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BGH · VI ZR 168/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 168/64

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen o Er hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger sei auf Grund des Vergleiches endgültig abgefunden * Bei dessen Abschluß habe man eine Verkürzung des Beines vorhersehen können,, Die Mutter des Klägers sei sich der schweren Folgeschäden auch durchaus bewußt gewesen; schon bei den Verhandlungen im November 1952 habe sie geäußert, daß nach dem Urteil der Ärzte noch nicht zu übersehen sei, inv/ieweit das Kind nicht zeitlebens ein Krüppel bleibe0 Im übrigen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetragen, spätestens auf Grund des Untersuchungsbefundes vom 4„ August 1956 sei für die Mutter des Klägers vorhersehbar gewesen, Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger über die im Abfindungsvergleich festgelegte Entsdrädigung hinaus ein Schmerzensgeld von 15o000 DM zu zahlen, und die Feststellung getroffen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 110 März 1951 noch entstehen wird«, 847, 249 BGB für begründet gehalten, obwohl der durch seine Mutter vertretene Kläger in dem Abfindungsvergleich am 20o März 1953 selbst für den Rail des Eintritts neuer und unerv/arteter Schadensfolgen auf alle Ansprüche jeder Art aus dem Schadensereignis verzichtet hato Es ist der Ansicht, daß der Vergleich trotz dieses eindeutigen und keiner einschränkenden Auslegung zugänglichen Verzichts dem Klageverlangen nicht entgegensteht» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das verletzte rechte Bein des Klägers infolge des Unfalls um mindestens 1395 cm gegenüber dem linken Bein verkürzt» Boi Abschluß des Abfindungsvergleichs hat zwar auch bereits eine gewisse Verkürzung bestanden; sie war von dem Sachverständigen Dr, Kropp mit 1 cm und von den Gutachtern der chirurgischen Universitätsklinik mit 2 cm gemessen worden» Der Sachverständige Dr» Kropp hatte sie aber als belanglos bezeichnet und das Gutachten der Klinik hatte ihr keine andere Bemerkung gewidmet, als daß die Verkürzung durch das Becken ausgeglichen werde und nicht schon gesagt werden könne, ob sich in späterer Zeit Beschwerden von seiten der Wirbelsäule einstellten. Keiner der Sachverständigen hat in seinem Gutachten die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß die Verkürzung zunehmen und größere Ausmaße annehmen könne» Bas Berufungsgericht ist überzeugt, daß die Mutter des Klägers bei Abschluß des Vergleiches keineswegs mit einem solchen Folgeschaden gerechnet hat, die tatsächlich eingetroteno Entwicklung vielmehr ausserhalb dessen liegtp was sie sich als mögliche Schadensfolge vorgestellt hat» Weiter hält das Berufungsgericht dafür? daß auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten nicht mit einer der eingetretenen Beinverkürzung vergleichbaren Schadensentwicklung gerechnet hat; anderenfalls hätte er dem Kläger sicherlich eine erheblich höhere Abfindung zugestandeno Die tatsächlich eingetretene Entwicklung liege außerhalb der bei dem Abschluß des Vergleichs vorhanden gewesenen Erkenntnis, Voraussicht und Berechnung der Vergleichsparteien. Die Revision kann mit dieser Einwendung keinen Erfolg habeno Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, daß die Mutter des Klägers bei Abschluß des Vergleiches keineswegs mit einem Folgeschaden wie der eingetretenen Beinverkürzung gerechnet hat; wenn sie auch, so hat es ausgeführt, durch die Verzichtserklärung das Risiko übernommen habe, daß ein unerwarteter Folgeschaden eintreten könnte, so habe die nachher eingetretene Beinverkürzung doch außerhalb dessen gelegen, was sie sich als mögliche Schadensfolge vorgestellt habe0 Damit ist deutlich verneint worden, daß das Risiko der Beinverkürzung erwogen und bei der Bemessung der Abfindung als gering mit eingoschätfct worden seio Ohne Rcchtövorstoß konnte das Berufungsgericht ferner zu dor Auffassung gelangen, daß auch der Haftpflicht-Versicherer des Beklagten eine Beinverkürzung, wie sie sich nachher ergehen hat, hei Vergleichsabschluß nicht in den Kreis seiner Vorstellungen aufgenommen hatteo Der Beklagte hat nicht behauptet, daß die Möglichkeit einer derartigen Schadensfolge bei den Vergleichsverhandlungen erörtert und bei der Bestimmung der Abfindungsleistungen irgendwie