht. Der uhbeksmnte Kraftfahrer könnte sich demnach bis zuletzt nicht weiter vorn als der Kläger befunden haben. Die Rüge, das Berufungsgericht sei fehlsam nicht von der entgegengesetzten Situation ausgegangen, ist mit dem unstreitigen Sachverhalt unvereinbar. Jenes fremde Pahrzeug könnte allenfalls hinter dem Kläger die rechte Wagenkolonne überholt und dann auf der rechten Fahrspur aufgeholt haben. Der Kläger war bei der Durchführung seines eigenen Vorhabens aber nicht verpflichtet;, den rechts hinter ihn liegenden Teil der Normalfahrbahn auf einen derartigen, möglicherweise verkehrsv/idrigen Vorgang hin im Auge zu behalten. Deshalb konnte die Erstbeklagto entgegen der Meinung der Revision auch nicht davon ausgehen , daß der Kläger den eingeleiteten Überholvorgang aufgeben werde, für den sie selbst den Weg durch das Hinüber lenken zur Normalf ahrbahn und die Betätigung des rechten Blinklichts erkennbar freigegeben hatte. 2. Zur Frage der Mitschuld des Klägers .hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt, daß ihm nur fostgestellte Verstöße zur last gelegt werden könnten. 33s ist deshalb insoweit von der Behauptung des Klägers ausgegahgeh, daß sichder Volkswagen mit seiner ganzen Breite auf der Normalfahrbahn befunden habe, als er - der Kläger - ihn zu Überholen versucht habe. Die Revision rügt ohne Erfolg die Unvereinbarkeit dieser Annahme mit dem Beweisergebnis. Selbst wenn ihr beizutreten wäre und die Darstellung der Beklagten zugrunde gelegt würde, daß die rechten Räder des Volkswagens etwa einen Meter rechts von der Trenn fuge gelaufen seien, bliebe die für diesen Fall getroffene Feststellung des Tatrichters bestehen, daß dem Kläger für die Vorbeifahrt mit seinem 1,86 m breiten Wagen ein ausreichend breiter Raum von 3,25 m bis 3,45 m zur Verfügung gestanden hätte. Der Kläger wäre deshalb auch dann nicht gehalten gewesen, das Überholen wegen der Besorgnis eines ungenügenden Soitenabstandes zu unterlassen* Im übrigen ist es weder aus diesem Grunde noch infolge Unaufmerksamkeit des Klägers zu dem Unfall gekommen, sondern deshalb, weil die Erstbeklagte den Volkswagen - für den Kläger unvorhersehbar - auf die ÜberhoIfahrbahn zurückgelenkt hat. Selbst wenn es nunmehr, v;ie die Revision behauptet, zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen wäre, könnte hieraus ein Eigenverschulden dos Klägers nicht hergeleitet v/erden. Renn es ist nichts dafür dargetan, v/ie der Kläger die plötzliche und von ihm nicht zu vertretende Gefahrenlage noch hätte meistern können. 3. Die frage, ob die beiden Wagen auf der Überholfahrbahn zusammengestoßen sind, ist nur für die Widerklage von Bedeutung. Denn ohne eine Berührung der fahrzeuge bestände kein ursächlicher Zusammenhang zwinbhen dem Betrieb des klägerisehen Wagens und dem Schaden, den der Volkswagen und seine Insassen genommen haben. Das Berufungsgericht ist von der Möglichkeit überzeugt, daß der Volkswagen allein durch die plötzliche Iiinksbev/egung bei verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und verunglückt sein kann. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie ist jedoch der Ansicht, das Berufungsga^ibht habe die Möglichkeit nicht ausgeschöpft, die streitige Frage des Zusammenstoßes anhand der Beschädigungen der beiden Fahrzeuge zu klären. Das Berufungsgerlcht hat indessen davon abgesehen, die insoweit von den Beklagten benannten Zeugen zu hören (die Fahrzeuge waren nicht mehr vorhanden), weil die Beachädigungen selbst unstreitig oder aus den Dichtbildern ersichtlich seien* Sie seien nicht so charakteristisch - so urteilt der ÜJatrichter daß festgestellt v/erden könnte, sie müßten teilweise von einem Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien herrühren. Sie könnten auch insgesamt durch das Überschlagen des Volkswagens und durch den Aufprall des klagerischen Wagens auf das entgegenkommende Fahrzeug verursacht worden sein. Das gelte insbesondere - wie näher ausgeführt wird - von den Schäden an der vorderen Stoßstange des vom Kläger gefahrenen "Mercedes*1. Die Revision rügt, daß nicht auch die Beschädigungen des Volkswagens in Betracht gezogen worden seien. Es spricht jedoch nichts dafür, daß die Hinweise der Beklagten hierauf übersehen sein könnten. Das Berufungsgericht hat es durchaus für möglich gehalten, daß äich bei den vielfachen und schweren Schäden auch Entsprechungen finden lassen (wie die von dem Privatgutachter Buscha aufgezeigten), die für sich allein auf einen Zusammenstoß hindouten würden. Es hat ihnen lediglich keinen entscheidenden Beweiswert bei-zu demesson vermocht, weil es sich um zwei durch andere Gewaltcinwirkungen totalzerstörte Fahrzeuge hande1t. Es ist hinzugenoinmen worden, daß Fachleute die beiden Wagen kurz nach dem Unfall vergeblich nach " fremder Farbe" abgesucht haben, was sogar gegen einen Zusammenstoß spreche. Diese Würdigung durfte sich das Berufungsgericht auch ohne shchverständige.1 Beratung Zutrauen. . In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß den Beklagten der Nachweis für die Terursachung ihrer Schäden durch das Fahrzeug des Klägers auch nachden lestimimngeh des Straßenverkehr sge se t ze s obgelegen hätte. Da er nicht zu erbringen war, mußte es bei der Abweisung der Widerklage 4. Die Revision der Beklagten v/ar nach alledem als unbegründet zurückzuv/eisen. Die KoBtenentscheidung entspricht § 97 ZPO» Dr. Hauß Meyer Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens