Sie wirft dem Beklagten vor, daß er es unterlassen habe, für eine ordnungsgemäße Bereifung des Omnibus zu sorgen» Mit der Klage hat sie von ihm und dem Omnibusfahrer u»a» 15»000 DM Schmer- Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzu-wcioen» Er erkennt an, daß er als Halter des Omnibus nach § 7uStVGr für den Schaden verantwortlich ist, bestreitet aber seine Haftung aus §§ 831? und deshalb verkehrswidrigen Reifen am Verkehr hat teilnehmen lassen» Der Omnibus ist sofort nach dem Unfall von der Polizei beschlagnahmt und am Tage darauf auf Veranlassung der Polizei durch den Ingenieur Josef Hi^BHBfe als Sachverständigen besichtigt und begutachtet worden» Nach den Feststellungen dos Sachverständigen hatte die Bereifung folgende Werte: links vorne 0 $, rechts vorne 30$, rechts hinten, außen und innen je 0 $, links hinten, außen und innen je 30$» Dabei ist der Sachverständige davon ausgogangen, daß ein Reifen dann mit 0 $ bezeichnet wird, wenn das Profil unter 1 mm abgefahren ist» Das Berufungsgericht ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt und hat sie sich zu eigen gemacht» Es hält auch für bewiesen, daß dieser ver-kohrswidrige Zustand der Reifen mitursächlich für den Unfall war» Hierzu wird im Berufungsurteil ausgeführt: Beim Durchfahren der scharfen Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von 80 km/st habe das Hauptgewicht dos Qnnibus auf den linken Rädern gelogen» Dabei habe das hauptsächlich belastete linke * Vorderrad dem Fahrzeug die Führung geben müssen» Baß der festgestcllte Zustand der Reifen mit der von dem Ingenieur ermittelten BremsvcrZögerung in Einklang zu bringen ist, ergab sich mit genügender Deutlichkeit aus der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen0 Das Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, hierzu ein Oborgutachten einzuholen,. Mit den Aussagen der Zeugen und S^^^ hat sich da3 Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt «, Seine Erwägungen halten sich im Rahmen der ihm zustehonden freien tatrichterlichen Beweiswürdigung ( § 286 ZPO) und enthalten keinen Rechts-fchlor» Daß sie gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze verstießen, kann der Revision nicht zugegeben werden» Dio Revision meint, das Berufungsgericht habe sich im Zusammenhang mit den Schleuderbev/egungen des Omnibus nicht zu Recht auf die Aussage des Zeugen berufen könneno Biese Rüge kann keinen Erfolg haben» Allerdings hat R^fH^ bei seiner Vernehmung nichts darüber sagen können, ob der Omnibus schon vor dem Zusammenprall mit dom Motorroller geschleudert hat» Bas stand jedoch schon auf Grund der Aussagen des 0mnibusfahror3 und des Omni- Ha ich mit meinem Fahrzeug so weit nach links gekommen war, stieß der Motorroller gegen den linken Kotflügel des Omnibusses und wurde dann an das Straßengeländer geschleudert»" Bas Gleiche hat Trinkwalt er bei seiner polizeilichen Vernehmung bestätigt» Nach seiner Aussage hat Hf|p, als er vor die Kurve beim Bahnübergang kam, sein Fahrzeug abgebremst, ist dann aber in der Kurve trotzdem ins Schleudern gekommen und durch das Schleudern mit dem Fahrzeug auf die linke Straßenseite geraten» Offensichtlich hat das Berufungsgericht es für überflüssig gehalten, diesen Sachverhalt, der zweifelsfrei foststand, noch einmal besonders hervorzuheben o Es ist nicht ersichtlich, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte« Bei dem fest-gestellten Sachverhalt durfte sich das Berufungsgericht für genügend sachkundig halteny um sich ohne die Hilfe eines Sachverständigen ein Urteil über die Ursachen des Unfalls bilden zu können« Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe sich zu dem Schmerzensgeld nicht mit dom Vorbringen in der Berufungobogründung dos Beklagten auseinander-gesetzto Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch» Im Rahnen des hier anzuwendenden § 287 ZPO war das Berufungsgericht noch weniger als bei § 286 ZPO verpflichtet, auf jedes einzelne Vorbringen der Par-, teien cinzugchen» Um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Ermittlung