bewertet worden seio Nicht mit Unrecht konnte das Berufungsgericht der Ansicht sein, daß der Haftpflichtversicherer des Beklagten redlicherweise eine erheblich höhere Entschädigung gewährt haben würde, wenn er wirklich mit einer Schadensfolge dieser Art gerechnet hätteo Gegen die Sachund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann die Hevisiöh auch nicht mit Erfolg ins Bold führen, daß bei Abschluß des Vergleiches nach dem Inhalt der damaligen ärztlichen Gutachten eine Beinverkürzung bereits bestanden habe, die Gefahr einer Verschlimmerung bekannt gewesen und sogar eine bleibende Behinderung von 33 l/3 $ für wahrscheinlich erachtet worden seio Der Facharzt Dr» Kropp hat in seinem Gutachten die bleibende körperliche Behinderung des Klägers im Hinblick darauf mit 33 1/3 $ eingeschätzt, daß die Bewegungsfähigkeit des rechten Knies infolge dos Unfalls eingeschränkt war und im Laufe der Jahre eine sekundäre Arthrosis deformans hinzutreten dürfte <, Dagegen hat er die Beinverkürzung, die nach seinen Feststellungen damals nur 1 cm betrug, ausdrücklich als belanglos bezeichneto Auch das Frankfurter Gutachten hat, wie bereits gesagt, eine Verschlimmerung dor Beinverkürzung nicht in Betracht gezogene Die Gutachten mußten das Berufungsgericht daher keineswegs zu der Auffassung führen, daß sich die Vertragsparteien die Möglichkeit einer weiteren Beinverkürzung vor Augen geführt hätten und die Gefahr ihres Eintritts in das von der Mutter des Klägers für diesen übernommenen Vergleichsrisiko mit eingeschlossen worden sei0 kann auch eine Behinderung des Klägers durch die weitere Beinverkürzung nicht von den Vorstellungen umfaßt gewesen seinP von denen sie sich beim Abschluß des Vergleiches haben leiten lassen, Biese können sich vielmehr nur auf die übrigen Schäden bezogen haben9 auf künftige Behinderungen also nur insoweit p als sie gerade nicht in der v/eiteren Beinverkürzung ihren Grund hatten und durch sie dem Kläger körperliche und seelische Leiden oder sonstige-Nachteile verursachten« Obendrein stellt die in Prozentzahlen ausgedrückte ärztliche Einschätzung eines Körperschadens nur auf die Behinderung des Verletzten im allgemeinen Erwerbsleben ab« Nur diese könnte also gemeint gewesen sein, wenn die Vergleichsparteien unter Zugrundelegung des Gutachtens Dr« Kropp das Schadensrisiko einer 33 l/3$igon körperlichen Behinderung des Klägers infolge der eingeschränkten Beweglichkeit des Knies und der Gefahr arthrotischer Y/eiterungen hei dem Vcrgleichsahschluß einkalkuliert haben» Mit einem SchmerzensgeldP wie es der Kläger wegen der eingetretenen Beinverkürzung in erster Linie fordertP hat alles das nichts zu tun» Bas Berufungsgericht hat ein Schmerzensgeld in der revi-sionsrechtlich nicht zu beanstandenden und vom Beklagten auch nicht beanstandeten Hohe von 15<>000 DM wegen der Beinvefkürzung für angemessen gehalten» Mit gutem Grund konnte es hiernach der Ansicht sein, daß zwischen der Abfindung;, die im Vergleich vereinbart worden istP und schon diesem durch das Schmerzensgeld auszugleichenden immateriellen Schaden ein Mißverhältnis solcher Art bestehtP daß das Festhalten am Vergleich für den Kläger eine außergewöhnliche Härte bedeutet und einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben darstcllt» bekannten Tatsachen die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur einer Peststellungsklage, zuzu demuten ist (vgl0 BGB RGRK llo Auflo § 852 Anm0 6)* Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht angesichts der oben dargelegten strengen Erfordernisse für eine Nachforderungsklage nach Abfindungsvergleich nicht schon für gegeben gehalten, als die Beinverkürzung 1956 nur erst 7 cm betrug und ab Frühjahr 1957 für 2-3 Jahre ein relativer Stillstand der Wachstumsdifferenz eintrat« Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß er3t in der Zeit von April 1959 bis Februar I960 wieder eine auffallende Verkürzung - um mehr als 2 cm - eingetr-eten ist0 Es ist daher der Auffassung, daß die Verjährung der Klageansprüche nicht schon zu einem Zeitpunkt in Gang gekommen ist, der drei Jahre vor der Klagezustellung vom 15° Mai 1962 gelegen hato Auch diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkonnen0 Es kann ihr gegenüber nicht durchgreifen, daß die Revision geltend macht, der aus § 823 BGB Berechtigte habe, sov/eit die Verjährung seiner Schadensersatzansprüche in Betracht stehe, das Risiko zu tragen, wenn er seine Gläubigerstellung nachträglich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Gläubiger verändert habe» Da ein Abfindungsvergleich nicht die Erhebung neuer Schadensersatzansprüche hindert, wenn mit unvorhergesehener weiterer Schadensentwicklung die Voraussetzungen entstehen, unter denen die Berufung des Schädigers auf den Vergleich gegen Treu und Glauben verstößt, kann auch die Verjährung der neuen Ansprüche nicht beginnen, bevor nicht diese Voraussetzungen eingetreten sind* Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe das Feststellungsinteresse des Klägers zu Unrecht auch für die Vergangenheit bejaht* Dies trifft nicht zu; festgestellt hat das Berufungsgericht nur die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 11* März 1951 noch entstehen wird* Die Feststellung bezieht sich also nur auf Zukunftsschadeno als es sachlich gerechtfertigt ist und dem Sinne des Klagebegehrens entspricht« Es geht, hier nur um solche Schäden, die dem Kläger aus der Verkürzung seines rechten Beines infolge des Unfalls vom 11« März 1951 noch entstehen werden« Das war durch eine klarstellende Fassung des Urteilsausspruchs zu verdeutlichen«

Zitierte Normen: § 779 BGB
BeinBerufungsgerichtMärzvergleichenGutachtenKlägerBeinverkürzungSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
2 a
nein
BGB §§ 779p 242, Bf, Cd? 852
Zu den rechtlichen Voraussetzungen und zur Verjährung eines Nachforderungsanspruchs5 der trotz Abfindungs-Vergleichs wegen nicht vorhergesehener Schadensspätfolgen erhoben wirdo
BGH, Urto Vo 21o Dezember 1965 - VI ZR 168/64 -
OLG Frankfurt (Main) LG Hanau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2RJ68ZM	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21o Dezember 1965 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Heinrich (früher
H
m Kreis Hl
 straße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmachtigter;
Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den minderjährigen Joachim S __ ges^tz^ujl^-ojrtreten durch seine
 Kreis	V
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlichem Verhandlung vom 210 Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode? Dr<, Hauß und Dr o Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5° Mai 1964 wird zurückgewiesen <> Doch wird der feststellende Teil des Urteilsausspruchs zur Klarstellung wie folgt gefaßt:
Es wird festgestellt <, daß der Beklagte verpflichtet ist«, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen9 der ihm aus der Verkürzung des rechten Beines infolge des Unfalls vom 11o März 1951 noch entstehen wird»
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegte
 Von Rechts v/egen Tatbestand:
Der am	geborene	Kläger	wurde	-
noch nicht 5 Jahre alt - am 11„ März 1951 durch den Beklagtenp der ihn auf der Straße mit dem Motorrad anfuhr, schuldhaft verletzte Neben einem Bruch des linken Unterschenkels erlitt der Kläger eine schwere Oberschenkelfraktur rechts*
 
Y/egen der Schadensha-f tung des Beklagten kam es Verhandlungen mit dessen Haftpflichtversicherer* Dieser ließ sich am 2» November 1951 ein Gutachten des Facharztes Dr» Kropp vom Stadtkrankenhaus in Hanau erstatten«. Darin wurde festgestellt, der Ober-schenkßlbruch sei in guter Position knöchern geheilt, die Bewegungsmöglichkeit im rechten Kniegelenk jedoch auf einen Winkel zwischen 180 Grad und 90 Grad eingeschränkt; weiter bestehe noch eine geringe Atrophie der rechten Beinmuskulatür und eine Verkürzung um 1 cm, was belanglos sei; mit einer dauernden Bewegungsbehinderung im rechten Kniegelenk sei zu rechnen, wozu sich im Laufe der Jahre eine sekundäre Arthrosis deformans gesellen dürfte; die bleibende körperliche Behinderung sei mit 33 1/3$ einzuschätzeno Weiter holte der Haftpflichtversicherer ein Gutachten der chirurgischen Universitätsklinik in Frankfurt (Main) vom 16«, Oktober 1952 ein«, In diesem Gutachten wurde die Verkürzung des rechten Beines gegenüber dem linken auf 2 cm angegeben und abschließend ausgeführt, durch den Unfall sei es zu einer körperlichen Behinderung gekommen, aller Wahrscheinlichkeit nach würden auch Folgeschäden Zurückbleiben; im rechten Kniegelenk seien bereits Veränderungen im Sinne einer Arthrosis deformans vorhanden; inwieweit es zu arthrotischen Veränderungen durch Fehlbelastung der beiden Sprunggelenke kommen werde, bleibe abzuwarten, es sei aber fast mit Sicherheit damit zu rechnen; ob durch die Verkürzung des rechten Beines, welche durch das Becken ausgeglichen werde, in späterer Zeit Be-