dos Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen be-— ruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 3-, 162 ^17579 muß das Tat-sachengcricht die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen darlegen (BGHZ 6, 62)o Diesen Anforderungen ist hier in ausreichendem Maß genügt» Im landgerichtlichen Urteil, auf das im Berufungsurteil zulässigerweise verwiesen wird, sind die tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes ausführlich dargelegt» Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf die ärztlichen Gutachten, vor allem darauf verweist, daß sich aus ihnen ein gewisses Abklingen der Unfallfolgen ergebe, handelt es sich um Um-stände, die schon dem Landgericht bekannt waren und die es ersichtlich bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat»
VI 2R 168/63 Verkündet an lo Dezember 1964 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundobeamtcr der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Hans in Kl Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr„ gegen die Ehefrau Erika H Klägerin, Borufungsboklagtc und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr0 hat dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom lo Dezember 1964 unter I.Iit-\virkung dos Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bun-dcoiachter Hanebcck, Dr« Bode, Heinr0 Meyer und Dr0 Pfrctzschner für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandeegeriohts München vom 14o Mai 1963 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegte Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 21o September 1958 fuhr der Kraftfahrer Wolfgang I mit einem Mercedes-Omnibus, dessen Halter der Beklagte ist, Mitglieder der Friseur- nahm er ohne Wissen und Willen seines Chefs in Begleitung einiger Bekannter mit dem Omnibus eine Fahrt in die Umgebung von Passau» Gegen 16 <,00 Uhr befuhr er in betrunkenem und fahruntüchtigen Zustand die Bündesstraßc 8 von Vilshofen in Richtung Passauc Bei dom Bahnübergang Bibersbach fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 80 km/st in eine unübersichtliche Rechtskurve und geriet wegen der für diese Kurve überhöhten Geschwindigkeit auf seine linke Fahrbahnhälftc» Dort stieß der Wagen an dem vorderen linken Kotflügel mit dem entgegenkommenden Motorroller des Leonhard G^^ zusammen. Bei dem Unfall wurde die Klägerin, die auf dem Rücksitz des Motorrollers mitfuhr, erheblich verletzt. Sie wirft dem Beklagten vor, daß er es unterlassen habe, für eine ordnungsgemäße Bereifung des Omnibus zu sorgen» Mit der Klage hat sie von ihm und dem Omnibusfahrer u»a» 15»000 DM Schmer- zensgeld verlangt» Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte und ver- pflichtet seien, ihr den weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen» innung K nach Pj au» Am Nachmittag unter- Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzu-wcioen» Er erkennt an, daß er als Halter des Omnibus nach § 7uStVGr für den Schaden verantwortlich ist, bestreitet aber seine Haftung aus §§ 831? 823 BGB» Das Landgericht hat den Beklagten und den Omni-busfahrer h£^ als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15o000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen» Ferner hat es dem Feststellungsantrage der Klägerin sfattgegoben,soweit deren Ansprüche — nicht auf einen öffentlichen Vorsicherungsträger übergegangen sind» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte insoweit Berufung eingelegt, als er zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden ist» Seine Berufung hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes abzuweisen» Die Klägerin beantragt, die Re-virion zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte nach §§ 823? 