zu
 
schwerden von seiten der Wirbelsäule aufträten, könne noch nicht gesagt werden»
Am 20» März 1953 schloß die Mutter des Klägers als seine gesetzliche Vertreterin mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten einen Abfindungsvergleich0 Die Versicherungsgesellschaft verpflichtete sich darin zur Zahlung einer einmaligen Entschädigung in Höhe von 1 200 DM für materiellen und immateriellen Schaden sowie zur Gewährung einer monatlichen Rente von 10 DM ab 1» April 1951 bis 26» Mai 1958 und von 15 DM ab 27o Mai 1958 bis 26» Mai 1964» Dafür verzichtete die Mutter namens des Klägers auf alle Ansprüche jeder Art aus dem Schadensereignis gegen den Beklagten oder Dritte, selbst wenn sich künftig andere, auch unerwartete, als bis jetzt bekannte Folgen ergeben sollten, und erklärte sich vollständig und vorbehaltlos für abgefunden mit Ausnahme eines eventuellen weiteren Schmerzensgeldanspruchs aufgrund einer eventuell notwendig werdenden weiteren unfallbedingten Operation sowie etwaiger Kosten für orthopädische Hilfsmittel»
In der Folgezeit ergab sich, daß das Wachstum des rechten Beines zurückblieb» Das Bein war im Februar 1955 5 cm kürzer als das linke, im April 1956 7 cm, im April 1957 9 cm, im April 1958 9 1/2 cm, im April 1959 gut 10 cm, im Februar I960
12.5	cm, im April 1961 13 cm und im Februar 1963
15.5	cm»
 
Der Facharzt für Orthopädie Dr»	in
 stellte in einem Untersuchungsbefund vom 4« August 1956 fest5 daß am rechten Kniegelenk als Folge des im Mai 1951 erlittenen supracondylären Oberschenkelbruches neben starken deformierenden Veränderungen ein Schwund der Epiphysonfuge (Wachstumsfuge) eingetreten war; er wies darauf hin, daß im Laufe der Jahre eine Zunahme der deformierenden Veränderung des Kniegelenkes durch Arthrosis deformans und mit großer Wahrscheinlichkeit auch noch eine weitere Boinverkürzung zu erwarten sei»
Mit Schreiben vom 30» Juni und 15° August 1956 an den Haftpflichtversicherer des Beklagten forderte der anwaltlich vertretene Kläger, den Vergleich der veränderten Sachlage anzupasseno Die Versicherungsgesellschaft erwiderte, die Mutter des Klägers habe auf Grund der ärztlichen Prognosen gewußt, daß mit Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Wachstumsstörungen am Bein eintreten würden, und lehnte das Verlangen ab»
Mit der Klage * für die der Kläger am 15» Mai 1961 das Armenrecht erbat und die er nach der am 12o März 1962 ausgesprochenen Armenrechtsbewilligung am 22o März 1962 beim Landgericht einreichte, hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen, dessen Höhe er in gerichtliches Ermessen gestellt hat, und festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm
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allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus Anlaß des Unfalls vom 11« März 1951 noch entstehe0 Er hat geltend gemacht, bei Abschluß des Vergleiches hätten die Vertragsschließenden seine Beinverletzung zwar nicht für völlig ausheilbar gehalten, seien jedoch davon ausgegangen, daß er im Gebrauch seines Beines späterhin nicht wesentlich beeinträchtigt sein werde o Die hernach eingetretene erhebliche Beinverkürzung liege außerhalb des beim Vergleichsabschluß vorgestellten Schadenskreises„ Der Vergleich werde der Sachlage nicht mehr gerecht; seine Geschäftsgrundlage sei weggefallen; das Pesthalten am Vergleich sei grob treuwidrig0 Mit der Entstehung weiteren Schadens müsse gerechnet werden, da noch nicht abzusehen sei, wann die Beinverkürzung endgültig zu dem Stillstand komme»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen o Er hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger sei auf Grund des Vergleiches endgültig abgefunden * Bei dessen Abschluß habe man eine Verkürzung des Beines vorhersehen können,, Die Mutter des Klägers sei sich der schweren Folgeschäden auch durchaus bewußt gewesen; schon bei den Verhandlungen im November 1952 habe sie geäußert, daß nach dem Urteil der Ärzte noch nicht zu übersehen sei, inv/ieweit das Kind nicht zeitlebens ein Krüppel bleibe0 Im übrigen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetragen, spätestens auf Grund des Untersuchungsbefundes vom 4„ August 1956 sei für die Mutter des Klägers vorhersehbar gewesen,
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daß sich das Bein infolge Schwundes der Wachstumsfuge noch weiter verkürzen werde» In dieser Erkenntnis habe sie ihrem Anwalt damals auch einen Prozeßauftrag erteilts um eine weitere Entschädigung durchzusetzeno Der Anwalt habe in seinem Schreiben an den Haftpflichtversicherer des Beklagten auf die ungewöhnliche Entv/icklung des Beines, das überhaupt nicht mitwachse, ausdrücklich hingewiesen„
Der Kläger hat hierauf entgegnet, die bis zu dem Jahre 1956 eingetretene Beinverkürzung sei nicht schon so erheblich gewesen, daß eine hierauf gestützte Klage Erfolgsaussichten gehabt hätte0 Danach habe sich der Zustand trotz starken Wachstums des Klägers zunächst auch nur so wenig geändert, daß der behandelnde Arzt dem Kläger Hoffnung gemacht habe, die Beinverkürzung werde zu dem Stillstand gekommen sein» Erst in den Jahren 1959 und I960 sei es dann zu der Verschlimmerung gekommen, bei der er nicht mehr am Vergleich festgehalten werden könne„ Für die Klageansprüche laufe die Ver-t jährung daher erst seit dieser Zeit,,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger über die im Abfindungsvergleich festgelegte Entsdrädigung hinaus ein Schmerzensgeld von 15o000 DM zu zahlen, und die Feststellung getroffen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 110 März 1951 noch entstehen wird«,
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Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils0
;-;^eV Kläger •• '• beantragt, die Revision zurückzuweisen 0
Entscheidungsgründe s
lo	Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche auf Grund der unstreitig schuldhaften Verletzung des Klägers durch den Beklagten nach §§ 823? 847, 249 BGB für begründet gehalten, obwohl der durch seine Mutter vertretene Kläger in dem Abfindungsvergleich am 20o März 1953 selbst für den Rail des Eintritts neuer und unerv/arteter Schadensfolgen auf alle Ansprüche jeder Art aus dem Schadensereignis verzichtet hato Es ist der Ansicht, daß der Vergleich trotz dieses eindeutigen und keiner einschränkenden Auslegung zugänglichen Verzichts dem Klageverlangen nicht entgegensteht»
Im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28» Eebruar 1961 - VI ZR 95/60 - (LM Nr» 16 zu § 779 BGB = VersR 1961, 382 = MDR 1961, 491) und den Gedanken, die der Senat auch vorher schon in der Entscheidung vom 25* Juni 1957 - VI ZR 178/56 - (DM Er» 11 zu § 779 BGB = VersR 1957, 50$ = NJW 1957,
1395 = JZ 1958, 363) ausgesprochen hat, bekennt sich das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß sich der Schädiger gegenüber Nachforderungsansprüchen des Verletzten nicht auf den Abfindungsvergleich berufen kann, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener
 
Spätfolgen ein krasses und unzu demutbares '.-'Mißverhältnis, eine so ungewöhnliche Diskrepanz zwischen Schaden einerseits und Abfindungssumme andererseits ergibt, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße * wenn er an dem Vergleich festhieite» Einen solchen Pall hält das Berufungsgericht hier für gegeben»
Die Revision läßt gelten, daß unter den in den genannten Entscheidungen bezeichneten Voraussetzungen die Berufung des Schädigers auf den Abfindungsvergleich eine unzulässige Hechtsausübung bedeuten kann»
Sie erhebt aber Bedenken dagegen, daß der vorliegende Pall einer Beurteilung nach diesen Grundsätzen zugänglich sei» Indessen lassen der unstreitige Sachverhalt und die Feststellungen, die das Berufungsgericht hierzu weiter getroffen hat, seine Entscheidung gerechtfertigt erscheinen»
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das verletzte rechte Bein des Klägers infolge des Unfalls um mindestens 1395 cm gegenüber dem linken Bein verkürzt» Boi Abschluß des Abfindungsvergleichs hat zwar auch bereits eine gewisse Verkürzung bestanden; sie war von dem Sachverständigen Dr, Kropp mit 1 cm und von den Gutachtern der chirurgischen Universitätsklinik mit 2 cm gemessen worden» Der Sachverständige Dr» Kropp hatte sie aber als belanglos bezeichnet und das Gutachten der Klinik hatte ihr keine andere Bemerkung gewidmet, als daß die Verkürzung durch das Becken ausgeglichen werde und nicht schon gesagt werden könne, ob sich in späterer Zeit Beschwerden von seiten der Wirbelsäule einstellten.