847 BGB auch den immateriellen Schaden der Klägerin zu ersetzen hat» Es hat ihm vorgeworfen, daß er den Omnibus mit abgefahrenen und deshalb verkehrswidrigen Reifen am Verkehr hat teilnehmen lassen» Der Omnibus ist sofort nach dem Unfall von der Polizei beschlagnahmt und am Tage darauf auf Veranlassung der Polizei durch den Ingenieur Josef Hi^BHBfe als Sachverständigen besichtigt und begutachtet worden» Nach den Feststellungen dos Sachverständigen hatte die Bereifung folgende Werte: links vorne 0 $, rechts vorne 30$, rechts hinten, außen und innen je 0 $, links hinten, außen und innen je 30$» Dabei ist der Sachverständige davon ausgogangen, daß ein Reifen dann mit 0 $ bezeichnet wird, wenn das Profil unter 1 mm abgefahren ist» Das Berufungsgericht ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt und hat sie sich zu eigen gemacht» Es hält auch für bewiesen, daß dieser ver-kohrswidrige Zustand der Reifen mitursächlich für den Unfall war» Hierzu wird im Berufungsurteil ausgeführt: Beim Durchfahren der scharfen Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von 80 km/st habe das Hauptgewicht dos Qnnibus auf den linken Rädern gelogen» Dabei habe das hauptsächlich belastete linke * Vorderrad dem Fahrzeug die Führung geben müssen» Gerade dieser linke Vorderreifen sei aber fast ohne Profil gewesen» Daraus folge, daß die von dem Zeu-gen beobachteten Schleuderbewegungen des Omnibus im wesentlichen auf den abgefahrenen linken Vordcrrcifen zurückzuführen seien» Jedenfalls könne der Senat auch ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen aus eigener Sachkenntnis aus diesem Sachver- halt don Schluß ziehen, daß der Omnibus trotz der feuchten Tcorobcrflächo mit Sicherheit nicht so stark nach links geschleudert hätte, wenn gerade der linke Vorderradreifon in Ordnung gewesen wäre* Eine nur unwesentlich weniger starke Abwcichbewegung hätte aber genügt, um den Zusammenstoß mit dem Motorroller zu vermeideno II o Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden» 1» Die Revision greift in erster Linie die Peststcllungcn über den verkehrswidrigen Zustand der Reifen an* Ihre Rügen sind jedoch unbegründet» Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht das Lichtbild übersehen hätte, das vom Beklagten im ersten Rechtszug vorgelegt worden ist» Hierzu hat schon das Landgericht in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, daß das Bild nur einen kleinen Ausschnitt der Reifen des rechten Hinterrades zeigt» Ferner hat es ausgeführt: Auf der Oberfläche des Innenreifens sei überhaupt kein Profil mehr zu erkennen» Der Außenreifen zeige zwar noch ein Profil, es sei aber schon undeutlich und biete keinen Beweis dafür, daß die Profiltiefe in der gesamten Ausdehnung der Lauffläche noch mindestens 1 mm betrage» Ersichtlich hat das Berufungsgericht diesen Standpunkt gebilligt» Es war nicht verpflichtet, hierauf nochmals einzugehen, 6 zu demal dor Beklagte in seiner Berufungsbegründung nur erneut auf das Lichtbild verwiesen, aber nichts vorgotragenihat, was geeignet gewesen wäre, die Argumente des Landgerichts zu erschüttern» Baß der festgestcllte Zustand der Reifen mit der von dem Ingenieur ermittelten BremsvcrZögerung in Einklang zu bringen ist, ergab sich mit genügender Deutlichkeit aus der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen0 Das Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, hierzu ein Oborgutachten einzuholen,. Da es sich um keine besonders schwierige Präge handelte und das vorliegende Gutachten keine groben Mängel erkennen ließ, konnte das Berufungsgericht von der Einholung eines Obergutachtens absehen, ohne hierdurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen«, Mit den Aussagen der Zeugen und S^^^ hat sich da3 Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt «, Seine Erwägungen halten sich im Rahmen der ihm zustehonden freien tatrichterlichen Beweiswürdigung ( § 286 ZPO) und enthalten keinen Rechts-fchlor» Daß sie gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze verstießen, kann der Revision nicht zugegeben werden» 2» Ebenso ist die Feststellung, daß der verkehrswidrige Zustand der Reifen mitursächlich für den Unfall war, ohne Rechtsfehler getroffen» Dio Revision meint, das Berufungsgericht habe sich im Zusammenhang mit den