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Keiner der Sachverständigen hat in seinem Gutachten die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß die Verkürzung zunehmen und größere Ausmaße annehmen könne» Bas Berufungsgericht ist überzeugt, daß die Mutter des Klägers bei Abschluß des Vergleiches keineswegs mit einem solchen Folgeschaden gerechnet hat, die tatsächlich eingetroteno Entwicklung vielmehr ausserhalb dessen liegtp was sie sich als mögliche Schadensfolge vorgestellt hat» Weiter hält das Berufungsgericht dafür? daß auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten nicht mit einer der eingetretenen Beinverkürzung vergleichbaren Schadensentwicklung gerechnet hat; anderenfalls hätte er dem Kläger sicherlich eine erheblich höhere Abfindung zugestandeno Die tatsächlich eingetretene Entwicklung liege außerhalb der bei dem Abschluß des Vergleichs vorhanden gewesenen Erkenntnis, Voraussicht und Berechnung der Vergleichsparteien. Durch die starke Beinverkürzung sei der Kläger, so hebt das Berufungsgericht waiter hervor, körperlich und seelisch erheblich beeinträchtigt; die Beinverkürzung könne nur durch einen Stützapparat prothesonähnlicher Art ausgeglichen werden; im Ergebnis habe der Kläger etwa die gleichen Beschwerden v/ie ein Beinamputierter» In Anbetracht dieser erheblichen DauerSchädigung sei die Abfindung, die im Vergleich festgelegt worden sei, unverhältnismäßig gering; zwischen dem Schaden und der Abfindung bestehe eine erhebliche Diskrepanz» Ein Festhalten am Vergleich würde für den Kläger eine außergewöhnliche Härte bedeuten und einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben darstollen»
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Die Revision v/endet sich dagegen, daß die Vergleichsparteien bei Abschluß des Vergleichs die später eingetretene Beinverkürzung nicht vorhergesehen hätten0 Sie hält es für denkgesetzlich fehlerhaft, eine solche Annahme darauf zu gründen, daß die Vergleichsparteien anderenfalls eine höhere Abfindung vereinbart haben v/ürden0 Die Parteien könnten, so meint die Revision, die Möglichkeit einer derartigen Unfallfolge durchaus in ihre Vorstellungen aufgenommen haben, ohne ihr bei der Vereinbarung der Abfindungssumme in vollem Umfang Rechnung zu tragen, nämlich dann, wenn sie das Risiko ihres Eintritts für gering erachteten und. demgemäß gering bewerteten; in diesem Palle hätten sich die Parteien die Unfallfolge als solche vorgestellt und nur das Risiko ihres Eintritts falsch eingeschätzt0
Die Revision kann mit dieser Einwendung keinen Erfolg habeno Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, daß die Mutter des Klägers bei Abschluß des Vergleiches keineswegs mit einem Folgeschaden wie der eingetretenen Beinverkürzung gerechnet hat; wenn sie auch, so hat es ausgeführt, durch die Verzichtserklärung das Risiko übernommen habe, daß ein unerwarteter Folgeschaden eintreten könnte, so habe die nachher eingetretene Beinverkürzung doch außerhalb dessen gelegen, was sie sich als mögliche Schadensfolge vorgestellt habe0 Damit ist deutlich verneint worden, daß das Risiko der Beinverkürzung erwogen und bei der Bemessung der Abfindung als gering mit eingoschätfct worden seio Ohne Rcchtövorstoß konnte das Berufungsgericht ferner
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zu dor Auffassung gelangen, daß auch der Haftpflicht-Versicherer des Beklagten eine Beinverkürzung, wie sie sich nachher ergehen hat, hei Vergleichsabschluß nicht in den Kreis seiner Vorstellungen aufgenommen hatteo Der Beklagte hat nicht behauptet, daß die Möglichkeit einer derartigen Schadensfolge bei den Vergleichsverhandlungen erörtert und bei der Bestimmung der Abfindungsleistungen irgendwie bewertet worden seio Nicht mit Unrecht konnte das Berufungsgericht der Ansicht sein, daß der Haftpflichtversicherer des Beklagten redlicherweise eine erheblich höhere Entschädigung gewährt haben würde, wenn er wirklich mit einer Schadensfolge dieser Art gerechnet hätteo
 Gegen die Sachund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann die Hevisiöh auch nicht mit Erfolg ins Bold führen, daß bei Abschluß des Vergleiches nach dem Inhalt der damaligen ärztlichen Gutachten eine Beinverkürzung bereits bestanden habe, die Gefahr einer Verschlimmerung bekannt gewesen und sogar eine bleibende Behinderung von 33 l/3 $ für wahrscheinlich erachtet worden seio Der Facharzt Dr» Kropp hat in seinem Gutachten die bleibende körperliche Behinderung des Klägers im Hinblick darauf mit 33 1/3 $ eingeschätzt, daß die Bewegungsfähigkeit des rechten Knies infolge dos Unfalls eingeschränkt war und im Laufe der Jahre eine sekundäre Arthrosis deformans hinzutreten dürfte <, Dagegen hat er die Beinverkürzung, die nach seinen Feststellungen damals nur 1 cm betrug, ausdrücklich als belanglos bezeichneto Auch das Frankfurter Gutachten hat, wie bereits gesagt, eine Verschlimmerung
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dor Beinverkürzung nicht in Betracht gezogene Die Gutachten mußten das Berufungsgericht daher keineswegs zu der Auffassung führen, daß sich die Vertragsparteien die Möglichkeit einer weiteren Beinverkürzung vor Augen geführt hätten und die Gefahr ihres Eintritts in das von der Mutter des Klägers für diesen übernommenen Vergleichsrisiko mit eingeschlossen worden sei0
Verfehlt ist weiter die Ansicht der Revision? daß die nach dem Abschluß des Vergleichs eingetretene Beinverkürzung durch den Vergleich jedenfalls insoweit abgegolten sei, als eine körperliche Behinderung des Klägers bis zu 33 1/3 $ bestehe« Da die eingetretene Beinverkürzung nach den unangreifbaren Feststellungen de3 Berufungsgerichts außerhalb des Vorstellungsbildes liegtp das sich die Vergleichsparteien beim Abschluß des Vergleiches von den möglichen Schadensfolgen gemacht haben ? kann auch eine Behinderung des Klägers durch die weitere Beinverkürzung nicht von den Vorstellungen umfaßt gewesen seinP von denen sie sich beim Abschluß des Vergleiches haben leiten lassen, Biese können sich vielmehr nur auf die übrigen Schäden bezogen haben9 auf künftige Behinderungen also nur insoweit p als sie gerade nicht in der v/eiteren Beinverkürzung ihren Grund hatten und durch sie dem Kläger körperliche und seelische Leiden oder sonstige-Nachteile verursachten« Obendrein stellt die in Prozentzahlen ausgedrückte ärztliche Einschätzung eines Körperschadens nur auf die Behinderung des Verletzten im allgemeinen Erwerbsleben ab« Nur diese könnte also gemeint gewesen sein, wenn die Vergleichsparteien unter Zugrundelegung des Gutachtens Dr« Kropp das
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Schadensrisiko einer 33 l/3$igon körperlichen Behinderung des Klägers infolge der eingeschränkten Beweglichkeit des Knies und der Gefahr arthrotischer Y/eiterungen hei dem Vcrgleichsahschluß einkalkuliert haben» Mit einem SchmerzensgeldP wie es der Kläger wegen der eingetretenen Beinverkürzung in erster Linie fordertP hat alles das nichts zu tun» Bas Berufungsgericht hat ein Schmerzensgeld in der revi-sionsrechtlich nicht zu beanstandenden und vom Beklagten auch nicht beanstandeten Hohe von 15<>000 DM wegen der Beinvefkürzung für angemessen gehalten» Mit gutem Grund konnte es hiernach der Ansicht sein, daß zwischen der Abfindung;, die im Vergleich vereinbart worden istP und schon diesem durch das Schmerzensgeld auszugleichenden immateriellen Schaden ein Mißverhältnis solcher Art bestehtP daß das Festhalten am Vergleich für den Kläger eine außergewöhnliche Härte bedeutet und einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben darstcllt»
Mit Hecht hat das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung dem Umstand keine Bedeutung beigemessenP daß sich der Kläger nicht auf das neue Vergleichsangebot eingelassen hatP das ihm der Haftpflichtversicherer des Beklagten zunächst machteP als der Kläger 1956 eine Anpassung des Vergleichs an die veränderte Sachlage forderte, und das sich nach der eigenen Erklärung des Haftpflichtversicherers in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 7» November 1961 nur auf eine Kapitalisierung der bereits im Vergleich vom 20o März 1953 anerkannten restlichen Forderungen des Klägers auf wiederkohrende Leistungen bezogen hat»
 
. Dem Berufungsgericht ist hiernach im Ergebnis darin beizutreten, daß der Abfindungsvergleich dem Klagebegehren nicht entgegensteht„