Schleuderbev/egungen des Omnibus nicht zu Recht auf die Aussage des Zeugen berufen könneno Biese Rüge kann keinen Erfolg haben» Allerdings hat R^fH^ bei seiner Vernehmung nichts darüber sagen können, ob der Omnibus schon vor dem Zusammenprall mit dom Motorroller geschleudert hat» Bas stand jedoch schon auf Grund der Aussagen des 0mnibusfahror3 und des Omni- büBinsasscn Peter fest» Häher hat bei seiner Vernehmung durch die Polizei erklärt: "Als ich die Bremse betätigte, fing der Omnibus vorne zu schlittern an und ich geriet auf die linke Straßenseite» In diesem Moment kam aus entgegengesetzter Richtung ein Motorroller mit zwei Personen gefahren» Ha ich mit meinem Fahrzeug so weit nach links gekommen war, stieß der Motorroller gegen den linken Kotflügel des Omnibusses und wurde dann an das Straßengeländer geschleudert»" Bas Gleiche hat Trinkwalt er bei seiner polizeilichen Vernehmung bestätigt» Nach seiner Aussage hat Hf|p, als er vor die Kurve beim Bahnübergang kam, sein Fahrzeug abgebremst, ist dann aber in der Kurve trotzdem ins Schleudern gekommen und durch das Schleudern mit dem Fahrzeug auf die linke Straßenseite geraten» Offensichtlich hat das Berufungsgericht es für überflüssig gehalten, diesen Sachverhalt, der zweifelsfrei foststand, noch einmal besonders hervorzuheben o Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Frage, oh der verkehrswidrige Zustand der Reifen nitursächlich für den Unfall war, nur mit Hilfe eines Sachverständigen entscheiden dürfen. Ob ein Sachverständiger zuzuzichen war, hatte das Berufungsgericht nach seinen Ermessen zu entscheiden«. Es ist nicht ersichtlich, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte« Bei dem fest-gestellten Sachverhalt durfte sich das Berufungsgericht für genügend sachkundig halteny um sich ohne die Hilfe eines Sachverständigen ein Urteil über die Ursachen des Unfalls bilden zu können« 3« Geht man von diesen rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte nach § 823 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, weil er nicht verhindert hat, daß der Omnibus die Fahrt nach Passau in diesem verkehrswidrigen Zustand unternommen hat« 4» Zur Höhe des Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht die Gründe gebilligt, aus denen das Landgericht einen Betrag von 15«000 DM zu dem Ersatz des immateriellen Schadens für angemessen hagelt« Diese Bemessung des Schmerzensgeldes kann mit Rechts-? gründcn^nicht beanstandet werden« Sie steht vielmehr iT im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149)> auf die das angofochtene Urteil ausdrücklich verweist« Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe sich zu dem Schmerzensgeld nicht mit dom Vorbringen in der Berufungobogründung dos Beklagten auseinander-gesetzto Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch» Im Rahnen des hier anzuwendenden § 287 ZPO war das Berufungsgericht noch weniger als bei § 286 ZPO verpflichtet, auf jedes einzelne Vorbringen der Par-, teien cinzugchen» Um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Ermittlung dos Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen be-— ruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 3-, 162 ^17579 muß das Tat-sachengcricht die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen darlegen (BGHZ 6, 62)o Diesen Anforderungen ist hier in ausreichendem Maß genügt» Im landgerichtlichen Urteil, auf das im Berufungsurteil zulässigerweise verwiesen wird, sind die tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes ausführlich dargelegt» Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf die ärztlichen Gutachten, vor allem darauf verweist, daß sich aus ihnen ein gewisses Abklingen der Unfallfolgen ergebe, handelt es sich um Um-stände, die schon dem Landgericht bekannt waren und die es ersichtlich bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat» 5o Hiernach konnte die Revision keinen Erfolg habeno Sie war auf Kosten des Beklagten zurückzu-v/oiseno Engels Hanebeek Dr„ Bode Heinr e Meyer Dr, Pfretzschner