2o Zur Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht erwogen, die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BOB erforderliche Kenntnis des Verletzten von dem Schaden sei grundsätzlich zwar schon dann gegeben, wenn der Verletzte nur eine allgemeine Kenntnis von dem Schaden habe, so daß Ungewißheit über Umfang und Höhe des Schadens den Fristbeginn nicht ausschließeo In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht aber der rechtlich nicht zu beanstanden Ansicht, daß der auf der fortschreitenden BeinverKürzung beruhende Schaden eine erst nachträglich hervorgetretene unerwartete folge der Verletzung ist und die Mutter des Klägers, auf deren Kenntnis es bei der Minderjährigkeit des von ihr gesetzlich vertretenen verletzten Sohnes ankommt, von diesem Schaden nicht früher Kenntnis erlangt hat, als sie aus dem Gutachten des Facharztes Dr» Will vom 4o August 1956 erflhr, daß die unfallbedingte Verkümmerung der Y/achstumsfuge am Kniegelenk die damalige Verkürzung des Beines um 7 cm nach sich gezogen hatte und im Laufe der Jahre mit großer Wahrscheinlichkeit eine weitere Verkürzung eintreten werde0 Auch diese Kenntnis läßt das Berufungsgericht jedoch nicht schon für den Beginn der Verjährung genügen<, Zutreffend hebt es hervor, daß die in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis nach anerkannter Rechtsprechung so weit gehen muß, daß dem Geschädigten aufgrund der ihm
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bekannten Tatsachen die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur einer Peststellungsklage, zuzu demuten ist (vgl0 BGB RGRK llo Auflo § 852 Anm0 6)* Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht angesichts der oben dargelegten strengen Erfordernisse für eine Nachforderungsklage nach Abfindungsvergleich nicht schon für gegeben gehalten, als die Beinverkürzung 1956 nur erst 7 cm betrug und ab Frühjahr 1957 für 2-3 Jahre ein relativer Stillstand der Wachstumsdifferenz eintrat« Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß er3t in der Zeit von April 1959 bis Februar I960 wieder eine auffallende Verkürzung - um mehr als 2 cm - eingetr-eten ist0 Es ist daher der Auffassung, daß die Verjährung der Klageansprüche nicht schon zu einem Zeitpunkt in Gang gekommen ist, der drei Jahre vor der Klagezustellung vom 15° Mai 1962 gelegen hato
 Auch diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkonnen0 Es kann ihr gegenüber nicht durchgreifen, daß die Revision geltend macht, der aus § 823 BGB Berechtigte habe, sov/eit die Verjährung seiner Schadensersatzansprüche in Betracht stehe, das Risiko zu tragen, wenn er seine Gläubigerstellung nachträglich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Gläubiger verändert habe» Da ein Abfindungsvergleich nicht die Erhebung neuer Schadensersatzansprüche hindert, wenn mit unvorhergesehener weiterer Schadensentwicklung die Voraussetzungen entstehen, unter denen die Berufung des Schädigers auf den Vergleich gegen Treu und Glauben verstößt, kann auch die Verjährung der neuen Ansprüche nicht beginnen, bevor nicht diese Voraussetzungen eingetreten sind*
Mit Hecht hat das Berufungsgericht hiernach die Einrede der Verjährung für unbegründet gehaltene
 Auf die Angriffe, mit denen die Revision der Hilfserwägung des Berufungsgerichts entgegentritt, daß der Ablauf der Verjährung von der Einreichung des Armenrechtsgesuchs an gehemmt gewesen sei, braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden„
3o Das Feststellungsbegehren ist nach Ansicht des Berufungsgerichts gerechtfertigt, weil die Schadensentwicklung mit Sicherheit noch nicht abgeschlossen sei»
Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe das Feststellungsinteresse des Klägers zu Unrecht auch für die Vergangenheit bejaht* Dies trifft nicht zu; festgestellt hat das Berufungsgericht nur die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 11* März 1951 noch entstehen wird* Die Feststellung bezieht sich also nur auf Zukunftsschadeno
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Der Feststellungsausspruch ist jedoch weiter gefaßt ? als es sachlich gerechtfertigt ist und dem Sinne des Klagebegehrens entspricht« Es geht, hier nur um solche Schäden, die dem Kläger aus der Verkürzung seines rechten Beines infolge des Unfalls vom 11« März 1951 noch entstehen werden« Das war durch eine klarstellende Fassung des Urteilsausspruchs zu verdeutlichen«
4« Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen«
Engels	Hanebeck	Dr«	Bode
 Dr« Hauß	Dr«	Nüßgens